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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Zentrum für Islamische Studien an der Universität Tübingen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in welchem Stadium sich die Vorbereitungen des Zentrums für Islamische Studien an der Universität Tübingen befinden; 2. welche Planungen hinsichtlich der Zahl und der inhaltlichen Ausrichtung der Professuren bestehen; 3. wer und nach welchen Kriterien über die inhaltliche Ausgestaltung der Studiengänge entscheidet; 4. welche Rolle und welche Aufgaben dem einzusetzenden Beirat zukommen; 5. wie viele und unter welchen Auswahlkriterien Verbände und Personen in diesem Beirat einen Sitz erhalten und ob es Interessenten für einen Sitz in dem Beirat gibt, die nicht zum Zuge kommen; 6. ob ihr bekannt ist, dass es Bedenken in der Bevölkerung hinsichtlich der Einrichtung des Zentrums für Islamische Studien gibt und wie sie bzw. die Universität ggfs. darauf reagieren; 7. wie hoch der Umfang der zu erwartenden Bundesförderung ist; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 8. ob ihr bekannt ist, ob auch an anderen Standorten außerhalb Baden-Württembergs die Einrichtung Islamischer Zentren geplant ist und wie weit ggfs. dort die Planungen vorangeschritten sind Kurtz, Pfisterer, Palm, Dr. Schüle, Lichy CDU Begründung An der Universität Tübingen soll zum Wintersemester 2011/12 ein vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördertes Zentrum für Islamische Studien entstehen. Dort sollen künftig islamisch-theologische Nachwuchswissenschaftler und Nachwuchswissenschaftlerinnen, Religionslehrer und Religionslehrerinnen und Religionsgelehrte für den Dienst in Moscheen und Gemeinden in deutscher Sprache ausgebildet werden. Der Antrag zielt darauf ab, den Stand der Planungen für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 Nr /141 nimmt das Minis - terium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in welchem Stadium sich die Vorbereitungen des Zentrums für Islamische Studien an der Universität Tübingen befinden; Nachdem die Landesregierung am 4. Oktober 2010 dem Aufbau eines Fachbereichs für Islamische Studien an der Universität Tübingen ab dem Wintersemester 2010/11 zugestimmt hat, haben der Senat am 28. Oktober 2010 und der Universitätsrat der Universität Tübingen am 29. November 2010 die erforderlichen Gremienbeschlüsse zur Umsetzung dieses Projekts gefasst. Im Einzelnen sind als weitere Schritte zu nennen: Die Verhandlungen der Universität Tübingen mit den islamischen Verbänden über die Vereinbarung zur Einrichtung eines Beirates für Islamische Studien konnten bereits erfolgreich abgeschlossen werden (dazu unten Ziff. 4 und 5). Sobald auf der Grundlage dieser Vereinbarung die Beiratsmitglieder ernannt sind und der Beirat sich konstituiert hat, wird seine Zustimmung zu den Funktionsbeschreibungen der künftigen Professuren eingeholt, damit die entsprechenden Berufungsverfahren eingeleitet werden können. 2

3 Zur Vorbereitung des förmlichen Antrags auf Mitfinanzierung durch den Bund fand am 14. Dezember 2010 ein Gespräch mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Bonn statt. Der Antrag steht nun kurz vor der Fertigstellung, er soll demnächst beim BMBF eingereicht werden. Nach der Besetzung von zunächst bis zu vier Professuren soll der Studienbetrieb zum Wintersemester 2011/12 starten. 2. welche Planungen hinsichtlich der Zahl und der inhaltlichen Ausrichtung der Professuren bestehen; Entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrates vom 29. Januar 2010 (Drucksache ) sollen im Fachbereich Islamische Studien an der Universität Tübingen insgesamt sechs Professuren eingerichtet werden. Als Funktionsbeschreibungen sind derzeit vorgesehen: (1) Koran und Koranlesung sowie Koran-Exegese (2) Islamische Glaubenslehre (3) Hadith-Wissenschaften und Prophetische Tradition (4) Islamisches Recht (Rechtsquellen und Methodologie der Rechtsfindung, Rechtsgeschichte) (5) Islamische Geschichte/Geschichte der islamischen Länder (6) Islamische Religionspädagogik Es handelt sich dabei noch um Arbeitstitel, die auf den Empfehlungen des Wissenschaftsrates basieren. Entsprechend den allgemeinen hochschulrechtlichen Bestimmungen werden die Funktionsbeschreibungen vom Universitätsrat festgelegt ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Landeshochschulgesetzes LHG ). Soweit sie bekenntnisgebunden sind, bedürfen die Funktionsbeschreibungen aus religionsverfassungsrechtlichen Gründen außerdem der Zustimmung des Beirats für Islamische Studien. 3. wer und nach welchen Kriterien über die inhaltliche Ausgestaltung der Studiengänge entscheidet; Die inhaltliche Ausgestaltung der Studiengänge wird in den Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt. Diese werden von den Fakultäten nach wissenschaftlichen Kriterien als Vorschläge erarbeitet und vom Senat beschlossen (vgl. 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG). Studiengänge, die der Ausbildung islamischer Theologen dienen, bedürfen aus religionsverfassungsrechtlichen Gründen außerdem der Zustimmung des Beirats für Islamische Studien. 4. welche Rolle und welche Aufgaben dem einzusetzenden Beirat zukommen; Aus dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften sind an staatlichen theologischen Fakultäten Mitwirkungsrechte abzuleiten, die sich insbesondere in einer Einflussnahme auf die inhaltliche Ausgestaltung des Studienangebots und die personelle Zusammensetzung der Fakultät verwirklichen. Diese Mitwirkungsrechte werden bei den christlichen Theologien von den Kirchen als Kooperationspartner des bekenntnisneutralen Staates wahrgenommen. Da der Islam keine kirchenförmigen Strukturen kennt, hat der Wissenschaftsrat in seinen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen das Modell des Beirates für Islamische Studien entwickelt, der im Bereich der islamischen Theologie die Funktion des Kooperationspartners übernehmen und in dieser Funktion die Bekenntnismäßigkeit der Lehre sichern soll. Diesem müssen daher für die bekenntnisgebundene Ausbildung an einer staatlichen Universität besondere Mitwirkungsrechte bei der inhaltlichen Ausge- 3

4 staltung des Studienangebots und der personellen Zusammensetzung des Lehrkörpers zugestanden werden. Nur so kann der Beirat für Islamische Studien als Kooperationspartner auch dafür einstehen, dass die künftigen Ab - solventinnen und Absolventen von den islamischen Religionsgemeinschaften als Imame, Lehrerinnen und Lehrer für islamischen Religionsunterricht und Sozialarbeiter angenommen werden. Der Zustimmung des Beirats für Islamische Studien bedürfen demnach die Beschlüsse der zuständigen universitären Organe über die Einrichtung von Studiengängen, Studien- und Prüfungsordnungen (einschließlich der Promotions- und Habilitationsordnungen), Funktionsbeschreibungen für Professuren und zur Berufung einer Professorin oder eines Professors durch den Rektor auf der Grundlage eines von der Berufungskommission nach 49 Abs. 4 LHG erarbeiteten Berufungsvorschlags. 5. wie viele und unter welchen Auswahlkriterien Verbände und Personen in diesem Beirat einen Sitz erhalten und ob es Interessenten für einen Sitz in dem Beirat gibt, die nicht zum Zuge kommen; Mit dem Ziel, einen Beirat für Islamische Studien einzurichten, hat die Universität Tübingen mit praktisch allen islamischen Verbänden in Baden-Württemberg Gespräche geführt. Ausgenommen wurden lediglich Organisationen, gegen die verfassungsschutzrechtliche Bedenken bestehen. Zum Abschluss der Vereinbarung zur Einrichtung des Beirats für Islamische Studien haben sich schließlich die folgenden vier Islamverbände bereiterklärt: Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland (IGBD) Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg e. V. (IGBW) Landesverband der islamischen Kulturzentren (VIKZ) Es konnten somit nicht alle islamischen Verbände und Organisationen, mit denen Gespräche geführt worden waren, für die Mitwirkung im Beirat für Islamische Studien gewonnen werden. Einige zeigten letztlich kein Interesse daran, während andere zur Kooperation mit den anderen Verbänden in einem künftigen Beirat nicht bereit waren. Gewichtet nach der Anzahl der jeweils in Baden-Württemberg vertretenen Moscheegemeinden ist für die genannten Verbände folgende Sitzverteilung im Beirat vorgesehen: DITIB 3 IGBD 1 IGBW 2 VIKZ 1 Weitere zwei Sitze werden an nichtorganisierte Muslime und islamische Religionsgelehrte vergeben. 4

5 Mit Vertretern der Alevitischen Religionsgemeinschaft sind zudem eigenständige Gespräche aufgenommen worden, da die Gemeinschaft wie bereits erfolgreich im Bereich des konfessionellen Religionsunterrichts mit dem Land und dessen Hochschulen ein Konzept erarbeiten möchte, das die Achtung ihrer eigenen Identität gewährleistet. 6. ob ihr bekannt ist, dass es Bedenken in der Bevölkerung hinsichtlich der Einrichtung des Zentrums für Islamische Studien gibt und wie sie bzw. die Universität ggfs. darauf reagieren; Auf die Veröffentlichung der Wissenschaftsratsempfehlungen im Frühjahr 2010 sind beim Wissenschaftsministerium einige Schreiben aus der Bevölkerung eingegangen, in denen Vorbehalte gegen die Einrichtung der Islamischen Studien an einer Universität vorgetragen wurden. Geltend gemacht wurde im Wesentlichen, dass der Islam eine Gewaltbereitschaft fördere und die Gleichberechtigung der Geschlechter nicht kenne. Auch wurde das Wissenschaftsministerium mit einer Petition befasst, mit der die Prüfung erbeten wurde, ob die angestrebte Ausbildung von Imamen an theologischen Fakultäten und das Engagement des türkischen Religionsministeriums im Land Baden-Württemberg nach dem Grundgesetz, der Landesverfassung, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und nach der europäischen Menschenrechtskonvention überhaupt erlaubt ist. Dazu wurde festgestellt, dass die wissenschaftliche Befassung mit dem Islam und die Ausbildung von islamischen Religionsgelehrten, Imamen, Lehrerinnen und Lehrern für Islamischen Religionsunterricht und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht oder sonstiges Recht erkennen lassen. Ebenso wie die Forschungs- und Lehrtätigkeiten an christlichen Fakultäten genießen auch die bekenntnisgebundene Forschung und Lehre über den Islam sowohl durch Artikel 5 Abs. 3 GG als auch Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundrechtlichen Schutz. Selbstverständlich ist dabei, dass die Ausübung dieser Grundrechte an einem Fachbereich für Islamische Studien nicht zu Handlungen berechtigen kann, die die von Grundrechten anderer oder durch andere Verfassungswerte, wie namentlich denen des Schutzes des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, gesetzten Schranken überschreiten. Dass die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet, stellt Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 GG auch ausdrücklich klar. Auch der Hinweis darauf, dass der Koran, die Heilige Schrift des Islam, Aussagen enthält, die viele Kritiker veranlasst haben, den Islam als gewalttätige Religion anzusehen, bietet keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass ein Fachbereich für Islamische Studien solchen Gewalttaten gegen Andersgläubige Vorschub leisten würde. Ein Diskurs der Religionen, der an Universitäten stattfindet und die an deutschen Universitäten herrschenden wissenschaftlichen Standards von Anfang an in den deutschsprachigen Studienangeboten berücksichtigt, wird vielmehr einen gewichtigen Beitrag für die Integration der vier Millionen Angehörigen der islamischen Glaubensrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland leisten und einen Islam fördern, der durch Offenheit, Wissen und Vernunft geprägt ist. 7. wie hoch der Umfang der zu erwartenden Bundesförderung ist; Mit Schreiben vom 17. August 2010 hat das BMBF die Eckpunkte für eine ergänzende Bundesförderung festgelegt und für jeden neuen Standort die Finanzierung von 2 Forschungsprofessuren, 2 akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, als Ausstattung für die Forschungsprofessuren, aber auch für andere Professuren im Fachbereich Islamische Studien, 5

6 einer islamisch-theologischen Nachwuchsgruppe, bestehend aus 3 bis 4 Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern, und einer interdisziplinären Nachwuchsgruppe Religion und Gesellschaft, ebenfalls bestehend aus 3 bis 4 Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern in Aussicht gestellt. Die Mittel für Forschungsprofessuren und akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf 5 Jahre befristet, die Laufzeit der Nachwuchsgruppen beträgt in der Regel vier Jahre. Der Bund übernimmt damit Kosten von bis zu 1,5 Mio.. Im Falle einer erfolgreichen Zwischenevaluation gewährt das BMBF eine Verlängerungsmöglichkeit um weitere 5 Jahre; die Bundesförderung würde sich dann insgesamt auf bis zu 3 Mio. erhöhen. 8. ob ihr bekannt ist, ob auch an anderen Standorten außerhalb Baden-Württembergs die Einrichtung Islamischer Zentren geplant ist und wie weit ggfs. dort die Planungen vorangeschritten sind. Das BMBF hat am 14. Oktober 2010 bekannt gegeben, dass an der Universität Tübingen und an den Universitäten in Münster/Osnabrück die ersten mit Mitteln des Bundes geförderten Zentren für Islamische Studien entstehen sollen. Denn diese Universitäten würden schon jetzt eine gute Ausgangslage bieten, um die hohen fachlichen und organisatorischen Herausforderungen für die Etablierung Islamischer Studien zu bewältigen. Die Förderung weiterer Standorte wurde für eine 2. Auswahlrunde im Frühjahr 2011 zurückgestellt. Die Universitäten Münster und Osnabrück sollen beim Aufbau der Islamischen Studien in einem Kooperationsmodell zusammenarbeiten und dabei die komplementären Stärken beider Standorte die langjährige religionspädagogische Expertise in Osnabrück sowie die religionswissenschaftliche und theologische Kompetenz in Münster zum wechselseitigen Nutzen zusammenführen. Bei der Einrichtung von Beiräten für Islamische Studien sind zwischenzeitlich allerdings wegen der geplanten Beteiligung des Koordinationsrats der Muslime in Deutschland (KMR) Verzögerungen eingetreten, die weitere Gespräche mit dem BMBF und dem Bundesministerium des Innern (BMI) notwendig machten. Sobald diese Gespräche erfolgreich abgeschlossen sind, sollen die Planungen mit dem Ziel weiter vorangetrieben werden, den Studienbetrieb im Laufe des Jahres 2012 beginnen zu lassen. Die Goethe-Universität Frankfurt a. M. und die die Justus-Liebig-Universität Gießen haben gegenüber dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst angekündigt, zum 31. Januar 2011 einen gemeinsamen Antrag im Rahmen der 2. Förderrunde des BMBF zur Etablierung Islamischer Studien in Deutschland einzureichen. Eine entsprechende Ankündigung liegt dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst von Seiten der Universität Erlangen-Nürnberg vor. Aus Berlin wird sich nach derzeitigem Stand dagegen keine Universität an der 2. Förderrunde des Bundes beteiligen. Dr. Frankenberg Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst 6

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