Mitteilung zur Kenntnisnahme
|
|
- Paula Busch
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Mitteilung zur Kenntnisnahme Elektronische Signatur Drucksache 17/1400 (II.A.14.3 e) und Schlussbericht
2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2122
3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport ZS C 2 MC (0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - M i t t e i l u n g - zur Kenntnisnahme - über Elektronische Signatur - Drucksachen Nr. 17/1400 (II.A.14.3 e) und - Schlussbericht Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 40. Sitzung am Folgendes beschlossen: die Einführung der elektronischen Signatur Der Senat wird aufgefordert darzustellen, in welchem Zeitraum und mit welchem finanziellen und personellen Aufwand diese Ziele zu erreichen sind. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Januar 2015 über das Ergebnis des Prüfauftrages zu berichten. Hierzu wird berichtet: Seit der Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Jahre 2002 ist für die elektronische Kommunikation die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich der Schriftform gleichgestellt. Dazu wurde 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) neu eingeführt. Voraussetzung ist, dass der Empfänger für die elektronische Kommunikation einen Zugang eröffnet hat ( 3a Abs.1 VwVfG). Des Weiteren erfüllt ein elektronisches Dokument die Schriftform, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist ( 3 a Abs.2 VwVfG). Zudem kann das Fachrecht für die Verwaltungsakte, die in elektronischer Form ergehen, die dauerhafte Überprüfbarkeit, der Signatur anordnen ( 37 Abs.4 VwVfG). Seite 1 von 8
4 Die ab 2016 umzusetzende EU Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (eidas) setzt nur die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleich, so das sich das Niveau elektronischer Signaturen zukünftig verstärkt darauf konzentrieren wird, sofern fachliche Rechtvorschriften nicht andere (einfachere) elektronische Signaturen zulassen. Aufgrund der dynamischen Verweisung gem. 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz Bln VwVfG) ist die elektronische Kommunikation mit der qualifizierten elektronischen Signatur grundsätzlich auch in Verwaltungsverfahren des Landes Berlins möglich, wenn die Behörden den Zugang eröffnet haben. Die elektronische Signatur ist damit gemeinhin in der Berliner Verwaltung rechtlich eingeführt. Technische Lösungen zur Entgegennahme, Prüfung und Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen sind schon seit Jahren verfügbar und konnten durch jede Verwaltung des Landes eingesetzt werden. Gemäß 3a Abs. 1 VwVfG, aber auch nach 36a Sozialgesetzbuch I (SGB I) und 87a Abgabenordnung (AO) ist somit bereits seit längerem die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig und möglich, soweit die empfangende Seite den Zugang eröffnet hat. Aufgrund der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung oblag es bisher jedoch jeder einzelnen Behörde, ob ein rechtsverbindlicher Zugang für die Entgegennahme von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet wurde. Dies war bis Ende Juni 2014 in der Regel nicht der Fall. Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (EGovG Bund) aus dem Jahr 2013 hat diesbezüglich aufgrund Artikel 1 2 Abs. 1 EGovG Bund weitreichende Folgen auch für die Berliner Verwaltungspraxis gehabt. Die Regelung des Art. 1 2 Abs. 1 des EGovG Bund gilt nicht für den Gerichts- und Justizbereich, die Strafverfolgung und die Ordnungswidrigkeitenverfolgung, die Verfahren nach Sozialgesetzbuch I (SGB II), die Marken- und Patentverfahren und nicht bei der Durchführung von Landesrecht ( 1 EGovG Bund). Art. 1 2 Abs. 1 EGovG Bund regelt: Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. Damit werden alle Behörden gesetzlich verpflichtet, neben den allgemein üblichen Zugängen zur Verwaltung (z. B. Posteingang für papierbasierte Eingänge, persönliche Vorsprache, Telefon), auch einen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen. Es erfolgt keine Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren. Die Regelung ist also technikoffen gestaltet. Diese Bestimmung zur allgemeinen elektronischen Zugangseröffnung gilt zwar zunächst nur für alle Behörden, die Bundesrecht ausführen, d.h. auch Kommunal- und Landesbehörden (außer den generellen Einschränkungen nach Art. 1 1 EGovG Bund). Gemäß 1 Abs. 2 der Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I) sind Behörden in der Berliner Verwaltung aber die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe sowie Seite 2 von 8
5 die Bezirksämter und die diesen nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. Deshalb ist davon auszugehen, dass in der Berliner Verwaltung alle Behörden betroffen sind, da alle mehr oder weniger Bundesrecht ausführen. In Berlin haben somit alle Behörden den allgemeinen Zugang für elektronische Dokumente zu eröffnen. Eine Beschränkung auf einzelne Fachbereiche ist nicht zulässig und nicht im Sinne des Gesetzgebers. Durch das Wort auch in Art. 1 2 Abs HS EGovG Bund wird das so genannte Multikanalprinzip abgesichert. Sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, bedeutet dies, dass eine Behörde nicht ausschließlich elektronisch erreichbar sein darf, sondern den Zugang für die papierbasierte Eingänge nach wie vor offen halten muss. Denn nicht alle Personen wollen E-Government-Angebote nutzen oder sind hierzu in der Lage. Der Verwaltungskundschaft soll die Möglichkeit eröffnet werden, mit jeder Behörde elektronisch in Kontakt treten zu können, und zwar grundsätzlich in jeder Angelegenheit. Die allgemeine Zugangseröffnung für elektronische Dokumente hat daher Auswirkungen auf die Verwaltungsleistungen nach dem Berliner Landesrecht. Mit der allgemeinen Zugangseröffnung ist diese Grundvoraussetzung hierfür nunmehr in den Berliner Behörden gegeben. Es ist nicht vorgesehen, dass die allgemeine elektronische Zugangseröffnung nur auf Angelegenheiten nach dem Bundesrecht beschränkt ist. Eine Trennung nach Bundes- und Landesrecht beim elektronischen Zugang kann durch Wirtschaft und Bevölkerung nicht nachvollzogen werden, ist unakzeptabel und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies entspräche auch nicht den Grundsätzen einer bürger- und wirtschaftsnahen Berliner Verwaltung, die zuverlässig, nachvollziehbar, so schnell wie möglich und wirtschaftlich agiert. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat daher mit den folgenden Rundschreiben auf die unmittelbaren Auswirkungen des 2 Abs. 1 EGovG Bund für die Berliner Behörden hingewiesen: Rundschreiben InnSport ZS 1/2014 Bindungswirkung/Geltungsbereich des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (EGovG Bund) für die Berliner Behörden vom siehe Rundschreiben InnSport ZS 7/2014 Allgemeine Zugangseröffnung der Berliner Verwaltung für elektronische Dokumente zum 1. Juli 2014 vom siehe Durch die verpflichtende Eröffnung des elektronischen Zugangs wird es für die Verwaltungskundschaft wesentlich einfacher eine angeordnete Schriftform zu ersetzen. Entsprechend eingehende elektronische Dokumente mit qes sind daher rechtverbindlich und fristgerecht eingegangen. Mit jedem einfachen -Postfach können in technischer Hinsicht elektronische qualifiziert signierte Dokumente, sofern sie unverschlüsselt sind, als -Anhang empfangen, gesichtet und gespeichert werden. Ist mit dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder anderen speziellen Verfahren, Portallösungen oder Online-Formularen die Dokumentenüber- Seite 3 von 8
6 tragung generell möglich, können damit auch Dokumente mit einer qes nach SigG übermittelt werden. Zur Behandlung elektronischer Eingänge wird auf die GGO I verwiesen. Die dazugehörigen Organisations- und Umsetzungshandbücher der Senatsverwaltung für Inneres und Sport wie zum Beispiel Hinweise zum Umgang mit elektronischen Signaturen oder Hinweise zum Umgang mit s werden zur Zeit überarbeitet und der neuen rechtlichen Situation angepasst. Dabei soll auch das vereinfachte Aufbewahrungsprinzip Einmal geprüft, immer akzeptiert analog zum E-Justice-Bereich Berücksichtigung finden für die Fälle, in denen dies nicht rechtlich ausgeschlossen oder es geboten erscheint, den Beweiswert elektronische Signaturen auf Dauer durch Übersignaturen zu erhalten. Es gilt, dass elektronische Eingänge gegenüber solchen in Papierform weder bevorzugt noch benachteiligt werden dürfen. Vorzüge, die sich durch die elektronische Bearbeitung ergeben, sollen jedoch berücksichtigt und genutzt werden. Die Gleichstellung elektronischer und papiergebundener Kommunikation ist strategisches Ziel des Berliner E-Governments. Mit der Verpflichtung zur elektronischen Zugangseröffnung ist zunächst keine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten durch die Verwaltung, also z.b. Antwortschreiben und Verwaltungsakte in elektronischer Form, verbunden. 3a Abs. 1 VwVfG zur Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente gilt generell jedoch auch für die Verwaltungskundschaft, sofern nicht durch Rechtsvorschrift anderes geregelt ist. Durch die allgemeine Verbreitung und Nutzung der elektronischen Medien kann man zwar auch hier durch konkludentes Handeln den elektronischen Zugang eröffnen. Maßgebend für die konkludente Zugangseröffnung wäre die Verkehrsanschauung, also das, was die Allgemeinheit darunter versteht. Als zulässige konkludente Zugangseröffnung der Verwaltungskundschaft ist die Nutzung des elektronischen Zugangs zur Verwaltung auch ohne explizite vorherige Zugangseröffnung zu sehen, wenn z.b. durch Angabe der -Adresse ein Empfang möglich wäre. Die Empfangsbereitschaft für Dokumente mit qes kann jedoch immer dann konkludent angenommen werden, wenn der Verwaltung seitens des Absenders ebenfalls Dokumente der qes übermittelt wurden. Sofern eine Rechtvorschrift nichts anderes regelt, wurde den Behörden des Landes Berlin empfohlen, jeweils den Willen, elektronische Dokumente empfangen zu wollen, ausdrücklich erklären zu lassen. So können keine Missverständnisse entstehen. Auch zur Behandlung elektronischer Postausgänge wird generell auf die GGO I verwiesen. Die dazugehörigen Organisations- und Umsetzungshandbücher der Senatsverwaltung für Inneres und Sport werden zurzeit auch diesbezüglich überarbeitet und der neuen rechtlichen Situation angepasst. In der Folge haben Behörden des Landes Berlin den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, der auch für Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur geeignet ist. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat die Berliner Behörden, die die Eröffnung des Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente erklärt haben, auf folgender Internet-Seite zusammengefasst, die laufend ergänzt wird: Seite 4 von 8
7 Nach aktuellem Kenntnisstand der Senatsverwaltung für Inneres und Sport haben folgende Behörden des Landes Berlin den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg siehe Zugang zentral eröffnet über für Bezirksamt Lichtenberg siehe Zugang dezentral eröffnet über u.a. für und weitere Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf siehe Zugang zentral eröffnet über für Bezirksamt Mitte siehe Zugang zentral eröffnet über für Bezirksamt Neukölln siehe Zugang zentral eröffnet per für Bezirksamt Pankow siehe Zugang zentral eröffnet über für Bezirksamt Reinickendorf siehe Zugang zentral eröffnet über für Bezirksamt Spandau siehe Zugang dezentral eröffnet über u.a. für und weitere Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf siehe Zugang dezentral eröffnet über u.a. für und weitere Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg siehe Zugang zentral eröffnet über für Bezirksamt Treptow-Köpenick siehe Zugang zentral eröffnet über für Seite 5 von 8
8 Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen siehe Zugang zentral eröffnet über für Senatsverwaltung für Bildung, Jugend u. Wissenschaft siehe Zugang zentral eröffnet über für Senatsverwaltung für Finanzen siehe Zugang zentral eröffnet über für Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales siehe Zugang zentral eröffnet über für Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz siehe Zugang zentral eröffnet über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt siehe Zugang zentral eröffnet über für Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie u. Forschung siehe Zugang zentral eröffnet über für Landesamt für Gesundheit und Soziales siehe Zugang zentral eröffnet über für Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit siehe Zugang zentral eröffnet über für Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit siehe Zugang zentral eröffnet über für IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) Zugang zentral eröffnet über für In der Regel haben die Behörden den elektronischen Zugang nach dem Prinzip des zentralen Posteingangs organisiert. Um eine Einheitlichkeit in der Berliner Verwaltung sicherzustellen, haben die Behörden daher ausdrücklich den Zugang zu erklären. Dafür sind ausschließlich anonymisierte Organisationspostfächer zu benennen. Ein regelmäßiger Verteildienst ist für diese Postfächer sicherzustellen. Die Nutzung personenbezogener Postfächer ist nicht vorzusehen. Da es sich nur um einen weiteren Kommunikationskanal zur Berliner Verwaltung handelt und deswegen nicht mehr sondern nur anders die elektronische Post eingeht, sind damit keine personellen Auswirkungen verbunden. Eine Prüfungsnotwenigkeit elektronischer Signaturen ist nicht anders zu behandeln wie bei handschriftlichen Unterschriften, so dass sich daraus kein personeller Mehrbedarf ergeben kann. Die Eröffnung des elektronischen Zugangs in Form eines ausdrücklichen Akts haben die Behörden unter den genannten Internet-Adressen bekannt gemacht. Seite 6 von 8
9 Alle Behörden des Landes Berlin haben auch die Möglichkeit, Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur zu verifizieren. Dazu stehen den Behörden des Landes Berlin die Anwendungen aus der Produktfamilie des Governikus Signer flächendeckend zur Verfügung. Der Governikus Signer zur Verifizierung von qualifizierten elektronischen Signaturen wird den Behörden des Landes Berlin für alle Arbeitsplätze zentral und kostenlos durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Verfügung gestellt. Der Governikus Signer kann zusammen mit den nötigen Dokumenten (Nutzungsund Konfigurationsanleitung) auf der Intranet-Seite des ITDZ Berlin heruntergeladen werden ( Eine Kontaktaufnahme des Kunden mit dem ITDZ Berlin zur Bestellung, Installation oder Registrierung ist dafür nicht notwendig. Eine zahlenmäßige Aussage über die Inanspruchnahme durch Einrichtungen des Landes Berlin und der erfolgten Installationen kann nicht gemacht werden. Governikus ist eine Anwendung des IT-Planungsrates. Das Land Berlin ist 2004 dem Pflegevertrag zur Software Governikus beigetreten. Die Finanzierung des Pflegvertrages ist im Haushalt der Senatsverwaltung für Inneres und Sport veranschlagt. Die Behörden habe zudem die Möglichkeit, weitere kostenpflichtige Angebote des ITDZ zur qualifizierten elektronischen Signatur mit erhöhtem Funktionsumfang einzusetzen. Dies sind das Elektronisches Behördenpostfach und der Signatur- Arbeitsplatz. Die Entscheidung zur Einsatznotwendigkeit dieser Anwendungen wird nach fachlichen Erwägungen im Rahmen der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung getroffen. Von den Einrichtungen des Landes Berlin werden die kostenpflichtigen Angebote des ITDZ mit erhöhtem Funktionsumfang wie folgt in Anspruch genommen: a.) Elektronisches Behördenpostfach Einrichtung Anzahl ebpf Hauptverwaltung: Senatsverwaltung für Inneres und Sport 2 Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 2 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend u. Wissenschaft 1 Senatsverwaltung für Finanzen 1 Der Polizeipräsident in Berlin 1 Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten 7 Landesamt für Gesundheit und Soziales 1 Gesamt: 15 Gerichte und Staatsanwaltschaft: Kammergericht/Ordentliche Gerichtsbarkeit 47 General-, Staats- und Amtsanwaltschaft 3 Fachgerichtsbarkeit 1 Landesarbeitsgericht 2 Gesamt: 53 Bezirksverwaltung: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf 2 Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg 1 Bezirksamt Lichtenberg 1 Seite 7 von 8
10 Einrichtung Anzahl ebpf Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf 2 Bezirksamt Mitte 1 Bezirksamt Neukölln 2 Bezirksamt Pankow 1 Bezirksamt Reinickendorf 1 Bezirksamt Spandau 1 Bezirksamt Treptow-Köpenick 1 Gesamt: 13 Berlinweit alle Behörden Gesamt: 81 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Angebot des Berliner Elektronischen Behördenpostfachs (bundesweit bezeichnet als Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) aufgrund der rechtlichen Verpflichtung überwiegend in juristischen Verfahren eingesetzt wird. Wie bereits erwähnt sind jedoch der Gerichts- und Justizbereich, die Strafverfolgung und die Ordnungswidrigkeitenverfolgung nicht im Geltungsbereich des E-Government-Gesetzes des Bundes. Lediglich die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat den elektronischen Zugang über das Elektronische Behördenpostfach eröffnet. b.) Signaturarbeitsplatz Einrichtung Anzahl Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten 164 Berlinweit alle Behörden Gesamt: 164 Aufgrund der Auswirkungen des EGovG Bund für Behörden des Landes Berlin, wenn diese Bundesrecht ausführen, und der damit erklärten allgemeinen Zugangseröffnung haben die meisten Behörden bereit die Möglichkeit zur Nutzung des qualifizierten elektronischen Signatur bei der Ausführung von Landesrecht geschaffen. Das geplante Berliner E-Government-Gesetz (EGovG Bln) sieht vor, generell den elektronischen Zugang für alle Behörden des Landes zu eröffnen, so dass gegebenenfalls noch bestehende Lücken bei der Nutzung der qualifizierten elektronischen Signaturen aufgrund von Landesrecht geschlossen werden. Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Berlin, den 19. Februar 2015 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport Seite 8 von 8
Mitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/2057 13.01.2015 Mitteilung zur Kenntnisnahme Vertraulichkeit des Inhalts elektronischer Kommunikation mit öffentlichen Stellen schützen Drucksachen17/1758 und 17/1059 und
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1319 14.11.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Leitlinien für einen standardisierten IT-Arbeitsplatz offen und Zukunftsorientiert Drucksachen 17/1077 Neu und 17/0996 und Zwischenbericht
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1970 14.11.2014 Mitteilung zur Kenntnisnahme Lizenzmanagement Drucksache 17/0400 ( II.A.14.6) Schlussbericht Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrVorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
10.8 Digitalisierte Unterschriften bei der Sparkasse 0050-36 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Konz Die Verbandsgemeindeverwaltung Konz eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach Die Verbandsgemeinde Offenbach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen Die Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen Die Gemeindeverwaltung Neuhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler Die Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrSenatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Inneres und Sport ------ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) Nur per E-Mail An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
MehrDie Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.
Wichtiger Hinweis: Aus Sicherheitsgründen sollten Nachrichten an unsere virtuelle Poststelle vg.rengsdorf@poststelle.rlp.de bis auf Weiteres nicht als HTML-Nachrichten versendet werden. Der Hersteller
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1883 06.10.2014 Mitteilung zur Kenntnisnahme Online-Auskünfte für Pensionsansprüche beim Landesverwaltungsamt ermöglichen! Drucksachen 17/1046 und 17/1333 Schlussbericht Abgeordnetenhaus
Mehr##" $ % & #" $ -./0*10.1 % 2./0*10*.1 304 5 0$ +, +$ '# #6 $ # 78 0(! 298 : ;$<;=,0&0! ><8 ( */.4, -..<.?0. % 2..<.?0. 304! -. / ... !
!" ##" $ % &! "#$#%&'&"!("#$#%&'&$$) *& " '( )**+,! #" $ -./0*10.1 % 2./0*10*.1 304 5 0$ +, +$ '# #6 $ # 78 0(! 298 : ;$
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Kaiserslautern-Süd Stand Mai 2015
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Kaiserslautern-Süd Stand Mai 2015 Die Verbandsgemeindeverwaltung Kaiserslautern-Süd eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrBedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien
Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrEinführung von De-Mail im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/513 Landtag 18. Wahlperiode 10.07.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Einführung von De-Mail im Land Bremen Antwort des Senats auf die
MehrA. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse )
Die Versendung von Eintragungsnachrichten und sonstigen Nachrichten des Gerichts über EGVP an den Notar ist nicht möglich. Was kann der Notar tun, um den Empfang in seinem Postfach zu ermöglichen? In zahlreichen
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
MehrDie digitale Signatur. Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur
Die digitale Signatur Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur Papierwelt: Die eigenhändige Unterschrift Grundsatz : Formfreiheit bei Willenserklärung Schriftform: Ist durch
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Kreisverwaltung Cochem-Zell
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Kreisverwaltung Cochem-Zell Die Kreisverwaltung Cochem-Zell eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer
MehrBei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.
Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Stadtverwaltung Andernach
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Stadtverwaltung Andernach Die Stadtverwaltung Andernach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
0921 Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Damen und Herren Finanzstadträte der Bezirksämter von Berlin Nachrichtlich An den Vorsitzenden des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrAGENDA. 1 Rechtliche Rahmenbedingungen 2 Umsetzung 3 Produkte 4 Governikus Signer 5 Ausblick 6 Diskussion
AGENDA 1 Rechtliche Rahmenbedingungen 2 Umsetzung 3 Produkte 4 Governikus Signer 5 Ausblick 6 Diskussion 1 Rechtliche Rahmenbedingungen E-Government-Gesetz des Bundes Geltungsbereich: Bundesbehörden, Landes-
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrSenatsverwaltung für Arbeit, Berlin, den 2. Juli 2014 Integration und Frauen Tel.: 9028 (928) - 1417 - II A 4 - E-Mail: renate.irps@senaif.berlin.
Senatsverwaltung für Arbeit, Berlin, den 2. Juli 2014 Integration und Frauen Tel.: 9028 (928) - 1417 - II A 4 - E-Mail: renate.irps@senaif.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/1544 18.03.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der innen liegenden Sporthalle Pasteurstr. 7-11 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Mehrteamsync Kurzanleitung
1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier
MehrSenatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den 19.06.2007 Technologie und Frauen Tel.: 9013 (913) 8159 - III D 3 -
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den 19.06.2007 Technologie und Frauen Tel.: 9013 (913) 8159 - III D 3 - An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0547 21.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Berlin begrüßt kritische Prüfung des ACTA-Abkommens und schließt sich Kritik an Drucksachen 17/0190, 12/0190-1 und 17/0363 Abgeordnetenhaus
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0823 13.02.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Einführung der eakte und Einheitliche, verbindliche DMS-Standards im Land Berlin Drucksache 17/0400 (Nrn. II.A.14.5, II.A.14.3
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/2440 07.09.2015 Mitteilung zur Kenntnisnahme Datenschutz: Förderung benutzerfreundlicher und sicherer E-Mail-Anwendungen im Land Berlin Drucksachen 17/1861 und 17/2090 und
MehrElektronischer Kontoauszug
Elektronischer Kontoauszug Mit dem elektronischen Kontoauszug können Sie den papierhaften Auszug, den Sie bisher per Post oder an einem unserer Kontoauszugsdrucker erhalten, vollständig ersetzen. Ihre
Mehr* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache *
* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache * Was ist die Aktion Mensch? Viele Menschen sollen gut zusammenleben können. Dafür setzen wir uns ein. Wie macht die Aktion Mensch das? Wir verkaufen
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrDas E-Government-Gesetz des Bundes
Das E-Government-Gesetz des Bundes Regionalkonferenz E-Government Darmstadt, 21. Januar 2014 RR Dr. Elmar Busse, Referat O2 Bundesministerium der Innern 1 E-Government-Gesetz in drei Schritten 1. Hintergrund
MehrLeitfaden. zur Registrierung und Beschaffung einer elektronischen Signatur für die IKK classic Ausschreibungsplattform.
Leitfaden zur Registrierung und Beschaffung einer elektronischen Signatur für die IKK classic Ausschreibungsplattform. 0 Inhalt 1 INTERNETADRESSE DER AUSSCHREIBUNGSPLATTFORM...2 2 REGISTRIERUNG...3 3 DIGITALE
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehr23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?
23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0768 15.01.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Lehrerversorgung in Berlin verbessern (I): Möglichkeiten für Quereinsteiger/-innen im Lehrerberuf verbessern Drucksachen 17/0334
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
Mehr[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL
[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrInternationales Altkatholisches Laienforum
Internationales Altkatholisches Laienforum Schritt für Schritt Anleitung für die Einrichtung eines Accounts auf admin.laienforum.info Hier erklären wir, wie ein Account im registrierten Bereich eingerichtet
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrAnwendungsbeispiele Sign Live! Secure Mail Gateway
Anwendungsbeispiele Sign Live! Secure Mail Gateway Kritik, Kommentare & Korrekturen Wir sind ständig bemüht, unsere Dokumentation zu optimieren und Ihren Bedürfnissen anzupassen. Ihre Anregungen sind uns
MehrElektronischer Kontoauszug
Elektronischer Kontoauszug Mit dem elektronischen Kontoauszug können Sie den papierhaften Auszug, den Sie bisher per Post oder an einem unserer Kontoauszugsdrucker erhalten, vollständig ersetzen. Ihre
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1040 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunal- und Kreisebene Der Landtag möge beschließen:
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrSchritt 1. Anmelden. Klicken Sie auf die Schaltfläche Anmelden
Schritt 1 Anmelden Klicken Sie auf die Schaltfläche Anmelden Schritt 1 Anmelden Tippen Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein Tipp: Nutzen Sie die Hilfe Passwort vergessen? wenn Sie sich nicht mehr
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrMittteilung des Senats vom 25. November 2008
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/265 S Stadtbürgerschaft 25.11.2008 17. Wahlperiode Mittteilung des Senats vom 25. November 2008 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien
MehrMORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH
MORE Profile Pass- und Lizenzverwaltungssystem erstellt von: Thorsten Schumann erreichbar unter: thorsten.schumann@more-projects.de Stand: MORE Projects GmbH Einführung Die in More Profile integrierte
MehrKapazitäten an vollzeitschulischen beruflichen Schulen
14. Wahlperiode 07. 05. 2009 Kleine Anfrage des Abg. Siegfried Lehmann GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Kapazitäten an vollzeitschulischen beruflichen Schulen Kleine Anfrage
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrOnline Bestellsystem Bedienungsanleitung
Bürgerhaus Lützschena GmbH Online Bestellsystem Bedienungsanleitung Version 1.0 Bürgerhaus Lützschena GmbH, Elsterberg 7, 04159 Leipzig, Außenstelle, Hallesche Straße 232, 04159 Leipzig Tel.: 0341-686
MehrBenutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle
Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle Verzeichnis Was ist die mymaga-startseite? 1. erste Anmeldung - Administrator 2. schnittstelle 2.1 Administrator - Hautbildschirm 2.2 Administrator - rechtes Menü
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrElektronisches Beteiligungsverfahren
Elektronisches Beteiligungsverfahren 4a Abs.4 BauGB und Beispiele November/ Dezember, 04 Elektronisches Beteiligungsverfahren 1 Elektronisches Beteiligungsverfahren Rechtsgrundlage 4a Abs. 4 BauGB Hinweise
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrWie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können.
Schützen Sie Ihr Unternehmen Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können. Neue Gesetze Strenge Auflagen für kleine und mittlere
MehrAlltag mit dem Android Smartphone
2 Alltag mit dem Android Smartphone 5. Viele Nutzer von Google-Konten nutzen diese zwar für Mail und Kalender, aber noch nicht für Google+. Bei der Einrichtung auf dem Smartphone erscheint jetzt eine Frage,
MehrEinführung und Finanzierung der elektronischen Aktenführung in ausgewählten Bereichen der Berliner Verwaltung.
Der Senat von Berlin Berlin, den 28. Juli 2015 SenInnSport ZS C 2 9(0)223 2144 Ludwig.Bohrer@seninnsport.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses über
Mehr