Tenor. Gründe. VG Regensburg, Beschluss v RN 5 S

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1 VG Regensburg, Beschluss v RN 5 S Titel: VG Regensburg: Bogen, TrinkwV, Wasserversorgungsanlage, TrinkwVO, Regensburg, Trinkwasser, Grenzwertüberschreitung, Bakterium, Labor, Rechtsquelle, Untersuchungsergebnis, Anwesen, ohne mündliche Verhandlung, Parameter, Untersuchungsbefund, Erzwingungshaft, Koloniezahl, Bußgeldbescheid, Temperatur, Geldbuße Normenketten: 14 Abs. 2 TrinkwVO 3 Nr. 3 lit. c TrinkwVO Schlagworte: Untersuchungspflicht, Trinkwasser, Kleinanlage, Eigenversorgung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 225,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts Straubing-Bogen das Trinkwasser aus seiner Wasserversorgungsanlage jährlich untersuchen zu lassen. Das Anwesen...,... ist nicht an eine zentrale kommunale Wasserversorgungsanlage angeschlossen, sondern verfügt über eine eigene Wasserversorgungsanlage. Bereits am wurde der Antragsteller vom Landratsamt Straubing-Bogen aufgefordert Untersuchungsergebnisse für die Wasseruntersuchung für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 vorzulegen. Nachdem dies nicht erfolgte, erließ das Landratsamt Straubing-Bogen am den Bescheid für die Wasserversorgungsanlage eine Untersuchung des Trinkwassers vorzunehmen und das Ergebnis vorzulegen. Daraufhin legte der Antragsteller eine Wasseruntersuchung vom vor, bei der u. a. eine Grenzwertüberschreitung bei den Parametern ph-wert und coliforme Bakterien festgestellt wurde. Im Übrigen wies er den Bescheid zurück. Ein weiterer Untersuchungsbefund vom wurde vom Labor L... dem Landratsamt Straubing-Bogen vorgelegt. Auch hier wurde eine Grenzwertüberschreitung bei coliformen Bakterien festgestellt. Zwei Vollstreckungsversuche wegen der Kosten des Bescheids blieben erfolglos. Wegen der Nichtvornahme der erforderlichen Untersuchungen erließ das Landratsamt Straubing-Bogen am einen Bußgeldbescheid: verletzte Vorschriften: 14 Abs. 2 Satz 6 TrinkwV, 25 Nr. 4 TrinkwV. Die festgesetzte Geldbuße in Höhe von 75 Euro sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von zusätzlich 23,50 Euro bezahlte der Antragsteller erst, nachdem das Landratsamt Straubing-Bogen bereits einen Antrag auf Erzwingungshaft beim Amtsgericht Straubing gestellt hatte. Mit Schreiben vom informierte das Landratsamt Straubing-Bogen den Antragsteller darüber, dass eine kostenpflichtige Anordnung zur Vornahme der erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers und

2 zur Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbefunde geplant sei und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, die beim Landratsamt Straubing-Bogen am einging. Am , zugestellt am , erließ das Landratsamt Straubing-Bogen folgenden Bescheid: Für die Wasserversorgungsanlage des Anwesens...,... sind folgende Untersuchungen des Trinkwassers durch ein nach 15 Abs. 4 und 5 TrinkwV anerkanntes Labor vorzunehmen und das Ergebnis der Gesundheitsabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen vorzulegen: -Jährlich eine mikrobiologische Untersuchung auf E.Coli, coliforme Keime, Enterokokken, Koloniezahl bei 22 Grad und 36 Grad C sowie ph-wert, Leitfähigkeit, Trübung, Färbung, Geruch, Temperatur -Spätestens alle drei Jahre zusätzlich auch eine chemische Untersuchung auf Ammonium, Nitrat, Nitrit. Weiter wurde für den Fall, dass das Ergebnis der in Ziffer 1 bezeichneten Untersuchungen nicht vollständig bis spätestens jeweils des betreffenden Jahres vorgelegt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht. Weiter wurden die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und eine Gebühr von 50,00 Euro festgesetzt. Die Behörde begründet den Bescheid wie folgt. Das Anwesen...,... sei nicht an eine zentrale, kommunale Wasserversorgungsanlage angeschlossen, sondern verfüge über eine Eigenwasserversorgungsanlage. Das Trinkwasser für das Anwesen werde also aus einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nr. 2 c der TrinkwV entnommen. Trinkwasser in diesem Sinne sei alles Wasser, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken sowie zur Körperpflege und Reinigung etc. verwendet werde ( 3 Nr. 1 a TrinkwV). In derartigem Wasser dürften Krankheitserreger im Sinne des 2 Nr. 1 des IfSG nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit befürchten lassen (mikrobiologische Anforderungen, 5 TrinkwV). Entsprechendes gelte für chemische Stoffe (chemische Anforderungen, 6 TrinkwV). Um sicher zu stellen, dass das Trinkwasser diesen Anforderungen entspreche, sei es nach 14 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 TrinkwV i. V. m. den dort genannten Anlagen zur TrinkwV u. a. auf die in Ziffer 1 dieses Bescheides genannten Parameter zu untersuchen. Die Festlegung der Untersuchungen nach 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 TrinkwV erfolge bei Eigenwasserversorgungsanlagen in der hier vorliegenden Größenordnung durch das Gesundheitsamt. Die Untersuchungen hätten dabei nach 15 Abs. 4 und 5 TrinkwV durch ein qualifiziertes Labor zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Untersuchungsbefundes beim Gesundheitsamt ergebe sich aus 15 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV. Die vorstehende Anordnung sei erforderlich gewesen, da der Betreiber der Eigenwasserversorgungsanlage bislang den gesetzlichen Untersuchungspflichten trotz Anmahnung nur unzureichend nachgekommen sei. Mit der zwangsgeldbewehrten Verfügung solle nunmehr sichergestellt werden, dass das verwendete Trinkwasser entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung untersucht und möglichen Gefahren für die menschliche Gesundheit vorgebeugt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am Klage. Mit Schreiben vom ergänzte das Landratsamt Straubing-Bogen den Bescheid in der Begründung um den Hinweis auf die 37 ff IfSG. Weiter wies die Behörde den Antragsteller darauf hin, dass Rechtsbehelfe gegen Nr. 1 des Bescheides vom nach 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hätten. Mit Schreiben vom erließ das Landratsamt Straubing-Bogen einen weiteren Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller wegen der Nichtvornahme der erforderlichen Untersuchungen. Ein Untersuchungsbefund vom wies die folgenden Auffälligkeiten auf. Nachweis von coliformen Bakterien und ph-wert im sauren Bereich. Am legte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz ein, den er wie folgt begründete: 14 Abs. 2 Satz 4 TrinkwV beziehe sich auf Versorgungsanlagen, bei denen das Rohwasser vom Oberflächenwasser stamme. Dort müsse jährlich auf Clostridium perfringens untersucht werden. Darauf werde in 14 Abs. 2 der Anlage 3 Teil 1 Nr. 4 verwiesen. Bei seiner Versorgungsanlage stamme das

3 Rohwasser nicht vom Oberflächenwasser. Somit müsse nicht jährlich auf Clostridium perfringens untersucht werden. Die Voraussetzungen für 3jährige Zeitabstände lägen vor. Er stellt hierbei folgenden Antrag: Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt: Der Antrag wird abgewiesen. Zur Begründung verweist er auf die Bescheidsgründe und trägt weiter wie folgt vor. Die Verpflichtung zur mindestens jährlich durchzuführenden Untersuchung auf verschiedene mikrobiologische Parameter bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV, ergebe sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des 14 Abs. 2 Satz 6 TrinkwV. Die betreffenden Parameter seien hier definiert, wobei für die genannte laufende Nr. 4 der Anlage 3 Teil I zur TrinkwV (Clostridium perfringens) die Einschränkung gelte, dass dieser Parameter nur bestimmt zu werden brauche, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stamme oder von Oberflächenwasser beeinflusst werde. Da dies für die Anlage des Klägers nicht zutreffe, brauche dieser Parameter auch nicht untersucht werden. Er sei deshalb auch nicht im Untersuchungsumfang des angefochtenen Bescheides enthalten. Die betreffende Einschränkung beziehe sich jedoch ausschließlich auf den Parameter Clostridium perfringens, nicht aber auf die im angefochtenen Bescheid zur jährlichen Untersuchung bestimmten Parameter. Der im angefochten Bescheid im 3-Jahresturnus festgesetzte Untersuchungsumfang für verschiedene chemische Parameter beruhe auf 14 Abs. 2 Satz 4 TrinkwV und den entsprechenden Festlegungen des Gesundheitsamtes. Der Zeitabstand dürfe hier nach 14 Abs. 2 Satz 5 TrinkwV nicht mehr als 3 Jahre betragen. Angesichts der bisher lückenhaften Vorlage der geforderten Untersuchungsbefunde und der nachhaltigen Weigerung des Antragstellers, den teilweise bereits unmittelbar gesetzlich normierten und zudem vom Gesundheitsamt festgelegten Pflichten zur jährlichen mikrobiologischen bzw. 3jährigen chemischen Untersuchungen des Trinkwassers nachzukommen, sei die angefochtene Anordnung gerechtfertigt gewesen. Außerdem habe, abgesehen von der bereits in der Trinkwasserverordnung verankerten Verpflichtung, auch der vom Antragsteller mit Schreiben vom vorgelegte Befund, nochmals die Notwendigkeit der geforderten Untersuchungen verdeutlicht. So habe sich hier eine Beanstandung der Probe aufgrund des Nachweises von coliformen Keimen ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten zur Klage und zum einstweiligen Rechtsschutz verwiesen, sowie auf die Behördenakte die dem Gericht vorgelegen hat. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die Anordnung der Untersuchung des Trinkwassers und der Vorlage der Befunde kraft Gesetzes gemäß 39 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sofort vollziehbar ist. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen. Wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt zunächst der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Wenn die Hauptsacheklage nach der im Eilrechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen (ausführlich zu der vorzunehmenden Interessenabwägung: BVerwG vom , BVerwGE 123, 141). So verhält sich die Sache hier.

4 1. Die Klage in der Hauptsache hat aus Sicht der entscheidenden Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint und damit den Antragssteller nicht in eigenen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Die Verpflichtung, jährlich eine mikrobiologische Untersuchung auf E. coli, coliforme Keime, Enterokokken sowie der Koloniezahl bei 22 Grad und 36 Grad Celsius vorzunehmen und das Ergebnis der Gesundheitsabteilung des Landratsamtes vorzulegen, hat ihre Rechtsgrundlage in 14 Abs. 2 Satz 6 TrinkwV. Dieser ist auf die Wasserversorgungsanlage des Antragsstellers anwendbar, da es sich hierbei um eine sog. Kleinanlage zur Eigenversorgung nach 3 Nr. 3 lit c TrinkwV handelt, für die 14 Abs. 2 Satz 4 bis 6 TrinkwV gilt. Nach 14 Abs. 2 Satz 6 TrinkwV sind die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nr. 4, 5, 10 und 11 aufgeführten Parameter mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um E. coli (Anlage 1 Teil I Nr. 1), Enterokokken (Anlage 1 Teil I Nr. 2), sowie um coliforme Keime (Anlage 3 Teil I Nr. 5) und die Koloniezahl bei 22 Grad und 36 Grad Celsius (Anlage 3 Teil I Nr. 10 und 11). Damit legt die Anordnung des Landratsamtes mit dem Zeitraum von einem Jahr das größtmögliche Untersuchungsintervall fest. Weitere inhaltliche Voraussetzungen bestehen nicht, insbesondere nicht die Anforderung, dass das Rohwasser von Oberflächenwasser stammen oder von Oberflächenwasser beeinflusst sein muss. Diese Einschränkung gilt ausweislich der Anlage 3 Teil I laufende Nr. 4 ausschließlich für die Anordnung der Bestimmung des Parameters Clostridium perfringens, welcher nach der Anordnung des Landratsamts auch nicht zu überprüfen ist. Für die weiteren festgesetzten Parameter ist diese Einschränkung nicht anwendbar. b. Die weitere Verpflichtung jährlich eine mikrobiologische Untersuchung vorzunehmen und das Ergebnis der Gesundheitsabteilung des Landratsamtes vorzulegen, hat ihre Rechtsgrundlage in 14 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3, 7, Anlage 3 TrinkwV und der jeweiligen Nummer in Anlage 3; genauer: der ph-wert in Nr. 19, die Leitfähigkeit in Nr. 12, die Trübung in Nr. 18, die Färbung in Nr. 7, der Geruch in Nr. 8. Die Anordnung auch die Temperatur untersuchen zu lassen, ist durch den Zusammenhang mit den anderen angeordneten Parametern gerechtfertigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis von der Temperatur beeinflusst wird. Nach 14 Abs. 2 Satz 4 bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen die Untersuchungen zu erfolgen haben, wobei die Höchstgrenze hierfür 3 Jahre beträgt. Das Landratsamt Straubing-Bogen hat hierbei eine jährliche Untersuchung auch für die o.g. mikrobiologischen Parameter festgesetzt; ein entsprechendes Muster erhielt die Abteilung für Öffentliche Sicherheit und Ordnung/Verbraucherschutz von der Abteilung Gesundheitswesen (Bl. 82 BA). Dabei ist die Festsetzung des (kürzeren) Ein-Jahres-Zeitraums nach den gesetzlichen Vorgaben möglich, es besteht insbesondere kein Anspruch auf eine Festsetzung nach der Höchstfrist (3 Jahre). Vorliegend ist die Prüfung im Ein-Jahres-Abstand nach summarischer Prüfung aus der Sicht des Gerichts im Rahmen seiner eigenen Ermessensentscheidung auch gerechtfertigt, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an das Trinkwasser nach der TrinkwV eingehalten werden und möglichen Gefahren für die menschliche Gesundheit vorgebeugt wird. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in den bisher vorliegenden Befunden durchaus Überschreitungen der Grenzwerte zu verzeichnen sind. So wurden in dem Befund vom die Grenzwerte für den ph-wert und coliforme Bakterien überschritten, in dem Befund vom der Grenzwert für coliforme Bakterien. Auch der Befund vom weist eine Überschreitung der Grenzwerte für den ph-wert und coliforme Bakterien auf. Anders als im Grundsatz bei der Hauptsache kann das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz durchaus auch Aspekte, die nach der Behördenentscheidung liegen, in seine Entscheidung einbeziehen. Für den ph-wert (coliforme Bakterien sind nach obigen Ausführungen ohnehin jährlich zu untersuchen) ist aufgrund der Grenzwertüberschreitungen damit eine jährliche Untersuchung unmittelbar angezeigt; auch für die übrigen Parameter ist die jährliche Untersuchung aber nicht zu beanstanden, da ein Zusammenhang mit den tatsächlich vorliegenden Grenzwertüberschreitungen nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragssteller seit Jahren weigert, den Aufforderungen des Landratsamtes Folge zu leisten und sein Verhalten auch nach dem Erlass zunächst eines, dann eines

5 zweiten Bußgeldbescheides nicht geändert hat. Angesichts des überragenden Wertes des Gesundheitsschutzes ist die Anordnung eines jährlichen Untersuchungszeitraums auch für die übrigen mikrobiologischen Parameter demzufolge gerechtfertigt und ein mögliches Ermessen jedenfalls auf Null reduziert. c. Die weitere Verpflichtung alle 3 Jahre eine chemische Untersuchung vorzunehmen und das Ergebnis der Gesundheitsabteilung des Landratsamtes vorzulegen, hat ihre Rechtsgrundlage in 14 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2; genauer Nitrat (Anlage 2 Teil I Nr. 9), Nitrit (Anlage 2 Teil II Nr. 9). Ammonium ist nach 14 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3, 7, Anlage 3 Teil 1 Nr. 2 TrinkwV zu untersuchen. Hierfür hat die Behörde ohnehin das nach 14 Abs. 2 Satz 5 TrinkwV größtmögliche Intervall von 3 Jahren festgesetzt. Rechtsfehler sind hierbei nicht ersichtlich. 3. Nachdem der Antrag unbegründet ist, war er mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen. Im Hauptsacheverfahren richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Vorliegend ist dies der für die jährliche Trinkwasseruntersuchung im Zeitraum von 3 Jahren aufzuwendende Geldbetrag, den das Gericht mit 450,00 EUR ansetzt. Für den vorläufigen Rechtsschutz ergibt sich damit ein Streitwert von 225,00 EUR.

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