DIE SOZIALVERSICHERUNG SICHERHEIT FÜR ALLE

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1 DIE SOZIALVERSICHERUNG SICHERHEIT FÜR ALLE

2 IMPRESSUM HERAUSGEBER BARMER GEK Postfach Berlin KONZEPT Abteilung Marketing Lichtscheider Straße Wuppertal STAND Januar 2015 BARMER GEK 2015 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der BARMER GEK. Ein Beitrag der BARMER GEK zur Schonung der Umwelt: Papier aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff hergestellt umweltverträglich. Internet Service und Informationen rund um die Uhr unter Der BARMER GEK Teledoktor* Exklusiv für Mitglieder. Rund um die Uhr, sieben Tage die Woche * Servicetelefon Bei Versicherungs- und Leistungsfragen erreichen Sie uns am besten telefonisch unter * INHALT Überblick 4-5 Finanzierung 7 Krankenversicherung 8-14 Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Organisation Die Aufsicht 38 Sozialgerichte Wichtige Adressen und Links 42 * Näheres zu unseren Serviceangeboten unter Anrufe aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz sind für Sie kostenfrei. IMPRESSUM/02 INHALT/03

3 ÜBERBLICK IN DIESER BROSCHÜRE GEHT ES UM DIE VERSCHIEDENEN BAUSTEINE DER SOZIALVERSICHERUNG. DIE SOZIALVERSICHERUNG IN DEUTSCHLAND SCHÜTZT DIE GROSSE MEHRHEIT DER BEVÖLKERUNG VOR DEN RISIKEN DES LEBENS: KRANKHEIT, ARBEITSLOSIGKEIT, BERUFSUNFÄHIGKEIT, PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT.»Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit«. (Art. 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948) Dieses leistungsstarke Sozialsystem trägt unserem Bedürfnis nach sozialer Sicherheit Rechnung. Mehr noch: Es schafft sozialen Frieden und genießt deshalb weltweit größtes Ansehen. Entstanden ist es vor rund 130 Jahren und wurde erst nach und nach zu dem, was es heute ist. ENTSTEHUNG DER GESETZLICHEN SOZIALVERSICHERUNG Die»Kaiserliche Botschaft«vom 17. November 1881, initiiert durch Otto von Bismarck, bildete die Leitlinie für eine Arbeitnehmerversicherung gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter. Die darin enthaltenen Grundprinzipien bilden bis heute das Fundament der Deutschen Sozialversicherung. Π In den Jahren 1883 bis 1889 wurden vom Reichstag die ersten Sozialversicherungsgesetze für folgende Sozialversicherungen verabschiedet: die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung. Ergänzt wurde dieses Sicherungssystem 1927 durch die Arbeitslosenversicherung. Eine wichtige qualitative Entwicklung wurde 1957 mit der Dynamisierung der Renten vorgenommen. Komplettiert wurde die Sozialversicherung durch die 1994 beschlossene und ab 1995 umgesetzte Pflegeversicherung. PRINZIP SOLIDARITÄT Π Das heißt: Die zu versichernden Risiken werden von allen Versicherten gemeinsam getragen. Solidarität ist jedoch keine Einbahnstraße: Niemand bleibt immer jung, kaum jemand ist sein Leben lang stets gesund, und Arbeitslosigkeit kann heutzutage jeden treffen. Also profitieren letztlich alle von diesem Prinzip. So funktioniert das Solidaritätsprinzip: Die Risiken werden von allen Versicherten gemeinsam getragen. Abbildung: Kaiserliche Botschaft vom November 1881 ÜBERBLICK/04 05

4 DAS SOZIALE NETZ UM DIE SOZIALVERSICHERUNG HERUM GRUPPIEREN SICH VIELE INSTITUTIONEN. DIESE BILDEN DAS SOZIALE NETZ UNFALLVER SICHERUNG Familienzuschlä ge und Beihilfen für den öffentlichen Dienst 1889 RENTEN VERSICHERUNG Grundsicherung für Arbeitsuchende Kindergeld, Elterngeld Vermögensbildung Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Wohngeld Öffentlicher Gesundheitsdienst 1995 PFLEGE VERSICHERUNG 1883 KRANKEN VERSICHERUNG Beamtenpensionen Versorgungswerke Ausbildungsförderung Lastenausgleich Wiedergutmachung Alterssicherung der Landwirte 1927 ARBEITSLOSEN VERSICHERUNG Entgeltfortzahlung sonstige Arbeitgeberleistungen Kriegsopferversorgung u. Ä. Betriebliche Altersversorgung Jugendhilfe FINANZIERUNG FINANZIERUNG DURCH BEITRÄGE Die Sozialversicherung wird in erster Linie durch Beiträge finanziert, die in der Regel von Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern aufgebracht werden. Bei Rentnern tritt in diesem Fall die Rentenversicherung an die Stelle des Arbeitgebers, bei Arbeitslosigkeit übernimmt die Bundesagentur für Arbeit bzw. der Bund die Beiträge komplett. Der Arbeitgeber übernimmt die Beiträge alleine bei Auszubildenden, deren monatliches Arbeitsentgelt 325,00 Euro nicht überschreitet und bei Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren. Eine Sonderstellung nehmen auch die Minijobber (450-Euro-Jobs) ein. Hier zahlt der Arbeitgeber in der Regel allein eine Pauschalabgabe zur Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro ist eine sog. Gleitzone eingerichtet. Beschäftigte zahlen hier einen verminderten Beitrag. BEITRAGSSÄTZE UND ARBEITSENTGELTE In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung machen die Beiträge einen bestimmten Prozentsatz vom Lohn oder Gehalt aus. Wer mehr verdient, zahlt auch mehr und finanziert auf diese Weise die Ausgaben für Arbeitnehmer mit, die wenig verdienen. Allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Vom Verdienst oberhalb dieses Grenzbetrags wird kein Beitrag erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird zu Beginn jedes Jahres an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Die Beitragssätze in der Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung werden bundeseinheitlich per Gesetz oder Verordnung bestimmt. Auch in der Krankenversicherung wird ein für alle Krankenkassen geltender einheitlicher Beitragssatz per Gesetz festgelegt. Krankenkassen, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr auskommen, können bzw. müssen die fehlenden Mittel über einen kassenindividuellen zusätzlichen Beitragssatz von ihren Versicherten abdecken. SONDERFALL UNFALLVERSICHERUNG Diese Versicherung wird allein von den Betrieben finanziert. Das hat seinen guten Grund: Die Unternehmen werden durch die Unfallversicherung von ihrer privatrechtlichen Schadenersatzpflicht bei Betriebsunfällen befreit. Sie zahlen eine Umlage, deren Höhe sich nach der Summe aller Löhne und Gehälter richtet. Somit werden das Unfallrisiko im Betrieb abgedeckt und die Ausgaben der Versicherung gedeckt. Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. DAS SOZIALE NETZ/06 FINANZIERUNG/ 07

5 KRANKENVERSICHERUNG Ein zentraler Bestandteil des sozialen Systems ist die gesetzliche Krankenversicherung, in der rund 90% der Bevölkerung versichert sind. Sie steht für die Versorgung ihrer Versicherten in Sachen Gesundheit. Dazu gehören zum Beispiel neben den medizinischen Behandlungen auch Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen, das Krankengeld und die Rehabilitation. VERSICHERTE Π Grundsätzlich pflichtversichert sind: Arbeitnehmer und Auszubildende Bezieher von Arbeitslosengeld Bezieher von Arbeitslosengeld II (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende), soweit sie nicht familienversichert sind. Landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten und in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen Studierende Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildende des Zweiten Bildungsweges Rentner/Rentenantragsteller, die eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt haben Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Arbeitnehmer, die mit ihrem Verdienst dauerhaft über der Versicherungspflichtgrenze liegen, sind»krankenversicherungsfrei«. Sie können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern. Freiwillig versichern kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch, wer aus einer Familienversicherung ausscheidet. Studierende sind in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert und brauchen keine Beiträge zu entrichten. SONDERFALL FAMILIENVERSICHERUNG Eine Familie, ein Beitrag: Ehe- bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Sinne des LPartG und die Kinder des Pflicht- oder freiwilligen Mitglieds brauchen keine Beiträge zu zahlen, wenn sie keine Einkünfte haben oder nur geringfügig dazuverdienen. Mit Ausnahme des Krankengeldes genießen sie die gleichen Leistungsansprüche wie die Mitglieder. Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei weiterer Schulausbildung oder Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies gilt ab dem auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst, den Jugendfreiwilligendienst, einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens 12 Monaten. Nicht erwerbstätige Kinder (z. B. bei Arbeitslosigkeit) können bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres familienversichert bleiben. KRANKENVERSICHERUNG/08 09

6 VERSICHERUNGSTRÄGER Gesetzlich versichern kann man sich derzeit bei 131 Krankenkassen. Dazu gehören Ersatzkassen, wie die BARMER GEK, Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Knappschaft. Sie sind teils nur regional, teils wie die BARMER GEK bundesweit tätig, in einigen Fällen aber auch nur für einen Betrieb oder eine Berufsgruppe zuständig. Die BARMER GEK ist für alle offen. Egal ob für Auszubildende, Studierende oder Arbeitnehmer. WETTBEWERB DER KRAN KENKASSEN Jeder kann sich frei entscheiden, bei welcher Krankenkasse er Mitglied sein möchte. Dadurch wird Kundenorientierung und wirtschaftliches Handeln bei den Krankenkassen gefördert. Um für alle Krankenkassen gleiche Chancen im Wettbewerb zu gewährleisten, führte der Gesetzgeber 1994 einen Risikostrukturausgleich ein. Dadurch werden unterschiedliche Risikostrukturen zwischen den Krankenkassen zum Teil ausgeglichen. Konkret: Hat eine Krankenkasse viele ältere Versicherte oder Versicherte mit geringem Einkommen, erhält sie aus dem sogenannten Risikostrukturausgleich finanzielle Mittel. Die Risikokriterien sind vorrangig auf Alter, Geschlecht, das individuelle Krankheitsrisiko und Einkommen ausgerichtet. Damit sollen die Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Behandlung vor allem von chronischen Erkrankungen stärker in den Mittelpunkt rücken. Ziel ist eine stärkere Patientenorientierung im Wettbewerb der Krankenkassen. LEISTUNGEN DER KRANKENKASSEN Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es,»die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern«so steht es im Sozialgesetzbuch. Daraus leiten sich eine Vielzahl von Aufgaben ab, die fast alle gesetzlich festgelegt sind. Neben der medizinischen Versorgung zählen die Prävention und Rehabilitation sowie die Beratung aller Versicherten zu den wichtigen Anforderungen an eine Kasse. Die Leistungen der Krankenkassen haben ihre Grundlage im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs. Bei der BARMER GEK gibt es für gesetzlich Versicherte keine Zulassungsbeschränkung. Sie ist immer wählbar. KRANKENVERSICHERUNG/10 11

7 ÄRZTLICHE UND ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG Die ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung ist die am häufigsten in Anspruch genommene Leistung der Krankenversicherung. Dabei haben die Versicherten unter den Kassenärzten und -zahnärzten die freie Wahl. Sie können Ärzte aufsuchen, denen sie vertrauen. Welche Leistungen Sie von der BARMER GEK erwarten können und warum wir Ihnen mehr bieten als andere Krankenkassen, erfahren Sie in der Broschüre»Die Leistungen der BARMER GEK«. Abrufbar auch im Netz unter LEISTUNGEN DER KRANKENVERSICHERUNG Π Die wesentlichen Leistungen sind: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung Arznei- und Verbandmittel Früherkennung von Krankheiten Prävention Haushaltshilfe Heilmittel (z. B. Massagen) Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte) Kieferorthopädische Behandlung Krankengeld Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes Krankenhausbehandlung Fahrkosten Medizinische Rehabilitation Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen einschließlich Mutterschaftsgeld Spezielle Programme für chronisch Kranke Vorsorgeleistungen (z. B. Badekuren) Die Kosten der ambulanten ärztlichen Behandlung werden von der Krankenkasse in voller Höhe übernommen. Dazu wird die elektronische Gesundheitskarte in der Arztund Zahnarztpraxis vorgelegt. Dies ermöglicht es, die Kosten direkt mit der Kasse abzurechnen. Ärzte verordnen Medikamente, Massagen und anderes mehr. Alles Leistungen, für die die Krankenversicherungen aufkommen. Der Versicherte beteiligt sich an diesen Kosten in unterschiedlicher Höhe. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von Zuzahlungen befreit. Zudem gibt es Möglichkeiten der teilweisen Befreiung (Ausnahme: Fahrkosten). Π Bei zahnärztlichen Leistungen muss folgendes beachtet werden: Wegen gesetzlicher Regelungen können Krankenkassen nur einen Teil der sogenannten Sachleistungen übernehmen. Das bedeutet, dass für Zahnersatz, zum Beispiel eine Brücke, nur ein sogenannter Festzuschuss übernommen wird. Alle darüber hinausgehenden Kosten stellt der Zahnarzt dem Versicherten in Rechnung. Es empfiehlt sich, den Zahnarzt regelmäßig zur Vorsorgeuntersuchung aufzusuchen. Für Erwachsene bedeutet regelmäßig kalenderjährliche, für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kalenderhalbjährliche Untersuchungen. Diese regelmäßige Vorsorge belohnt die Kranken kasse mit einem zusätzlichen Bonus, wenn trotz regelmäßiger Zahnpflege doch einmal Zahnersatz notwendig werden sollte. DAS BIETET DIE BARMER GEK: KRANKENVERSICHERUNG/12 13

8 KRANKENHAUSBEHANDLUNG Niemand ist gerne im Krankenhaus. Manchmal ist die stationäre Behandlung aber der einzige Weg, gesund zu werden oder die Beschwerden zu lindern. KRANKENGELD BEI ARBEITSUNFÄHIGKEIT gibt es nicht zuletzt deshalb, weil der Arbeitgeber nach einer gewissen Zeit nicht mehr das Arbeitsentgelt weiterzahlt. Nach sechs Wochen springt die Krankenkasse ein, indem sie Krankengeld zahlt. Krankengeld ist vom Gesetzgeber auf 70% des beitragspflichtigen Bruttoverdienstes und höchstens 90% des Nettoverdienstes festgelegt worden. Für ein und dieselbe Krankheit besteht der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren längstens für 78 Wochen.»Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes«wird gezahlt, wenn ein Kind unter 12 Jahren erkrankt und es nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist, dass die Mutter oder der Vater zur Betreuung des Kindes zu Hause bleiben muss. Arbeitsentgelt gibt es währenddessen in der Regel nicht. Die Dauer der Krankengeldzahlung ist je Kind auf 10 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage im Jahr begrenzt. Bei mehreren Kindern beträgt der jährliche Höchst anspruch 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage. WECHSEL ZUR BARMER GEK Wer das Bestmögliche für seine Gesundheit will, liegt mit seiner Entscheidung für die BARMER GEK genau richtig. BARMER GEK Versicherte profitieren von der Sicherheit einer großen und starken Gemeinschaft. Sie möchten mehr erfahren? Lassen Sie sich beraten. PFLEGEVERSICHERUNG IN DEUTSCHLAND SIND RUND 2,6 MILLIONEN MENSCHEN PFLEGEBEDÜRFTIG. Immer mehr Menschen erreichen ein höheres Lebensalter. Statistisch gesehen steigt das Risiko, auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein, ab dem 80. Lebensjahr rapide an. Aber auch in jüngeren Jahren kann jeder zu einem Pflegefall werden. VERSICHERTE UND VERSICHERUNGSTRÄGER Alle gesetzlich Krankenversicherten werden automatisch Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung. Die Pflegekasse ist bei der jeweils zuständigen Krankenkasse errichtet. Wer privat krankenversichert ist, muss sich auch privat pflegeversichern. Es gilt also der Grundsatz: Die Pflege versicherung folgt der Krankenversicherung. Auch bei der Familienversicherung ist das so. Nach dem Vorbild der Krankenversicherung sind Familienangehörige in der sozialen Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. KRANKENVERSICHERUNG/14 PFLEGEVERSICHERUNG/15

9 WER IST PFLEGEBEDÜRFTIG? Leistungen kann in Anspruch nehmen, wer pflegebedürftig ist. Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber genau definiert: Bedarf jemand wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung), dann gilt er als pflegebedürftig. Vorausgesetzt, diese Hilfe ist auf Dauer erforderlich, wenigstens aber für sechs Monate. PFLEGESTUFEN I III Für die Einordnung in eine Pflegestufe ist es wichtig, wie eingeschränkt die betroffene Person bei welchen Verrichtungen ist und wie viel Zeit folglich die Pflege erfordert. Abhängig vom Umfang des Hilfebedarfs werden Pflegebedürftige einer von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet. Dabei gilt: Je höher die Pflegestufe, desto höher auch die Leistungen. LEISTUNGEN BEI EINGESCHRÄNKTER ALLTAGSKOMPETENZ Menschen, deren Alltagskompetenz aufgrund einer Demenz, einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung eingeschränkt ist, die aber (noch) nicht die Voraussetzungen für eine Pflegestufe erfüllen, haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, sofern ein erhöhter Betreuungsbedarf festgestellt wurde (sogenannte Pflegestufe 0). Außerdem erhalten diese Menschen in den Pflegestufen I und II erhöhte Geld- und Sachleistungen. FESTSTELLUNG DER PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT Ob und in welchem Umfang jemand pflegebedürftig ist und ob eine Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, oder eine(n) andere(n) von der Pflegekasse beauftragte Gutachterin bzw. beauftragten Gutachter geprüft. Dies geschieht in der Regel durch einen zuvor angemeldeten Hausbesuch einer Pflegefachkraft oder Ärztin bzw. eines Arztes. Dabei wird auch festgestellt, ob häusliche Pflege durch Angehörige oder Dritte möglich ist oder ob die Versorgung in einem Pflegeheim erfolgen sollte. LEISTUNGEN BEI HÄUSLICHER PFLEGE (IN EURO) DIE HÄUSLICHE PFLEGE Damit Pflegebedürftige solange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung bleiben, hat der Gesetzgeber der häuslichen Pflege und Betreuung Vorrang vor der Versorgung im Pflegeheim eingeräumt. Es verwundert kaum, dass fast alle Pflegebedürftigen die erste Alternative vorziehen wenn sie wählen können. Übernehmen Angehörige oder andere, nicht professionelle Kräfte die häusliche Pflege und Betreuung, so kann Pflegegeld beantragt werden. Es richtet sich in der Höhe nach der jeweiligen Pflegestufe. Pflegebedürftige können damit zum Beispiel Familienmitglieder bezahlen, die wegen der Pflege auf eine Berufstätigkeit verzichten. STUFE 0* STUFE I STUFE I** STUFE II STUFE II** STUFE III Pflegegeld 123,00 244,00 316,00 458,00 545,00 728,00 Sachleistungen bis zu 231,00 468,00 689, , , ,00 in besonderen Härtefällen bis zu 1.995,00 Verhinderungspflege bis zu 1.612, , , , , ,00 Tages- und Nachtpflege bis zu 231,00 468,00 689, , , ,00 Kurzzeitpflege bis zu 1.612, , , , , ,00 * Gilt für Personen, die dauerhaft erhebliche Einschränkungen der Alltagkompetenz vorweisen (Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen z.b. Menschen mit Demenz), deren Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung aber unterhalb der Pflegestufe I liegt ** Gilt für Personen, die dauerhaft erhebliche Einschränkungen der Alltagkompetenz vorweisen (Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen z.b. Menschen mit Demenz) Alternativ zur Pflege durch Angehörige können auch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden, deren Aufwendungen direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Dies können ambulante Dienste oder Einzelpflegekräfte sein, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, oder im Einzelfall Pflegekräfte, die direkt bei der Pflegekasse angestellt sind. Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, beide Leistungen zu kombinieren. Sie können zum Teil ambulante Dienste, zum Teil das Pflegegeld in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige haben es also in der Hand, die Leistungen so zu gestalten, wie es ihren persönlichen Bedürfnissen am ehesten entspricht. PFLEGEVERSICHERUNG/16 17

10 WEITERE LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG Pflegehilfsmittel wie Hausnotrufsysteme, Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung der Wohnung kostenlose Pflegekurse und Individuelle Häusliche Schulungen für pflegende Angehörige Wohngruppenzuschlag zur gemeinschaftlichen Finanzierung von Unterstützungskräften in ambulant betreuten Wohngruppen Fördermittel zur Gründung ambulanter Wohngruppen Suchen Sie einen Pflegedienst oder eine stationäre Pflegeeinrichtung in Ihrer Nähe? Die Suchmaschine»Pflegelotse«liefert neben Kontaktdaten auch Informationen zu Leistungsangeboten, Preisen und Qualitätsaspekten der Anbieter. Π URLAUB KEIN PROBLEM Wer als Angehöriger oder Freund eine Pflegeaufgabe übernommen hat, stellt sich für den nächsten Urlaub oder bei einer eigenen möglichen Erkrankung die Frage, wer seine Aufgabe übernimmt. Doch auch da sorgt die Pflegeversicherung vor. Ist die Pflegeperson aus wichtigen Gründen verhindert, kann die von ihr versorgte Person für einen begrenzten Zeitraum pro Jahr eine Ersatzkraft (Verhinderungspflege) oder auch eine ganztägige Pflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch nehmen (Kurzzeitpflege). Während dieser Zeit wird das Pflegegeld 28 Tage lang bis zur Hälfte der zuletzt geleisteten Höhe weitergezahlt. TEILSTATIONÄRE PFLEGE ENTLASTET ANGEHÖRIGE Ist die Betreuung Pflegebedürftiger tagsüber oder nachts zu Hause teilweise nicht möglich, so kann für diese Zeit ergänzend zu den häuslichen Pflegehilfen eine stationäre Versorgung in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden. ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN Ab dem haben alle Personen, die Pflegeleistungen im ambulanten Bereich erhalten, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Sowohl die geistig oder psychisch als auch die körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen erhalten weitere Unterstützung, um möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen Wänden führen zu können. Es können sowohl besondere Betreuungsangebote für demenziell Erkrankte als auch Hilfen im Haushalt oder bei der Organisation des Alltags (z.b. Botengänge) genutzt werden. PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD Beschäftigte haben das Recht, sich für bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Wer diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nimmt, erhält für diese Zeit das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Es beträgt 90 Prozent des ausge- fallenen Nettoarbeitsentgeltes. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind für diesen Zeitraum je zur Hälfte von der Pflegekasse und dem Beschäftigten zu tragen. Beantragt wird die Leistung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. DIE HEIMPFLEGE Π Nicht immer ist es möglich, Pflegebedürftige zu Hause zu betreuen. Manchmal ist eine Unterbringung im Pflegeheim notwendig. Pflegebedürftige erhalten zu den Heimkosten von ihrer Pflegekasse folgende Zuschüsse: für Menschen mit Pflegestufe monatlich für Pflegebedürftige der Pflegestufe I monatlich für Pflegebedürftige der Pflegestufe II monatlich für Pflegebedürftige der Pflegestufe III monatlich für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, monatlich VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR PFLEGENDE Die Pflege von kranken und behinderten Menschen kostet nicht nur Kraft, sondern auch Zeit. Bei der Konzeption der Pflegeversicherung ist daran gedacht worden. Viele Familienangehörige und andere Nicht-Profis müssen wegen ihres Engagements oft teilweise oder ganz auf eine eigene Berufstätigkeit verzichten. Damit sie dadurch später keine Renteneinbußen haben oder überhaupt eine Rente bekommen, zahlen die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen für sie Beiträge zur Rentenversicherung. Die Pflegenden sind, während sie ihrer Tätigkeit nachgehen, auch gegen Unfälle versichert. Die Kosten tragen die Kommunen. Darüber hinaus besteht für Pflegepersonen die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag. Weitere Informationen erhalten die Pflegepersonen bei der Agentur für Arbeit. Arbeitnehmer, die sich für sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, sind ebenfalls in der Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Sie zahlt auch Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung, wenn während dieser Pflegezeit eine beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich ist. PFLEGEVERSICHERUNG BEI DER BARMER GEK Π Der Mensch steht im Mittelpunkt Das ist unser Anspruch. Pflegebedürftige Menschen brauchen besondere Zuwendung und dieser Aufgabe hat sich die BARMER GEK in besonderem Maße verschrieben. Die Versicherten genießen die Vorteile, alle Leistungen aus»einer Hand«zu bekommen. Über die Pflegeversicherung informiert ausführlich die BARMER GEK Broschüre»Sicherheit im Pflegefall«. Sie liegt in jeder BARMER GEK Geschäftsstelle für Sie bereit oder kann im Internet unter abgerufen werden. PFLEGEVERSICHERUNG/18 19

11 RENTENVERSICHERUNG DIE GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG IST DIE WICHTIGE ZENTRALE INSTITUTION FÜR DIE ALTERSVERSORGUNG DER ARBEIT- NEHMER UND VIELER SELBSTSTÄNDIGER. Während jedoch heute noch etwa zwei Arbeitnehmer für einen Rentner aufkommen, wird sich die Relation aufgrund der demografischen Entwicklung in nicht allzu ferner Zukunft zuungunsten der Beitragszahler verschieben. Deshalb wird es eine wichtige Aufgabe der Politik sein, den»generationenvertrag«neu zu definieren. DER GENERATIONENVERTRAG Die Rentenversicherung ist die wichtige zentrale Institution für die Altersversorgung der Arbeitnehmer. Der»Generationenvertrag«besagt: Was eine Generation von der älteren erhalten hat, schuldet sie später der jüngeren. Gleichzeitig darf sie später von der jüngeren Generation fordern, was sie der älteren gegeben hat. ALS ERWERBSTÄTIGE FINANZIEREN WIR... Sie sorgt seit vielen Jahrzehnten dafür, dass die Versicherten auch im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit finanziell versorgt sind. Diese bedeutende Säule der Sozialversicherung basiert auf dem Generationenvertrag. Versicherte finanzieren mit ihren Beiträgen die gegenwärtigen Renten (Umlageverfah- ren). Gleichzeitig erwerben sich die Beitragszahler eine Anwartschaft auf Renten in der Zukunft. Diesem Verfahren liegt die Überlegung zugrunde, dass es in jeder Generation genügend Beitragszahler geben wird, die dann wieder die Rente der vorherigen Generation zu finanzieren haben.... unseren Kindern Ausbildung, Erziehung, Unterhalt und Pflege. Als Kinder erhalten wir Unterhalt und Erziehung.... den Rentnern das Alterseinkommen. Als Rentner erhalten wir Altersrente. RENTENVERSICHERUNG/20 21

12 DEUTSCHE LEBENSBÄUME ALTERSAUFBAU DER BEVÖLKERUNG IN DEUTSCHLAND Die deutsche Lebenspyramide zerfranst immer mehr. Im Vergleich dazu wirkt die Altersschichtung der Deutschen im Jahre 1910 wie eine solide Tempelstätte der Maya-Indianer Männer Frauen ALTER IN JAHREN 90 und älter 85 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 14 5 bis 9 bis EINWOHNER IN TAUSEND 2013* Männer Frauen * Männer Frauen * Berechnungsbasis ist Bevölkerungsstand Ende 2008 unter Annahmen: 1,4 Kinder je Frau, 2060 Lebenserwartung neugeborener Jungen 85,0 Jahre, Mädchen 89,2. Wanderungssaldo plus Menschen ab 2014 Quelle: Stat. Bundesamt dpa VERSICHERUNG FÜR FAST ALLE In der Rentenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer pflichtversichert, unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes. Das gilt auch für Auszubildende sowie für Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst. Aus dem Kreis der Selbstständigen sind nur bestimmte Gruppen (z. B. Handwerker und Künstler) pflichtversichert. Andere Selbstständige können sich aus freien Stücken der Versicherungspflicht anschließen. Darüber hinaus haben nahezu alle Bundesbürger die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig zu versichern. Das gilt auch für Hausfrauen. Denn jeder soll die Möglichkeit haben, sich selbst eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Nur solche Berufsgruppen, die eigene Altersversorgungssysteme besitzen, wie die Beamten und die Freien Berufe (z. B. Rechts anwälte, Apotheker), können der Rentenversicherung im Allgemeinen nicht beitreten. Die Rentenversicherung ist also eine Altersversorgungseinrichtung für nahezu die gesamte Bevölkerung. DIE VERSICHERUNGSTRÄGER Um die Ansprüche von 20 Millionen Rentnern und 30 Millionen Beitragszahlern kümmert sich die»deutsche Rentenversicherung Bund«. Bei den Versicherten wird nicht mehr, wie es noch bis Ende September 2005 der Fall war, zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Neben der deutschen Rentenversicherung existiert noch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. WIE WIRD DIE RENTE ERMITTELT? Eine Frage, die uns alle besonders bewegt. Es gibt keine Einheitsrente, und das Solidarprinzip kommt in der Rentenversicherung nur indirekt zur Geltung. Versicherungsjahre und die Höhe der Versicherungsbeiträge sind ausschlaggebend für die Rentenhöhe. Deshalb spricht man auch von einer lohnund beitragsbezogenen Rente. LEISTUNGEN ZUR TEILHABE AM ARBEITSLEBEN Zwar sind die Renten die Hauptleistung der gesetzlichen Rentenversicherung, doch gilt in der Rentenversicherung das Motto»Reha vor Rente«. Das Gesetz verpflichtet die Rentenversicherungsträger sogar ausdrücklich dazu, bei Anträgen auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu prüfen, ob durch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen erreicht werden kann, dass Rentenleistungen»nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind«. LEISTUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG Π Die Rentenversicherung bietet allen Versicherten und ihren Familien Schutz. Das geschieht mit folgenden Leistungen: Rehabilitationsmaßnahmen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Altersrenten Hinterbliebenenrenten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben RENTENVERSICHERUNG/22 23

13 In der Regel wird nicht darauf gewartet, dass bereits ein Rentenantrag gestellt worden ist. Medizinische Rehabilitationsleistungen, insbesondere stationäre Kuren, werden schon dann genehmigt, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist und der Betreffende nach der Kur voraussichtlich wieder voll einsatzfähig wird. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen. Wer Reha-Leistungen beansprucht, muss allerdings zuvor für eine bestimmte Zeit Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. TEILWEISE UND VOLLE ERWERBSMINDERUNG Leider haben Reha-Maßnahmen nicht immer den gewünschten Erfolg. Dann zahlt die Rentenversicherung bei einer entsprechenden Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Als teilweise erwerbsgemindert gilt, wer gesundheitlich bedingt auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente. DIE ALTERSRENTEN Seit jeher ist die Auszahlung von Altersrenten die zentrale Aufgabe der Rentenversicherung. Zurzeit gibt es noch verschiedene Altersrenten, nämlich die Π Regelaltersrente wenn wenigstens fünf Versicherungsjahre zurückgelegt worden sind (allgemeine Wartezeit); Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Π Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr, wenn 35 und mehr Versicherungsjahre nachgewiesen werden (mit Abschlägen) Π Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem 63. Lebensjahr, wenn 45 und mehr Versicherungsjahre nachgewiesen werden. Π Altersrente für Schwerbehinderte*; Π Altersrente für Frauen* Versicherte, die vor dem geboren sind. Π Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit*. Versicherte, die vor dem geboren sind. * Für diese Renten müssen eine Vielzahl rechtlicher Bedingungen erfüllt werden, die bei Antragstellung individuell geprüft werden. Detaillierte Informationen z. B. zu versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten erhalten Sie bei der»deutschen Rentenversicherung«. Seit dem Jahr 2000 werden die Altersgrenzen für viele Altersrenten erhöht. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme sind Rentenabschläge zu berücksichtigen. Der Grund: Das Zahlenverhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern verschlechtert sich zusehends. Früher haben noch drei bis vier Erwerbstätige einen Rentner finanziert, heute sind es nur noch zwei Arbeitnehmer; deshalb wird die Lebensarbeitszeit verlängert. Versicherte, die von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen sind, können in einer Übergangsphase unter Abzug von Abschlägen vorzeitig Rente beanspruchen. Genaue Auskünfte hierzu erhalten Sie ebenfalls bei den Rentenversicherungsträgern. RENTE FÜR HINTERBLIEBENE Der überlebende Ehepartner eines Versicherten hat grundsätzlich einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Rente des Verstorbenen. Auf sie werden allerdings bestimmte eigene Einkünfte angerechnet, darunter auch die eigene Rente. Zur Hinterbliebenenversorgung durch die Rentenversicherung gehören auch Waisenrenten. Halbwaisen erhalten 10% des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils, Vollwaisen 20% aus der Summe der Rentenansprüche beider Eltern. Der überlebende Ehepartner eines Versicherten hat grundsätzlich Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. RENTENVERSICHERUNG/24 25

14 ARBEITSLOSEN VERSICHERUNG IN UNSERER GESELLSCHAFT LEBEN DIE MEISTEN MENSCHEN VOM EINKOMMEN AUS NICHT SELBSTSTÄNDIGER ARBEIT. VERSICHERTE In der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer pflichtversichert, auch Auszubildende. Beamte unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Versicherungsfrei sind ebenfalls Schüler und Studierende, die nebenbei einer Beschäftigung nachgehen und geringfügig Beschäftigte. Auch Arbeitnehmer, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllen sind versicherungsfrei. Ferner können sich Selbstständige, Pflegepersonen sowie Beschäftigte außerhalb der Staaten der EU auf Antrag freiwillig (weiter-)versichern. Oberstes Ziel der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist die»arbeitsförderung«. Beratung und Vermittlung können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor noch keine Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt worden sind. Das ist besonders wichtig für Jugendliche, die frisch von der Schule kommen, für Berufsanfänger und auch für Personen, die sich beruflich neu orientieren wollen oder müssen. LEISTUNGEN DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG Oberstes Ziel der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist die»arbeitsförderung«dafür stehen der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg eine Vielzahl von Instrumenten zur Verfügung. Sie sind darauf ausgerichtet, die Arbeitslosigkeit zu verhindern, bereits eingetretene Arbeitslosigkeit zu beseitigen und betroffene Arbeitnehmer finanziell abzusichern. Π Die versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Leistungen: Berufsberatung Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung Berufliche Qualifizierung Ausbildung, Umschulung, Fortbildung, medizinische und ergänzende Leistungen der Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld Gründungszuschuss Arbeitslosengeld Insolvenzgeld Verliert nun ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz und damit seine Einkommensgrundlage, so erhält er aus der Arbeitslosenver sicherung Geld für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie. Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle. Sie ist bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt. Die Bundesagentur für Arbeit ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und hat ihren Sitz in Nürnberg. Sie ist in den einzelnen Bundesländern durch Regionaldirektionen und in den Städten durch Agenturen für Arbeit vertreten. ARBEITSLOSENVERSICHERUNG/26 27

15 INDIVIDUELLE BERATUNG UND VERMITTLUNG Die örtlichen Agenturen für Arbeit haben die Aufgabe, junge Menschen wie auch ratsuchende Erwachsene in allen Fragen des Arbeitslebens individuell und umfassend zu beraten. Dabei geht es vor allem um Informationen und Hilfen bei der Berufswahl oder bei einem beabsichtigten Berufswechsel. Neben den persönlichen Neigungen und Fähigkeiten sind die Anforderungen in den verschiedenen Berufen und deren Zukunftsaussichten Teil des Beratungsgesprächs. Auf die Berufsberatung folgt die Stellenvermittlung. Die Agenturen für Arbeit helfen dabei, eine geeignete Ausbildungsoder Arbeitsstelle zu finden. Sie sind Mittler zwischen den Stellensuchenden und den Betrieben, die freie Ausbildungsstellen und Arbeitsplätze anbieten. Dabei wird darauf geachtet, dass Bewerber und Stelle zueinander passen. BERUFLICHE QUALIFIZIERUNG Qualifikation verbessert die Berufsaussichten und die Vermittlungschancen. Deshalb fördert die Agentur für Arbeit die berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung auf vielfältige Weise. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Ausbildungskosten und den Lebensunterhalt aufkommen und zwar in Form individueller Berufsausbildungsbeihilfe. Bei einer beruflichen Weiterbildung und Umschulung kann sie Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld zahlen. Auch notwendige Kosten für Fahrten, Arbeitskleidung, Lernmittel und ähnliche Aufwendungen werden übernommen. LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT Unser soziales Netz trägt die Menschen, die arbeitslos sind, indem das ausgefallene Arbeitsentgelt teilweise ersetzt wird. Dazu steht das Arbeitslosengeld zur Verfügung. Arbeitslosengeld erhalten diejenigen, die in den vorausgegangenen zwei Jahren mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Π Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss sich der Arbeitslose persönlich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden; das Arbeitslosengeld beantragen; der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, erhält als Arbeitslosengeld 60% des pauschalierten Nettoverdienstes. Wer mindestens ein Kind hat, erhöht seinen Betrag auf 67%. Das Arbeitslosengeld wird unterschiedlich lange gezahlt je nach Alter und zurückgelegter Versicherungszeit reicht es von sechs bis zu 18 Monaten. GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE Vorrangiges Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die nachhaltige Beschleunigung des Abbaus der Arbeitslosigkeit bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Dieser Sozialleistungsbereich hat das bisherige Nebeneinander zweier staatlicher Fürsorgesysteme, nämlich der Arbeitslosen hilfe und der Sozialhilfe, für erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 1. Januar 2005 weitestgehend abgelöst. Neben den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sieht die Grundsicherung für Arbeitsuchende als weiteren Leistungskomplex die Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. durch die Zahlung von Arbeitslosengeld II) vor. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine duale Trägerschaft festgelegt. Für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist im Regelfall die Bundesagentur für Arbeit mit den örtlichen Agenturen als Träger zuständig. Die Zuständigkeit der kommunalen Träger (z. B. kreisfreie Städte und Kreise) beschränkt sich u.a. auf die individuell zu bestimmenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. Davon abweichend hat der Gesetzgeber bestimmten kommunalen Trägern im Rahmen eines besonderen Optionsrecht die Wahrnehmung (fast) aller Aufgaben der Grundsicherung übertragen. Der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind. Die Beiträge übernimmt der Bund. ARBEITSLOSENVERSICHERUNG/28 29

16 KURZARBEITERGELD UND ANDERES Die Arbeitslosenversicherung kennt noch weitere, kaum weniger wichtige Leistungen. Zu ihnen zählt das Kurzarbeitergeld. Betrieben soll auf diese Weise geholfen werden, ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu überwinden, ohne Arbeitnehmer zu entlassen. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein Betrieb der Agentur für Arbeit einen erheblichen Arbeitsausfall anzeigt, der mindestens ein Drittel der Belegschaft betrifft und sie mehr als 10% ihres Monatsverdienstes kostet. Gezahlt wird das Kurzarbeitergeld in Höhe von 67% bzw. 60% des ausfallenden Nettoarbeitsentgelts, und zwar in der Regel für längstens sechs Monate. Saisonkurzarbeitergeld und Wintergeld sind Leistungen ausschließlich für die Beschäftigten in Branchen mit saisonbedingten Arbeitsausfall. UNFALLVERSICHERUNG DIE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG BESTEHT BEREITS SEIT 1884 UND IST BISHER VON GROSSEN REFORMEN VERSCHONT GEBLIEBEN. Wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist und die Arbeitnehmer noch Lohnforderungen aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenz haben, zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld. Es entspricht in der Höhe dem rückständigen Nettoentgelt. Auch die noch offenen Beiträge zur Sozialversicherung werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Nebenbei bemerkt: Die Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden nicht aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert, sondern mittels einer speziellen Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Ihre klassischen Aufgaben sind die Unfallverhütung am Arbeitsplatz und der Schutz von Arbeitnehmern und ihren Familien vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. VERSICHERTE Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden sind unfallversichert, unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts und der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses. Damit erstreckt sich der Schutz der Unfallversicherung auch auf nur geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte. Von einer reinen Arbeitnehmerversicherung, als die sie einst konzipiert wurde, hat sich die Unfallversicherung längst entfernt. ARBEITSLOSENVERSICHERUNG/30 UNFALLVERSICHERUNG/31

17 Heute sind Kindergartenkinder genauso geschützt wie Schüler und Studierende während des Besuchs von Kindergarten, Schule bzw. Hochschule. Wenn beispielsweise ein Schüler auf der Schultreppe ausrutscht und sich ein Bein bricht, kommt nicht die Krankenversicherung für die Folgen auf, sondern die Unfallversicherung. Unfallversichert ist zudem jeder Bürger, der im Interesse des Gemeinwohls tätig wird, z. B. als Blutspender. Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler sind in der gesetzlichen Versicherung in der Regel nicht pflichtversichert. Sie können eine freiwillige Unfallversicherung abschließen oder/und sich privat versichern. DIE VERSICHERTEN RISIKEN Π Nicht nur der Kreis der Versicherten wurde im Laufe der Zeit erweitert, auch der Versicherungsschutz: So sind neben dem Arbeitsunfall der Wegeunfall und die Berufskrankheiten versichert. Zu den Wegeunfällen zählen insbesondere die Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Berufskrankheiten sind solche Erkrankungen, die ursächlich mit einer versicherten Berufstätigkeit zusammenhängen. Sie müssen außerdem von der Bundesregierung per Rechtsverordnung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden sein. In der Unfallversicherung spielt eigenes Verschulden grundsätzlich keine Rolle. VERSICHERUNGSTRÄGER Π Die Unfallversicherung ist nach Wirtschaftsbereichen gegliedert. Ihre Träger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die UV-Träger der öffentlichen Hand Dem öffentlichen Träger ist auch die Unfallversicherung der Kinder, Schüler und Studierenden sowie anderer spezieller Personengruppen übertragen worden. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Gewerbezweige zuständig. So werden Arzthelferinnen von der BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und Beschäftigte der Krankenkassen, also auch die der BARMER GEK, von der Verwaltungs-BG betreut. UNFALLVERHÜTUNG IM BETRIEB Die Unfallversicherungsträger haben in enger Zusammenarbeit mit den Betrieben alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Unfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen. Sie haben das Recht und die Pflicht, Vorschriften darüber zu erlassen, was der Arbeitgeber tun muss, um Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu beseitigen oder wenigstens zu minimieren. Des Weiteren haben sie für eine wirksame»erste Hilfe«zu sorgen. Den Versicherten können sie vorschreiben, wie sie sich verhalten müssen, damit nichts passiert. Mit diesen»unfallverhütungsvorschriften«setzen die Unfallversicherungsträger autonomes Recht. Zu den präventiven Maßnahmen, welche die Unternehmen zu treffen haben, gehört die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, von Betriebsärzten und unter bestimmten Voraussetzungen von Sicherheitsbeauftragten. Die Unternehmen können sich stattdessen aber auch einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst der Unfallversicherungsträger anschließen. LEISTUNGEN NACH UNFALL Trotz aller Vorsichts- und Vorbeugungsmaßnahmen lassen sich Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten nicht gänzlich vermeiden. Ist ein Schaden entstanden, kommt die Unfallversicherung für die Folgen ohne zeitliche Begrenzung auf. Sie übernimmt zunächst vom Tag des Unfalls an die Kosten der erforderlichen Heilbehandlung. Darunter fallen die ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz und die Leistungen im Krankenhaus, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie die Anwendung von Heilmitteln (z. B. Krankengymnastik) und die Ausstattung mit Hilfsmitteln (z. B. künstliche Körperteile). Zu den Leistungen gehören zudem die häusliche Krankenpflege und alle Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, was Belastungserprobung und Arbeitstherapie einschließt. LEISTUNGEN DER UNFALLVERSICHERUNG Π Die Leistungen der Unfallversicherung erstrecken sich von der Prävention bis zur Hinterbliebenenversorgung. Im Einzelnen gehören dazu: Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Sicherstellung von Erster Hilfe Umfassende Heilbehandlung Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Verletzten- und Übergangsgeld Verletztenrente Pflegegeld Sterbegeld Hinterbliebenenrente Die Unfallversicherungsträger und die Betriebe treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Unfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen. UNFALLVERSICHERUNG/32 33

18 Ist der Betroffene infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig, zahlt die Unfallversicherung im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Verletztengeld. Es wird in der Regel für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Der Anspruch besteht dem Grunde nach unbefristet; wenn eine Genesung aber gar nicht in Sicht ist, endet das Verletztengeld nach längstens 78 Wochen. Dann gibt es Rente. Kann der Verletzte oder Erkrankte zwar wieder arbeiten, aber nicht mehr in seinem bisherigen Beruf, hat er Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Dazu gehören Aus- und Fortbildung, Umschulung sowie eventuell auch Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber. Während der beruflichen Rehabilitation besteht Anspruch auf Übergangsgeld, soweit der Betreffende nichts verdient. BEI DAUERSCHADEN RENTE Ist die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung Verletztenrente. Ihre Höhe ist abhängig vom Grad der Erwerbsminderung und dem Jahresarbeitsverdienst. Hat ein Versicherter seine Erwerbsfähigkeit vollkommen eingebüßt, erhält er eine Rente in Höhe von zwei Dritteln seines Jahresarbeitsentgelts (Vollrente). Ansonsten bekommt er den Teil der Vollrente, der dem Grad der Erwerbsminderung entspricht. Zusätzlich zur Rente besteht bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Pflegegeld oder eine Sachleistung. Bei Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zahlt die Unfallversicherung u.a. Sterbegeld sowie Hinterbliebenenrente. Π Bei der Hinterbliebenenrente wird unterschieden zwischen Witwen-/Witwerrente und Waisenrente. ORGANISATION DEMOKRATIE PUR DIE INNERE ORGANISATION DER SOZIAL VERSICHERUNGSTRÄGER IST VON ANFANG AN NACH DEM PRINZIP DER SELBSTVER WALTUNG GESTALTET WORDEN. Dahinter steht der demokratische Grundgedanke der Basisnähe und der ehrenamtlichen Mitwirkung Betroffener. Das sind in der Sozialversicherung in erster Linie die Beitragszahler, also die Versicherten und ihre Arbeitgeber. Sie stellen deshalb die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, welche die grundsätzlichen Entscheidungen für den jeweiligen Sozialversicherungsträger treffen sei es die Deutsche Rentenversicherung, eine Berufsgenossenschaft oder die BARMER GEK. Der Geschädigte hat Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach Unfall oder Krankheit. UNFALLVERSICHERUNG/34 ORGANISATION/35

19 ORGANE DER KRANKENKASSEN VORSTAND Die Selbstverwaltung bei der BARMER GEK besteht ausschließlich aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten. VERWALTUNGSRAT SOZIALVERSICHERUNGSWAHLEN ALLE 6 JAHRE DIE SELBSTVERWALTUNGSORGANE Die Versicherten und die Arbeitgeber haben in den Selbstverwaltungsorganen grundsätzlich je die Hälfte der Sitze inne. Deshalb wird auch von»paritätischer Selbstverwaltung«gesprochen. Bei den Kranken- und Pflegekassen über nimmt ein Verwaltungsrat die Aufgaben der Selbstverwaltung. Der Verwaltungsrat der Kranken- und Pflegekassen besteht aus bis zu 30 ehrenamtlichen Mitgliedern, die paritätisch von den Versicherten und den Arbeitgebern gewählt werden. Der Verwaltungsrat ist mit einem Aufsichtsrat vergleichbar. Zu seinen vorrangigen Aufgaben gehört es, die Satzung zu beschließen und fortzuentwickeln. Er stellt den Haushaltsplan fest, trifft alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und entscheidet über die Notwendigkeit zur Erhebung eines Zusatzbeitrages. Für das hauptamtliche Management bestellt der Verwaltungsrat einen Vorstand. Er besteht in der Regel aus bis zu zwei, bei Kassen mit mehr als einer halben Million Mitgliedern aus höchstens drei Personen. Der Vorstand verwaltet die Kasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Seine Arbeit wird vom Verwaltungsrat überwacht. SOZIALWAHLEN Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ausgenommen die der Bundesagentur für Arbeit werden alle sechs Jahre in Sozialwahlen ermittelt. Die letzte Wahl fand am 1. Juni 2011 statt. Rund 14,2 Millionen Versicherte und Rentner der Deutschen Rentenversicherung Bund und Mitglieder der großen Ersatzkassen haben sich an der Sozialwahl 2011 beteiligt. Das waren über Wählerinnen und Wähler mehr als bei der letzten Sozialwahl im Jahr Zum Beispiel haben sich um die 30 Sitze im BARMER GEK-Verwaltungsrat neun unterschiedliche Organisationen und Vereinigungen beworben so viele wie noch nie. Während man sich bei den meisten anderen Krankenkassen ohne direkte Beteiligung der Mitglieder auf die Sitzverteilung im Verwaltungsrat verständigt (so genannte Friedenswahlen), durften bei der BARMER GEK die Mitglieder also selbst entscheiden, wer in den nächsten sechs Jahren ihre Interessen vertritt übrigens per Briefwahl. Bei den so genannten Friedenswahlen werden so viele Kandidaten benannt, wie Sitze zu vergeben sind. Die Kandidaten gelten damit als gewählt. Die Legislaturperiode endet Wer wählt, nimmt aktiv Einfluss auf Entscheidungen, die letztlich jeden ganz persönlich betreffen. MITGLIEDER (UND ARBEITGEBER) ORGANISATION/36 37

20 DIE AUFSICHT ALS KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS ERFÜLLEN DIE SOZIALVERSICHE- RUNGSTRÄGER IHRE AUFGABEN ZWAR IN EIGENER VERANTWORTUNG, ABER AUCH IN STAATLICHEM AUFTRAG. DIE AUFSICHT/38 Der Staat muss deshalb kontrollieren, ob sich die Versicherungsträger an Recht und Gesetz sowie an ihre Satzung halten. Die staatliche Rechtsaufsicht wird durch besondere Aufsichtsbehörden wahrgenommen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die BARMER GEK, werden vom Bundesversicherungsamt (BVA) beaufsichtigt. Das ist eine selbstständige Bundesbehörde, die dem Bundesministerium für Gesundheit unterstellt ist. Die Aufsicht muss die Satzungen der Versicherungsträger genehmigen und kann die Geschäfts- und Rechnungsführung prüfen. Sie soll aber auch die Selbstverwaltung der Sozialversicherung partnerschaftlich beraten und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Die staatliche Rechtsaufsicht wird durch besondere Aufsichtsbehörden wahrgenommen. SOZIALGERICHTE BEI EINER SO KOMPLIZIERTEN MATERIE WIE DEM RECHT DER SOZIALVERSICHERUNG KOMMT ES IMMER WIEDER VOR, DASS JEMAND MIT EINER ENTSCHEIDUNG DES VERSICHERUNGSTRÄGERS NICHT EINVERSTANDEN IST. Manchmal gibt es Grenzfälle, in denen man unterschiedlicher Auffassung sein kann, weil die Rechtslage nicht eindeutig ist. Oder aber es handelt sich um eine Ermessensfrage, die möglicherweise auch anders hätte beantwortet werden können. Und schließlich passieren hin und wieder auch Fehler. In all diesen Fällen braucht der Versicherte den Bescheid des Versicherungsträgers nicht stillschweigend hinzunehmen. Im Rechtsstaat Deutschland steht jedem der Weg zu den Gerichten offen. Für Angelegenheiten der Sozialversicherung sind dies die Sozialgerichte. Sie können sowohl von den Versicherten als auch von den Arbeitgebern angerufen werden. Der Klage vor einem Sozialgericht hat allerdings grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren voranzugehen (sogenanntes Vorverfahren). Der Betroffene legt gegen den Bescheid des Versicherungsträgers zunächst Widerspruch ein. Das gibt dem Versicherungsträger die Möglichkeit, die Angelegenheit noch einmal gründlich zu überprüfen und die getroffene Entscheidung gegebenenfalls zu korrigieren. Es könnte ja sein, dass die Argumente des Versicherten tatsächlich stichhaltig sind. Erst wenn der Widerspruch mit einem schriftlichen Bescheid zurückgewiesen worden ist, kann beim zuständigen Sozialgericht Klage eingereicht werden. AUFBAU DER SOZIALGERICHTE In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es drei Instanzen: Die Sozialgerichte (SG) entscheiden als erste Instanz über alle Streitfragen, für die der Sozialrechtsweg zugelassen ist. Gegen ihre Urteile kann Berufung und gegen ihre anderen Entscheidungen kann Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt werden. Es bildet die zweite und zugleich letzte Instanz, was die Feststellung von Tatsachen angeht. Wer auch vor dem LSG unterliegt, kann das Urteil mittels Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht (BSG) anfechten. SOZIALGERICHTE/39

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