LUXEMBURGER FONDSPLATTFORMEN FÜR ALTERNATIVE INVESTMENTS
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- Renate Müller
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1 LUXEMBURGER FONDSPLATTFORMEN FÜR ALTERNATIVE INVESTMENTS Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 2. März
2 AGENDA ÜBERBLICK UND KENNZAHLEN AUFSICHTS- RECHT / STEUERN REFORM INVESTMENT- BESTEUERUNG 5
3 ÜBERBLICK UND KENNZAHLEN 1 6
4 FONDSSTANDORT LUXEMBURG I verwaltetes Fondsvermögen (in Mrd. Euro) Anzahl der Fonds in Luxemburg Lux OGAW Single Fonds 450 Lux nicht OGAW Europa gesamt (Deutschland 1.581) Teilfonds (2.523 Umbrella-Fonds) (Quelle: alfi Annual Report ) 7
5 FONDSSTANDORT LUXEMBURG II in % ,8 20, Aufsichtsrechtlicher Status der Fonds 0 Investitionen aus Deutschland zu Gesamtinvestitionen Part II SIF OGAW Anzahl der Fonds Anzahl Vermögensgegenstände Anzahl der Fondsanteile (Quelle: alfi Annual Report ) 8
6 REGULIERTE INVESTMENTVEHIKEL OGAW als SICAV/F und FCP SICAR Neue Rechtsform OGAW als SICAV/F und FCP SCS/SCSP andere OGA als SICAV/F und FCP Verbriefungsfonds und Verbriefungsgesellschaft SIF als SICAV/F und FCP andere OGA als SICAV/F und FCP
7 UNREGULIERTE INVESTMENTVEHIKEL Luxemburger PersG mit eigener Rechtspersönlichkeit (S.C.S.) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (S.C.Sp) Luxemburger KapG z. B. Finanzbeteiligungsgesellschaften (SOPRAFI) in Zukunft: RAIF (reserved alternative investment fund) Sofern Qualifikation als AIF besteht Investmentaufsicht auf Ebene des AIFM 10
8 AUSBLICK RAIF Keine unmittelbare Aufsicht durch die CSSF durch Qualifikation als AIF Aufsicht des AIFM und Anwendnung des EU Passport Regelungen Möglichkeit der Bildung von Anteilsklassen und Teilfonds (anders als übrige unregulierte Vehikel) Keine Beschränkung hinsichtlich der Anlagegegenstände Gründung in Satzungsform (FCP) oder in Vertragsform (S.A., S.à r.l., S.C.A., S.C.S., S.C.Sp oder SCOSA) Besteuerung grundsätzlich wie SIF (taxe d abonnement, keine Ertragsbesteuerung, keine Quellensteuer) oder analog SICAR (Ertragsbesteuerung wobei Erträge aus Wertpapieren steuerfrei sind, keine taxe d abonnement, keine Quellensteuer) Bietet die Möglichkeit eines unregulierten FCP, auch als Konkurrenz zum deutschen Spezialfonds 11
9 ZUSAMMENFASSUNG Für alternative Investments stellt derzeit die SICAV-SIF die präferierte Fondsplattform dar. Dies gilt besonders in der Rechtsform der S.C.S/S.C.Sp (bis Ende 2015 sind mehr als 900 S.C.S/S.C.Sp aufgelegt worden) Wenn keine Teilfonds oder Anteilsklassen benötigt werden, kann auch eine unregulierte Luxemburger S.C.S./ S.C.Sp mit Aufsicht des AIFM eine Alternative bieten Der RAIF kann in Zukunft sowohl eine Alternative zum SIF als auch zur unregulierten S.C.S/S.C.Sp darstellen 12
10 AUFSICHTSRECHT UND STEUERN 2 13
11 ANLEGERKLASSEN IN DEUTSCHLAND Erstversicherungsunternehmen Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen nach 124 VAG ( 54 VAG a.f.) Solvency II Kleine Versicherungsunternehmen Kein Solvency II Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen nach 215 VAG und zu erlassenden Verordnung gilt auch für Pensions- und Sterbekassen sowie Pensionsfonds Versorgungswerke Vorgaben nach Landesaufsicht In der Regel nach (aufgehobener) AnlV in unterschiedlicher Fassung Stiftungen keine gesetzliche Vorgabe Erhaltung Stiftungsvermögen entsprechend Satzung/Anlagebedingungen in Abstimmung Stiftungsaufsicht der Länder 14
12 INVESTMENTRECHT IN D UND LUX Unterschiede zwischen deutschen und Luxemburger Fondsvehikel können sich durch unterschiedliches Gesellschafts- und investmentrecht ergeben. Grundsätzlich enthält das SIF Gesetz gegenüber dem KAGB weniger regulatorische Vorgaben. In Luxemburg können auch Anteile an einer S.C.S./S.C.Sp gesellschaftsrechtlich als Wertpapier ausgestaltet werden. In Deutschland wird diese Qualifikation aufsichtrechtlich grundsätzlich anerkannt ( 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB). Nach Auffassung der BaFin ist die Fremdfinanzierung einer Immobiliengesellschaft nach 240 KAGB nur auf Ebene der unmittelbar grundbesitzenden Immobiliengesellschaft zulässig (vgl. BaFin Schreiben vom 4. Juni 2008 (WA 42). In Luxemburg enthält das SIF Gesetz keine vergleichbare Regelung. 15
13 INVESTMENTRECHT IN D UND LUX II Deutscher Investor Deutscher Spezialfonds Gesellschafter Fremdfinanzierung Lux SIF Gesellschafter Fremdfinanzierung US Blocker US Blocker US-LP US-LP keine Reduzierung der US Besteuerung durch abzugsfähigen Zinsaufwand 16
14 INVESTORENBETEILIGUNG Im wesentlichen wird die Verwaltung des Fondsvehikels beim (regelmäßig externen) AIFM liegen Ein Einfluss des Anlegers auf die Verwaltung kann dabei erfolgen über einen Anlageausschuss die Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung) eine Beteiligung am Komplementär (oder Besetzung Verwaltungsrat) Die Beteiligung des Anlegers darf nicht dazu führen, dass faktisch der Anleger zum AIFM wird oder dass bei einer S.C.S./S.C.Sp die Funktion des Komplementärs wahrgenommen wird (Verlust der Haftungsbeschränkung) 17
15 INVESTORENBETEILIGUNG - BEISPIEL PERSG Luxemburg S.C.S./ S.C.Sp English/Scottish L.P. Delaware L.P. Gesellschafterversammlungen min. jährlich min. jährlich nicht festgelegt Zuständigkeiten Limited Partner Zuständigkeiten nach Art. 20 LUX Gesetz über Handelsgesellschaften von 1915 keine explizierten gesetzlichen Regelungen (Änderungen geplant) detaillierte Zuständigkeitsregelungen in Delaware Revised Uniform Partnership Act Anlageausschuss beratend beratend bei Anlageentscheidungen regelmäßig bindend 18
16 BESTEUERUNG ZIELE Vermeidung der Besteuerung des Fondsvehikels in Luxemburg Vermeidung von negativen steuerlichen Auswirkungen beim deutschen Anleger Vermeidung von Quellenbesteuerung durch Anwendung von DBA 19
17 BESTEUERUNG IN LUXEMBURG Besteuerung SIF in Luxemburg Keine Ertragsbesteuerung in Luxemburg, keine Gewerbesteuer in Luxemburg Keine Quellensteuer auf Ausschüttungen aus Luxemburg Taxe d abonnement in Höhe von 0,01 % auf das Nettovermögen (Befreiung, wenn die Anlage durch Einrichtungen zur beruflichen Altersvorsorge erfolgt) Luxemburg stellt bei SICAV/SICAF Ansässikeitsbescheinigungen für DBA Zwecke aus Besteuerung unregulierte S.C.S, S.C.Sp Keine Ertragsbesteuerung (Gewerbesteuer), wenn Qualifikation als AIF und der Komplementär mit weniger als 5 % an der S.C.S./S.C.Sp beteiligt ist (Schreiben Lux. ACD vom 9. Januar 2015) Keine taxe d abonnement Keine Ansässigkeit im Hinblick auf DBA 20
18 POOLINGVEHIKEL IST INVESTMENTFONDS Voraussetzungen für die Qualifikation als Investmentfonds i.s.d. InvStG Fonds qualifiziert als AIF Merkmale des 1 Abs. 1b InvStG werden erfüllt Unerheblich ist, ob der Fonds in Luxemburg unter das SIF Gesetz fällt, Aufsicht über den AIFM reicht aus Konzequenzen Besonderes Steuerregime des InvStG findet auf die Erträge Anwendung (z.b. grundsätzlich Kapitaleinkünfte, ausschüttungsgleiche Erträge) Bescheinigungserfordernis nach 5 InvStG Grundsätzlich keine Anwednung AStG 21
19 POOLINGVEHIKEL IST KEIN INVESTMENTFONDS Bei Luxemburger Fonds in Rechtsform einer Personengesellschaft Einkünfte werden den Anlegern zugerechnet Deutsche Gewerbesteuer nur wenn Betriebstätte in Deutschland Verpflichtung zur Erstellung einer EGF wenn mindestens zwei deutsche Anleger investiert sind AStG bleibt grundsätzlich anwendbar Mitunternehmerische Einkünfte sind möglich (ggf. Problem für Pensionskassen) Bei Luxemburger Fonds in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder FCP Vorgenommene Ausschüttungen werden als Dividendenerträge erfasst Beschränkte Steuerpflicht des Luxemburger Fonds in Deutschland ist möglich Deutsche Gewerbesteuer nur wenn Betriebstätte in Deutschland AStG bleibt grundsätzlich anwendbar 22
20 VERMEIDUNG BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT beschränkte KSt-Plicht (GewSt bei Betriebstätte) und AStG Einkünfte Steuerbefreites Versorgungswerk GewSt nur bei Betriebstätte in D keine Ertragsbesteuerung in LUX (SIF Gesetz) LUX SICAV SIF S.C.A. LUX SICAV SIF S.C.S. keine Ertragsbesteuerung in LUX (SIF Gesetz) 23
21 UNTERSCHIEDE GEWERBESTEUER LUX UND D Deutscher Anleger D PersG GewSt, wenn (i) originär gewerblich, (ii) gewerblich geprägt oder (iii) gewerblich infiziert (GewSt-Kürzung möglich) Lux PersG Bei SIF keine GewSt Als AIF keine GewSt wenn GP weniger als 5 % an PersG beteiligt US-LP US-LP 24
22 ABKOMMENSBERECHTIGUNG NACH DBA I Abkommensberechtigung auf Ebene des Fondsvehikels DBA Fonds Quellenstaat - Ansässigkeitsstaat Fonds Anleger Abkommensberechtigung auf Ebene des Anlegers, wenn Fonds transparent Fonds DBA Quellenstaat - Ansässigkeitsstaat Anleger Anleger Worst Case: Fonds weder abkommensberechtigt noch transparent 25
23 ABKOMMENSBERECHTIGUNG NACH DBA II Abkommensberechtigung auf Ebene des Fondsvehikels Bei FCP-SIF grundsätzlich keine Abkommensberechtigung Bei SICAV-SIF in einigen Ländern (wenn Rechtsform einer Kapitatalgesellschaft) Bei unregulierten Fondsvehikeln nur bei Rechtsform der Kapitalgesellschaft Abkommensberechtigung auf Ebene der Anleger (d. h. Tranzparenz des Fondsvehikels) Bei SIF nur bei der SICAV/F und Rechtsform S.C.S. oder S.C.Sp ggf. auch bei FCP Unreguliert nur bei Rechtsform S.C.S. oder S.C.Sp 26
24 ABKOMMENSBERECHTIGUNG NACH DBA III FCP aus deutscher Sicht transparent: da Investmentfonds oder Kap.Investitionsgesellschaft Deutscher Anleger S.C.S. aus deutscher Sicht transparent: + wenn Pers. Investitionsgesellschaft FCP aus Luxemburger Sicht transparent: + FCP - SIF SICAV - SIF S.C.S S.C.S. aus Luxemburger Sicht transparent: + FCP aus US Sicht transparent: + US - SPV US - SPV S.C.S. aus US Sicht transparent: + 27
25 STEUERLICHE ERKLÄRUNGSPFLICHTEN Erklärungspflichten nach Luxemburger Recht Bei SIF Erklärung zur taxe d abonnement Bei unregulierten Fondsveikeln Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärungen bei S.C.S. und S.C.Sp Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen bei Kapitalgesellschaften (z.b. auf Ebene des Komplementärs der S.C.S./S.C.Sp) Erklärungspflichten nach deutschem Recht Als Investmentfonds: Bescheinigung des Fondsvehikels nach 5 InvStG Ohne Qualifikation als Investmentfonds: Bei mindestens zwei deutschen Anlegern besteht auf Fondsebene eine Verpflichtung zur Erstellung einer EGF Grundsätzliche Pflicht zur AStG Erklärung des Anlegers (auch bei steuerbefreiten deutschen Anlegern) 28
26 FATCA UND CRS - AKTUELLER STAND Die USA haben in 2010 den Foreign Account Tax Compliance Act verabschiedet und am 28. März 2014 ein Intergovernmental Agreement (IGA) mit Luxemburg geschlossen. Das IGA wurde zwischenzeitlich von Luxemburg in nationales Recht implementiert. Am 21. Juli 2014 hat die OECD einen eigenen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard, CRS) vorgestellt. Die CRS werden nunmehr jeweils in nationales Recht überführt. Luxemburg beabsichtigt, die CRS Reportingstandards an das FATCA Reporting anzugleichen. Die Reportinganforderungen nach FATCA und CRS werden daher z. T. deckungsgleich sein, CRS wird allerdings erhöhte Reportinganforderungen stellen. Luxemburg gehört zu den Ländern, welche CRS frühzeitig umsetzen werden. Voraussichtlich in September 2017 sollen die Reportinganforderungen nach CRS festgesetzt werden. Zu Reporten ist dann für
27 FATCA VORGEHENSWEISE Prüfung FATCA Status NFFE FFI Keine FATCA Verpflichtungen Liegt ein Ausnahmetatbestand vor? Ja Nein Keine Reportinganforderungen aber laufendes Monitoring des FATCA Status Beantragung GIIN bei IRS Reporting an Luxemburger Steuerbehörden 30
28 REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG 3 31
29 NEUE BESTEUERUNGSREGIME AB 2018 bisher neu OGAW offen AIF Investmentvermögen nach KAGB geschlossen Kapital- Investionsgesellschaft Personen- Investionsgesellschaft Investmentfonds Spezial - Investmentfonds offene Investmentvermögen, die nach 1(1b) InvStG anlegen = Investmentfonds Personengesellschaft außerhalb des InvStG - Neu 32
30 WAS BRAUCHEN WIR: DIE EINMAL-BESTEUERUNG Fonds Anleger Steuer Steuer Steuer Lösung heute Fondsebene: umfassende Steuerfreiheit Lösung heute Anlegerebene: Besteuerung nur auf Anlegerebene nach den für den Anleger geltenden Regeln mit Gleichstellung zur Direktanlage 33
31 WAS WILL DER FISKUS: ZWEIMAL MIT ENTLASTUNG Fonds Anleger Steuer Steuer Steuer Lösung Entwurf Fondsebene: Fonds wird besteuert mit inländischen Quellen-Einkünften nach 49 Abs. 1 EStG. Technisch wird damit die Steuer für Inländer genau wie für Ausländer eingeführt. Lösung Entwurf Anlegerebene: Nochmalige Besteuerung auf Anlegerebene. Nur pauschale Teilentlastung für steuerliche Belastung auf Fondsebene. 34
32 TEILENTLASTUNG / VORABPAUSCHALE FÜR FONDSANLEGER Belastung auf Ebene Investmentfonds mit 15 % Dividenden (Brutto) Mieten sonstige Einkünfte aus inländischen Quellen nach 49 Abs. 1 EStG Pauschale Teilentlastung auf Ebene Anleger (Freistellung) 30/60/80 % bei Aktienfonds (mind. 51% Aktien) 15/30/40 % bei Mischfonds (mind. 25 % Aktien) 30 bzw. 15 % für nicht 8b-Privilegierte 60 % bei Immobilienfonds-Inland 80 % bei Immobilienfonds-Ausland Persönliche Entlastung / Freistellung durch Steuererstattung für selbstlose Anleger / Versorgungswerke / Pensionskassen - - Persönl. Entlastung / Freistellung umfasst alle Erträge zzgl. Vorabpauschale als Ersatz für bisherige ausschüttungsgeleiche Erträge (akt. ca. 0,7 % des Rücknahmepreises) 35
33 WAS BEDEUTET DAS FÜR DEUTSCHE ANLEGER Die selbstlosen Anleger (gemeinnützige Stiftungen, Kirche etc.) sowie steuerbefreite Versorgungswerke und Pensionskasen insoweit Steuerbefreiung des Investmentfonds = steuerliche Situation des Anlegers schlägt auf Besteuerung auf Fondsebene durch Die RfB-berechtigten Personenversicherer für die Personenversicherer erhebliche Mehrbelastung, da steuerliche Situation des Anlegers (RfB) nicht auf die Besteuerung auf der Fondsebene durchschlägt und Teilentlastung auf Anlegerebene nicht in vollem Umfang greift für Lebensversicherer immerhin Wegfall der Vorabpauschale, wenn Investmentanteile im Rahmen von Versicherungsverträgen gehalten werden. Privatanleger: Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds soll auf Ebene Anleger durch (Teil-)Entlastung kompensiert werden. Entlastung funktioniert nicht, soweit keine Besteuerung auf Anlegerebene etwa wegen Sparerfreibetrag 36
34 SPEZIAL-INVESTMENTFONDS WIE IM ALTEN REGIME Während bei einfachen Investmentfonds eine doppelte Belastung auf Fondsebene und Anlegerebene erfolgt, gibt es bei den Spezial-Investmentfonds nur eine einmalige Besteuerung gds. bleibt damit der Status Quo erhalten! Ausschüttungsgleiche Erträge ähnlich wie heute, aber: nicht für Finanzderivate, die Zinsen oder Dividenden in Termingeschäftsgewinne umwandeln Zurechnung von ausschüttungsgleichen Erträge beim Anleger jedoch nach spätestens 15 Jahren! Anrechnung ausländischer Steuern und DBA Befreiung bei Ausübung Option Anlegerbesteuerung 37
35 DIE SICHERE ALTERNATIVE Personengesellschaften sollen nach dem Regierungsentwurf komplett aus dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes herausfallen, wenn es sich nicht um OGAW oder Vehikel der Altervorsorge (Pension-Pooling) handelt. Für Beteiligungspooling-Vehikel in der Rechtsform der Personengesellschafft bleibt es also auch nach der Reform beim Standortvorteil für Luxemburg 38
36 REFORM BRING WEITERE VORTEILE FÜR LUXEMBURG bisher Anleger neu selbstlose Anleger, Pensionskassen (auch vergleichbare ausländische), Versorgungswerke Lux SICAV S.A. Lux SICAV S.A. beschränkte Steuerpflicht der S.A. (KSt + GewSt?) Immobilienerträge steuerfrei / Teilfreistellung 39
37 PANELDISKUSSION Standortvorteil Luxemburger Fondsplattformen für Alternative Investments deutscher Investoren!? Dr. Anton Buchhart Leiter Kapitalanlagen Barmenia Versicherungsgruppe Dr. Hans-Wilhelm Korfmacher Geschäftsführer Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer NRW Stefan Rockel Geschäftsführer Universal Luxemburg 40
38 Haben Sie noch Fragen? 41
39 HAFTUNGSAUSSCHLUSS Obgleich unsere Präsentationen sorgfältig erstellt werden, wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Der Inhalt der Präsentationen stellt keinen verbindlichen steuerlichen oder sonstigen rechtlichen Rat dar und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene steuerliche oder rechtliche Beratung. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nordstraße Düsseldorf
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