Ursula Hubertus und Professor Robert Roßbruch. Landespflegerat Saarland

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1 Stellungnahme zur Einführung einer saarländischen Pflegekammer zur Anhörung des Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landtages des Saarlandes am Ursula Hubertus und Professor Robert Roßbruch Landespflegerat Saarland Teil 1: Allgemein Ist eine Pflegekammer für das Saarland erforderlich? Die Pflegekammerdiskussion ist eine Uraltforderung der Pflegeverbände in der Bundesrepublik Deutschland, die auch im Saarland in den 90-iger Jahren insbesondere durch die damalige Oppositionspartei CDU in den Saarländischen Landtag getragen wurde. Um eine neutrale Diskussionsgrundlage über die Errichtung einer Pflegekammer im Saarland zu erreichen, haben wir die Situation der Pflegekammer in Deutschland und dem Ausland kurz beschrieben. Aktuelle Situation in Deutschland In den Bundesländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen gibt es konkrete Bestrebungen eine Pflegekammer zu errichten. In Schleswig-Holstein liegt mittlerweile ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege vor. In Rheinland-Pfalz wurde das Anhörverfahren im Sozialpolitischen Ausschuss des Landtags zur Änderung des Heilberufsgesetzes am durchgeführt. Die Verabschiedung des neuen Heilberufsgesetzes, in dem die Pflegekammer als eigene Körperschaft des Öffentli- 1

2 chen Rechts integriert ist, findet noch in diesem Jahr statt. Rheinland-Pfalz wird damit Anfang 2016 das erste Bundesland mit einer Pflegekammer sein. Situation im Ausland Die Frage nach der Selbstverwaltung der beruflich Pflegenden ist im Ausland keine Besonderheit (siehe Anlage 2). Aus folgenden Gründen halten wir die Einrichtung einer Pflegekammer für dringend geboten und erforderlich: In der jetzigen Situation fühlen sich die professionellen Pflegenden mit ihrer Situation alleingelassen. Die Fremdbestimmung unseres Berufes durch die Politik und pflegeferne Organisationen haben aufgrund von Interessenkonflikten und der jetzigen Konstellationen dazu geführt, dass alle Akteure keine nachhaltigen Anstrengungen unternommen haben, um die Probleme zu lösen. Die Pflegenden fühlen sich in ihren demokratischen freiheitsichernden Rechten eingeschränkt. Durch die hohe Leistungsverdichtungen und den nachweislichen Stellenabbau in den Krankenhäusern (z.b. aktuell den geplanten Stellenabbau von 150 Stellen im Universitätsklinikum des Saarlandes) ist die Patientenversorgung gefährdet (siehe Anlage 1). Abgesenkte Zugangsvoraussetzungen für die Pflegeausbildung. Im Vergleich mit anderen europäischen Ländern sind wir immer noch Schlusslicht bei der akademischen Ausbildung. Nicht zu vergessen ist die vernachlässigte Pflegeforschung und Wissenschaft (Wissenschaftsrat hat Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Gesundheitsfachberufe am beschrieben). Es gibt aufgrund fehlender Registrierung keine validen Zahlen bzgl. der Beschäftigtenzahl, des Altersdurchschnitts der Berufsangehörigen und deren Qualifikationsprofile. Daher ist keine prospektive Aus- und Weiterbildungskapazitätsplanung möglich. 2

3 Die Öffentlichkeit ist über die Pflegeberufe kaum informiert. Dies spiegelt sich in verschiedenen Presseberichten wider: Mindestlohn für Pflegende Schleckerfrauen in den Pflegeberuf usw. Pflegeskandale Diese imageschädigende Berichterstattung erschwert die Gewinnung von potentiellen Bewerbern. Teil 2: Aufgaben Um eine Selbstverwaltung zu gewährleisten müssen in der Pflegekammer folgende Aufgaben übernommen werden: 1. Die Sicherstellung und Überwachung einer sachgerechten und professionellen pflegerischen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger des Saarlandes nach aktuellen pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen. 2. Durch die einheitliche Berufspflicht und Überprüfung der Qualifikation wird die Bevölkerung vor unqualifizierten Pflegenden und Pflege geschützt. 3. Eine auf Augenhöhe stattfindende Beteiligung und Beratung bei dem Gesetz- und Verordnungsgeber ist selbstverständlich (siehe Berufsordnung). 4. Die Überwachung und Einhaltung der Berufspflicht (Berufsordnung Saarland) der professionellen Pflege ist durch die Mitgliedschaft in der Pflegekammer gewährleistet. 5. Die Regelung der Berufsausübung der Kammermitglieder in Zeiten des Pflegenotstandes und der damit verbundene Einsatz von Pflegekräften aus fremden Kulturen ist für die Bevölkerung ein wichtiges Qualitätsmerkmal und gibt zusätzlich Sicherheit und Vertrauen. 6. Die Regelung des Berufsstandes führt nach Auffassung des Landespflegerates zu einer zusätzlichen rechtlichen Sicherheit in einem ansonsten berufsrechtlich eher unterreguliertem Bereich des Pflegeberufes. 7. Die Pflegekammer muss die Interessen der Berufsgruppe wahren und die Interessen der verschiedenen Pflegefachberufe berücksichtigen (z.b. Altenpflege, psychiatrische Pflege, Fachpflege). 3

4 Das Ziel, eine hochwertige Versorgung unserer Gesellschaft zu gewährleisten, kann nur durch die Selbstverwaltung der Pflegekammer erreicht werden. Das bedeutet im Einzelnen: 1. Durch Standardsetzung in unterschiedlichen Bereichen, wie beispielsweise in fachlicher Hinsicht durch spezielle Expertenstandards, oder in organisatorischer Hinsicht durch die Vergabe von Mindestanforderungen für die individuelle Fort-und Weiterbildung, wird eine Normierung und Harmonisierung pflegerischen Handelns erzielt. 2. Durch die von der Kammer festgelegte Standardisierung der Dokumentation muss sich die/der Berufsangehörige orientieren. Diese Dokumentationsnorm führt ebenfalls zu einer Angleichung der Aufwendungen einzelner Dienstleister und Konkurrenten am Markt. Diese Norm kann auch zur Grundlage der MDK- Überprüfungen durch die Berufsangehörigen herangezogen werden. 3. Die Gestaltung der Weiterbildungsverordnung (Weiterbildung z.b. SOP) sowie der Mindeststandards der Bildungsangebote ist für die Zukunft ein Qualitätsmerkmal für die Anbieter wie auch für die Teilnehmer und würde für den Arbeitgeber eine qualitätsichernde Bildungsmaßnahme garantieren. Mit der Pflegekammer wird ein weiterer starker Partner im Gesundheitswesen ausschließlich für die Berufsgruppe und deren Anliegen unter Berücksichtigung des Gemeinwohles auftreten und sprechen. Die Einrichtung einer Pflegekammer wird perspektivisch einen elementaren Schub in der Entwicklung des deutschen Pflegeberufes und des gesamten Gesundheitssystems bewirken. Die Pflegenden, als größte Berufsgruppe des Gesundheitssystems, werden sich dadurch zu einem gleichberichtigten Partner neben den schon jetzt starken Akteuren wie den Ärzten oder den Unternehmensverbänden sowie der Pflege- und Krankenhausgesellschaft entwickeln. Die Besonderheit einer Arbeitskammer im Saarland und der dadurch für die Berufsangehörigen der Pflege zu zahlende Pflichtbeitrag darf in dieser Diskussion nicht außer Acht gelassen werden. Aus diesem Grund hat der Landespflegerat Prof. Robert Roßbruch (HTW) gebeten, die juristischen Gegebenheiten einerseits einer Berufskammer (Pflegekammer) andererseits einer Arbeitskammer (AK) aufzuführen. 4

5 Teil 3: Pflegekammer versus Arbeitskammer Zur Frage, ob gegebenenfalls eine wie auch immer geartete Anbindung an eine bestehende Kammer wie die Arbeitskammer sinnhaft und möglich ist? I. Zwecke und Aufgaben der Arbeitskammer Gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes (Arbeitskammergesetz) vom 8. April 1992, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsblatt S. 2158) hat die Arbeitskammer des Saarlandes die Aufgabe,... die allgemeinen wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wahrzunehmen und die auf die Hebung der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Lage der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzielenden Bestrebungen zu fördern.. Die einzelnen Aufgabenbereiche werden im Arbeitskammergesetz nur sehr allgemein dargestellt. Neben der Beratung von Landesregierung und Behörden, der Beteiligung an vielschichtigen Planungsaufgaben und gutachterlichen Stellungnahmen zu Gesetzesvorlagen sind dies vor allem Fragen - der Arbeitsverhältnisse, - von Arbeits-, Arbeitnehmer- und Unfallschutz, - Sozialversicherung, - Arbeitsmarkt und - Mitbestimmung sowie - andere soziale, wirtschaftliche und kulturelle Angelegenheiten der Arbeitnehmerschaft als Ganzes, etwa auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Sozial-, Verkehrs- und Bildungspolitik, des Wohnungsbaus sowie der Regional- und Strukturplanung. Welche Aufgaben hat die Arbeitskammer des Saarlandes nicht? Die spezifischen berufspolitischen Interessen der professionell Pflegenden zu vertreten und Identifizierung der Kammermitglieder im und für den Beruf zu fördern. 5

6 Die Sicherung und Überwachung einer sachgerechten professionellen pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach aktuellen pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen zu gewährleisten (= Schutz der Bevölkerung vor unqualifizierter Pflege). Die Selbstverwaltung des Berufsstands der Pflegenden zu ermöglichen, d. h. eine entsprechende und zeitgerechte Berufsethik/Berufsordnung/Berufsaufsicht zu erarbeiten, um die Qualitätssicherung und Qualitätsstandards in der Pflege einzuhalten und weiterzuentwickeln. II. Zwecke und Aufgaben der Pflegekammer 1. Zwecke der Pflegekammer Qualifizierte und motivierte Pflegekräfte sind für eine gute Betreuung und Versorgung im Gesundheits- und Pflegebereich unverzichtbar. Eine erfolgreiche und vom Menschen ausgehende Gesundheits- und Pflegepolitik muss daher auch die beruflich Pflegenden und ihre Interessen in den Mittelpunkt der Überlegungen stellen. Daher sind die primären Zwecke der Pflegekammer zum einen zu einer erheblichen Aufwertung des Berufsbildes beizutragen, in dem sie die berufsspezifischen Interessen aller professionell Pflegenden vertritt und zum anderen die Sicherung und Überwachung einer sachgerechten pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach aktuellen pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen zu gewährleisten. Darüber hinaus hat die Pflegekammer die demokratische Willensbildung der beruflich Pflegenden zu gestalten und die Selbstbestimmung des Berufsstandes zu sichern. 2. Aufgaben der Pflegekammer Im Gegensatz zu den Aufgaben der Arbeitskammer hat die Pflegekammer folgende Aufgaben im Sinne des Gemeinwohls zu erfüllen: Zur Aufzählung der konkreten Aufgaben und Kompetenzen einer Pflegekammer siehe oben. Letztlich hat die Pflegekammer das Gesamtinteresse der Berufsgruppe der professionell Pflegenden zu wahren und dabei die beruflichen Interessen der einzelnen Pflegefachberufe (Gesundheits- u. Krankenpflege, Gesundheits- u. Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Anästhesie- und Intensivpflege, psychiatrische Pflege etc.) zu berücksichtigen. Auch und gerade im Hinblick auf die Beratung der Kammermitglieder bestehen erhebliche Unterschiede zwischen der Arbeitskammer und einer zu errichtenden Pflegekammer hin- 6

7 sichtlich der primären Beratungsfelder. So findet bei der Arbeitskammer die Beratung der Arbeitnehmer primär in wirtschaftlichen und sozialen Belangen sowie auf den Gebieten des Arbeits-, Steuer- und Tarifrechts statt. Die Beratung der Mitglieder einer Pflegekammer konzentriert sich hingegen auf berufsfachliche, -politische und -rechtliche Fragen wie zum Beispiel die Umsetzung von Pflegestandards, der Stand der Forschung über die Wirksamkeit von Pflegemethoden, die Anforderungen an die Abschlüsse für zusätzliche Qualifikationen (z.b. Palliativpflege, Pain Nurse, Nurse Practitioner, Clinical Nurse Specialist etc.), die Entwicklung im Bereich paramedizinischer Berufe (OTA, ATA, PA etc.) Darüber hinaus erhalten die Pflegekammern im Rahmen ihrer Selbstverwaltung Kompetenzen, die die Arbeitskammer des Saarlandes nicht hat und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bekommen kann, ganz abgesehen davon, dass die entsprechende pflegefachliche Expertise hierfür fehlt. Hierzu zählen nach den vorliegenden Gesetzentwürfen der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Bayern in erster Linie die Aufgaben eine eigene rechtsverbindliche Berufsordnung für alle professionellen Pflegenden zu erstellen und die Akkreditierung von Fort- und Weiterbildungsstätten vorzunehmen sowie die Teilnahme an den Examensprüfungen. Welche Aufgaben hat eine Pflegekammer nicht? Tarifpolitische Fragen und Tarifverhandlungen sind nicht Aufgabe einer Pflegekammer. Diese Themen werden auch künftig die Gewerkschaften abdecken. Aufgabe der Pflegekammer ist es nicht Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse zu nehmen. Auch Fragen der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktes und der Mitbestimmung sowie andere soziale, wirtschaftliche und kulturelle Angelegenheiten etwa auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Sozial- und Verkehrspolitik, des Wohnungsbaus sowie der Regional- und Strukturplanung sind keine Aufgaben einer Pflegekammer. Diese Themen bleiben auch weiterhin den Gewerkschaften und der Arbeitskammer vorbehalten. Die Pflegekammer übernimmt auch nicht die Aufgabe des Pflege-TÜVs, des MDKs und/oder der Heimaufsicht. Diese Aufgaben bleiben den hierfür vorgesehenen Behörden und Organisationen vorbehalten. III. Arbeitskammer versus Pflegekammer 7

8 Dass die Arbeitskammer des Saarlandes von ihrer Zwecksetzung und damit sowohl strukturell als auch organisatorisch nicht auf bestimmte Berufe und schon gar nicht auf Heilberufe ausgerichtet ist, ergibt sich bereits aus deren Organigramm. Dort gibt es weder eine Stabstelle noch eine Abteilung, die auch nur annähernd auf die Vertretung der spezifischen Interessen der Pflegeberufe hinweist. In Parenthese sei angemerkt, dass auch die Schaffung zweier Vollzeitstellen in der Arbeitskammer, wie auch immer diese benannt werden, die beruflichen Interessen eines gesamten Berufsstandes auch nur annähernd effektiv und effizient vertreten können. Dies ist wie bereits oben dargelegt auch nicht die Aufgabe der Arbeitskammer! Organigramm der Arbeitskammer des Saarlandes (Stand: Januar 2014) Internetrecherche am unter: Html 8

9 Organigramm der zu errichtenden Pflegekammer Internetrecherche am unter: Prof. Dr. Heinrich Hanika 2013 IV. Fazit Resümierend kann hinsichtlich der Frage, ob gegebenenfalls eine wie auch immer geartete Anbindung an eine bestehende Kammer wie die Arbeitskammer sinnhaft und möglich ist, festgestellt werden, dass die Arbeitskammer sowohl von ihrer Zweckrichtung als auch von ihrer konkreten Aufgabenstellung her, die deren Organisationsstruktur (siehe Organigramm) maßgeblich prägt, nicht in der Lage sein wird, die spezifischen Zwecke und Aufgaben einer Pflegekammer auch nur annähernd zu erfüllen. Soll eine solche Anbindung nicht nur ein Placebo sein und über das Symbolhafte hinaus gehen, bedarf es jedenfalls einer entsprechenden grundlegenden Umstrukturierung und Neuausrichtung der Arbeitskammer, die in diesem Ausmaß sicherlich nicht politisch gewollt und darüber hinaus auch wenig sinnhaft wäre. Darüber hinaus dürfte eine solche Neuausrichtung der Arbeitskammer, die zu einem Sonderstatus der Pflegeberufe innerhalb der Arbeitskammer führen würde, auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stoßen und möglicherweise Anlass einer erneuten Verfassungsbeschwerde sein, die ebenfalls nicht gewollt sein kann. 9

10 Anlage 1 Internetrecherche am unter: Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung, Pflegethermometer

11 Anlage 2 The Nursing and Midwifery Council Großbritannien Irish Nursing Board- Altranais Ireland South African Nursing Council Südafrika California Board of Registered Nursing USA Gesetzliche Grundlage: Gesetzliche Grundlage: Gesetzliche Grundlage: Gesetzliche Grundlage: The Nursing and Midwifery Order (2001) The Nurses Act (1985) The Nursing Act (1978) The Nursing Practice Act (2005) Aufgaben: Aufgaben: Aufgaben: Aufgaben: Registrierung, Registrierung, Registrierung, Registrierung, Lizenzierung Lizenzierung Lizenzierung Lizenzierung Regelung von Berufspflichten Regelung von Berufspflichten Qualitätssicherung der Aus/- /Fort-/ Weiterbildung Regelung von Berufspflichten ( Code of Conduct) Berufsordnung Disziplinarverfahren Disziplinarverfahren Disziplinarverfahren Disziplinarverfahren Qualitätssicherung Qualitätssicherung Vergabe von Lizenzen an Standards für Ausbildungsprogramme. Vermittlungsstellen Beratung Beratung des Gesetzgebers Akkreditierung Beratung des Gesetzgebers. und der Rehabilitationsprogramm für Pflegende Bürger (bei Suchterkrankungen, psychischen Erkrankungen). Kellnhauser, E. (1994): Krankenpflegekammern und Professionalisierung der Pflege, Bibliomed Verlag 11

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