Steuern im Profisport Die wichtigsten Themen von A bis Z

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Steuern im Profisport Die wichtigsten Themen von A bis Z"

Transkript

1 Steuern im Profisport Die wichtigsten Themen von A bis Z Ein Unternehmen der ETL-Gruppe

2

3 Steuern im Profisport Von A wie Ablösezahlung bis Z wie Zuflussprinzip Ob als Profi oder Amateur, Mannschaftssportler im Fußball, Handball, Basketball oder Eishockey oder Einzelsportler im Tennis, Golf, beim Boxen oder Reiten: Sport ist Leidenschaft und Streben nach sportlichem Erfolg sowie Anerkennung. Doch der Fiskus macht auch vor Sportlern keinen Halt und das Steuerrecht ist kompliziert. Es enthält viele Fallen, ermöglicht aber auch Gestaltungen. Vor allem aber wirft es eine Vielzahl von Fragen auf. Wie werden Ablösezahlungen, Siegprämien oder Einnahmen aus Werbeverträgen besteuert? Kann ein Verein seinen angestellten Sportlern Umzugs- und Reisekosten oder ein Job-Ticket steuerfrei erstatten? Welche Kosten kann ein Profisportler als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehen? Diese Broschüre will die wichtigsten Fragen beantworten und einen Überblick über steuerliche Themen vermitteln, die Vereine und Profisportler betreffen. Von A wie Ablösezahlung bis Z wie Zuflussprinzp werden wichtige steuerliche Regelungen anhand von Beispielen und der jeweiligen rechtlichen Grundlage erläutert. Die Broschüre kann jedoch eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen. Die Steuerberater von ETL Profisport stehen Ihnen dafür gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an wir helfen Ihnen gern. Marc Müller, Steuerberater, Vorstand ETL AG 3

4 Inhaltsverzeichnis Ablösezahlungen Aufmerksamkeiten/Geschenke Ausländische Fußballer Autogrammstunde Berufskleidung Vereinsgestellung Berufskleidung Sponsorengestellung Betriebsveranstaltungen Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse Doppelte Haushaltsführung Ehrenamtliche Tätigkeit Erholungsbeihilfen Erstattung von Werbungskosten Fahrten zur Arbeit (mit Privat-PKW) Familienheimfahrten Getränke Gruppenunfallversicherung Handynutzung (privat) Immobilien in Spanien Job-Ticket Jubiläum Kindergartenplatz Länderspielprämien Mahlzeitengestellung Nationalmannschaftsgelder

5 PKW-Überlassung Reisekosten Sachbezug Siegprämien - Mannschaftssportler Siegprämien - Einzelsportler Sky-Abonnement Sportexperten-Tätigkeit Sportinvaliditätsversicherung Telefongestellung Trainer (nebenberuflich)/ Übungsleiter Trainingslager Umzug Unfallkosten an PKWs Unfallversicherungsbeiträge Unterkunftsstellung VIP-Logen Vorsorgeuntersuchungen Vorsteuer bei Spielervermittlern Warengutscheine Werbeverträge Mannschaftssportler Werbeverträge Einzelsportler Weihnachtsfeier Wohnungsüberlassung Zuflussprinzip Anmerkung und Abkürzungen

6 Übersicht ausgewählter steuerlicher Themen für Profisportler und Vereine Ablösezahlungen Bundesligist M. wirbt den Jugendspieler aus der Regionalliga ab und zahlt hierfür an den Spielervermittler eine Provision und an den Club eine Ablöse für die vorzeitige Vertragsauflösung. Ablösezahlungen an Clubs und Provisionszahlungen an Spielervermittler sind als Anschaffungskosten zu aktivieren, die über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden. Nicht aktivierbar sind Provisionszahlungen bei ablösefreien Spielern und die Ausbildungs- und Förderungsentschädigung. 5 Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 14. Dezember 20 I R 108/10 Aufmerksamkeiten/Geschenke Eishockeyclubs schenken ihren Spielern und anderen Angestellten anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse (z. B. Geburtstag) Geld/Gutscheine/Blumen. a) Sachzuwendungen bis 40 EUR sind steuerfrei (nur zu besonderen Anlässen, auch mehrmals jährlich). b) Sachzuwendungen über 40 EUR oder Geldzuwendungen in jeder Höhe sind insgesamt LSt- und SV-pflichtig. R 19.6 Abs. 1 LStR 2013; H 19.6 LStH 2014; Freigrenze wird durch LStR 2015 voraussichtlich auf 60 EUR erhöht Ausländische Fußballer Der Südamerikaner B ist beim Bundesligisten SC F. angestellt und hierfür nach Freiburg gezogen. B ist aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. 1 Abs. 1 S. 1 EStG Autogrammstunde Für eine Werbeveranstaltung hat Sponsor P Basketballer G und Schwimmer S zur Autogrammstunde eingeladen und bezahlt. a) Einnahmen Schwimmer: Schwimmer sind Einzelsportler ohne festen AG. Sie schließen eigene Werbeverträge ( 15 EStG). b) Einnahmen Basketballer: Der Verein hat i.d.r. das Vermarktungsrecht und schließt den Werbevertrag. Die Werbetätigkeit des Spielers ist mit dem Gehalt abgegolten. Ausnahme: Der Spieler schließt einen eigenen Werbevertrag. Dann liegen Einnahmen aus Gewerbebetrieb vor. siehe auch: Werbeverträge FG Münster, Urteil vom 10. Mai K 92/03 E; BFH, Urteil vom 22. Februar 2012 X R 14/10 Berufsbekleidung Vereinsgestellung Fußballern werden neben den Trikots zu den Spielen auch Sport- und Freizeitkleidungen zur Verfügung gestellt, über die die Spieler frei verfügen können. a) Trikots sind als typische Berufskleidung anzusehen und damit LSt- und SV-frei, da diese nur während der Spiele getragen werden. Die private Nutzung ist so gut wie ausgeschlossen. b) Andere Kleidungsstücke sind als bürgerliche Kleidung anzusehen und ihre Gestellung ist damit LSt- und SV-pflichtig. 3 Nr. 31 EStG; R 3.31 LStR 2013; FG Köln, Urteil vom 24. August K 839/08 Berufsbekleidung Sponsorengestellung Basketballer L dreht aufgrund eigener Werbeverträge TV-Spots. Hierfür stellt ihm der Sponsor die Kleidung, die er anschließend behalten darf. 6

7 Kleidung, die Sponsoren Sportlern im Rahmen von Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen, sind für den Sportler Einnahmen aus Gewerbebetrieb. 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG Betriebsveranstaltungen Bundesligist 1. FC K lädt seine Spieler und dessen Angehörige sowohl zu Weihnachten als auch nach Abschluss jeder Saison zu einer mehrtägigen Betriebsveranstaltung in die Eifel ein. Betriebsveranstaltungen sind LSt- und SV-frei, wenn nicht mehr als 0 EUR/Teilnehmer ausgegeben und nicht mehr als zwei Veranstaltungen (auch mehrtägig) abgehalten werden. Bei Überschreitung dieser Grenzen ist der gesamte Betrag LSt- und SV-pflichtig. Geschenke sind bis 40 EUR steuerfrei. Geschenke im Wert von mehr als 40 EUR können pauschal mit 25 % versteuert werden. 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG; R 19.5 LStR 2013; H 19.5 LStH 2014; BFH, Urteil vom 16. November 2005 VI R 68/00; BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 VI R 7/; Achtung: Änderung ab 1. Januar 2015 geplant: Freigrenze für Betriebsveranstaltungen wird durch das JStG 2015 voraussichtlich auf 150 EUR, die Freigrenze für Geschenke durch die LStÄR 2015 voraussichtlich auf 60 EUR angehoben Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse Um die Renten der Verwaltungsmitarbeiter aufzubessern, schließt der Eishockeyverein mit einem Versicherer eine betriebliche Altersversorgung ab und zahlt monatlich für jeden Angestellten Beiträge ein. a) kapitalgedeckte Versicherung: Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (= EUR in 2014) zzgl. weitere EUR (bei Verträgen nach dem ) sind nach 3 Nr. 63 EStG LSt- und SV-frei. Darüber hinausgehende Beträge werden individuell versteuert. b) nicht kapitalgedeckte Versicherung: Zuwendungen an eine Pensionskasse bis 2 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (in den Jahren 2014 bis 2019), EUR in sind LSt- und SV-frei. Diese Beträge sind um steuerfreie Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG zu mindern. Darüber hinausgehende Zuwendungen an eine Pensionskasse können bis zu einem Betrag von EUR/Jahr pauschal mit 20 % versteuert werden. Voraussetzung für die steuerlichen Förderungen ist, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. 3 Nr. 56, 63 EStG; BMF Schreiben vom 24. Juli b EStG Doppelte Haushaltsführung J wechselte von einem Kreisligisten zur Zweitmannschaft eines Bundesligisten. Hierfür muss er in ein anderes Bundesland ziehen und wird dort zeitweilig wohnen. In seiner alten Heimat will er aber weiterhin studieren und einen Wohnsitz behalten. Voraussetzung ist, dass der AN am Ort des Vereins wohnt und daneben einen eigenen Haushalt an einem anderen Ort unterhält. Grundsätzlich ist eine eigene Wohnung erforderlich. Bei Zusammenwohnen (auch im elterlichen Haushalt) ist eine Kostenbeteiligung von mind. 10 % erforderlich. LStund SV-frei sind folgende Erstattungsbeträge durch den Arbeitgeber: tatsächliche Kosten bis EUR/Monat (inkl. Nebenkosten) für Unterkunft oder 20 EUR je Übernachtung in den ersten 3 Monaten und anschließend 5 EUR je Übernachtung Fahrtkosten für erste Hin- und letzte Rückfahrt i.h.d. tatsächlichen Kosten oder 0,30 EUR/km Kosten für Familienheimfahrten 1x wöchentlich 0,30 EUR/km (einfache Fahrt) Verpflegungspauschalen nur für die ersten 3 Monate (siehe Reisekosten) Umzugskosten für Begründung, Beendigung oder Wechsel der doppelten Haushaltsführung i.h.d. tatsächlichen Aufwands 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG; R 9.. LStR 2013; BMF Schreiben vom 30. September 2013 IV C 5-S 2353/13/10004 Ehrenamtliche Tätigkeit S engagiert sich ehrenamtlich als Schatzmeister im Jugendverein. Aufwandsentschädigungen bis 720 EUR/Jahr sind LSt- und SV-frei (Ehrenamtspauschale). Aufwandsentschädigungen aus mehreren Ehrenämtern werden zusammengerechnet. 3 Nr. 26a EStG; BMF Schreiben vom 14. Oktober 2009, IV C 4 - S 2121/07/0010 7

8 Erholungsbehilfen Um die Fußballer nach einer anstrengenden Saison schnell regenerieren zu lassen, schickt der Regionalligist SV G seine Spieler zwei Wochen in den Urlaub und bezuschusst diesen, indem er den Fußballern nach Einreichen der Rechnung einen Teilbetrag erstattet. Die Beträge sind LSt-pflichtig, können aber pauschal mit 25 % versteuert werden, sofern die Beihilfe 156 EUR für den einzelnen AN, 104 EUR für den Ehegatten und für jedes Kind 52 EUR pro Jahr nicht übersteigt und die Verwendung zu Erholungszwecken sichergestellt ist. 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG Erstattung von Werbungskosten Der Kreisligist K hatte in dieser Saison hohe Werbeeinnahmen und kann seinen Spielern daher einen Teil der Werbungskosten erstatten. Erstattet der Verein einem Spieler Werbungskosten, kann dieser die Werbungskosten, die ihm erstattet wurden, nicht mehr in seiner Steuererklärung zum Abzug bringen. 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG; R 9.. LStR 2013; BMF Schreiben vom 30. September 2013 IV C 5-S 2353/13/10004 Fahrten zur Arbeit (mit Privat-PKW) Um zum Training zu gelangen, nutzt Kreisliga-Spieler K seinen eigenen PKW. Auch zu Auswärtsspielen ist er mit diesem bereits einige Male gefahren, da er die Abfahrt des Mannschaftsbusses verschlafen hatte. (Fahrten mit Firmen-PKW siehe PKW-Überlassung) a) Fahrten zum Training (erste Tätigkeitsstätte): Erstattungen können durch den AG pauschal mit 15 % versteuert werden, soweit die Erstattung nicht den als Werbungskosten abziehbaren Betrag (0,30 EUR/km einfache Strecke) übersteigt. b) Fahrten zu Auswärtsspielen: Erstattungen von 0,30 EUR pro gefahrenem km oder i.h.d. tatsächlichen Kosten sind LSt- und SV-frei. 9 Abs.1 S. 3 Nr. 4 S. 2-6 EStG; 40 Abs. 2 S. 2 EStG; R 9.10 LStR 2013; H 9.10 LStH 2014; R 40.2 LStR 2014 BMF Schreiben vom 30. September 2013 IV C 5 S 2353/13/10004; BMF Schreiben vom 31. Oktober 2013 IV C 5 S 2351/09/10002 :002 Familienheimfahrten Siehe doppelte Haushaltsführung Getränke Bereitstellung von Getränken an die Spieler im Trainingszentrum und auf dem Spielfeld Die Bereitstellung von Getränken ist LSt- und SV-frei. R 19.6 Abs. 2 LStR 2013 Gruppenunfallversicherung Bundesligist H BSC schließt für seinen Profi-Kader eine Unfallversicherung ab, in der alle Spieler versichert sind. Pauschalbesteuerung mit 20 % ist möglich, wenn es sich um eine Gruppenunfallversicherung handelt (= Versicherung mehrerer AN) und der Teil der Gesamtprämie, die auf einen AN entfällt, 62 EUR/Kalenderjahr (ohne Versicherungssteuer) nicht übersteigt. Andernfalls sind die Beiträge individuell als sonstiger Bezug zu versteuern. 40b Abs. 3 EStG; R 40b.2 LStR; BFH, Urteil vom 16. April 1999 VI R 60/96; BMF Schreiben vom 28. Oktober 2009 IV C 5 S 2332/09/10004 Handynutzung (privat) Siehe Telefongestellung Immobilien in Spanien Ausländische Immobilien werden durch ausländische Kapitalgesellschaften, deren Anteilseigner in Deutschland steuerpflichtig sind, erworben und gehalten. Verhinderte Vermögensmehrungen der Gesellschaft durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die bei den Anteilseignern zu Kapitaleinkünften führt. BFH, Urteil vom 12. Juni 2013 I R 109/10, I R 0/10, I R 1/10 8

9 Job-Ticket Damit die Spieler zum Training kommen können, zahlt der Kreisligist ihnen die Monatskarte für den ÖPNV. Ein Job-Ticket ist ein Sachbezug und damit bis maximal 44 EUR/Monat LSt- und SV-frei (Freigrenze!). Achtung: Absenkung auf 20 EUR/Monat geplant Siehe Sachbezüge 8 Abs. 2 S. EStG; H 8.1. LStH 2014; BMF Schreiben vom 27. Januar 2004, BStBl. I 2004, 173 Jubiläum Ein Mannschaftsarzt ist seit nun 25 Jahren beim Bundesligisten H. BSC beschäftigt. Der Verein zahlt ihm hierfür eine Prämie und überreicht ein Präsent. a) Prämienzahlungen sind LSt- und SV-pflichtig und nach der Fünftel-Regelung zu versteuern. b) Sachzuwendungen bis 40 EUR sind LSt- und SV-frei (siehe Aufmerksamkeiten). Daneben sind sie auch als Sachbezug möglich (siehe Sachbezug) 19 Abs. 1 EStG; 34 EStG Kindergartenplatz Um einen guten Spieler für den Verein zu gewinnen, übernimmt der Club die Kosten für die Unterbringung seiner 4 Jahre alten Tochter. Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für die Unterbringung und Verpflegung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes sind LSt- und SV-frei. Kosten für die Unterrichtung und Beförderung sind LSt- und SV-pflichtig. 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR 2013 Länderspielprämien Der Nationalspieler wird vom Verein an die Nationalmannschaft zur Teilnahme an der WM ausgeliehen. Er erhält hierfür Prämienzahlungen. Die jeweiligen Prämien werden vom DFB an den Verein geleistet, die dieser an den Spieler auskehrt. Länderspielprämien sind grds. LSt- und SV-Pflichtig, da die Zahlungen als Lohnzahlung durch einen Dritten angesehen werden. Sie sind LSt- und SV-frei, wenn der Arbeitslohn bei einem Auslandsspiel aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unter Progressionsvorbehalt freizustellen ist; die Besonderheiten des jeweiligen DBA sind zu beachten. Oberfinanzdirektion Hannover, , S StO 212 Mahlzeitengestellung Fußballern werden unentgeltlich sportmedizinisch abgestimmte Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten sind grundsätzlich LSt- und SV-pflichtig. Eine Ausnahme gilt nur für Mahlzeiten, die überwiegend im betrieblichen Interesse des AG an den AN abgegeben werden. Dies ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte bei der Mahlzeitengestellung an Profisportler nicht gegeben. a) Arbeitstägliche Mahlzeiten (an Trainings- und Heimspieltagen): Die Bewertung von arbeitstäglich gestellten Mahlzeiten erfolgt mit dem amtlichen Sachbezugswert (1,63 EUR für ein Frühstück, jeweils 3 EUR für ein Mittag- oder Abendessen), wenn es sich um eine übliche Mahlzeit handelt (Wert der Mahlzeit bis 60 EUR) und kein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht. Mahlzeiten mit einem Wert von mehr als 60 EUR sind in Höhe ihres tatsächlichen Wertes LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn. b) Mahlzeiten bei Auswärtsspielen oder im Trainingslager: Werden übliche Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt und kann eine Verpflegungspauschale (siehe Reisekosten) beansprucht werden, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Verpflegungspauschalen sind jedoch um 4,80 EUR für ein Frühstück und um jeweils 9,60 EUR für ein Mittag-/ Abendessen zu kürzen. Kann keine Verpflegungspauschale geltend gemacht werden (weniger als 8 Stunden), sind Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten anzusetzen und als Arbeitslohn zu versteuern. c) Belohnungsessen und Mahlzeitengestellung aus besonderem Anlass: Mahlzeiten mit einem Wert von mehr als 60 EUR sind stets mit dem tatsächlichen Wert LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn. Aber auch wenn Mahlzeiten aus einem besonderen Anlass gewährt werden, z. B. gemeinsames Essen nur an Heimspieltagen, sind die Mahlzeiten in Höhe des tatsächlichen Wertes LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn, selbst wenn der Wert nicht über 60 EUR liegt. Das FG München hat 2013 diese Auffassung der Finanzverwaltung nochmals bestätigt. 9

10 FG München, Urteil vom 3. Mai K 4017/09; 8 Abs. 2 S. 8 EStG; R. 8.1 Abs. 7, 8 LStR 2013; BMF Schreiben vom 30. September 2013 IV C 5 S 2353/13/10004 Nationalmannschaftsgelder Siehe Länderspielprämien PKW-Überlassung Der Verein überlässt seinen Spielern Fahrzeuge, um die Spieler zu motivieren. Diese können den PKW neben der Fahrt zum Trainingsgelände, zu Auswärtsspielen oder Marketingterminen auch privat nutzen. Für Dienstfahrten verauslagte Beträge können LSt- und SV-frei erstattet werden. Der geldwerte Vorteil aus der PKW-Überlassung für private Zwecke und Fahrten zum Trainingsgelände (falls erste Tätigkeitsstätte) ist steuerpflichtig. Die Versteuerung erfolgt: a) anhand der tatsächlichen Kosten durch Belege und Fahrtenbuch oder b) pauschal mit 1 % vom Bruttolistenpreis pro Monat für alle Privatfahrten zzgl. für Fahrten zwischen Wohnung und Verein i.h.v. 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer oder 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für jeden Tag 8 Abs. 2 S. 2ff EStG; 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; R 8.1 Abs. 9 LStR 2013; R 9.10 Abs. 2 LStR 2013 BFH, Urteil vom 20. März VI R 35/12 Reisekosten Neben den regulären Spielen in der Bundesliga, bei denen die Spieler alle zwei Wochen im Inland reisen, sind viele Vereine auch in internationalen Wettbewerben vertreten. Die Kosten hierfür werden vom AG übernommen. a) Inland: Fahrtkosten können i.h.d. der tatsächlichen Aufwendungen oder bei Nutzung eines Pkw mit 0,30 EUR pro gefahrenem km ersetzt werden. Verpflegungskosten werden pauschal bei Abwesenheit pro Kalendertag erstattet: mehr als 8 h: 12 EUR mehr als 24 h: 24 EUR mehrtägig jeweils 12 EUR für den An- und Abreisetag Arbeitgebers die steuerfreien Verpflegungspauschalen nicht um mehr als 100 % überschreiten. Übernachtungskosten können in voller Höhe oder pauschal mit 20 EUR ohne Nachweis erstattet werden. Bei Übernachtungen mit Frühstück muss entweder der Rechnungsbetrag oder die Verpflegungspauschale um 4,80 EUR (Kürzungsbetrag Frühstück) gemindert werden. Erstattungen bzw. Kostenübernahmen, die über diese Beträge hinausgehen, sind LSt- und SV-pflichtig. b) Ausland: LSt- und SV-frei sind Kostenübernahmen, die den für das Land geltenden Tage- und Übernachtungsgeldern entsprechen. 3 Nr. 16 EStG, 9 Abs. 4a S. 3, S. 8 EStG, 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG H 3.16 LStH 2014 BMF Schreiben vom 30. September 2013 IV C 5 S 2353/13/10004 Sachbezug Um die Motivation der Spieler zu erhöhen, lobt der Fünftligist SC U. für jeden Sieg Präsente aus. Sachbezüge bis 44 EUR/Monat sind LSt- und SV-frei. Achtung: evt. Absenkung auf 20 EUR geplant. Bei Überschreitung des Betrags ist der gesamte Bezug LSt- und SV-pflichtig. Mehrere Sachbezüge werden zusammenaddiert. 8 Abs. 2 S. EStG Siegprämien - Mannschaftssportler Der Fußball-Club FC H zahlt jedem Spieler eine Prämie von 500 EUR für den Gewinn der Landesmeisterschaft. Die Zahlung der Prämie ist LSt- und SV-pflichtig, weil es sich um Geldzuwendungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses handelt. Siegprämien - Einzelsportler Der Schwimmer S tritt bei Wettkämpfen an und erhält neben Siegprämien und Marketinggeldern auch Sporthilfezuwendungen durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe. Die Siegprämien und Marketinggelder sind steuerpflichtige Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Grund- und Spezialförderungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe führen zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Hier wird jedoch davon ausgegangen, dass diesen Zuwendungen Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen. Ausnahme: pauschale Besteuerung mit 25 % für höhere Verpflegungskosten, soweit die zusätzlichen Zahlungen des 10

11 15 EStG; 22 EStG; FG Münster, Urteil vom 10. Mai K 92/03 E; BFH, Urteil vom 16. März 1951 IV 197/50 U Koordinierter Erlass des Senats der Finanzen Berlin vom 8. April 1969, ESt-Kartei, Nr. 4 zu 22 Sky-Abonnement Der Basketballer B bestellt sich ein Sky-Abo, um die nationale und internationale Konkurrenz seines Vereins zu analysieren. Aufwendungen für ein Sky-Abo sind nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung. 12 Abs. 1 S. 1 EStG; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 53/09; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli K 1490/12; BMF Schreiben vom 6. Juli 2010, IV C 3-S 2227/07/10003:002 Sportexperten-Tätigkeit H tritt nebenbei als Sportexperte im TV auf. Es handelt sich um eine steuerpflichtige gewerbliche oder eine selbständige (einer journalistischen ähnliche) Tätigkeit. 15 oder 18 EStG, FG München vom 28. Juli 20-5 K 2263/08; Revision beim BFH anhängig: VIII R 5/12 Sportinvaliditätsversicherung Abwehrspieler A hat für sich eine Invaliditätsversicherung abgeschlossen, um finanzielle Risiken bei einem Ausfall abzufedern. Die Kosten trägt er selbst. Die Aufwendungen können in begrenztem Umfang bei A als Sonderausgaben abgezogen werden. 10 EStG; BFH vom VI B 20/13 Telefongestellung Der Verein stellt seinen Spielern Mobiltelefone zur Verfügung, die diese neben beruflichen auch für private Zwecke nutzen können. Die Gestellung der Mobiltelefone ist LSt- und SV-frei. 3 Nr. 45 EStG Trainer (nebenberuflich)/übungsleiter T engagiert sich nebenberuflich beim örtlichen Kreisligisten als Fußballtrainer. Einnahmen bis zu EUR/Jahr sind LSt- und SV-frei (Freibetrag). Fußballtrainer sind grundsätzlich als Arbeitnehmer tätig. Eine Selbstständige (unterrichtende) Tätigkeit liegt nur bei einer nebenberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang (max. 6 Stunden pro Woche) vor. 3 Nr. 26 E; StG; R 3.26 LStR 2013; R 19.2 LStR 2013 Trainingslager Zur Saisonvorbereitung wechselt der Verein in ein auswärtiges Trainingslager. Mahlzeiten: siehe Mahlzeitengestellung Unterkunft: siehe Reisekosten Umzug Aufgrund eines Vereinswechsels muss H aus dem Ruhrgebiet nach Bayern ziehen. Tatsächliche Umzugskosten aus beruflichem Anlass können bis zu den im BUKG und AUV genannten Beträgen LSt- und SV-frei erstattet werden. Zusätzlich gilt ein Pauschbetrag für Umzugsauslagen für Ledige/Verheiratete von 695/1.390 EUR. Der Pauschbetrag erhöht sich um 306 EUR je weiterer Person. Nicht LSt- und SV-frei sind Erstattungen für Umzüge ins Ausland, wenn die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. BKUG; R 9.9 LStR 2013; H 9.9 LStH 2014; BMF Schreiben vom 1. Oktober 2012 IV C 5 S 2353/08/10007; BFH, Urteil vom 20. September 2006 I R 59/05 Unfallkosten an PKWs Eishockeyvereine zahlen ihren Spielern und Angestellten die Kosten zur Beseitigung von Unfallfolgen an den Fahrzeugen. a) Unfall bei Dienstreise, beruflich veranlasstem Umzug, Fahrt zum Training/Verein (wenn erste Tätigkeitsstätte): Die Erstattung ist LSt- und SV-frei. b) Unfall bei Privatfahrten: Die Erstattung ist LSt- und SV-pflichtig

12 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 EStG, R 9.5. LStR 2013 H 9.5 LStH 2014 BFH, Urteil vom 20. März 2014 VI R 29/13 Unfallversicherungsbeiträge F ist erstklassiger Mittelfeldspieler. Aufgrund seiner Qualität versuchen die Gegner ihn durch Fouls zu stoppen. Der Verein sorgt sich um ihn und schließt für F eine Unfallversicherung ab. Steuerfrei sind nur Beiträge zu Reiseunfallversicherungen, deren Versicherungsschutz sich auf Dienstreisen bzw. berufliche Unfälle erstreckt. Unfallversicherungen, die berufliches und privates Risiko abdecken: a) AN hat nur mittelbaren Anspruch: Die Beitragszahlung ist LSt- und SV-frei. Erst bei einer Auszahlung führen die bis dahin entrichteten Beiträge zu LStund SV-pflichtigem Arbeitslohn, maximal in Höhe der ausgezahlten Versicherungsleistung. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge ist bei Auszahlung steuerfreier Reisekostenersatz. b) AN hat unmittelbar Anspruch: Beiträge sind LSt- und SV-pflichtig. Soweit Beiträge das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdecken, sind die Beiträge LSt- und SV-frei. Leistungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit sie Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellen und die Beiträge steuerfrei oder als Werbungskosten abziehbar waren. Im Übrigen: siehe Gruppenunfallversicherung BFH, Urteil vom 16. April 1999 VI R 60/96 BMF Schreiben vom 28. Oktober 2009 IV C 5 S 2332/09/10004 R 8.1 Abs. 5 LStR 2013 VIP-Logen Sportvereine stellen ihren Sponsoren oftmals Business- Seats oder VIP-Logen im Rahmen eines Sponsoring-Vertrages zur Verfügung. Diese umfassen neben der Eintrittskarte auch Bewirtung, Raumkosten o.ä. Der für das Gesamtpaket aufgewendete Betrag des Sponsors kann aus Vereinfachungsgründen pauschal aufgeteilt werden: 40 % Werbeaufwand (in vollem Umfang Betriebsausgabe des Unternehmens/Sponsoren) 30 % Bewirtungsaufwand (bei Bewirtung von Geschäftsfreunden sind davon 70 % als Betriebsausgabe abziehbar) 30 % Geschenke, z. B. Eintrittskarten: Soweit die Geschenke auf Geschäftsfreunde und deren AN entfallen, sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar, da sie regelmäßig 35 EUR/Wirtschaftsjahr übersteigen. Soweit die Aufwendungen auf eigene AN entfallen, sind sie vollumfänglich abziehbar. Eine hälftige Aufteilung in Geschenke an Geschäftspartner und Geschenke an eigene AN wird anerkannt). Beim AN führen die Vorteile aus den VIP-Logen-Einladungen grundsätzlich zu LSt- und SV-pflichtigen Arbeitslohn. Der AG kann die Lohnsteuer jedoch mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 30 % übernehmen. Ausnahme: Übliche Betriebsveranstaltung Ob die Voraussetzungen für die VIP-Logen-Besteuerung vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. BMF Schreiben vom 22. August 2005, - IV B 2 S /05 Unterkunftsstellung Kreisligist FC H stellt Spielern, die in Vereinsnähe keine Wohnung haben, Zimmer mit Gemeinschaftswaschräumen zur Verfügung (Wohngemeinschaft). Die Unterkunftsstellung ist LSt- und SV-pflichtig und wird mit dem amtlichem Sachbezugswert bemessen (221 EUR monatlich in 2014). Bei Zuzahlung des AN ist die Differenz zum amtlichen Sachbezugswert der steuerpflichtige Vorteil. Bei Gemeinschaftsunterkünften wird ein Abschlag von 15 % vom Sachbezugswert vorgenommen. Weitere Abzüge bei Mehrfachbelegung des Zimmers sind zu berücksichtigen. Unterkunftsüberlassung ist ein Sachbezug. (siehe Sachbezug) Vorsorgeuntersuchungen Bundesligist FC B verpflichtet den gesamten Kader seiner A-Mannschaft zu monatlichen Vorsorgeuntersuchungen. Vorsorgeuntersuchungen sind bei (überwiegender) betrieblicher Veranlassung LSt- und SV-frei. BFH, Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79 Vorsteuer bei Spielervermittlern Profibasketballvereine sind umsatzsteuerpflichtige Unternehmer und gewerbliche Betriebe zugleich. Sie bedienen sich zur Spielersuche Spielervermittlern. Diese stellen für 12

13 ihre umsatzsteuerpflichtigen Leistungen entsprechende Rechnungen. Vereine wollen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Vereine haben keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern, da dieser nicht gegenüber dem Verein sondern gegenüber dem Spieler tätig wird. Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn der Verein und nicht ausschließlich der Spieler Leistungsempfänger ist. 15 UStG; BFH, Urteil vom 28. August 2013 XI R 4/ Warengutscheine Der Eishockeyverein gibt seinen Angestellten die Möglichkeit, im eigenen Fanshop zu vergünstigten Konditionen einzukaufen. Ein Warengutschein ist ein Sachbezug (siehe Sachbezug). Für unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Waren des Arbeitgebers, die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt werden, gilt ein Freibetrag von EUR/Jahr Rabattfreibetrag). 8 Abs. 3 EStG; R 8.2 LStR 2013 Werbeverträge Mannschaftssportler a) Werbeverträge des Verbandes: Einnahmen daraus führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, die auch umsatzsteuerpflichtig sind. b) Werbeleistungen des Vereins: Einnahmen sind i.d.r. mit dem Arbeitslohn abgegolten. Zusätzliche Zahlungen stellen Arbeitslohn dar. c) Eigene Werbeverträge des Spielers: Es handelt sich um Einnahmen aus Gewerbebetrieb, die umsatzsteuerpflichtig sind. 15 EStG; 1 UStG; FG Münster, Urteil vom 16. April K 6/06 G; BFH, Urteil vom 22. Februar 2012 X R 14/10; BFH, Urteil vom 3. November 1982 I R 39/8 Werbeverträge Einzelsportler Marketingeinnahmen sind Einnahmen aus Gewerbebetrieb. (Siehe Siegprämie Einzelsportler) Weihnachtsfeier Siehe Betriebsveranstaltungen Wohnungsüberlassung Ausländischen und auswärtigen Spielern stellt der Verein unentgeltlich oder zu einem günstigen Mietpreis Luxusapartments am Tegernsee zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung ist LSt- und SV-pflichtig. Zahlt der Spieler eine Miete zzgl. NK, liegt ein geldwerter Vorteil nur insoweit vor, als die von ihm gezahlte Miete die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen zzgl. NK unterschreitet. Eine Wohnungsüberlassung ist ein Sachbezug (siehe Sachbezug). Eine Wohnung ist eine in sich abgeschlossene Einheit, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich sind Wasserver- und -entsorgung, Kochgelegenheit und Toilette. Alle anderen Fälle sind Unterkünfte (siehe Unterkunft). R 8.1 Abs. 6 LStR 2013;BFH, Urteil vom. Mai 20 VI R 65/09; BFH, Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08 Zuflussprinzip Profisportler ermitteln ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Regel durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, also durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Auch die Lohneinkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Dabei gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Danach sind Zahlungen (Einnahmen oder Ausgaben) dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in dem die Zahlung erfolgt (zu- oder abfließt). Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurze Zeit (10 Tage) vor oder nach dem Jahresende zufließen. Diese werden in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind. Hinweis: Bei Sportvereinen, die eine Bilanz erstellen, gilt nicht das Zu- und Abflussprinzip. Hier wird grundsätzlich auf die wirtschaftliche Verursachung abgestellt. EStG, R EStR BFH, Urteil vom 22. Februar 2012 X R 14/10 13

14 Anmerkung Pauschal besteuerte Lohnbestandteile (Betriebsveranstaltungen, Verpflegungsmehraufwendungen, Erstattung Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Erholungsbeihilfen) sind i.d.r. sozialversicherungsfrei. Neben der pauschalen Lohnsteuer fällt zusätzlich stets der Solidaritätszuschlag und ggf. auch Kirchensteuer an. Diese Steuern sind in der o.g. Broschüre nicht explizit aufgeführt, sollten aber bei Berechnungsmodellen Beachtung finden. Die vorstehende Übersicht soll einen ersten Eindruck über die Vielzahl der für Profisportler relevanten steuerlichen Themen vermitteln. Sie kann jedoch eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen. Die Steuerberater von ETL Profisport stehen Ihnen dafür gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an! Abkürzungen AG: AN: BFH: FG: BMF: LSt: SV: BUKG: AUV: Arbeitgeber Arbeitnehmer Bundesfinanzhof Finanzgericht Bundesministerium der Finanzen Lohnsteuer Sozialversicherung Bundesurlaubskostengesetz Auslandsumzugskostenverordnung 14

15 Über 740 mal in Deutschland und weltweit Mehr als 40 Jahre Kompetenz in Deutschland und weltweit Die Fachkanzleien für Profisport sind Teil der weltweit agierenden ETL-Gruppe mit mehr als Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern in über 740 Kanzleien. In ihrer 40-jährigen Entwicklung hat sich ETL auf den Beratungs- und Dienstleistungsbedarf kleiner und mittelständischer Unternehmen spezialisiert. Heute vertrauen mehr als Unternehmen und Freiberufler auf die ETL-Berater in ihrer Region. Die Standortpräsenz der ETL-Gruppe erstreckt sich darüber hinaus auf fast alle europäischen Länder: Baltische Staaten, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Irland, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Tschechien, Türkei, Luxemburg und Ungarn. Durch weitere Kooperationen hat ETL den Service auch auf Südamerika und Asien erweitert. So kommt insbesondere bei internationalen Transfers das Know-how der ETL-Gruppe zum Tragen.

16 ETL Profisport Mauerstraße Berlin Telefon: (030) Telefax: (030) Kontakt PDF der Broschüre

Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer

Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer Erhalten Arbeitnehmer neben dem normalen Arbeitslohn Zuschüsse, Zuwendungen oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis, ist der Wert dieser

Mehr

Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer

Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom

Mehr

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen Jens-Peter Tzschoppe Steuerberater Reichartstraße 9 99094 Erfurt 1 Gliederung des Lohns Zuwendungen an

Mehr

Die Reform des Reisekostenrechtes

Die Reform des Reisekostenrechtes Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61

Mehr

400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen

400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen Zusatzleistungen für Minijobber 400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen Für die seit 1. April 2003 geltenden ist allein die 400-Euro- Grenze maßgebend. Nur solange das regelmäßige Arbeitsentgelt

Mehr

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2012

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2012 Dok.-Nr.: 5234148 Bundesministerium der Finanzen Pressemitteilung vom 14.02.2012 Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2012 In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab 1. Januar 2012 geltenden

Mehr

Bundesverwaltungsamt Travel Management

Bundesverwaltungsamt Travel Management Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2014/2015

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2014/2015 - 1 - Lohnsteuer 2014/2015 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2013 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600,00 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei

Mehr

Pauschalen: 2011. Eurobeträge im Lohn- und Einkommensteuerverfahren 2011

Pauschalen: 2011. Eurobeträge im Lohn- und Einkommensteuerverfahren 2011 beträge im Lohn- und Einkommensteuerverfahren 2011 Pauschalen: 2011 3 Nr. 13, Nr. 16, 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2, 9 Abs. 5 EStG, R 38 und 40 Abs. 1, 3 LStR Reisekosten bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit:

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Mehraufwand für Verpflegung Übernachtungskosten Abgrenzung von Übernachtung und Verpflegung Abrechnung eines 20%igen Business-Package (Service-Pauschale)

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Leistungen an Mitarbeiter lohnsteuerfrei (und sozialversicherungsfrei) ein ABC

Leistungen an Mitarbeiter lohnsteuerfrei (und sozialversicherungsfrei) ein ABC Leistungen an Mitarbeiter lohnsteuerfrei (und sozialversicherungsfrei) ein ABC Wir machen aus Zahlen Werte Zu Ihrem Nutzen und dem Ihrer Mitarbeiter sollten alle Möglichkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier

Mehr

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... VII Inhaltsverzeichnis Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... V XV Teil I Reisekosten der Gewerbetreibenden, der Angehörigen der freien Berufe und der sonstigen Selbständigen sowie der Land- und Forstwirte...

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers 4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers Sofern der Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, kann der Arbeitgeber ihm die entstandenen Aufwendungen

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Minijobs Möglichkeiten der Überschreitung der 400 - Grenze durch weitere Zahlungen und Leistungen

Minijobs Möglichkeiten der Überschreitung der 400 - Grenze durch weitere Zahlungen und Leistungen Minijobs Möglichkeiten der Überschreitung der 400 - Grenze durch weitere Zahlungen und Leistungen Nach dem Bericht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See umfasste der Bereich der gewerblichen

Mehr

Praxisvorlaufkosten. Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater

Praxisvorlaufkosten. Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater Praxisvorlaufkosten Steuerberatungsgesellschaft mbh Neuer Wall 44, 20354 Hamburg Tel: 040/30 68 57-0, Fax: 040/30 68 57-75 info@admedio-hamburg.de, www.admedio-hamburg.de Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt. Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche

Mehr

Checkliste für steuerfreie Alternativen zum Arbeitslohn

Checkliste für steuerfreie Alternativen zum Arbeitslohn Mandant Thema Datum Pfister Roth Vogt Braun Checkliste für steuerfreie Alternativen zum Arbeitslohn 25.07.2014 / sb Checkliste für steuerfreie Alternativen zum Arbeitslohn Art der Arbeitgeberleistung Lohnsteuerfrei

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Welche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen?

Welche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen? Welche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen? Bei Geschäftsreisen entstehen Kosten für Fahrt, Übernachtung oder Verpflegung. Schön wäre es, wenn man diese Reisekosten vollständig als Betriebsausgabe

Mehr

Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen in der Betrieblichen Unfallversicherung

Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen in der Betrieblichen Unfallversicherung Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen in der Betrieblichen Unfallversicherung Stand: Februar 2015 Autor: GI Underwriting Special Risks Bezug: BMF-Schreiben IV C 5 S 2332/9/100/4 vom 28.10.2009

Mehr

Knollenborg & Partner Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten

Knollenborg & Partner Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten Kinderbetreuungszuschuss BetriebsKiTa Übernahme von psycho-sozialen Beratungsleistungen

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Vorwort 5 Literatur 19 AbkÅrzungsverzeichnis 21. I. EinfÅhrung 1 25. a) Grundsåtzliches 42 33

Vorwort 5 Literatur 19 AbkÅrzungsverzeichnis 21. I. EinfÅhrung 1 25. a) Grundsåtzliches 42 33 Inhalt V E R Z E I C H N I S INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 Literatur 19 AbkÅrzungsverzeichnis 21 A. REISEKOSTEN BEI DER EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER I. EinfÅhrung 1 25 1. Grundsåtzliches 1 25 2. Zusammenhang

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Bisherige Unterscheidung (bis 31.12.2007) Dienstreise bzw. Geschäftsreise Einsatzwechseltätigkeit

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Bei der Lohnpfändung wird dem Arbeitgeber als sogenanntem Drittschuldner, ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf

Mehr

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Begriff der Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände,

Mehr

Die Außenprüfung durch das Finanzamt

Die Außenprüfung durch das Finanzamt Die Außenprüfung durch das Finanzamt Teil 4: Lohnsteueraußenprüfung Nachdem wir uns in der Reihe Außenprüfung bereits den allgemeinen Grundlagen, den Prüfungsschwerpunkten bei der Betriebsprüfung und der

Mehr

FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenersatz im Rahmen von Dienstreisen I. Ausgangssituation

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015

Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich

Mehr

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? ï» Dok.-Nr.: 0922981 Grasmück, Volker Checkliste vom 29.07.2013 Reisekosten ab 2014 - Checkliste 1 Allgemeines 2 Checkliste 2.1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit 2.2 Prüfungspunkte

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in

Mehr

Vorwort zur 17. Auflage... 11. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13

Vorwort zur 17. Auflage... 11. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13 Vorwort zur 17. Auflage... 11 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 15 2.1 Die Bedeutung der regelmäßigen Arbeitsstätte... 15 2.2 Der Begriff der

Mehr

Bezahlung von Übungsleitern

Bezahlung von Übungsleitern Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren

Mehr

Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz

Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige

Mehr

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014 9400029841218 00029841218 029841218 9841218 41218 218 8 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - 19048 Schwerin Referatsleiter Personal der obersten Landesbehörden Bearbeiter: Jana Seraphin Telefon:

Mehr

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht HLB Ratgeber I/2014 Wohin die Reise geht Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen und Steuern sparen. Zum 1. Januar 2014 ist ein neues Reisekostenrecht

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer

Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer Ausgabe 02 2016 Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer Grundstückspachtvertrag: Entschädigung für vorzeitige Beendigung wird ermäßigt besteuert Gemischte Vermietung: Deutsche Maßstäbe

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats

Mehr

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014)

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) AnsprechpartnerInnen bei Rückfragen: Kristine Lenz Sven Heidel Dezernat IV Dezernat IV (0511) 9296-2163 (0511) 9296-2191 kristine.lenz@hs-hannover.de

Mehr

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse ZVK Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse INFORMATION ÜBER DIE INDIVIDUELLE ALTERSVORSORGE IN DER ZIEGELINDUSTRIE Stand Januar

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Lohnsteuer. von Christiane Dürr. 1. Auflage. HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015. Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 069 2

Lohnsteuer. von Christiane Dürr. 1. Auflage. HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015. Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 069 2 Lohnsteuer von Christiane Dürr 1. Auflage HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 069 2 Zu Leseprobe schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

I. Allgemeine Grundsätze

I. Allgemeine Grundsätze Abzug von Bewirtungskosten als Werbungskosten I. Allgemeine Grundsätze Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren und bei denen eine genaue Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten

Mehr

2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben

2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben 2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben Gerade wenn Sie einen neuen Pkw kaufen, liegen die tatsächlichen Kilometerkosten in aller Regel über der Kilometerpauschale von 0,30 je Kilometer. Selbst

Mehr

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? Reisekosten ab 2014 1. Allgemeines Die Reisekosten zählen zu den bedeutendsten Werbungskosten bei der Besteuerung von Arbeitnehmern. Dies gilt ab 2014 umso mehr, da der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen

Mehr

Stufenmodell für Herrn Mustermann

Stufenmodell für Herrn Mustermann Stufenmodell für Herrn Mustermann Ihre Situation auf einen Blick Die gesetzliche Rentenversicherung reicht heute nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können.

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

Führerschein. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Lohnsteuer

Führerschein. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Lohnsteuer Führerschein Julia Schanko, Stefan Seitz TK Lexikon Steuern 12. Dezember 2014 Führerschein HI1418790 Zusammenfassung LI1927990 Begriff Ein Führerschein ist eine amtliche Urkunde, die ein Vorhandensein

Mehr

FAQ des Webinars Reisekostenrecht 2015

FAQ des Webinars Reisekostenrecht 2015 TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010

Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010 Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010 Handlungsanweisungen und Tipps für Ihre rechtssichere Abrechnung Bearbeitet von Kapitz Kapitz Grundwerk mit Ergänzungslieferungen 2015. Loseblatt. Im Ordner

Mehr

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Finanzamt Trier Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich Auswärtstätigkeit Alfred Strupp Finanzamt Trier, 19.01.2012 Steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber 19.

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des

Mehr

3.2.2.4 Betriebsindividuelle Lösungen 53 3.2.3 Ausschluss der Erstattung von Übernachtungskosten 54 3.3 Fahrtkosten 54 3.3.1 Einzelfragen zu den

3.2.2.4 Betriebsindividuelle Lösungen 53 3.2.3 Ausschluss der Erstattung von Übernachtungskosten 54 3.3 Fahrtkosten 54 3.3.1 Einzelfragen zu den Auswärtstätigkeit 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 1 2 Die neue Auswärtstätigkeit 2 2.1 Die neue Bestimmung der regelmäßige Arbeitsstätte 2 2.1.1 Die regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber

Mehr

Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten

Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten Kinderbetreuungszuschuss Betriebskita Übernahme von psycho-sozialen Beratungsleistungen

Mehr

Kennen Sie die Antworten?

Kennen Sie die Antworten? Die Rentenbesteuerung Bedarf und Lösungen Kennen Sie die Antworten? Muss ich als Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben? Wozu benötige ich eine steuerliche Identifikationsnummer? Was verbirgt sich

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0010-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adresse, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten

Mehr

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb. Anlage GSE 2006 Anlage GSE Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.de 1 Inhaltsverzeichnis Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte Neues BMF

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Lohnsteuer. von Christiane Dürr. 1. Auflage. HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015. Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 069 2

Lohnsteuer. von Christiane Dürr. 1. Auflage. HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015. Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 069 2 Lohnsteuer von Christiane Dürr 1. Auflage HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 069 2 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr