SCHNELLEINSTIEG IN DIE ZEITARBEIT

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1 AKADEMIE ZP1-SEMINAR SCHNELLEINSTIEG IN DIE ZEITARBEIT Seminar am 07. November 2012 Referent: Jörg Hennig SEMINARPROGRAMM INHALT SEMINAR Allgemeine Fragen/Abgrenzung zu anderen Vertragstypen Grundsätze des AÜG Änderungen 2011 Drehtür und Gemeinschaftseinrichtungen Mindestlöhne und Überlassung im Baubereich Bewerbung und Einstellung: Personalakte, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Ausländerbeschäftigung Arbeitsvertragsrecht Arbeitszeit und VMA Krankheit, Urlaub, Feiertage Der Überlassungsvertrag Kündigung Befristung von Arbeitsverträgen 2 1

2 AKADEMIE ALLGEMEINE FRAGESTELLUNGEN GESETZLICHE GRUNDKONZEPTION Leiharbeitnehmer Leih-Arbeitsvertrag 611 BGB, 11 AÜG Direktionsrecht Verleiher (Arbeitgeber mit Verleiherlaubnis) Entleiher (Inhaber des überlassenen Direktionsrechts) 4 2

3 ABRENZUNG VON ANDEREN VERTRAGSTYPEN Arbeitsvermittlung (bis 2002 nur eingeschränkt zulässig, heute spielt der Unterschied praktisch keine Rolle mehr) Ausnahme: unterschiedliche Provisionsbestimmungen bei Kombination mit/ohne ANÜ Selbstverleih ist begrifflich unmöglich, findet oft aber als einfacher Dienstvertrag oder über Einmann-GmbH statt Freelancereinsatz (Dienstverträge, Interim-Management) Werkverträge Geschäftsbesorgungsvertrag (Selbstständige Tätigkeit) Dienst- und Werkverschaffungsverträge (Maklertätigkeit) 5 GESAMTBETRACHTUNG WERKVERTRAG? Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem Fremdpersonal Vereinbarung eines konkreten werkvertragsfähigen Leistungsgegenstands zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Einsatz des Fremdpersonals nur innerhalb des vereinbarten Leistungsgegenstandes Organisation der zur Erreichung des Vertragszieles notwendigen Arbeitsabläufe durch den Arbeitgeber Übernahme eines eigenen Unternehmerrisikos Haftungsübernahme Werkunternehmer als Know-How -Träger 6 3

4 GRUNDSÄTZE DES AÜG Erlaubnispflicht ( 1 AÜG, Ausnahme bei Kollegenhilfe, dann aber Anzeigepflicht) Erlaubniserteilung/Versagung ist an persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gebunden (Einhaltung/Kenntnis von Rechtsvorschriften, regelmäßige Lohnzahlungen, keine Straftaten etc.) Erlaubnis wird 3x um 1 Jahr befristet erteilt, dann ist unbefristete Erlaubniserteilung möglich Prüfungs- und Auskunftsrecht der Regionaldirektionen Merkblatt für Leiharbeitnehmer Doppelte Arbeitgeberstellung von Personaldienstleister und Kunde (Arbeitssicherheit, Schutz- und Treuepflichten) Verbot, das Beschäftigungsrisiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (Annahmeverzug) Sonst mittlerweile völlige Gleichstellung mit Normalarbeitsverhältnissen 7 BESCHÄFTIGUNGSRISIKO UMGANG MIT NICHTEINSATZ I Zeiten des Nichteinsatzes sind grundsätzlich zu bezahlen (Krankheit, Urlaub, Feiertage, Annahmeverzug) bzw. über das AZK zu berücksichtigen, Zeiten des Nichteinsatzes sind grundsätzlich zu dokumentieren, auch wenn sie bezahlt werden (Urlaubsantrag, AU-Bescheinigung etc.)! Unentschuldigte Fehltage, die nicht bezahlt werden, sind in der Personalakte durch eine Abmahnung zu dokumentieren (das verlangt jedenfalls die BA. Besonders eifrige Prüfer erwarten ferner einen Zugangsnachweis). Das ist rechtlich gesehen jedoch nicht haltbar. 8 4

5 BESCHÄFTIGUNGSRISIKO UMGANG MIT NICHTEINSATZ II Unbezahlter Urlaub ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen, möglichst schriftlich. Ein sachlicher Grund dafür kann nicht verlangt werden. Sollte es einen Grund geben, ist dessen Nennung jedoch hilfreich. Freitage, die mit AZK-Guthaben verrechnet werden, müssen bei AMP- Anwendern nicht beantragt werden, bei igz ist ab dem dritten Tag pro Monat ein Antrag erforderlich, bei BZA ist immer ein Antrag erforderlich. Meldepflicht bei fehlendem Einsatz: einmal täglich per Telefon, darf weder häufiger, noch persönlich verlangt werden. 9 AKADEMIE DREHTÜR 5

6 NEUREGELUNGEN ZUM 1.MAI 2011 DREHTÜRKLAUSEL I Mit Wirkung zum 1. Mai 2011 wurde die Drehtürklausel in 3 Abs. Nr. 3 AÜG eingefügt. Zweck der Drehtürklausel ist die Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes von Arbeitnehmerüberlassung (Fall Schlecker). 11 NEUREGELUNGEN ZUM 1.MAI 2011 DREHTÜRKLAUSEL II INHALT DER DREHTÜRKLAUSEL Gesetzeswortlaut ( 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG): Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragssteller ( ) 3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt ( ). Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind. 12 6

7 NEUREGELUNGEN ZUM 1.MAI 2011 DREHTÜRKLAUSEL III VORLIEGEN EINER DREHTÜR Der Arbeitnehmer wird innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden bei seinem ehemaligen Arbeitgeber an diesen oder ein mit diesem Arbeitgeber über 18 AktG verflochtenes Unternehmen überlassen. Ein Einsatz mit exakt derselben zuvor beim Kunden ausgeübten Tätigkeit ist nicht erforderlich. Kunde ist das (gesellschaftsrechtliche) Unternehmen, nicht ein Betrieb oder eine Betriebsstätte. Es genügt jeder beliebige Einsatz an jedem beliebigen Ort in jedem beliebigen Betrieb bei dem bisherigen Kunden für das Vorliegen der Drehtür. 13 NEUREGELUNGEN ZUM 1.MAI 2011 DREHTÜRKLAUSEL IV DREHTÜR Vorheriger Arbeitgeber Konzernrechtliche Verflechtung gem. 18 AktG Vorheriger Arbeitgeber Rücküberlassung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers als Zeitarbeitnehmer Vorheriger Arbeitgeber Überlassung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers als Zeitarbeitnehmer 14 7

8 NEUREGELUNGEN ZUM 1.MAI 2011 DREHTÜRKLAUSEL V KLEINE DREHTÜR Ausscheiden (z.b. durch Kündigung, Befristung, Aufhebungsvertrag) des Arbeitnehmers vor mehr als sechs Monaten vor der Überlassung. vorherige Einsätze beim Kunden als Zeitarbeitnehmer bzw. vorheriger Einsatz über einen anderen Personaldienstleister beim Kunden. Beispiel: Arbeitsvertrag mit Personaldienstleister A, Einsatz als Helfer bei B. Nun Wechsel des Arbeitgebers von A zu C, während die Tätigkeit dieselbe bleibt. Nach Beendigung einer Ausbildung beim Kunden und Rücküberlassung. Weiteres Andauern des Arbeitsverhältnisses beim Kunden (z.b. als Minijob). 15 NEUREGELUNGEN ZUM 1.MAI 2011 DREHTÜRKLAUSEL VI BEISPIEL: Arbeitnehmer A scheidet zum 30. April 2011 aus dem Arbeitsverhältnis bei der B-GmbH aus. Am 1. Mai 2011 geht A ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen C ein. Dieses überlässt ihn am selben Tag an die D- GmbH. Die D-GmbH ist über 18 Aktiengesetz (AktG) konzernrechtlich mit der B- GmbH verflochten. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Gleichstellung aus 9 Nr. 2 AÜG i.v.m. 10 Abs. 4 AÜG seit dem 1. Mai 2011, der für die Zukunft unbeschränkt in dem Arbeitsverhältnis gilt. 16 8

9 NEUREGELUNGEN ZUM 1.MAI 2011 DREHTÜRKLAUSEL VII RECHTLICHE FOLGEN EINER DREHTÜR Ab dem ersten bis zum letzten Einsatztag beim Kunden gilt Equal Treatment (nicht nur Equal Pay), so dass die Anwendung eines Zeitarbeitstarifvertrages für die Laufzeit dieses Arbeitsverhältnisses ausscheidet. Solange der Arbeitnehmer beim Kunden eingesetzt ist, hat er Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Kunden hinsichtlich aller wesentlichen Arbeitsbedingungen (u.a. Entgelt, Zuschläge, Zulagen, Urlaubsanspruch, Jahressonderzahlungen, Prämien, Boni, Zuschüsse des Arbeitgebers zu betrieblichen Altersversorgungssystemen). 17 NEUREGELUNGEN ZUM 1.MAI 2011 DREHTÜRKLAUSEL VIII VERPFLICHTUNG DES PERSONALDIENSTLEISTERS Erlass einer Durchführungsanweisung zur Anwendung der Drehtürregelung durch die Bundesagentur für Arbeit: Der Personaldienstleister ist verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten aus einem Arbeitsverhältnis beim Kunden oder einem mit diesem einen Konzern i.s.d. 18 AktG bildenden Arbeitgeber ausgeschieden ist. Unterbleibt diese Überprüfung, fordert die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit den Personaldienstleister auf, darzulegen, wie er sich die erforderlichen Informationen zur Einhaltung der Drehtürregelung künftig beschaffen wird. Reagiert der Personaldienstleister auf dieses Auskunftsersuchen nicht, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Auflage erteilen. 18 9

10 NEUREGELUNGEN ZUM 1.MAI 2011 DREHTÜRKLAUSEL IX Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung dieser Verpflichtung Erweiterung des Überlassungsvertrages um die Frage nach Konzernzugehörigkeit des Kunden, Überprüfung des Handelsregisters, Ergänzung des bereits vorhandenen Fragebogens für Arbeitnehmer: Sind Sie in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Kunden ( ) aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern i.s.d. 18 Aktiengesetz bildet, ausgeschieden? Bei welchen Unternehmen waren Sie in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeginn beschäftigt? Aufnahme einer Regelung in die Arbeitsverträge, nach denen Arbeitnehmer zur Mitteilung verpflichtet sind, ob der Kunde, an den sie überlassen werden sollen, ehemaliger Arbeitgeber ist. 19 AKADEMIE UMSETZUNG DER EU-ZEITARBEITS-RICHTLINIE ZUM 1.DEZEMBER

11 AÜG-ÄNDERUNGEN ZUM 1.DEZEMBER 2011 ZUGANG DES ARBEITNEHMERS ZU SOZIALEINRICHTUNGEN IM KUNDENBETRIEB I Zugang des Arbeitnehmers zu Sozialeinrichtungen im Kundenbetrieb Regelung von großer praktischer Bedeutung; Leiharbeitnehmer hat gegen Kunden nach 13b AÜG eigenen einklagbaren Anspruch auf Zugang zu im Kundenbetrieb existierenden Sozialeinrichtungen. Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Grundsatz von Equal Pay/Treatment aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrages ausgeschlossen ist. 21 AÜG-ÄNDERUNGEN ZUM 1.DEZEMBER 2011 ZUGANG DES ARBEITNEHMERS ZU SOZIALEINRICHTUNGEN IM KUNDENBETRIEB II VORAUSSETZUNGEN: 1. Sozialeinrichtungen und -dienste Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gewährung von Zugang zu Sozialeinrichtungen und -diensten 13b AÜG nennt beispielhaft Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung (Kantine) und Beförderungsmittel

12 AÜG-ÄNDERUNGEN ZUM 1.DEZEMBER 2011 ZUGANG DES ARBEITNEHMERS ZU SOZIALEINRICHTUNGEN IM KUNDENBETRIEB III Es kann davon ausgegangen werden, dass auch Erholungsheime, Sportanlagen, Werkmietwohnungen, Parkplätze, betriebliche Tankstellen (z.b. eines Stadtwerkes) zum verbilligten Bezug von Benzin sowie Einrichtungen zum verbilligten Personalkauf zu Sozialeinrichtungen zählen. 23 AÜG-ÄNDERUNGEN ZUM 1.DEZEMBER 2011 ZUGANG DES ARBEITNEHMERS ZU SOZIALEINRICHTUNGEN IM KUNDENBETRIEB IV Nicht unter diesen Begriff fallen reine Geldleistungen (z.b. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, Essenszuschuss, Fahrtzuschuss und Mietkostenzuschuss) oder Geldsurrogate wie Gutscheine (z.b. Essens- und Tankgutscheine). Ob Schulungen dazu gehören, ist unklar. interne Schulungen des Entleihers im Ergebnis wohl ja, externe Schulungen hingegen nicht

13 AÜG-ÄNDERUNGEN ZUM 1.DEZEMBER 2011 ZUGANG DES ARBEITNEHMERS ZU SOZIALEINRICHTUNGEN IM KUNDENBETRIEB V 2. Anspruch auf gleichen Zugang wie vergleichbare Arbeitnehmer des Kunden Um zu ermitteln, welche Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar sind, ist folgende Frage zu stellen: Wie wäre der Leiharbeitnehmer zu behandeln, wenn ihn der Kunde unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt hätte? Hätte er dann entsprechenden Zugang gehabt? Beispiel: Stellt der Kunde seinen Mitarbeitern verbilligte Kitaplätze zur Verfügung, besteht dieser Anspruch auch für den Leiharbeitnehmer; existiert hierfür beim Kunden eine Warteliste mit einjähriger Wartezeit, gilt diese Wartezeit auch für den Leiharbeitnehmer. 25 AÜG-ÄNDERUNGEN ZUM 1.DEZEMBER 2011 ZUGANG DES ARBEITNEHMERS ZU SOZIALEINRICHTUNGEN IM KUNDENBETRIEB VI 3. Kein Ausschluss aus sachlichen Gründen Ausschluss des Anspruchs des Leiharbeitnehmers, wenn unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, sachliche Gründe z.b. gegeben, wenn Kunde gemessen an individuellen Einsatzdauer einen unverhältnismäßigen Organisations- bzw. Verwaltungsaufwand bei Gewährung des Zugangs hätte (eher Ausnahme), Ob die Bundesagentur für Arbeit ihre Durchführungsanweisungen zum AÜG noch konkretisieren wird, bleibt abzuwarten

14 AÜG-ÄNDERUNGEN ZUM 1.DEZEMBER 2011 ZUGANG DES ARBEITNEHMERS ZU SOZIALEINRICHTUNGEN IM KUNDENBETRIEB VII PROBLEME IN DER PRAXIS STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT Wird dem Arbeitnehmer vom Kunden Zugang zu seinen Sozialeinrichtungen oder -diensten gewährt und findet Equal Pay/Treatment im Leiharbeitsverhältnis keine Anwendung, stellt der in der Zugangsgewährung liegende geldwerte Vorteil ein Arbeitsentgelt im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar! Folglich hat der Personaldienstleister immer zu prüfen, ob und ggf. welche Abzüge er hinsichtlich des in der Nutzung der Sozialeinrichtungen oder -dienste liegenden geldwerten Vorteiles vornehmen und in der Entgeltabrechnung ausweisen muss. 27 AÜG-ÄNDERUNGEN ZUM 1.DEZEMBER 2011 UNTERRICHTSPFLICHT DES KUNDEN ÜBER STELLENANGEBOTE Pflicht des Kunden gem. 13a AÜG, Zeitarbeitnehmer über freie zu besetzende Arbeitsplätze zum unterrichten; allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglichen Stelle im Betrieb oder Unternehmen des Kunden (z.b. Aushang am Schwarzen Brett ) ausreichend. Ziel des 13a AÜG: Förderung der Übernahme von Zeitarbeitnehmern in die Stammbelegschaft des Kunden; Folge bei Pflichtverstoß: Ordnungswidrigkeit ( 16 Abs. 1 Nr. 9 AÜG n.f.) die mit einer Geldbuße von bis zu verfolgt werden kann (Pflicht für Personaldienstleister ohne weitere Bedeutung)

15 ÜBERLASSUNG WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT ODER NUR VORÜBERGEHEND? 1 AÜG: (1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. 29 WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT? Nach 1 AÜG n.f. ist jede Überlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erlaubnispflichtig. Folge: auch die gemeinnützige ANÜ (z.b. Arbeitnehmer aus Werkstätten für behinderte Menschen o.ä.) ist daher ab sofort erlaubnispflichtig

16 VORÜBERGEHEND? Strittig ist, ob die unbefristete Überlassung überhaupt noch zulässig ist. Hierzu existieren unterschiedliche Meinungen: Teilweise wird die Überlassung wie bisher auf Dauer für zulässig gehalten, Teilweise wird eine Anwendung der Regelungen zum Befristungsrecht (Höchstdauer 2 Jahre) verlangt, z.t. auch Anwendung der bisherigen Definition des BAG: vorübergehend ist eine Überlassung, wenn die Rückkehr zum Personaldienstleister überhaupt möglich ist, das ist bei reinen Personalführungsgesellschaften im Konzern nicht der Fall, kann sonst aber auch bei mehrjähriger Überlassung (z.b. mit sieben Jahren entschieden) möglich sein. 31 AKADEMIE TARIFVERTRÄGE ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE 16

17 Folgende Tarifverträge wurden bisher abgeschlossen Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME, ab ), Chemische Industrie (TV BZ Chemie, ab ), Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ Kunststoff, ab ), Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk, ab ), Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn, ab ). FACHLICHER GELTUNGSBEREICH Metall/Elektro ÜBERSICHT Fachlicher Geltungsbereich: jeder Einsatz in die Metall- und Elektroindustrie Einsatz des Zeitarbeitnehmers Kundenbetrieb Metall und Elektroindustrie (In 1 Nr. 2 aufgezählte Branchen) Personaldienstleister Alle Mitgliedsunternehmen der Zeitarbeitsverbände igz/bza Alle Unternehmen, die igz/bza anwenden Auch: Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs-, Hilfsund Nebenbetriebe und Betriebe artverwandter Industrien Beachte: Auf die Tarifbindung bzw. Verbandsmitgliedschaftkommt es nichtan 34 17

18 Fachlicher Geltungsbereich In 1 Nr.2 aufgezählte Branchen - NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten - Gießereien - Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung - Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden - Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen - Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau - Automobilindustrie und Fahrzeugbau - Luft- und Raumfahrtindustrie - Schiffbau - Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie - Hardwareproduktion - Feinmechanik und Optik - Uhren-Industrie - Eisen-, Blech- und Metallwaren - Musikinstrumente - Spiel- und Sportgeräte - Schmuckwaren Einsatz des Zeitarbeitnehmers Beispiel Chemie Fachlicher Geltungsbereich: jeder Einsatz in die Chemische Industrie Kundenbetrieb Chemische Industrie (In 1 Nr. 2 aufgezählte Branchen) Personaldienstleister Alle Mitgliedsunternehmen der Zeitarbeitsverbände igz/bza Alle Unternehmen, die igz/bza anwenden Beachte: Auf die Tarifbindung bzw. Verbandsmitgliedschaft kommt es nicht an! Auch: Reparatur-, Zubehör-, Montagebetriebe, und Betriebe artverwandter Industrien. Achtung: Dienstleistungsbetriebe fehlen! 18

19 Fachlicher Geltungsbereich In 1 Nr. 2 aufgezählte Branchen - Anorganische und organische Chemikalien und Grundstoffe - Kernchemie - Chemiefaser - Chemisch-technische Erzeugnisse - Pharmazeutische Erzeugnisse - Kosmetische Erzeugnisse - Biotechnologie - Nanotechnologie - Nachwachsende Rohstoffe - Brennstoffzelle und Wasserstofftechnik - Keine Handwerksbetriebe! Die TV BZ gelten nur, wenn der Betrieb der jeweiligen Branche zugehört. Betriebsteile, Neben- und Hilfsbetreibe zählen zum Hauptbetrieb. Betrieb Eine selbstständige organisatorische Einheit Mit eigenständigem arbeitstechnischen Zweck (= eigenständiger Aufgabenbereich), d.h. auch eigenständiger Leistungsmacht/ Personalhoheit Wichtige Merkmale für das Vorliegen eines Betriebs eigener Betriebsrat, eigenständige Gesellschaft (GmbH), Auftreten am Markt? Eigene Betriebsnummer oder Klassifizierung bei der BG sagt dagegen wenig aus. 19

20 Betrieb Beispiel Ein Büromitarbeiter wird von der Fertigung in die Lackiererei versetzt. Fall 1: Diese ist ein eigenständiger Betrieb und wendet den TV Maler und Lackierer an. Folge: Die Pflicht zur Anwendung des TV BZ ME entfällt. Unternehmen Fertigung Betrieb s- teil Lackiererei Betrieb s- teil Fall 2: Die Lackiererei ist ein Betriebsteil der Fertigung. Folge: Die Pflicht zur Anwendung des TV BZ ME entfällt nicht, der Lohn des TV BZ ME muss weiter gezahlt werden. Fertigung Unternehmen Betrieb II Feritigung Lackierei Betri ebsteil Betri ebsteil Fall 3: Ein Arbeitnehmer wechselt den Personaldienstleister, aber verbleibt beim selben Kundenbetrieb. Folge: Der Lohn des TV BZ ME muss weiter gezahlt werden. Dies gilt auch für einen vorherigen Einsatz direkt beim Kunden (aber: Drehtüreinsatz Eqaul Pay). Betrie bsteil Personaldienstleister A Betrieb I Betrie bsteil Unternehmen Personaldienstleister B Betrieb II Fall 4: Dauereinsatz beim selben Kunden, jedoch in unterschiedlichen Betrieben. Folge: Die Pflicht zur Anwendung des TV BZ ME entfällt. Es kommt auf das Merkmal Betrieb an, nicht den Kunden. Anderes gilt bei Einsatz in einem selbständigem Betriebsteil (siehe Fall 2). Betrieb I Betrie bsteil Unternehmen Betrieb II Betrie bsteil 20

21 Fachlicher Geltungsbereich Der TV BZ ME ist nur bei Zugehörigkeit zur Metall- und Elektrobranche anzuwenden. Davon ausgenommen ist das Elektrohandwerk. Metall- und Elektrobetrieb = Produktionsbetrieb Elektrohandwerk = Verlegung/ Installation bereits produzierter Güter Den TV BZ ME nicht anwenden müssen Handwerke, d.h.alle Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die mit der handswerksmäßigen Installation von Anlagen und Geräten bzw. deren Reparatur befasst sind. Indiz: Eintragung in Handwerksrolle, Mitgliedschaft Handwerkskammer etc. Was gilt in Mischbetrieben? Der Zuschlag ist zu zahlen, wenn die Betriebe überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich eines Zuschlagstarifvertrages fallen. Dabei werden Arbeitsstunden gezählt, nicht Umsätze. 21

22 Persönlicher Geltungsbereich Für welche Personengruppen gilt der Tarifvertrag? Arbeitnehmer, die in der Arbeitnehmerüberlassung beim Kunden eingesetzt werden ( 1 Nr. 3 TV BZ ME) Keine Differenzierung nach Tätigkeit (kaufmännisch, gewerblich etc.) Nicht erfasst: Einsätze von Selbstständigen Werkvertragseinsätze AKADEMIE TARIFVERTRÄGE ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE: DER TARIFVERTRAG IN DER METALL- UND ELEKTROINDUSTRIE ENTGELTBERECHNUNG 22

23 ENTGELTBERECHNUNG STAFFELUNG DES BRANCHENZUSCHLAGS Einsatzzeit in Monaten 45 Entgeltberechnung Staffelung des Branchenzuschlags TV BZ Metall/Elektro TV BZ Chemie TV BZ Kunststoff Zuschlagshöhe E 1-9 E 1 2 E 3-5 E 6-9 E 1-2 E 3-4 E 5 E 6-9 ab 7. Woche 15% 15% 10% 0% 7% 4% 3% 0% ab 4. Monat 20% 20% 14% 0% 10% 6% 4% 0% ab 6. Monat 30% 30% 21% 0% 15% 9% 6% 0% ab 8. Monat 45% 45% 31% 0% 22% 13% 9% 0% ab 10. Monat 50% 50% 35% 0% 25% 15% 10% 0% 23

24 Entgeltberechnung Staffelung des Branchenzuschlags TV BZ Kautschuk TV BZ Eisenbahn Zuschlagshöhe E 1-2 E 3 E 4-6 E 7-9 E 1-2 E 3 E 4-5 E 6-9 ab 7.Woche 4% 3% 4% 0% 4% 3% 4% 0% ab 4. Monat 7% 4% 7% 0% 6% 4% 6% 0% ab 6. Monat 10% 6% 10% 0% 8% 6% 8% 0% ab 8. Monat 13% 9% 13% 0% 12% 9% 12% 0% ab 10. Monat 16% 10% 16% 0% 14% 10% 14% 0% ENTGELTBERECHNUNG BERECHNUNG DES BRANCHENZUSCHLAGS i Wie werden de Zuschläge berechnet? 1. Die Zuschläge werden alleine auf den Grundlohn bezahlt. Sie sind Teil des Festen tariflichen Entgelts ( 13.2 MTV BZA) bzw. der Grundvergütung ( 2 I Entgelttarifvertrag igz). Zuschlag Grundlohn 2. Wenn übertarifliche Zulagen vereinbart wurden: der Zuschlag bezieht sich nicht auf diese Zulagen. Jedoch wird der Grundlohn selbst durch den Branchenzuschlag erhöht. Tarifliche Zulagen (Mehrarbeit, Nachtarbeit etc.) müssen auf den Grundlohn inkl. Branchenzuschlag gezahlt werden. Zuschlag Grundlohn Zulage 48 24

25 ENTGELTBERECHNUNG BERECHNUNG DES BRANCHENZUSCHLAGS II Zuschlagsberechnung Beispiel mit 2 EUR übertariflicher Zulage Grundlohn = 10 Euro Zulage = 2, 00 Euro Zuschlag: 15 % = 1,50 Euro Grundlohn = 10 Euro Zulage = 2, 00 Euro Zahlbetrag insg. = 12 Euro Grundlohn = 11,50 Euro Zahlbetrag insg.= 12 Euro 49 ENTGELTBERECHNUNG BERECHNUNG DES BRANCHENZUSCHLAGS III Zuschlagsberechnung Beispiel Zuschlag: 15 % = 1,50 Euro Grundlohn = 10 Euro Mehrarbeits -zuschlag 25 % Ein weiterer Zuschlag, beispielsweise ein Mehrarbeitszuschlag von 25 %, muss nun auf den erhöhten Grundlohn (Grundlohn + Zuschlag) von 11,50 Euro gezahlt werden: Die freiwillige Zulage von 2,00 Euro kann hierauf angerechnet werden. Grundlohn= 11,50 Euro Zahlbetrag= 14, 37 Euro 50 25

26 ENTGELTBERECHNUNG BESCHRÄNKUNG / OBERGRENZE DES ZUSCHLAGS 2 IV TV BZ ME Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. 51 ENTGELTBERECHNUNG DURCHSCHNITTLICHE LEISTUNGSZULAGE Was ist die durchschnittliche Leistungszulage der Branche? Keine Definition im Tarifvertrag Festlegung im Verhandlungsergebnis mit 10 % Nachweispflicht gem. 2 IV TV BZ ME. Es besteht keine Nachweispflicht: Grund: Als durchschnittliche Leistungszulage kann sie pauschal vom Equal Pay abgezogen werden: 52 26

27 WECHSEL VON EINSATZ, KUNDE UND PERSONALDIENSTLEISTER 2 II TV BZ ME Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. 53 LAUFZEIT UND ÜBERGANGSREGELUNGEN Laufzeit: bis Erstmaliges Anfallen eines Branchenzuschlags: 01. November 2012 (maßgebliche Eisatzzeiten werden auf Null gesetzt). Das gilt aber nur für den TV BZ ME, nicht für einsatzbezogene Zuschläge oder Gratifikationen. Ausnahme: für Zeitarbeitnehmer, die zum 1.November 2012 bereits 6 Wochen im Kundenbetrieb tätig waren, greift die erste Stufe schon zum 1.November 2012 (die zweite am 15.Dezember 2012). Die ersten 6 Einsatzwochen werden angerechnet. Achtung: hier haben sich die Tarifparteien verrechnet. 6 Wochen vor dem ist der Dann träte die zweite Stufe frühestens am in Kraft. Hier ist der Tarifwortlaut mit dem aber eindeutig und geht vor

28 AKADEMIE MINDESTLÖHNE MINDESTLÖHNE I Das AEntG gilt bei mindestens 50% Tarifbindung in einer Branche mit mehreren Tarifverträgen. Wirkt für die Branche wie allgemeinverbindlicher Tariflohn, allerdings nur für Außenseiter, nicht für Arbeitnehmer im Geltungsbereich konkurrierender Tarifverträge (Post). Wegen der konkurrierenden Tarifverträge ist die Zeitarbeit nicht dabei. Das AEntG galt bis Ende 2008 für Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Maler/Lackierer, Elektriker) sowie für Gebäudereiniger, zum wurden die Pflegebranche, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten, Wäschereidienstleistungen, Abfallwirtschaft, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommen. MiArbG: seit dem kann eine branchenbezogene Festsetzung von Mindestlöhnen durch eine unabhängige Kommission erfolgen. Bisher jedoch nicht. Welche Mindestlöhne gelten aktuell? oder

29 MINDESTLÖHNE II Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich des TV müssen für die Anwendung des AEntG eröffnet sein. Nach Auffassung des Zoll muss der betriebliche Geltungsbereich nicht eröffnet sein!! Anders aber LAG Niedersachsen vom Sa 462/08 (am bestätigt durch BAG 5 AZR 951/08). Typische Problemfälle: Lackierer in Industriebetrieben, Reinigungskräfte in der Gastronomie. 57 MINDESTLÖHNE III - CHECKLISTE Existiert ein allgemeinverbindlicher MindestlohnTV? Wenn ja: sind der Räumliche (Deutschland) und der Persönliche und der Betriebliche Geltungsbereich bei der konkreten Tätigkeit erfasst? Folge: AN hat Anspruch auf den jeweils höheren Lohn (Zeitarbeits/Branchentarifvertrag)

30 AKADEMIE ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN IN BESONDEREN BEREICHEN ÜBERLASSUNG IM BAUGEWERBE Im Bauhauptgewerbe grundsätzlich verboten (Ausnahme: zwischen Baufirmen derselben Gewerke (Gerüstbauer an Gerüstbaufirma)) oder, wenn mindestens drei Jahre Mitgliedschaft in den Urlaubskassen (SOKA- Bau) bestanden hatte. Im Baunebengewerbe erlaubt hier sind u.u. aber Mindestlöhne nach AEntG zu zahlen (Maler, Elektriker). Entscheidend für Abgrenzung: Teilnahme an Winterbauförderung? Rechtsgrundlage ist die BaubetrVO, Praktisch ist eine Anfrage an die Regionaldirektion der BA zu richten. Bei Mischbetrieben werden Stunden gezählt, nicht Umsätze

31 ÜBERLASSUNG IM BAUGEWERBE II SONDERFÄLLE Persönlicher Geltungsbereich: nur die Überlassung von Arbeitern ist unzulässig. Kaufmännische Mitarbeiter, Sekretariatskräfte etc. dürfen überlassen werden. Faustregel: Arbeiter arbeiten mit den Händen, Angestellte mit dem Kopf. Örtlicher Geltungsbereich: nur BR Deutschland. Die Überlassung in das Ausland ist auch bei Bautätigkeiten möglich. Betrieblicher Geltungsbereich: durch unterschiedlichen Zuschnitt selbstständiger Betriebe/Betriebsabteilungen kann Baugewerbe vermieden werden. 61 AKADEMIE BEWERBUNG UND EINSTELLUNG 31

32 AKADEMIE BEWERBUNG UND EINSTELLUNG DAS ALLGEMEINE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG) FRAGERECHT - AGG Fragen, die sich unmittelbar auf AGG-Merkmale beziehen, sind grundsätzlich unzulässig, also solche nach Rasse oder der ethnischen Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Eine Rechtfertigung ist nur innerhalb der engen Grenzen des AGG möglich (z.b. bei Tendenzbetrieben). 32

33 SCHWERBEHINDERTE. müssen immer zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet für die Position sind, vor jeder Stellenbesetzung ist bei der Bundesagentur für Arbeit nach geeigneten schwerbehinderten Bewerbern zu fragen, bei Bewerbungen von Schwerbehinderten muss die Absage begründet werden. 65 CHECKLISTE FÜR STELLENANZEIGEN Keine auch indirekte Altersbezüge: Festlegung eines Höchstalters etc. kein Geschlechtsbezug: suchen Sekretärin, suchen Maurer. Ausnahme: Geschlecht ist zwingende Voraussetzung. Zulässig ist es jedoch, die Stellenmerkmale zu nennen: Fähigkeit zum Tragen schwerer Lasten erforderlich etc.. Kein Bezug zu Rasse, Nationalität oder ethnischer Herkunft, soweit nicht zwingend erforderlich. Auch bei Online-Bewerbungsmasken darf nicht nach Geschlecht und Lebensalter des Bewerbers gefragt werden. Unklar: Aufforderung zur Übersendung eines Fotos. Wer vorsichtig ist, verzichtet besser darauf

34 ABSAGE AN BEWERBER Grundsätzlich nicht oder nur allgemein begründen. Keinesfalls auf Alter und Geschlecht eingehen. Auch Formulierungen wie: Sie passen nicht zur Belegschaft unterlassen. Ausnahme: bei Bewerbungen von Schwerbehinderten muss die Absage begründet werden. Keine mündlichen und schriftlichen Auskünfte an die Bewerber, warum eine Stelle nicht vergeben worden ist. Entsprechende Mitarbeiterschulung. 67 AKADEMIE BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITNEHMER 34

35 AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNG I Personenkreis Aufenthaltstitel Hinweise zur Arbeitsberechtigung Arbeitnehmer aus DrittstaatenNiederlassungserlaubnis Beschäftigung ohne jegliche Einschränkung Aufenthaltserlaubnis Erwerbstätigkeit muss ausdrücklich erlaubt sein Arbeitnehmer aus EU-alt- Staaten Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht Aufenthaltskarte Uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit Keine Genehmigung durch die Arbeitsverwaltung erforderlich! Arbeitnehmer aus EU-neu- Staaten (ab 1. Mai 2011 gilt das nur noch für Rumänien und Bulgarien) Zulässig, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur genehmigt genehmigt wurde. In der Zeitarbeit grundsätzlich nicht. Arbeitserlaubnis EU Nach Ablauf eines Jahres oftmals zulässig Arbeitsberechtigung - EU 69 AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNG II Arbeitnehmer aus Malta und Zypern Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht Keine Genehmigung durch die Arbeitsverwaltung erforderlich Arbeitnehmer aus Island Lichtenstein Norwegen = EWR-Staaten Arbeitnehmer aus der Schweiz Die Schweiz ist EWR-Staaten gleichgestellt 12 FreizügG / EU Dieses Gesetz gilt auch für Staatsanghörige der EWR- Staaaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses Gesetzes. Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz Keine Genehmigung durch die Arbeitsverwaltung erforderlich Keine Genehmigung durch die Arbeitsverwaltung erforderlich 70 35

36 AKADEMIE ARBEITSZEIT GESETZLICHE ARBEITSZEITREGELUNGEN Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48 Stunden (max. 60 Stunden/6 Monate Ausgleich), Tägliche Höchstarbeitszeit: 10 Stunden, Pausen: 30 Min. bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit, 45 Min. bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit, Ruhezeiten zwischen zwei Schichten: 11 Stunden, Bereitschaft, Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft, Verbot der Sonntagsarbeit

37 TEILZEITARBEIT Die regelmäßige darf die vereinbarte Arbeitszeit um nicht mehr als 25% (BAG) bzw. 15% (Regionaldirektionen) überschreiten. Regelmäßig = Durchschnitt der letzten drei Monate. 73 ARBEITSZEIT(KONTEN) Es gilt Arbeitszeit des Kundenbetriebes, Konto bei igz und BZA zwingend vorgeschrieben, Höchstgrenzen (Stunden, Plus/Minus): BZA 230 (über 150 mit Insolvenzsicherung)/keine, 4.3 MTV, igz: 150/21, MTV, Überschreitung von Höchstgrenzen (Guthaben und Minusstunden), Ersetzungsbefugnis (igz zwei Tage, BZA nur nach Vereinbarung)

38 AKADEMIE KRANKHEIT, URLAUB, FEIERTAGE ARBEITSAUSFALL INFOLGE KRANKKEIT BZW. EINES FEIERTAGS Entgeltfortzahlung nur, wenn am Ausfalltag Arbeitspflicht bestanden hätte: Bei Teilzeitkräften durch Auslegung ermitteln, Bei vorheriger Freistellung keinesfalls, Im Urlaub bleibt Entgeltfortzahlung (bzw. der Urlaubsanspruch) aber erhalten, Verrechnung mit Arbeitszeitguthaben ist unzulässig

39 URLAUBSBERECHNUNG Teilzeitbeschäftigte werden anteilig gerechnet. Wartezeit und Teilurlaub. Der Volle Anspruch besteht nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit im Kalenderjahr. Vorher anteiliger Teilurlaub. Urlaubsbescheinigung. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung verlangen und bei sich überlagerndem Urlaub verrechnen. Das geht nicht im Hinblick auf den Urlaub Arbeitsloser. Übertragung: nur aus betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen bis zum des Folgejahres. Bei Untätigkeit des Arbeitnehmers verfällt der Anspruch am Bei Vertragsende am wandelt sich der Urlaub aber in einen Abgeltungsanspruch um, der nicht verfällt. Bei Langzeiterkrankten bleibt der Urlaubsanspruch über den des Folgejahres hinaus bestehen (mindestens 15 Monate). Besonderheit in 6.2. MTV-iGZ, MTV-BZA: bei Ausscheiden innerhalb der ersten 6 Monate nur gesetzlicher Urlaub, also 1,66 Tage pro Monat. 77 BERECHNUNGSBEISPIELE Jahresurlaubsanspruch unterstellt 24 Arbeitstage 1. Beginn am 1. Januar, Ende am 15. Januar. 2. Beginn am 15. Januar, Ende am 14. Februar. 3. Beginn am 1. Januar, Ende am 30. Juni. 4. Beginn am 1. Januar, 8:00 Uhr, Ende am 30. Juni. 5. Beginn am 1. Januar, Ende am 31. Juli. 6. Beginn am 1. Januar, Ende am 30. November. 7. Beginn 16. November, Ende am 15. März. 8. Tätigkeit bei AG I vom 1. Januar bis 31. März; bei AG II vom 1. April bis 31. Dezember. 9. Wie Nr. 8, bei AG II aber nur bis zum 30. Juni tätig. 10. Behandlung von Bruchteilen

40 BERECHNUNGSBEISPIELE - LÖSUNGEN 1. Kein Anspruch Tage Tage Tage Tage Tage Tage. 8. AG I : 6 Tage, AG II: 14 Tage. 9. AG I: 6 Tage, AG II: 6 Tage. 10. Bis 0,5 bleibt bestehen, über 0,5 wird aufgerundet. 79 ÜBERSICHT Z e itfa k to r G ru n d lo h n G ru n d lo h n / Ü b e rs tu n d e n Z u la g e n Ü b e rs tu n d e n S o n s tig e Z u la g e n A u fw e n d u n g s - e rs a tz U rla u b K ra n k h e it F e ie rta g tatsä chlich e A rb e itszeit im U rla ub zzgl. Ü b e rstun d e n (str.) d u rchsch n ittslo h n d e r le tzte n 1 3 W o chen ja, w e n n zur re g e l- m ä ß ig e n A rb e itszeit g e h ö re n d n e in R e g elm ä ß ig e / ta tsächliche A rb e itszeit d e r V e rg a n ge n h e it E n tg e lta u sfa ll ja, w e nn zu r re g e lm ä ß ig e n A rb e itszeit g eh ö re nd ja, w e nn zu r re g e lm ä ß ig e n A rb e itszeit g eh ö re nd ja ja ja n e in n ein n e in ta tsä chlich e A rbe itsze it in kl. Ü b e r- stu n d e n E n tg e lta u sfa ll ja ja 80 40

41 Urlaub Krankheit Feiertag BZA keine Besonderheiten keine Besonderheiten keine Besonderheiten IGZ keine Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden beim Zeitfaktor keine Besonderheiten keine Besonderheiten 81 URLAUB Fortzahlung übertariflicher Zulagen während des Urlaubs (BAG, Urteil vom ) Entscheidung: Übertarifliche Zulagen während des Urlaubs eines Zeitarbeitnehmers sind nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu zahlen

42 URLAUB Begründung, u.a.: Generelle Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsverdienstes während des Urlaubs. Berechnung dieses Arbeitsverdienstes nach BUrlG, d.h. nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum). Tarifvertragliche Abweichungen sind zwar in engen Grenzen möglich Voraussetzung: Sicherstellung, dass Arbeitnehmer für den Zeitraum des gesetzlichen Mindesturlaubs die Vergütung erhält, die er ohne Urlaub üblicherweise erwarten könnte (z.b. Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit, die nicht nur der Abgeltung eines besonderen Aufwandes dienen) - Im BZA TV ist jedoch keine abweichende Berechnungsgrundlage enthalten. Noch offen, aber wahrscheinlich ist, ob/dass diese Rechtsprechung auch für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit gilt! 83 URLAUB Folgen für die Praxis: Für BZA und igz - Anwender: Im Urlaub Weiterzahlung von Zuschlägen für Sonntag, Feiertage und Nachtarbeit, nicht aber für Überstunden. Für BZA Anwender: Im Urlaub Zahlung aller vertraglich vereinbarten (auch einsatzbezogener) Zulagen. Für igz Anwender: Der ausdrückliche Ausschluss einsatzbezogener Zulagen gem MTViGZ dürfte unwirksam sein (so auch die mittlerweile geänderte Auffassung der Rechtsabteilung vom )

43 AKADEMIE DER ÜBERLASSUNGSVERTRAG DER ÜBERLASSUNGVERTRAG Schriftformerfordernis: Eigenhändige Unterschrift oder elektronische Signatur, Einheitliche Vertragsurkunde, kein Briefwechsel; Schriftformerfordernis erfasst auch AGB. Verweis auf Preislisten, Veröffentlichung im Internet etc. ist daher Quatsch

44 AKADEMIE HAFTUNG HAFTUNG Haftung grundsätzlich nur für Auswahl, nicht für Schlechtleistung, Entscheidend für die Auswahlpflicht ist die Tätigkeitsbeschreibung im Überlassungsvertrag, Maßstab für die Auswahl ist das Erforderliche, nicht das Übliche (z.b. bei Inkassotätigkeiten ist die Zuverlässigkeit zu überprüfen!) Wer einen Heizungsmonteur überlässt, garantiert im Regelfall eine dreijährige Berufsausbildung, Vorsicht z.b. bei Umschülern! Die Vertragsverletzung indiziert ein Verschulden: Zunächst muss der PD also die ordnungsgemäße Auswahl beweisen. Zur Auswahl gehört auch die Überwachung, die der PD regelmäßig durchführen muss! 88 44

45 HAFTUNG Haftung grundsätzlich nur für Auswahl, nicht für Schlechtleistung, Entscheidend für die Auswahlpflicht ist die Tätigkeitsbeschreibung im Überlassungsvertrag, Maßstab für die Auswahl ist das Erforderliche, nicht das Übliche (z.b. bei Inkassotätigkeiten ist die Zuverlässigkeit zu überprüfen!) Wer einen Heizungsmonteur überlässt, garantiert im Regelfall eine dreijährige Berufsausbildung, Vorsicht z.b. bei Umschülern! Die Vertragsverletzung indiziert ein Verschulden: Zunächst muss der PD also die ordnungsgemäße Auswahl beweisen. Zur Auswahl gehört auch die Überwachung, die der PD regelmäßig durchführen muss! 89 HAFTUNG VON DER SCHRIFTFORM DES ÜBERLASSUNGSVERTRAGS OLG Karlsruhe v EzAÜG 9 AÜG Nr. 19: Das Zeitarbeitsunternehmen hatte dem Kunden einen LKW-Fahrer ohne Führerschein überlassen. Ein schriftlicher Überlassungsvertrag wurde nicht geschlossen. Der Fahrer verursachte einen Unfall, weshalb der Kunde vom Zeitarbeits-unternehmen Schadenersatz verlangte. Diesen Anspruch lehnte das Gericht mit der Begründung ab, da kein wirksamer Überlassungsvertrag geschlossen worden sei, hafte das Zeitarbeitsunternehmen auch nicht für seine mündlich abgegebene Erklärung, wonach der Fahrer im Besitz eines für die Fahrzeugklasse gültigen Führerscheins gewesen sei! 90 45

46 AKADEMIE KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT KÜNDIGUNG ALLGEMEIN I Zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist nur der gesetzlicher Vertreter, Vertretung durch Bevollmächtigten nur mit Originalvollmacht, oder wenn dies sonst eindeutig erkennbar ist (z.b. Schwarzes Brett o.ä.), Zeichnung am besten ohne Vertretungszusatz, keinesfalls i.a., unverzügliche Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht 174 BGB

47 KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT KÜNDIGUNG ALLGEMEIN II Zugang der Kündigung muss nachweisbar sein: Kündigungsfrist beginnt erst mit Zugang zu laufen, unter Anwesenden mit Übergabe/Empfangsquittung, unter Abwesenden am Besten mit Boten, Form der Kündigung Schriftform nach 623 BGB, eigenhändige Unterschrift erforderlich, keine schriftliche Begründung notwendig. 93 KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT KÜNDIGUNG ALLGEMEIN III Wie stelle ich ordnungsgemäß zu? Persönliche Übergabe, per Boten, der das Schreiben nur in den Briefkasten einwirft. Nicht per Einschreiben! 94 47

48 KÜNDIGUNG UND NEUEINSTELLUNG Beschäftigung 1 für 5 Monate Unterbrechung < 6 Wochen Beschäftigung 2 KSchG gilt weiter Beschäftigung 1 Für 5 Monate Unterbrechung > 6 Wochen Beschäftigung 2 KSchG gilt nicht weiter, Kündigungsschutz erst nach weiteren 6 Monaten BAG: KSchG gilt immer dann, wenn die Neuaufnahme bei Beendigung schon absehbar war! Achtung: Sonderregelungen in Tarifverträgen! 95 AKADEMIE FREISTELLUNG 48

49 KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT FREISTELLUNG BEI KÜNDIGUNG Urlaubsanrechnung Möglichkeit schon im Arbeitsvertrag festlegen, im Kündigungsschreiben unwiderruflich freistellen unter Verrechnung mit offenen Urlaubsansprüchen, Verrechnung mit Arbeitszeitguthaben ist nur eingeschränkt zulässig. 97 AKADEMIE BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG 49

50 DRINGENDE BETRIEBLICHE ERFORDERNISSE BAG v AZR 412/05 Beschäftigungswegfall durch außerbetriebliche Gründe (Auftragswegfall, der sich unmittelbar auf die Beschäftigungssituation auswirkt) als Ursache für (gebundene) Unternehmerentscheidung innerbetriebliche Gründe, freie Unternehmerentscheidung. Lässt sich in der ZA oftmals gut Darstellen, z.b. Verzicht auf bestimmte Berufsgruppen, Schließung von Standorten etc. In beiden Fällen dauerhaft, aber keine Wartefristen! 99 DARLEGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSWEGFALLS BAG v AZR 412/05 Entscheidung befasst sich nur mit außerbetrieblichen Ursachen, Ursachen wirken von außen, Beispiel: Auftragsverlust, Beschäftigungswegfall muss dauerhaft sein: Keine starren Fristen abwarten, aber hohe Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. Bloße Behauptungen oder das Abwarten des Vortrags des Arbeitnehmers genügen nicht! Beschäftigungsrückgang muss nachvollziehbar dargelegt werden, erforderlich ist also Darstellung einer Gesamtentwicklung (z.b. über mehrere Jahre) oder Darstellung von Beschäftigungsperioden bei Saisontätigkeiten oder Darlegung des Kundenportfolios z.b. Verlust von nicht ersetzbaren Großaufträgen oder

51 AKADEMIE AUFHEBUNGSVERTRAG AUFHEBUNGSVERTRAG I 1. Beendigungstermin Gesetzl./vertragl. Fristen prüfen, ggf. abweichend festlegen, ggf. Einräumung des Rechts zur vorzeitigen Eigenkündigung. 2. Freistellung von der Arbeitspflicht Bei unwiderruflicher Freistellung genügt Verrechnung mit Arbeitszeitguthaben und Urlaubsansprüchen. 3. Abfindung Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit, Regelung zur Vererblichkeit, ggf. Erhöhung der Abfindung bei vorzeitiger Eigenkündigung

52 AUFHEBUNGSVERTRAG II 4. Herausgabeansprüche Firmeneigentum, Geschäftsunterlagen Vollständigkeit, Bekanntgabe von Passwörtern. 5. Zeugnis 6. Abgeltungsklausel Ausklammerung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Verzicht auf eventuelle weitere Ansprüche, separate Unterschrift für den Verzicht erforderlich!!!! 103 AUFHEBUNGSVERTRAG III 7. Problem Sperrfrist: Abfindungshöhe zwischen 0,25 und 0,5 Gehältern ist unschädlich für das Arbeitslosengeld. Sonst droht im Regelfall eine Sperrfrist

53 AKADEMIE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN BEFRISTUNGSARTEN Kalendermäßige Befristung ( 3 Abs. 1 TzBfG). Eine reine Zeitbefristung liegt vor, wenn sich unmittelbar aus der getroffenen Vereinbarung ergibt, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Zweckbefristung ( 3 Abs. 1 TzBfG) Um eine Zweckbefristung handelt es sich, wenn der Beendigungstermin nicht durch Zeitablauf bestimmt ist, sondern sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Die Zweckbefristung hat also zum Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erledigung einer bestimmten zweck-gebundenen Aufgabe ohne weiteres enden soll. Die Zweckbefristung ist in der Zeitarbeit unzulässig!

54 BEFRISTUNGEN NACH TZBFG Mit Sachgrund Ohne Sachgrund 14 Abs. 1 TzBfG 14 Abs. 2 TzBfG Vorteil: Beliebig oft, Beliebig lang, Vorteil: Kein Sachgrund erforderlich, Nachteil: Sachgrund erforderlich Nachteil: Zeitliche und formale Beschränkungen 107 BEFRISTUNG SACHGRÜNDE I Sachgründe ( 14 Abs. 1 TzBfG) liegen vor, wenn Nr.1: der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, Nr.2: die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, Nr.3: der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, Nr.4: die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt

55 BEFRISTUNG SACHGRÜNDE II Nr.5: die Befristung zur Erprobung erfolgt, Nr.6: in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen Nr.7: der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder Nr.8: die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. 109 BEFRISTUNG SACHGRÜNDE III Befristung auf Wunsch des Mitarbeiters Studenten / Schüler Ferien Hausfrauen/-männer wenn Zeit Individualisten wenn Lust

56 BEFRISTUNG OHNE SACHGRUND I nur kalendermäßige Vereinbarung, Höchstdauer 2 Jahre, bis zur Höchstdauer 3 x verlängern, 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG enthält eine Tariföffnungsklausel; von der gesetzlichen Höchstbefristungsdauer und der Höchstzahl der Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund kann durch Tarifvertrag (nach oben und nach unten!) abgewichen werden ( MTV- AMP: max. 3 Jahre; 9.2. MTV-BZA: 4 Verlängerungen). 111 BEFRISTUNG OHNE SACHGRUND II NEUGRÜNDUNG UND ÄLTERE ARBEITNEHMER In den ersten 4 Jahren ab Gründung eines Unternehmens ist eine Befristung von bis zu 4 Jahren zulässig; zusätzlich sind beliebig viele Verlängerungen möglich. Nach 3 Jahren, 11 Monaten kann also einmalig noch um vier Jahre (!) verlängert werden. Bei Arbeitnehmern über 52 Jahre kann bis maximal 5 Jahre befristet und in diesem Zeitraum beliebig oft verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war

57 BEFRISTUNG OHNE SACHGRUND III FORMALIEN Schriftform des befristeten Arbeitsvertrages ist zwingend erforderlich, Kein Arbeitsantritt ohne unterschriebenen Vertrag, Keine Fortsetzung ohne unterschriebene Verlängerung, Kein Zuvor-Arbeitsverhältnis (Unterbrechungszeit mindestens drei Jahre), keine Lücken, Keine Verlängerung verbunden mit inhaltlicher Vertragsänderung. Sonst ist in allen Fällen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Konsequenz!!! 113 AKADEMIE ZP1-SEMINAR VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT 57

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