Das Wichtigste in Kürze

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1 Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Unter der Rubrik Gesetzgebung möchten wir Sie über zwei Entwicklungen informieren: Der Bundesrat hat am den neuen Regelungen zur Gelangensbestätigung sowie zu den Alternativnachweisen zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zugestimmt. Somit wird die Änderung der UStDV am in Kraft treten. Enthalten sind neben der (nicht mehr ganz) neuen Gelangensbestätigung auch Vereinfachungen, die erst nach heftigen Protesten der betroffenen Unternehmen bzw. Verbände in die UStDV aufgenommen wurden. Desweitern informieren wir Sie ebenfalls über den aktuellen Stand der Rechtsänderungen, die ursprünglich in dem nunmehr gescheiterten Jahressteuergesetz 2013 enthalten waren. Unstreitige Gesetzesänderungen sollen im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz auf den Weg gebracht werden. Darin enthalten sind u. a. die EU-weit verpflichtend vorgesehenen Änderungen bei der Rechnungsstellung, die eigentlich bereits zum hätten in Kraft treten müssen. Die Rubrik Praxis entfällt in dieser Ausgabe. Unter der Rubrik Rechtsprechung berichten wir zunächst über drei EuGH-Urteile: Der EuGH hat zum Einen entschieden, dass bei einem tauschähnlichen Umsatz durchaus Anzahlungen vorliegen können, wenn der Umsatz, der als Gegenleistung anzusehen ist, ausgeführt wird, bevor die eigene Leistung erbracht wird. Das Entgelt bei einem tauschähnlichen Umsatz bemisst sich stets nach dem Wert der empfangenen Gegenleistung. Dies gilt auch dann, wenn der Umsatz, der als Gegenleistung anzusehen ist, objektiv betrachtet einen geringeren Wert hat als die eigene Leistung. Zum Anderen hat der EuGH in zwei Verfahren den Vorsteuerabzug aus Gründen des Gutglaubenschutzes zugelassen, obwohl es fraglich war, ob die maßgebliche Eingangsleistung überhaupt ausgeführt wurde, unter der Bedingung, dass der Leistungsempfänger nicht wusste, nicht hätte wissen müssen und nicht wissen konnte, dass er in eine Steuerhinterziehung eingebunden war. In dem dritten Urteil hat der EuGH für Recht gesprochen, dass auch die Vermittlung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften umsatzsteuerfrei sein kann, unabhängig davon, ob sich der Umsatz im Wesentlichen auf die Übertragung der gehaltenen Immobilien bezieht. Seite 1 von 28

2 Ferner berichten wir über Rechtsprechung zum Dienstleistungsort nach dem Recht vor dem sog. Mehrwertsteuer-Paket, also bis zum : Der BFH hat entschieden, dass es sich bei der Übernahme der Finanzbuchhaltung nicht um eine Katalogleistung mit Ort am Sitz des Leistungsempfängers, sondern um eine sonstige Leistung gem. 3a Abs. 1 UStG i. d. F. bis handelt, die am Sitz des leistenden Unternehmers als ausgeführt gilt. Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist eine Internet- Domain ein einem gewerblichen Schutzrecht ähnliches Recht, so dass sich der Ort der Leistung nach 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 UStG i. d. F. bis bestimmt (Sitzort des unternehmerischen Leistungsempfängers). Unter der Rubrik Finanzverwaltung informieren wir Sie über diverse BMF- Schreiben: Das BMF hat nach einer Abstimmung einer gemeinsamen Auslegung auf EU-Ebene seine Ausführungen präzisiert, wann eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück vorliegt und auch den positiven und negativen Abgrenzungskatalog ergänzt. Auch wenn nicht sämtliche Abgrenzungsfragen geklärt sind, sind die Ausführungen doch für viele Fälle hilfreich. Nach langwieriger Abstimmung des Entwurfs wurde nunmehr die endgültige Fassung des BMF-Schreibens zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. Unternehmen, die bis zum unter Berufung auf den bis dahin geltenden UStAE eine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen haben, wird eine Übergangsfrist bis zum gewährt. Spätestens bis dahin sollten die Strukturen überprüft werden, ob eine die organisatorische Eingliederung begründende personelle Verflechtung gewährleistet ist. Mit Schreiben vom hat das BMF in einem 26 Seiten langen Schreiben aktuelle Rechtsprechung in den UStAE übernommen und gleichzeitig redaktionelle Änderungen vorgenommen. Auf einige wesentliche Anpassungen gehen wir im Detail ein. Das BMF hat ferner die Übergangsregelung, die im BMF-Schreiben (sog. Pommes Frites-Erlass) vom hinsichtlich der Vereinfachung bei der Annahme eines innergemeinschaftlichen Verbringens mit anschließender inländischer Lieferung statt einer direkten innergemeinschaftlichen Lieferung gewährt wurde, um sechs Monate bis zum verlängert. Darüber hinaus gehen wir auf eine Verfügung der OFD Niedersachsen zur Ausübung einer vorsorglichen Option zur Umsatzsteuerpflicht in Grundstückskaufverträgen ein. Lt. Auffassung der OFD ist zwischen bedingter und unbedingter Option zu unterscheiden. Eine bedingte Option kann bei zunächst angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen, die im Nachhinein negiert wird, dazu führen, dass kein wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung gegeben ist. Seite 2 von 28

3 Unter der Rubrik Ausland berichten wir über die Änderung der Mehrwertsteuersätze in Finnland zum sowie über diverse Rechtsänderungen in Spanien (insbesondere Steuersätze, Reverse Charge-Verfahren bei Bauleistungen und Rechnungsstellung). Für Rückfragen steht Ihnen das WTS Umsatzsteuer-Team gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh Joachim Strehle Wirtschaftsprüfer Steuerberater ppa. Andreas Masuch Steuerberater Seite 3 von 28

4 Inhalt A. GESETZGEBUNG PLANUNG, RECHT, UMSETZUNG... 6 A.1. A.2. Update Gelangensbestätigung Bundesrat verabschiedet Änderung der UStDV... 6 Jahressteuergesetz 2013 wird Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz... 8 B. AUS DER PRAXIS... 9 C. RECHTSPRECHUNG UND IHRE FOLGEN... 9 C.1. Zeitpunkt der Steuerentstehung und Höhe der Bemessungsgrundlage bei einem tauschähnlichen Umsatz, EuGH C.2. Gutglaubenschutz beim Vorsteuerabzug, EuGH C.3. Vermittlung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften, EuGH C.4. Dienstleistungsort (bis ) bei Übernahme der Finanzbuchhaltung, BFH C.5. Dienstleistungsort (bis ) bei Verkauf einer Internet- Domain, FG Rheinland-Pfalz D. FINANZVERWALTUNG D.1. Leistungsort bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, BMF D.2. Organisatorische Eingliederung, BMF D.3. Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen in den UStAE, BMF D.4. Vereinfachungsregelung beim innergemeinschaftlichen Verbringen ( Pommes Frites-Erlass ), BMF D.5. Ausübung einer vorsorglichen Option zur Steuerpflicht bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen, OFD Niedersachsen Seite 4 von 28

5 E. BLICK INS AUSLAND E.1. Änderung der Umsatzsteuersätze in Finnland E.2. Steuerliche Neuerungen in Spanien Seite 5 von 28

6 A. GESETZGEBUNG PLANUNG, RECHT, UMSETZUNG A.1. Update Gelangensbestätigung Bundesrat verabschiedet Änderung der UStDV Der Bundesrat hat am den Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung angenommen. Die finale Fassung der Ausfuhrnachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen tritt am in Kraft und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die erforderlichen Nachweise in Beförderungs- und Versendungsfällen werden vereinheitlicht und müssen durch die folgenden Belege beigebracht werden: Doppel der Rechnung Abnehmerbestätigung (sog. Gelangensbestätigung) oder Alternativbelege Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten. Es wird damit gerechnet, dass ein Mustervordruck (ggf. auch in englischer und französischer Sprache) veröffentlicht wird. Die Angaben können sich auch aus mehreren Belegen ergeben: Name und Anschrift des Abnehmers Handelsübliche Bezeichnung und Menge Ort und Monat der Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat Ausstellungsdatum der Bestätigung Unterschrift des Abnehmers Die Gelangensbestätigung ist grundsätzlich durch den Empfänger der innergemeinschaftlichen Lieferung auszustellen. Dabei wird die Ausstellung durch Arbeitnehmer des Abnehmers zugelassen. Auch die Ausstellung durch einen zur Abnahme beauftragten Dritten ist zulässig, z. B. durch einen Lagerhalter oder den Endkunden im Rahmen eines Reihengeschäfts. Allerdings kann die Gelangensbestätigung nicht durch den mit dem Transport beauftragten Spediteur ausgestellt werden. Die UStDV lässt ferner Sammelbestätigungen für einen Zeitraum von maximal einem Quartal zu. Die Übermittlung der Gelangensbestätigung kann sowohl in Papierform als auch elektronisch, z. B. via , ggf. mit Anhang oder Antwort- , Fax, Web- Download erfolgen. Sollten vorausgefüllte Vordrucke übersandt werden, ist zu beachten, dass regelmäßig nur der Abnehmer selbst Angaben zum Empfangsort und -monat vornehmen kann. Bei der elektronischen Übermittlung ist keine Unterschrift des Ausstellers erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die Übermittlung Seite 6 von 28

7 im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat (z. B. Archivierung auch der ). Neben der Gelangensbestätigung werden folgende Alternativbelege anerkannt: Versendungsfälle allgemein: Versendungsbeleg (z. B. CMR-, Luft-, Bahnfrachtbrief) oder dessen Doppelstücke inkl. Unterschrift des Auftraggebers sowie des Warenempfängers (z. B. Feld 24 im CMR-Frachtbrief) mit Angabe von Ort und Datum des Erhalts Konnossement oder dessen Doppelstücke Weiße Spediteurbescheinigung Kuriersendungen: Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung an Kurierdienstleister Tracking-and-tracing Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist Postsendungen: Empfangsbestätigung des Postdienstleisters über Entgegennahme der Postsendung an Abnehmer Nachweis über Entrichtung des Kaufpreises Auch bei diesen Alternativbelegen sind Sammelbestätigungen und teilweise auch eine elektronische Übermittlung zulässig. Wird der Spediteur in Abholfällen vom (direkten) Abnehmer beauftragt, so ist auch eine Versandversicherung des Spediteurs, die vor Transportbeginn ausgestellt wird zulässig. Der Belegnachweis muss in diesen Fällen folgende Voraussetzungen erfüllen: Unterzeichnete Versicherung des Spediteurs, die neben weiteren Standardangaben bestätigt, den Liefergegenstand an den Bestimmungsort im EU- Ausland zu transportieren und Nachweis über Entrichtung des Kaufpreises von einem Bankkonto des Abnehmers Zu beachten gilt, dass bei begründeten Zweifel an der Versandversicherung der Nachweis durch weitere Belege zu erbringen ist. Weitere Nachweismöglichkeiten über Zollbestätigungen/-dokumente bestehen im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Bei der Lieferung von Fahrzeugen gelten ebenso Besonderheiten. Praxishinweis: Die Unternehmen und Wirtschaftsverbände haben sich in weiten Teilen durchgesetzt, so dass oftmals an der bestehenden Nachweisführung festgehalten werden Seite 7 von 28

8 kann. Dennoch sollten Unternehmen nunmehr prüfen, ob sie ihre Prozesse umstellen müssen, insbesondere da regelmäßig eine Unterschrift des Kunden als Empfangsbestätigung selbst bei Alternativbelegen (z. B. CMR-Frachtbrief) erforderlich ist. Laut Gesetzesbegründung kann der Unternehmer den Nachweis (insbesondere den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet), sofern der vereinfachte Nachweis nicht erbracht werden kann, aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Dies sollte jedoch allenfalls in Einzelfällen versucht werden, da damit zu rechnen ist, dass die Finanzverwaltung hierunter nur Ausnahmefälle subsumieren wird. Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf A.2. Jahressteuergesetz 2013 wird Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Nachdem das Jahressteuergesetz 2013 trotz Anrufung des Vermittlungsausschusses endgültig gescheitert war, wurden unstrittige Gesetzesänderungen u. a. in den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz AmtshilfeRLUmsG) eingebracht, um insoweit eine zeitnahe Umsetzung sicherzustellen. Nun hat der Bundesrat das AmtshilfeRLUmsG jedoch auch in den Vermittlungsausschuss verwiesen, da ihm einige Steueränderungen fehlen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht wurden folgende Gesetzesänderungen aufgenommen, die wir bereits in der USt Info 6/2012 detaillierter dargestellt hatten. Wann und letztendlich mit welchem Inhalt das AmtshilfeRLUmsG beschlossen wird, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie jedenfalls auf dem Laufenden. Dienstleistungsort bei Leistungen an juristischen Personen, 3a Abs. 2 S. 3 UStG-E Dienstleistungsort bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer, 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 ff. UStG-E Ermäßigter Steuersatz für Sammler-Briefmarken, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, 12 Abs. 2 UStG-E Erweiterung Reverse Charge Verfahren bei der Lieferung von Gas und Elektrizität, 13b Abs. 2 Nr. 5 lit. b UStG-E Ausnahme vom Reverse Charge-Verfahrens bei bestimmten Beförderungsleistungen, 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG-E Definition des ausländischen Unternehmers im Sinne des Reverse Charge Verfahrens, 13b Abs. 7 UStG-E Anwendbarkeit von Rechnungslegungsvorschriften im internationalen Leistungsverkehr, 14, 14a UStG-E Seite 8 von 28

9 Rechnungspflichtangaben, insbesondere im Gutschriftsverfahren, bei Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens sowie der Differenzbesteuerung und bei Reiseleistungen, 14, 14a UStG-E Verkürzte Fristen zur Rechnungsausstellung, 14a UStG-E Ermittlung des Einkaufspreises eines Kunstgegenstandes im Rahmen der Differenzbesteuerung, 25a Abs. 3 S. 1 UStG-E Parallel dazu haben die Länder Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland- Pfalz einen neuen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 am in den Bundesrat eingebracht. Dieser enthält insbesondere noch die folgenden weiteren Änderungen des UStG, die bereits im alten Jahressteuergesetz 2013 enthalten waren: Steuerbefreiung für medizinische Leistungen, 4 Nr. 14 und 16 UStG-E Steuerbefreiung der Umsätze von Blinden, 4 Nr. 19 lit. a UStG-E Steuerbefreiung der Umsätze von Bühnenregisseuren und -choreographen, 4 Nr. 20 UStG-E Steuerbefreiung der Leistungen der Jugendhilfe, 4 Nr. 25 UStG-E Steuerbefreiung der Umsätze für die Luftfahrt, 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG-E Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG-E Erwerbssteuer als Vorsteuer, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG-E Vorsteuerabzug bei Drittlandsgeschäften aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter/-makler, 15 Abs. 3 Nr. 1 lit b und Nr. 2 lit. b UStG-E Vorsteuervergütung an ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur, 26 Abs. 4 UStG-E Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf B. AUS DER PRAXIS Entfällt in dieser Ausgabe. C. RECHTSPRECHUNG UND IHRE FOLGEN C.1. Zeitpunkt der Steuerentstehung und Höhe der Bemessungsgrundlage bei einem tauschähnlichen Umsatz, EuGH Der EuGH hatte in seinem Urteil vom (Rs. C-549/11 Orfey Balgaria) über folgenden tauschähnlichen Umsatz zu entscheiden: Vier natürliche Personen (nachfolgend: Grundeigentümer) schlossen mir der bulgarischen Gesellschaft Orfey eine Vereinbarung, wonach Seite 9 von 28

10 die Grundeigentümer zugunsten von Orfey ein Erbbaurecht einräumten, durch welches Orfey das Recht verliehen wurde, auf dem Grundstück der Grundeigentümer ein Gebäude zu errichten und Alleineigentümerin bestimmter von ihr gebauter Objekte zu werden; im Gegenzug verpflichtete sich Orfey dazu, die Planung sowie Fertigstellung des Gebäudes auf dem Grundstück der Grundeigentümer zu übernehmen und bestimmte unbewegliche Sachen im Gebäude schlüsselfertig an die Grundeigentümer zu liefern. Eine zusätzliche Zahlung von einer der beiden Vertragsparteien wurde nicht vereinbart. Das Erbbaurecht zugunsten Orfeys wurde notariell am beurkundet. Die bulgarischen Behörden stuften die Einräumung des Erbbaurechts als Vorauszahlung ein und unterwarfen diese in einem Steuerprüfungsbescheid für den Monat April 2008 der Mehrwertsteuer, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Gebäude sowie die schlüsselfertig zu liefernden unbeweglichen Sachen noch nicht fertiggestellt waren. Ferner wurde die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage bemängelt, da diese von Orfey anhand des steuerlichen Werts des Erbbaurechts ermittelt wurde und nicht nach dem höheren Normalwert der den Grundeigentümern überlassenen Objekte. Der EuGH hatte im Wesentlichen über folgende Fragen zu entscheiden: Kann die Einräumung des Erbbaurechts als Vorauszahlung gemäß Art. 65 MwStSystRL für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht tatsächlich ausgeführten Dienstleistung (hier: Bauleistung von Orfey) aufgefasst werden oder gilt diese Regelung nur für Anzahlung in Geld? Wird die Steuerbemessungsgrundlage für einen Umsatz, dessen Gegenleistung vollständig aus der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, gem. Art. 73 und 80 MwStSystRL nach dem Normalwert der vom Leistenden gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen ermittelt? Gemäß Art. 65 MwStSystRL entsteht der Steueranspruch bei geleisteten Anzahlungen ausnahmsweise bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde und zwar auf Basis des vereinnahmten Betrages. Die Ausgangsleistung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt worden sein. Voraussetzung ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der Anzahlung die künftige Leistung bereits bekannt und genau bestimmt ist. In streitigem Fall war diese Voraussetzung erfüllt. Ferner entschied der EuGH, dass eine Anzahlung nicht nur in Geld geleistet werden kann, sondern vielmehr auch wie in vorliegendem Fall in Form einer Sachleistung (hier: Einräumung Erbbaurecht). Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass der Wert der Anzahlung und somit letztendlich der Wert der Sachleistung in Geld ausgedrückt werden kann. Daher liegt in der Bestellung des Seite 10 von 28

11 Erbbaurechts zugunsten von Orfey eine vereinnahmte Anzahlung für die von Orfey zu diesem Zeitpunkt noch zu erbringenden Bauleistungen. Das Entgelt eines tauschähnlichen Umsatzes bemisst sich wie für jede Leistung nach dem Wert der Gegenleistung. Besteht die Gegenleistung in Form einer Sachleistung bemisst sich die Mehrwertsteuer anhand des Werts des erhaltenen Gegenstands bzw. Dienstleistung. Nicht maßgebend ist der Normalwert der im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes ausgeführten Lieferung bzw. Dienstleistung. Sehen nationale Regelungen Letzteres jedoch vor, so steht dies dem Art. 73 MwStSystRL entgegen. In solchen Fällen kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die MwStSystRL berufen. Praxishinweis: Bei tauschähnlichen Umsätzen ist darauf zu achten, dass in dem Zeitpunkt, in dem nur eine Vertragspartei ihre Leistung ausgeführt hat, bereits beide Umsätze zu versteuern sind (soweit hierfür Umsatzsteuer anfällt): Der bereits ausgeführte Umsatz aufgrund seiner tatsächlichen Erbringung, der andere Umsatz im Rahmen der Istversteuerung der als vereinnahmt geltenden Anzahlung. Ferner gilt es zu beachten, die Bemessungsgrundlage korrekt zu ermitteln. Hierzu sollten die Vertragsparteien bestenfalls schriftlich festhalten, welchen Wert sie den jeweiligen Leistungen beimessen. Verfasser: StBin Melanie Katzbach, Düsseldorf C.2. Gutglaubenschutz beim Vorsteuerabzug, EuGH In den kürzlich ergangenen Urteilen (EuGH vom , Rs. C-642/11 Stroy trans und Rs. C-643/11 LVK) führt der EuGH aus, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der MwStSystRL anerkannt und gefördert wird, und dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts nicht gestattet ist. Der Vorsteuerabzug ist nach Auffassung des EuGH daher dann zu versagen, wenn objektiv feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Der EuGH hat in den o. g. Urteilen die gefestigte Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass es nicht mit der MwStSystRL vereinbar ist, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Sanktion zu belegen. Desweiteren ist den Urteilen zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige, der sein Recht auf den Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht eigens prüfen muss, ob der Rechnungsaussteller ein Steuerpflichtiger ist, ob dieser über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und ob der Rechnungsaussteller seinen Erklärungspflichten nachgekommen ist. Ist es fraglich, ob es in einem bestimmten Fall an einem steuerpflichtigen Umsatz fehlt, ist der Rechnungsempfänger laut ausdrück- Seite 11 von 28

12 licher Betonung des EuGH nicht zu Nachprüfungen bei seinem Vertragspartner verpflichtet, da ihm solche Verpflichtungen grundsätzlich nicht obliegen. Bemerkenswert ist, dass sich dieses Urteil nun auch erstmals auf die Fälle erstreckt, bei denen fraglich ist, ob die den Vorsteuerabzug begründende Eingangsleistung tatsächlich ausgeführt wurde. Der maßgebliche Leitsatz des EuGH lautet wie folgt: Wird jedoch in Anbetracht von Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten, die dieser Aussteller begangen hat [...], davon ausgegangen, dass dieser Umsatz tatsächlich nicht bewirkt wurde, ist anhand objektiver Gesichtspunkte und ohne dass vom Rechnungsempfänger Nachprüfungen verlangt werden, die ihm nicht obliegen, nachzuweisen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Demnach ist ein Vorsteuerabzug aufgrund guten Glaubens selbst dann möglich, wenn ein Umsatz objektiv nicht getätigt wurde. Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf C.3. Vermittlung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften, EuGH Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Aus unterschiedlichen Gründen gewährt jedoch das Umsatzsteuerrecht von Fall zu Fall eine Steuerbefreiung, mithin unterliegt also ein Vorgang gerade nicht der Umsatzsteuer. So wird bspw. die Vermittlung eines Umsatzes von Gesellschaftsanteilen steuerfrei gestellt (vgl. Art. 13 Teil B lit. d Nr EG-Richtlinie nach der Rechtsgrundlage bis 2006 i. V. m. 4 Nr. 8 lit. f UStG). In einem streitigen Fall, welcher sich in den Niederlanden abspielte, hat ein Makler gegenüber seinen Auftraggebern den Verkauf von Anteilen an Gesellschaften vermittelt, die in ihrem Vermögen praktisch ausschließlich Grundstücke gehalten haben. Nunmehr stellte sich die Frage, ob die o. g. Steuerbefreiung einschlägig war oder nicht, da aus rechtlicher Sicht Anteile übertragen wurden und nach wirtschaftlicher Betrachtung die (mittelbare) Übertragung der Grundstücke im Vordergrund stand. Der niederländische Hoge Raad hat diese Frage letztlich dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Rs. C-259/11 DTZ Zadelhoff vom ). Das Europäische Recht gewährt einem EU-Mitgliedstaat ein Wahlrecht in der Art und Weise, dass Anteilsrechte an (Grundstücks-)Gesellschaften als körperliche Gegenstände gelten, mit der Folge, dass die Übertragung dieser Anteilsrechte eine Lieferung darstellt. Diesbezüglich hat das Gericht zur Kenntnis genommen, Seite 12 von 28

13 dass die Niederlande dieses Wahlrecht nicht ausgeübt haben, mithin bei der eigentlichen Fragestellung von einer Dienstleistung auszugehen ist. Sodann hat das Gericht für Recht gesprochen, dass die entsprechende Rechtsvorschrift dahin auszulegen ist, dass die im Ausgangsfall getätigten Umsätze unter die Steuerbefreiung fallen. Mit anderen Worten, die Reichweite der Vorschrift zur Steuerbefreiung umfasst auch die Vermittlung von Umsätzen von Gesellschaftsanteilen mit Grundvermögen. Praxishinweis: Die Vermittlung von Umsätzen an Gesellschaftsanteilen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Grundstückgesellschaften. Eine Option nach 9 Abs. 1 UStG ist möglich. Die Vorteilhaftigkeit ist im Einzelfall zu prüfen. Verfasser: WP/StB Joachim Strehle, München C.4. Dienstleistungsort (bis ) bei Übernahme der Finanzbuchhaltung, BFH Der BFH hat in seinem Urteil vom (AZ: V R 20/11) entscheiden, dass sich der Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme der Finanzbuchhaltung gem. 3a Abs. 1 UStG i. d. F. bis am Sitz des leistenden Unternehmers befindet. Es liegt keine sog. Katalogleistung gem. 3a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG i. d. F. bis vor, bei der der Ort am Sitz des leistungsempfangenden Unternehmers belegen wäre. Hat der Leistende seinen Sitz in Deutschland ist die Dienstleistung selbst dann im Inland steuerpflichtig, wenn der Leistungsempfänger im Ausland ansässig ist. Zur Begründung führt der BFH aus, dass es sich bei Buchhaltungsarbeiten, die sowohl das Erfassen und Kontieren von Belegen als auch die Vorbereitung der Jahresabschlussarbeiten umfassen, anders als beim Einrichten der Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses selbst, um routinemäßige Verwaltungsarbeiten handelt. Diese sind im Regelfall nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägt, sondern durch einen bereits vorgegebenen Kontenrahmen bestimmt. Die zugrunde liegenden Sachverhalte sind überwiegend einfach gelagert und wiederholen sich im Laufe der Zeit ständig in gleicher Weise. Die hierfür notwendigen Kenntnisse werden regelmäßig im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung vermittelt und prägen das Berufsbild eines Kaufmanns. Kenntnisse auf diesem Gebiet sind zwar auch für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer erforderlich, berufstypisch sind diese Arbeiten jedoch nicht. Es handelt sich vielmehr um typische Vorbereitungsarbeiten, die regelmäßig durch andere Berufsgruppen erbracht werden. Folglich handelt sich auch nicht um sonstige ähnliche Leistungen gem. 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG i. d. F. bis , da hiermit nur Leistungen gemeint sind, die irgendeiner der in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten ähnlich sind. Seite 13 von 28

14 Praxishinweis: Die Entscheidung des BFH ist auch heute noch von Bedeutung, da die Jahre bis einschließlich 2009 ggf. noch nicht abschließend durch eine Betriebsprüfung geprüft sind. Gerade in Konzernen, bei denen die Finanzbuchhaltung zentralisiert ist, ist dieses Urteil zu beachten. Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf C.5. Dienstleistungsort (bis ) bei Verkauf einer Internet- Domain, FG Rheinland-Pfalz Der Verkauf einer Internet Domain stellt laut Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom (AZ: 6 K 2154/09, rkr.) eine sonstige Leistung dar, die darin besteht, beim Domainverwalter zu kündigen und diesen zu veranlassen, die Domain für den Erwerber zu registrieren. Auch wenn von einem Verkauf gesprochen wird, handelt es sich lediglich um einen abgeleiteten Erwerb vom bisherigen Inhaber. Die Domain ist ein einem gewerblichen Schutzrecht ähnliches Recht, so dass sich der Ort der Leistung nach 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 UStG i. d. F. bis bestimmt (Sitzort des unternehmerischen Leistungsempfängers). Praxishinweis: Ab 2010 ist diese Entscheidung noch relevant für Übertragungen an Nichtunternehmer aus dem Drittland, 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG. Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf D. FINANZVERWALTUNG D.1. Leistungsort bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, BMF Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf Unionsebene auf gemeinsame Auslegungen beim Anwendungsbereich der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach Artikel 47 MwStSystRL (entspricht 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) geeinigt. Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben mit Schreiben vom umgesetzt und Abschn. 3a.3 UStAE entsprechend geändert. Die Grundsätze sind für alle Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Grundstücksbegriff Anders als bisher stellt das BMF-Schreiben nunmehr klar, dass der Grundstücksbegriff ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist und sich nicht nach dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff richtet. Sämtliche Verweise auf das BGB ent- Seite 14 von 28

15 fallen demnach in dem neu gefassten Abschn. 3a.3 UStAE. Als Grundstück im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt: Ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann Jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann Jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Grundstücksleistungen a) Sonstige Leistungen der in 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art Abschn. 3a.3 Abs. 4 S. 4 UStAE enthält eine nicht abschließende Aufzählung von sonstigen Leistungen, welche als Grundstücksleistungen zu verstehen sind, ohne dass sie unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 12 UStG fallen. Größtenteils deckt sich diese Aufzählung mit den bereits im bisherigen Abschn. 3a.3 Abs. 4 S. 4 UStAE aufgeführten Leistungen. Ergänzt wurde der Katalog um die Einräumung des Nutzungsrechts an einem Grundstück oder einem Grundstücksteil einschließlich der Gewährung von Fischereirechten und Jagdrechten, der Benutzung einer Straße, einer Brücke oder eines Tunnels gegen eine Mautgebühr und der selbständigen Zugangsberechtigung zu Warteräumen auf Flugplätzen gegen Entgelt. b) Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken Sonstige Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind und deshalb zwingend der notariellen Beurkundung bedürfen, sind als Grundstücksleistung zu qualifizieren. Abschn. 3a.3 Abs. 7 S. 1 UStAE wurde um die Klarstellung ergänzt, dass dies auch dann gilt, wenn die Veränderung des Rechts an dem Grundstück tatsächlich nicht durchgeführt wird. Seite 15 von 28

16 c) Sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung der Ausführung von Bauleistungen dienen Die Finanzverwaltung hat die beispielhafte Aufzählung der Grundstücksleistungen i. S. d. 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 lit. c UStG wie folgt ergänzt: Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen einschließlich Abrissarbeiten, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren, Errichtung von auf Dauer angelegten Konstruktionen, wie Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen Installation oder Montage von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind Bauaufsichtsmaßnahmen Begutachtung und Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken und zur Ermittlung des Grundstückswerts Vermessung von Grundstücken Errichtung eines Baugerüsts d) Weitere Grundstücksleistungen Die in Abschn. 3a.3 Abs. 9 UStAE aufgeführten Grundstücksleistungen wurden um die folgenden Leistungen erweitert: Lagerung von Gegenständen, wenn zur Lagerung ausschließlich ein ganz bestimmtes Grundstück oder ein bestimmter Grundstücksteil zwischen den Vertragspartnern festgelegt worden ist Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen Wartung und Überwachung von auf Dauer angelegten Konstruktionen, wie Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind Grundstücksbezogene Sicherheitsleistungen e) Nicht als Grundstücksleistungen zu qualifizierende Leistungen Ebenfalls ergänzt wurden die in Abschn. 3a.3 Abs. 10 UStAE aufgeführten Leistungen, welche nicht als Grundstücksleistungen zu qualifizieren sind: Erstellung von Bauplänen für Gebäude und Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück oder Grundstücksteil zugeordnet werden können Installation oder Montage, Arbeiten an sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind bzw. werden Portfolio-Management in Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken Seite 16 von 28

17 Sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, die die Vertragsbedingungen eines Grundstücksvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis betreffen, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Leistungen nicht mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen, z. B. die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn hierfür zwischen den Vertragsparteien kein bestimmter Teil eines Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung festgelegt worden ist Werbeleistungen, selbst wenn sie die Nutzung eines Grundstücks einschließen Zurverfügungstellen von Gegenständen oder Vorrichtungen, mit oder ohne Personal für deren Betrieb, mit denen der Leistungsempfänger Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück durchführt (z. B. Vermietung eines Baugerüsts), wenn der leistende Unternehmer mit dem Zurverfügungstellen keinerlei Verantwortung für die Durchführung der genannten Arbeiten übernimmt. Praxishinweis: Erfreulicherweise enthält das BMF-Schreiben nunmehr deutlich mehr Beispiele zur Qualifizierung von Grundstücksleistungen als früher. Vollständig entschärft wurde die Thematik u. E. jedoch nicht. Es ist scheinbar unmöglich, für alle denkbaren Fälle von (Grundstücks-)Leistungen klare Abgrenzungskriterien zu schaffen. Eine gewisse Grauzone wird sich deshalb auch zukünftig nicht vermeiden lassen. Verfasserin: StBin Marianne Graf, München D.2. Organisatorische Eingliederung, BMF Das BMF hat mit seinem Schreiben vom den UStAE hinsichtlich der organisatorischen Eingliederungskriterien bei der umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Mit dem Schreiben wurden Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE neu gefasst und der UStAE um die Absätze 8 bis 11 ergänzt; der bisherige Absatz 8 wird Absatz 12. Anlass für das Schreiben ist die Rechtsprechung des BFH, der sich in letzter Zeit in mehreren Entscheidungen mit den Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung befasst hat. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird. Die Mindestanforderung besteht dabei in der Sicherstellung, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft nicht stattfindet. Die organisatorische Eingliederung setzt daher in aller Regel eine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus. Über den Idealfall der vollständigen Personenidentität der Geschäftsführung in den beiden Gesellschaften hinaus Seite 17 von 28

18 enthält der neue Abschnitt auch Fälle, die der BFH-Rechtsprechung zugrunde lagen und in denen die Voraussetzung der personellen Verflechtung hinreichend erfüllt ist. Geschäftsführungsbefugnis In Hinblick auf die Geschäftsführungsbefugnis nennt das BMF folgende Abgrenzungsbeispiele: Auch wenn nur einzelne Geschäftsführer des Organträgers auch Geschäftsführer der Organgesellschaft sind, ist eine personelle Verflechtung gegeben, sofern die Organgesellschaft über keine weiteren Geschäftsführer (nachfolgend Fremdgeschäftsführer) verfügt. Verfügt die Organgesellschaft jedoch auch über Fremdgeschäftsführer, wird auf die Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnis abgestellt: Sofern der Fremdgeschäftsführer bspw. aufgrund Einzelvertretungsbefugnis oder Vertretungsbefugnis zusammen mit einem Prokuristen in der Lage ist, eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung zu fassen, wird eine personelle Verflechtung verneint. Ist dagegen Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vereinbart und werden die Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss getroffen, kann eine organisatorische Eingliederung vorliegen, wenn die personenidentischen Geschäftsführer über die Stimmenmehrheit verfügen. Verfügen die personenidentischen Geschäftsführer nicht über die Stimmenmehrheit oder besteht Einzelvertretungsbefugnis, kann eine organisatorische Eingliederung dennoch gegeben sein, wenn zusätzliche institutionell abgesicherte Maßnahmen erfolgen, die ein Handeln gegen den Willen des Organträgers verhindern. Solche Maßnahmen können in Form eines umfassenden Weisungsrechts mit der Berechtigung zur jederzeitigen Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organgesellschaft durch den Organträger oder in Form eines Letztentscheidungsrechts des personenidentischen Geschäftsführers bestehen. Desweiteren wird nunmehr ausdrücklich erwähnt, dass eine organisatorische Eingliederung auch über eine Beteiligungskette zur Organträgerin vermittelt werden kann. Die personelle Verflechtung von Aufsichtsratsmitgliedern kann dagegen keine organisatorische Eingliederung herstellen. Personelle Verflechtung durch leitende Mitarbeiter Die organisatorische Eingliederung kann auch dadurch hergestellt werden, dass ein leitender Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig ist. Dies beruht auf der Annahme, dass sich aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses eine persönliche Abhängigkeit für den leitenden Mitarbeiter ergibt und dieser somit die Weisungen des Organträgers befolgen wird und bei weisungswidrigem Verhalten vom Organträger als Geschäftsführer der Organgesellschaft uneingeschränkt abberufen werden kann. Denkbar sind Seite 18 von 28

19 jedoch Fälle, in denen der leitende Mitarbeiter beispielsweise kaum ersetzbar ist, so dass das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit fraglich ist. Ferner wird klargestellt, dass es nicht ausreicht, dass der leitende Mitarbeiter des Organträgers bei der Organgesellschaft lediglich Prokurist ist, wenn die personelle Verflechtung alleine über diesen leitenden Mitarbeiter hergestellt werden soll. Ausnahmefälle bei fehlender personeller Verflechtung In Ausnahmefällen kann eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft vorliegen. Voraussetzung ist dann jedoch, dass institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind. Hat die Organgesellschaft mit dem Organträger einen Beherrschungsvertrag nach 291 AktG abgeschlossen oder ist die Organgesellschaft nach 319, 320 AktG in die Gesellschaft des Organträgers eingegliedert, kann regelmäßig von dem Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen werden. Teilbeherrschungsverträge sind nach Auffassung des BMF jedoch nicht ausreichend, um eine organisatorische Eingliederung herzustellen. Negativabgrenzung Der neue Abschn. 2.8 Abs. 10 UStAE enthält eine Aufzählung von Fällen, bei denen die Voraussetzungen für eine organisatorische Eingliederung nicht erfüllt sind. Beispielsweise ist das bloße mit der finanziellen Eingliederung einhergehende Weisungsrecht durch Gesellschafterbeschluss oder die vertragliche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die Geschäftsführung nicht ausreichend. Praxishinweis: Die neuen Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine Übergangsfrist für vor dem ausgeführte Umsätze besteht in Fällen, in denen die am Organkreis Beteiligten auf Basis der bisherigen Regelungen bereits vor dem übereinstimmend von einer umsatzsteuerlichen Organschaft ausgegangen sind. Verfasserin: Nives Garasevic, Düsseldorf D.3. Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen in den UStAE, BMF Seit der zeitlich nicht begrenzte UStAE zum in Kraft getreten ist, erfuhr dieser eine Vielzahl von Änderungen durch das BMF, so auch im Jahr Trotz bereits unterjährig zahlreich vorgenommener Anpassungen, stellte das BMF mit seinem Schreiben vom fest, dass zum Jahresende 2012 aufgrund redaktioneller Unebenheiten sowie bereits im BStBl II veröffentlichter, jedoch noch nicht in den UStAE eingearbeiteter Rechtsprechung des BFH weite- Seite 19 von 28

20 rer Anpassungsbedarf bestand. Aus dieser Erkenntnis heraus wurde das oben bereits erwähnte 26 Seiten umfassende BMF-Schreiben entwickelt, dessen Inhalt zum in den UStAE eingeflossen ist. Im Folgenden wollen wir Ihnen eine Übersicht der daraus resultierenden wesentlichen Änderungen geben. Abschn. 1.8 Abs. 4a UStAE Aufmerksamkeiten Neu in den UStAE aufgenommen wurde die Rechtsprechung des BFH vom Zuwendungen an das Personal betreffend. Wendet der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (seinen Arbeitnehmern) Aufmerksamkeiten zu, die die Grenze von EUR 40,00 je Zuwendung überschreiten und bei Leistungen, die nicht durch das betriebliche Interesse veranlasst sind, so wird der Vorsteuerabzug des Unternehmers beim Bezug dieser Leistungen künftig versagt. Zugleich entfällt die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe beim Unternehmer. Abschn. 1a.1 Abs. 2 UStAE Verzicht auf Erwerbsschwelle beim innergemeinschaftlichen Erwerb Mit der Neufassung der Sätze 6 bis 8 sowie der Streichung des Satzes 9 erfolgte eine Klarstelllung zur Verzichtsmöglichkeit auf die Erwerbsschwelle, sog. Option zur Erwerbsbesteuerung, des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim besonderen Erwerber gem. 1a Abs. 3 UStG. Die Klarstellung im UStAE besagt nunmehr, dass der Erwerber auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten kann; als Verzicht gilt auch die Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre. Bei einem Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle unterliegt der Erwerb in jedem Fall der Erwerbsbesteuerung nach 1a Abs. 1 und 2 UStG. Abschn. 2.3 Abs. 6 UStAE nachhaltige Tätigkeit bei Verkauf via Internetplattform Der BFH hat mit Urteil vom (AZ: V R 2/11) festgestellt, dass der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein kann. Zur Bestimmung des Nachhaltigkeitskriteriums wurde der UStAE ergänzend. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH definiert das BMF, dass Nachhaltigkeit in der Regel auch der nicht nur vorübergehende, sondern auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform ist; die Beurteilung der Nachhaltigkeit hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab. Seite 20 von 28

21 Abschn. 3a.9 Abs. 17 und Abschn Abs. 1 UStAE Portfolioverwaltung Neu aufgenommen in Abschn. 3a.9 Abs. 17 UStAE wurde die Ortsregelung der sonstigen Leistung aus Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung). Entsprechend dem Urteil des EuGH vom (Rs. C-44/11) richtet sich der Leistungsort nach 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 UStG, wenn die Leistung an einen Nichtunternehmer mit (Wohn-)Sitz im Drittland erbracht wird. Gleichzeitig wird in Abschn Abs. 1 UStAE klargestellt, dass Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank auf Grund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, nicht unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 8 h UStG fallen. Abschn. 3d.1 Abs. 4 UStAE Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Gemäß der gesetzlichen Bestimmung aus 3d UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des EU-Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses EU- Mitgliedstaates zusätzlich als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterworfen wurde. Zur Führung des Nachweises der erfolgten Erwerbsbesteuerung im Ankunftsmitgliedstaat hat die Finanzverwaltung nun klargestellt, dass der Unternehmer in der Wahl der Mittel der Nachweisführung im Sinne des 3d Satz 2 UStG grundsätzlich frei ist. Eine Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder Versendung ist insbesondere dann nachgewiesen, wenn anhand der steuerlichen Aufzeichnungen des Unternehmers nachvollziehbar ist, dass der Umsatz in eine von ihm in diesem Mitgliedstaat abgegebene Steuererklärung eingeflossen ist. Abschn. 6a.2 Abs. 3 UStAE Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Die Finanzverwaltung führt ein weiteres Beispiel an, aus welchem Grund die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung versagt werden kann. Zur Versagung der Steuerbefreiung kann es demnach auch dann kommen, wenn sich ein Unternehmer wissentlich an einem strukturierten Verfahrensablauf beteiligt, der darauf abzielt, die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat durch Vortäuschen einer differenzbesteuerten Lieferung zu verdecken (vgl. BFH-Urteil vom , AZ: V R 19/10). Seite 21 von 28

22 Abschn. 6a.3 Abs. 2 UStAE Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Eine Ergänzung erfuhr auch die Regelung zum Belegnachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringenserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach 17a Abs. 2 Nr. 1 und 4 UStDV (in der am geltenden Fassung) nicht geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom , AZ: V R 46/10). Abschn. 6a.4 Abs. 5 UStAE Belegnachweis in Versendungsfällen Soll ein CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg herangezogen werden, ist es grundsätzlich erforderlich, den Bestimmungsort des Liefergegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet anzugeben (vgl. BFH-Urteil vom , AZ: XI R 10/09). Abschn. 6a.8 Abs. 1 UStAE Gewährung von Vertrauensschutz bei innergemeinschaftliche Lieferungen Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung gemäß 6a Abs. 4 S. 1 UStG wurde näher definiert. Diese setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach 6a Abs. 4 S. 1 UStG ihrer Art nach vollständig nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da 6a Abs. 4 S. 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (vgl. BFH-Urteil vom , AZ: V R 46/10). Abschn Abs. 3 UStAE Istversteuerung von Anzahlungen Anzahlungen führen zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet werden. Dies setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung oder künftigen Dienstleistung bereits bekannt sind, insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind. Die notwendige Verknüpfung der Anzahlung mit der künftigen Leistung, wie sie der BFH in seinem Urteil vom (AZ: V R 36/09) gefordert hatte, wurde nun von der Finanzverwaltung in den UStAE aufgenommen. Abschn Abs. 2 UStAE Vorsteuerabzug Die Finanzverwaltung stellt klar, dass der Vorsteuerabzug von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen ist, in dem die Berechti- Seite 22 von 28

23 gung zum Vorsteuerabzug entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom , AZ: XI R 28/08). Praxishinweis: Die durch das BMF vorgenommen Ergänzungen des UStAE sind wie bereits erwähnt, weitestgehend rein redaktioneller Natur und spiegeln den aktuellen Rechtsstand wider. Es handelt sich größtenteils um die Aufnahme von Verweisen auf Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben). Die nunmehr auch im UStAE niedergeschriebenen Regelungen sind grundsätzlich auf alle, nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl I zum ausgeführten Umsätze anzuwenden. In bestimmten Fällen hat die Anwendung der Regelungen in allen offenen Fällen zu erfolgen. Verfasser: Tobias Erhardt, München D.4. Vereinfachungsregelung beim innergemeinschaftlichen Verbringen ( Pommes Frites-Erlass ), BMF Der sog. Pommes Frites -Erlass, wonach ein Lieferant in einem ersten Schritt ein innergemeinschaftliches Verbringen vom Ausgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat voranschalten und in einem zweiten Schritt eine steuerbare Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat der Besteuerung unterwerfen kann, wurde gem. BMF-Schreiben vom dahin gehend modifiziert, dass zum Einem manche Varianten ausgeschlossen werden und zum Anderen auch für die Vergangenheit eine Zustimmung aller involvierter Finanzbehörden zu dieser Vereinfachungsregelung vorliegen muss (vgl. USt Info 6/2012). Sofern ein Unternehmer die Vereinfachungsregelung auch für Fälle außerhalb von Beförderungen durch ihn selbst vornimmt, wird das in Zukunft nicht mehr möglich sein. Allerdings hat das BMF mit Schreiben vom die Übergangsfrist von ursprünglich auf den verlängert. Hat allerdings der Unternehmer es in dieser Konstellation versäumt die Einwilligung der involvierten Finanzbehörden je einzuholen, so war die Genehmigung bis zum einzuholen. Ohne diese rechtzeitige rückwirkende Zustimmung wären alle verwirkten Vorgänge rückabzuwickeln. Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf D.5. Ausübung einer vorsorglichen Option zur Steuerpflicht bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen, OFD Niedersachsen Vertragsparteien eines notariellen Grundstückskaufvertrags gehen häufig vom Vorliegen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nach 1 Seite 23 von 28

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt:

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße

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