Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 1 /7

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1 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 1 /7 1 Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 1.1 Unterschiede nach Bilanzposition 1.2 Unterschiede bei Rückstellungen 1.3 Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht 1.4 Übersicht über die Teilwertabschreibungen 1.5 Übersicht über die Wertaufholung 2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen 1 Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 1.1 Unterschiede nach Bilanzposition Bilanzposition Handelsbilanz Steuerbilanz Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs Aktivierungsverbot ( 248 Nr. 1 HGB) Aktivierungsverbot Anlagevermögen Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten s. Punkt 1.3 Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert s. Punkt 1.4 Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten s. Punkt 1.3 Teilwertabschreibung s. Punkt 1.4 immaterielle Wirtschaftsgüter Ansatz mit Anschaffungskosten Planmäßige Abschreibung ( 253 Abs. 3 S. 1, 2 HGB) Ansatz mit Anschaffungskosten nur lineare AfA möglich ( 7 Abs. 1 EStG) selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter Aktivierungswahlrecht gem. 248 Abs. 2 HGB Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten u.ä. Aktivierungsverbot Forderungen, Wertpapiere Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten s. Punkt 1.3 Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert s. Punkt 1.4 Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten s. Punkt 1.3 Teilwertabschreibung s. Punkt 1.4 Vorräte >siehe Tz. 1.3 Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten s. Punkt 1.3 Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert s. Punkt 1.4 Bewertung am Bilanzstichtag gem. 256 HGB mit folgenden Verbrauchsfolgeverfahren zulässig: Festwertverfahren gem. 240 Abs. 3 HGB Durchschnittsbewertung gem. 240 Abs. 4 HGB LIFO-Verfahren FIFO-Verfahren Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten s. Punkt 1.3 Teilwertabschreibung s. Punkt 1.4 Bewertung am Bilanzstichtag nur mit folgenden Verbrauchsfolgeverfahren zulässig: Festwertverfahren gem. R 5.4 Abs. 4 EStR Durchschnittsbewertung gem. R 6.8 Abs. 4 EStR LIFO-Verfahren gem. 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG

2 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 2 /7 Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand berücksichtige Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen Aktivierungsverbot gem. 250 Abs. 1 HGB Aktivierungsverbot gem. 250 Abs. 1 HGB Aktivierungspflicht gem. 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 EStG Aktivierungspflicht gem. 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG Disagio Aktivierungswahlrecht gem. 250 Abs. 3 HGB Aktivierungsgebot Aktive latente Steuern Aktivierungswahlrecht gem. 274 Abs. 1 S. 2 HGB Aktivierungsverbot Sonderposten mit Rücklageanteil Passivierungsverbot Passivierungswahlrecht Rückstellungen s. unter Punkt 1.2 Bewertung mit Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preissteigerungen ( 253 Abs. 1 S. 2 HGB) Abzinsung bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit Marktzins ( 253 Abs. 2 HGB) s. unter Punkt 1.2 Bewertung zu den Wertverhältnissen am Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger Preissteigerungen ( 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. f EStG) Abzinsunggem. 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG mit 5,5 %. Ausnahme: keine Abzinsung bei Rückstellungen, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, bei verzinslichen Rückstellungen und bei Rückstellungen, die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen Verbindlichkeiten (auch Gesellschafterdarlehen, BFH 2009) Bewertung mit künftigem Erfüllungsbetrag keine Abzinsung Bewertung mit Erfüllungsbetrag Abzinsunggem. 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 %. Ausnahme: keine Abzinsung bei Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, bei verzinslichen Verbindlichkeiten und bei Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen Gesellschafterdarlehen auf unbest. Zeit: Laufzeit 7 Jahre? (BFH 2009)

3 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 3 /7 1.2 Unterschiede bei Rückstellungen Rückstellungen für Handelsrecht Steuerrecht Drohende Verluste Gebot gem. 249 Abs. 1 HGB gem. 5 Abs. 4a EStG Patentrechtsverletzungen Gebot gem. 249 Abs. 1 HGB, solange die verletzung andauert Gebot gem. 5 Abs. 3 EStG, aber Auflösung nach drei Jahren, wenn keine Geltendmachung erfolgt ist Jubiläumsverpflichtungen Gebot gem. 249 Abs. 1 HGB Bildung gem. 5 Abs. 4 EStG nur, wenn Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt Zusage schriftlich erteilt ist Anwartschaft nach dem erworben wurde Künftige Einnahmen oder Gewinne Gebot gem. 249 Abs. 1 HGB Bildung gem. 5 Abs. 2a EStG erst, wenn Einnahmen oder Gewinne angefallen sind Instandhaltung bei Nachholung innerhalb von 4 bis 12 Monaten Pensionsrückstellungen Erstmaliger Ansatz im Jahr der Erteilung Bewertung mit dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Erfüllungsbetrag, Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen, Abzinsungssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben wertpapiergebundene Pensionsverpflichtungen sind mit dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere anzusetzen, wenn nicht die garantierte Mindestzusage diesen Wert übersteigt Verrechnung von Vermögensgegenständen, die ausschließlich der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen dienen, mit der entsprechenden Verpflichtung nach 246 Abs. 2 S. 2 HGB Gem. 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG frühestens in dem Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Anspruchsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet hat oder in dessen Verlauf die Anwartschaft unverfallbar wird Weitere Einschränkungen nach 6a Abs. 1 EStG Bewertung nach 6a EStG, Rechenzinsfuß 6 % Urlaubsrückstellungen Bewertung mit Vollkosten, d.h. Einbeziehung von Sondervergütungen, Lohn- und Gehaltssteigerungen, Zuführung zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen Basis: tatsächliche Arbeitstage Bewertung mit geschuldetem Urlaubsentgelt gem. H 6.11 EStH; keine Berücksichtigung von Sondervergütungen, erwarteten Lohn- und Gehaltssteigerungen, Zuführung zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen u.ä. Basis: reguläre Arbeitstage Rückstellungen für Geldbußen Gebot gem. 249 Abs. 1 HGB, wenn Unternehmen mit Inanspruchnahme rechnen muss, wenn das Abzugsverbot des 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG greift

4 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 4 /7 1.3 Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht Bestandteil Handelsbilanz Steuerbilanz Materialeinzelkosten (Rohstoffe, im Betrieb selbst gefertigte Halb- und Teilfertigerzeugnisse, Handelswaren, wiederverwendete Abfälle usw.) Fertigungseinzelkosten (den Erzeugnissen direkt zurechenbare Produktions-, Werkstatt- Verarbeitungslöhne inkl. Sonderzulagen, Prämien, gesetzliche Sozialabgaben usw.) Sondereinzelkosten der Fertigung (Aufwendungen für Modelle, Schablonen, Spezialwerkzeuge, Gebühren für Fertigungslizenzen usw.) = Wertuntergrenze nach 255 Abs. 2 HGB Materialgemeinkosten (Kosten der Abteilungen Einkauf, Warenannahme, Lagerhaltung, usw., innerbetriebliche Transportkosten, Versicherungskosten) Fertigungsgemeinkosten (Abschreibungen auf benutzte Fertigungsanlagen, Kosten für Energie, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Instandhaltungskosten, sonstige für die Leistung anfallende Kosten) = Wertuntergrenze nach R 6.3 EStR Allgemeine Verwaltungskosten (Gehälter, Löhne des Verwaltungsbereichs, Telefon- und Portokosten des Verwaltungsbereichs, Kosten Aufsichtsrats und der Abschlussprüfung, usw.), Aufwendungen für soziale Einrichtungen und freiwillige soziale Leistungen (Aufwendungen für Kantine, Einrichtungen zur Freizeitgestaltung, Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen, Betriebsausflügen, usw.) Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung (Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Pensionsund Unterstützungskassen sowie Direktversicherungen) Zinsen für Fremdkapital, zur Finanzierung der Herstellung verwendet, soweit auf Zeitraum der Herstellung entfallend Gewerbesteuer (Für Erhebungszeiträume, die vor enden) = Wertobergrenze nach 255 Abs. 2 HGB und R 6.3 EStR Vertriebskosten (Kosten für Marktforschung, Werbung, Gehälter und Löhne Verkaufs- und Versandabteilung, vorausbezahlte Provisionen) Zinsen für Fremdkapital (das nicht speziell zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird) Außerordentliche und periodenfremde Aufwendungen, Ertragsteuern

5 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 5 /7 1.4 Übersicht über die Teilwertabschreibungen Wertminderung Handelsbilanz Steuerbilanz Anlagevermögen voraussichtlich vorübergehend Bilanzierungsverbot Finanzanlagen: Bilanzierungswahlrecht Bilanzierungsverbot Anlagevermögen voraussichtlich dauernd Bilanzierungsgebot Bilanzierungsgebot Umlaufvermögen voraussichtlich vorübergehend Bilanzierungsgebot Bilanzierungsverbot Umlaufvermögen voraussichtlich dauernd Bilanzierungsgebot Bilanzierungsgebot 1.5 Übersicht über die Wertaufholung Rechtsform Handelsrecht Steuerbilanz rechtsformunabhängig Wertaufholungsgebot Wertaufholungsgebot Steuerrecht: Strenges Wertaufholungsgebot ( 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG)

6 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 6 /7 2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen - Checkliste 1 Korrekturen nach 60 Abs. 2 EStDV siehe Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz. 2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen 2.1 Rechtsformübergreifende außerbilanzielle Korrekturen 2.2 Spezialvorschriften für Körperschaften 2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen 2.1 Rechtsformübergreifende außerbilanzielle Korrekturen +/./. negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen nach 2b EStG i.v.m. 52 Abs. 4 EStG./. steuerfreie Einnahmen nach 3 EStG + Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen nach 3 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen ( 3c EStG) + Schuldzinsen aus Überentnahmen ( 4 Abs. 4a EStG) + nichtabziehbare Betriebsausgaben nach 4 Abs. 5 EStG + Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen ( 4 Abs. 5b EStG) + Parteispenden ( 4 Abs. 6 EStG) + nichtabziehbare Zuwendungen an Pensionskassen ( 4c Abs. 2 EStG), nichtabziehbare Zuwendungen an Unterstützungskassen nach 4d EstG, nichtabziehbare Beiträge an Pensionsfonds ( 4e Abs. 2 EStG) + nichtabziehbare Zinsaufwendungen nach 4h EStG (Zinsschranke)./. / + + /./. Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach 7g Abs. 1 EStG n.f. und Rückgängigmachung des Abzugs eines Investitionsabzugsbetrages im Jahr des Abzugs, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wurde ( 7g Abs. 3 EStG n.f.) Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes nach 7g Abs. 2 EStG n.f. und Kürzung bei Verstoß gegen die Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzungen nach 7g Abs. 4 EStG n.f. + Gewinnzuschlag nach 6b Abs. 7 EStG und nach 7g Abs. 5 EStG a.f. + Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung ( 15 Abs. 4 S. 1, 2 EStG) + Verluste aus Termingeschäften ( 15 Abs. 4 S. 3 EStG) + Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteilig., sonst. Innengesellschaften an Kapitalges., bei denen Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ( 15 Abs. 4 S. 6, 7 EStG) + Mitunternehmerverluste bei beschränkter Haftung ( 15a EStG)./. Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen ( 50c EStG i.v.m. 52 Abs. 59 EStG)./. durch andere Steuergesetze freigestellte Einnahmen (z.b. Investitionszulagen) + wegen mangelndem Empfängernachweis nicht zu berücksichtigende Betriebsausgaben ( 160 AO) +/./. Korrektur von ausländischen Einkünften +/./. Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung von 3c EstG nicht ausgleichsfähige und nur eingeschränkt abziehbare negative Einkünfte mit Auslandsbezug, die nicht nach DBA steuerfrei sind gem. 2a Abs. 1 EStG + negative Einkünfte mit Auslandsbezug, die nach 2a Abs. 1, 2 EStG abgezogen wurden ( 2a Abs. 3, 4 EStG i.v.m. 52 Abs. 3 EstG Hinzurechnungsbetrag nach 10 AStG, Aufstockungsbetrag nach 12 Abs. 1 AStG./. ausländische Steuern nach 12 Abs. 3 AStG i.v.m. 34c Abs. 2, 3 und 6 EstG, Berichtigungsbetrag nach 1 AStG

7 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 7 /7 +/./. Korrektur bei Umwandlung + Übernahmeverlust nach 4 Abs. 6 UmwStG./. Übernahmegewinn nach 4 Abs. 7 UmwStG 2.2 Spezialvorschriften für Körperschaften + verdeckte Gewinnausschüttungen ( 8 Abs. 3 S. 2 KStG)./. Gewinnerhöhungen, die im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vga stehen./. verdeckte Einlagen ( 8 Abs. 3 S. 3 KStG) + nicht ausgleichsfähige Verluste nach 8 Abs. 4 S. 4 KStG i.v.m. 34 Abs. 6 S. 4 KStG + Vergütungen für die Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a KStG a.f.) + nichtabziehbare Zinsaufwendungen nach 8a KStG n.f. i.v.m. 4h EStG (Zinsschranke)./. Bezüge aus Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen ( 8b Abs. 1 KStG)./. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung nach 8b Abs. 2 KStG + 5 % des Gewinnes nach 8b Abs. 2 KStG als nichtabziehbare Aufwendungen ( 8b Abs. 3 KStG) + nichtabziehbare Aufwendungen für die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke ( 10 Nr. 1 KStG) + Steuern vom Einkommen, sonstige Personensteuern und Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder vga sind sowie Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 1-4, 7, Abs. 7 EStG gilt sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen ( 10 Nr. 2 KStG) + in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit diese nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen ( 10 Nr. 3 KStG) + 50 % der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen gewährt werden ( 10 Nr. 4 KStG) + Abschreibungsverluste von Wohnungsunternehmen nach 13 Abs. 3 KStG +/./. Korrekturen bei Organschaft i.s.v. 14, 17, 18 KStG, z.b. bei Gewinnabführungsverträgen, Ausgleichszahlungen ( 16 KStG) und Verlustübernahmen./. ausländische Steuern ( 26 Abs. 6 KStG)./. Körperschaftsteuerguthaben nach 37 Abs. 1 KStG + /./. + /./. Gewinnmimderungen und Erträge der Körperschaft, die sich aus 37 Abs. 5 KStG ergeben Übernahmeverlust bzw. -gewinn nach 12 Abs. 2 UmwStG

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