Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Schweiß- und Brennarbeiten Pflichten von Unternehmern und Führungskräften

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1 Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Schweiß- und Brennarbeiten Pflichten von Unternehmern und Führungskräften

2 Arbeitsschutz-Rechtssystematik Grundgesetz Gesetze Verordnungen Tarifverträge Unfallverhütungsvorschriften R e g e l n, N o r m e n, R i c h t l i n i e n Staatliches Recht Recht d. Sozialpartner Recht der Unfallversicherungsträger Nationale Richtlinien u. Regeln versch. Regelsetzer Quelle: selbsterstellt nach BAUA, 01P/F-43 Ausbildung Fachkräfte für Arbeitssicherheit

3 Grundgesetz: Die Grundrechte Artikel 1 [Menschenwürde, Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Artikel 2 [Freiheit der Person] (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 14 [Gewährung des Eigentums] (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

4 EN ISO Schweißaufsicht Aufgaben und Verantwortung Die Schweißaufsicht liegt in der alleinigen Verantwortung des Herstellers, eine irgendwie staatliche Überwachung findet nicht statt.

5 Arbeitsschutz Vorschriften Gesetze SGB ASIG ArbSchG Verordnungen GefStoffV ArbstättV BetrSichV BGV Regeln der Technik DIN Normen VDE-Bestimmungen VDI-Richtlinien BG- Regeln Sozialgesetzbuch Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz Gefahrstoffverordnung Arbeitsstättenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Berufsgenossenschaftliche Vorschriften Deutsche Institut für Normung Verband Deutsch. Elektrotechniker Verein Deutscher Ingenieure Berufsgenossenschaften

6 Was ist Verantwortung? Was ist Verantwortung? Aufgrund eines Gesetzes Aufgrund einer Stellung Weisungsbefugnis Entscheidungsbefugnis Aufgaben + Kompetenzen = Verantwortung Aufgrund eines Vertrages Aufgrund einer Anweisung Befugnis Einrichtungen der Benutzung zu entziehen Befugnis zum Einsatz von Mitteln VMBG 001 LASK 10 FOL 0001

7 Verantwortliche Personen Unternehmer Werkleiter Abteilungsleiter Meister Vorarbeiter Tragen im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verantwortung für ihre Mitarbeiter

8 Nicht übertragbare Unternehmerpflichten Unternehmer trägt die persönliche Verantwortung für die Sicherheit im Unternehmen Übertragung dieser Verantwortung ab einer bestimmten Betriebsgröße Übertragung dieser Verantwortung darf nur auf geeignete Mitarbeiter erfolgen Diese sind wirksam zu überwachen

9 Arbeitsschutzgesetz 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

10 Arbeitschutzgesetz 4 Allgemeine Grundsätze Gefährdungen für Leben und Gesundheit vermeiden Gefahren an der Quelle bekämpfen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen Maßnahmen planen um Technik, Arbeitsorganisation,... sachgerecht zu verknüpfen Technik vor PSA Berücksichtigung spezieller Gefahren für schutzbedürftige Beschäftigtengruppen Erteilung geeigneter Anweisungen geschlechtsspezifische Regelungen nur, wenn biologisch notwendig

11 Arbeitschutzgesetz 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. 7 Übertragung von Aufgaben Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

12 Arbeitschutzgesetz 13 Verantwortliche Personen (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter, 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

13 Betriebssicherheitsverordnung - Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber - Beurteilungsmaßstab Stand der Technik - Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Arbeitsmitteln müssen Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sein. - Gefährdungen, die sich aus Wechselwirkungen von AM, Arbeitsstoff und Arbeitsumgebung ergeben ganzheitliche Bewertung durch AG - für AM sind insbesondere. Art. Umfang und. Fristen für erforderliche Prüfungen zu ermitteln Seite 9

14 Betriebssicherheitsverordnung Prüfung von Arbeitsmitteln Wiederkehrende Prüfung Befähigte Person Aufzeichnungen ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion - nach der Montage - vor der ersten Inbetriebnahme - nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle - an einem neuen Standort bei Schäden verursachenden Einflüssen nach außergewöhnlichen Ereignissen mit schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können. TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

15 Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutz Gefährdungsbeurteilung - Explosionsschutz Gefahrstoffverordnung Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre möglich? Explosionsschutz nicht erforderlich. nein ja Betriebssicherheitsverordnung Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, z. B. elektrostatische Entladungen Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen

16 Betriebssicherheitsverordnung Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Informationen beschaffen, die für eine sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel notwendig sind die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse festlegen die Mitarbeiter informieren (Unterweisung, Betriebsanweisung). Mitarbeiter müssen diese Festlegungen bei der Benutzung der Arbeitsmittel beachten.

17 Betriebssicherheitsverordnung Zur Benutzung der Arbeitsmittel gehört, dass genügend freier Raum zwischen beweglichen Bauteilen und Teilen in ihrer Umgebung vorhanden ist Schutzeinrichtungen benutzt werden Schutzeinrichtungen nicht unwirksam gemacht werden eine angemessene Beleuchtung gewährleistet ist; Arbeitsmittel auf Mängel überprüft werden Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des vorgenommen werden. Arbeitsmittel sicher und geschützt aufzubewahren sind, Signale und Warneinrichtungen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sind.

18 BGR 500 Kapitel 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren Schweißtechnische Arbeiten-Verantwortung Im einzelnen heißt das u. a.: Sicherheitsarbeit organisieren (Betriebsanweisung) für Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren Brand und Explosionsschutz Einsatz geeigneter PSA (z.b. Schweißerschutzfilter nach DIN EN 169) Schutz vor optischer Strahlung (Schweißerschutzvorhänge) besondere Sicherheitseinrichtungen beim Gasschweißen

19 BGR 500 Kapitel 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr Können durch Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände eine Brandentstehung nicht verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, hat der Unternehmer ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen. Da sich das Entfernen häufig nicht vollständig verwirklichen lässt, z.b. bauliche Gegebenheiten, betriebstechnische Gründe, dienen ergänzende Sicherheitsmaßnahmen dazu, die Anforderungen zu erfüllen. Die Sicherheitsmaßnahmen sollen unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Ein Muster für eine Schweißerlaubnis siehe Anhang 1.

20 Schweißaufsicht EN ISO Der Schweißaufsicht obliegt vor Arbeitsbeginn die Überprüfung folgender Anforderungen: die anzuwendende Produktnorm die Überprüfung der Fähigkeit des Herstellers (z.b. Zulassungen) Eignung und Auswahl Grundwerkstoffes und Schweißzusätze Auswahl der Schweißprozesse und Zusätze Beachtung Qualitäts- und Abnahmeforderungen an das Bauteil Schweißeignung der Konstruktion und Zugänglichkeit der Schweißnähte Festlegung von Schweißfolgen und Nahtvorbereitung Prüfung und Festlegung der Schweißparameter Qualitätsprüfungen der Nähte und ggf. der Bauteile Erstellung von Dokumentationen, soweit erforderlich und gefordert Auswahl geeigneter Schweißer und Bediener aus.

21 Schweißaufsicht EN ISO Eine Unternehmensleitung, welche die Schweißaufsichtsperson nicht mit den Befugnissen ausstattet, welche notwendig sind, um die Verpflichtungen der Schweißaufsicht im Unternehmen gegenüber den einzelnen am Schweißprozess Beteiligten durchzusetzen, verstößt gegen die EN ISO und macht sich haftbar. Quelle: Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO und ihre unterschätzten Haftungs- Konsequenzen Dr. Christoph Maier, Rechtsanwalt

22 Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand

23 Folgen von Pflichtverletzungen Rechtsfolgen können sich ergeben aus Strafrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Zivilrecht Regressforderungen der Berufsgenossenschaften Arbeitsrecht

24 Strafrechtliche Vorschriften 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung 222 StGB Fahrlässige Tötung 319 StGB Baugefährdung

25 Voraussetzungen einer Straftat Erfolg ist eingetreten = Tatbestand Erfolg ist im Strafrecht Verletzung oder Tod Verhalten war rechtswidrig (Tun oder Unterlassen) + + Verschulden liegt vor (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

26 Strafrecht Erfolg durch Unterlassen Nur rechtswidrig bei Vorliegen einer Garantenstellung Garantenstellung ist relevant beim Unterlassen, bei einer vertraglich oder auf andere Weise übernommenen Aufgabe (Vorgesetzte im Betrieb) Herbeiführen einer Gefahrenlage (gilt für jeden)

27 ,,Garantenpflichten,,Garant" im Sinne des Strafrechts ist, wer dafür, einzustehen hat, dass ein Straftatbestand (z.b. Körperverletzung oder Tötung) nicht eintritt. Ein,,Garant" hat eine Pflicht zum Tätigwerden. Er darf nicht untätig bleiben, nichts unterlassen,,,was hätte getan werden müssen".

28 Kriminalstrafe Strafrechtliche Verantwortung Durch Unterlassen: Wer eine Garantenstellung mit Weisungsund/oder Sacheinwirkungsbefugnis innehat, hat eine Rechtspflicht zum Handeln. Er kann sich wegen eines Unterlassens gemäß 13 StGB strafbar machen.

29 Kriminalstrafe 222 StGB Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

30 Kriminalstrafe 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

31

32 Schuldformen Fahrlässigkeit Vorsatz direkter Vorsatz bedingter Vorsatz

33 Strafrecht Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit Die Sorgfalt wird außer acht gelassen, zu der der Betreffende nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. Es werden die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beurteilt, zu denen man verpflichtet und imstande ist. ID

34 Schuldformen (2) Grob fahrlässig i.s.d. 110 SGB VII handelt, wer: die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und außer Acht lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, d.h. einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, die sich gewissermaßen aufdrängen. Beispiel: Keine Absturzsicherung bei 10 m Absturzhöhe Verantwortung 057 UNA1 03 PPS und Haftung 0003 ID

35 Strafrecht Vorsatz Vorsatz Man weiß und will den Erfolg. Man richtet sein Handeln darauf ein. direkter Vorsatz Man handelt in voller Absicht und ahnt den Willen zum Erfolg. bedingter Vorsatz Der Erfolg wird für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.

36 Schweißaufsicht Die Eindeutigkeit und Tiefe der in der EN ISO festgehaltenen Verpflichtungen haben für das Schweißaufsichtspersonal fatale Konsequenzen hat. Eine entschuldbare Fehlleistung ist im Bereich der Tätigkeit des Schweißaufsichtspersonals kaum vorstellbar, auch leichte / einfache Fahrlässigkeit wird man eher selten vorfinden. Das Schweißaufsichtspersonal steht vielmehr bei Verstößen gegen die Festlegungen der Verpflichtung zur EN ISO stets am Rand der groben Fahrlässigkeit mit dem Risiko einer vollen Haftung für den eingetretenen Schaden. Quelle: Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO und ihre unterschätzten Haftungs-Konsequenzen Dr. Christoph Maier, Rechtsanwalt

37 Definition Ordnungswidrigkeit Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige, vorwerfbare Handlung die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( 1 OWiG) ERFOLG muss nicht eingetreten sein

38 Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen (1) Verantwortlich ist derjenige, der beauftragt ist, im Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen. Wer die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, um Verstöße gegen die Arbeitssicherheit zu verhindern, handelt ordnungswidrig ( 130 OWiG)

39 Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen (2) Ordnungswidrig handelt, wer schuldhaft gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt ( 209 Abs. 1 SGB VII)..., wer einer vollziehbaren Anordnung einer Aufsichtsperson (AP) zuwiderhandelt..., wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt..., wer notwendige Untersuchungen nicht duldet (alles 209 SGB VII)

40 Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen (3) Ordnungswidrig ist ein Verstoß gegen die Grundsätze zum Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer (GewO) Ordnungswidrig handelt, wer Anordnungen der Gewerbeaufsicht nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Besichtigungen nicht gestattet ( 13 ASiG)

41 Folgen von Ordnungswidrigkeiten Festsetzung einer Geldbuße durch die BG Höhe der Geldbuße maximal Euro (SGB VII 209 (3)) Bußgeldbescheid der BG mit der Möglichkeit des Einspruchs Bei Zusammentreffen von Strafrecht mit Ordnungswidrigkeit wird nur das Strafrecht angewendet.

42 Zivilrechtliche Vorschriften (1) Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Handelsgesetzbuch Wichtige Paragraphen Pflicht zu Schutzmaßnahmen ( 618 BGB) Schadensersatzpflicht ( 823 BGB) Schmerzensgeld ( 847 BGB) Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ( 62 HGB)

43 Zivilrechtliche Vorschriften (2) 823 Abs. 1 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Zu beachten: Ablösung der Haftpflicht des Unternehmers und der Vorgesetzte (Betriebsangehörige) durch die Berufsgenossenschaft in den meisten Fällen.

44 Sozialgesetzbuch SGB VII 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer (1)Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.

45 Haftungsprivileg der Berufsgenossenschaften 104, 105 SBG VII BG tritt für Körperschäden und deren Folgen ein, nicht für Sachschäden. Verletzter hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld Sinn der Regelung: Erhaltung des Betriebsfriedens Sicherstellung der Ansprüche des Verletzten

46 Ausnahmen vom Haftungsprivileg In den folgenden Fällen kann der Geschädigte Schmerzensgeld verlangen: Unternehmer oder Versicherter haben Unfall vorsätzlich herbeigeführt Unfall im Straßenverkehr Sachschäden muss der Schädiger nach dem Zivilrecht stets ausgleichen

47 Regressanspruch der Berufsgenossenschaften BG kann vom Schädiger Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn er den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. vorsätzlich Unfall bewusst und gewollt herbeigeführt grob fahrlässig einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und leichtfertig gehandelt. Wie kann man nur??????

48 Regressanspruch der BG Zivilrecht Fahrlässigkeit Die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht wird außer acht gelassen Anders als im Strafrecht werden die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht beurteilt Es wir ein objektiver, abstrakter Maßstab an die Sorgfaltspflicht angelegt

49 Arbeitsrechtliche Folgen Bei Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten zur Arbeitssicherheit können Folgen eintreten: Ermahnung Abmahnung Verwarnung / Verweis Kündigung

50 Grundsatz Der Unternehmer trägt die Verantwortung sowohl für das Arbeitsergebnis als auch für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Durch Delegation (Pflichtenübertragung) werden betriebliche Vorgesetzte mit in seine Verantwortung einbezogen. Verantwortung 057 UNA1 03 PPS und Haftung 0003 ID

51 Verantwortungsbereiche Organisationsverantwortung Vorsorgen, dass nichts passiert Kontrollverantwortung Konsequent sein Auswahlverantwortung Der richtige Mann am richtigen Platz Verantwortung 057 UNA1 03 PPS und Haftung 0003 ID

52 Pflichtenübertragung Der Unternehmer hat das Recht, (und die Pflicht) seine Pflichten bezüglich der Unfallverhütung zu übertragen. Die Pflichten dürfen nur auf geeignete Mitarbeiter übertragen werden. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. Die allgemeine Aufsichtspflicht bleibt in jedem Fall beim Unternehmer. Verantwortung 057 UNA1 03 PPS und Haftung 0003 ID

53 Muster Pflichtenübertragung 13 BGV A1 Verantwortung 057 UNA1 03 PPS und Haftung 0003 ID

54 Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten Quelle: BGV A 1 Rückseite beachten!

55 Pflichtenübertragung 13 BGV A1 Unternehmer bzw. Verantwortlicher Transparenz im Unternehmen Rechtssicherheit für die Unterstellten Eigene Rechtssicherheit Verantwortung 057 UNA1 03 PPS und Haftung 0003 ID

56 Haftung von Unternehmern Kriminalstrafe Sachverhalt: Nach Neueinrichtung der Presse wollte der Versicherte das Werkstück unter die Presse schieben. Hierbei hat er in die ungesicherte Quetsch- und Scherstellen eingegriffen. Da die Presse auf Dauerhub stand wurden dem Versicherten 4 Finger an der linken Hand abgetrennt

57 Haftung von Unternehmern Urteile in Strafverfahren Feststellung des Gerichtes: Für die fehlenden Sicherungen ist der Betriebsleiter verantwortlich Urteil: Das Ermittlungsverfahren wurde gegen Auflage (2500,00 an Versicherten) gem. 153a StPO eingestellt

58 Haftung von Unternehmern Kriminalstrafe Chef haftet für Todesfahrt Sachverhalt: Ein LKW-Fahrer einer Spedition hatte bei Gefälle die Kontrolle über den LKW verloren, weil die Bremsen versagten. Er fuhr in einen Supermarkt, wobei er und 2 Kunden den Tod fanden. Eine Woche zuvor hatte der Leiter der firmeneigenen Werkstatt auf den desolaten Zustand hingewiesen.

59 Haftung von Unternehmern Urteile in Strafverfahren Feststellung des BGH: Unternehmer können wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn sie einen Angestellten trotz erkennbarer Sicherheitsrisiken zu Fahrten mit einem defekten Fahrzeug drängen. Urteil: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gem. 222 StGB zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung Az: 4 StR 669/07

60 Eine kleine Flamme mit großen Folgen Sachverhalt 21jähriger Geselle hatte auf Kirchendach selbstklebende Bitumenbahnen zu verlegen. Zur besseren Verklebung erhitzte er diese mit Gasbrenner. Dabei entzündete sich der Staub des Dachbodens. Mehrere Handwerker erlitten Rauchvergiftung Sachschaden: 5 Millionen Amtsgericht Düsseldorf, 7 Monate später: Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung Einstellung wegen geringer Schuld nach 153a StPO; Geldauflage 1200

61 Unfall Hebeband

62 Verfahren Strafverfahren: Fahrlässige Tötung nach Vorlage eines Urteils Regressverfahren: Aufwendungen der BG Witwenrente Waisenrente

63 Regressverfahren Ausländischer Arbeitnehmer nicht ausreichend informiert Sachverhalt: Bei Sanierungsarbeiten sollte ein 15 m² fensterloser Raum, in dem sich Feuchtigkeit angesammelt hatte, mit Schweißbahnen abgedichtet werden. Der der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtige, ausländische Versicherte brachte zunächst einen Bitumen-Voranstrich auf. Hierbei handelte es sich um einen Gefahrstoff, bei dessen Verarbeitung die Bildung explosionsfähiger und leicht entzündlicher Luftgemische möglich ist. Als er nach einer 20-minütigen Pause den Raum mit dem Flämmgerät wieder betrat, entzündete sich das Gemisch. Der Versicherte erlitt erhebliche Verbrennungen.

64 Regressverfahren Feststellung des Gerichtes: Verstoss gegen BGV A1 44 (Schutzmaßnahmen beim Umgang mit brennbaren Stoffen) Hinweise zum sicheren Umgang mit dem Gefahrstoff auf d. Beschreibung des Voranstriches sowie d. Sicherheitsdatenblatt nicht beachtet. Der Arbeitgeber hätte den ausländischen Arbeitnehmer nicht mit diesen Arbeiten alleine lassen dürfen, sondern durch genaue Arbeitsanweisungen sicherstellen müssen, dass sich die durch Aufbringung des Voranstriches ergebende Explosionsgefahr nicht verwirklichen kann. Urteil: bisherige Aufwendungen + alle zukünftigen Aufwendungen. Kein Mitverschulden, da der Vers. sich der Gefährlichkeit seines Tuns überhaupt nicht bewusst war.

65 Regressverfahren Absturz von der Leiter Sachverhalt: Malerarbeiten in 3,70m Höhe wurden nicht ordnungsgemäß von einem Gerüst, sondern von einer Leiter aus durchgeführt. Die beiden zur Durchführung der Arbeiten eingesetzten Leiharbeitnehmer hatten die Erstellung eines Gerüsts beim Meister ausdrücklich und mehrfach angemahnt.

66 Regressverfahren Feststellung des Gerichtes: Mitverschulden des Verletzten? Nein, das entscheidende Verschulden liegt beim Unternehmer, der gegenüber dem Verletzten leichtfertig aus seiner stärkeren überlegeneren Position heraus leichtfertig Schutzmaßnahmen verweigert hat. Beiden Versicherten ist nichts anderes übrig geblieben, als ihre Arbeiten ohne Gerüst zu Ende zu bringen. Die Umstände sprechen auch dafür, dass der Unternehmer nicht mit Widerstand rechnen musste, da ein AN erfahrungsgemäß eher ein Risiko eingeht, als dass er den Verlust eines Arbeitsplatzes riskiert Urteil: Regress in voller Höhe von ca

67 Arbeitsrecht Auffanggurt nicht getragen Gekündigt! Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte die Entlassung eines Obermonteurs, weil er mehrfach gegen die vorgeschriebene Auffanggurtpflicht verstoßen hatte. schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten mehrfache Nichtbefolgung der Sicherheitsanweisungen Vorbildfunktion als Obermonteur Aufsichtsfunktion für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch übrige Mitarbeiter LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 810/04

68 Arbeitsrecht Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften Fristlose Kündigung! LAG Schlesw.-Holstein: Die Nichteinhaltung von elementaren Sicherheitsvorschriften, die zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen kann, rechtfertigt eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung, wenn der AN die Pflichtwidrigkeit kennt, seine Pflichtverletzung aber gleichwohl hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt und er nicht damit rechnen kann, dass der AG dies noch toleriert LAG Schleswig-Holstein vom

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