Computer und Telekommunikation
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- Sebastian Hofmann
- vor 8 Jahren
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1 Abruf-Nr. stbi Rechtsprechungs- Computer und Telekommunikation Urteile Anhängige Verfahren Erlasse Neuer Service: steuerberater intern bietet regelmäßig Rechtsprechungs-e zu ausgewählten Themen an, die speziell auf die Bedürfnisse von Praktikern zugeschnitten sind. Wichtig: Als steuerberater intern -Abonnent profitieren Sie vom Aktualisierungs-Service. Jeweils zum Quartalsbeginn bringen wir alle Rechtsprechungs-e für Sie auf den neusten Stand. Dieser Service ist für steuerberater intern -Abonnenten kostenlos. Die nächste Aktualisierung ist zum 1. Oktober 2004 vorgesehen. Wir informieren Sie rechtzeitig in einer steuerberater intern -Beilage über alle dann verfügbaren Rechtsprechungs- e und nennen Ihnen die Bestell-Nummern, mit denen Sie die aktualisierten Übersichten bequem abrufen können. Zusatz-Service: Original-Urteile kostenlos im Internet abrufbar Zu allen Urteilen und Verwaltungsanweisungen, die in unserer Datenbank verfügbar sind, nennen wir Ihnen eine Bestell-Nr., mit der Sie als Abonnent von steuerberater intern die Dokumente im Originalwortlaut wie gewohnt im Internet kostenlos anfordern können: Sie haben keine Möglichkeit, die Original-Dokumente im Internet herunterzuladen? Kein Problem! Bitte fordern Sie die Dokumente per Post an (jeweils gegen frankierten Rückumschlag). Stand: 01. August 2004 / S. 1 von 5 Nächste Aktualisierung: 1. Oktober 2004
2 Aktuelle Steuer-Urteile zu FG Hamburg, Urteil vom , Az.: V 300/00 (Abruf-Nr. stbi 11077) Aufwendungen für Sprachcomputer können als Werbungskosten abzugsfähig sein Aufwendungen für einen Sprachcomputer sind ausnahmsweise als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt. Im Streitfall erkannten die Richter nur die Zusatzkarte für Französisch, nicht aber den Sprachcomputer (Deutsch/Englisch) an. Urteil vom , Az.: VI R 135/01 Aufwendungen für gemischt genutzten Computer anteilig absetzbar Die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC sind in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit nicht dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) für sog. gemischte Aufwendungen. Pauschal kann von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen werden. Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Urteil vom , Az.: 6 K 2184/02 (Abruf-Nr. stbi 10996) Computertisch unabhängig vom beruflichen Nutzungsanteil des PC grundsätzlich abzugsfähig Aufwendungen für einen Computertisch teilen nicht das gleiche rechtliche Schicksal wie die Kosten für den Computer selbst. Sie müßen nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden. Bei dem Computertisch handelt es sich um ein Arbeitsmittel, das unabhängig vom beruflichen Nutzungsanteil des Computers grundsätzlich in vollem Umfang abzugsfähig ist. Urteil vom , Az.: 13 K 261/97 (Abruf-Nr. stbi 10047) BFH-Az: VI R 50/03 Kosten für beruflich genutzte Computer-Arbeitsbrille steuerlich abzugsfähig Wer am Arbeitsplatz eine Brille trägt, die vom Augenarzt speziell für die Arbeit am Computer verordnet wurde, kann die von Dritten nicht erstatteten Kosten steuerlich absetzen, falls sie nicht von dritter Seite z.b. Krankenkasse, Beihilfe ersetzt werden. Betragen die Kosten mehr als 410 Euro, müssen sie auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt werden. Urteil vom , Az.: IX R 18/02 (Abruf-Nr. stbi 08501) Computer kann bei Vermietungseinkünften als Werbungskosten abzugsfähig sein Aufwendungen für einen Computer zur Verwaltung einer Ferienwohnung können als Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist, daß der PC in einem zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berechtigenden Umfang zur Verwaltung der Ferienwohnung eingesetzt wird. Urteil vom , Az.: 6 K 1024/00 (Abruf-Nr. stbi 05689) BFH-Az: VI R 44/02 Pauschale Schätzung des beruflichen Anteils von Computern mit 50 Prozent Ist der Umfang der beruflichen Nutzung eines Computers ungewiß, kann in Anlehnung an die umsatzsteuerliche Regelung pauschal die Hälfte der Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden, wenn keine Anhaltspunkte dagegen sprechen. Hinweis: Siehe Grundsatz-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom , Az.: VI R 135/01 Urteil vom , Az.: 5 K 1249/00 (Abruf-Nr. stbi 05158) Bei gemischter PC-Nutzung kann beruflicher Anteil auf 35 Prozent geschätzt werden Kann der Steuerpflichtige einen Nachweis des Umfangs der beruflichen Nutzung seines PC nicht führen, kann er den beruflichen Anteil mit 35 Prozent schätzen. Es muß lediglich feststehen, daß eine berufliche (Mit-)Benutzung des Computers gegeben ist. Diese Grundsätze gelten auch für Peripheriegeräte, also Scanner, Drucker und Monitore, die als selbständige Wirtschaftsgüter nicht in die AfA-Berechnungsgrundlage der Computeranlage einzubeziehen sind. Hinweis: Im Revisionsverfahren ( Urteil vom , Az.: VI R 135/01, Abruf- Nr. stbi 11158) erkannten die Richter pauschal 50 Prozent als beruflich an, ließen aber eine gesonderte Abschreibung der Peripheriegeräte nicht zu. Stand: 01. August 2004 / S. 2 von 5 Nächste Aktualisierung: 1. Oktober 2004
3 FG Köln, Urteil vom , Az.: 10 K 6288/96 (Abruf-Nr. stbi 04333) BFH-Az: VI R 44/02 Werbungskosten-Abzug für Besuch einer Computermesse in den USA auch ohne Teilnahmebestätigung Das Finanzamt kann bei der Teilnahme eines EDV-Controllers an einer Computermesse in Las Vegas/USA den Werbungskostenabzug nicht allein wegen fehlender Teilnahmebestätigungen versagen. Im Ausland ist die Erteilung solcher Bescheinigungen unüblich. Zudem ist der Beweiswert ohnehin nur begrenzt. Urteil vom , Az.: VI R 177/99 (Abruf-Nr. stbi 04792) Massage für Mitarbeiter an Computer-Arbeitsplätzen kein steuerpflichtiger Vorteil Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers z.b. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein. Voraussetzung ist, daß der betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das Eigeninteresse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann. Urteil vom , Az.: 2 K 1564/00 (Abruf-Nr. stbi 04245) Teilweise beruflich genutzter PC kann anteilig steuerlich geltend gemacht werden Wird ein PC teilweise zum Beispiel zu 35 Prozent beruflich genutzt, sind die Kosten in dieser Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Das Abzugsverbot ( 12 Nr. 1 EStG) steht der Aufteilung nicht entgegen, da diese bei einem Computer ebenso möglich ist wie beim Pkw. So wie der berufliche Nutzungsanteil beim Pkw anhand der gefahrenen Kilometer ermittelt wird, läßt sich dieser beim PC anhand der Stunden der beruflichen bzw. privaten Nutzung ermitteln. Hinweis: Im Ergebnis bestätigt durch Urteil vom , Az.: VI R 135/01 Urteil vom , Az.: 2 K 2753/99 (Abruf-Nr. stbi 04150) Ausrüstung eines PC mit Soundkarte und Lautsprecher kein Indiz für private Verwendung Die Ausrüstung eines Computers mit Soundkarte und Lautsprecher kann vom Finanzamt nicht als Indiz für eine private Verwendung angeführt werden. Diese Ausstattung gehört bei leistungsfähigen Multimedia-PC im häuslichen Bereich heute zum Standard. Urteil vom , Az.: 12 K 446/99 (Abruf-Nr. stbi 02953) Finanzamt darf für einen Computer kein Fahrtenbuch verlangen Das Finanzamt darf von einem Steuerzahler, der einen PC steuermindernd geltend macht, keine nachvollziehbaren Einzelaufzeichnungen über Art, Zeitpunkt, Zeitraum und Bezug der Nutzung verlangen. Zum Nachweis von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gibt es keine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten, die die Vorlage von Einzelaufzeichnungen zwingend vorsehen. Urteil vom , Az.: 2 K 2340/98 (Abruf-Nr. stbi 02880) Soundkarte allein läßt nicht auf private Nutzung eines Computers schließen Das Finanzamt kann bei einem privat angeschafften Computer mit Soundkarte und Lautsprecherboxen nicht ohne weiteres wegen vielseitiger Nutzungsmöglichkeiten eine Privatnutzung unterstellen. Das Finanzgericht erkannte daher bei einem Lehrer an einer berufsbildenden Schule die Aufwendungen für einen PC als Werbungskosten an. Urteil vom , Az.: 5 K 2776/98 (Abruf-Nr. stbi 02727) Online-Anschluß kein Indiz für private Computer-Nutzung Ein privater Internet-Anschluss läßt nicht ohne weiteres die Vermutung zu, der PC werde nicht ausschließlich beruflich genutzt. Im konkreten Fall ging es um einen Berufsschullehrer, der seinen Schülern den Umgang mit dem Internet beibrachte. Hinweis: In älteren Verfügungen stellt die Finanzverwaltung darauf ab, ob der häusliche PC derart ausgestattet ist, daß die berufliche Verwendung schlüssig erscheint. Das ist überholt. Jeder moderne PC ist sowohl für den privaten als auch für den beruflichen Einsatz geeignet. Ein Internetanschluß ist ebenso längst kein Indiz mehr für eine private Verwendung. Urteil vom , Az.: 1 K 1484/98 (Abruf-Nr. stbi 02159) Beruflich genutzte Software ist immer abzugsfähig Die Ausgaben für ein beruflich genutztes PC-Programm zum Beispiel das Kalkulationsprogramm Excel sind auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Computer selbst nicht von der Steuer abgesetzt werden kann. Stand: 01. August 2004 / S. 3 von 5 Nächste Aktualisierung: 1. Oktober 2004
4 Anhängige Verfahren zu BFH-Az. VI R 50/03 Urteil vom , Az.: 13 K 261/97 (Abruf-Nr. stbi 10047) Kosten für Computer-Arbeitsplatz-Brille als Werbungskosten Sind Aufwendungen für die Anschaffung einer Computer-Arbeitsplatz-Brille als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird und ohne Fernteil nur mit zwei speziell für diesen Arbeitsplatz ausgemessenen Nahteilen (unterer Teil der Brechkraft zum Sehen von Tastatur und Manuskript, oberer Teil zum Scharfsehen des weiter entfernten Bildschirms) versehen ist? BFH-Az. VI R 19/02 Urteil vom , Az.: 5 K 1647/00 (Abruf-Nr. ---) Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils eines Computers Ist eine griffweise Schätzung und Anerkennung des beruflichen Nutzungsanteils in Höhe von 35 v.h. der Kosten einer sonst privat genutzten Personalcomputeranlage mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vereinbar? Ist eine Personalcomputeranlage in ihrer Gesamtheit als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen oder sind Peripheriegeräte wie Drucker und Scanner als selbständige Wirtschaftsgüter abschreibungsfähig bzw. als geringwertige Wirtschaftsgüter voll absetzbar? BFH-Az. VI R 44/02 Urteil vom , Az.: 6 K 1024/00 (Abruf-Nr. stbi 05689) Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils eines Computers Ist die Aufteilung von Aufwendungen für eine Computeranlage in Lebensführungs- und Werbungskosten nur zulässig, wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach unstreitig feststeht oder ist in Anlehnung an die umsatzsteuerliche Regelung ( 15 Abs. 1a UStG) eine griffweise Schätzung von 50 v.h. der Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen? BFH-Az. VI R 94/01 FG Köln, Urteil vom , Az.: 10 K 6288/96 (Abruf-Nr. stbi 04333) Reisekosten für Besuch einer Computermesse anteilig Werbungskosten Kann eine private Mitveranlassung der USA-Reise nach Las Vegas des als EDV-Controller tätigen Klägers zum Besuch einer Computermesse ausgeschlossen werden, wenn die Reise vom Arbeitgeber nicht bezuschußt, kein Sonderurlaub gewährt und kein Nachweis über die Teilnahme an allen Einzelveranstaltungen erbracht wurde? Sind entgegen dem Aufteilungsverbot die Flugkosten in dem Verhältnis zum Werbungskostenabzug zuzulassen, in dem die Tage, an denen ganztägige berufliche Veranstaltungen stattgefunden haben, zur Reisedauer stehen? BFH-Az. VIII R 42/03 Urteil vom , Az.: 6 K 1410/00 (Abruf-Nr. ---) Peripheriegeräte als geringwertige Wirtschaftsgüter Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte des in Berufsausbildung befindlichen Kindes: Peripheriegeräte (Monitor, Tastatur, Drucker) als selbständig nutzbare, sofort voll abziehbare GWG oder als nur zusammen mit einem Notebook nutzbare und über die Abschreibung des Notebooks abziehbare Werbungskosten? Selbständige Nutzbarkeit und Absetzbarkeit eines Office-Programms? Stand: 01. August 2004 / S. 4 von 5 Nächste Aktualisierung: 1. Oktober 2004
5 Verwaltungsanweisungen zu Hinweis: Wir rechnen damit, daß Finanzminister Eichel in Kürze auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom (Az.: VI R 135/01, Abruf-Nr. stbi 11158) zur steuerlichen Anerkennung von gemischt genutzten Computern reagiert und die Finanzämter anweist, die 50:50- Aufteilungsregel des BFH anzuwenden. Bleibt zu hoffen, daß sich die Bürokraten keine neuen Hürden einfallen lassen, z.b. wie die nicht unwesentliche berufliche Nutzung des PC glaubhaft zu machen ist. In der heutigen Zeit dürfte wohl jeder Arbeitnehmer einen privaten PC auch zu beruflichen Zwecken nicht zuletzt auch zur Fortbildung einsetzen. Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben , Az.: IV C 5 S /01 II (Abruf-Nr. stbi 07190) Auslagenersatz und Werbungskosten im Zusammenhang mit Telekommunikation des Arbeitnehmers Die BMF-Schreiben vom (BStBl 1990 I S. 290) zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Ausgaben für Telefongespräche in der Wohnung des Arbeitnehmers und vom (BStBl 1993 I S. 908) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon sind durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen ( 3 Nr. 45, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) überholt und werden durch das BMF-Schreiben mit Ablauf des ausgehoben. Auf die Neuregelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2002 wird hingewiesen (R 21e, R 22 Abs. 2, R 33 Abs. 5, R 127 Abs. 4a LStR 2002). Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben , Az.: IV C 5 - S /00 VI (Abruf-Nr. stbi 02506) Aufhebung des viel kritisierten Erlasses zur,,internet-surfsteuer'' Das Bundesfinanzministerium hebt unter der Überschrift Auslagenersatz, Werbungskosten und geldwerter Vorteil im Zusammenhang mit Telekommunikation des Arbeitnehmers das BMF-Schreiben vom (Aktenzeichen IV C 5 - S /00, Abruf-Nr. stbi 02214) auf und reagiert damit auf die Kritik an den geplanten Verschärfungen. Damit sind die BMF- Schreiben vom (BStBl 1990 I S. 290) zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Ausgaben für Telefongespräche in der Wohnung des Arbeitnehmers und vom (BStBl 1993 I S. 908) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon weiterhin anzuwenden. Die alten Regelungen gelten also unverändert weiter. Hinweis: Der Erlaß ist überholt durch das BMF-Schreiben vom , Az.: IV C 5 S /01 II (Abruf-Nr. stbi 07190). Stand: 01. August 2004 / S. 5 von 5 Nächste Aktualisierung: 1. Oktober 2004
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