Kollektives Arbeitsrecht. Erster Teil: Grundlagen. 1 Begriff und System des kollektiven Arbeitsrechts
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- Maya Walter
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1 Projekt: Kollektives Arbeitsrecht Erster Teil: Grundlagen 1 Begriff und System des kollektiven Arbeitsrechts I. Begriffsbestimmung Mit dem Begriff des kollektiven Arbeitsrechts bezeichnet man das Recht der Koalitionen, ihrer Verträge und Auseinandersetzungen sowie das Recht der Betriebsverfassung und der Beteiligung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganisationen. Der Begriff fasst zwei Rechtsbereiche zusammen, die auf einer unterschiedlichen Konzeption der Interessenvertretung für die Arbeitnehmer beruhen. Das gemeinsame Band ist ausschließlich, dass auf Seiten der Arbeitnehmer stets ein Kollektiv besteht, entweder eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen oder ein durch die Betriebszugehörigkeit vermittelter Zusammenschluss. Die Grundsätze und Formen der Interessenvertretung sind dagegen völlig verschieden. Sie begründen eine Zweigleisigkeit des kollektiven Arbeitsrechts, die den Dualismus zwischen der Gewerkschaftskonzeption und der Rätekonzeption, zwischen der freiwilligen (auf Mitgliedschaft beruhenden) und der allgemeinen gleichen (demokratischen) Interessenvertretung widerspiegelt. 1 Die Gründe der Zweigleisigkeit liegen in der Sozialgeschichte Deutschlands. Das Tarifvertragssystem und das Arbeitskampfrecht sind aus dem allgemeinen, privatrechtliche geordneten Organisations- und Verfahrenssystem hervorgegangen und deshalb auch heute noch 1 Ramm, JZ 1977, 1 ( 2). 1
2 weitgehend nicht durch die Gesetzgebung gestaltet. Die Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen besteht dagegen nur nach Maßgabe des Gesetzes. II. System des kollektiven Arbeitsrechts Das Grundrecht der Arbeitsverfassung ist die in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Koalitionsfreiheit. Die durch sie verfassungsrechtlich gewährleistete Form für die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sichert die Privatautonomie auf kollektiver Ebene. Neben dem Koalitionsverbandsrecht bildet daher das Recht des Tarifvertrags mit der Konfliktlösungsmöglichkeit durch Arbeitskampf und Schlichtung einen auf denselben Leitprinzipien und Wertentscheidungen beruhenden Regelungskomplex. Die andere Form kollektiver Beteiligung zur Interessenwahrnehmung enthält die gesetzliche Regelung der Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen. Sie gliedert sich ihrerseits in die Betriebsverfassung, der für den Bereich des öffentlichen Dienstes das Personalvertretungsrecht zuzuordnen ist, und in die Gesetzesregelungen der unternehmensbezogenen Mitbestimmung. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze (Bundespersonalvertretungsgesetz und Landespersonalvertretungsgesetze) geben der durch Wahl gebildeten Vertretung der Beschäftigten (Betriebsrat bzw. Personalrat) unterschiedlich abgestufte Beteiligungsrechte, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, an bestimmten Maßnahmen der Betriebs- bzw. Dienststellenleitung. Durch die Gesetzesregelungen der unternehmensbezogenen Mitbestimmung werden Arbeitnehmervertreter in die Unternehmensorgane einbezogen, die in den Kapitalgesellschaften 2
3 und Genossenschaften die Unternehmensleitung auswählen und kontrollieren. Dieser Bereich ist der Sache nach Unternehmensorganisationsrecht, dessen Regelungen das Gesellschaftsrecht enthält. Daraus ergibt sich ein System, das der Gliederung der folgenden Darstellung zugrunde gelegt wird: - Koalitionsfreiheit als Grundrecht der Arbeitsverfassung; - Koalitionsverbandsrecht; - Tarifvertragsrecht; - Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht; - Betriebsverfassungsrecht; - Personalvertretungsrecht; - Vertretung der Arbeitnehmer in Unternehmensorganen (Mitbestimmungsrecht). III. Kollektives Arbeitsrecht als Gegenstand internationaler Abkommen und des Europäischen Gemeinschaftsrechts Koalitionsfreiheit, Tarifvertrag und Arbeitskampf sind in vielfältiger Weise Gegenstand internationaler Abkommen, die dem Völkerrecht angehören. So hat die Koalitionsfreiheit als Grundrecht ihren Niederschlag in mehreren internationalen Abkommen gefunden: der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Sozialcharta. Besonders hervorgehoben wird sie im Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 87 über die 3
4 Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (1948). Ergänzt wird letzteres Abkommen durch das Abkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts zu kollektiven Verhandlungen (1949). 2 Von den völkerrechtlichen Abkommen unterscheidet sich das Europäische Gemeinschaftsrecht dadurch, dass es für die Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht festlegt. Durch Art. 139 EGV wird der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene institutionell gesichert. Die Kommission fördert, wie sich aus Art. 140 EGV ergibt zur Verbesserung und Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Europäischen Gemeinschaft die Abstimmung auf dem Gebiet des Koalitionsrechts und der Koalitionsverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wenn man von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 EGV) und der Entgeltgleichheit für Frauen und Männer (Art. 141 EGV) absieht, ist die Kompetenz der Gemeinschaft für das Arbeitsrecht (Art. 137 EGV) aber auf den Erlass von Richtlinien beschränkt, die sich an die Mitgliedsstaaten richten. Sie sind, wie es in Art. 249 Abs. 3 EGV heißt, für sie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Für das kollektive Arbeitsrecht ergibt sich dabei allerdings die Besonderheit, dass die Kompetenz der Gemeinschaft nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht gilt (Art. 137 Abs. 5 EGV). 2 Vgl. zu den Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I S. 53 ff. 4
5 2 Historische Grundlagen I. Anfänge Mit der Einführung der Gewerbefreiheit durch die Stein-Hardenberg schen Reformen hatte man für den gewerblichen Bereich die bisherige genossenschaftliche oder staatliche Reglementierung der Arbeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit ersetzt. Das Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe usw. vom bestimmte in seinem 8: In diesem Falle, also bei Annahme von Gewerbegehilfen und Lehrlingen, wird die Lehrzeit oder die Dauer des Dienstes, das etwaige Lehrgeld, Lohn, Kost und Behandlung bloß durch freien Vertrag bestimmt. 3 Von hier wandert die Formel in die Preußische Gewerbeordnung von 1845 und von dort in die heute noch geltende Gewerbeordnung, die in 105 den für die Arbeitsverfassung wesentlichen Grundsatz enthält: Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. 4 Das die Vertragsfreiheit beherrschende Prinzip paritätischer Verhandlung und Einigung konnte aber wegen der Massenarmut in der Welt des 19. Jahrhunderts nicht seine Funktion erfüllen. Die formale Gleichheit der Vertragsparteien war durch ihre reale Imparität entwertet. Der Vertrag verschuf dem Unternehmer, der die Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel hatte, faktisch ein Privileg zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Sozial- und ideengeschichtlich stand zur Debatte, ob 3 Gesetz-Sammlung für die Preußischen Staaten 1811, S
6 die Regelungsform des Vertrags zur Begründung und Regelung des Arbeitsverhältnisses durch ein anderes System gesellschaftlicher Ordnung zu ersetzen ist, wie dies in der Geschichte des 20. Jahrhunderts in den verschiedenen Diktaturen durchlitten wurde, oder ob die Lösung der sozialen Frage innerhalb des Systems unter Aufrechterhaltung einer marktmäßig-rechtsgeschäftlichen Ordnung des Arbeitslebens verwirklicht werden kann. Diese Möglichkeit eröffnete sich, als sich auf privatrechtlicher Grundlage Gewerkschaften bildeten, die sich mit ihrer Forderung nach Abschluss von Tarifverträgen durchsetzten. Neben ihnen, deren Legitimation auf dem freiwilligen Verbandsbeitritt beruht, bildeten die zunächst freiwillig eingerichteten Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben einen zweiten Grundansatz für die Herstellung einer paritätischen Arbeitsverfassung. Der kaiserliche Erlass vom , der einen Wandel in der Arbeiterschutzgesetzgebung ankündigte, 5 bezeichnete es als eine Aufgabe der Staatsgewalt, die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, dass die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesetzliche Gleichberechtigung gewahrt bleiben. Vor allem der Anspruch auf gesetzliche Gleichberechtigung war ein Postulat, auf das man sich in der Folgezeit berief. Neben der Einführung der Gewerbegerichtsbarkeit, aus der die moderne Arbeitsgerichtsbarkeit hervorgegangen ist, war das beachtlichste Ergebnis für die weitere Entwicklung des Arbeitsrechts die Große Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom ; sie enthält die Keimzelle für die 4 Durch die Lex Berlepsch vom (Arbeiterschutzgesetz) wurden nur die Worte vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen eingefügt. 6
7 betriebliche Mitbestimmung: Den Unternehmern von Fabriken machte das Gesetz öffentlich-rechtlich zur Pflicht, eine Arbeitsordnung zu erlassen ( 134 a GewO). Sie musste Bestimmungen enthalten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung und, sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bleiben sollte, über die Kündigungsfrist und die Gründe, aus welchen Entlassungen und Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf, sowie über Vertragsstrafen ( 134 b Abs. 1 GewO). Außerdem blieb ihm überlassen, noch weiter die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter im Betrieb betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen ( 134 b Abs. 2 Satz 1 GewO). Der Erlass der Arbeitsordnung erfolgte zwar einseitig durch den Arbeitgeber; es war aber ausdrücklich angeordnet, dass vor ihrem Erlass den Arbeitern Gelegenheit zu geben ist, sich über den Inhalt zu äußern, und für Fabriken, in denen ein ständiger Arbeiterausschuss bestand, wurde dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt ( 134 d GewO). Damit waren erstmals in einem Gesetz Arbeiterausschüsse fakultativ vorgesehen. Der Weg zur Betriebsverfassung war beschritten. II. Räteartikel der Weimarer Reichsverfassung und Betriebsrätegesetz vom Nach dem Zusammenbruch des Kaiserreichs hatten, als noch unklar war, wer Träger der Staatsgewalt wird, die Vertreter der Arbeitgeber und Gewerkschaften ein Abkommen, das nach den Delegationsführern 5 Vgl. zur Bedeutung der beiden kaiserlichen Erlasse vom für die Entwicklung des Arbeitsrechts Kaufhold, ZfA 1991, 277 ff. 7
8 benannte Stinnes-Legien-Abkommen vom , geschlossen, in dem die Gewerkschaften als berufene Vertreter der Arbeiterschaft anerkannt wurden. Außerdem wurde, soweit nach damaligem Gesetzesrecht nicht bereits vorgeschrieben, die Bildung von Arbeiterausschüssen in den Betrieben vereinbart, die zusammen mit dem Arbeitgeber die Durchführung der mit den Gewerkschaften geschlossenen Kollektivvereinbarungen überwachen sollten. Durch die Tarifvertragsverordnung vom legte der Gesetzgeber nicht nur den Vorrang des Tarifvertrags gegenüber dem Einzelarbeitsvertrag durch die Unabdingbarkeit der Tarifnormen fest, sondern er ordnete zugleich an, dass in allen Betrieben mit mindestens zwanzig Arbeitern ein Arbeiterausschuss und bei mindestens zwanzig Angestellten ein Angestelltenausschuss gebildet wird. Der sich in der Novemberrevolution ausbreitenden Rätebewegung war dies zu wenig. Sie forderte die Errichtung einer Räterepublik. Die nach Weimar einberufene Nationalversammlung entschied sich aber mit der Reichsverfassung vom für die parlamentarisch-repräsentative Demokratie. Bei ihren Bemühungen, die revolutionären Tendenzen der Rätebewegung aufzufangen, hatte die Reichsregierung jedoch vorgeschlagen, einen Räteartikel in die Verfassung zu verankern. Das geschah durch Art. 165, dessen Bedeutung unklar blieb, weil er doppelt strukturiert war. Sein Abs. 1 enthielt eine institutionelle Absicherung der Koalitionsfreiheit; er lautete: Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt. 8
9 In den folgenden Abs. 2 bis 5 sah Art. 165 als wirtschaftliche Interessenvertretung ein dreistufiges Rätesystem vor. Sein Abs. 2 hatte den folgenden Wortlaut: Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Bezirksarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeitsrat. Verwirklicht wurde nur die unterste Stufe durch das Betriebsrätegesetz vom Zur Bildung der Mittelstufe ist es niemals gekommen, und die oberste wurde nur in der Form eines Vorläufigen Reichswirtschaftsrats gebildet. Für die Arbeitsverfassung hat dennoch diese Weichenstellung grundlegende Bedeutung erlangt. Durch sie wurde die Zweigleisigkeit des kollektiven Arbeitsrechts, wie sie in der historischen Entwicklung angelegt war, rechtlich abgesichert. Der Nationalsozialismus hat die Mitbestimmung beseitigt. Aber nach dem Zusammenbruch 1945 ermöglichte schon das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom die Wahl von Betriebsräten und schuf damit die Grundlage für eine Beteiligung der Arbeitnehmerschaft innerhalb der Betriebsverfassung. Das Kontrollratsgesetz galt für ganz Deutschland. Da es aber nur ein Rahmengesetz war, konnte es die Rechtseinheit auf dem Gebiet der Betriebsverfassung nicht wahren. Die Entwicklung ging in der Ostzone und in den Westzonen verschiedene Wege. 9
10 III. Bestätigung der marktwirtschaftlichen Ordnung durch das Betriebsverfassungsgesetz vom Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland herrschte zunächst Streit über die Neuordnung der Wirtschaft. Trotz ihrer Entscheidung gegen ein staatlich gelenktes Tarifrecht und für ein liberales Tarifvertragssystem, wie sie es im Tarifvertragsgesetz vom durchgesetzt hatten, ließen die Gewerkschaften sich in dem Kampf um die Mitbestimmung vom Konzept einer organisierten Wirtschaft leiten. Nachdem Verhandlungen mit den Unternehmern über die Mitbestimmung gescheitert waren, legten sie einen Gesetzesvorschlag zur Neuordnung der deutschen Wirtschaft vor, 6 den die SPD mit wenig verändertem Inhalt aufgriff und als Antrag im Juli 1950 in den Bundestag einbrachte. 7 Der Gesetzesvorschlag befasste sich in seinem ersten Teil mit dem Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Unternehmen und regelte in einem zweiten Teil das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in Organisationen der Wirtschaft. Im Gesetzgebungsverfahren scheiterte das Modell einer partizipatorischkorporatistischen Wirtschaftsverfassung. Das Paket wurde aufgeschnürt. Für die Unternehmensebene entsprach nur das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom den gewerkschaftlichen Vorstellungen, während mit der Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes vom eine Mitbestimmungsordnung realisiert wurde, die auf dem Prinzip unternehmerischer Entscheidungsautonomie beruht. Das Gesetz regelte die Wahlorganisation der Betriebsräte und deren Beteiligung an Entscheidungen der Betriebs- und Unternehmensleitung im Bereich der Privatwirtschaft. Während das Betriebsrätegesetz vom den 6 7 Abgedruckt in: RdA 1950, 227 ff. BT-Drucks. I/
11 Betriebsvertretungen nur sehr allgemein gehaltene Aufgaben und Befugnisse eingeräumt hatte, enthielt es eine klare Strukturierung des Mitbestimmungsbereichs in soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten mit entsprechend abgestuften Beteiligungsrechten. Durch diese Gestaltung traf es die normative Grundentscheidung für die soziale Marktwirtschaft unter Zurückweisung einer vertikal gestuften Wirtschaftsdemokratie. IV. Weiterentwicklung der Mitbestimmung Bei den Forderungen nach einem Ausbau der Mitbestimmung in den sechziger Jahren stand die Struktur der Betriebsverfassung nicht mehr zur Debatte. Das Betriebsverfassungsgesetz vom , das nach heftiger politischer Kontroverse erging, hielt an der bisherigen Konzeption fest. Nachdem die Reform der Betriebsverfassung abgeschlossen war, wandte sich die Gesetzgebung der Neugestaltung der Mitbestimmung in den Organen der Großunternehmen zu. Es erging das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) vom Das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom hat die Struktur der Betriebsverfassung beibehalten. Auf Grund seines Art. 13 wurde das Betriebsverfassungsgesetz i. F. vom neu bekannt gemacht. 11
12 Zweiter Teil: Recht der Koalitionen 3 Koalitionsfreiheit als Grundrecht der Arbeitsverfassung I. Koalitionsfreiheit als Grundrecht Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG bestimmt: "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig." Durch die Notstandsverfassung 1968 wurde diese Bestimmung durch den Satz ergänzt: "Maßnahmen nach den Art. 12a, 35 Abs. 2 und 3, Art. 87a Abs. 4 und Art. 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen i.s. des Satzes 1 geführt werden." Die noch vor Gründung des Deutschen Reichs für den Norddeutschen Bund erlassene Gewerbeordnung vom hatte in 152 Abs. 1 angeordnet: Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. Es folgte in Abs. 2: Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. Damit war wenn auch zaghaft - eine Grundentscheidung getroffen, Machtdefizit und Imparität, die auf Seiten 12
13 der Arbeitnehmer einer rechtsgeschäftlichen Ordnung des Arbeitslebens entgegenstanden, durch Assoziierung zu überwinden. Durch die Reichsverfassung von Weimar wurde die Koalitionsfreiheit in Art. 159 als Grundrecht für jedermann und für alle Berufe garantiert. Ergänzend hieß es in dem sog. Räteartikel, dem Art. 165, dort in Abs. 1: Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt." II. Struktur der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Individualgrundrechts Die Koalitionsfreiheit ist eine besondere Erscheinungsform der Vereinsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 1 GG garantiert ist. Daraus ergibt sich, dass Art. 9 Abs. 2 GG auch für die Koalitionen gilt. Koalitionen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, haben nicht den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Für sie besteht nur insoweit eine Besonderheit, als nach 16 des Vereinsgesetzes die Wirksamkeit eines Verbots davon abhängig ist, dass das Gericht seine Rechtmäßigkeit bestätigt. Der Unterschied zur Vereinsfreiheit besteht zum einen im verschiedenen Umfang der grundrechtlichen Gewährleistung, zum anderen in der ausdrücklichen Gewährleistung der Zweckbestimmung, nämlich der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen: Während die Vereinsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG nur allen Deutschen 13
14 garantiert wird, besteht die Koalitionsfreiheit für jedermann, ist also verfassungsrechtlich als Menschenrecht ausgestaltet. Art. 9 Abs. 3 GG gilt deshalb auch für Ausländer. Das Vereinsgesetz hat zwar die Vereinsfreiheit ebenfalls auf Ausländer erstreckt; sie gilt für sie aber nur auf Grund einfachen Gesetzes. Die Koalitionsfreiheit erhält ihre eigenständige Bedeutung durch die Gewährleistung der Zweckbestimmung. Dadurch wird garantiert, dass die Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch kollektive Interessenwahrnehmung erfolgen kann. Art. 9 Abs. 3 GG schützt insoweit nicht nur die Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers, sondern in gleicher Weise und mit gleichem Rang auch die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers. Damit wird verfassungsrechtlich gewährleistet, dass eine verbandsautonome Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen die soziale Ordnung beherrscht. Darin liegt ein fundamentaler Gegensatz zur Marktordnung für Güter und selbständige Dienstleistungen. Hier sichert nämlich insbesondere das Kartellverbot die Funktionsvoraussetzungen für eine Ordnung nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Im Arbeitsrecht wird dagegen eine entgegengesetzte Entscheidung getroffen, aber nicht zur Verwirklichung eines anderen Ordnungsziels, sondern im Gegenteil zur Sicherung desselben Ordnungsziels, nämlich zur Schaffung und Bewahrung einer rechtsgeschäftlichen Ordnung des Arbeitslebens. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bindet nicht nur die staatlichen Gewalten (Art. 1 Abs. 3 GG), sondern es ist darüber hinaus - bereits nach dem Text des Grundgesetzes - als Grundrecht mit Drittwirkung gestaltet (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG). Nichtig sind nicht nur rechtsgeschäftliche Abreden, die den Beitritt zu einer Gewerkschaft verbieten, sondern auch bereits Abreden, die das Grundrecht der Koalitionsfreiheit zu behindern 14
15 suchen. Darüber hinaus sind alle Maßnahmen, die hierauf gerichtet sind, rechtswidrig. Es handelt sich also um unerlaubte Handlungen, die eine Schadensersatzpflicht auslösen. Die Koalitionsfreiheit ist "für jedermann und für alle Berufe gewährleistet" (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG). Sie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, nicht dagegen für die Erbringung selbständiger Dienstleistungen durch Unternehmer und Angehörige freier Berufe. Als Grundrecht der Arbeitsverfassung bezieht sie sich auf den sozialen Tatbestand unselbständiger Arbeit. Keine Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschäftigung auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgt; sie kann vielmehr auch nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen geordnet sein. Deshalb gilt die Koalitionsfreiheit auch für Beamte, Richter und Soldaten. Grenzen ergeben sich aus der öffentlich-rechtlichen Gestaltung des Dienstes erst für die Koalitionsbetätigung. Keine Arbeitnehmer im Sinne des koalitionsrechtlichen Grundrechtsstatus sind dagegen Personen, die nicht in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wie Schüler und Studenten. Wer dagegen seine Ausbildung durch Arbeit im Dienst eines anderen erhält, wie Berufsauszubildende, ist Grundrechtsträger i.s. des Art. 9 Abs. 3 GG. Schwierigkeiten bereitet, wie der Arbeitgeberbegriff für die Koalitionsfreiheit zu bestimmen ist. Während man sich sonst im Arbeitsrecht damit begnügt, im Arbeitgeber den Korrelatbegriff zum Arbeitnehmer zu sehen, genügt diese formale Betrachtungsweise hier nicht; der Begriff des Arbeitgebers ist vielmehr für Art. 9 Abs. 3 GG materiell zu bestimmen. Grundrechtsberechtigter Träger der Koalitionsfreiheit ist derjenige, der über die formelle Position als 15
16 Arbeitgeber hinaus auch Inhaber des die Arbeitgeberschaft vermittelnden Produktiveigentums ist. Bei einer Kapitalgesellschaft ist daher arbeitgeberisch legitimierter Grundrechtsträger nicht nur die Gesellschaft als solche, sondern auch der einzelne Gesellschafter; denn das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt nicht nur die Koalitionstätigkeit im Außenverhältnis, sondern auch die "Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte" vor einer "Fremdbestimmung durch die Gegenseite". 8 Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen, Koalitionen zu gründen, bestehenden Koalitionen beizutreten und in ihnen zu verbleiben (positive Koalitionsfreiheit). Es umfasst aber auch die "Freiheit des Austritts und des Fernbleibens". 9 Tarifverträge, die einen Arbeitgeber zwingen, Leistungen organisierten Arbeitnehmern vorzubehalten, verletzen daher die negative Koalitionsfreiheit. 10 III. Bestands- und Betätigungsschutz der Koalitionen Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit gewährleistet nicht nur die individuelle Koalitionsfreiheit, sondern schützt, wie die historische Ausgangslage und der Zweck der Koalitionsfreiheit es gebieten, auch die Koalition in ihrem verbandsautonomen Bestand (Koalitionsbestandsgarantie) und ihrer Freiheit, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung den Koalitionszweck zu verfolgen (Koalitionsbetätigungsgarantie). Durch die Einbeziehung der kollektiven 8 BVerfGE 50, 290 (373). 9 BVerfGE 50, 290 (367); bestätigt BVerfGE 55, 7 (21); 57, 220 (245). 10 So jedenfalls BAG (GS) , AP GG Art. 9 Nr
17 Koalitionsfreiheit in den Grundrechtsschutz entsteht aber kein Doppelgrundrecht. Sie ergibt sich vielmehr aus der gemeinsamen Ausübung des auf Vereinigung zur kollektiven Interessenwahrnehmung gerichteten Grundrechts. Wie ihre Tragweite zu bestimmen ist, fällt in die Kompetenz des Gesetzgebers. Bei fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Vorgaben, muss die Rechtsfindung wie auch sonst bei einer Regelungslücke im Gesetzesrecht aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen mit den anerkannten Methoden rechtswissenschaftlicher Erkenntnis abgeleitet werden. Im Rechtsstreit fällt diese Aufgabe den Gerichten zu Erhalt und Sicherung einer Koalition, insbesondere Mitgliederwerbung Die Koalitionsbestandsgarantie sichert, dass der Staat die Existenz als Koalition nicht von Voraussetzungen abhängig machen kann, auf die der Verband keinen Einfluss hat. Eine Koalition ist daher in der Wahl ihrer Organisationsform und in der Ausgestaltung ihrer verbandsinternen Organisation frei. Geschützt sind aber auch Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen; denn durch sie erhält eine Gewerkschaft das Fundament für die Erfüllung der Mitgliederinteressen im Arbeitsleben. Einbezogen in den Grundrechtsschutz ist deshalb die Mitgliederwerbung und Informationstätigkeit im Betrieb. 12 Bei deren Durchführung ist eine Gewerkschaft auf die Mitwirkung des Betriebsinhabers angewiesen. Weder das in Art. 13 GG garantierte Hausrecht noch die in Art. 14 GG enthaltene Eigentumsgewährleistung geben ihm das Recht, die Werbe- und Informationstätigkeit zu verbieten; 11 Vgl. BVerfGE 84, 212 (226 f.). 17
18 er kann aber die Einhaltung von Grenzen verlangen und braucht insbesondere kein wildes Plakatierungen im Betrieb zu dulden. Er kann auch Tätigkeiten verbieten, die den Arbeitsablauf und Betriebsfrieden stören. Da der Arbeitnehmer seine im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber festgelegte Arbeitspflicht im Betrieb zu erfüllen hat, ist bereits Teil der ihm verfassungsrechtlich gewährleisteten individuellen Koalitionsfreiheit, dass er dort für seine Gewerkschaft tätig werden darf, sofern er dabei seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht verletzt. Aus dem Sinn und Zweck des Grundrechtsschutzes ergibt sich, dass den Anspruch auf Duldung gegen den Betriebsinhaber auch seine Gewerkschaft hat. Nach Ansicht des BAG hat sie sogar grundsätzlich ein Zutrittsrecht zum Betrieb, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte Mitglieder zu werben. 13 Doch bestehen insoweit enge Grenzen, deren Nichtbeachtung das BAG veranlasste, die Klage abzuweisen. Ein Arbeitgeber braucht den Zugang zum Betrieb nicht zu dulden, wenn ihm Notwendigkeiten des Betriebsablaufs entgegenstehen oder der Betriebsfrieden gefährdet wird, z. B. wenn Werbemaßnahmen in einer Häufigkeit, in einem Umfang (Anzahl der betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten) oder in einer Art und Weise erfolgen sollen, die im Betrieb zu Auseinandersetzungen mit oder zwischen Arbeitnehmern oder mit einer anderen, dort ebenfalls Werbung treibenden Gewerkschaft führen. Außerdem besteht - wegen der Bindungswirkung an den Beschluss des BVerfG vom BVerfGE 93, 352 ff. 13 AP GG Art. 9 Nr. 127; verneinend aber BVerfGE 57, 220 ff.; s. dazu Richardi, RdA 2007, xxx. 14 BVerfGE 57,220 ff. 18
19 nach 31 BVerfGG kein gewerkschaftliches Zugangsrecht zu kirchlichen Einrichtungen Garantie staatsfreier Koalitionsbetätigung, vor allem verfassungsrechtliche Gewährleistung des Tarifvertragssystems Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt vor allem das Recht der Koalitionen, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Unter die Verfassungsgarantie fällt deshalb die Tarifautonomie. Das gilt aber nur für die privatrechtliche Ordnung des Arbeitslebens. Bei öffentlichrechtlicher Gestaltung der Dienstverhältnisse findet das Tarifvertragssystem keine Anwendung. Für Beamte besteht keine Tarifautonomie. Das Tarifvertragssystem wird zwar nicht in seiner positiv-rechtlichen Gestalt, die es durch das Tarifvertragsgesetz erhalten hat, verfassungsrechtlich garantiert; der Staat muss aber frei gebildeten Koalitionen die Möglichkeit eröffnen, "insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung im wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen". 16 Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers findet deshalb ihre Grenzen an der "Garantie eines gesetzlich geregelten und 15 BAG , AP GG Art. 9 Nr BVerfGE 44, 322 (340 f.); bestätigt BVerfGE 58, 233 (246 f.); ebenso bereits BVerfGE 4, 96 (106, 108). 19
20 geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen i.s. des Art. 9 Abs. 3 GG sein müssen". 17 Zu den Funktionsvoraussetzungen der Tarifautonomie gehört der Arbeitskampf. Könnten die Gewerkschaften um den Abschluss eines Tarifvertrags keinen Streik führen, so wären weder das Zustandekommen noch die inhaltliche Sachgerechtigkeit tariflicher Regelungen gewährleistet. Das Streikrecht ist zwar kein Grundrecht; es fällt aber unter die Koalitionsbetätigungsgarantie, soweit es der Herstellung und Sicherung des Verhandlungsgleichgewichts dient, ohne dass die Tarifautonomie nicht funktionieren kann. Die Parität erfordert jedoch auch die Anerkennung der Aussperrung als Kampfmittel der Arbeitgeber; denn "wäre der Arbeitgeber auf ein Dulden und Durchstehen des Arbeitskampfes beschränkt, so bestünde die Gefahr, dass die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht mehr auf einem System freier Vereinbarungen beruht, das Voraussetzung für ein Funktionieren und innerer Grund des Tarifvertragssystems ist". 18 Tarifvertrag und Arbeitskampf stehen also in einem Funktionszusammenhang. Sie sind als Grundrechtsfunktion der Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert. Der Gesetzgeber kann, wie es durch das Betriebsverfassungsgesetz, die Personalvertretungsgesetze und die Mitbestimmungsgesetze geschehen ist, eine Mitbestimmungsordnung in Betrieb, Dienststelle und Unternehmen schaffen. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nämlich die Tarifautonomie nicht als ausschließliche Form der Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen. 19 Da die Mitbestimmung aber in eine Antinomie zur Koalitionsfreiheit treten kann, ist sie mit Art. 9 Abs. 3 GG 17 BVerfGE 4, 96 (108); 50, 290 (369); 58, 233 (248). 18 BAG (GS) AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr Ebenso BVerfGE 50, 290 (371). 20
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