Kollektives Arbeitsrecht. Erster Teil: Grundlagen. 1 Begriff und System des kollektiven Arbeitsrechts

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kollektives Arbeitsrecht. Erster Teil: Grundlagen. 1 Begriff und System des kollektiven Arbeitsrechts"

Transkript

1 Projekt: Kollektives Arbeitsrecht Erster Teil: Grundlagen 1 Begriff und System des kollektiven Arbeitsrechts I. Begriffsbestimmung Mit dem Begriff des kollektiven Arbeitsrechts bezeichnet man das Recht der Koalitionen, ihrer Verträge und Auseinandersetzungen sowie das Recht der Betriebsverfassung und der Beteiligung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganisationen. Der Begriff fasst zwei Rechtsbereiche zusammen, die auf einer unterschiedlichen Konzeption der Interessenvertretung für die Arbeitnehmer beruhen. Das gemeinsame Band ist ausschließlich, dass auf Seiten der Arbeitnehmer stets ein Kollektiv besteht, entweder eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen oder ein durch die Betriebszugehörigkeit vermittelter Zusammenschluss. Die Grundsätze und Formen der Interessenvertretung sind dagegen völlig verschieden. Sie begründen eine Zweigleisigkeit des kollektiven Arbeitsrechts, die den Dualismus zwischen der Gewerkschaftskonzeption und der Rätekonzeption, zwischen der freiwilligen (auf Mitgliedschaft beruhenden) und der allgemeinen gleichen (demokratischen) Interessenvertretung widerspiegelt. 1 Die Gründe der Zweigleisigkeit liegen in der Sozialgeschichte Deutschlands. Das Tarifvertragssystem und das Arbeitskampfrecht sind aus dem allgemeinen, privatrechtliche geordneten Organisations- und Verfahrenssystem hervorgegangen und deshalb auch heute noch 1 Ramm, JZ 1977, 1 ( 2). 1

2 weitgehend nicht durch die Gesetzgebung gestaltet. Die Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen besteht dagegen nur nach Maßgabe des Gesetzes. II. System des kollektiven Arbeitsrechts Das Grundrecht der Arbeitsverfassung ist die in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Koalitionsfreiheit. Die durch sie verfassungsrechtlich gewährleistete Form für die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sichert die Privatautonomie auf kollektiver Ebene. Neben dem Koalitionsverbandsrecht bildet daher das Recht des Tarifvertrags mit der Konfliktlösungsmöglichkeit durch Arbeitskampf und Schlichtung einen auf denselben Leitprinzipien und Wertentscheidungen beruhenden Regelungskomplex. Die andere Form kollektiver Beteiligung zur Interessenwahrnehmung enthält die gesetzliche Regelung der Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen. Sie gliedert sich ihrerseits in die Betriebsverfassung, der für den Bereich des öffentlichen Dienstes das Personalvertretungsrecht zuzuordnen ist, und in die Gesetzesregelungen der unternehmensbezogenen Mitbestimmung. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze (Bundespersonalvertretungsgesetz und Landespersonalvertretungsgesetze) geben der durch Wahl gebildeten Vertretung der Beschäftigten (Betriebsrat bzw. Personalrat) unterschiedlich abgestufte Beteiligungsrechte, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, an bestimmten Maßnahmen der Betriebs- bzw. Dienststellenleitung. Durch die Gesetzesregelungen der unternehmensbezogenen Mitbestimmung werden Arbeitnehmervertreter in die Unternehmensorgane einbezogen, die in den Kapitalgesellschaften 2

3 und Genossenschaften die Unternehmensleitung auswählen und kontrollieren. Dieser Bereich ist der Sache nach Unternehmensorganisationsrecht, dessen Regelungen das Gesellschaftsrecht enthält. Daraus ergibt sich ein System, das der Gliederung der folgenden Darstellung zugrunde gelegt wird: - Koalitionsfreiheit als Grundrecht der Arbeitsverfassung; - Koalitionsverbandsrecht; - Tarifvertragsrecht; - Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht; - Betriebsverfassungsrecht; - Personalvertretungsrecht; - Vertretung der Arbeitnehmer in Unternehmensorganen (Mitbestimmungsrecht). III. Kollektives Arbeitsrecht als Gegenstand internationaler Abkommen und des Europäischen Gemeinschaftsrechts Koalitionsfreiheit, Tarifvertrag und Arbeitskampf sind in vielfältiger Weise Gegenstand internationaler Abkommen, die dem Völkerrecht angehören. So hat die Koalitionsfreiheit als Grundrecht ihren Niederschlag in mehreren internationalen Abkommen gefunden: der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Sozialcharta. Besonders hervorgehoben wird sie im Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 87 über die 3

4 Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (1948). Ergänzt wird letzteres Abkommen durch das Abkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts zu kollektiven Verhandlungen (1949). 2 Von den völkerrechtlichen Abkommen unterscheidet sich das Europäische Gemeinschaftsrecht dadurch, dass es für die Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht festlegt. Durch Art. 139 EGV wird der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene institutionell gesichert. Die Kommission fördert, wie sich aus Art. 140 EGV ergibt zur Verbesserung und Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Europäischen Gemeinschaft die Abstimmung auf dem Gebiet des Koalitionsrechts und der Koalitionsverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wenn man von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 EGV) und der Entgeltgleichheit für Frauen und Männer (Art. 141 EGV) absieht, ist die Kompetenz der Gemeinschaft für das Arbeitsrecht (Art. 137 EGV) aber auf den Erlass von Richtlinien beschränkt, die sich an die Mitgliedsstaaten richten. Sie sind, wie es in Art. 249 Abs. 3 EGV heißt, für sie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Für das kollektive Arbeitsrecht ergibt sich dabei allerdings die Besonderheit, dass die Kompetenz der Gemeinschaft nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht gilt (Art. 137 Abs. 5 EGV). 2 Vgl. zu den Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I S. 53 ff. 4

5 2 Historische Grundlagen I. Anfänge Mit der Einführung der Gewerbefreiheit durch die Stein-Hardenberg schen Reformen hatte man für den gewerblichen Bereich die bisherige genossenschaftliche oder staatliche Reglementierung der Arbeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit ersetzt. Das Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe usw. vom bestimmte in seinem 8: In diesem Falle, also bei Annahme von Gewerbegehilfen und Lehrlingen, wird die Lehrzeit oder die Dauer des Dienstes, das etwaige Lehrgeld, Lohn, Kost und Behandlung bloß durch freien Vertrag bestimmt. 3 Von hier wandert die Formel in die Preußische Gewerbeordnung von 1845 und von dort in die heute noch geltende Gewerbeordnung, die in 105 den für die Arbeitsverfassung wesentlichen Grundsatz enthält: Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. 4 Das die Vertragsfreiheit beherrschende Prinzip paritätischer Verhandlung und Einigung konnte aber wegen der Massenarmut in der Welt des 19. Jahrhunderts nicht seine Funktion erfüllen. Die formale Gleichheit der Vertragsparteien war durch ihre reale Imparität entwertet. Der Vertrag verschuf dem Unternehmer, der die Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel hatte, faktisch ein Privileg zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Sozial- und ideengeschichtlich stand zur Debatte, ob 3 Gesetz-Sammlung für die Preußischen Staaten 1811, S

6 die Regelungsform des Vertrags zur Begründung und Regelung des Arbeitsverhältnisses durch ein anderes System gesellschaftlicher Ordnung zu ersetzen ist, wie dies in der Geschichte des 20. Jahrhunderts in den verschiedenen Diktaturen durchlitten wurde, oder ob die Lösung der sozialen Frage innerhalb des Systems unter Aufrechterhaltung einer marktmäßig-rechtsgeschäftlichen Ordnung des Arbeitslebens verwirklicht werden kann. Diese Möglichkeit eröffnete sich, als sich auf privatrechtlicher Grundlage Gewerkschaften bildeten, die sich mit ihrer Forderung nach Abschluss von Tarifverträgen durchsetzten. Neben ihnen, deren Legitimation auf dem freiwilligen Verbandsbeitritt beruht, bildeten die zunächst freiwillig eingerichteten Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben einen zweiten Grundansatz für die Herstellung einer paritätischen Arbeitsverfassung. Der kaiserliche Erlass vom , der einen Wandel in der Arbeiterschutzgesetzgebung ankündigte, 5 bezeichnete es als eine Aufgabe der Staatsgewalt, die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, dass die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesetzliche Gleichberechtigung gewahrt bleiben. Vor allem der Anspruch auf gesetzliche Gleichberechtigung war ein Postulat, auf das man sich in der Folgezeit berief. Neben der Einführung der Gewerbegerichtsbarkeit, aus der die moderne Arbeitsgerichtsbarkeit hervorgegangen ist, war das beachtlichste Ergebnis für die weitere Entwicklung des Arbeitsrechts die Große Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom ; sie enthält die Keimzelle für die 4 Durch die Lex Berlepsch vom (Arbeiterschutzgesetz) wurden nur die Worte vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen eingefügt. 6

7 betriebliche Mitbestimmung: Den Unternehmern von Fabriken machte das Gesetz öffentlich-rechtlich zur Pflicht, eine Arbeitsordnung zu erlassen ( 134 a GewO). Sie musste Bestimmungen enthalten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung und, sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bleiben sollte, über die Kündigungsfrist und die Gründe, aus welchen Entlassungen und Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf, sowie über Vertragsstrafen ( 134 b Abs. 1 GewO). Außerdem blieb ihm überlassen, noch weiter die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter im Betrieb betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen ( 134 b Abs. 2 Satz 1 GewO). Der Erlass der Arbeitsordnung erfolgte zwar einseitig durch den Arbeitgeber; es war aber ausdrücklich angeordnet, dass vor ihrem Erlass den Arbeitern Gelegenheit zu geben ist, sich über den Inhalt zu äußern, und für Fabriken, in denen ein ständiger Arbeiterausschuss bestand, wurde dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt ( 134 d GewO). Damit waren erstmals in einem Gesetz Arbeiterausschüsse fakultativ vorgesehen. Der Weg zur Betriebsverfassung war beschritten. II. Räteartikel der Weimarer Reichsverfassung und Betriebsrätegesetz vom Nach dem Zusammenbruch des Kaiserreichs hatten, als noch unklar war, wer Träger der Staatsgewalt wird, die Vertreter der Arbeitgeber und Gewerkschaften ein Abkommen, das nach den Delegationsführern 5 Vgl. zur Bedeutung der beiden kaiserlichen Erlasse vom für die Entwicklung des Arbeitsrechts Kaufhold, ZfA 1991, 277 ff. 7

8 benannte Stinnes-Legien-Abkommen vom , geschlossen, in dem die Gewerkschaften als berufene Vertreter der Arbeiterschaft anerkannt wurden. Außerdem wurde, soweit nach damaligem Gesetzesrecht nicht bereits vorgeschrieben, die Bildung von Arbeiterausschüssen in den Betrieben vereinbart, die zusammen mit dem Arbeitgeber die Durchführung der mit den Gewerkschaften geschlossenen Kollektivvereinbarungen überwachen sollten. Durch die Tarifvertragsverordnung vom legte der Gesetzgeber nicht nur den Vorrang des Tarifvertrags gegenüber dem Einzelarbeitsvertrag durch die Unabdingbarkeit der Tarifnormen fest, sondern er ordnete zugleich an, dass in allen Betrieben mit mindestens zwanzig Arbeitern ein Arbeiterausschuss und bei mindestens zwanzig Angestellten ein Angestelltenausschuss gebildet wird. Der sich in der Novemberrevolution ausbreitenden Rätebewegung war dies zu wenig. Sie forderte die Errichtung einer Räterepublik. Die nach Weimar einberufene Nationalversammlung entschied sich aber mit der Reichsverfassung vom für die parlamentarisch-repräsentative Demokratie. Bei ihren Bemühungen, die revolutionären Tendenzen der Rätebewegung aufzufangen, hatte die Reichsregierung jedoch vorgeschlagen, einen Räteartikel in die Verfassung zu verankern. Das geschah durch Art. 165, dessen Bedeutung unklar blieb, weil er doppelt strukturiert war. Sein Abs. 1 enthielt eine institutionelle Absicherung der Koalitionsfreiheit; er lautete: Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt. 8

9 In den folgenden Abs. 2 bis 5 sah Art. 165 als wirtschaftliche Interessenvertretung ein dreistufiges Rätesystem vor. Sein Abs. 2 hatte den folgenden Wortlaut: Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Bezirksarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeitsrat. Verwirklicht wurde nur die unterste Stufe durch das Betriebsrätegesetz vom Zur Bildung der Mittelstufe ist es niemals gekommen, und die oberste wurde nur in der Form eines Vorläufigen Reichswirtschaftsrats gebildet. Für die Arbeitsverfassung hat dennoch diese Weichenstellung grundlegende Bedeutung erlangt. Durch sie wurde die Zweigleisigkeit des kollektiven Arbeitsrechts, wie sie in der historischen Entwicklung angelegt war, rechtlich abgesichert. Der Nationalsozialismus hat die Mitbestimmung beseitigt. Aber nach dem Zusammenbruch 1945 ermöglichte schon das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom die Wahl von Betriebsräten und schuf damit die Grundlage für eine Beteiligung der Arbeitnehmerschaft innerhalb der Betriebsverfassung. Das Kontrollratsgesetz galt für ganz Deutschland. Da es aber nur ein Rahmengesetz war, konnte es die Rechtseinheit auf dem Gebiet der Betriebsverfassung nicht wahren. Die Entwicklung ging in der Ostzone und in den Westzonen verschiedene Wege. 9

10 III. Bestätigung der marktwirtschaftlichen Ordnung durch das Betriebsverfassungsgesetz vom Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland herrschte zunächst Streit über die Neuordnung der Wirtschaft. Trotz ihrer Entscheidung gegen ein staatlich gelenktes Tarifrecht und für ein liberales Tarifvertragssystem, wie sie es im Tarifvertragsgesetz vom durchgesetzt hatten, ließen die Gewerkschaften sich in dem Kampf um die Mitbestimmung vom Konzept einer organisierten Wirtschaft leiten. Nachdem Verhandlungen mit den Unternehmern über die Mitbestimmung gescheitert waren, legten sie einen Gesetzesvorschlag zur Neuordnung der deutschen Wirtschaft vor, 6 den die SPD mit wenig verändertem Inhalt aufgriff und als Antrag im Juli 1950 in den Bundestag einbrachte. 7 Der Gesetzesvorschlag befasste sich in seinem ersten Teil mit dem Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Unternehmen und regelte in einem zweiten Teil das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in Organisationen der Wirtschaft. Im Gesetzgebungsverfahren scheiterte das Modell einer partizipatorischkorporatistischen Wirtschaftsverfassung. Das Paket wurde aufgeschnürt. Für die Unternehmensebene entsprach nur das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom den gewerkschaftlichen Vorstellungen, während mit der Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes vom eine Mitbestimmungsordnung realisiert wurde, die auf dem Prinzip unternehmerischer Entscheidungsautonomie beruht. Das Gesetz regelte die Wahlorganisation der Betriebsräte und deren Beteiligung an Entscheidungen der Betriebs- und Unternehmensleitung im Bereich der Privatwirtschaft. Während das Betriebsrätegesetz vom den 6 7 Abgedruckt in: RdA 1950, 227 ff. BT-Drucks. I/

11 Betriebsvertretungen nur sehr allgemein gehaltene Aufgaben und Befugnisse eingeräumt hatte, enthielt es eine klare Strukturierung des Mitbestimmungsbereichs in soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten mit entsprechend abgestuften Beteiligungsrechten. Durch diese Gestaltung traf es die normative Grundentscheidung für die soziale Marktwirtschaft unter Zurückweisung einer vertikal gestuften Wirtschaftsdemokratie. IV. Weiterentwicklung der Mitbestimmung Bei den Forderungen nach einem Ausbau der Mitbestimmung in den sechziger Jahren stand die Struktur der Betriebsverfassung nicht mehr zur Debatte. Das Betriebsverfassungsgesetz vom , das nach heftiger politischer Kontroverse erging, hielt an der bisherigen Konzeption fest. Nachdem die Reform der Betriebsverfassung abgeschlossen war, wandte sich die Gesetzgebung der Neugestaltung der Mitbestimmung in den Organen der Großunternehmen zu. Es erging das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) vom Das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom hat die Struktur der Betriebsverfassung beibehalten. Auf Grund seines Art. 13 wurde das Betriebsverfassungsgesetz i. F. vom neu bekannt gemacht. 11

12 Zweiter Teil: Recht der Koalitionen 3 Koalitionsfreiheit als Grundrecht der Arbeitsverfassung I. Koalitionsfreiheit als Grundrecht Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG bestimmt: "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig." Durch die Notstandsverfassung 1968 wurde diese Bestimmung durch den Satz ergänzt: "Maßnahmen nach den Art. 12a, 35 Abs. 2 und 3, Art. 87a Abs. 4 und Art. 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen i.s. des Satzes 1 geführt werden." Die noch vor Gründung des Deutschen Reichs für den Norddeutschen Bund erlassene Gewerbeordnung vom hatte in 152 Abs. 1 angeordnet: Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. Es folgte in Abs. 2: Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. Damit war wenn auch zaghaft - eine Grundentscheidung getroffen, Machtdefizit und Imparität, die auf Seiten 12

13 der Arbeitnehmer einer rechtsgeschäftlichen Ordnung des Arbeitslebens entgegenstanden, durch Assoziierung zu überwinden. Durch die Reichsverfassung von Weimar wurde die Koalitionsfreiheit in Art. 159 als Grundrecht für jedermann und für alle Berufe garantiert. Ergänzend hieß es in dem sog. Räteartikel, dem Art. 165, dort in Abs. 1: Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt." II. Struktur der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Individualgrundrechts Die Koalitionsfreiheit ist eine besondere Erscheinungsform der Vereinsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 1 GG garantiert ist. Daraus ergibt sich, dass Art. 9 Abs. 2 GG auch für die Koalitionen gilt. Koalitionen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, haben nicht den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Für sie besteht nur insoweit eine Besonderheit, als nach 16 des Vereinsgesetzes die Wirksamkeit eines Verbots davon abhängig ist, dass das Gericht seine Rechtmäßigkeit bestätigt. Der Unterschied zur Vereinsfreiheit besteht zum einen im verschiedenen Umfang der grundrechtlichen Gewährleistung, zum anderen in der ausdrücklichen Gewährleistung der Zweckbestimmung, nämlich der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen: Während die Vereinsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG nur allen Deutschen 13

14 garantiert wird, besteht die Koalitionsfreiheit für jedermann, ist also verfassungsrechtlich als Menschenrecht ausgestaltet. Art. 9 Abs. 3 GG gilt deshalb auch für Ausländer. Das Vereinsgesetz hat zwar die Vereinsfreiheit ebenfalls auf Ausländer erstreckt; sie gilt für sie aber nur auf Grund einfachen Gesetzes. Die Koalitionsfreiheit erhält ihre eigenständige Bedeutung durch die Gewährleistung der Zweckbestimmung. Dadurch wird garantiert, dass die Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch kollektive Interessenwahrnehmung erfolgen kann. Art. 9 Abs. 3 GG schützt insoweit nicht nur die Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers, sondern in gleicher Weise und mit gleichem Rang auch die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers. Damit wird verfassungsrechtlich gewährleistet, dass eine verbandsautonome Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen die soziale Ordnung beherrscht. Darin liegt ein fundamentaler Gegensatz zur Marktordnung für Güter und selbständige Dienstleistungen. Hier sichert nämlich insbesondere das Kartellverbot die Funktionsvoraussetzungen für eine Ordnung nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Im Arbeitsrecht wird dagegen eine entgegengesetzte Entscheidung getroffen, aber nicht zur Verwirklichung eines anderen Ordnungsziels, sondern im Gegenteil zur Sicherung desselben Ordnungsziels, nämlich zur Schaffung und Bewahrung einer rechtsgeschäftlichen Ordnung des Arbeitslebens. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bindet nicht nur die staatlichen Gewalten (Art. 1 Abs. 3 GG), sondern es ist darüber hinaus - bereits nach dem Text des Grundgesetzes - als Grundrecht mit Drittwirkung gestaltet (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG). Nichtig sind nicht nur rechtsgeschäftliche Abreden, die den Beitritt zu einer Gewerkschaft verbieten, sondern auch bereits Abreden, die das Grundrecht der Koalitionsfreiheit zu behindern 14

15 suchen. Darüber hinaus sind alle Maßnahmen, die hierauf gerichtet sind, rechtswidrig. Es handelt sich also um unerlaubte Handlungen, die eine Schadensersatzpflicht auslösen. Die Koalitionsfreiheit ist "für jedermann und für alle Berufe gewährleistet" (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG). Sie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, nicht dagegen für die Erbringung selbständiger Dienstleistungen durch Unternehmer und Angehörige freier Berufe. Als Grundrecht der Arbeitsverfassung bezieht sie sich auf den sozialen Tatbestand unselbständiger Arbeit. Keine Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschäftigung auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgt; sie kann vielmehr auch nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen geordnet sein. Deshalb gilt die Koalitionsfreiheit auch für Beamte, Richter und Soldaten. Grenzen ergeben sich aus der öffentlich-rechtlichen Gestaltung des Dienstes erst für die Koalitionsbetätigung. Keine Arbeitnehmer im Sinne des koalitionsrechtlichen Grundrechtsstatus sind dagegen Personen, die nicht in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wie Schüler und Studenten. Wer dagegen seine Ausbildung durch Arbeit im Dienst eines anderen erhält, wie Berufsauszubildende, ist Grundrechtsträger i.s. des Art. 9 Abs. 3 GG. Schwierigkeiten bereitet, wie der Arbeitgeberbegriff für die Koalitionsfreiheit zu bestimmen ist. Während man sich sonst im Arbeitsrecht damit begnügt, im Arbeitgeber den Korrelatbegriff zum Arbeitnehmer zu sehen, genügt diese formale Betrachtungsweise hier nicht; der Begriff des Arbeitgebers ist vielmehr für Art. 9 Abs. 3 GG materiell zu bestimmen. Grundrechtsberechtigter Träger der Koalitionsfreiheit ist derjenige, der über die formelle Position als 15

16 Arbeitgeber hinaus auch Inhaber des die Arbeitgeberschaft vermittelnden Produktiveigentums ist. Bei einer Kapitalgesellschaft ist daher arbeitgeberisch legitimierter Grundrechtsträger nicht nur die Gesellschaft als solche, sondern auch der einzelne Gesellschafter; denn das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt nicht nur die Koalitionstätigkeit im Außenverhältnis, sondern auch die "Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte" vor einer "Fremdbestimmung durch die Gegenseite". 8 Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen, Koalitionen zu gründen, bestehenden Koalitionen beizutreten und in ihnen zu verbleiben (positive Koalitionsfreiheit). Es umfasst aber auch die "Freiheit des Austritts und des Fernbleibens". 9 Tarifverträge, die einen Arbeitgeber zwingen, Leistungen organisierten Arbeitnehmern vorzubehalten, verletzen daher die negative Koalitionsfreiheit. 10 III. Bestands- und Betätigungsschutz der Koalitionen Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit gewährleistet nicht nur die individuelle Koalitionsfreiheit, sondern schützt, wie die historische Ausgangslage und der Zweck der Koalitionsfreiheit es gebieten, auch die Koalition in ihrem verbandsautonomen Bestand (Koalitionsbestandsgarantie) und ihrer Freiheit, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung den Koalitionszweck zu verfolgen (Koalitionsbetätigungsgarantie). Durch die Einbeziehung der kollektiven 8 BVerfGE 50, 290 (373). 9 BVerfGE 50, 290 (367); bestätigt BVerfGE 55, 7 (21); 57, 220 (245). 10 So jedenfalls BAG (GS) , AP GG Art. 9 Nr

17 Koalitionsfreiheit in den Grundrechtsschutz entsteht aber kein Doppelgrundrecht. Sie ergibt sich vielmehr aus der gemeinsamen Ausübung des auf Vereinigung zur kollektiven Interessenwahrnehmung gerichteten Grundrechts. Wie ihre Tragweite zu bestimmen ist, fällt in die Kompetenz des Gesetzgebers. Bei fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Vorgaben, muss die Rechtsfindung wie auch sonst bei einer Regelungslücke im Gesetzesrecht aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen mit den anerkannten Methoden rechtswissenschaftlicher Erkenntnis abgeleitet werden. Im Rechtsstreit fällt diese Aufgabe den Gerichten zu Erhalt und Sicherung einer Koalition, insbesondere Mitgliederwerbung Die Koalitionsbestandsgarantie sichert, dass der Staat die Existenz als Koalition nicht von Voraussetzungen abhängig machen kann, auf die der Verband keinen Einfluss hat. Eine Koalition ist daher in der Wahl ihrer Organisationsform und in der Ausgestaltung ihrer verbandsinternen Organisation frei. Geschützt sind aber auch Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen; denn durch sie erhält eine Gewerkschaft das Fundament für die Erfüllung der Mitgliederinteressen im Arbeitsleben. Einbezogen in den Grundrechtsschutz ist deshalb die Mitgliederwerbung und Informationstätigkeit im Betrieb. 12 Bei deren Durchführung ist eine Gewerkschaft auf die Mitwirkung des Betriebsinhabers angewiesen. Weder das in Art. 13 GG garantierte Hausrecht noch die in Art. 14 GG enthaltene Eigentumsgewährleistung geben ihm das Recht, die Werbe- und Informationstätigkeit zu verbieten; 11 Vgl. BVerfGE 84, 212 (226 f.). 17

18 er kann aber die Einhaltung von Grenzen verlangen und braucht insbesondere kein wildes Plakatierungen im Betrieb zu dulden. Er kann auch Tätigkeiten verbieten, die den Arbeitsablauf und Betriebsfrieden stören. Da der Arbeitnehmer seine im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber festgelegte Arbeitspflicht im Betrieb zu erfüllen hat, ist bereits Teil der ihm verfassungsrechtlich gewährleisteten individuellen Koalitionsfreiheit, dass er dort für seine Gewerkschaft tätig werden darf, sofern er dabei seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht verletzt. Aus dem Sinn und Zweck des Grundrechtsschutzes ergibt sich, dass den Anspruch auf Duldung gegen den Betriebsinhaber auch seine Gewerkschaft hat. Nach Ansicht des BAG hat sie sogar grundsätzlich ein Zutrittsrecht zum Betrieb, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte Mitglieder zu werben. 13 Doch bestehen insoweit enge Grenzen, deren Nichtbeachtung das BAG veranlasste, die Klage abzuweisen. Ein Arbeitgeber braucht den Zugang zum Betrieb nicht zu dulden, wenn ihm Notwendigkeiten des Betriebsablaufs entgegenstehen oder der Betriebsfrieden gefährdet wird, z. B. wenn Werbemaßnahmen in einer Häufigkeit, in einem Umfang (Anzahl der betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten) oder in einer Art und Weise erfolgen sollen, die im Betrieb zu Auseinandersetzungen mit oder zwischen Arbeitnehmern oder mit einer anderen, dort ebenfalls Werbung treibenden Gewerkschaft führen. Außerdem besteht - wegen der Bindungswirkung an den Beschluss des BVerfG vom BVerfGE 93, 352 ff. 13 AP GG Art. 9 Nr. 127; verneinend aber BVerfGE 57, 220 ff.; s. dazu Richardi, RdA 2007, xxx. 14 BVerfGE 57,220 ff. 18

19 nach 31 BVerfGG kein gewerkschaftliches Zugangsrecht zu kirchlichen Einrichtungen Garantie staatsfreier Koalitionsbetätigung, vor allem verfassungsrechtliche Gewährleistung des Tarifvertragssystems Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt vor allem das Recht der Koalitionen, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Unter die Verfassungsgarantie fällt deshalb die Tarifautonomie. Das gilt aber nur für die privatrechtliche Ordnung des Arbeitslebens. Bei öffentlichrechtlicher Gestaltung der Dienstverhältnisse findet das Tarifvertragssystem keine Anwendung. Für Beamte besteht keine Tarifautonomie. Das Tarifvertragssystem wird zwar nicht in seiner positiv-rechtlichen Gestalt, die es durch das Tarifvertragsgesetz erhalten hat, verfassungsrechtlich garantiert; der Staat muss aber frei gebildeten Koalitionen die Möglichkeit eröffnen, "insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung im wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen". 16 Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers findet deshalb ihre Grenzen an der "Garantie eines gesetzlich geregelten und 15 BAG , AP GG Art. 9 Nr BVerfGE 44, 322 (340 f.); bestätigt BVerfGE 58, 233 (246 f.); ebenso bereits BVerfGE 4, 96 (106, 108). 19

20 geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen i.s. des Art. 9 Abs. 3 GG sein müssen". 17 Zu den Funktionsvoraussetzungen der Tarifautonomie gehört der Arbeitskampf. Könnten die Gewerkschaften um den Abschluss eines Tarifvertrags keinen Streik führen, so wären weder das Zustandekommen noch die inhaltliche Sachgerechtigkeit tariflicher Regelungen gewährleistet. Das Streikrecht ist zwar kein Grundrecht; es fällt aber unter die Koalitionsbetätigungsgarantie, soweit es der Herstellung und Sicherung des Verhandlungsgleichgewichts dient, ohne dass die Tarifautonomie nicht funktionieren kann. Die Parität erfordert jedoch auch die Anerkennung der Aussperrung als Kampfmittel der Arbeitgeber; denn "wäre der Arbeitgeber auf ein Dulden und Durchstehen des Arbeitskampfes beschränkt, so bestünde die Gefahr, dass die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht mehr auf einem System freier Vereinbarungen beruht, das Voraussetzung für ein Funktionieren und innerer Grund des Tarifvertragssystems ist". 18 Tarifvertrag und Arbeitskampf stehen also in einem Funktionszusammenhang. Sie sind als Grundrechtsfunktion der Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert. Der Gesetzgeber kann, wie es durch das Betriebsverfassungsgesetz, die Personalvertretungsgesetze und die Mitbestimmungsgesetze geschehen ist, eine Mitbestimmungsordnung in Betrieb, Dienststelle und Unternehmen schaffen. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nämlich die Tarifautonomie nicht als ausschließliche Form der Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen. 19 Da die Mitbestimmung aber in eine Antinomie zur Koalitionsfreiheit treten kann, ist sie mit Art. 9 Abs. 3 GG 17 BVerfGE 4, 96 (108); 50, 290 (369); 58, 233 (248). 18 BAG (GS) AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr Ebenso BVerfGE 50, 290 (371). 20

Vereine und Gesellschaften

Vereine und Gesellschaften Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer

Mehr

Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I. 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht

Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I. 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht 1 Gegenstände des Kollektiven Arbeitsrechts I. Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Recht der betrieblichen

Mehr

3 Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht

3 Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht 3 Koalitions-, Traifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht3 Seite 1 von 41 3 Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht Überblick Das Recht der Gewerkschaften und

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Semester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10

Semester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10 Modulbezeichnung: Modulnummer: DLRWAR Kollektives Arbeitsrecht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester; ab dem 6. Semester wählbar Modultyp: Wahlpflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 300 h

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Beschwerdeverfahren 2.1.2

Beschwerdeverfahren 2.1.2 Beschwerdeverfahren 2.1.2 1. Eingang der Beschwerde Datum: per Fax mündlich per Post per Email Vorgelegt von (freiwillig): vorgelegt am: Unternehmen: Verantwortlicher: 2. Beschwerdeangabe Grund der Beanstandung

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!!

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!! ratgeber. Die Friedenspflicht in der Metall-Tarifrunde ist zu Ende jetzt geht es in die heiße Phase im Kampf um die unbefristete Übernahme der Auszubildenden. Klar, dass man da mitmachen will. Aber wie

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu oder teilweise beschränkt z. B. bei der Kommanditgesellschaft (KG) haften. W eitere Personengesellschaften sind die Stille Gesellschaft und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Typisch: Die voll haftenden

Mehr

Industriemeister Elektro/Metall Rechtsbewusstes Handeln 19. September 2005 Fachteil : Basisqualifizierung Rechtsprechung H.Böhme

Industriemeister Elektro/Metall Rechtsbewusstes Handeln 19. September 2005 Fachteil : Basisqualifizierung Rechtsprechung H.Böhme 3. Rechtsprechung Judikative = Richter Bundesverfassungsgericht 2 Senate jeweils 8 Richter Hauptaufgabenfelder 1. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten Bundesorgane / Bundesländer Konflikt untereinander

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung

II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht

Mehr

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004. Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: Lesen

Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004. Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: Lesen DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004 Lesen Sind Männer und Frauen gleichberechtigt? Im Grundgesetz steht: Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand soll Vorteile

Mehr

Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Kollektives Arbeitsrecht I. Grundrecht der Koalitionsfreiheit

Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Kollektives Arbeitsrecht I. Grundrecht der Koalitionsfreiheit Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001 Kollektives Arbeitsrecht I Grundrecht der Koalitionsfreiheit I. Grundrecht der Arbeitsverfassung Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur, wie sich unmittelbar

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Robert Schuman. Schuman-Plan. Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie. Paris, 09.

Robert Schuman. Schuman-Plan. Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie. Paris, 09. Robert Schuman Schuman-Plan Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie Paris, 09. Mai 1950 Der Friede der Welt kann nicht gewahrt werden ohne schöpferische

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Betriebsratswahlen 2010- Mitbestimmungsrecht in der. Kriese nutzen Demokratie verwirklichen. Herr / Frau Präsident/in, meine D + H

Betriebsratswahlen 2010- Mitbestimmungsrecht in der. Kriese nutzen Demokratie verwirklichen. Herr / Frau Präsident/in, meine D + H Betriebsratswahlen 2010- Mitbestimmungsrecht in der Kriese nutzen Demokratie verwirklichen Herr / Frau Präsident/in, meine D + H Alle 4 Jahre, so auch in diesem Jahr, finden in der Zeit von März bis Mai

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß 13 1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß In diesem einleitenden Kapitel wird ein Überblick über die Ziele und Merkmale der berufsbegleitenden Nachqualifizierung gegeben. Unter der

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Basiswissen. Ursprung und Praxis der Genossenschaftsbanken. Inhalt

Basiswissen. Ursprung und Praxis der Genossenschaftsbanken. Inhalt _ Basiswissen Ursprung und Praxis der Genossenschaftsbanken Seit mehr als 150 Jahren schließen sich Gemeinschaften zu Genossenschaften zusammen. Heute gibt es sie in nahezu allen Bereichen. Lesen Sie mehr

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008

Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster Vorlesungsablauf 14:00 c.t. Vorlesungsbeginn 15:15 Pause 15:30 Fortsetzung Vorlesung 16:30 Pause 16:45 Fortsetzung Vorlesung 17:45

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

IG Metall Siegen Katharina Wachsmann

IG Metall Siegen Katharina Wachsmann AT ANGESTELLTE KAUFMÄNNISCHE ANGESTELLTE STUDIERENDE Siegen Wittgenstein IG Metall Siegen Katharina Wachsmann Zu meiner Person... Name: Katharina Wachsmann Biografie: Studium der Politikwissenschaft an

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Professor Dr. Reinhard Richardi Wintersemester 2006/2007. Mitbestimmungsrecht GLIEDERUNG

Professor Dr. Reinhard Richardi Wintersemester 2006/2007. Mitbestimmungsrecht GLIEDERUNG Professor Dr. Reinhard Richardi Wintersemester 2006/2007 Mitbestimmungsrecht GLIEDERUNG Erstes Kapitel: Die Mitbestimmung als Element des Arbeits- und Gesellschaftsrechts 1 Begriff und Mitbestimmung I.

Mehr

Sehr geehrter Herr Präsident [Prof. Dr. Dr. h.c. Greipl], meine sehr geehrten Damen und Herren!

Sehr geehrter Herr Präsident [Prof. Dr. Dr. h.c. Greipl], meine sehr geehrten Damen und Herren! Es gilt das gesprochene Wort! Ehrenamtsfeier der IHK München und Oberbayern am Montag, 10. Oktober 2011, in München Rede von Frau Barbara Stamm, MdL Präsidentin des Bayerischen Landtags Sehr geehrter Herr

Mehr

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Kirchengemäße Tarifverträge in Niedersachsen

Kirchengemäße Tarifverträge in Niedersachsen Kirchengemäße Tarifverträge in Niedersachsen Dr. Jörg Antoine Vorstand Diakonisches Werk in Niedersachsen e.v. NamedesVerbandesbzw.Einrichtung(Ansicht>Kopf&Fußzeile) Seite1 Wie es ist: Struktur des Dritten

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Mitbestimmungsrecht II

Mitbestimmungsrecht II Übersichten Mitbestimmungsrecht II Formelles Betriebsverfassungsrecht & Unternehmensmitbestimmungsrecht Wintersemester 2015/2016 1 Teil 1: Formelles Betriebsverfassungsrecht 1 Grundlagen der Betriebsverfassung

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr