Grundlagen Vergütungs- und Kostenrecht

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1 Hartmut Giebler, Günter Nath, Dr. Ulrich Prutsch Grundlagen Vergütungs- und Kostenrecht für Auszubildende und Mitarbeiter von Rechtsanwälten und Notaren Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gerichtskostengesetz Kostenordnung 2. Auflage Bestellnummer 40320

2 Vorwort Das Buch bietet eine Grundlage für den Unterricht der angehenden Rechtsanwaltsfachangestellten/Notarfachangestellten und eine optimierte Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung im Fach Kosten- und Gebührenrecht. Mit seinen vielen Einzelübungen führt es den Nutzer zu einem sicheren Lernerfolg. Auch Rechtsfachwirte, die sich in der Ausbildung oder Fortbildung befinden, werden das Werk wegen seiner umfassenden Darstellung und Praxisnähe schätzen lernen. Das Autorenteam würde sich über Anregungen jeder Art, kritische Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge sowie Hinweise auf neue wertvolle Inernetadressen freuen. Sie erreichen uns unter Im Voraus vielen Dank für Ihre Unterstützung. Hartmut Giebler E. Günter Nath Dr. Ulrich Prutsch Bildungsverlag EINS Sieglarer Straße 2, Troisdorf ISBN Copyright 2007*: Bildungsverlag EINS GmbH, Troisdorf Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlages. Hinweis zu 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne eine solche Einwilligung eingescannt und in ein Netzwerk eingestellt werden. Dies gilt auch für Intranets von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen.

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Kostenrecht Grundlagen Kostenbegriff Grundlagen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Aufbau Gesetzesteil (Paragrafenteil) Anlagen: Vergütungsverzeichnis, Tabellen Vergütungsanspruch Vergütungsformen Grundlagen des Vergütungsanspruches Vergütungsschuldner Vergütungsgläubiger Mehrere Auftraggeber Vergütung von Vertretern des Rechtsanwaltes Auslagen und Umsatzsteuer Dokumentenpauschale e für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Geschäftsreisen/Reisekosten Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden Umsatzsteuer Abrechnung der Vergütung Fälligkeit der Vergütung Verjährungsfrist und Hemmung der Verjährung Vorschuss Vergütungsrechnung Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen Bedeutung von Rechnungen Form und Inhalt der Rechnung Aufbewahrung von Vergütungsrechnungen Kostenfestsetzung gegen den Auftraggeber Vergütungsklage gegen den Auftraggeber Vergütungsabrechnungen gegen Dritte Durchlaufende Posten Arten der Gebühren Grundlagen Wertgebühren Rahmengebühren Festgebühren Pauschgebühren Häufige Vorgänge und übliche Gebühren nach VV RVG (Kurzübersicht) Vergütungsvereinbarung Gegenstandswert Auftrag Angelegenheit Auftrag Angelegenheit in gebührenrechtlichem Sinne Zusammenhängende Tätigkeiten Verweisung Zurückverweisung Beratung, Gutachten und Mediation Allgemeine Gebühren Einigungsgebühr

4 2.8.2 Aussöhnungsgebühr Erledigungsgebühr Erhöhung der Gebühr bei mehreren Auftraggebern Hebegebühr Verwahrungsgebühr Gebühren für Hilfeleistung in Steuersachen und schiedsrichterlichen Verfahren Hilfeleistung in Steuersachen Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor den Schiedsgerichten Gebühren in außergerichtlichen Streitigkeiten Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels Herstellung des Einvernehmens Geschäftsgebühr Gebühren bei Beratungshilfe Beratungshilfegebühr Beratungsgebühr Beratung über Schuldenbereinigung Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe Tätigkeit im Rahmen der Schuldenbereinigung Einigungs- und Erledigungsgebühr Gebühren in zivilrechtlichen Verfahren Regelgebühren im Zivilprozess Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug Terminsgebühr im ersten Rechtszug Gebühren in Rechtsmittelverfahren bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten Gebühren in besonderen Verfahren Selbstständiges Beweisverfahren Gebühren im Urkundenprozess Gerichtliches Mahnverfahren Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers Gebühren im Mahnverfahren Mahnverfahren mit anschließendem streitigen Verfahren Vollstreckungsbescheid Antrag Gebühren in Familiensachen Familiensachen als Folgesachen im Verbund Isolierte (selbstständige) Familiensachen Einstweiliges Anordnungsverfahren Beigeordneter Rechtsanwalt in Familiensachen Berufungs- und Beschwerdeverfahren Gebühren über den Unterhalt Gebühren bei Unfallschadensregulierung Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Insolvenzverfahren Gebühren für Einzeltätigkeiten Gebühren in verwaltungsrechtlichen Verfahren Angelegenheiten Streitwert/Gegenstandswert Gebühren des Rechtsanwaltes Gebühren in finanzrechtlichen/finanzgerichtlichen Verfahren Gebühren in sozialrechtlichen/sozialgerichtlichen Angelegenheiten Gebühren in arbeitsrechtlichen/arbeitsgerichtlichen Verfahren Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Grundlagen Beratungshilfe Grundlagen Prozesskostenhilfe

5 Gegenstandswert Festsetzungsantrag Gebühren des Rechtsanwaltes im PKH-Verfahren Gebühren in Strafsachen Grundlagen Gebühren Beratungsgebühr Grundgebühr Verfahrensgebühr Terminsgebühr Vorbereitendes Verfahren Gerichtliches Verfahren Rechtsmittelverfahren Verbundene Strafverfahren Zurückverweisung Wiederaufnahmeverfahren Zusätzliche Gebühren Strafvollstreckung Einzeltätigkeiten Nebenklagevertreter Vertreter des Privatklägers Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten Beistand eines Verletzten Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen Gebühren in Bußgeldsachen Grundlagen Gebühren Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Verfahren vor dem Amtsgericht Verfahren über die Rechtsbeschwerde Verfahren nach Zurückverweisung Wiederaufnahmeverfahren Zusätzliche Gebühren im Bußgeldverfahren Einzeltätigkeiten in Bußgeldsachen Gebühren in sonstigen Verfahren Gerichtskostengesetz Aufbau und Inhalt des Gerichtskostengesetzes Kostenverzeichnis Kosten Gebührenarten Auslagen Streitwert Arten von Streitwerten Stichtag der Wertfeststellung Ermittlung des Gebühren- und Kostenstreitwertes Allgemeine Streitwertvorschriften nach GKG Besonderheiten bei Streitwertvorschriften Streitwertregelungen nach 2 9 ZPO Streitwertregelungen nach der Kostenordnung Mehrere Ansprüche und Streitwert Beispiele für die Feststellung des Gebührenstreitwertes und der vorauszuzahlenden Gerichtskosten Kostenschuldner Fälligkeit der Gebühren nach GKG

6 3.7 Vorauszahlung von Gebühren Vorschuss Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde Grundlagen Kostenrecht des Notariats Grundlagen Aufbau und Inhalt der Kostenordnung Grundlagen Notariatskosten Kostenschuldner Auslagen Gebührenberechnungen im Bereich des allgemeinen Beurkundungsrechts und des Liegenschaftsrechts Aufbau der Kostenberechnung Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen Vorschuss Inhalt und Form der Notarberechnung Beitreibung der Notarkosten Einwendungen gegen Kostenberechnungen Aufbewahrung von Kostenberechnungen Fälligkeit und Verjährung der Kosten Bestimmung des Geschäftswertes Ermittlung der Gebührensätze Beurkundung von einseitigen Erklärungen und einseitigen Rechtsgeschäften Beurkundung von Verträgen Beglaubigungen Besondere Gebührensätze Zusatzgebühren Mehrere Erklärungen in einer Urkunde Entwürfe Hebegebühr Erwerb eines Grundstückes Grundstückskaufvertrag Beurkundungsgebühren Erwerb Grundstück Zusätzliche Gebühren neben den Beurkundungsgebühren Geschäftswert bei Kaufverträgen Beurkundung von dinglichen Rechten Erbbaurecht Beurkundung einer Erbauseinandersetzung Übergabevertrag Wohnungseigentum/Teileigentum Gebühren in familienrechtlichen Angelegenheiten Gebühren in Nachlasssachen Gebühren in Registersachen Erfolglose Verhandlungen Gebührenbefreiungen Gebührenermäßigungen Anhang Gebührentabellen Übersichten Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Stichwortverzeichnis

7 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert 4 000,00 EUR 196,00 EUR 779,70 EUR 1,3-Gebühr aus dem Wert ,00 EUR 683,80 EUR Differenz (779,70 EUR 683,80 EUR) 95,90 EUR Folge: Die 1,3-Gebühr aus der Summe der Gegenstandswerte (= ,00 EUR) beträgt 683,80 EUR. Weil dieser Betrag um 95,90 EUR (= Differenzbetrag) niedriger ist als die Summe aus den Einzelgebühren, ist eine Kürzung dieser Summe nach 15 III RVG vorzunehmen. Bei den Einigungsgebühren ist eine Überprüfung nach 15 III RVG ebenfalls vorzunehmen. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/ Wert Vorspalte tatsächlicher Satz Vergütungsanspruch 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 583,70 EUR 583,70 EUR 3101 Verfahrensgebühr 0, ,00 EUR 196,00 EUR Ziff. 2 Differenzbetrag 95,90 EUR 100,10 EUR Abgleich nach 15 III RVG nicht mehr als 1,3-Verfahrensgebühr aus ,00 EUR 1, ,00 EUR 683,80 EUR 1003 Einigungsgebühr 1, ,00 EUR 449,00 EUR 449,00 EUR 1000 Einigungsgebühr 1, ,00 EUR 367,50 EUR 27,50 EUR 340,00 EUR Abgleich nach 15 III RVG nicht mehr als 1,5-Gebühr aus ,00 EUR (Kappung) 789,00 EUR Eine eventuelle Terminsgebühr und Auslagen wurden nicht berücksichtigt. Beispiel 2: Klageverfahren, Scheitern einer Einigung einschließlich Mehrwert Rechtsanwältin Dr. Kannes klagt für ihren Mandanten Mais 9 000,00 EUR aus einem Werkvertrag ein. Im Termin wird eine Einigung erzielt. Außerdem wird in diesem Termin eine zwischen den Parteien bisher strittige Darlehensforderung (= nicht rechtshängiger Anspruch) in Höhe von 4 000,00 EUR in die Einigung einbezogen. Die Einigung erfolgte unter Widerrufsvorbehalt und wurde innerhalb der vereinbarten Frist widerrufen. Lösung: Es sind die gleichen Verfahrensgebühren wie im Beispiel 1 anzusetzen. Die Differenzverfahrensgebühr ist entstanden und fällt durch den Widerruf der Einigung nicht weg. Infolge des Widerrufs fallen keine Einigungsgebühren an Terminsgebühr im ersten Rechtszug Die Terminsgebühr Nr VV RVG entsteht im ersten Rechtszug mit einem Gebührensatz von 1,2. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG für die Vertretung in richterlich angeordneten Verhandlungs-, Erörterungsoder Beweisaufnahmeterminen vor dem Prozessgericht, für die Vertretung in einem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin ohne Beteiligung des Gerichts, für eine Besprechung mit dem Gegner zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens auch ohne Beteiligung des Gerichts. 142

8 Die Terminsgebühr entsteht nach Nr Anmerkung 1 Ziffer 1 VV RVG auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis der Parteien oder gemäß 307 ZPO durch Anerkenntnis oder gemäß 495a ZPO im Verfahren nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. Bei einem gerichtlichen Vergleich, dessen Zustandekommen ohne einen mündlichen Termin durch Beschluss festgestellt wird nach 278 VI ZPO, entsteht grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr. Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Parteien eine Besprechung durchgeführt haben. Bei Verhandlungen zur Einigung über einbezogene, nicht rechtshängige Ansprüche entsteht die 1,2-Terminsgebühr aus dem gesamten Gegenstandswert der Einigung und nicht nur aus dem Wert des Klageanspruches. Die Höhe der Gebühr bleibt bei Widerruf der Einigung bestehen. Die Terminsgebühr ist keine Erfolgsgebühr. Die Terminsgebühr entsteht in jedem Rechtszug nur einmal und umfasst die Wahrnehmung aller Termine. Zur Erledigung eines bereits rechtshängigen Verfahrens kann die Terminsgebühr durch eine Besprechung der Prozessbevollmächtigen auch ohne eine Beteiligung des Gerichts entstehen. Nach Klageerhebung kann durch eine außergerichtliche Besprechung, z. B. ein Telefonat, die mündliche Verhandlung entbehrlich werden. Die Terminsgebühr kann zu einem noch früheren Zeitpunkt entstehen, der vor der Klageerhebung liegt. Nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr bei einer Besprechung, die auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist. Die Vermeidung eines Verfahrens ist nur denkbar, wenn es noch nicht begonnen hat. Wenn der Rechtsanwalt einen Klageauftrag erhalten hat, kann er eine Terminsgebühr durch eine Besprechung mit dem Gegner zur Vermeidung einer Klage verdienen. Beispiel 1: Klageauftrag, Besprechung mit Gegner zur Vermeidung des Rechtsstreits, Erledigung durch Einigung Rechtsanwalt RA erhält Klageauftrag zur Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 6 000,00 EUR. RA ruft zur Vermeidung unnötiger Gerichts- und Anwaltskosten den bereits aus der Korrespondenz ersichtlichen Gegnervertreter an und erörtert die Sach- und Rechtslage. Die Parteien schließen einen Vergleich über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3 000,00 EUR. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/Satz Wert Vergütung 3101 Ziff. 1 Verfahrensgebühr 0, ,00 EUR 270,40 EUR 3104 Vorb. 3 Abs. 3 Terminsgebühr 1, ,00 EUR 405,60 EUR 1000 Einigungsgebühr 1,5 507,00 EUR 1 203,00 EUR % Umsatzsteuer 228,57 EUR 1 431,57 EUR 143

9 Weil der Rechtsanwalt Klageauftrag erhalten hat, steht ihm eine Geschäftsgebühr nicht zu. Der Klageauftrag hat sich vor Erhebung der Klage erledigt. Der Rechtsanwalt erhält deshalb nur eine reduzierte Verfahrensgebühr. Beispiel 2: Klageerhebung, gerichtliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung Rechtsanwalt erhebt Klage auf Zahlung von 6 000,00 EUR. Nach mündlicher Verhandlung mit Beweisaufnahme wird der Klage stattgegeben. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/Satz Wert Vergütung 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 439,40 EUR 3104 Terminsgebühr 1, ,00 EUR 405,60 EUR 865,00 EUR % Umsatzsteuer 164,35 EUR 1 029,35 EUR Beispiel 3: Klageerhebung, gerichtliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung, Einigung durch Gerichtsbeschluss Rechtsanwalt erhebt Klage auf Zahlung von 2 000,00 EUR. Auf schriftlichen Vorschlag des Gerichts einigen sich die Parteien auf die Zahlung von 1 500,00 EUR. Das Gericht stellt den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss nach 278 VI ZPO fest. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/Satz Wert Vergütung 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 172,90 EUR 3104 Terminsgebühr 1, ,00 EUR 159,60 EUR 1003 Einigungsgebühr 1, ,00 EUR 133,00 EUR 485,50 EUR % Umsatzsteuer 92,25 EUR 577,75 EUR Beispiel 4: Klageauftrag, gerichtliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung, Einigung unter Einbeziehung einer nicht rechtshängigen Forderung (Mehrvergleich) und späterer Widerruf Rechtsanwalt erhebt Klage vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 3 000,00 EUR. In der mündlichen Verhandlung schließen die Parteien unter Einbeziehung eines weiteren, nicht rechtshängigen Anspruches im Wert von 7 000,00 EUR einen Widerrufsvergleich. Der Vergleich wird widerrufen. Der Beklagte wird antragsgemäß verurteilt. VV Nr. Gebührentat- Gebühr/ Wert Betrag Gebühr/ bestand Satz Satz 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 245,70 EUR 3101 Differenz 0, ,00 EUR 300,00 EUR Ziff. 2 Verfahrensgebühr = 545,70 EUR 545,70 EUR Abgleich 15 III RVG 1,3 nicht mehr als ,00 EUR 631,80 EUR 3104 Terminsgebühr 1, ,00 EUR 583,20 EUR 1 148,90 EUR % Umsatzsteuer 218,29 EUR 1 367,19 EUR 144

10 Beispiel 5: Klageauftrag, Entscheidung im schriftlichen Verfahren Rechtsanwalt erhebt Klage in Höhe von 3 000,00 EUR. Das Amtsgericht ordnet das schriftliche Verfahren nach 128 II ZPO an. Es ergeht ein Urteil. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/Satz Wert Betrag 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 245,70 EUR 3104 Terminsgebühr 1, ,00 EUR 226,80 EUR 492,50 EUR % Umsatzsteuer 93,58 EUR 586,08 EUR Terminsgebühr im Säumnisverfahren Erscheint zum anberaumten Gerichtstermin nur eine der beiden Parteien oder ist eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten, so kann das Gericht auf Antrag des Klägervertreters nach 331 I 1 ZPO gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, auf Antrag des Beklagtenvertreters nach 330 ZPO gegen den Kläger ein Versäumnisurteil erlassen, eine Entscheidung zur Sach- oder Prozessleitung von Amts wegen erlassen, auf Antrag des Klägers im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil nach 331 III ZPO erlassen. In diesen Fällen reduziert sich die Terminsgebühr nach Nr VV RVG auf einen Gebührensatz von 0,5. Eine Reduzierung erfolgt nicht, wenn die erschienene Partei erklärt, sie trete nicht auf, die Sach- und Rechtslage einseitig mit dem Gericht erörtert wird. Die reduzierte Terminsgebühr entsteht für den Erlass des ersten Versäumnisurteils. Für den Erlass des zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch entsteht grundsätzlich eine Terminsgebühr mit dem Gebührensatz 1,2. Die reduzierte Terminsgebühr 0,5 wird angerechnet. Sie entsteht nicht gesondert. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut ( Wahrnehmung nur eines Termins ). Unabhängig davon entsteht für das zweite Versäumnisurteil nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ebenfalls eine 1,2-Terminsgebühr (BGH VIII ZB 108/05). Noch nicht entschieden ist die Frage, ob bei einem zweiten Versäumnisurteil nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ebenfalls eine 1,2-Terminsgebühr entsteht. Nach der bisherigen Tendenz der Rechtsprechung ist von der Entstehung einer 1,2-Terminsgebühr auszugehen. Beispiel 1: Versäumnisurteil, Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung Rechtsanwalt K reicht für seinen Mandanten Y beim Amtsgericht eine Klage ein. Er macht einen Zahlungsanspruch von 4 000,00 EUR geltend. Das Gericht bestimmt einen Termin. Zu diesem Termin erscheint weder der Beklagte noch sein Prozessbevollmächtigter trotz ord- 145

11 nungsgemäßer Ladung. Auf Antrag von Rechtsanwalt K ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/Satz Wert Betrag 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 318,50 EUR 3105 Terminsgebühr 0, ,00 EUR 122,50 EUR 461,00 EUR % Umsatzsteuer 87,59 EUR 548,59 EUR Beispiel 2: Versäumnisurteil, die Parteien sind erschienen, eine Partei tritt nicht auf Rechtsanwalt K erhebt für seinen Mandanten Zahlungsklage über 4 000,00 EUR gegen den Beklagten. Für den Beklagten bestellt sich Rechtsanwalt X und beantragt Klageabweisung. Das Gericht bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. Zu diesem Termin sind beide Prozessbevollmächtigten erschienen. Rechtsanwalt X gibt für den Beklagten keine Erklärung ab. Auf Antrag von Rechtsanwalt K ergeht gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/Satz Wert Betrag 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 318,50 EUR 3105 Terminsgebühr 1, ,00 EUR 294,00 EUR 642,50 EUR % Umsatzsteuer 122,08 EUR 764,58 EUR Beispiel 3: Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren Rechtsanwalt erhebt Klage in Höhe von 5 000,00 EUR. Das Amtsgericht ordnet das schriftliche Vorverfahren an. Der Beklagte zeigt die Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig an. Auf Antrag ergeht eine Versäumnisurteil nach 331 III ZPO. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/Satz Wert Betrag 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 391,30 EUR 3105 I Ziff. 2 Terminsgebühr 0, ,00 EUR 150,50 EUR 561,80 EUR % Umsatzsteuer 106,74 EUR 668,54 EUR Beispiel 4: Versäumnisurteil, Einspruch, mündliche Verhandlung, Urteil Rechtsanwalt erhebt Klage in Höhe von 2 500,00 EUR. In der ersten mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Auf Antrag des Klägervertreters ergeht ein Versäumnisurteil. Dagegen legt der Beklagte Einspruch ein. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/Satz Wert Betrag 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 209,30 EUR 3105 Terminsgebühr 1, ,00 EUR 193,20 EUR 422,50 EUR % Umsatzsteuer 80,28 EUR 502,78 EUR 146

12 Beispiel 5: erstes Versäumnisurteil, Einspruch, zweites Versäumnisurteil Rechtsanwalt erhebt Klage in Höhe von 1 800,00 EUR. In der ersten mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht. Es ergeht ein Versäumnisurteil nach Antrag. Dagegen legt der Beklagte Einspruch ein. In der weiteren mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte wiederum nicht. Es ergeht ein zweites Versäumnisurteil. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/Satz Wert Betrag 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 172,90 EUR 3104 Terminsgebühr 1, ,00 EUR 159,60 EUR 352,50 EUR % Umsatzsteuer 66,98 EUR 419,48 EUR Beispiel 6: erstes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, Einspruch, zweites Versäumnisurteil Rechtsanwalt erhebt Klage in Höhe von 4 000,00 EUR. Das schriftliche Vorverfahren wird angeordnet. Der Beklagte zeigt nicht die Verteidigungsabsicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen an. Es ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Dagegen legt der Beklagte Einspruch ein. In dem mündlichen Verhandlungstermin erscheint der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Es ergeht ein zweites Versäumnisurteil. VV Nr. Gebührentatbestand Gebühr/Satz Wert Betrag 3100 Verfahrensgebühr 1, ,00 EUR 318,50 EUR 3105 Terminsgebühr 1, ,00 EUR 294,00 EUR 632,50 EUR % Umsatzsteuer 120,18 EUR 752,68 EUR Übungen I. Fragen 1. Für welche Verfahren gilt Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses RVG? 2. Wer kann nach Teil 3 die Verfahrensgebühr berechnen? 3. Ab wann entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG? 4. Ab wann und bis wann fällt für den Prozessbevollmächtigten die Verfahrensgebühr an? 5. Ab wann fällt für den Rechtsanwalt des Beklagten die Verfahrensgebühr an? 6. In welchen Fällen mindert sich die Verfahrensgebühr nach Nr Ziffer 1 VV RVG? 7. Wann endet das Verfahren vorzeitig? 8. Nennen Sie Tätigkeiten, für die eine Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG berechnet werden kann. 9. Wann entsteht eine Differenzverfahrensgebühr? 10. Erklären Sie die Vorschrift des 15 III RVG. 11. Für welche Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr? 12. Prüfen Sie, ob eine Terminsgebühr berechnet werden kann: a. ein Treffen mit dem Mandanten in der Kanzlei ohne Vertretung nach außen im Rahmen der beauftragten Tätigkeit b. ein Telefonat mit dem Mandanten in Bezug auf eine Beratung 147

13 13. Wann kann die Terminsgebühr für Termine außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung angesetzt werden? 14. Welche Terminsgebühr ist anzusetzen, wenn zum angesetzten Gerichtstermin eine der Parteien gar nicht erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten wird und ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleistung gestellt wird? 15. Welche Gebühren erhält der Prozessbevollmächtigte, wenn er vor Gericht beantragt, eine Einigung der Parteien über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen? 16. Warum sollten fertiggestellte Schriftsätze, Verfahrensanträge, Klageschriften umgehend bei Gericht eingereicht werden? 17. Welche Wirkung hat es bezüglich der Verfahrensgebühr, wenn der Prozessbevollmächtigte in derselben Angelegenheit mehrere Personen vertritt? 18. In einem Termin wird nur die Sach- und Rechtslage vor Gericht erörtert. Welche Gebühr fällt an? 19. Welche Tatsache ist entscheidend für das Entstehen einer 1,2-Terminsgebühr? 20. Wonach bestimmt sich der Gegenstandswert der 1,2-Terminsgebühr? 21. Wie oft entsteht die 1,2-Terminsgebühr? 22. Kann eine Terminsgebühr für einen Termin angesetzt werden, in dem ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird? 23. Beide Parteien sind durch ihre Rechtsanwälte im Termin vertreten. Es wird ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt, weil eine Partei erklärt, nicht verhandeln zu wollen. Welche Terminsgebühr kann angesetzt werden? 24. Wann kann die Terminsgebühr auch im schriftlichen Verfahren entstehen? II. Fälle 1. Rechtsanwältin Dr. Kannes wurde von Frau Willes beauftragt, Klage zu erheben. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Verhandlung. Die Rechtsanwältin nimmt am Termin teil. Es ergeht ein Urteil; Gegenstandswert 3 456,88 EUR. Welche Gebühren kann die Rechtsanwältin berechnen? 2. Rechtsanwältin Dr. Kannes wurde von Herrn Knoll beauftragt, Klage zu erheben. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Verhandlung. Die Rechtsanwältin nimmt am Termin teil. Im Verhandlungstermin wird ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen; Gegenstandswert 4 300,00 EUR. Welche Gebühren kann die Rechtsanwältin berechnen? 3. Zum Verfahren nach Fall 2 leitet die Rechtsanwältin ein Kostenfestsetzungsverfahren ein. Können Gebühren dafür angesetzt werden? 4. Rechtsanwältin Dr. Kannes wurde von Frau Herbst beauftragt, Klage auf Zahlung des Kaufpreises gegen Herrn Winter zu erheben. Rechtsanwältin Dr. Kannes reicht die Klage bei Gericht ein. Diese wird Herrn Winter zugestellt. Er beauftragt Rechtsanwalt Wichtig. Aber bevor dieser eine Handlung vornehmen kann, nimmt Rechtsanwältin Dr. Kannes die Klage zurück; Gegenstandswert ,00 EUR. Welche Gebühren können berechnen a. Dr. Kannes und b. RA Wichtig? 5. Mandantin Sommer beauftragt Rechtsanwältin Dr. Kannes, eine Kaufpreisforderung über ,99 EUR einzuklagen. Die Rechtsanwältin entwirft die Klageschrift. Bevor die Klageschrift bei Gericht eingereicht wird, zahlt die Schuldnerin Frühling ,00 EUR. Rechtsanwältin Dr. Kannes ändert die Klageschrift und reicht die geänderte Klageschrift bei Gericht ein. Das Gericht bestimmt einen Termin und entscheidet durch Urteil. Welche Gebühren kann Rechtsanwältin Dr. Kannes berechnen? 148

14 6. Mandantin Frühjahr beauftragt Rechtsanwältin Dr. Kannes, eine Kaufpreisforderung über 8 300,00 EUR einzuklagen. Die Rechtsanwältin entwirft die Klageschrift. Nachdem die Klageschrift bei Gericht eingereicht ist, zahlt die Beklagte 5 000,00 EUR. Das Gericht bestimmt einen Termin und entscheidet durch Urteil. Welche Gebühren kann Rechtsanwältin Dr. Kannes berechnen? 7. Rechtsanwältin Dr. Kannes klagt für ihren Mandanten 6 600,00 EUR ein. Das Gericht bestimmt einen Termin. Frau Rechtsanwältin Dr. Kannes nimmt am Termin teil. Die Gegenpartei wird im Termin nicht vertreten. Auf Antrag von Rechtsanwältin Dr. Kannes ergeht ein Versäumnisurteil. Welche Gebühren kann Rechtsanwältin Dr. Kannes berechnen? 8. Rechtsanwältin Dr. Kannes wird beauftragt, Klage über 3 333,33 EUR zu erheben. Im Termin nimmt sie nach Erörterung die Klage zurück. Welche Gebühren kann Rechtsanwältin Dr. Kannes berechnen? 9. Rechtsanwältin Dr. Kannes wird beauftragt, Zinsen über 487,00 EUR einzuklagen. Nach Zustimmung beider Parteien entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren (vgl. 495a ZPO). Welche Gebühren kann Rechtsanwältin Dr. Kannes berechnen? 10. Kläger Ungeduldig beauftragt Rechtsanwältin Dr. Kannes, ,00 EUR einzuklagen. Der Kläger erhöht die Klage um 6 000,00 EUR. Die Parteien beantragen, das Gericht möge einen Vergleich protokollieren, nachdem die rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche durch eine Zahlung von ,00 EUR abgegolten sein sollen. Ermitteln Sie die Verfahrensgebühr. 11. Mieter M hat nach Auszug aus der Wohnung noch Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter V aus rückständiger Miete und rückständigen Nebenkosten in Höhe von 4 567,00 EUR. Vermieter V beauftragt Rechtsanwältin Dr. Kannes, den ausstehenden Betrag gerichtlich geltend zu machen. Die Rechtsanwältin muss zuerst die neue Anschrift des Mieters ermitteln, anschließend sendet sie an diesen ein sehr ausführliches und umfangreiches Aufforderungsschreiben mit Aufstellungen über die rückständigen Miet- und Nebenkostenforderungen sowie eine Abrechnung der Mietkaution. Mieter M antwortet nicht und zahlt nicht. Die Rechtsanwältin erhebt Klage. Das Gericht bestimmt einen Termin. Der Mieter erscheint nicht zum Termin. Auf Antrag ergeht ein Versäumnisurteil. Erstellen Sie die Vergütungsrechnung für Frau Dr. Kannes. 12. Vermieter V verlangt vom ausgezogenen Mieter Schadensersatz für Beschädigungen in der Wohnung. Der Hund des Mieters hat alle Zimmertüren so zerkratzt, dass alle Wohnraumtüren ausgewechselt werden müssen, um die Wohnung wieder vermietbar zu machen. Der Vermieter beauftragt Rechtsanwältin Dr. Kannes. Die Rechtsanwältin leitet ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige bestimmt einen Termin, an dem die Anwältin teilnimmt. Er bestätigt den Schaden im nachfolgenden Gutachten und setzt den Umfang der Reparatur mit 2 600,00 EUR an. Die Parteien vergleichen sich auf 1 800,00 EUR. Erstellen Sie die Vergütungsrechnung für Frau Dr. Kannes. 13. Rechtsanwalt Recht klagt für seine Mandantin Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 9 500,00 EUR aufgrund eines Verkehrsunfalls ein, den der Beklagte schuldhaft verursacht hatte. Der Rechtsanwalt ist außergerichtlich und in der ersten Instanz tätig gewesen. Das Gericht entscheidet durch Urteil. Der Rechtsanwalt war zunächst ohne Klageauftrag tätig gewesen. Erstellen Sie die Vergütungsrechnung. 149

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