STEUEREFFIZIENTE STRUKTURIERUNG VON PUBLIKUMSINVESTMENTFONDS NACH NEUEM RECHT DR. THOMAS ELSER LUXEMBURG, 15. MÄRZ
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- Annegret Adenauer
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1 STEUEREFFIZIENTE STRUKTURIERUNG VON PUBLIKUMSINVESTMENTFONDS NACH NEUEM RECHT DR. THOMAS ELSER LUXEMBURG, 15. MÄRZ
2 AIFM-STANPG UNTERSCHEIDUNG DER INVESTMENTVERMÖGEN Investmentvermögen Keine Risikodiversifizierung erforderlich! Ausdehnung Anwendungsbereich InvStG Privilegierte Investmentfonds OGAW und AIF mit zusätzlichen Voraussetzungen ( 1 Abs. 1b S. 2 InvStG) z.b: Rückgaberecht Aufsicht Qualifizierte Assets Anteilshöhengrenzen Kapitalbeteiligungsgrenze Leverage-Grenzen Keine untern. Einflussnahme Hohe Anforderungen eingeschränkter Anwendungsbereich der privilegierten Investmentfondsbesteuerung In- und ausländische KapGes (z.b. Investment AG, ggf. GmbH, Lux SICAV, Irish PLC, UK Ltd., Sarl.) Investitionsgesellschaften ( InvGes ) = AIF ohne Voraussetzungen gem. 1 Abs. 1b S. 2 InvStG Kapital-Investitionsgesellschaften = alle InvGes, die keine Personen-InvGes sind Inländisches Sondervermögen Ausländische Sondervermögen oder vergleichbare Rechtsform (z.b. Lux FCP, frz. FCPR, NL-FGR) Zweckvermögensfiktion Behandlung als intransparente steuerpflichtige Körperschaft Personen-Investitionsgesellschaften Investment KG Vergleichbare ausländische Rechtsformen (z.b. US LP, UK LP, Lux SCS) 2
3 BESTEUERUNGSREGIME - ÜBERBLICK Besteuerung von Investmentvermögen Investmentfonds AIF / Investitionsgesellschaften Transparent Intransparent Kapital- Investitionsgesellschaften Personen- Investitionsgesellschaften > Ziel: Besteuerung nicht schlechter als bei Direktanlage > Steuerfreiheit auf Ebene des Investmentfonds > Fondsprivileg (keine Besteuerung bestimmter Erträge bei Thesaurierung) > WBK-Abzug > Ggf. DBA-Entlastungen auf Anlegerebene > Besteuerung nur auf Ebene des Anlegers nach Erträgen auf Fondseingangsseite Pauschal-/Strafbesteuerung nach 6 InvStG bei fehlendem Investmentsteuerreporting nach 5 InvStG (vgl. EuGH-Urteil v ) Fondsebene: > Volle Steuerpflicht auf Ebene deutscher AIF Investoren: > 8b KStG/ 3 Nr. 40 EStG nur bei nicht steuerbefreiter EU-/EWR-KapInvGes oder bei Drittstaaten-KapInvGes mit mind. 15% Vorbelastung. > Abgeltungsteuer beim Privatanleger > Anwendung AStG, insoweit kein Abgeltungsteuertarif Allgemeine Besteuerungsregelungen ( 18 InvStG); steuerliche Transparenz der Personengesellschaft 3
4 AIFM-STANPG QUALIFIKATION DER INVESTMENTVERMÖGEN 3 VERSCHIEDENE BESTEUERUNGSREGIME Deutscher Anleger Investmentfonds Erfüllung zahlreicher Anlagebedingungen Investitionsgesellschaft Ausgedehnte Anwendung des InvStG, aber eingeschränkter Anwendungsbereich der privilegierten Fondsbesteuerung Privilegierte Fondsbesteuerung Kapital- Investitionsgesellschaft vielfach im AI-Bereich neu! nicht darstellbar nach InvStRefG: (Rückgaberecht, Direktumwandlung in erwerbbare Publikums-Investmentfonds Vermögensgegenstände) Zwangsumwandlung I ( ) Personen- Investitionsgesellschaft 4
5 INVSTREFG HINTERGRUND UND ZIELE 5
6 INHALT UND HINTERGRUND Keine punktuellen Änderungen, sondern grundlegende Reform Ziele: Verringerung der Besteuerungskomplexität Lösung Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit Anpassung des Gesetzes an das Unionsrecht (s. z.b. van Caster und van Caster) Abschaffung des Transparenzgrundsatzes / Bewusste Aufgabe des Ziels der Gleichbehandlung von Fonds- und Direktanlage / Abschaffung der Differenzierung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften / Gleichbehandlung von in- und ausländischen Fonds Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds + Abschaffung des Bestandschutzes (sog. Grandfathering) für Alt-Fondsanteile (Erwerb vor ) Neues, intransparentes Besteuerungssystem Besteuerung inl. Einkünfte auf Fondsebene Besteuerung des Anlegers bei Ausschüttung/Anteilsveräußerung mit pauschalierten Teilfreistellungen zzgl. Vorabpauschale (Thesaurierungsbesteuerung, Wegfall der Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen) 6 Beibehaltung des bisherigen (semi-transparenten) Fondsbesteuerungsregime mit Verschärfungen: Verschärfung der Voraussetzungen (zb. WP-Begriff) (zeitliche) Einschränkung des Fondsprivilegs (keine Versteuerung thesaurierter Veräußerungsgewinne, etc.) Abschaffung der (mittelbaren) Beteiligung von Privatanlegern
7 INVSTREFG SACHLICHER UND ZEITLICHER ANWENDUNGSBEREICH 7
8 NEUER ANWENDUNGSBEREICH (1/2) Investmentfonds Investmentvermögen isd. KAGB Investmentfonds Organismen für gemeins. Anlagen isd. 1 Abs. 1 KAGB mit nur einem Anleger KapG, denen operative untern. Tätigkeit untersagt ist und die steuerbefreit sind Gewerbesteuerbefreiung; nur Vermögensverwaltung ( 15) Ausn. gem. 2 Abs. 1 und 2 KAGB PersG, es sei denn OGAW oder Altersversorgungsvermögensfonds (nicht Sondervermögen) unklar: Teilfonds bei Personengesellschaften, z.b. Lux SCS Nicht Sondervermögen in Vertragsform (zb. FCP) Neues intransparentes Besteuerungssystem Weitere Voraussetzungen des 26 (im wesentl. 1 Abs. 1 b InvStG mit einigen Verschärfungen, keine nat. Personen) Spezial-Investmentfonds Beachte: Lux SPF Lux Verbriefungsgesellschaften 8
9 NEUER ANWENDUNGSBEREICH (2/2) Zeitlicher Anwendungsbereich Anwendung: Ab dem ; bei abweichendem Wj: Rumpf-Wj. zum Fiktive Veräußerung zum für bisherige Anteile an Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften ( Alt-Anteile ) / Neuanschaffung Investmentfondsanteile: Tauschgewinn ihd. stillen Reserven in den Anteilen Besteuerung des Tauschgewinns zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Anteile Anwendung vom FiFo-Verfahren; Achtung: Ggf. anderer Abgeltungssteuersatz; keine Besteuerung auf Antrag Sondervorschriften für Privatanleger mit Alt-Anteilen, die vor dem erworben wurden (teilweise früher bei sog. Millionärsfonds ): Steuerbefreiung beschränkt auf Wertsteigerungen zwischen Anschaffung und Freibetrag ihv. EUR für ab dem eingetretene Wertveränderungen 9
10 INVSTREFG (PUBLIKUMS-) INVESTMENTFONDS- DAS NEUE BESTEUERUNGSREGIME FONDSEBENE 10
11 BESTEUERUNGSREGIME AUF FONDSEBENE Investmentfonds künftig Besteuerung auf Anlegerund Fondsebene 15% Körperschaftsteuer (Fondseingangsseite) für bestimmte inländische Einkünfte Künftige Rechtslage Besteuerung auf Fondsebene / Fondseingangsseite Körperschaftsteuerpflicht / Einführung eines intransparenten Besteuerungsregimes / cash-flow Besteuerung beim Anleger; Durchbrechung nur durch Vorabpauschale (s.u.), keine ausschüttungsgleichen Erträge, keine Hinzurechnungsbesteuerung Partielle Steuerpflicht: 15% KSt auf inl. Dividenden, inl. Immoerträge, Aktien Renten Aktien D Ausland sonsti. inländische Einkünfte (z.b. grundpfandrechtl. besicherte Darlehen, FK- Genussrechte, gewerbliche Einkünfte) nicht: Anteilsveräußerungsgewinne isd. 17 EStG) Nicht steuerpflichtig: Investmenterträge aus Ziel- Investmentfonds (vgl. Katalog des 49 EStG) Keine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Investmentfonds 11
12 DAS NEUE BESTEUERUNGSREGIME - ANLEGEREBENE 12
13 BESTEUERUNG AUF ANLEGEREBENE Div. Aktien 30% Befreiung 60% bzw. 80% Befreiung Beteiligung Geldflüsse 15% KSt auf Inlandseinkünfte Erträge Aktienfonds Immofonds Immo Wesentliche Merkmale: Grundsätzlich reine Cash-Flow-Besteuerung auf Anlegerebene (Ausschüttungen, Fondsanteilsveräußerungsgewinne) Wegfall der Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge Ausnahme: Vorabpauschale als pauschalierte Thesaurierungsbesteuerung auf Basis des Durchschnittszinssatzes öffentlicher Anleihen Fondseingangsseite für Zwecke der Anlegerbesteuerung irrelevant Keine Ertragsermittlung auf Fondsebene nach deutschen steuerlichen Grundsätzen erforderlich für Zwecke der Anlegerbesteuerung 5 InvStG-Reporting obsolet Für Steuererklärung nur 4 Angaben erforderlich Ausschüttungen Fondsanteilswert zu Beginn des Kalenderjahrs Fondsanteilswert zum Ende des Kalenderjahrs Qualifikation als Aktien-, Misch-, Renten-, Immobilien- oder sonstiger Fonds 13
14 BESTEUERUNG DES ANLEGERS EINES INVESTMENTFONDS Steuerpflichtige Erträge aus Investmentfonds ( 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) Ausschüttungen Vorabpauschale Gewinne aus Anteilsveräußerung Rücknahmepreis zu Beginn des Kj. * 70% * Basiszinssatz (2016: 1,1%) vermindert um während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschale Basisertrag (max. Fondsanteilswertsteigerung Kj-+Ausschüttungen./. Ausschüttungen im laufenden Kj; = fiktiver Zufluss zum Beginn des folgenden Kj., sofern positiv Σ Erträge Aktienteilfreistellung bei Aktienfonds ( 51% des Wertes in Kapitalbeteiligungen) 30% bei natürlichen 60% bei natürlichen Personen mit Anteilen im Personen mit Anteilen im Privatvermögen Betriebsvermögen Mischfondsfreistellung bei Mischfonds ( 25% des Wertes in Kapitalbeteiligungen) ½ der Freistellungssätze für Aktienfonds 80% bei Kapitalgesellschaften als Anleger Immobilienfreistellung (bei Immobilienfonds) 60% 80% ( 51% Immobilien) ( 51% in ausl. Immobilien) Steuerpflichtige Erträge Natürliche Person PV BV Abgeltungsteuer ESt: Progressionstarif GewSt* Juristische Person GewSt*, KSt *nur hälftige Berücksichtigung der Teilfreistellungen für Zwecke der GewSt 14
15 QUALIFIKATION ALS AKTIENFONDS / DEF. KAPITALBETEILIGUNG (BV) 30% Freistellung (PV) Dt. Corporate 80% Freistellung * Für Zwecke der GewSt hälftige Freistellungsgesetze 60% Freistellung fortlaufend mind. 51% des Wertes in Kapitalbeteiligungen Aktienfonds Maßgebend: Anlagebedingungen! Tatsächlicher Nachweis im Veranlagungsverfahren möglich ( 20 Abs. 4 InvStG) 49% des Wertes börsennotierte Anteile (Aktien) Anteile an KapG ( Immoges.) Aktienfondsanteile ihv. 51% des Wertes, des Investmentanteils Mischfondsanteile ihv. 25% des Wertes des Investmentsanteils Sonstige Anlagen Wohl nur physisches Investment in Kapitalbeteiligung privilegiert Benachteiligung von Swap-ETFs EU/EUR-Ges. + Ertragsbesteuerung + keine Steuerbefreiung Drittstaaten-Ges. mit Ertragsbesteuerung ihv. mind. 15% Zur Benachteiligung von Dachfondstrukturen, s. unten Mittelbares Halten von Kapitalbeteiligungen über Personengesellschaften (PE Fonds?) 15
16 TEILFREISTELLUNG BEI DACH-INVESTMENTFONDS 30% Freistellung, falls Dach- Investmentfonds = Aktienfonds Dt. Corporate 80% Freistellung, falls Dach-Investmentfonds = Aktienfonds Kapitalbeteiligung nur ihv. 51% des Anteilswertes Dach- Investmentfonds Kapitalbeteiligung nur ihv. 25% des Anteilswertes Keine Kapitalbeteiligung Ziel-Aktienfonds Ziel-Mischfonds Ziel-Rentenfonds Prüfabfolge: 1) Qualifizierung der Zielfonds (Aktienfonds, Mischfonds) 2) Falls ja, nur zu 51% bzw. 25% des Fondsanteilswertes Einbeziehung in die Kapitalbeteiligungsquote im Rahmen der Dachfonds-Qualifizierung 16
17 BENACHTEILIGUNG VON DACHFONDS (PV) 30% Freistellung VW=10 Dachfonds Dt. Corporate Prüfung der Qualifikation des Dachfonds als Aktienfonds: 1) Zielfonds = Aktienfonds 2) Anteil an Zielfonds ihv. 51% des Fondsanteilswertes Kapitalbeteiligung Kapitalbeteiligungsquote = 51% = 45,9% Cash VW=90 Ziel-Aktienfonds 100% Aktien Dachfonds Aktienfonds, obgleich wirtschaftlich zu 90% in Aktien investiert wird Benachteiligung von Dachfondsstrukturen Nachteilige, gesetzgeberische Unterstellung der Mindest- Aktienquote auf Zielfondsebene 17
18 AUSWIRKUNGEN AUF FONDSDESIGN / BEDEUTUNG DER TEILFREISTELLUNGEN: BEISPIELE Den Teilfreistellungen auf Anlegerebene kommt künftig erhebliche Bedeutung zu. Die Portfolien sollten so strukturiert werden, dass eine Optimierung der Teilfreistellungen erreicht werden kann, wie nachfolgendes Beispiel zeigt: Anleger investiert TEUR 10 in einen ausschüttenden Mischfonds mit 50% Aktienanteil und 50% Rentenanteil. Die Aktien erwirtschaften eine Rendite von 4%, die Renten eine Rendite von 2%. Die Gesamtperformance des Mischfonds beträgt 3% (0,5*2%+0,5*4%). Die Ausschüttung ihv. 300 wird ihv. 15% freigestellt (Mischfondsfreistellung); der Rest unterliegt dem Abgeltungsteuertarif (25% plus SolZ ihv. 5,5% hierauf, kombinierte Steuerbelastung 26,375%). Die Steuer beträgt 67,26 (=26,375%*0,85*300). Würde der Anleger stattdessen TEUR 5 in einen reinen Aktienfonds (Ausschüttung 200) investieren und TEUR 5 in einen reinen Rentenfonds (Ausschüttung 100), so käme hinsichtlich der Ausschüttung aus dem Aktienfonds die 30%-ige Aktienfonds-Teilfreistellung zur Anwendung. Die Gesamtsteuerbelastung würde sich wie folgt reduzieren: 26,375%*(0,7* ) = 63,3. 18
19 AUSWIRKUNGEN AUF FONDSDESIGN / BEDEUTUNG DER TEILFREISTELLUNGEN Fortsetzung des Beispiels: Will der Anleger sein Gesamtportfolio hingegen nur zu 25% aus Aktien zusammensetzen, so würde er im Beispiel eine Rendite ihv. 2,5% (0,25*4%+0,75*2%) erzielen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage bei TEUR 10 Anlagevolumen würde sich im Rahmen dieser Mischfondsanlage auf 212,5 (= 250*0,85) belaufen. Im Rahmen einer getrennten Anlage in einen reinen Aktien- und einen reinen Rentenfonds ergäbe sich folgende, höhere Bemessungsgrundlage: 220 (= 100*0, ). Mischfonds mit Aktienquoten unter 25% sind künftig steuerlich uninteressant (keinerlei Teilfreistellung). In diesen Fällen und bei hohen Aktienquoten sollten Investments über reine Aktien- und reine Rentenfonds strukturiert werden. Mischfonds mit 51% Aktienanteil sind allerdings steuerlich interessant. Diese Fonds qualifizieren in steuerlicher Hinsicht als Aktienfonds und vermitteln dem Anleger vollumfänglich die 30%-ige Aktienfreistellung, d.h. auch im Hinblick auf die Erträge, die aus Renten und anderen Vermögensgegenständen stammen. 19
20 BEISPIELE ZU DEN AUSWIRKUNGEN AUF DEN PRIVATANLEGER IM VERGLEICH ZUR DIREKTANLAGE 20
21 AKTIENFONDS (100% INLÄNDISCHE AKTIEN) Beispielrechnung für einen ausschüttenden Aktienfonds / 100% Dividendeneinnahmen aus inländischen Aktien Fondsanlage Direktanlage Erträge Besteuerung Fondsebene 15 - Nettoertrag auf Fondsebene 85 - Teilfreistellung ESt (30%) (25,5) - Bemessungsgrundlage ESt 59,5 100 ESt (26,375% inkl. SolZ) 15,7 26,375 Nettozufluss 69,3 73,625 Die Fondsanlage ist bei der Vereinnahmung von inländischen Dividenden unvorteilhaft gegenüber der Direktanlage. Die Teilfreistellungen auf Anlegerebene kompensieren die definitive Vorbelastung auf Fondsebene nicht. Kaskadeneffekt: Zusätzlich zur Vorbelastung auf Kapitalgesellschaftsebene tritt eine erneute Belastung auf Fondsebene Steuerbelastung 30,7% 26,375% 21
22 AKTIENFONDS (100% INLÄNDISCHE AKTIEN) Beispielrechnung für einen ausschüttenden Aktienfonds / 100% Anteilsveräußerungsgewinne Fondsanlage Direktanlage Erträge Besteuerung Fondsebene 0 - Nettoertrag auf Fondsebene Teilfreistellung ESt (30%) (30) - Bemessungsgrundlage ESt ESt (26,375% inkl. SolZ) 18,46 26,375 Nettozufluss 81,54 73,625% Steuerbelastung 18,46% 26,375% Die Fondsanlage ist bei Anteilsveräußerungsgewinnen der Direktanlage vorzuziehen. Teilfreistellung trotz fehlender Vorbelastung. Das Beispiel zeigt somit, wie wichtig es in der Praxis sein wird, über ein geeignetes Fondsdesign samt Überwachung der Anlagegrenzen die Voraussetzungen der Anwendung der Teilfreistellungen (insbesondere Qualifikation als Aktienfonds) sicherzustellen. 22
23 RENTENFONDS (100% FESTVERZINSLICHE WERTPAPIERE) Beispielrechnung für einen thesaurierenden Rentenfonds mit 3%iger Rendite aus Zinseinnahmen / Anteilswert zu Beginn: Fondsanlage Erträge Besteuerung Fondsebene 0 Nettoertrag auf Fondsebene 100 Vorabpauschale (0,77%) 25,66 Teilfreistellung 0 - Besteuerung Anleger (26,375%) Direktanlage 6,76 26,375 Nettozufluss./. 6,76./. 26,375 Steuerbelastung 6,76% 26,375% Rentenfonds unterliegen mit ihren Zinserträgen künftig keiner deutschen Besteuerung. Bei thesaurierenden Fonds lassen sich durch die Besteuerung der vergleichsweise geringen Vorabpauschale auf Anlegerebene durchaus beachtliche Stundungsvorteile erzielen. Die jährlich angesetzte Vorabpauschale wird bei Fondsanteilsveräußerung gewinnmindernd berücksichtigt. Auch der Vergleich mit der derzeit geltenden Fondsbesteuerung, im Rahmen derer thesaurierte Zinserträge als sog. ausschüttungsgleiche Erträge unmittelbar als steuerpflichtige Erträge auf Ebene des Anlegers versteuert werden müssen, führt zu einer Besserstellung des Fondanlegers im Rahmen der künftigen Fondsbesteuerung. 23
24 IMMOBILIENFONDS (100% INLÄNDISCHE IMMOBILIEN) Beispielrechnung für einen Immobilienfonds mit inländischen Immobilien Fondsanlage Erträge Besteuerung Fondsebene 15 - Nettoertrag auf Fondsebene 85 - Teilfreistellung ESt (60%) (51) - Bemessungsgrundlage ESt ESt (26,375% inkl. SolZ) bzw. bis ca. 47,48% bei Direktanlage 8,97 47,48 Nettozufluss 76,03 52,52 Direktanlage Steuerbelastung 23,97% 47,48% Volle Steuerpflicht von Immobilien-Veräußerungsgewinnen unabhängig der Haltedauer Schlechterstellung im Vergleich zum bisherigen Recht Die künftige Fondsanlage ist der Direktanlage weiterhin überlegen. Dies liegt insbesondere an dem weiterhin auf Anlegerebene bei der Fondsanlage zur Anwendung kommenden Abgeltungssteuertarif. Zu beachten ist jedoch, dass künftig auch Veräußerungsgewinne außerhalb der 10-jährigen Haltefrist auf Fondsebene steuerpflichtig sind, was eine Benachteiligung im Vergleich zur Direktanlage darstellt. 24
25 AUSLÄNDISCHER IMMOBILIENFONDS (100% AUSLÄNDISCHE IMMOBILIEN, DBA-LAND) Beispielrechnung eines für einen Immobilienfonds mit ausländischen Immobilien Fondsanlage Direktanlage Erträge Besteuerung Fondsebene 0 - Nettoertrag auf Fondsebene Teilfreistellung ESt (80%) (80) - Bemessungsgrundlage ESt 20 ESt (26,375% inkl. SolZ) 5,28 0 (DBA-Freistellung) Die intransparente Besteuerungskonzeption hat zur Folge, dass der Fondsanleger nicht mehr in den Genuss von Immobilienertragsfreistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kommt. Das Halten ausländischer Immobilien (DBA- Staaten) über Investmentfonds ist gegenüber der Direktanlage nachteilig Nettozufluss 94, Steuerbelastung 5,28% 0% 25
26 HEDGEFONDS 26
27 ERHÖHTE STEUERLICHE ATTRAKTIVITÄT VON HEDGEFONDS (1) Dt. Anleger Rückgaberecht Bisherige Rechtslage Typischerweise im Anwendungsbereich des InvStG Ab 2014: ggf. Qualifikation als Kapital-Investitionsgesellschaft (bei Nichteinhaltung der Anlagebestimmungen des 1 Abs. 1b InvStG) Keine Erfüllung der Ermittlungs-, Bekanntgabe- und Veröffentlichungspflichten gem. 5 InvStG US Hedgefonds thesaurierend Strafbesteuerung gem. 6 InvStG Aktien, Derivate, Termingeschäfte, Cash Erforderlichkeit von aufwändigen Zugangs- bzw. Verpackungsstrukturen (Zertifikate, Verbriefungen) 27
28 ERHÖHTE STEUERLICHE ATTRAKTIVITÄT VON HEDGEFONDS (2) Dt. Anleger Rückgaberecht US Hedgefonds Aktien, Derivate, Termingeschäfte, Cash thesaurierend Künftige Rechtslage Qualifikation als Publikums-Investmentfonds (Ausn. PersG) Besteuerung von Ausschüttungen + Fondsanteilsveräußerungsgewinnen + Vorab-Pauschale Keine Relevanz der Fondseingangsseite bzw. der Ergebnisermittlung des Fonds nach deutschen steuerlichen Vorschriften Keine Strafbesteuerung Nur 4 Angaben für Steuererklärung: (i) AS, (ii) Anteilswert Beginn Kj, (iii) Anteilswert Ende Kj, (iv) Qualifikation des Aktien-, Misch-, Immobilien- oder sonstigen Fonds Zusätzlich ggf. Aktienteilfreistellung Hinweis: altii-blog: 28
29 PRIVATE EQUITY DACHFONDS 29
30 VORRANG DES INVSTG GEGENÜBER DEM ASTG FK PE Fund 1 Dt. Anleger Rückgaberecht PE SICAV-S.A. Thesaurierung PE Fund 2 Bisherige Rechtslage Qualifikation des PE SICAV als Kapital-Investitionsgesellschaft ( 19 InvStG) Hinzurechnungsbesteuerung passiver Einkünfte gem. 7 ff AStG (s. 19 Abs. 4 InvStG) Insoweit kein Abgeltungssteuertarif Neue Rechtslage Keine Anwendung des AStG bei Publikumsfonds, Vorrang des InvStG ( 7 Abs. 7 AStG) Lediglich Thesaurierungsbesteuerung i.h.d. Vorabpauschale 30
31 IHR ANSPRECHPARTNER 31
32 DR. THOMAS ELSER STEUERBERATER Beratungsschwerpunkte: T A X G A T E Bülow Carré TaunusTurm Lautenschlagerstr. 23 Taunustor Stuttgart Frankfurt am Main +49 (0) (0) te@taxgate.com Steuergestaltung bei Transaktionen und Investments Unternehmensbesteuerung, Umstrukturierung, Umwandlungssteuerrecht, Nachfolgeplanung Investmentsteuerrecht, Fondsstrukturierung Internationales Steuerrecht 32
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