Das Alterseinkünftegesetz -
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- Busso Martin
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1 G e s e l l s c h a f t f ü r F i n a n z a n a l y s e Admiral-Scheer-Str. 16 Tel.: 0201/ Essen Fax: 0201/ info@-finanzanalyse.de Simon Lessmann Diplom-Kaufmann (FH) Ulrich Ziegast Diplom-Kaufmann Das Alterseinkünftegesetz - Eine hoffnungsvolle Zukunft für die Altersvorsorge? 1
2 1. Würdigung des deutschen Rentensystems 2. Das Alterseinkünftegesetz 3. Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten für den Einzelnen Aktuelle Probleme der Altersvorsorge gesetzliche Rente reicht in Zukunft nicht mehr Betriebsrenten alter Konzeption werden von Unternehmen aus Kostenund Risikoaspekten zurückgefahren Bereitschaft breiter Bevölkerungskreise privat vorzusorgen ist nicht ausreichend ausgeprägt und auch finanziell oft nicht tragbar 2
3 Ursachen z.b. Konrad Adenauer Kinder haben die Leute immer (1954) Norbert Blüm Die Rente ist sicher (1986) Die Babyboomer Generation (die jetzt jährigen) haben wenig Kinder, konsumieren viel, sparen wenig zusätzliche Belastungen: - Wiedervereinigung - Arbeitslosenquote - medizinischer Fortschritt 3
4 Bevölkerungsentwicklung Das bisherige Altersvorsorgesystem Altersversorgung Private Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Gesetzliche Rentenversicherung 4
5 Bisherige steuerliche Behandlung von Renten und Pensionen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Renten sind sonstige Einkünfte Besteuerung mit dem Ertragsanteil (27 % bei 65 Jahren) Werbungskosten Pauschbetrag von 102 EUR Pensionen voll zu versteuernde (nachträgliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe steuerpflichtig Versorgungsfreibetrag von max EUR AN-Pauschbetrag von EUR Beispiele zur bisherigen steuerlichen Behandlung von Renten und Pensionen Herr A erhält in 2003 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich EUR. Da er mit 65 Jahren in Rente gegangen ist, ist wie folgt zu rechnen: Ertragsanteil: 27 % von EUR = EUR./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR Zu versteuernde sonstige Einkünfte EUR Herr B erhält von seinem früheren Arbeitgeber aufgrund einer Pensionszusage eine Pension von monatlich EUR. Hier ist der steuerpflichtige Betrag wie folgt zu ermitteln: Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit EUR./. Versorgungs-Freibetrag (40 % von , maximal EUR) EUR./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag EUR Zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit EUR 5
6 2. Das Alterseinkünftegesetz Stand und Gang des Verfahrens : BVerfG erklärt unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig : Abschlussbericht der Rürup I-Kommission : Abschlussbericht der Rürup II-Kommission : Regierungsentwurf des AEG : 1. Lesung im Bundestag : Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages 6
7 Stand und Gang des Verfahrens : 1. Durchgang Bundesrat : Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses BT : 2. und 3. Lesung im Bundestag : Verweisung in Vermittlungsausschuss BR : Verabschiedung durch BR : Inkrafttreten AEG Kern des Alterseinkünftegesetzes Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen! Ansparphase: Aufwendungen für die Altersvorsorge werden von der Steuer befreit Rentenphase: Renten werden zukünftig in der Auszahlungsphase in vollem Umfang steuerpflichtig sein Aber: Übergangsregelung nachgelagerte Besteuerung 7
8 Das Drei Schichten Modell Basisversorgung Gesetzliche Rentenversicherungen, berufständische Versorgung und private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen Zusatzversorgung Riester - Förderung betriebliche Altersvorsorge z.b. Sonstige private Altersvorsorge private Kapitallebensversicherung, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht Nachgelagerte Besteuerung Nachgelagerte Besteuerung Keine Steuerbegünstigung Die privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen (Rürup-Renten) Besteuerung wie gesetzliche Rente Voraussetzungen: - Eigene Altersvorsorge des Steuerpflichtigen - Lebenslange Leibrente auf das Leben des Steuerpflichtigen - Auszahlung erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres - Ansprüche dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein Ergänzende Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsabsicherung möglich Ergänzende Hinterbliebenenabsicherung möglich (nur Ehegatte / Kinder) 8
9 Basisversorgung Ansparphase (Trennung von Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen) Altersvorsorgebeiträge zur Basisversorgung können ab 2005 stufenweise aus unversteuertem Gehalt gezahlt werden. Die tatsächlichen Beiträge können bis maximal EUR als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden - Beginn 2005 mit 60% der tatsächlichen Beiträge (maximal EUR) - danach um 2% p.a. steigend bis 2025 (ab 2025 dann 100% abzugsfähig, maximal EUR) - der bereits steuerfrei ausgezahlte AG-Beitrag wird hierbei vorab berücksichtigt, so dass von dem AN-Beitrag im Jahr 2005 nur noch ein geringer Teil abzugsfähig bleibt! (siehe folgendes Schaubild) Eine Günstigerprüfung bis 2019 vermeidet bezüglich der Höhe der Sonderausgaben eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Regelung. Basisversorgung Ansparphase 100 % 60 % nicht begünstigter Teil Jährliche Steigung 2 % begünstigter Teil Arbeitnehmeranteil am Altersvorsorgebeitrag Arbeitgeberanteil am Altersvorsorgebeitrag Als Sonderausgaben abzugsfähiger Anteil Altersvorsorgeaufwendungen werden hier nur in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt! 9
10 Vorgehensweise bei der Ermittlung der Höhe der als Sonderausgaben abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen 1. Addition der im Kalenderjahr geleisteten Beiträge zur Basisversorgung (genannt in 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.f.) Hinzurechnung des steuerfreien AG-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (gem. 3 Nr. 62 EStG) 2. Prüfung, ob der Höchstbetrag i. H. v EUR nicht überschritten ist. Bei Beamten wird der Höchstbeitrag um einen fiktiven Gesamtversicherungsbeitrag gekürzt (vgl. 10 Abs. 3 Satz 3 EStG n. F.) 3. In der Übergangsphase gilt: Kürzung der ermittelten Vorsorgeaufwendungen. z.b. im Jahr 2007 sind 64% des ermittelten Betrages anzusetzen, ( 10 Abs. 3 Satz 4 EStG n. F.) 4. Kürzung des ermittelten Betrages um den steuerfreien AG-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung Der dann verbleibende Betrag ist als Sonderausgabe abziehbar! Beispiel zum Sonderausgabenabzug (Sozialversicherungspflichtiger AN): Bruttolohn EUR AG-Anteil zur gesetzl. RV (9,75 %) AN-Anteil zur gesetzl. RV (9,75 %) EUR EUR EUR Lösung: 1. Die Beiträge zur gestzl. RV sind Altersvorsorgeaufwendungen. Dazu zählen sowohl der AG- als auch der AN-Anteil EUR (vgl. 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.v.m. 10 Abs.1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.v.m. 3 Nr. 62 EStG) 2. Höchstbetrag von EUR ist nicht überschritten 3. In 2005 dürfen nur 60 % angesetzt werden EUR (vgl. 10 Abs. 3 Satz 4 EStG) 4. Kürzung des Betrages durch den AG-Anteil./ EUR (vgl. 10 Abs. 3 Satz 5 EStG i.v.m. 3 Nr. 62 EStG) Als Sonderausgaben abzugsfähig: 488 EUR 10
11 Beispiel zum Sonderausgabenabzug (Beamter): Bruttolohn 2005: EUR Er wendet EUR für eine private Leibrentenversicherung auf Hinweis: AG-Anteil und AN-Anteil zur gesetzl. RV fällt bei Beamten nicht an! Lösung: 1. Die Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung sind Altersvorsorgeaufwendungen EUR (vgl. 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG) 2. Höchstbetrag von EUR ist um einen fiktiven Gesamtversicherungsbeitrag zu kürzen AG- + AN-Anteil zur gesetzl. RV = 19,5 % von EUR = EUR EUR./ EUR = EUR (vgl. 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) Lösung: EUR > EUR Höchstbetrag ist nicht überschritten, die EUR sind voll zu berücksichtigen 4. In 2005 dürfen nur 60 % angesetzt werden EUR (vgl. 10 Abs. 3 Satz 4 EStG) 5. Es sind die EUR als Sonderausgaben abzugsfähig, da keine Kürzung des AG-Anteil gem. 3 Nr. 62 EStG 11
12 Beispiel zum Sonderausgabenabzug (Selbständiger): Er wendet auf: - in eine Leibrentenversicherungen EUR Im Jahr in gesetzliche Rentenversicherung EUR Lösung: EUR 1. Aufwendungen für die private Leibrentenversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Vorsorgeaufwendungen (vgl. 10 Abs. 1 Nr. 2a (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) und 2b (Beiträge zur privaten Leibrentenversicherung) EStG) 2. Der Höchstbetrag von EUR ist nicht überschritten Beiträge können in voller Höher berücksichtigt werden 3. Im Jahr 2008 dürfen nur 66 % angesetzt werden EUR 4. Die EUR sind als Sonderausgaben voll abzugsfähig, da keine Kürzung des AG-Anteil gem. 3 Nr. 62 EStG Basisversorgung - Rentenphase Die Leibrenten aus der Basisversorgung werden mittel- bis langfristig durch eine höhere Besteuerung deutlich niedriger ausfallen. Bei Rentenbezug erstmals in 2005 werden 50% der Leibrente aus der Basisversorgung einheitlich auch bei Selbständigen mit Renten aus berufsständischen Versorgungswerken steuerpflichtig. Dies gilt auch für die in 2005 bereits laufenden Bestandsrenten. Der Freibetrag wird für alle Rentnerjahrgänge für den lebenslangen Rentenbezug mit einem festen Betrag fixiert (festgeschrieben). Dies gilt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Der steuerpflichtige Anteil bei Rentenbeginn wird für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge (Kohorten) bis zum Jahr 2040 sukzessive auf 100% erhöht, d.h. der Freibetrag entfällt langfristig. Zukünftige Rentenanpassungen (Erhöhungen) werden von dem Freibetrag nicht betroffen und somit vollständig steuerpflichtig. 12
13 Basisversorgung - Rentenphase 100 % Steuerfreier Anteil bei Rentenbeginn 80 % 50 % Steuerpflichtiger Anteil bei Rentenbeginn Jährliche Steigerung um 2% Jährliche Steigerung um 1% Rentenbeginn Steuerpflichtiger Teil der Gesamtrente bei Rentenbeginn SteuerfreierTeil der Gesamtrente bei Rentenbeginn Beispiele zur Ermittlung des Rentenfreibetrages Beispiel 1: Steuerpflichtiger X bezieht seit dem Jahr 1983 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2005 erhält er eine monatliche Altersrente i. H. von EUR. Lösung: Der der Besteuerung unterliegende Anteil hat laut Tabelle in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG n. F. eine Höhe von 50 %. Einkünfte im Jahr 2005: Jahresbetrag der Rente EUR X 50% EUR abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR Einkünfte EUR Es wird für die restliche Laufzeit der Rente ein Freibetrag i. H. von EUR festgeschrieben. 13
14 Beispiel 2: Steuerpflichtiger Z bezieht erst mal seit dem eine monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. von EUR. Zum erfolgt eine (regelmäßige) Rentenanpassung auf EUR. Lösung: Der der Besteuerung unterliegende Anteil hat laut Tabelle in 22 EStG n. F. eine Höhe von 50%. Einkünfte im Jahr 2005: Jahresbetrag der Rente X 50% abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag Einkünfte EUR EUR 102 EUR EUR Im Jahr 2005 erfolgt jedoch noch keine Festschreibung des Rentenfreibetrages (vgl. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG n. F.) Einkünfte im Jahr 2006: Jahresbetrag der Rente EUR (3 x EUR) (9 x EUR) X 50% EUR abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR Einkünfte EUR Es wird ein Rentenfreibetrag i.h. von EUR für die restliche Laufzeit der Rente festgeschrieben. Einkünfte im Jahr 2007: Jahresbetrag der Rente (12 x EUR) abzgl. Rentenfreibetrag abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag Einkünfte EUR EUR 102 EUR EUR 14
15 Das Drei Schichten Modell Basisversorgung Gesetzliche Rentenversicherungen, berufständische Versorgung und private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen Zusatzversorgung Riester - Förderung betriebliche Altersvorsorge z.b. Sonstige private Altersvorsorge private Kapitallebensversicherung, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht Nachgelagerte Besteuerung Nachgelagerte Besteuerung Keine Steuerbegünstigung Änderungen bei der Riester -Förderung Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes u.a. durch Einführung eines Dauer-Zulageantrags Vereinheitlichung des Sockelbetrages (60 EUR p.a.) Teilkapitalauszahlung von 30% zulässig Abfindung von Kleinstbetragsrenten Verteilung der Abschlusskosten auf 5 statt 10 Jahre Neue Informationspflichten Ab 2006 nur noch Unisex-Tarife! 15
16 Die betriebliche Altersvorsorge Seit Anfang 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf bav Es gibt 5 Durchführungswege: Pensionsfonds Pensionskasse Direktversicherung Unterstützungskasse Pensionszusage Ansparphase ist steuer- und sozialabgabenbefreit (Sozialabgabenbefreiung gilt zunächst bis ) Wir unterscheiden: AG-finanziert AN-finanziert Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge Abschaffung der Pauschalbesteuerung nach 40b EStG für Direktversicherungen Keine Steuerfreiheit von Kapitalzahlungen mehr Einbeziehung der Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG Höchstbetrag beträgt 4 % der BBG EUR Generell keine Kapitalabfindung mehr möglich 16
17 Das Drei Schichten Modell Basisversorgung Gesetzliche Rentenversicherungen, berufständische Versorgung und private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen Zusatzversorgung Riester - Förderung betriebliche Altersvorsorge z.b. Sonstige private Altersvorsorge private Kapitallebensversicherung, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht Nachgelagerte Besteuerung Nachgelagerte Besteuerung Keine Steuerbegünstigung Änderungen bei der Kapital-LV und der privaten RV Erträge aus vor dem abgeschlossenen KLV und RV bleiben unter den bisherigen Voraussetzungen (weiterhin) steuerfrei Änderungen bei Abschluss nach dem : - Kein Sonderausgabenabzug mehr möglich - Keine steuerfreie Kapitalauszahlung mehr möglich Ausnahme: es gilt: - Laufzeit > 12 Jahre - Versicherungsnehmer bei Auszahlung > 60 Jahre Halbeinkünfteverfahren Auszahlungsbetrag./. Summe der entrichteten Beiträge = steuerpflichtiger Ertrag - Bei RV gilt bei der Auszahlung von laufenden Renten weiterhin die Besteuerung des Ertragsanteils. Herabsetzung von 27 % auf 18 % (bei Rentenbeginn, Alter 65 Jahren) 17
18 Schlussbetrachtung Ausgerechnet das beliebteste und am einfachsten zu handhabende Altersvorsorgeprodukt (KapLV) wird im Wettbewerb mit anderen Finanzprodukten künftig benachteiligt gleiches gilt auch für die Direktversicherung - die Abschaffung der Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit bei Direktversicherungen führt zu einer Schlechterstellung die Übergangsregelungen in der bav sind zu komplex das Leibrentenprodukt zu eng gefasst und damit zu unattraktiv Unisextarife sind politisch ideologisch geprägt und versicherungstechnisch vollkommen verfehlt steuerlich kommt es insgesamt nicht zu einer Vereinfachung, sondern im Gegenteil zu einer weiteren Verkomplizierung Capital Nr
19 3. Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten für den Einzelnen Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten für den Einzelnen Die Stellschrauben liegen nicht in der gesetzlichen Rente Die arbeitgeberfinanzierte Rente der bav wird zunehmend abgebaut, bzw. eingefroren Was bleibt, ist die private Initiative, und diese wird teilweise gefördert. 19
20 1. Basisversorgung gesetzliche Rentenversicherung für Arbeitnehmer zwingend. (keine Stellschraube) berufsständische Versorgung (Ärzte, Steuerberater, RA, Architekten) ebenfalls zwingend, aber meist renditeträchtiger als gesetzliche Rentenversicherung private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (Rürup) oft sinnvoll, jedoch individuelle Prüfung erforderlich 2. Zusatzversorgung Riester-Rente wurde bisher nicht angenommen, aber durch Neuregelungen vereinfacht Es bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob es sinnvoll ist zu riestern Betriebliche Altersversorgung wird vom Staat sehr gut gefördert grundsätzlich sinnvoll 20
21 Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung für den Einzelnen Rechtsanspruch seit Rechtsgrundlage: Vorteile: 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der bav) Beträge frei wählbar (max. 4% von BBG) außer U-Kasse Befreiung von Lohnsteuer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen (Sozialabgabenbefreiung gilt zunächst bis ) Nachteile: AG kann Durchführungsweg und Produkt festlegen Kapital ist erst ab 65 verfügbar Nachversteuerung im Alter Bruttogehalt - Lohnsteuer - Kirchensteuer - Solidarzuschlag - Sozialversicherung Nettogehalt Beispiel zur Entgeltumwandlung Beispiel: Arbeitnehmer, ledig, 30 Jahre bis 65 Jahre, Steuerklasse 1, KV=14,5%, NRW, kirchensteuerpflichtig Monatsabrechnung bisher 2.500,00 EUR 416,58 EUR 37,49 EUR 22,91 EUR 527,50 EUR 1.495,52 EUR Monatsabrechnung bei 100,00 EUR Entgeltumwandlung 2.400,00 EUR 385,25 EUR 34,67 EUR 21,18 EUR 506,40 EUR 1.452,50 EUR 100,00 EUR Entgeltumwandlung zugunsten einer Altersversorgung Nettoinvestition 43,02 EUR Für 43,02 EUR Ihres Nettoeinkommens können Sie 100 EUR uneingeschränkt für die Altersversorgung einsetzen 43,02 (privater RV-Vertrag) mögl. Kapitalauszahlung: ,00 (bav über P-Kasse ) mögl. Kapitalauszahlung: Höhere Ablaufleistung durch bav-gehaltsumwandlung
22 Bruttogehalt - Lohnsteuer - Kirchensteuer - Solidarzuschlag - Sozialversicherung Nettogehalt Beispiel zur Entgeltumwandlung Beispiel: Arbeitnehmer, ledig, 30 Jahre bis 65 Jahre, Steuerklasse 1, KV=14,5%, NRW, kirchensteuerpflichtig Monatsabrechnung bisher 2.500,00 EUR 416,58 EUR 37,49 EUR 22,91 EUR 527,50 EUR 1.495,52 EUR Monatsabrechnung bei 100,00 EUR Entgeltumwandlung 2.400,00 EUR 385,25 EUR 34,67 EUR 21,18 EUR 506,40 EUR 1.452,50 EUR 100,00 EUR Entgeltumwandlung zugunsten einer Altersversorgung Nettoinvestition 43,02 EUR Für 43,02 EUR Ihres Nettoeinkommens können Sie 100 EUR uneingeschränkt für die Altersversorgung einsetzen 43,02 (privater RV-Vertrag) mögl. Monatsrente lebenslang: ,00 (bav über P-Kasse ) mögl. Monatsrente lebenslang : 539 Lebenslang höhere monatliche Rente durch Gehaltsumwandlung Sonstige private Altersvorsorge Es stehen viele Möglichkeiten zur Verfügung Immobilien (z.b.) - selbstgenutzte Immobilie (mietfreies Wohnen im Alter) - vermietete Immobilie (Rente durch Mieterträge) Geldanlagen (z.b.) - Aktien / Fonds - Festverzinsliche Wertpapiere - Beteiligungen Vorsorgeprodukte - Lebensversicherung - Rentenversicherung 22
23 Empfehlung für das privat beeinflussbare Engagement: Die Basisaltersrente mit planbaren Produkten ansparen. z.b. Riester Rürup Kapitallebensversicherung Rentenversicherung betriebliche Altersvorsorge Zusätzliche Beträge nach guter Beratung flexibel anlegen z.b. Aktien / Fonds sonstige Geldanlagen 23
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