BMF bringt mehr Klarheit zu beitragsorientierten Pensionszusagen

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1 SWK 10/2010, S 425 Betriebliche Altersvorsorge BMF bringt mehr Klarheit zu beitragsorientierten Pensionszusagen Steuerwirksame Rückstellungen nur bei garantierter Leistung VON DR. RALPH FELBINGER * Wie bereits in mehreren Beiträgen 1 diskutiert, gewinnen sog. "beitragsorientierte Pensionszusagen" (im Sinn "beitragsorientierter direkter Leistungszusagen") in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Hierbei wird ein Beitrag (= Betrag) versprochen, den das Unternehmen regelmäßig zur Finanzierung der Pensionszusage aufbringt und der dann verzinslich angesammelt wird, meistens über eine Rückdeckungsversicherung, einen Fonds oder sonstige Finanzierungsinstrumente. Die zukünftige Pensionshöhe ist somit nicht betraglich fixiert, sondern ergibt sich aus der lebenslangen Verrentung jenes Kapitals, das bis zum Stichtag des Pensionsantritts in dem jeweiligen Finanzierungsinstrument angespart wurde. Je besser dessen Performance ist, desto höher ist die Pension - und umgekehrt. Aus verschiedensten Gründen war bisher umstritten, ob eine solche "beitragsorientierte direkte Leistungszusage" steuerlich anzuerkennen ist, d. h., ob dafür gewinnmindernde Rückstellungen zu bilden sind. Das BMF hat nun nach Abstimmung mit dem BMASK im aktuellen Wartungserlass zu den EStR 2000 in den Rz. 3380a bis 3380d EStR seine Ansicht zu diesem Sachverhalt dargelegt. Grundsätzlich erkennt man in der neuen Regelung die Forderung, dass zugesagte Pensionen den begünstigten Mitarbeitern eine möglichst hohe Planungssicherheit geben sollen und dass die steuerliche Behandlung im Endeffekt auch davon abhängt, mit welchem Finanzierungsinstrument die Pensionszusage hinterlegt ist. 1. Die neuen Regelungen in den EStR Rz. 3380a EStR Bei einer sog. "beitragsorientierten direkten Leistungszusage" verspricht der Arbeitgeber Pensionsleistungen (Alterspension und allfällige zusätzliche Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung), deren Höhe mit dem Veranlagungserfolg eines Finanzierungsinstruments (z. B. Lebensversicherung, Fonds) verknüpft ist. Eine derartige Pensionszusage berechtigt nur dann zu einer steuerlichen Rückstellung nach 14 Abs. 6 EStG 1988, wenn sie dem bzw. den Anwartschaftsberechtigten gegenüber hinsichtlich betraglicher Bestimmtheit bzw. betraglicher Bestimmbarkeit einer Zusage entspricht, bei der sich der Arbeitgeber unmittelbar zur Erbringung einer (bzw. mehrerer) konkreten (konkreter) Pensionsleistung(en) verpflichtet, und wenn die zugesagte Pensionsleistung dem bzw. den Anwartschaftsberechtigten gegenüber davon unabhängig ist, ob die vorgesehene Finanzierungsplanung (z. B. durch Beiträge in eine Versicherung) geändert oder das Finanzierungsinstrument unplanmäßig beendet wird. SWK 2010, S Rz. 3380b EStR Eine Zusage, bei welcher der Arbeitgeber Pensionsleistungen verspricht, deren Höhe sich aus der/den garantierten Rentenleistung(en) aus einer Rentenversicherung ergibt, erfüllt diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Rückstellung nach 14 EStG Das gilt auch für allfällige zusätzliche Leistungen, wie Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, wenn sie rechtsverbindlich und unwiderruflich geregelt sind. Bei der versicherungsmathematischen Berechnung der Pensionsrückstellung darf (dürfen) im Fall der Bindung der Pensionszusage an die Rentenleistung(en) aus einer Rentenversicherung nur die garantierte(n) Pensionsleistung(en) zugrunde gelegt werden. Jede Erhöhung durch

2 eine (spätere) Gewinnzuweisung, die zu einer unwiderruflichen Anwartschaft für den/die Anwartschafts-/Anspruchsberechtigten führt, stellt eine Erhöhungszusage dar. Wird als Finanzierungsinstrument anstelle einer Rentenversicherung eine Kapitalversicherung verwendet und ergeben sich die Pensionsleistungen aus der Verrentung einer garantierten Kapitalleistung, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, wobei die Verrentungsbestimmungen (biometrische Größen und Rechnungszinsfuß) vertraglich geregelt sein müssen. Änderungen der biometrischen Größen sind jedoch nur zulässig, wenn die Änderung bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt, den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht und die Änderungsmöglichkeit rechtsverbindlich vereinbart ist Rz. 3380c EStR Pensionszusagen, die hinsichtlich ihrer betraglichen Bestimmtheit bzw. betraglichen Bestimmbarkeit den Anforderungen der Rz. 3380a EStR nicht entsprechen (insbesondere Pensionszusagen, die an Finanzierungsinstrumente ohne garantierte Leistungen geknüpft sind), sind für eine steuerliche Rückstellungsbildung gemäß 14 Abs. 6 EStG 1988 nicht geeignet. Sie erfüllen hinsichtlich der Höhe der Leistungen nicht das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit und Unwiderruflichkeit und stellen damit keine für eine steuerliche Rückstellung taugliche Zusage i. S. d. 14 Abs. 6 EStG 1988 dar. 2. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung im Einzelnen Die EStR 2000 legen eine Reihe von Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung "beitragsorientierter Pensionszusagen" fest, die nun näher analysiert werden sollen: 2.1. Unabhängigkeit der zugesagten Pensionsleistung von unplanmäßiger Beendigung des Finanzierungsinstruments oder Änderung der Finanzierungsplanung Da beitragsorientierte Pensionszusagen in verschiedensten Formen und Diktionen vorkommen, kann hier kein alleingültiger Standard für die Formulierung festgelegt werden. Ziel dieser Vorgabe, die einen breiteren Interpretationsspielraum offenlässt, ist es, den Begünstigten vor einer willkürlichen Einstellung der Zahlung und somit vor einer Reduktion der zukünftigen Leistung zu schützen. Somit ist es wesentlich, sofern nicht aus der Zusage selbst schon eine fixe Pensionshöhe hervorgeht, die Formulierung so zu gestalten, dass der Arbeitgeber die zugesagten Prämienzahlungen nicht bzw. nur unter jenen Voraussetzungen einstellen, aussetzen oder einschränken darf, unter denen er auch nach 8 BPG den Erwerb künftiger Anwartschaften einstellen, aussetzen oder einschränken kann. Um die Vorgabe des BMF auch formal umzusetzen, ist jedoch zusätzlich eine Formulierung anzuraten, die bei einer Einstellung oder Reduktion der Prämienleistung aus anderen als in 8 BPG genannten Gründen dem Begünstigten dieselbe Pensionshöhe garantiert wie bei planmäßiger (fiktiver) Fortführung der Prämienzahlung. SWK 2010, S Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Pension Auch wenn die Pensionshöhe in der Pensionszusage nicht in einer festen betragsmäßigen Größe festgelegt ist, muss sie aus anderen Komponenten der Vereinbarung ableitbar sein, um auch der Berechnung der (steuerwirksamen) Pensionsrückstellung im Sinne des 14 Abs. 6 EStG als Basis dienen zu können. Als Finanzierungsinstrument im Hintergrund könnten theoretisch verschiedenste Varianten stehen, von einem Sparbuch über Versicherungen bis hin zu Aktien oder Anleihen bzw. diversen Fonds mit Aktienanteilen zwischen 0 und 100 %; manche mit einem sicheren stetigen Kapitalaufbau, manche mit Garantien versehen, manche aber auch mit der zumindest theoretischen Möglichkeit eines totalen Kapitalverlusts. Wenn man aber die Forderung nach einer Bestimmbarkeit der Leistung beachtet, schränkt dies den Kreis der möglichen Vorsorgeprodukte in der Praxis bereits deutlich ein. Um die zukünftige Rentenhöhe bestimmbar zu machen, braucht man ein Produkt, das zum Pensionsantritt eine bestimmte Mindestleistung garantiert oder die Pensionshöhe möglichst genau bestimmbar macht. In der Praxis werden dazu hauptsächlich (Lebens- )Versicherungsprodukte verwendet.

3 Grundsätzlich kann man hier zwischen Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen unterscheiden. Bei einer Kapitalversicherung steht die Ansparung eines bestimmten Kapitalbetrags im Vordergrund. Eine bei den meisten Kapitalversicherungen eingebaute "Rentenoption" erlaubt es, den Kapitalbetrag auch in Form einer lebenslangen oder zeitlich begrenzten Rente zu konsumieren (Kapitalversicherung mit Rentenoption). Betrachtet man ein typisches Angebot für eine Kapitalversicherung, so ist dort ein garantiertes Ablaufkapital angeführt und ein voraussichtliches Ablaufkapital inklusive Gewinnbeteiligung dargestellt; vielfach ist auch angeführt, welche Rentenhöhe man mit diesem Ablaufkapital nach heutigen Gegebenheiten (= vor allem unter Anwendung aktuell gültiger Sterbetafeln und des von der FMA vorgesehenen Rechnungszinssatzes) erzielen könnte. Möchte man dann bei Vertragsablauf tatsächlich eine Rente anstatt des Kapitals ausbezahlt bekommen, wird die Rentenhöhe in der Regel jedoch nach den bei Vertragsablauf tatsächlich vorherrschenden Gegebenheiten berechnet. Bei der Rentenversicherung steht die (lebenslange) Rente im Mittelpunkt. Der Einbau einer sog. "Kapitaloption", die einem immer noch das Recht offenlässt, statt der Rente doch das Kapital zu nehmen, ist in der Regel möglich (Rentenversicherung mit Kapitaloption). Der große Unterschied zur Kapitalversicherung liegt darin, dass die Rentenversicherung garantieren kann, dass die Umwandlung des Kapitals in eine Rente anhand der beim Abschluss der Versicherung gültigen Rechnungsgrundlagen erfolgt und nicht nach jenen, die bei Vertragsablauf Gültigkeit haben. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil bei der Bestimmung der Rentenhöhe die statistische Lebenserwartung des Rentenbeziehers eine wesentliche Rolle spielt. Je länger eine Rente theoretisch bezahlt werden muss, desto mehr Kapital ist dafür notwendig. Umgekehrt wird die Rente für ein angespartes Kapital immer geringer, je höher die Lebenserwartung und somit die wahrscheinliche Dauer der Rentenzahlung ist. Steigt die Lebenserwartung in der Zukunft an, so würde man also in einigen Jahren schon wesentlich mehr Kapital für eine bestimmte Rentenhöhe benötigen als heute. Eine Garantie der Verwendung der heutigen Lebenserwartung bei der Berechnung der Rentenhöhe ist somit gleichzusetzen mit einer Garantie einer bestimmten (höheren) lebenslangen Rente. SWK 2010, S 428 Systembeispiel Sagt beispielsweise ein Arbeitgeber dem 40-jährigen Begünstigten ab der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente zu, die sich aus einer Rückdeckungsversicherung (Rentenversicherung mit Garantie der heutigen Sterbetafel und garantiertem Rechnungszinssatz von aktuell 2,25 %) mit einer jährlichen Prämie von Euro erzielen lässt, so ergibt sich folgendes Bild beim Finanzierungsinstrument: 2 Prämie: Laufzeit: Garantiepension ab 65: Euro 25 Jahre Euro, 14-mal jährlich voraussichtliche Pension inkl. Gewinn: Euro, 14x jährlich Somit weiß man bereits heute, dass die Mindestfirmenpension Euro (14-mal jährlich) beträgt (= Garantiepension, die sich aus der Mindestverzinsung ergibt) und die voraussichtliche Firmenpension nach aktueller Gewinnbeteiligung Euro betragen wird. Die tatsächlich erreichte Firmenpension wird umso besser abschätzbar, je näher man dem Pensionsantrittsalter kommt, weil die Gewinne der Versicherung jährlich gutgeschrieben werden und bei einer Versicherung im "klassischen" Deckungsstock auch nicht mehr verfallen können. Durch das Erreichen einer bestimmten garantierten Mindestpension erfüllt die Rentenversicherung ganz klar die Vorgaben der Rz. 3380a und 3380b EStR. Aber auch Kapitalversicherungen können sich als steuerlich anzuerkennendes Finanzierungsinstrument eignen.

4 Voraussetzung dafür ist, dass die Kapitalversicherung eine bestimmte Ablaufleistung garantiert und bereits heute vertraglich und für den Begünstigten deutlich erkennbar festgelegt wird, zu welchen Bedingungen dieses Garantiekapital in eine lebenslange Rente umgewandelt wird. Als solche Bedingungen definieren die EStR die biometrischen Größen 3 und den Rechnungszinsfuß. Sind die biometrischen Größen (z. B. konkrete Sterbetafeln) und der Rechnungszinsfuß in der Pensionszusage vereinbart, ist ebenso wie bei der Rentenversicherung eine zukünftige Garantiepension bestimmbar. Jedoch lässt Rz. 3380b EStR ausdrücklich auch eine Abweichung von dieser Pensionshöhe zu, sofern sich im Laufe der Zeit biometrische Größen ändern. Eine Änderung der biometrischen Grundlagen kann berücksichtigt werden, wenn die Änderung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt, den anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik entspricht und die Änderungsmöglichkeit rechtsverbindlich vereinbart ist. Ein Anwendungsfall für diese Regelung wäre beispielsweise, wenn man vor Eintritt eines Leistungsfalls draufkommt, dass die Lebenserwartung stärker steigt als in den bisherigen Rententafeln bereits angenommen und die Einführung neuer Rententafeln beschlossen wird (in der Regel in Kooperation von Aktuarsvereinigung und FMA). Diese Änderung entspricht naturgemäß den anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik und führt zu einer Kürzung der ursprünglich angenommenen Pensionshöhe. Voraussetzung ist aber wieder, dass diese Änderungsmöglichkeit rechtsverbindlich mit dem Begünstigten aus der Zusage vereinbart ist, d. h., dass er sich dieser möglichen Schwankungsbreite der Anwartschaft bewusst ist. Für die Praxis heißt dies, dass in der Pensionszusage bereits festgelegt werden muss, mit welchen Sterbetafeln und mit welchem Rechnungszins die Verrentung des Kapitals bei Pensionsantritt zu erfolgen hat. Dabei kann beispielsweise bereits die Anwendung einer fixen Rententafel vereinbart werden, oder es muss im Sinne der obigen Absätze auch möglich sein, dynamisch auf die bei Pensionsantritt gültigen biometrischen Grundlagen zu verweisen. Für den Rechnungszinssatz räumt Rz. 3380b EStR jedoch keine gültige Änderungsmöglichkeit ein. Sollte beispielsweise in der Zusage ein Rechnungszinssatz in der SWK 2010, S 429 Höhe von 2,25 % vereinbart sein, so ist dieser bei der Verrentung des angesparten Kapitals jedenfalls anzuwenden, auch wenn zum Zeitpunkt der Umwandlung von Kapital in Rente ein solcher Rechnungszinssatz für Versicherungsprodukte gar nicht mehr zulässig ist, weil beispielsweise die FMA einen Höchstzinssatz von 1,75 % festgelegt hat. 4 Aus dieser Sichtweise ist es jedenfalls zu empfehlen, als Finanzierungsinstrument eine Rentenversicherung anstatt einer Kapitalversicherung zu wählen, weil es hier auch trotz Änderung biometrischer Größen oder verordneter Rechnungszinsen über die gesamte Anwartschaftszeit zu keiner Reduktion der Pensionshöhe kommen kann Pension muss unmittelbar vom Arbeitgeber erbracht werden Das Wesen einer direkten Leistungszusage besteht darin, dass der Arbeitgeber dem/den Begünstigten (Pensions-)Leistungen direkt und unmittelbar zu erbringen hat. Da eine "beitragsorientierte Pensionszusage" nichts anderes ist als eine direkte Leistungszusage mit einer speziellen Art der Definition der Pensionshöhe, ist also auch hier die Pension direkt vom Arbeitgeber an den begünstigten Personenkreis zu erbringen; der Arbeitgeber bleibt immer Schuldner der Leistung. An dieser Stelle muss auch festgehalten werden, dass ein grundlegender Unterschied zwischen einem echten beitragsorientierten Modell (Pensionskasse/betriebliche Kollektivversicherung) und einer direkten Leistungszusage mit beitragsorientierter Festlegung der Pensionshöhe besteht, abgesehen davon, dass im Modell der PK/BKV die Leistung von diesen externen Versorgungsträgern erbracht wird und bei der direkten Leistungszusage der Arbeitgeber zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Dieser Unterschied zeigt sich vor allem ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Leistung besteht. Im echten beitragsorientierten Modell der PK/BKV kommt es beim Pensionsantritt zur Verrentung des vorhandenen Kapitals. Die Begünstigten bleiben weiterhin an das

5 Veranlagungsschicksal der Versorgungsträger gebunden. Erwirtschaftet die Pensionskasse bzw. die Versicherung nicht den bei der Verrentung festgelegten Rechnungszinssatz (bei der Verrentung wird schon ein bestimmter Zinssatz, der zukünftig erreicht werden kann, unterstellt und bei der Berechung der Höhe der Erstpension mitkalkuliert), so können die Pensionen auch entsprechend gekürzt werden, was beispielsweise Pensionskassen- Pensionisten in den letzten Jahren mehrfach hinnehmen mussten. Bei der direkten Leistungszusage mit beitragsorientiertem Zugang bei der Festlegung der Pensionshöhe dient die Versicherung bzw. das Finanzierungsinstrument im Hintergrund nur der Berechnung der Höhe der Erstpension, d. h. der Höhe der Pensionsleistung bei Erreichen des festgelegten Pensionsalters, bzw. sonstiger Anspruchsvoraussetzungen. Lässt sich beispielsweise aus dem angesparten Kapital nach den Rechnungsgrundlagen der rückdeckenden Versicherung eine lebenslange Pension von Euro erzielen, dann hat der Arbeitgeber diese auch lebenslang zu leisten, unabhängig davon, ob die Rückdeckungsversicherung in der Zukunft schlecht oder gut performt oder sich biometrische Grundlagen nach Pensionsantritt verändern. Der Anspruch richtet sich direkt gegen den Arbeitgeber, und dieser kann die (Pensions-) Leistungen gemäß den 8 und 9 BPG SWK 2010, S 430 nur in wirtschaftlichen Notlagen bzw. bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen einstellen bzw. reduzieren oder aussetzen Die Rückstellungsbildung Wenn sich laut Zusage die Höhe der Pension aus einer Rückdeckungsversicherung ergibt, darf der Berechnung der steuerwirksamen Rückstellung bei einer Rentenversicherung nur die garantierte Rentenleistung oder bei einer Kapitalversicherung jene Rentenleistung zugrunde gelegt werden, die sich bei der lebenslangen Verrentung des garantiert ausbezahlten Ablaufkapitals unter Anwendung heute gültiger Rechnungsgrundlagen ergibt. In unserem obigen Beispiel somit eine Alterspension in der Höhe von Euro (14-mal jährlich). Wenn jährliche Gewinnzuwächse in der Versicherung unverfallbar gutgeschrieben werden und sich somit die garantierte Pensionsleistung erhöht, kann die Rückstellung entsprechend angepasst werden. Es ist dabei wie bei einer Erhöhung der Pensionszusage vorzugehen, d. h., die Erhöhung ist entsprechend dem Gegenwartswertverfahren, das für die Berechnung der steuerlichen Pensionsrückstellungen vorgeschrieben ist, versicherungsmathematisch auf die restliche aktive Dienstzeit zu verteilen. Für beitragsorientierte Pensionszusagen, die an Finanzierungsinstrumente ohne Garantieleistungen geknüpft sind, dürfen keine steuerwirksamen Rückstellungen nach 14 Abs. 6 EStG gebildet werden. Ihre Höhe ist nicht bestimmbar, und sie erfüllen nicht die Forderung nach Rechtsverbindlichkeit und Unwiderrufbarkeit. Theoretisch könnte eine zum 64. Lebensjahr noch bestandene Anwartschaft durch einen Kurseinbruch bis zum 65. Lebensjahr noch völlig oder teilweise vernichtet werden. 3. Umgang mit bereits bestehenden beitragsorientierten Pensionszusagen, die nicht den beschriebenen Vorgaben entsprechen Hierbei wird in Rz. 3380d EStR sinngemäß unterschieden zwischen Pensionszusagen, die bis zum den Vorgaben entsprechend angepasst werden, und Zusagen, die unangepasst bleiben bzw. erst später angepasst werden Änderung erfolgt bis zum Bestehende Pensionszusagen, die nicht den Vorgaben der Rz. 3380a und 3380b EStR entsprechen, können ohne negative steuerliche Konsequenzen bis zum angepasst werden. Kommt es durch die Anpassung zu einer Änderung der Rentenhöhe, die der Rückstellungsberechnung zugrunde zu legen ist, kann die Anpassung wie eine Änderung der Pensionszusage behandelt werden. Die Anpassung kann theoretisch zu einer höheren Rückstellungsbasis führen (z. B. wenn aus einer bisher beitragsorientierten Zusage, bei der nach unserem obigen Beispiel nur die garantierte Rente in der Höhe von Euro rückgestellt worden ist, eine betraglich fixierte Zusage in der Höhe von Euro gemacht wird) oder aber eine Reduktion der Rückstellungsbasis mit sich bringen (z. B. wenn bei einer beitragsorientierten Zusage bisher auf die Rentenhöhe inklusive der voraussichtlichen Gewinnbeteiligung in der Höhe von 1.300

6 Euro abgestellt worden ist, hinkünftig jedoch nur mehr die garantierten Euro zugrunde gelegt werden dürfen). Im Fall einer höheren Rückstellungsbasis ist wie bei einer Änderung (= Erhöhung) der Pensionszusage vorzugehen. Die Erhöhung ist dem steuerlich anzuwendenden Ansammlungsverfahren (Gegenwartswertverfahren) entsprechend auf die restliche Aktivitätszeit versicherungsmathematisch zu verteilen. Im Fall einer geringeren Rückstellungsbasis braucht die Rückstellung nicht aufgelöst zu werden; der Differenzbetrag ist ebenfalls auf die restliche Aktivitätszeit zu verteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Pensionsrückstellung den auf den Bilanzstichtag SWK 2010, S 431 zu bestimmenden Barwert der künftigen Leistungen nicht übersteigt. In diesem Fall wäre die Rückstellung sehr wohl bis auf die Höhe dieses Barwerts aufzulösen (siehe dazu auch Rz vierter Absatz EStR) Keine Änderung oder Änderung nach dem Für den Fall, dass eine Pensionszusage nicht an die Vorgaben der Rz. 3380a und 3380b EStR angepasst wird, braucht die bestehende Rückstellung nicht aufgelöst zu werden. Es bestehen laut Rz. 3380d EStR keine Bedenken, "den Stand der Rückstellung des letzten vor der Veranlagung 2009 zu erfassenden Wirtschaftsjahres bis zur Beendigung der der Pensionszusage zu Grunde liegenden Arbeitsleistung unverändert fortzuführen (die steuerliche Rückstellung ist mit diesem Wert einzufrieren')". Im Leistungsfall bzw. im Fall der Anpassung ist die Rückstellung gewinnmindernd auf jene Höhe aufzustocken, die sich gemäß 14 EStG 1988 für die dann der Höhe nach ausreichend bestimmte (rechtsverbindliche und unwiderrufliche) Leistungsverpflichtung ergibt, sofern die Zusage alle sonstigen Voraussetzungen des 14 Abs. 6 EStG für die Rückstellungsbildung erfüllt. 4. Zusammenfassung Beitragsorientierte Pensionszusagen berechtigen nur dann zu einer steuerwirksamen Rückstellungsbildung, wenn das dahinterstehende Finanzierungsinstrument garantierte Leistungen gewährt. In der Praxis eignen sich dafür am besten klassische Rentenversicherungen, weil sie sowohl ein Mindestkapital (Mindestverzinsung) garantieren als auch eine Mindestpension gewähren. Bei Finanzierungsinstrumenten, die zwar in der Ansparung eine Mindestverzinsung gewähren, jedoch keine lebenslange Garantiepension, ist es notwendig, dass die Verrentungsbestimmungen bereits heute vertraglich fixiert werden. Als Basis für die Rückstellungsbildung darf nur die garantierte Rentenleistung dienen bzw. jene Rentenleistung, die sich bei der lebenslangen Verrentung des garantiert ausbezahlten Ablaufkapitals unter Anwendung heute gültiger Rechnungsgrundlagen ergibt, nicht die voraussichtliche Rentenhöhe inklusive (noch nicht garantierter) Gewinnanteile. Beitragsorientierte Zusagen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, können bis zum ohne steuerliche Nachteile angepasst werden. Unterbleibt die Anpassung, kann die Rückstellung "eingefroren" werden. Bei späterer Anpassung bzw. bei Eintritt des Leistungsfalls ist die Rückstellung gewinnmindernd auf das 14 EStG 1988 entsprechende Niveau aufzustocken. Mag. Dr. Ralph Felbinger ist unabhängiger Berater für betriebliche Altersvorsorge und Lehrbeauftragter der Leopold Franzens Universität in Innsbruck. *) Felbinger, Beitragsorientierte Pensionszusagen - gibt es so etwas überhaupt? SWK-Heft 16/2009, S 516; 1) Atzmüller/Neubauer/Rath, Zur "beitragsorientierten" direkten Leistungszusage, SWK-Heft 19/2009, S 583; Shubshizky, Steuerliche Anerkennung der beitragorientierten direkten Leistungszusage, SWK-Heft 22/2009, S ) Werte sind Schätzwerte und dienen nur zur Darstellung der dahinterliegenden Systematik. Als biometrische Größen (oder auch biometrischen Grundlagen) definiert Rz. 3400a EStR 2000 Wahrscheinlichkeiten und sonstige mit dem Leben verbundene statistische Größen, die aus Richttafeln

7 3) (Sterbetafeln) oder sonstigen statistischen Untersuchungen abgeleitet werden können. In der Praxis sollte definiert werden, welche Sterbetafel bei der Verrentung zur Anwendung kommt. Bei der Umwandlung eines Kapitalbetrags in eine Rente zum Pensionsstichtag muss eine Annahme 4) getroffen werden, wie sich das vorhandene Kapital in der Zukunft weiter verzinst. Diesen angenommenen Zinssatz nennt man Rechnungszinsfuß bzw. Rechnungszinssatz. Je höher dieser Zinssatz gewählt wird, desto höher ist naturgemäß die Ausgangspension und umgekehrt. Aktuell beträgt der von der FMA genehmigte maximale Rechnungszinsfuß 2,25 %, d. h., die Pensionshöhe errechnet sich aus dem vorhandenen Kapital unter der Annahme, der Versicherer erwirtschaftet einen Gewinn von 2,25 % jährlich. Erwirtschaftet der Versicherer tatsächlich 3,5 %, so kann die Pension im nächsten Jahr um 1,25 % erhöht werden. Bei einem niedrigeren Rechnungszins gibt es eine entsprechend geringere Ausgangspension.

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