Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 20. Mai (0) I C 22- Gudrun.Hanke@sengs.berlin.de
|
|
- Ewald Thomas
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 20. Mai (0) I C 22- Gudrun.Hanke@sengs.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses über Senatskanzlei G Sen Thema Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) Rote Nummer: 1055 Vorgang: 56. Sitzung des Hauptausschusses am Ansätze (tabellarisch) zu allen thematisierten Titeln, und zwar für das Gesamtkosten: abgelaufene Haushaltsjahr: laufende Haushaltsjahr: kommende Haushaltsjahr: Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: Verfügungsbeschränkungen: aktuelles Ist: Schlussbericht Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: SenGesSoz wird gebeten, zum 31. Mai 2014 einen Fortschrittsbericht zu übermitteln, der auch den aktuellen Stand der Konzeptionen und Verabredungen mit der Senatsverwaltung für Inneres und der Berliner Feuerwehr darstellt. Weiter soll darin beantwortet werden, welche zukünftigen Aufgaben die Notfallsanitäter in Berlin übernehmen sollen; wieweit konzeptionell in der Feuerwehrleitstelle bereits an Umstrukturierungen gearbeitet wird, z.b. wie die künftige IT-Ausstattung sein soll, wie die Anwesenheit eines Notarztes und sonstige personelle Ausstattung vorgesehen ist. Ebenfalls übermittelt werden sollen die exakten Ist- Zahlen über alle Bereiche und Träger hinweg an Notärzten, Rettungsassistenten und Fahrzeugen. Daneben soll die Kostenhöhe von 11 Mio Euro näher erläutert werden (tatsächliche Kosten oder außerplanmäßige Ausgaben?) 1
2 Allgemeine Anmerkungen: Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) vom 22. Mai 2013 und die dazugehörende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 sind am in Kraft getreten. Das Rettungsassistentengesetz wird zum außer Kraft treten. Alle bis zum begonnenen Ausbildungen zum Rettungsassistenten können nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen werden. Rettungsassistenten dürfen auch nach Außerkrafttreten des RettAssG ihre Berufsbezeichnung weiter führen. Das NotSanG beinhaltet eine grundlegende Neugestaltung der Rettungsassistentenausbildung, die u.a. von zwei auf drei Jahre verlängert wurde. Sie enthält darüber hinaus eine umfassende Beschreibung des Ausbildungsziels und legt Qualitätsanforderungen an die Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung fest. Neu eingeführt wird ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer von 3 Jahren. Nach Aussage des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin haben derzeit alle fünf Berliner Rettungsdienstschulen ihre weitere Ausbildungsbereitschaft zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter signalisiert (Schulen: im öffentlichen Bereich: Berliner Feuerwehrschule; freigemeinnütziger Bereich: DRK, Johanniter Akademie; privater Bereich: 2 Schulen) Bei der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes gibt es eine zweigeteilte Zuständigkeit im Land Berlin. Die SenInnSport, die für den Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) verantwortlich ist und die SenGesSoz, die für die berufsrechtliche Umsetzung zuständig ist. Für die Beantwortung von Fragestellungen, inwieweit konzeptionell in der Feuerwehrleitstelle bereits an Umstrukturierungen gearbeitet wird, wie die künftige IT-Ausstattung sein soll sowie von Fragen zur Anwesenheit eines Notarztes und sonstiger personeller Ausstattungen besteht hier keine Zuständigkeit, weswegen die diesbezüglichen Antworten von der Innenverwaltung zugeliefert wurden. Maßgeblicher Träger des Notfallrettungsdienstes ist die Berliner Feuerwehr (zu 90 %), die der SenInnSport unterstellt ist und durch das Land Berlin finanziert wird. Die Notfallrettung kann daneben auch den Hilfsorganisationen (z.b. ASB, Rote Kreuz, Johanniter, Malteser-Hilfsdienst) und in besonderen Fällen auch geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden. Die Finanzierung des Rettungswesens ist im Berliner Rettungsdienstgesetz (RDG) geregelt, für das SenInnSport zuständig ist ( 20, 21 Gebühren und Entgelte). Finanzielle Auswirkungen bei der Umsetzung des NotSanG ergeben sich nicht im Einzelplan 11 (SenGesSoz), sondern im Einzelplan 05 (SenInnSport). 2
3 Im Einzelnen fallen im Rahmen der Ausbildung zum Notfallsanitäter nach dem NotSanG folgende Kosten/Mehrkosten, die über die Rettungsdienstgebühren (Gebühren und Entgelte) finanziert werden müssen, an: Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung (Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich nach entsprechendem Tarifvertrag der einzelnen Träger auf der Grundlage der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung) oder Anwärterbezüge (bei der Berliner Feuerwehr ist es eine Beamtenausbildung), Schulkosten, Lehrkräftequalifikation, Ergänzungsprüfungen, berufspädagogische Qualifikation von Praxisanleitern in Lehrrettungswachen, Kosten der Krankenhäuser für Praxisanleiter Eine gesetzliche Regelung zur Kostentragung wurde aus rechtssystematischen Gründen im NotSanG nicht vorgenommen. Lediglich aus der Gesetzesbegründung zum NotSanG ist zu entnehmen, dass die Kosten für den Rettungsdienst als Transportkosten zu etwa 90 % von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zu einem kleineren Teil von den privaten Krankenversicherungsunternehmen/Beihilfe zu tragen sind. Die Höhe der Transportkosten wird von den Ländern als Gebühren und Entgelte festgelegt oder verhandelt. Zur eindeutigen Klarstellung der Kostenübernahme/Finanzierung der Ausbildung der Notfallsanitäterin/Notfallsanitäters durch die Krankenkassen, hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. März 2014 für die erneute Einbringung des Entwurfs eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung beim Deutschen Bundestag votiert (Implementierung des Rettungsdienstes als eigenständiges Leistungssegment in das SGB V und Festschreibung der Übernahme der Ausbildungskosten für den Gesundheitsfachberuf des Notfallsanitäters durch die gesetzlichen Krankenkassen, BR-Drs. 69/14). Nach Auskunft der SenInnSport werden die Kosten/Mehrkosten der Notfallsanitäterausbildung durch die Berliner Feuerwehr in die Kalkulation der Rettungsdienstgebühren in der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung einfließen. SenInnSport wird diese Gebühren nach einer Personal/Kostenberechnung/bzw.-kalkulation im Einvernehmen mit SenGesSoz festlegen. Für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr (durch die Hilfsorganisationen) wahrgenommen werden, müssen die Kosten für die Notfallsanitäterausbildung in den Entgelten mit einfließen. Die Entgelte werden zwischen den Trägern der Hilfsorganisationen und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin (ARGE) verhandelt. Die Träger der Hilfsorganisationen haben daher Vereinbarungen mit der ARGE zu schließen. Wie die Hilfsorganisationen, soweit sie an der Notfallrettung teilnehmen, verfahren, ist weder SenInnSport noch SenGesSoz bekannt, da weder SenInnSport noch SenGesSoz an den Entgeltverhandlungen gem. 21 Absatz 1 RDG beteiligt sind. Für Krankentransportunternehmen in Berlin stellt sich die Finanzierungsfrage nicht, da diese nicht in die Notfallrettung eingebunden sind und der Einsatz von Notfallsanitätern im qualifizierten Krankentransport nicht vorgesehen ist. 3
4 Des Weiteren geht aus der Gesetzesbegründung des NotSanG hervor, dass nach Schätzung der Expertengruppe, die das Bundesministerium für Gesundheit im Vorfeld der Erarbeitung des Gesetzes eingesetzt hat, die Kosten der Ausbildung auf ca pro Schüler/-in für die dreijährige Ausbildungszeit kalkuliert wurden. Die Kalkulation erfolgte dabei auf der Grundlage der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung. (50.500,- : 3 Jahre = ca ,- / Jahr ,-, dav. ca ,- Ausbildungsvergütung und 4000,- Schulkosten (theoretischer Unterricht) SenGesSoz nahm eine grobe Schätzung der Kosten der Ausbildung vor, die durch die Gesetzliche Krankenversicherung zu tragen sind; unter Annahme einer Beibehaltung der genehmigten Ausbildungsplätze des Stichtages 1. November 2012 und dass die Ausbildungsvergütung nach TVA-L Pflege auf der Grundlage der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung erfolgt: Stichtag 1.Nov. 2012: 217 Ausbildungsplätzen (DRK, Johanniter, privater Bereich ohne Berliner Feuerwehr, würden sich die Gesamtkosten der dreijährigen Ausbildung auf ca. 11 Mio belaufen, die durch die GKV zu finanzieren sind. (217 genehm. Pl. x x 3 Jahre = 11,07 Mio ) Ob diese Ausbildungsplatzzahl weiterhin gewährleistet werden kann, ist SenGesSoz derzeit nicht bekannt und eher unwahrscheinlich, da bisher noch keine Rettungsdienstschule (freigemeinnütziger und privater Bereich) einen Ausbildungsbeginn für die Notfallsanitäterausbildung anzeigte. (Bisher erhoben die Rettungsdienstschulen der privaten Einrichtungen und der Hilfsorganisationen Schulgeld in Höhe von ca bis /Jahr für die schulische Ausbildung. Dies ist nach dem NotSanG aufgrund der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nicht mehr möglich). Nur die Berliner Feuerwehr fokussiert einen Ausbildungsbeginn mit ca. 20 Plätzen zum Herbst Zu den genannten Fragestellungen nimmt SenInnSport wie folgt Stellung: Welche zukünftigen Aufgaben sollen die Notfallsanitäter (NotSan) in Berlin übernehmen? Die Inhalte der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter sind in 4 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) festgelegt. Mit der abgeschlossenen Prüfung sind die Notfallsanitäterin bzw. der Notfallsanitäter zu diesen Aufgaben und Maßnahmen befähigt und sollen diese auch wahrnehmen. Erweiterte, auch invasive ärztliche Maßnahmen gemäß 4 Abs. 2 Punkt 1c NotSanG müssen die Notfallsanitäterin bzw. der Notfallsanitäter wie im Gesetz beschrieben ebenfalls durchführen. Die Befähigung gemäß 4 Absatz 2 Punkt 2c NotSanG eröffnet die Chance, weitere heilkundliche Maßnahmen durchzuführen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und- situationen vorgegeben, überprüft und verantwortet werden. Die genauere Ausgestaltung dieser Maßnahmen ist gegenwärtig Gegenstand der Diskussion der medizinischen Fachgesellschaften und anderer Fachgremien mit dem Ziel, einen bundesweiten Standard zu schaffen. 4
5 In wieweit wird konzeptionell in der Feuerwehrleitstelle bereits an Umstrukturierungen gearbeitet (z.b. IT- Ausstattung, Anwesenheit eines Notarztes, sonstige personelle Ausstattung)? Es gibt eine fachliche Diskussion, ob auch Leitstellendisponenten als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter qualifiziert sein müssen. Es besteht aber Einigkeit, dass zunächst die Rettungswagen mit diesen qualifizierten Rettungskräften besetzt werden. Aus fachlicher Sicht ist die Integration einer notärztlichen Funktion in die Leitstelle der Berliner Feuerwehr sinnvoll und notwendig, um die Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zu überwachen. Hierzu liegen bisher in Deutschland insbesondere die Erfahrungen des Telenotarzt-Projektes aus Aachen vor. In Aachen geht man davon aus, dass ein Telenotarzt bis zu 20 sich im Einsatz befindende Rettungswagen betreuen kann. Die Berliner Feuerwehr geht davon aus, dass mit einer notärztlichen Funktion zunächst Erfahrungen gesammelt werden müssen, um den exakten Personalbedarf zu ermitteln. Im Rahmen des gemeinsamen Projektes Kooperative Leitstelle mit der Berliner Polizei und der Berliner Feuerwehr erfolgt bereits eine Neuplanung der IT-Ausstattung der Leitstelle der Feuerwehr. Geänderte Bedarfe aufgrund der Umsetzung des NotSanG fließen durch die Projektteilnehmer der Berliner Feuerwehr in den laufenden Prozess mit ein. Zum exakten Bedarf an IT-Ausstattung und personeller Ausstattung können gegenwärtig noch keine Aussagen getroffen werden. Exakte Ist-Zahlen über alle Bereiche und Träger hinweg an Notärzten, Rettungsassistenten und Fahrzeugen. In der Notfallrettung sind in Berlin gegenwärtig 25 notarztbesetzte Rettungsmittel eingesetzt und zwar - 17 Notarzteinsatzfahrzeuge der Berliner Feuerwehr - 1 Notarzteinsatzfahrzeug der Bundeswehr - 1 Rettungshubschrauber der ADAC Luftrettung - 1 Intensivtransporthubschrauber der DRF/HDM Luftrettung - 4 Intensivtransportwagen der privaten Hilfsorganisationen (ASB, DRK, JUH und MHD) - 1 Arzt im Rahmen des STEMO-Forschungsprojektes. Zusätzlich werden bei geplantem Sonderbedarf (Silvester, 1. Mai bzw. andere Großveranstaltungen) weitere Notarzteinsatzfahrzeuge der Hilfsorganisationen in Dienst genommen. Die Anzahl der Notärztinnen und Notärzte insgesamt kann derzeit nur geschätzt werden, da die jeweiligen Aufgabenträger oder die Vertragspartner der Feuerwehr (Berliner Kliniken) das Personal führen. Die Berliner Feuerwehr hat 2013 begonnen, die Notärztinnen und Notärzte zu erfassen. Gegenwärtig werden die oben beschriebenen Funktionen von ca. 400 Notärztinnen und Notärzten ausgeführt. Die Anzahl der Rettungssanitäterinnen und der Rettungssanitäter bei der Berliner Feuerwehr beläuft sich derzeit auf ca , die Anzahl der Rettungsassistentinnen und der Rettungsassistenten auf Insgesamt werden mit diesen Einsatzkräften tags 85 Rettungswagen und nachts 76 Rettungswagen besetzt. Der Bestand der Berliner Feuerwehr an Rettungsdienstfahrzeugen beträgt inklusive taktischer und technischer Reserve etwa 160 Rettungswagen und 34 Notarzteinsatzfahrzeuge. 5
6 Die Hilfsorganisationen und die Bundeswehr beteiligen sich an der Notfallrettung des Landes Berlin mit insgesamt 14 Rettungswagen (5 DRK, 4 JUH, 3 BW, 1 ASB und 1 MHD) sowie den oben genannten notarztbesetzten Rettungsmitteln. Für die Abdeckung eines Sonderbzw. Spitzenbedarfes werden von diesen Organisationen zusätzliche Rettungswagen besetzt. Angaben dieser Organisationen über die tatsächliche Anzahl von Rettungsdienstfahrzeugen sowie Rettungsdienstkräften und deren Qualifikation liegen nicht vor. Die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes erfolgt weiterhin in enger Absprache zwischen der Arbeitsgruppe Berufe des Gesundheitswesens der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden und dem Ausschuss für Rettungswesen. Bezüglich spezieller berufsrechtlicher Fragestellungen wurde eine länderoffene Unterarbeitsgruppe der Arbeitsgruppe Berufe des Gesundheitswesens unter Leitung des Landes Hamburgs eingerichtet, an der auch Vertreter/innen des Ausschusses für Rettungswesen teilnehmen. SenGesSoz forciert weiterhin eine einheitliche Ausbildungsqualität dahingehend, dass möglichst in allen fünf Berliner Rettungsdienstschulen ein einheitliches Curriculum, in Anlehnung an das Rahmencurriculum von Hessen, für die 3-jährige Ausbildung angewandt wird. Des Weiteren wurden zwischenzeitlich Kriterien vom Landesamt für Gesundheit und Soziales aufgestellt, die sich insbesondere auf die Voraussetzungen der weiteren Ausbildungen (Ergänzungslehrgänge) gemäß 32 NotSanG beziehen. Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales 6
Senatsverwaltung für Arbeit, Berlin, den 2. Juli 2014 Integration und Frauen Tel.: 9028 (928) - 1417 - II A 4 - E-Mail: renate.irps@senaif.berlin.
Senatsverwaltung für Arbeit, Berlin, den 2. Juli 2014 Integration und Frauen Tel.: 9028 (928) - 1417 - II A 4 - E-Mail: renate.irps@senaif.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten
MehrEntwurf Stand: 03.02.2014
Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1970 14.11.2014 Mitteilung zur Kenntnisnahme Lizenzmanagement Drucksache 17/0400 ( II.A.14.6) Schlussbericht Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrQualitätsstandards für die Genehmigung von Rettungswachen zur praktischen Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung Gesundheit Referat akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Qualitätsstandards für die Genehmigung von Rettungswachen zur praktischen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrBayern Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1)
Bayern Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1) BY B 3.2 Geltungsbereich Art. 1 Rettungsdienst in Verbindung mit Art. 3 (Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes) Zuständig für den Rettungsdienst
MehrUnfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3
Mehr20-686. B e s c h l u s s
B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
MehrAnspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare
Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner
MehrOrdnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des Deutschen Roten Kreuzes. Teil: Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) 2006
déåéê~äëéâêéí~êá~í Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des Deutschen Roten Kreuzes Teil: Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) 2006 Inhaltsverzeichnis: 0. Präambel... 5 Ausbildung...
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache
MehrRettungsdienst am Limit: Gesundheit von Einsatzkräften im Rettungsdienst (GERD )
Heiko Schumann Rettungsdienst am Limit: Gesundheit von Einsatzkräften im Rettungsdienst (GERD ) Ein Vergleich zwischen der Berufsfeuerwehr und den Hilfsorganisationen Diplomica Verlag Heiko Schumann Rettungsdienst
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1319 14.11.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Leitlinien für einen standardisierten IT-Arbeitsplatz offen und Zukunftsorientiert Drucksachen 17/1077 Neu und 17/0996 und Zwischenbericht
MehrI. Allgemeine Anmerkungen
08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-
MehrDer neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.
Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg. Dipl.-Ing. Thomas Egelhaaf, Leiter der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Fachtagung der Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung
MehrVorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.
Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrDer Senat wird durch Herrn StS Dr. Nevermann (SenBildJugWiss) vertreten. Frau Sen Scheeres (BildJugWiss) lässt sich für die Sitzung entschuldigen.
Plenar- und Ausschussdienst Beschlussprotokoll Öffentliche Sitzung Ausschuss für enschaft 20. Sitzung Beginn: 09.08 Uhr Schluss: 11.10 Uhr Anwesenheit: siehe Anlage 1 Vorsitz: Herr Abg. Robert Schaddach
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
Mehr7. Sitzung des Unterausschusses Produkthaushalt und Personalwirtschaft des Hauptausschusses vom 25. September 2007
Senatsverwaltung für Bildung, Berlin, den 26. Oktober 2007 Wissenschaft und Forschung Tel.: 9026 (926) - 6106 - II A - Fax: 9026 (926) - 6009 Email: Bernd.Gabbei@senbwf.verwalt-berlin.de An den Vorsitzenden
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrEinen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.
Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie
Mehr8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der
MehrRegierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
MehrAvenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert
Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen
MehrFragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken
Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrDer Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes aus Sicht der hessischen Aufsichts- und Prüfungsbehörde
Der Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes aus Sicht der hessischen Aufsichts- und Prüfungsbehörde Präsentation anlässlich der Fachtagung zum neuen Pflegeberufsgesetz an der Hochschule Fulda 9. Februar 2016
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrRentensicherheit. Rente? Aber sicher!
Rente? Aber sicher! Worum geht s eigentlich? - Deutschland war noch nie so reich wie heute! - Pro Einwohner wurde noch nie so viel Reichtum erzeugt. Uns wird gesagt: Für unsere Rente ist kein Geld mehr
MehrBotschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend
Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend Verhandlungsmandat und Genehmigung Verpflichtungskredite Mieterausbau und Miete Arztpraxisräumlichkeiten im Neubau Hotel
MehrZur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrRegionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
MehrSchleswig-Holstein Der echte Norden. HFUK-Kommunalforum am 4. und 5. Dezember 2014 FEUERWEHR: Ehrenamt braucht Sicherheit
Schleswig-Holstein Der echte Norden HFUK-Kommunalforum am 4. und 5. Dezember 2014 FEUERWEHR: Ehrenamt braucht Sicherheit Einführung des Digitalfunks in den Feuerwehren Schleswig-Holsteins Sachstandsbericht
Mehr9. Stuttgarter Intensivkongress. Der Beruf des Rettungsassistenten Ein Blick in die Zukunft
9. Stuttgarter Intensivkongress Der Beruf des Rettungsassistenten Ein Blick in die Zukunft Der Beruf des Rettungsassistenten Ein Blick in die Zukunft Der Weg aus der beruflichen Sackgasse - Karriereplanung
MehrKriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2013
Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2013 gemäß 65c SGB V (KFRG) Hintergrund und methodisches Vorgehen Seite 2 von 5 I. Hintergrund Krebs ist eine der häufigsten
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
MehrNotfallsanitäter in NRW Stand 15.12.2014
Notfallsanitäter in NRW Stand 15.12.2014 Wie ist der Sachstand? Wann und wie geht es los? Version: 0.3 Ersteller: Freigegeben: Seite 1 von 5 Stand: 15.12.2014 D.Küsters / R. Bischoni R. Bischoni, Schulleiter
MehrArbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten
Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber
MehrWissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten
Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r
MehrVorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015
Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West
MehrSenatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den 19.06.2007 Technologie und Frauen Tel.: 9013 (913) 8159 - III D 3 -
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den 19.06.2007 Technologie und Frauen Tel.: 9013 (913) 8159 - III D 3 - An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes
MehrWas bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.
Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? unterstützt von Ein Meinungsbild - Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande Haben Sie Kontakt zu Geschwistern schwer chronisch
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
MehrBundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Weitgehende Abgeltung der im Restmüll enthaltenen Verpackungen durch die Hersteller (Herstellerverantwortung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrKorruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des
MehrKinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)
Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrThorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin
Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrKriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger
Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrAusbilderinformation 1-2009
Ausbilderinformation 1-2009 Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder, Mit den folgenden Inhalten möchten wir Sie über aktuelle Themen aus dem Bereich der Ersten-Hilfe-Ausbildung informieren. 1.
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrGesundheitsversorgung von Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität
Deutsches Rotes Kreuz - Generalsekretariat Gesundheitsversorgung von Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität Gliederung Hintergrundinformationen Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität
MehrVerordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV) VKFV Ausfertigungsdatum: 02.08.2011 Vollzitat: "Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrKooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld
Kooperationsvertrag Realschule Senne Rudolf-Rempel-Berufskolleg Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Präambel Die Realschule Senne und das Rudolf-Rempel-Berufskolleg wollen
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
Mehrzwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin
Ergänzungsvereinbarung zu 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002,
MehrUmsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse
Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrDezernat II Az. Datum 07.11.2008 Nr. 651 / 2008
Informationsvorlage Dezernat II Az. Datum 07.11.2008 Nr. 651 / 2008 Betreff: Beantwortung des Antrags Nr. 465/2008 Schuldenfalle - durch gestiegene Energiekosten Sicherstellung und Bezahlbarkeit der Stromversorgung
MehrBeschlüsse des Berufsbildungsausschusses
Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses I. Anzahl der Auszubildenden Der Berufsbildungsausschuss Arzthelferinnen/Tierarzthelferinnen hat gemäß 58 Abs. 1 BBiG a. F. ( 79 BBiG vom 23.03.2005) am 29. November
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrErstellung des integrierten kommunalen Klimaschutzkonzeptes. für die Samtgemeinde Sottrum
Erstellung des integrierten kommunalen Klimaschutzkonzeptes für die Samtgemeinde Sottrum Das Protokoll zur Auftaktveranstaltung am 06. Mai 2015 Tag, Zeit: Ort: 06.05.2015, 19:00 bis 21:00 Uhr Sitzungssaal
Mehr2 Praktische Tätigkeit
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche
MehrHilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014
Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/2057 13.01.2015 Mitteilung zur Kenntnisnahme Vertraulichkeit des Inhalts elektronischer Kommunikation mit öffentlichen Stellen schützen Drucksachen17/1758 und 17/1059 und
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrÜbungsaufgaben Tilgungsrechnung
1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
MehrGeschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe
Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe Geschäftsstelle: Carstennstraße 58, 12205 Berlin Arbeiter-Samariter-Bund e.v. Deutsche Lebens-Rettungs-Ges. e.v. Deutsches Rotes Kreuz e.v. Johanniter-Unfall-Hilfe
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrMobile Rehabilitation in Pflegeheimen. -Perspektive der Pflegeversicherung-
Mobile Rehabilitation in Pflegeheimen 1 -Perspektive der Pflegeversicherung- g Rechtliche Anforderungen an Pflegeheime durch das SGB XI 2 Selbständig wirtschaftende Einrichtungen unter ständiger Verantwortung
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrII. Zum Jugendbegleiter-Programm
II. Zum Jugendbegleiter-Programm A. Zu den Jugendbegleiter/inne/n 1. Einsatz von Jugendbegleiter/inne/n Seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 setzen die 501 Modellschulen 7.068 Jugendbegleiter/innen ein.
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
Mehr