EC- und Kreditkartengeschäft

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1 EC- und Kreditkartengeschäft Vorlesung Bankrecht Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Lehrstuhl f. Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbes. Bank-, Kapital- und Verbraucherrecht Universität Hamburg

2 Einleitung (I) Kreditkarten stammen ursprünglich aus den USA Weit verbreitetes Instrument der bargeldlosen Zahlung Konkurrenzverhältnis zu anderen Instrumenten der bargeldlosen Zahlung (z.b. Debit- und Geldkarte) Zur Erhöhung der Attraktivität versuchen Kartenemittenten ihr Karten durch sog. Assistance-Leistungen (z.b. Reiseplanung, Hotelreservierung, Mietwagenservice, Meilensammlerprogramm) aufzuwerten Kreditkarte = Ausweis, gegen dessen Vorlage der Inhaber Waren oder Dienstleistungen ohne sofortige Bezahlung erhält Zweiparteiensystem: Einzelhandelsunternehmen (z.b. Versandhäuser, Kaufhäuser, Hotelketten) stellen Kreditkarten aus mittels derer die Kunden bis zu einem festgelegten Höchstbetrag die bargeldlose Inanspruchnahme der Leistung des ausgebenden Unternehmens einfordern können, meist monatliche Abrechnung Dreiparteiensystem (einfachster Fall): Karteninhaber erwirbt bei einem Vertragsunternehmen mit einer Universalkreditkarte bargeldlos Waren oder Dienstleistungen und wird anschließend vom Kartenemittenten in Anspruch genommen. Der Kartenemittent zieht die von ihm an das Vertragsunternehmen gezahlten Beträge monatlich vom Konto des Karteninhabers ein Ausgabe von Kreditkarten erfolgt meist durch Banken, die die Lizenzen für bestimmte Kreditkartenmarken (z.b. American Express) von der EURO Kartensysteme GmbH erhält Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 2

3 Einleitung (II) Processingunternehmen oder die Acquiring-Unternehmen selbst übernehmen das Karten-Processing (Antragserfassung, Kartenkontoführung, Autorisierung von Umsätzen, etc.) Viergliedriges Kreditkartenverfahren (charakteristische Vertriebsform heutzutage): Kartenemittenten nicht nur Banken, sondern Unternehmen der Absatzwirtschaft und Organisation (z.b. ADAC, DGB), die an Mitglieder Kundenkreditkarten ausgeben, welche aufgrund einer sog. Co-Branding- Vereinbarung mit den Kreditkartenunternehmen zugleich als Universalkreditkarten einsetzbar sind Unterschied der Kreditkarte zu Debitkarten (z.b. EC-Karte): Debitkarten sind Zahlungskarten bei denen das Konto des Karteninhabers sofort belastet wird, es erfolgt keine Vorfinanzierung Unterschied zur Geldkarte: Bei der Geldkarte wird werden elektronische Werteinheiten auf einem Chip gespeichert, sie dient dem Kleingeldersatz bei der Bezahlung an Automaten, das Girokonto des Karteninhabers wird durch das Aufladen der kontogebundenen Geldkarte sofort belastet Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 3

4 Wirtschaftliche Funktion und Rechtsnatur Bargeldersatzfunktion / Bargeldservice (Nutzung am Gelautomaten oder am Schalter) Universales Zahlungsmittel aufgrund weltweiter Verwendungsmöglichkeit Steigende Akzeptanz als Zahlungsmittel bei Bestellungen oder Buchungen per Telefon oder Internet Kreditfunktion als Unterschied zu anderen Instrumenten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Kredit wird Karteninhaber bis zur monatlichen Abrechnung durch die Bank oder das Acquiring-Unternehmen dadurch gewährt, dass ein Handels- oder Dienstleistungsunternehmen eine Leistung ohne sofortige Bezahlung vornimmt Keine Anwendbarkeit der 491 ff. BGB Zu zahlendes Kartenentgelt kreditunabhängig und umsatzunabhängig, Vergütung für Dienstleistung des Kartenemittenten Umsatzabhängiges Disagio wird vom Vertragsunternehmen getragen Kreditkarte ist privatrechtliche Beweisurkunde, mit der sich der Karteninhaber als Vertragspartner des Emittenten ausweist, ihr kommt beschränkte Legitimationswirkung zu (legitimiert nicht den Inhaber als Anspruchsberechtigten; nur der materiell Berechtigte kann gegen Vorlage der Karte Leistung an sich fordern) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 4

5 Überblick über die Rechtsverhältnisse im Kreditkartengeschäft Deckungsverhältnis aufgrund eines Emissionsvertrags zwischen Kartenemittent und inhaber Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen Zuwendungs- und Vollzugsverhältnis aufgrund eines Akquisitionsvertrags zwischen Vertragsunternehmer und Acquiring-Unternehmen Möglich ist aber, dass bestimmte Akteure in unterschiedlichen Positionen auftreten (z.b. kann ein Kreditkartenunternehmen zugleich Kartenemittent und Akquisiteur sein oder beide Positionen an externe Dienstleister abgeben) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 5

6 Emissionsvertrag Entgeltliche Besorgung i.s.v. 675 BGB (vgl. BGH WM 1994, 378) mit werkvertraglichem Charakter, da die Tilgung der Verbindlichkeiten des Kreditkarteninhabers im Mittelpunkt des Kreditkartenvertrags steht und somit ein Finanzleistungserfolg geschuldet wird Nach Ansicht des BGH (BGHZ 114, 238 (241)) entspricht der Emissionsvertrag jedoch keinem gesetzlichen Leitbild, die Rechte und Pflichten des Dauerschuldverhältnisses werden vielmehr durch die dem Vertrag zugrundeliegenden AGB bestimmt Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 6

7 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (I) Kernelement: Verpflichtung des Kartenemittenten, in einer Vielzahl von Fällen für die Tilgung von Forderungen zu sorgen (BGHZ 91, 221 (224)), die einzelnen Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber zustehen Hauptpflicht = Erfüllungsübernahme ( 329 BGB) Karteninhaber hat nach Maßgabe des Emissionsvertrags Anspruch aus Akquisitionsvertrag ( 328 BGB) gegen das Vertragsunternehmen, gekaufte Waren oder Dienstleistungen ohne Bezahlung zu erwerben / in Anspruch zu nehmen Zahlung eines jährlichen Entgelts für Überlassung der Karte und Ausführung der übertragenen Geschäftsbesorgung vom Karteninhaber an den emittenten; darüber hinaus regelmäßig Zahlung von Entgelten für Benutzung der Karte im Ausland und sonstige Serviceleistungen Karteninhaber muss Kartenemittenten auch gem. 675, 670 BGB diejenigen Aufwendungen erstatten, die zum Ausgleich der Verbindlichkeiten gegenüber dem Vertragsunternehmen erforderlich waren; dazu ermächtigt der Karteninhaber den emittenten zur Belastung seines eigens dafür eingerichteten Kreditkartenkontos oder zur Einziehung des Betrags vom Girokonto Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 7

8 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (II) Aufwendungsersatzanspruch setzt Veranlassungsakt des Karteninhabers voraus (z.b. Unterzeichnung eines Belastungsbelegs, Angabe der PIN, Nennung der Kreditkartendaten) Missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte Fehlen einer Anweisung, Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenemittenten gegen den Kreditkarteninhaber (-), 676h BGB a.f. Karteninhaber kann dem Aufwendungsersatzanspruch des Emittenten grd. keine Einwendungen entgegenhalten, die ihm aus dem Valutaverhältnis zustehen können, h.m. lässt Einwendungsdurchgriff nur zu, wenn Inanspruchnahme durch das Vertragsunternehmen missbräuchlich ist (BGHZ 150, 286 (299)) (z.b. bei schweren, offenkundigen und liquide nachweisbaren Mängeln, LG Frankfurt am Main WM 1994, 111 (113)) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 8

9 Kartenmissbrauch und Haftungsklauseln Fallgruppen: Verlust, Fälschung, Diebstahl, Manipulation Risiko der missbräuchlichen Verwendung trägt Emittent in vollem Umfang AGB enthalten regelmäßig Klauseln, nach denen Inhaber die Karte zu unterschreiben, sorgfältig und insbes. getrennt von der PIN aufzubewahren hat Verlust der Karte ist unverzüglich anzuzeigen; Haftungsbeschränkung des Karteninhabers bei missbräuchlicher Benutzung der Karte vor Verlustanzeige in AGB auf etwa 50 beschränkt, keinerlei Haftung nach Verlustanzeige AGB der Kartenemittenten sehen verschuldensunabhängige Haftung des Karteninhabers bei nicht unverzüglicher Verlustanzeige vor; Verstoß gegen den wesentlichen Gedanken des 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, daher schuldet der Karteninhaber dem Emittenten nur bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Kreditkarte durch pflichtwidriges Verhalten Schadensersatz gem. 280 Abs. 1 BGB (OLG Frankfurt am Main WM 2001, 1898) Zur missbräuchlichen Benutzung der EC-Karte unter Verwendung der PIN und dem damit verbundenen Anscheinsbeweis vgl. Veranstaltung EC- Kartengeschäft Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 9

10 Akquisitionsvertrag Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten des Akquisiteurs und des Vertragsunternehmens Formularmäßiger Rahmenvertrag mit Dauerschuldcharakter Akquisiteur verpflichtet sich bei Vorlage entsprechender Belastungsbelege die Verbindlichkeiten des Karteninhabers beim Vertragsunternehmen abzgl. eines Disagios (ca. 3-8 % des Umsatzes) zu begleichen Disagio = Gegenleistung für Vermittlung neuer Kunden an das Vertragsunternehmen Vertragsunternehmen verpflichtet sich die Kreditkarte als Zahlungsmittel zu akzeptieren und Karteninhabern dieselben Bedingungen wie Barzahlern zu gewähren (keine Gebühren für Einsatz der Kreditkarte, sog. Preisaufschlagsverbot) Vereinbarung = echter Vertrag zugunsten Dritter i.s.v. 328 BGB Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 10

11 Rechtsnatur der Zahlungs- bzw. Ankaufsverpflichtung des Akquisiteurs Rechtliche Einordnung, wie Verpflichtung des Akquisiteurs, Forderungen des Vertragsunternehmens zu begleichen ist str.: e.a.: Qualifikation als Forderungskauf (z.b. OLG Schleswig WM 1991, 453) a.a.: Zahlungsversprechen = Garantie (z.b. Schön, AcP 198 (1998), 439) a.a.: abstraktes Schuldversprechen des Akquisiteurs gem. 780 BGB (z.b. Freitag, WM 2000, 2185 (2186)) BGH ist letzter Ansicht gefolgt, da Geschäftswille und Interessenlage von Vertragsunternehmen und Akquisiteur es nahe legten, Akquisitionsverträgen einem einheitlichen Vertragstypen zuzuordnen, bei dem es sich nach der Bargeldersatzfunktion nur um ein abstraktes Schuldversprechen handeln könne, da nur aufgrund dessen ein wirtschaftlich gleichwertiger Anspruch des Vertragsunternehmens gegen den Akquisiteur entstehen könne (vgl. BGHZ 150, 286 (291 ff.); 152, 75 (80); 157, 256 (261 ff.)) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 11

12 Abrechnungsvoraussetzungen und Rückforderungsklauseln AGB des Akquisitionsvertrags: Sorgfalts- bzw. Prüfpflichten des Vertragsunternehmens bei der Akzeptanz von Kreditkarten (z.b. Überprüfung der Gültigkeit der Karte, Vorliegen eines Sperrvermerks, Unterschrift des Kunden auf Belastungsbeleg, Gesamtbetrag des Geschäfts darf genehmigungsfreien Höchstbetrag nicht übersteigen (ansonsten bedarf es einer Genehmigung des Akquisiteurs) Wenn Vertragsunternehmen den Anforderungen entspricht muss der Akquisiteur seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen AGB sehen vor, dass Akquisiteur auch bei Einhaltung der Pflichten gegen Vertragsunternehmen aufgrund von Beschwerden oder Reklamationen des Karteninhabers einen Rückzahlungsanspruch hat (sog. Rückforderungsklauseln; erhebliches Risiko für Vertragsunternehmen, nach h.m. deshalb nur in den Fällen zulässig, in denen der Karteninhaber seine Einwendungen aus dem Valutaverhältnis ausnahmsweise dem Aufwendungsersatzanspruch des Emittenten entgegenhalten kann (vgl. z.b. Horn, ZBB 1995, 273 (278)) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 12

13 Beziehung zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber Vertragsschluss zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber Zahlungsunternehmen hat Zahlungsanspruch als Erfüllungsanspruch, der grds. auf Barzahlung gerichtet ist (BGH ZIP 1986, 1042 (1044)) Kartenzahlung = Leistung erfüllungshalber gem. 364 Abs. 2 BGB analog Vertragsunternehmen kann aus verschiedenen Gründen Interesse an Barzahlung haben (z.b. kein Verzicht auf das umsatzabhängige Disagio bei Barzahlung) h.m. verneint Möglichkeit, dass ein außenstehender Dritter mit seiner Kreditkarte die Verbindlichkeit des Schuldners begleichen kann, auch wenn Gläubiger ein Vertragsunternehmen ist (vgl. z.b. LG Düsseldorf NJW-RR 1991, 310) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 13

14 Praktischer Fall Siehe Handout Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 14

15 Ausführlich nachzulesen in: Derleder/Knops/Bamberger-Schwintowski, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage 2009, 49. Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 16

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