Reform des Oberschwellen- Vergaberechts
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- Rüdiger Hartmann
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1 Reform des Oberschwellen- Vergaberechts 3. Sächsischer Vergabedialog Das neue Vergaberecht für den Oberschwellenbereich Dr. Thomas Solbach, BMWi 24. März 2016, Borsdorf
2 A. Überblick Neue EU-Richtlinien Richtlinienpaket umfasst: RL 2014/24/EU zur klassischen Auftragsvergabe (Modernisierung RL 2004/18/EG) [VRL] RL 2014/25/EU zur Sektorenauftragsvergabe (Modernisierung RL 2004/17/EG) [SRL] RL 2014/23/EU zur Vergabe von Konzessionen (Neu!) [KRL] Nicht betroffen sind: Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit (RL 2009/81/EG) Rechtsmittelrichtlinien Übersicht 2
3 A. Überblick Umsetzung in nationales Recht Umsetzungsfrist: zwei Jahre (bis 18. April 2016) Grundsatz "Eins-zu-Eins-Umsetzung" Spannungsfeld Vereinfachung / strategische Zielsetzungen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz GWB Vergaberechtsmodernisierungsverordnung VgV; SektVO; KonzVgV; VergStatVO Übersicht 3
4 A. Überblick Umsetzung in nationales Recht Vergaberechtsmodernisierungsgesetz GWB Im Dezember 2015 von Bundestag und Bundesrat beschlossen In-Kraft-Treten zum 18. April 2016 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung VgV; SektVO; KonzVgV; VergStatVO Am 20. Januar 2016 vom Bundeskabinett beschlossen 25. Februar 2016: Zustimmung des Bundestags auf der Basis des Parlamentsvorbehalts 18. März 2016: Zustimmung des Bundesrats 18. April 2016: In-Kraft-Treten Übersicht 4
5 A. Überblick Auswirkungen auf den Unterschwellenbereich Reform dient ausschließlich der Richtlinienumsetzung (1. Phase) Haushaltsvergaberecht bei Vergabeverfahren ohne Relevanz für den Binnenmarkt Konsequenz ist der zunächst unveränderte Fortbestand von: VOB/A 1. Abschnitt VOL/A 1. Abschnitt Nach RL-Umsetzung zeitnahe Prüfung des Anpassungsbedarfs im Unterschwellenbereich (2. Phase) Übersicht 5
6 B. Neue Struktur des Vergaberechts Neue Struktur im Oberschwellenbereich EU-Recht Allgemeine Vergaberichtlinie RL 2014/24/EU Sektorenrichtlinie RL 2014/25/EU RL Verteidigung und Sicherheit RL 2009/81/EG NEU: Konzessionsrichtlinie RL 2014/23/EU Anforderungen des EU-Primärrechts GWB, Teil 4 Vergabeverordnung (VgV) Sektorenverordnung (SektVO) NEU: Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) 14 Landesvergabegesetze gemäß x GWB VSVgV Verteidigung und Sicherheit Sonstige rechtliche Vorgaben in Rechtsvorschriften, z.b. 21 SchwarzArbG 21 AEntG 19 MiLoG 141 SGB IX VOL/A 2. Abschnitt VOF VOB/A 2. Abschnitt VOB-VS (nur bauspezifische Bestimmungen) Vorgaben durch Verwaltungsvorschriften, z.b. Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV- EnEff) Übersicht 6
7 B. Neue Struktur des Vergaberechts Verteilung der Regelungsmaterie auf Gesetz und Verordnungen Grundsatz: Anwendungsbereich, Grundsätze und Grundstrukturen im Gesetz Verfahrensablauf wird im Gesetz vorgezeichnet Detail- und Verfahrensregelungen auf Verordnungsebene; Ausgestaltung der im GWB angelegten Begriffe Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4 Vergabeverordnung (VgV) Künftig mehr als "nur" Scharnierfunktion Verweis auf VOB/A-EU (für Vergabe von Bauleistungen) Besondere Regelungen für soziale DL und Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren Sektorenverordnung (SektVO) Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich der Sektoren durch Sektorenauftraggeber Übersicht 7
8 B. Neue Struktur des Vergaberechts Verteilung der Regelungsmaterie auf Gesetz und Verordnungen Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen Anwendungsbereich umfasst auch Sektorenauftraggeber VSVgV (notwendige Folgeänderungen) Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) erstmals Einführung einer Statistik für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und Konzessionen Zusammenfassung der Verordnungen in Mantelverordnung ( Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts ) Übersicht 8
9 C. Das neue GWB-Vergaberecht Struktur des GWB, Teil 4 Kapitel 1: Vergabeverfahren Abschnitt 1: Grundsätze, Definitionen, Anwendungsbereich Abschnitt 2: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber Abschnitt 3: Besondere Bereiche UA 1: Sektoren UA 2: Verteidigung und Sicherheit UA 3: Konzessionen Kapitel 2: Nachprüfungsverfahren Übersicht 9
10 D. Ausgewählte Regelungsaspekte GWB Stärkung der nachhaltigen Beschaffung Mehr Möglichkeiten für strategische Beschaffung (Qualität, Innovationen, soziale und umweltbezogene Aspekte) Grundsatz der Vergabe Leistungsbeschreibung Eignung, Eignungskriterien Zuschlag Ausführungsbedingungen Übersicht 10
11 D. Ausgewählte Regelungsaspekte GWB Ausnahmen vom Anwendungsbereich Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit Erstmals Kodifizierung der EuGH-Rechtsprechung Inhouse-Vergabe Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit Ausnahmen vom Vergaberecht: Trinkwasserkonzessionen Vergabe bestimmter Rettungsdienste Allgemeine und besondere Ausnahmen ( 107, 116 GWB) Übersicht 11
12 D. Ausgewählte Regelungsaspekte GWB Ausschluss vom Vergabeverfahren Zwingende Ausschlussgründe: u.a. Korruption Geldwäsche Betrug Neu: Nicht-Bezahlen von Steuern oder Sozialbeiträgen Fakultative Ausschlussgründe: u.a. Verstoß gegen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen Insolvenz schweres berufliches Fehlverhalten Fehlverhalten in Vergabeverfahren, Absprachen etc. Neu: wegen erheblicher Schlechtleistung in vorherigen Verfahren Festlegung des höchstzulässigen Zeitraums des Ausschlusses Selbstreinigung Übersicht 12
13 D. Ausgewählte Neuerungen GWB E-Vergabe Elektronische Durchführung von Vergabeverfahren (E-Vergabe) verpflichtend, insbesondere: elektronische Erstellung und Bereitstellung der Auftragsbekanntmachung und Vergabeunterlagen auf einer Vergabeplattform (unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang) elektronische Kommunikation während des gesamten Verfahrens elektronische Angebotsabgabe Grundsatz der elektronischen Kommunikation im GWB; Details in VgV Längere Umsetzungsfristen vorgesehen Übersicht 13
14 D. Ausgewählte Neuerungen GWB E-Vergabe Grundsatz: (ab ) Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung; Pflicht zur elektronischen Verfügbarkeit der Vergabeunterlagen Einführung sämtlicher "Methoden" zur Durchführung von Vergabeverfahren (Dynamische Beschaffungssystem, e-auktion, e-katalog) Pflicht zur Übermittlung elektronischer Angebote: bei zentralen Beschaffungsstellen: Aufschub bis bei allen anderen Beschaffungsstellen: Aufschub bis Während der Übergangszeit: öag kann zwischen den verschiedenen Mitteln (elektronisch, Post, Fax, Telefon) wählen Bewerber/Bieter muss den Vorgaben entsprechen Übersicht 14
15 D. Ausgewählte Neuerungen GWB Auftragsänderung Erstmals umfassende Regelungen zu erlaubten Vertragsänderungen ohne erneute Ausschreibung De-Minimis-Regel: grds. keine erneute Ausschreibung erforderlich, wenn Änderung unterhalb des allgemeinen Schwellenwertes liegt und max. 10 % des ursprünglichen Auftragswertes bei Dienstleistungen und Lieferungen (15 % bei Bauleistungen) umfasst Erlaubte Vertragsänderungen bei klaren, präzisen und eindeutigen Vertragsklauseln (keine Obergrenze) zusätzlichen Arbeiten: Auftragnehmerwechsel kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen (Grenze: max. 50% des Auftragswertes) unvorhergesehenen Ereignissen (Grenze: max. 50% des Auftragswertes) Übersicht 15
16 D. Ausgewählte Neuerungen GWB Kündigung von öffentlichen Aufträgen Vergabespezifische Kündigung Kündigungsgründe: 1. wesentliche Vertragsänderung ohne erneute Ausschreibung, 2. Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes, oder 3. EuGH hat Vertragsverletzung festgestellt. Rechtsfolgen der Kündigung Übersicht 16
17 E. Vergabeverordnung Struktur und Regelungsmaterien der VgV (1) Insgesamt 7 Abschnitte, unterteilt in Unterabschnitte: Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation 1. Allgemeine Bestimmungen (enthält auch Scharnier zur VOB/A) 2. Kommunikation Abschnitt 2: Vergabeverfahren 1. Verfahrensarten 2. Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren 3. Vorbereitung des Vergabeverfahrens 4. Veröffentlichung, Transparenz 5. Anforderungen an Unternehmen, Eignung 6. Einreichung, Form und Umgang mit Angeboten, Teilnahmeanträge und Interessenbestätigung 7. Prüfung und Wertung der Angebote, Zuschlag Übersicht 17
18 E. Vergabeverordnung Struktur und Regelungsmaterien der VgV (2) Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen Abschnitt 4: Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen Abschnitt 5: Planungswettbewerbe Abschnitt 6: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architektenund Ingenieurleistungen 1. Allgemeines 2. Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen Übersicht 18
19 E. Vergabeverordnung Auftragswertberechnung (1) Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen, Prämien etc. keine materielle Änderung funktionaler Auftragsbegriff des EuGH (EuGH, Rs. C-574/10 Autalhalle Niedernhausen ) Umgehungsverbot keine künstliche Aufteilung Ausnahme: objektive Gründe, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist Übersicht 19
20 E. Vergabeverordnung Auftragswertberechnung (2) Bei Bauaufträgen: auch (unmittelbar) begleitende Liefer- und Dienstleistungen, die zur Bauausführung erforderlich sind und vom öag zur Verfügung gestellt werden (Abs. 7) Bei Losaufteilung: grundsätzlich geschätzter Gesamtwert aller Lose Planungsleistungen: nur Lose über gleichartige Leistungen Lieferaufträge: Lose über gleichartige Lieferungen (Abs. 8) 80/20-Regel (Abs. 9) Übersicht 20
21 E. Vergabeverordnung Verfahrensarten Gleichrangigkeit von Offenem und Nicht offenem Verfahren Kürzere Fristen, aber Pflicht zur angemessenen Fristsetzung Klare Begrifflichkeiten (Teilnahmewettbewerb, Teilnahmefrist, Angebotsfrist etc.) Stärkung des Verhandlungsverfahrens erleichterte Zulassungsvoraussetzungen "konzeptionelle oder innovative Lösungen"; "Art, Komplexität, rechtlicher oder finanzieller Rahmen oder einhergehender Risiken" Innovationspartnerschaft Übersicht 21
22 E. Vergabeverordnung Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung ist ein Kernstück des Vergabeverfahrens Grundsätze nun in 121 GWB angelegt: Eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung Beschreibung der zu lösenden Aufgabe bzgl. Planungsleistungen Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen sind bei der Erstellung zu berücksichtigen (s. 121 Abs. 2 GWB) 22
23 E. Vergabeverordnung Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung muss nicht-diskriminierend sein (s. 31 Abs. 1 u. 6 VgV) Beschreibung der Merkmale des Leistungsgegenstandes Leistungs-/Funktionsanforderungen ggf. unter Bezugnahme auf Normen Merkmale können Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigen 23
24 E. Vergabeverordnung Verwendung von Gütezeichen umfassender als bisher gestattet Mittel zum Nachweis von spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen der Leistung Voraussetzungen: Alle (!) Kriterien des Gütezeichens stehen mit Auftragsgegenstandes in Verbindung Anforderungen des Gütezeichens objektiv nachprüfbar und nichtdiskriminierend im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt für alle Betroffenen zugänglich keine Interessensverbindung zwischen Aussteller und Unternehmen 24
25 E. Vergabeverordnung gleichwertige Gütezeichen sind zu akzeptieren andere Nachweise sind zu akzeptieren, wenn Unternehmen Gütezeichen unverschuldet nicht rechtzeitig erlangen kann Verwendung auch möglich bei Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingungen 25
26 E. Vergabeverordnung Eignung Die Eignungsanforderungen umfassen Fachkunde Leistungsfähigkeit (s. 122 Abs. 1 GWB) Fachkunde Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung Leistungsfähigkeit Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit 26
27 E. Vergabeverordnung Eignung Die Elemente Zuverlässigkeit und Gesetzestreue als Elemente der Eignung sind entfallen Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird durch den Nachweise des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach 123, 124 GWB erbracht Bei nationalen Vergaben gilt (noch) die herkömmliche Definition! 27
28 E. Vergabeverordnung EEE Auftraggeber müssen EEE akzeptieren aus Sicht der BReg keine Verwendungspflicht auf Seiten der Unternehmen EEE wird ausschließlich in elektronischer Form vorliegen; EU-KOM hat Standardformular vorgelegt. Eigenerklärung mit Versicherung des Bewerbers/Bieters: (1) Ausschlussgründe liegen nicht vor (2) Eignungsvoraussetzungen werden erfüllt (3) Kriterien zur Reduzierung der Bewerberzahlen werden erfüllt (nur bei mehrstufigen Verfahren) (4) Unterlagen ("supporting documents") können jederzeit erbracht werden Unterlagen müssen (!) vom öag vor Zuschlagserteilung angefordert werden können vom öag jederzeit angefordert werden Übersicht 28
29 E. Vergabeverordnung Zuschlag Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot (s. 127 Abs. 1 GWB) die Bestimmung geschieht nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis ; zu dessen Ermittlung können berücksichtigt werden: Preis/Kosten Qualität, Umwelt- und soziale Aspekte; Design für alle 29
30 E. Vergabeverordnung Zuschlag Lockerung des Grundsatzes kein Mehr an Eignung ( 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV)) Organisation, Qualifikation, Erfahrung des ausführenden Personals darf berücksichtigt werden wenn diese Kriterien erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben 30
31 E. Vergabeverordnung Zuschlag Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich beziehen auf Prozesse im Zusammenhang mit Herstellung, Bereitstellung, Entsorgung, Handel mit der Leistung, anderes Stadium des Lebenszyklus Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind bekannt zu machen (s. 127 Abs. 5 GWB) 31
32 E. Vergabeverordnung Architekten- und Ingenieurleistungen (Auszug) Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder wettbewerblicher Dialog als Regelverfahren (Art. 74 VgV) Besondere Vorschriften für Eignung, Zuschlag, Kosten und Vergütung ( VgV) Planungswettbewerbe: Öffentlicher Auftraggeber prüft, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll und dokumentiert seine Entscheidung ( 78 Abs. 2 Satz 3 VgV) Übersicht 32
33 Dr. Thomas Solbach Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin
34 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat IB6 Scharnhorststr Berlin
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