BMF bringt mehr Klarheit zu beitragsorientierten Pensionszusagen
|
|
- Elisabeth Kappel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SWK 10/2010, S 425 Betriebliche Altersvorsorge BMF bringt mehr Klarheit zu beitragsorientierten Pensionszusagen Steuerwirksame Rückstellungen nur bei garantierter Leistung VON DR. RALPH FELBINGER * Wie bereits in mehreren Beiträgen 1 diskutiert, gewinnen sog. "beitragsorientierte Pensionszusagen" (im Sinn "beitragsorientierter direkter Leistungszusagen") in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Hierbei wird ein Beitrag (= Betrag) versprochen, den das Unternehmen regelmäßig zur Finanzierung der Pensionszusage aufbringt und der dann verzinslich angesammelt wird, meistens über eine Rückdeckungsversicherung, einen Fonds oder sonstige Finanzierungsinstrumente. Die zukünftige Pensionshöhe ist somit nicht betraglich fixiert, sondern ergibt sich aus der lebenslangen Verrentung jenes Kapitals, das bis zum Stichtag des Pensionsantritts in dem jeweiligen Finanzierungsinstrument angespart wurde. Je besser dessen Performance ist, desto höher ist die Pension - und umgekehrt. Aus verschiedensten Gründen war bisher umstritten, ob eine solche "beitragsorientierte direkte Leistungszusage" steuerlich anzuerkennen ist, d. h., ob dafür gewinnmindernde Rückstellungen zu bilden sind. Das BMF hat nun nach Abstimmung mit dem BMASK im aktuellen Wartungserlass zu den EStR 2000 in den Rz. 3380a bis 3380d EStR seine Ansicht zu diesem Sachverhalt dargelegt. Grundsätzlich erkennt man in der neuen Regelung die Forderung, dass zugesagte Pensionen den begünstigten Mitarbeitern eine möglichst hohe Planungssicherheit geben sollen und dass die steuerliche Behandlung im Endeffekt auch davon abhängt, mit welchem Finanzierungsinstrument die Pensionszusage hinterlegt ist. 1. Die neuen Regelungen in den EStR Rz. 3380a EStR Bei einer sog. "beitragsorientierten direkten Leistungszusage" verspricht der Arbeitgeber Pensionsleistungen (Alterspension und allfällige zusätzliche Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung), deren Höhe mit dem Veranlagungserfolg eines Finanzierungsinstruments (z. B. Lebensversicherung, Fonds) verknüpft ist. Eine derartige Pensionszusage berechtigt nur dann zu einer steuerlichen Rückstellung nach 14 Abs. 6 EStG 1988, wenn sie dem bzw. den Anwartschaftsberechtigten gegenüber hinsichtlich betraglicher Bestimmtheit bzw. betraglicher Bestimmbarkeit einer Zusage entspricht, bei der sich der Arbeitgeber unmittelbar zur Erbringung einer (bzw. mehrerer) konkreten (konkreter) Pensionsleistung(en) verpflichtet, und wenn die zugesagte Pensionsleistung dem bzw. den Anwartschaftsberechtigten gegenüber davon unabhängig ist, ob die vorgesehene Finanzierungsplanung (z. B. durch Beiträge in eine Versicherung) geändert oder das Finanzierungsinstrument unplanmäßig beendet wird. SWK 2010, S Rz. 3380b EStR Eine Zusage, bei welcher der Arbeitgeber Pensionsleistungen verspricht, deren Höhe sich aus der/den garantierten Rentenleistung(en) aus einer Rentenversicherung ergibt, erfüllt diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Rückstellung nach 14 EStG Das gilt auch für allfällige zusätzliche Leistungen, wie Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, wenn sie rechtsverbindlich und unwiderruflich geregelt sind. Bei der versicherungsmathematischen Berechnung der Pensionsrückstellung darf (dürfen) im Fall der Bindung der Pensionszusage an die Rentenleistung(en) aus einer Rentenversicherung nur die garantierte(n) Pensionsleistung(en) zugrunde gelegt werden. Jede Erhöhung durch
2 eine (spätere) Gewinnzuweisung, die zu einer unwiderruflichen Anwartschaft für den/die Anwartschafts-/Anspruchsberechtigten führt, stellt eine Erhöhungszusage dar. Wird als Finanzierungsinstrument anstelle einer Rentenversicherung eine Kapitalversicherung verwendet und ergeben sich die Pensionsleistungen aus der Verrentung einer garantierten Kapitalleistung, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, wobei die Verrentungsbestimmungen (biometrische Größen und Rechnungszinsfuß) vertraglich geregelt sein müssen. Änderungen der biometrischen Größen sind jedoch nur zulässig, wenn die Änderung bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt, den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht und die Änderungsmöglichkeit rechtsverbindlich vereinbart ist Rz. 3380c EStR Pensionszusagen, die hinsichtlich ihrer betraglichen Bestimmtheit bzw. betraglichen Bestimmbarkeit den Anforderungen der Rz. 3380a EStR nicht entsprechen (insbesondere Pensionszusagen, die an Finanzierungsinstrumente ohne garantierte Leistungen geknüpft sind), sind für eine steuerliche Rückstellungsbildung gemäß 14 Abs. 6 EStG 1988 nicht geeignet. Sie erfüllen hinsichtlich der Höhe der Leistungen nicht das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit und Unwiderruflichkeit und stellen damit keine für eine steuerliche Rückstellung taugliche Zusage i. S. d. 14 Abs. 6 EStG 1988 dar. 2. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung im Einzelnen Die EStR 2000 legen eine Reihe von Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung "beitragsorientierter Pensionszusagen" fest, die nun näher analysiert werden sollen: 2.1. Unabhängigkeit der zugesagten Pensionsleistung von unplanmäßiger Beendigung des Finanzierungsinstruments oder Änderung der Finanzierungsplanung Da beitragsorientierte Pensionszusagen in verschiedensten Formen und Diktionen vorkommen, kann hier kein alleingültiger Standard für die Formulierung festgelegt werden. Ziel dieser Vorgabe, die einen breiteren Interpretationsspielraum offenlässt, ist es, den Begünstigten vor einer willkürlichen Einstellung der Zahlung und somit vor einer Reduktion der zukünftigen Leistung zu schützen. Somit ist es wesentlich, sofern nicht aus der Zusage selbst schon eine fixe Pensionshöhe hervorgeht, die Formulierung so zu gestalten, dass der Arbeitgeber die zugesagten Prämienzahlungen nicht bzw. nur unter jenen Voraussetzungen einstellen, aussetzen oder einschränken darf, unter denen er auch nach 8 BPG den Erwerb künftiger Anwartschaften einstellen, aussetzen oder einschränken kann. Um die Vorgabe des BMF auch formal umzusetzen, ist jedoch zusätzlich eine Formulierung anzuraten, die bei einer Einstellung oder Reduktion der Prämienleistung aus anderen als in 8 BPG genannten Gründen dem Begünstigten dieselbe Pensionshöhe garantiert wie bei planmäßiger (fiktiver) Fortführung der Prämienzahlung. SWK 2010, S Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Pension Auch wenn die Pensionshöhe in der Pensionszusage nicht in einer festen betragsmäßigen Größe festgelegt ist, muss sie aus anderen Komponenten der Vereinbarung ableitbar sein, um auch der Berechnung der (steuerwirksamen) Pensionsrückstellung im Sinne des 14 Abs. 6 EStG als Basis dienen zu können. Als Finanzierungsinstrument im Hintergrund könnten theoretisch verschiedenste Varianten stehen, von einem Sparbuch über Versicherungen bis hin zu Aktien oder Anleihen bzw. diversen Fonds mit Aktienanteilen zwischen 0 und 100 %; manche mit einem sicheren stetigen Kapitalaufbau, manche mit Garantien versehen, manche aber auch mit der zumindest theoretischen Möglichkeit eines totalen Kapitalverlusts. Wenn man aber die Forderung nach einer Bestimmbarkeit der Leistung beachtet, schränkt dies den Kreis der möglichen Vorsorgeprodukte in der Praxis bereits deutlich ein. Um die zukünftige Rentenhöhe bestimmbar zu machen, braucht man ein Produkt, das zum Pensionsantritt eine bestimmte Mindestleistung garantiert oder die Pensionshöhe möglichst genau bestimmbar macht. In der Praxis werden dazu hauptsächlich (Lebens- )Versicherungsprodukte verwendet.
3 Grundsätzlich kann man hier zwischen Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen unterscheiden. Bei einer Kapitalversicherung steht die Ansparung eines bestimmten Kapitalbetrags im Vordergrund. Eine bei den meisten Kapitalversicherungen eingebaute "Rentenoption" erlaubt es, den Kapitalbetrag auch in Form einer lebenslangen oder zeitlich begrenzten Rente zu konsumieren (Kapitalversicherung mit Rentenoption). Betrachtet man ein typisches Angebot für eine Kapitalversicherung, so ist dort ein garantiertes Ablaufkapital angeführt und ein voraussichtliches Ablaufkapital inklusive Gewinnbeteiligung dargestellt; vielfach ist auch angeführt, welche Rentenhöhe man mit diesem Ablaufkapital nach heutigen Gegebenheiten (= vor allem unter Anwendung aktuell gültiger Sterbetafeln und des von der FMA vorgesehenen Rechnungszinssatzes) erzielen könnte. Möchte man dann bei Vertragsablauf tatsächlich eine Rente anstatt des Kapitals ausbezahlt bekommen, wird die Rentenhöhe in der Regel jedoch nach den bei Vertragsablauf tatsächlich vorherrschenden Gegebenheiten berechnet. Bei der Rentenversicherung steht die (lebenslange) Rente im Mittelpunkt. Der Einbau einer sog. "Kapitaloption", die einem immer noch das Recht offenlässt, statt der Rente doch das Kapital zu nehmen, ist in der Regel möglich (Rentenversicherung mit Kapitaloption). Der große Unterschied zur Kapitalversicherung liegt darin, dass die Rentenversicherung garantieren kann, dass die Umwandlung des Kapitals in eine Rente anhand der beim Abschluss der Versicherung gültigen Rechnungsgrundlagen erfolgt und nicht nach jenen, die bei Vertragsablauf Gültigkeit haben. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil bei der Bestimmung der Rentenhöhe die statistische Lebenserwartung des Rentenbeziehers eine wesentliche Rolle spielt. Je länger eine Rente theoretisch bezahlt werden muss, desto mehr Kapital ist dafür notwendig. Umgekehrt wird die Rente für ein angespartes Kapital immer geringer, je höher die Lebenserwartung und somit die wahrscheinliche Dauer der Rentenzahlung ist. Steigt die Lebenserwartung in der Zukunft an, so würde man also in einigen Jahren schon wesentlich mehr Kapital für eine bestimmte Rentenhöhe benötigen als heute. Eine Garantie der Verwendung der heutigen Lebenserwartung bei der Berechnung der Rentenhöhe ist somit gleichzusetzen mit einer Garantie einer bestimmten (höheren) lebenslangen Rente. SWK 2010, S 428 Systembeispiel Sagt beispielsweise ein Arbeitgeber dem 40-jährigen Begünstigten ab der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente zu, die sich aus einer Rückdeckungsversicherung (Rentenversicherung mit Garantie der heutigen Sterbetafel und garantiertem Rechnungszinssatz von aktuell 2,25 %) mit einer jährlichen Prämie von Euro erzielen lässt, so ergibt sich folgendes Bild beim Finanzierungsinstrument: 2 Prämie: Laufzeit: Garantiepension ab 65: Euro 25 Jahre Euro, 14-mal jährlich voraussichtliche Pension inkl. Gewinn: Euro, 14x jährlich Somit weiß man bereits heute, dass die Mindestfirmenpension Euro (14-mal jährlich) beträgt (= Garantiepension, die sich aus der Mindestverzinsung ergibt) und die voraussichtliche Firmenpension nach aktueller Gewinnbeteiligung Euro betragen wird. Die tatsächlich erreichte Firmenpension wird umso besser abschätzbar, je näher man dem Pensionsantrittsalter kommt, weil die Gewinne der Versicherung jährlich gutgeschrieben werden und bei einer Versicherung im "klassischen" Deckungsstock auch nicht mehr verfallen können. Durch das Erreichen einer bestimmten garantierten Mindestpension erfüllt die Rentenversicherung ganz klar die Vorgaben der Rz. 3380a und 3380b EStR. Aber auch Kapitalversicherungen können sich als steuerlich anzuerkennendes Finanzierungsinstrument eignen.
4 Voraussetzung dafür ist, dass die Kapitalversicherung eine bestimmte Ablaufleistung garantiert und bereits heute vertraglich und für den Begünstigten deutlich erkennbar festgelegt wird, zu welchen Bedingungen dieses Garantiekapital in eine lebenslange Rente umgewandelt wird. Als solche Bedingungen definieren die EStR die biometrischen Größen 3 und den Rechnungszinsfuß. Sind die biometrischen Größen (z. B. konkrete Sterbetafeln) und der Rechnungszinsfuß in der Pensionszusage vereinbart, ist ebenso wie bei der Rentenversicherung eine zukünftige Garantiepension bestimmbar. Jedoch lässt Rz. 3380b EStR ausdrücklich auch eine Abweichung von dieser Pensionshöhe zu, sofern sich im Laufe der Zeit biometrische Größen ändern. Eine Änderung der biometrischen Grundlagen kann berücksichtigt werden, wenn die Änderung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt, den anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik entspricht und die Änderungsmöglichkeit rechtsverbindlich vereinbart ist. Ein Anwendungsfall für diese Regelung wäre beispielsweise, wenn man vor Eintritt eines Leistungsfalls draufkommt, dass die Lebenserwartung stärker steigt als in den bisherigen Rententafeln bereits angenommen und die Einführung neuer Rententafeln beschlossen wird (in der Regel in Kooperation von Aktuarsvereinigung und FMA). Diese Änderung entspricht naturgemäß den anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik und führt zu einer Kürzung der ursprünglich angenommenen Pensionshöhe. Voraussetzung ist aber wieder, dass diese Änderungsmöglichkeit rechtsverbindlich mit dem Begünstigten aus der Zusage vereinbart ist, d. h., dass er sich dieser möglichen Schwankungsbreite der Anwartschaft bewusst ist. Für die Praxis heißt dies, dass in der Pensionszusage bereits festgelegt werden muss, mit welchen Sterbetafeln und mit welchem Rechnungszins die Verrentung des Kapitals bei Pensionsantritt zu erfolgen hat. Dabei kann beispielsweise bereits die Anwendung einer fixen Rententafel vereinbart werden, oder es muss im Sinne der obigen Absätze auch möglich sein, dynamisch auf die bei Pensionsantritt gültigen biometrischen Grundlagen zu verweisen. Für den Rechnungszinssatz räumt Rz. 3380b EStR jedoch keine gültige Änderungsmöglichkeit ein. Sollte beispielsweise in der Zusage ein Rechnungszinssatz in der SWK 2010, S 429 Höhe von 2,25 % vereinbart sein, so ist dieser bei der Verrentung des angesparten Kapitals jedenfalls anzuwenden, auch wenn zum Zeitpunkt der Umwandlung von Kapital in Rente ein solcher Rechnungszinssatz für Versicherungsprodukte gar nicht mehr zulässig ist, weil beispielsweise die FMA einen Höchstzinssatz von 1,75 % festgelegt hat. 4 Aus dieser Sichtweise ist es jedenfalls zu empfehlen, als Finanzierungsinstrument eine Rentenversicherung anstatt einer Kapitalversicherung zu wählen, weil es hier auch trotz Änderung biometrischer Größen oder verordneter Rechnungszinsen über die gesamte Anwartschaftszeit zu keiner Reduktion der Pensionshöhe kommen kann Pension muss unmittelbar vom Arbeitgeber erbracht werden Das Wesen einer direkten Leistungszusage besteht darin, dass der Arbeitgeber dem/den Begünstigten (Pensions-)Leistungen direkt und unmittelbar zu erbringen hat. Da eine "beitragsorientierte Pensionszusage" nichts anderes ist als eine direkte Leistungszusage mit einer speziellen Art der Definition der Pensionshöhe, ist also auch hier die Pension direkt vom Arbeitgeber an den begünstigten Personenkreis zu erbringen; der Arbeitgeber bleibt immer Schuldner der Leistung. An dieser Stelle muss auch festgehalten werden, dass ein grundlegender Unterschied zwischen einem echten beitragsorientierten Modell (Pensionskasse/betriebliche Kollektivversicherung) und einer direkten Leistungszusage mit beitragsorientierter Festlegung der Pensionshöhe besteht, abgesehen davon, dass im Modell der PK/BKV die Leistung von diesen externen Versorgungsträgern erbracht wird und bei der direkten Leistungszusage der Arbeitgeber zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Dieser Unterschied zeigt sich vor allem ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Leistung besteht. Im echten beitragsorientierten Modell der PK/BKV kommt es beim Pensionsantritt zur Verrentung des vorhandenen Kapitals. Die Begünstigten bleiben weiterhin an das
5 Veranlagungsschicksal der Versorgungsträger gebunden. Erwirtschaftet die Pensionskasse bzw. die Versicherung nicht den bei der Verrentung festgelegten Rechnungszinssatz (bei der Verrentung wird schon ein bestimmter Zinssatz, der zukünftig erreicht werden kann, unterstellt und bei der Berechung der Höhe der Erstpension mitkalkuliert), so können die Pensionen auch entsprechend gekürzt werden, was beispielsweise Pensionskassen- Pensionisten in den letzten Jahren mehrfach hinnehmen mussten. Bei der direkten Leistungszusage mit beitragsorientiertem Zugang bei der Festlegung der Pensionshöhe dient die Versicherung bzw. das Finanzierungsinstrument im Hintergrund nur der Berechnung der Höhe der Erstpension, d. h. der Höhe der Pensionsleistung bei Erreichen des festgelegten Pensionsalters, bzw. sonstiger Anspruchsvoraussetzungen. Lässt sich beispielsweise aus dem angesparten Kapital nach den Rechnungsgrundlagen der rückdeckenden Versicherung eine lebenslange Pension von Euro erzielen, dann hat der Arbeitgeber diese auch lebenslang zu leisten, unabhängig davon, ob die Rückdeckungsversicherung in der Zukunft schlecht oder gut performt oder sich biometrische Grundlagen nach Pensionsantritt verändern. Der Anspruch richtet sich direkt gegen den Arbeitgeber, und dieser kann die (Pensions-) Leistungen gemäß den 8 und 9 BPG SWK 2010, S 430 nur in wirtschaftlichen Notlagen bzw. bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen einstellen bzw. reduzieren oder aussetzen Die Rückstellungsbildung Wenn sich laut Zusage die Höhe der Pension aus einer Rückdeckungsversicherung ergibt, darf der Berechnung der steuerwirksamen Rückstellung bei einer Rentenversicherung nur die garantierte Rentenleistung oder bei einer Kapitalversicherung jene Rentenleistung zugrunde gelegt werden, die sich bei der lebenslangen Verrentung des garantiert ausbezahlten Ablaufkapitals unter Anwendung heute gültiger Rechnungsgrundlagen ergibt. In unserem obigen Beispiel somit eine Alterspension in der Höhe von Euro (14-mal jährlich). Wenn jährliche Gewinnzuwächse in der Versicherung unverfallbar gutgeschrieben werden und sich somit die garantierte Pensionsleistung erhöht, kann die Rückstellung entsprechend angepasst werden. Es ist dabei wie bei einer Erhöhung der Pensionszusage vorzugehen, d. h., die Erhöhung ist entsprechend dem Gegenwartswertverfahren, das für die Berechnung der steuerlichen Pensionsrückstellungen vorgeschrieben ist, versicherungsmathematisch auf die restliche aktive Dienstzeit zu verteilen. Für beitragsorientierte Pensionszusagen, die an Finanzierungsinstrumente ohne Garantieleistungen geknüpft sind, dürfen keine steuerwirksamen Rückstellungen nach 14 Abs. 6 EStG gebildet werden. Ihre Höhe ist nicht bestimmbar, und sie erfüllen nicht die Forderung nach Rechtsverbindlichkeit und Unwiderrufbarkeit. Theoretisch könnte eine zum 64. Lebensjahr noch bestandene Anwartschaft durch einen Kurseinbruch bis zum 65. Lebensjahr noch völlig oder teilweise vernichtet werden. 3. Umgang mit bereits bestehenden beitragsorientierten Pensionszusagen, die nicht den beschriebenen Vorgaben entsprechen Hierbei wird in Rz. 3380d EStR sinngemäß unterschieden zwischen Pensionszusagen, die bis zum den Vorgaben entsprechend angepasst werden, und Zusagen, die unangepasst bleiben bzw. erst später angepasst werden Änderung erfolgt bis zum Bestehende Pensionszusagen, die nicht den Vorgaben der Rz. 3380a und 3380b EStR entsprechen, können ohne negative steuerliche Konsequenzen bis zum angepasst werden. Kommt es durch die Anpassung zu einer Änderung der Rentenhöhe, die der Rückstellungsberechnung zugrunde zu legen ist, kann die Anpassung wie eine Änderung der Pensionszusage behandelt werden. Die Anpassung kann theoretisch zu einer höheren Rückstellungsbasis führen (z. B. wenn aus einer bisher beitragsorientierten Zusage, bei der nach unserem obigen Beispiel nur die garantierte Rente in der Höhe von Euro rückgestellt worden ist, eine betraglich fixierte Zusage in der Höhe von Euro gemacht wird) oder aber eine Reduktion der Rückstellungsbasis mit sich bringen (z. B. wenn bei einer beitragsorientierten Zusage bisher auf die Rentenhöhe inklusive der voraussichtlichen Gewinnbeteiligung in der Höhe von 1.300
6 Euro abgestellt worden ist, hinkünftig jedoch nur mehr die garantierten Euro zugrunde gelegt werden dürfen). Im Fall einer höheren Rückstellungsbasis ist wie bei einer Änderung (= Erhöhung) der Pensionszusage vorzugehen. Die Erhöhung ist dem steuerlich anzuwendenden Ansammlungsverfahren (Gegenwartswertverfahren) entsprechend auf die restliche Aktivitätszeit versicherungsmathematisch zu verteilen. Im Fall einer geringeren Rückstellungsbasis braucht die Rückstellung nicht aufgelöst zu werden; der Differenzbetrag ist ebenfalls auf die restliche Aktivitätszeit zu verteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Pensionsrückstellung den auf den Bilanzstichtag SWK 2010, S 431 zu bestimmenden Barwert der künftigen Leistungen nicht übersteigt. In diesem Fall wäre die Rückstellung sehr wohl bis auf die Höhe dieses Barwerts aufzulösen (siehe dazu auch Rz vierter Absatz EStR) Keine Änderung oder Änderung nach dem Für den Fall, dass eine Pensionszusage nicht an die Vorgaben der Rz. 3380a und 3380b EStR angepasst wird, braucht die bestehende Rückstellung nicht aufgelöst zu werden. Es bestehen laut Rz. 3380d EStR keine Bedenken, "den Stand der Rückstellung des letzten vor der Veranlagung 2009 zu erfassenden Wirtschaftsjahres bis zur Beendigung der der Pensionszusage zu Grunde liegenden Arbeitsleistung unverändert fortzuführen (die steuerliche Rückstellung ist mit diesem Wert einzufrieren')". Im Leistungsfall bzw. im Fall der Anpassung ist die Rückstellung gewinnmindernd auf jene Höhe aufzustocken, die sich gemäß 14 EStG 1988 für die dann der Höhe nach ausreichend bestimmte (rechtsverbindliche und unwiderrufliche) Leistungsverpflichtung ergibt, sofern die Zusage alle sonstigen Voraussetzungen des 14 Abs. 6 EStG für die Rückstellungsbildung erfüllt. 4. Zusammenfassung Beitragsorientierte Pensionszusagen berechtigen nur dann zu einer steuerwirksamen Rückstellungsbildung, wenn das dahinterstehende Finanzierungsinstrument garantierte Leistungen gewährt. In der Praxis eignen sich dafür am besten klassische Rentenversicherungen, weil sie sowohl ein Mindestkapital (Mindestverzinsung) garantieren als auch eine Mindestpension gewähren. Bei Finanzierungsinstrumenten, die zwar in der Ansparung eine Mindestverzinsung gewähren, jedoch keine lebenslange Garantiepension, ist es notwendig, dass die Verrentungsbestimmungen bereits heute vertraglich fixiert werden. Als Basis für die Rückstellungsbildung darf nur die garantierte Rentenleistung dienen bzw. jene Rentenleistung, die sich bei der lebenslangen Verrentung des garantiert ausbezahlten Ablaufkapitals unter Anwendung heute gültiger Rechnungsgrundlagen ergibt, nicht die voraussichtliche Rentenhöhe inklusive (noch nicht garantierter) Gewinnanteile. Beitragsorientierte Zusagen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, können bis zum ohne steuerliche Nachteile angepasst werden. Unterbleibt die Anpassung, kann die Rückstellung "eingefroren" werden. Bei späterer Anpassung bzw. bei Eintritt des Leistungsfalls ist die Rückstellung gewinnmindernd auf das 14 EStG 1988 entsprechende Niveau aufzustocken. Mag. Dr. Ralph Felbinger ist unabhängiger Berater für betriebliche Altersvorsorge und Lehrbeauftragter der Leopold Franzens Universität in Innsbruck. *) Felbinger, Beitragsorientierte Pensionszusagen - gibt es so etwas überhaupt? SWK-Heft 16/2009, S 516; 1) Atzmüller/Neubauer/Rath, Zur "beitragsorientierten" direkten Leistungszusage, SWK-Heft 19/2009, S 583; Shubshizky, Steuerliche Anerkennung der beitragorientierten direkten Leistungszusage, SWK-Heft 22/2009, S ) Werte sind Schätzwerte und dienen nur zur Darstellung der dahinterliegenden Systematik. Als biometrische Größen (oder auch biometrischen Grundlagen) definiert Rz. 3400a EStR 2000 Wahrscheinlichkeiten und sonstige mit dem Leben verbundene statistische Größen, die aus Richttafeln
7 3) (Sterbetafeln) oder sonstigen statistischen Untersuchungen abgeleitet werden können. In der Praxis sollte definiert werden, welche Sterbetafel bei der Verrentung zur Anwendung kommt. Bei der Umwandlung eines Kapitalbetrags in eine Rente zum Pensionsstichtag muss eine Annahme 4) getroffen werden, wie sich das vorhandene Kapital in der Zukunft weiter verzinst. Diesen angenommenen Zinssatz nennt man Rechnungszinsfuß bzw. Rechnungszinssatz. Je höher dieser Zinssatz gewählt wird, desto höher ist naturgemäß die Ausgangspension und umgekehrt. Aktuell beträgt der von der FMA genehmigte maximale Rechnungszinsfuß 2,25 %, d. h., die Pensionshöhe errechnet sich aus dem vorhandenen Kapital unter der Annahme, der Versicherer erwirtschaftet einen Gewinn von 2,25 % jährlich. Erwirtschaftet der Versicherer tatsächlich 3,5 %, so kann die Pension im nächsten Jahr um 1,25 % erhöht werden. Bei einem niedrigeren Rechnungszins gibt es eine entsprechend geringere Ausgangspension.
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrRundschreiben zu parallelen Pensionslösungen
zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die
MehrRententafelgarantie. Langlebigkeit: Fluch oder Segen?
Rententafelgarantie Rententafelgarantie Langlebigkeit: Fluch oder Segen? Je länger wir leben, desto mehr Kapital ist im Alter nötig, um ein entsprechendes Auskommen zu finden! Ich habe nicht gewusst, dass
MehrErläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI)
Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI) Die österreichischen Pensionskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Angaben in der jährlichen Leistungsinformation anzuführen. Diese Angaben
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrBei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.
Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrLebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG
Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat
MehrGARANTIEN FÜR DIE ZUKUNFT. WIR SCHAFFEN DAS. Zukunftspension plus Die Pensionsvorsorge, die der Staat Jahr für Jahr fördert. k NV Zukunftspension plus
GARANTIEN FÜR DIE ZUKUNFT. WIR SCHAFFEN DAS. Zukunftspension plus Die Pensionsvorsorge, die der Staat Jahr für Jahr fördert k Als Kapitalauszahlung oder als lebenslange Pension k Mit 100%iger Kapitalgarantie
Mehrin der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung
A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar
MehrThemenschwerpunkt Sofortrente
Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrLohnsteuer sparen. Wir schaffen das.
Lohnsteuer sparen. Wir schaffen das. Gehaltsumwandlung. Das Staats-Geschenk mit garantiertem Rechnungszins. k Steuerfreies Geld für Mitarbeiter k Null Kosten für die Firma Die Niederösterreichische Versicherung
MehrZusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse
2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte
MehrLOHNSTEUER SPAREN. WIR SCHAFFEN DAS.
LOHNSTEUER SPAREN. WIR SCHAFFEN DAS. Gehaltsumwandlung. Das Staats-Geschenk mit garantiertem Rechnungszins. k Steuerfreies Geld für Mitarbeiter k Null Kosten für die Firma Die Niederösterreichische Versicherung
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrArbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.
Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrDie betriebliche Altersvorsorge (bav) 17.10.2009 www.emmett.at 1
Die betriebliche Altersvorsorge (bav) 17.10.2009 www.emmett.at 1 Direktversicherung Indirektversicherung (Rückdeckungsversicherung) Pensionskasse Betriebliche Kollektivversicherung Abfertigung NEU Abfertigung
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrAuf das Glück vertrauen? Oder: Plan B Plan B Plus
Auf das Glück vertrauen? Oder: Plan B Plan B Plus Sie wissen, was Sie wollen Familie, Karriere, Freude am Leben. Sie haben Wünsche, denken voraus, planen. Sie setzen Ihre Arbeitskraft ein, um das Beste
MehrTarifarten im Rahmen der Tarifoptimierung
Tarifarten im Rahmen der Tarifoptimierung BA510_201601 txt 2 3 Wir unterscheiden im Rahmen der Tarifoptimierung folgende Tarifarten Konventionell Konzeptversicherungen Dax-Rente Fondsgebunden OptimumGarant
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrMerkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?
Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können
MehrSenkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrBetriebliche Altersvorsorge
25. Oktober 2005 Peter Reisinger Überblick Mitarbeitervorsorgekasse d.h. unsere ÖVK Österreichische Vorsorgekasse AG, per 1.1.2003 für alle neuen Dienstnehmer verpflichtend (BMVG 1.7.2002) Abfertigungsrückdeckungsversicherung
MehrBetriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrSS 2014 Torsten Schreiber
SS 2014 Torsten Schreiber 193 Diese Lücken sollten nicht auch bei Ihnen vorhanden sein: Bei einer Abschreibung werden eines Gutes während der Nutzungsdauer festgehalten. Diese Beträge stellen dar und dadurch
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrDer Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die Eigenkapitalrendite aus.
Anhang Leverage-Effekt Leverage-Effekt Bezeichnungs- Herkunft Das englische Wort Leverage heisst Hebelwirkung oder Hebelkraft. Zweck Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die
MehrAktivRENTE und AktivLEBEN
Flexibel für Ihr Alter AktivRENTE und AktivLEBEN klassische Renten- und Lebensversicherung Sicher wissen Sie, dass wir in Deutschland ein großes Renten-Problem haben! Und was ist, wenn Ihnen plötzlich
MehrSS 2014 Torsten Schreiber
SS 2014 Torsten Schreiber 204 Diese Lücken sollten nicht auch bei Ihnen vorhanden sein: Bei der Rentenrechnung geht es um aus einem angesparten Kapital bzw. um um das Kapital aufzubauen, die innerhalb
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrVorsorgeverhalten und Pensionskonto Neu Steiermark
Vorsorgeverhalten und Pensionskonto Neu Steiermark Eine Studie von GfK-Austria im Auftrag der s Versicherung, Erste Bank & Sparkassen Graz, 2. September 2014 Daten zur Untersuchung Befragungszeitraum 2014
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrDaten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life
Daten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life 24/2012 04.10.2012 PM-PK/Nico Babiak Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Partner-Info informieren wir Sie über wichtige Fragestellungen
MehrManager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung
Manager von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen Spielanleitung Manager Ein rasantes Wirtschaftsspiel für 3 bis 6 Spieler. Das Glück Ihrer Firma liegt in Ihren Händen! Bestehen Sie gegen
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)
MehrErläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrTutorium zur Mathematik (WS 2004/2005) - Finanzmathematik Seite 1
Tutorium zur Mathematik WS 2004/2005) - Finanzmathematik Seite 1 Finanzmathematik 1.1 Prozentrechnung K Grundwert Basis, Bezugsgröße) p Prozentfuß i Prozentsatz i = p 100 ) Z Prozentwert Z = K i bzw. Z
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrSkandia Sweet Life: Einmalig anlegen, viele Jahre profitieren.
PENSIONSVORSORGE KAPITALANLAGE INVESTMENTFONDS Skandia Sweet Life: Einmalig anlegen, viele Jahre profitieren. Es ist nie zu spät um vorzusorgen. Skandia Sweet Life. Nach der Einzahlung beginnen die Auszahlungen.
MehrXONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 18
XONTRO Newsletter Kreditinstitute Nr. 18 Seite 1 In XONTRO werden zum 24. Januar 2005 folgende Änderungen eingeführt: Inflationsindexierte Anleihen Stückzinsberechnung für französische und italienische
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrInformationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrQM: Prüfen -1- KN16.08.2010
QM: Prüfen -1- KN16.08.2010 2.4 Prüfen 2.4.1 Begriffe, Definitionen Ein wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist das Prüfen. Sie wird aber nicht wie früher nach der Fertigung durch einen Prüfer,
MehrEigentlich müssten wir SV FondsRente so schreiben: SV FondsRendite.
S V F O N D S R E N T E Eigentlich müssten wir SV FondsRente so schreiben: SV FondsRendite. Was auch passiert: Sparkassen-Finanzgruppe www.sparkassenversicherung.de Für alle, die Ihre Altersversorgung
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrDas Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
Sozialberichterstattung NRW. Kurzanalyse 02/2010 09.07.2010 12.07.2010 Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008
MehrUmwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO)
Verfügungsverzicht Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO) Versicherungs-Nummer Versicherungsnehmer (Vor- und Nachname) Original an die
MehrLebensvorsorge Classic. Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist.
Lebensvorsorge Classic Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist. Lebensvorsorge Classic: Die Vorsorge fürs Leben. Sie haben eine Familie gegründet und
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrDer aktuelle Fall (19) Pensionskasse vs betriebliche Kollektivversicherung oder: Jedem das Seine
Pensionskasse vs betriebliche Kollektivversicherung oder: Jedem das Seine Ein Motiv 2 Durchführungswege: Ein klassisches Vorsorgemodell für meist kollektive betriebliche Vorsorgen war/ist die Pensionskasse
MehrArbeitsblatt Verdienstabrechnung
Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb
MehrGutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrPrivate Rente. primos
Private Rente primos Keine Zeit verlieren Häufig wird die wichtige private Altersvorsorge auf die lange Bank geschoben. Unser Tipp: Verlieren Sie keine Zeit! Je früher Sie beginnen, umso weniger müssen
MehrÜbungsaufgaben Tilgungsrechnung
1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf
MehrBesondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung
Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich
Mehr1 Mathematische Grundlagen
Mathematische Grundlagen - 1-1 Mathematische Grundlagen Der Begriff der Menge ist einer der grundlegenden Begriffe in der Mathematik. Mengen dienen dazu, Dinge oder Objekte zu einer Einheit zusammenzufassen.
MehrMerkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrÖrtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau
Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-
MehrGEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT
GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrFAQ Unisex in der Krankenversicherung
FAQ Unisex in der Krankenversicherung 1. Warum werden Unisex-Tarife 2012 eingeführt? Grundlage für die Einführung der Unisex-Tarife ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.03.2011, das
MehrModul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden
MehrFakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung.
Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Historischer Schritt für die soziale Sicherung in Deutschland Seit dem 1. Januar 2013 zahlt der Staat einen Zuschuss für bestimmte private Pflegezusatzversicherungen.
MehrWas ist meine Pensionszusage noch wert?
Was ist meine Pensionszusage noch wert? Referenten: StB Gerhard Bauer StB Christina Lauterbach 05.07.2006 1 Wie kann ich meine finanzielle Situation im Alter beeinflussen? Ich ziehe in eine Sozialwohnung
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrDie Kurzsichtigkeit. Korrekturmöglichkeiten
Die Kurzsichtigkeit Korrekturmöglichkeiten Der Aufbau des kurzsichtigen Auges Das Auge ist im Verhältnis zum Brechwert zu lang. Das Licht bündelt sich vor der Netzhaut. Deshalb müssen Minuslinsen aus parallele
MehrRente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen
5.2. entenrechnung Definition: ente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren entenperiode = Zeitabstand zwischen zwei entenzahlungen Finanzmathematisch sind zwei
MehrVersorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrTRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH
Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"
Mehr