Jura Online - Fall: Peets Pizzaservice - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Peets Pizzaservice - Lösung A. Anspruch der H-Bank gegen T auf Schadensersatz i.h.v ,90 Euro aus Schadensersatzanspruch sui generis i.v.m. einem Schuldbeitritt des T nach den 311 I, 241 I BGB Die H-Bank könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v ,90 Euro aus Schadensersatzanspruch sui generis i.v.m. einem Schuldbeitritt des T nach den 311 I, 241 I BGB haben. I. Schadensersatzanspruch sui generis der H-Bank gegen die P-GmbH & Co. KG Hierfür müsste zunächst die H-Bank gegen die P-GmbH & Co. KG einen Schadensersatzanspruch sui generis haben. Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt immer dann in Betracht, wenn der Leasinggeber wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers den Leasingvertrag kündigt und den Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangt. 1. Wirksamer Leasingvertrag Ein Schadensersatzanspruch sui generis setzt zunächst das Bestehen eines wirksamen Leasingvertrags nach 535 I BGB analog voraus. a) Einigung Dies erfordert wiederum eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. Hier haben sich die P-GmbH & Co. KG, wirksam vertreten durch ihren Geschäftsführer T, vgl. 164 ff. BGB i.v.m. 35 GmbHG, und die H-Bank, wirksam vertreten durch U nach den 164 ff. BGB, am mit dem Inhalt eines Leasingvertrags gemäß 535 I BGB analog geeinigt. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt mithin vor. b) Wirksamkeit Mangels rechtshindernder Einwendungen ist diese Einigung auch wirksam. c) Ergebnis Ein wirksamer Leasingvertrag i.s.d. 535 I BGB analog ist somit vorhanden. 2. Kündigung gemäß 543 II Nr. 3 BGB analog Zudem müsste eine wirksame Kündigung durch die H-Bank erfolgt sein. a) Wirksames Leasingverhältnis Zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens bestand zwischen der H-Bank und der P-GmbH & Co. KG ein wirksames Leasingverhältnis.

2 b) Beendigung Zudem müsste das Leasingverhältnis beendet worden sein, vgl. 546 I BGB analog. Ein Leasingverhältnis endet grundsätzlich durch Zeitablauf, Aufhebungsvertrag oder Kündigung einer der beiden Parteien. Vorliegend hat die H-Bank das Leasingverhältnis mit Schreiben vom gekündigt. Mithin liegt eine Beendigung des Leasingverhältnisses nach 546 I BGB analog vor. c) Kündigungserklärung gemäß den 568 I, 569 IV BGB analog Zudem müsste eine wirksame Kündigungserklärung erfolgt sein, vgl. 568 I, 569 IV BGB analog. Hier hat die H-Bank die Schriftform des 568 I BGB eingehalten. Zudem hat die H-Bank das Leasingverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt, so dass nach 569 IV BGB analog die Angabe des zur Kündigung führenden wichtigen Grundes in dem Kündigungsschreiben anzugeben ist. Vorliegend hat die H-Bank als Kündigungsgrund das Ausbleiben der Zahlung von mehr als drei Leasingraten angegeben, vgl. 543 II Nr. 3 BGB analog. Da eine Abmahnung nach 543 II 2 Nr. 3 BGB analog nicht erforderlich ist, liegen die Voraussetzungen der 568 I, 569 IV BGB analog vor. d) Kündigungsgrund Überdies müsste ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegen. Nach 543 I 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Vorliegend kommt als Kündigungsgrund 543 II Nr. 3 lit. a BGB analog in Betracht. Nach 543 II Nr. 3 lit. a BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht erheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Hier hat die P-GmbH und Co. KG die Leasingraten lediglich bis September 2014 bezahlt, obwohl die Raten jeweils zum fünften Werktag eines jeden Monats zu entrichten sind, so dass nach 286 II Nr. 1 BGB für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Mithin ist die P-GmbH und Co. KG im April 2015 mit der Entrichtung von mehr als zwei Leasingraten in Verzug. Folglich liegt ein wirksamer Kündigungsgrund gemäß 543 II Nr. 3 lit. a BGB analog vor. e) Ergebnis Daher hat die H-Bank den Leasingvertrag wirksam mit Schreiben vom gekündigt. 3. Ergebnis Folglich hat die H-Bank gegen die P-GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Schadensersatz aus Schadensersatzanspruch sui generis. II. Schuldbeitritt des T nach den 311 I, 241 I BGB Weiterhin müsste ein wirksamer Schuldbeitritt des T nach den 311 I, 241 I BGB erfolgt sein. Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt ist im BGB nicht explizit geregelt. Er ist aber als reiner Verpflichtungsvertrag nach 311 I BGB zulässig.

3 1. Einigung gemäß 414 BGB analog Für einen wirksamen Schuldbeitritt müsste zunächst eine Einigung i.s.d. 414 BGB analog vorliegen. Die H-Bank und T müssten sich mithin nach 414 BGB analog über den Schuldbeitritt geeinigt haben. Beim Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer neben den bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beitretender und Schuldner werden Gesamtschuldner i.s.d. 421 ff. BGB. In Abgrenzung zur voll akzessorischen Bürgschaft kommt es darauf an, ob nach dem nach den 133, 157 ff. BGB zu ermittelnden Parteiwillen eine selbstständige oder angelehnte Schuld begründet werden soll. Laut Sachverhalt sollte T die gesamtschuldnerische Mithaftung gegenüber der H-Bank für alle Ansprüche aus dem Leasingvertrag übernehmen. Hieraus wird deutlich, dass nicht eine subsidiäre Haftung des T begründet werden soll, sondern eine selbstständige und gesamtschuldnerische Haftung des T neben der P-GmbH & Co. KG gewollt ist. Auch verfügt T als Geschäftsführer der P-GmbH & Co. KG über ein sachliches Eigeninteresse an der Begleichung der Schuld, welches ein weiteres Indiz für einen Schuldbeitritt darstellt. Mithin haben sich die H-Bank und T über den Schuldbeitritt nach 414 BGB analog geeinigt. 2. Wirksamkeit Diese Einigung müsste zudem wirksam sein. Vorliegend könnten der Wirksamkeit der Einigung jedoch rechtshindernde Einwendungen entgegenstehen. a) Nichtigkeit nach 125 S. 1 BGB i.v.m. 766 S. 1 BGB analog Vorliegend könnte die Einigung von T und der H-Bank nach 125 S. 1 BGB i.v.m. 766 S. 1 BGB analog formnichtig sein. Ob 766 S. 1 BGB auch analog auf den Schuldbeitritt anzuwenden ist, ist umstritten. Dieser Streit kann hier jedoch dahinstehen, da die einfache Schriftform des 766 I BGB jedenfalls gewahrt wurde, vgl. 126 BGB. Somit ist die Einigung nicht nach 125 S. 1 BGB i.v.m. 766 S. 1 BGB analog nichtig. b) Nichtigkeit nach 309 Nr. 11 lit. a BGB Die Klausel könnte jedoch nach 309 Nr. 11 lit. a BGB nichtig sein. aa) Sachlicher Anwendungsbereich Im Rahmen der AGB-Kontrolle müsste es sich bei der Klausel zunächst um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.s.d. 305 I 1 BGB handeln. Hiernach sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Vorliegend wurden die vorformulierten Vertragsbedingungen einseitig von der H-Bank bei Vertragsschluss gestellt. Zudem ist davon auszugehen, dass diese Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Mithin ist die Klausel als AGB i.s.d. 305 I 1 BGB zu charakterisieren. bb) Persönlicher Anwendungsbereich (1) Verbrauchervertrag Für die Anwendbarkeit der 308 und 309 BGB müsste es sich bei dem Finanzierungsleasingvertrag

4 auch um einen Verbrauchervertrag handeln, vgl. 310 I BGB. Hierfür müsste die H-Bank Unternehmerin i.s.d. 14 BGB und T Verbraucher i.s.d. 13 BGB sein. Die H-Bank hat beim Abschluss des Leasingvertrags als rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt und ist damit Unternehmerin i.s.d. 14 BGB. Zudem müsste T auch Verbraucher i.s.d. 13 BGB sein. Fraglich ist, ob T vorliegend nicht ebenfalls als Unternehmer i.s.d. 14 BGB gehandelt hat und daher des besonderen Schutzes der AGB-Kontrolle, insbesondere der 308, 309 BGB überhaupt bedarf. Gesellschafter einer GmbH sind als solche weder automatisch als Kaufleute noch als Unternehmer i.s.d. 14 BGB einzuordnen. Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH, da auch er für Geschäftsabschlüsse außerhalb seiner Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich schutzwürdiger Verbraucher sein kann. Entscheidend ist somit, dass die Verpflichtung des T aus dem Schuldbeitritt ungeachtet dessen, dass er seinerzeit Geschäftsführer der P-GmbH & Co. KG war, nach dem Inhalt des Vertrags nicht seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Insbesondere ist das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern der Vermögensverwaltung zuzurechnen, sowie die Geschäftsführung einer GmbH keine selbstständige, sondern eine angestellte Tätigkeit ist. Mithin handelte T bei Vertragsschluss als Verbraucher i.s.d. 13 BGB, so dass der Leasingvertrag auch einen Verbrauchervertrag darstellt. (2) Wirksame Einbeziehung der Klausel in den Vertrag gemäß 305 II BGB Jedoch müsste die Klausel weiterhin auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, vgl. 305 II BGB. Grundsätzlich werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich bei Vertragsschluss auf die AGB hinweist, vgl. 305 II Nr. 1 BGB. Hier hat die H-Bank, vertreten durch U, nicht ausdrücklich auf die Klausel hingewiesen. Allerdings war die Klausel von dem übrigen Vertragsinhalt abgegrenzt und separat zu unterschreiben, so dass davon auszugehen ist, dass die Klausel ausreichend kenntlich gemacht wurde, zumal T laut Sachverhalt das Vertragsformular sorgfältig studiert hat. Mithin wurde die Klausel wirksam gemäß den 305 II, 305 a BGB in den Vertrag einbezogen. cc) Inhaltskontrolle Eine Inhaltskontrolle findet statt, sofern von den Bestimmungen des BGB abgewichen oder ergänzende Regelungen vereinbart werden, vgl. 307 III BGB. Vorliegend könnte die Klausel gegen 309 Nr. 11 lit. a BGB verstoßen. Danach ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, durch die Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt. Hier hat T den Leasingvertrag als Vertreter der P-GmbH & Co. KG abgeschlossen. Die Klausel erlegt ihm zudem eine gesamtschuldnerische Mithaftung auf. Fraglich ist, ob T auf die Übernahme einer Mithaftung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung hingewiesen wurde. U hatte T nicht ausdrücklich und gesondert auf die Klausel hingewiesen. Eine gesonderte Erklärung könnte sich jedoch aus dem Aufbau des Vertragsformulars ergeben, wenn durch den Aufbau des Formulars erkennbar wird, dass T neben der P-GmbH & Co. KG auch persönlich haften sollte. Mithin verstößt eine Klausel insbesondere dann gegen 309 Nr. 11 lit. a BGB, wenn die persönliche Haftung des Vertreters dadurch verschleiert wird, dass die Haftungsklausel in den übrigen Vertragstext

5 eingegliedert ist, alle Unterschriften am Ende des Vertrags in einer Zeile zu leisten sind und die Klausel nicht drucktechnisch hervorgehoben wurde. Vorliegend befindet sich die Klausel am unteren Teil des Formulars unterhalb der Zeilen, welche für die Unterschrift von Leasingnehmer und Leasinggeber bestimmt sind. Die Klausel ist mithin vom eigentlichen Vertragstext separiert und muss aus diesem Grund nicht drucktechnisch hervorgehoben werden. Zudem schließt sich an die Klausel eine weitere Unterschriftenzeile an, so dass T die Klausel gesondert unterschrieben hat und die Unterschriften somit nicht in derselben Zeile zu leisten waren. Daher geht die persönliche Haftung des T aus dem Aufbau des Vertragsformulars deutlich hervor, so dass die Klausel einer gesonderten Erklärung i.s.d. 309 Nr. 11 lit. a BGB genügt. dd) Ergebnis Die Vertragsklausel ist somit nicht nach 309 Nr. 11 lit. a BGB unwirksam. c) Ergebnis Dem Schuldbeitritt des T stehen daher keine rechtshindernden Einwendungen entgegen. 3. Ergebnis Folglich ist die Einigung mit dem Inhalt eines Schuldbeitritts nach 414 BGB analog auch wirksam. III. Kein Erlöschen Der Schuldbeitritt des T könnte jedoch aufgrund rechtsvernichtender Einwendungen erloschen sein. 1. Kündigung der H-Bank Vorliegend könnte der Schuldbeitritt des T zunächst durch die Kündigung der H-Bank erloschen sein. Zwar hat die H-Bank den Leasingvertrag wirksam mit Schreiben vom gekündigt (s.o.). Jedoch ist die Kündigung ein rechtsvernichtendes Gestaltungsrecht für Dauerschuldverhältnisse und gilt deshalb nur ex nunc. Aus diesem Grund entbindet eine Kündigung T nicht von seinem Schuldbeitritt. 2. Rücktritt der P-GmbH & Co. KG Allerdings könnte T an seine Schuldbeitrittserklärung nicht mehr gebunden sein, wenn er vom Leasingvertrag wirksam für die P-GmbH & Co. KG mit Schreiben vom zurückgetreten ist und der Primäranspruch durch eine Umwandlung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß 346 I BGB erloschen ist. a) Rücktrittserklärung Eine Rücktrittserklärung i.s.d. 349 BGB ist erfolgt. b) Rücktrittsgrund Zudem müsste auch ein Rücktrittsgrund vorliegen. Ein Rücktrittsgrund könnte sich hier aus 323 I BGB ergeben, sofern der Leasinggeber eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt hat. Allerdings ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der H-Bank. Vielmehr führt

6 T im Namen der P-GmbH & Co. KG als Rücktrittsgrund an, dass die P-GmbH & Co. KG ihren finanziellen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht länger erfüllen könne. Eine eigene Verfehlung kann jedoch in keinem Fall einen Rücktrittsgrund darstellen. c) Ergebnis Mangels Rücktrittsgrundes ist die P-GmbH & Co. KG nicht wirksam von dem mit der H-Bank geschlossenen Leasingvertrag zurückgetreten. 3. Widerruf des T nach 355 I BGB Jedoch könnte T an ihre Schuldbeitrittserklärung nicht länger gebunden sein, wenn er selbige wirksam widerrufen hat, vgl. 355 I BGB. a) Umdeutung der Rücktritts- in eine Widerrufserklärung Hierfür müsste zunächst eine Widerrufserklärung nach 355 I 2 BGB vorliegen. Vorliegend hat T jedoch lediglich für die P-GmbH & Co. KG den Rücktritt vom Leasingvertrag erklärt. Allerdings könnte die Rücktrittserklärung des T eventuell nach 140 BGB in eine Widerrufserklärung nach 355 I 2 BGB umgedeutet werden. 140 BGB setzt hierbei voraus, dass das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Fraglich ist mithin zunächst, ob ein Widerruf dem Willen des T entsprechen würde, hätte er Kenntnis von der Nichtigkeit des Rücktritts gehabt. Aus dem von T verfassten Schreiben und den bereits ausgebliebenen Leasingraten ist zu schließen, dass sich die P-GmbH & Co. KG in einer finanziell desolaten Lage befindet, aus diesem Grund ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag jetzt und auch in Zukunft nicht mehr nachkommen kann und sich folglich unter allen Umständen von dem Leasingvertrag lösen möchte. Daraus ist zu schließen, dass auch T die Bindungswirkung seiner Beitrittserklärung aufheben möchte. Das Lösen von einer Willenserklärung ist mit einer Widerrufserklärung jedoch ebenso möglich wie mit einer Rücktrittserklärung, so dass die Umdeutung der Rücktrittserklärung in eine Widerrufserklärung dem Willen des T entspräche. Allerdings müssen zudem die Voraussetzungen einer Rücktrittserklärung den Erfordernissen der Widerrufserklärung im Wesentlichen entsprechen. Beide Gestaltungsrechte ähneln sich strukturell sehr. Mithin gleichen sich die Erfordernisse von Rücktritt und Widerruf derart, dass eine Umdeutung der Rücktrittserklärung in eine Widerrufserklärung nach 140 BGB zulässig ist, sofern die weiteren Voraussetzungen des Widerrufs gemäß den 355 ff. BGB vorliegen. b) Widerrufsgrund Zudem müsste ein zulässiger Widerrufsgrund vorliegen. Ein solcher könnte sich vorliegend aus 355 I BGB i.v.m. 495 I BGB ergeben. aa) Anwendbarkeit des 495 I BGB Fraglich ist jedoch, ob 495 I BGB direkt auf den Schuldbeitritt des T anwendbar ist. Bei dem Schuldbeitritt des T handelt es sich im Gegensatz zu dem Leasingvertrag nicht um einen Kreditvertrag i.s.d. 491 ff. BGB, sondern nur um eine Sicherungsmöglichkeit des Kreditgebers. Als Beitretender haftet T lediglich neben der P-GmbH & Co. KG, kommt jedoch gerade nicht in den

7 Genuss eines eigenen Kreditanspruchs gegenüber der H-Bank. Mithin ist 495 I BGB zumindest nicht direkt auf den Schuldbeitritt des T anwendbar. bb) Analoge Anwendung des 495 I BGB auf den Schuldbeitritt des T Jedoch könnten die Voraussetzungen für eine analoge Anwendbarkeit des 495 I BGB auf den Schuldbeitritt vorliegen. Hierfür bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke sowie einer Vergleichbarkeit der Interessenlage. (1) Regelungslücke Zunächst bedarf es einer rechtlichen Regelungslücke. Vorliegend enthalten die 491 ff. BGB keine Regelung für den Fall, dass auf Seiten des Kreditnehmers Dritte, bspw. aufgrund eines Schuldbeitritts, beteiligt sein. Mithin liegt eine rechtliche Regelungslücke vor. (2) Planwidrigkeit Diese Regelungslücke müsste zudem planwidrig, vom Gesetzgeber somit nicht beabsichtigt sein. Vorliegend wurden die 491 ff. BGB bewusst weit gefasst, um dem Verbraucherschutz größtmögliche Geltung zu verschaffen. Hierbei wurde vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht, dass es zu einer Beteiligung Dritter auf Seiten des Kreditnehmers kommen kann, welche des besonderen Schutzes bedürfen. Mithin ist die bestehende Regelungslücke auch planwidrig. (3) Vergleichbare Interessenlage Überdies müsste eine vergleichbare Interessenlage bestehen. Insbesondere in Fällen eines Schuldbeitritts, bei welchem der Beitretende ein erhebliches Haftungsrisiko auf sich nimmt, im Gegenzug jedoch keinerlei Ansprüche erhält, ist der Verbraucherschutz besonders gefordert. Hierbei entstehen dem Kreditgeber bei analoger Anwendung der 491 ff. BGB auf den Schuldbeitritt auch keine unverhältnismäßigen Nachteile. Schließlich erhält der Kreditgeber mit dem Beitretenden einen weiteren Schuldner, so dass im Hinblick zu diesem erheblichen Vorteil die analoge Anwendbarkeit der 491 ff. BGB einen angemessenen Ausgleich darstellt. Somit besteht auch eine vergleichbare Interessenlage. (4) Ergebnis Folglich liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendbarkeit des 495 I BGB auf den Schuldbeitritt vor. cc) Weitere Voraussetzungen des 495 I BGB analog Weiterhin müssten noch die Voraussetzungen des 495 I BGB analog vorliegen. Insbesondere müsste es sich bei dem Schuldbeitritt des T um einen Verbrauchervertrag, vgl. 491 I BGB, handeln. Dies wurde im Rahmen der AGB-Kontrolle jedoch bereits festgestellt (s.o.). Fraglich ist lediglich, ob für eine Anwendbarkeit des 495 I BGB analog auch der Kreditnehmer, hier die P-GmbH & Co. KG als Leasingnehmer, Verbraucher i.s.d. 13 BGB sein muss. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei einem Schuldbeitritt um einen selbstständigen Vertrag handelt, so dass lediglich der Vertragszweck des Schuldbeitritts von Relevanz ist. Dem Kreditgeber ist es dahingehend auch zuzumuten, durch

8 einfache Befragung des Beitretenden festzustellen, ob dieser den 491 ff. BGB unterfällt. Auf die Verbrauchereigenschaft der P-GmbH & Co. KG kommt es folglich nicht an, so dass die Voraussetzungen des 495 I BGB vorliegen. dd) Ergebnis Mithin liegt ein wirksamer Widerrufsgrund nach 355 I BGB i.v.m. 495 I BGB vor. c) Widerrufsfrist Zudem müsste T den Widerruf auch innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erklärt haben. Gem. 355 II 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist des 355 II 1 BGB mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. 356b I, II 2 BGB regelt, dass die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu welchem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Hier enthält das Vertragsformular keinerlei Widerrufsbelehrung. Zumindest bietet der Sachverhalt für eine solche Widerrufsbelehrung keine Anhaltspunkte. Mithin ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung durch die H-Bank unterblieben, so dass die Frist des 355 II 1 BGB noch nicht zu laufen begonnen hat. Aufgrund der fehlenden ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist der Widerruf des T mit Erklärung vom auch nicht verfristet. d) Kein Ausschluss Auch ist der Widerruf vorliegend nicht ausgeschlossen. e) Rechtsfolge Als Rechtsfolge der wirksamen Widerrufserklärung ist T nach 355 I 1 BGB i.v.m. 495 I BGB analog nicht mehr an seine Schuldbeitrittserklärung gebunden. 4. Ergebnis Aufgrund wirksamen Widerrufs ist der Schuldbeitritt des T nach 355 I 1 BGB i.v.m. 495 I BGB analog erloschen. IV. Ergebnis Folglich hat die H-Bank gegen T keinen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v ,90 Euro aus Schadensersatzanspruch sui generis i.v.m. einem Schuldbeitritt des T nach den 311 I, 241 I BGB.

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