Compact. Reform des türkischen Arbeitsrechts (Teil I) - No Caston Compact No Die Datenbank im Internet.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Compact. Reform des türkischen Arbeitsrechts (Teil I) - No. 186 - Caston Compact No 186. www.caston.info Die Datenbank im Internet."

Transkript

1 Die Datenbank im Internet. Compact Reform des türkischen Arbeitsrechts (Teil I) - No Metin Demirkaya, Rechtsanwalt in Hannover Der aus den Wahlen siegreich hervorgegangene und mit absoluter Mehrheit regierende Vorsitzende der religiös-konservativen AK-Partei und Ministerpräsident Erdogan hat bereits bei seinem Regierungsantritt mehrfach erklärt, auch seine Regierung strebe die Vollmitgliedschaft in die EU an und werde den EU-Anpassungsprozeß in seinem Land konsequent fortsetzen. Neben skeptischen Stimmen räumen ihm Beobachter im In- und Ausland bei seinem ehrgeizigen Vorhaben der Anpassung an EU-Standards gute Chancen ein. Er regiere ohne hemmende Koalitionspartner. Dies sei eine historisch einmalige Chance zur Durchsetzung dringend benötigter umfassender Wirtschaftsreformen, welche die Koalitionsregierungen vor ihm versäumt hätten. Ob die freie Hand des Ministerpräsidenten auch eine glückliche sein wird, bleibt zunächst abzuwarten. Seit seinem Regierungsantritt sind jedenfalls tatsächlich zahlreiche Wirtschaftsreformen verabschiedet worden. Zu nennen ist insbesondere die grundlegende Erneuerung und Anpassung an internationale Standards durch das Gesetz zu ausländischen Direktinvestitionen. Die Aussicht auf die EU-Vollmitgliedschaft läßt auf weitere wichtige Wirtschaftsreformen hoffen. Anfang September 2003 ist das neue Gesetz Nr (Kanun NO: 4817), die Arbeitserlaubnis für Ausländer betreffend, in Kraft getreten. Bereits zuvor, d.h. Anfang Juni 2003 trat außerdem das neue türkische Arbeitsrecht mit der Gesetzesnummer 4857 (4857 sayili is kanunu) in Kraft, welches das frühere Arbeitsgesetz (Kanun NO: 4817) ersetzt. Neben Investoren aus dem europäischen Raum im Zusammenhang mit dem vorerwähnten neuen Investitionsgesetz dürfte das neue Arbeitsgesetz vorrangig für Ausländer, die bereits in der Türkei in einem Arbeitsverhältnis stehen oder ein solches demnächst eingehen wollen, von Interesse sein. Ziel der neuen Reform Mit dem neu in Kraft getretenen Arbeitsgesetz sollen die starren und längst überholten Beschäftigungsformen überwunden, flexibler gestaltet und an EU-Standards sowie an anerkannte internationale Normen, so vor allem denen der ILO (International Labour Organisation), angeglichen werden. Die Türkei hat einige der ILO-Abkommen ratifiziert und ist somit Vertragspartner. Mit der Reform des Arbeitsrechts soll insbesondere das bereits vor Jahren von der türkischen Regierung ratifizierte ILO-Abkommen mit der Nr. 158 in der Türkei umgesetzt werden. Grundzüge der Reform Die Begriffe Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie Arbeitsstätte werden neu definiert und der Arbeitgeberbegriff sowie der Begriff des Betriebs erweitert. Arbeitgeber können nunmehr auch juristische Personen des Privatrechts sowie andere nicht öffentlich-rechtliche Einrichtungen sein, die auf der Grundlage einer Tarifvereinbarung Arbeitnehmer beschäftigen. Auch der Begriff der Arbeitgebervertretung wird erweitert und die Arbeitgebervertretung als solche mit Zusatzbefugnissen ausgestattet. Der erweiterte Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich des weiteren nunmehr auch auf Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft, die in der Regel mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer hat über das neue Gesetz ebenso Eingang in die Arbeitswelt gefunden wie das längst fällige Verbot der Diskriminierung oder sonstiger Benachteiligung wegen des Geschlechts. Der Anteil der Frauen, die ent-

2 weder als Arbeitnehmerinnen oder als Arbeitgeberinnen tätig sind, ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache des ebenfalls grundlegend geänderten türkischen Eherechts und der Gleichstellung der Ehepartner ist dieses Verbot der geschlechtlichen Diskriminierung auf ein besonders positives Echo gestoßen. Auch obliegt den Arbeitgebern nunmehr die Pflicht, sechs Prozent der verfügbaren Stellen im Betrieb behinderten Menschen zur Verfügung zu stellen. Die Einstellung der Produktion oder der sonstigen Tätigkeit in einem Betrieb, aus welchen Gründen auch immer, wird der Schließung desselben gleichgestellt und ist bei der zuständigen Behörde anmeldepflichtig. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Der Schwangerschaftsurlaub wurde über den bis dato üblichen Zeitraum hinaus zusätzlich um zwei weitere Wochen verlängert. Des weiteren hat die werdende Mutter als Arbeitnehmerin nunmehr auch die Möglichkeit, von dem ihr insgesamt zustehenden Mutterschaftsurlaub elf Wochen nach der Entbindung in Anspruch zu nehmen. Arbeitnehmern wird ein weiterer Anspruch auf jährlich mindestens zwei arbeitsfreie Tage gewährt, der im Falle seiner Inanspruchnahme die volle Vergütung durch den Arbeitgeber vorsieht. Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil von einem Unternehmer auf einen anderen durch Rechtsgeschäft oder in anderer Weise über, tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Übergang als solcher stellt keinen Grund mehr dar, bestehende Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse aus Anlaß des Übergangs einseitig zu beenden oder aufzuheben. In Betrieben, die infolge allgemeiner Rezessionen, ökonomischer Krisen oder sonstiger äußerer Umstände zwingender Natur ihre Produktion bzw. die Tätigkeit im Betrieb reduzieren oder ganz einstellen, wird den betroffenen Arbeitnehmern aus der Kasse der Arbeitslosenversicherung, in die vorher die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geflossen sind, als Ausgleich und Übergangsgeld eine Vergütung gewährt. Diese Vergütung entspricht der Höhe der Vergütung, die in Fällen von Kurzarbeit gewährt wird. Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ist die Einrichtung eines Garantie-Fonds vorgesehen. Dieser Fonds hat für den Lohnausgleich wegen des infolge der Insolvenz eingetretenen Lohnausfalls der Arbeitnehmer in dem von der Insolvenz betroffenen Betrieb für einen festgelegten Zeitraum aufzukommen. Das Altersruhegeld für die Arbeitnehmer soll aus einem noch zu errichtenden Fonds auf der Grundlage eines eigens zu diesem Zweck in Kürze noch zu erlassenden Gesetzes finanziert werden. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Regelung des Altersruhegeldes. Flexible Beschäftigungsformen Mit dem Gesetz werden neue, allerdings längst fällige Beschäftigungsformen eingeführt, um den gesellschaftlichen Bedürfnissen nach Flexibilität der Arbeitszeit vor allem in zeitlicher Hinsicht gerecht zu werden. Vorgesehen sind, um hier nur einige wichtige Regelungen zu erwähnen, Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung (Part-time), Beschäftigung auf Abruf, Leiharbeitsverhältnisse vorübergehender Natur, befristete Arbeitsverhältnisse sowie Beschäftigungsverhältnisse auf der Grundlage geringfügiger Beschäftigung. Als besondere Gestaltungsform der Teilzeitarbeit ist die Beschäftigung auf Abruf vorgesehen. Diese betrifft Betriebe, in denen die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Betrieb im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht immer erforderlich ist. Fällt allerdings die mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbarte Arbeit vertragsgemäß im Bedarfsfall an, so ist er verpflichtet, auf Abruf seines Arbeitgebers im Betrieb seiner Arbeitsstätte zu erscheinen. Bei durch schriftliche Arbeitsverträge fixierten Beschäftigungsverhältnissen, die ein solches Arbeitsverhältnis auf Abruf zum Gegenstand haben, hat der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch auf mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche, selbst wenn er tatsächlich nicht gearbeitet hat, wenn in dem einschlägigen Arbeitsvertrag die wöchentliche Stundenzahl nicht geregelt wurde. Der Abruf hat mindestens vier Tage vor Beginn der zu verrichtenden Arbeit zu erfolgen. Ist im einschlägigen Arbeitsvertrag Gegenteiliges nicht vorgesehen, umfaßt die Arbeit nach Abruf in der Regel acht Stunden.

3 Der zeitliche Rahmen für ein Probearbeitsverhältnis ist auf zwei Monate festgelegt worden und bedeutet im Vergleich zur vorherigen Regelung eine Erweiterung. Dieser neue Rahmen kann durch tarifliche Regelungen auch auf insgesamt vier Monate ausgedehnt werden. Zu leistende Überstunden im Betrieb werden ebenfalls geregelt. Das Gesetz differenziert allerdings zwischen kurzzeitig und lang- oder mittelfristig zu leistenden Überstunden. Als lang- oder mittelfristig zu leistende Überstunden werden solche qualifiziert, die nicht die täglich zu leistenden Überstunden umfassen, sondern die Wochenarbeitszeit als solche betreffen. Arbeitnehmern, die Überstunden im oben beschriebenen Sinne geleistet haben, steht ein entsprechender Anspruch auf Freizeitausgleich zu. Die bisherige Verpflichtung des Arbeitgebers, die wöchentliche Arbeitszeit auf die wöchentlichen Werktage gleichmäßig zu verteilen, ist aufgehoben worden. Die neue Regelung ermöglicht eine werktägliche Arbeitszeit bis maximal elf Stunden, ohne daß die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Mehrstunden an Arbeit als Überstunden vergütet werden. Aufgrund der Einwirkung äußerer Umstände auf den Ablauf im Betrieb, die eine über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit erforderlich machen, um einen Schaden von dem Betrieb abzuwenden, kann dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Mehrarbeit auferlegt werden, ohne daß diese als Mehrarbeit im Sinne von Überstunden vergütet werden muß. Sicherheit im Betrieb Die Arbeitnehmer sollen über betriebsinterne Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen geschult, instruiert und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten betreffenden Einrichtungen sorgfältiger geleitet und überwacht werden. Eigens zu diesem Zweck soll im Betrieb eine Kommission errichtet werden, deren Entscheidungen in Fragen der Sicherheit und Gesundheit bezüglich der Beschäftigten im Betrieb für die Sozialpartner verbindlich sein sollen. Gegebenenfalls haben Arbeitgeber größerer Betriebe zu Zwecken der Betriebssicherheit und deren technischer Überwachung geeignetes technisches Personal (z.b. Ingenieure) zu beschäftigen. Neu ist in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung der Arbeitgeber größerer Betriebe, einen Betriebsarzt zu beschäftigen. Dem Beschäftigtenkreis im Betrieb, dem die oben genannten Maßnahmen bezüglich der Sicherheit und Gesundheit zugute kommen sollen, gehören nunmehr auch die Lehrlinge und die Auszubildenden im Betrieb an. Ferner sieht das Gesetz die Errichtung einer Arbeits- und Beratungskommission vor. Sie soll sich aus Vertretern von Arbeitgebern, von Arbeitnehmern und aus Vertretern der Regierung zusammensetzen. Diese Kommission hat zur Aufgabe, den Arbeitsfrieden zwischen den Tarifparteien zu fördern und die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Betrieben zu überwachen. In Betrieben mit über 150 Beschäftigten räumt das Gesetz den Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, dort eine sog. Kooperative für Konsumgüter einzurichten. Für diesen Fall hat der Arbeitgeber zur Realisierung auch entsprechende Räumlichkeiten bereitzustellen. Das Gesetz gewährt einen Rahmen bzw. eine Grundlage für eine flexible und - wie es in der betreffenden Gesetzespassage heißt - elastische Pausenregelung, die den betrieblichen Arbeitserfordernissen Rechnung tragen soll. Den Tarifparteien räumt das Gesetz überdies die Möglichkeit ein, zeitlich begrenzte Tarifvereinbarungen zu treffen, auf deren Grundlage die konkreten Arbeitsverhältnisse näher gestaltet werden können. Prozessuales Es wird ein ganz neuer Bußgeldkatalog aufgestellt. Die Regelungen, die im Falle eines Verstoßes gegen die in diesem Gesetz statuierten Verpflichtungen greifen sollen, unterscheiden zwischen Verstößen gegen privatrechtliche Vorschriften und gegen solche öffentlich-rechtlicher Art. Diese Unterscheidung ist relevant insbesondere für die Bemessung der zu verhängenden Geldbuße. Verhängt werden die Geldbußen von den dem Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit untergeordneten Bezirksdirektorien als Gebietskörperschaften. Adressaten von Bußgeldbescheiden, die mit Rechtsbehelfen hiergegen vorgehen wollen, müssen sich innerhalb von sieben Tagen schriftlich an das zuständige Gericht wenden. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Wege der Kündigung oder auf andere Weise einseitig beendet werden soll, können sich binnen einer

4 Frist von einem Monat an das zuständige Arbeitsgericht wenden. Binnen einer Frist von zwei Monaten soll eine Gerichtsentscheidung ergehen. Mit den weiteren vorgesehenen Rechtsmitteln in höheren Instanzen soll die Rechtsangelegenheit spätestens nach vier Monaten einer endgültigen Entscheidung zugeführt worden sein. Ausblick Mit dem neu in Kraft getretenen Arbeitsgesetz werden - wie der oben ausgewählte Auszug bereits deutlich zeigt - die materiellen Arbeitsverhältnisse in der Türkei, ihre konsequente Umsetzung in der Praxis vorausgesetzt, auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt und sowohl den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern ein Stück Rechtssicherheit gewährt. Erfreulich ist vor allem, daß der türkische Gesetzgeber nunmehr einer oftmals nicht zuletzt von ausländischen Investoren als Arbeitgebern beklagten Verschleppung von Arbeitsprozessen und ihrer unverhältnismäßig langen Dauer klare zeitliche Grenzen gesetzt hat, innerhalb derer eine Gerichtsentscheidung zu ergehen hat. Der zu bestreitende Prozeßweg ist nunmehr für beide Seiten gangbarer geworden, und das früher mit der uferlosen Prozeßdauer verbundene Risiko besteht nicht mehr. Damit haben diejenigen, die prozessieren wollen, eine Handhabe, mittels derer sie die Risiken und Vorteile des Prozessierens für sich genauer abwägen können. Dennoch ist aber insbesondere für Ausländer Vorsicht geboten. Sie sollten sich, bevor sie sich in der Türkei auf ein Arbeitsverhältnis als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einlassen, in Deutschland bereits bei Fachkundigen und mit den Landesverhältnissen Vertrauten umfassend beraten lassen. Denn nicht zuletzt die landesspezifischen Gegebenheiten bedingen nicht selten, daß erfahrungsgemäß die Wirklichkeit in der Arbeitswelt doch anders aussieht, als Geist und Buchstabe des Gesetzes erwarten lassen. Mehrere tausend Beiträge zu Recht & Wirtschaft International finden Sie kostenfrei im Internet bei caston.info. Dort können Sie nach Schlagwort und Sachgebieten recherchieren. Unsere Titelliste erhalten Sie auch per Fax. IMPRESSUM HERAUSGEBER, Rechtsanwälte. GbR Hannover. Göttingen. Brüssel; Member of ALLIURIS GROUP; REDAKTION (Hannover) verantw.: Ulrich Herfurth, Rechtsanwalt (D) zugelassen in Hannover und Brüssel; Sibyll Hollunder-Reese, M.B.L., Rechtsanwältin (D). unter Mitarbeit von Kenneth S. Kilimnik, LL.M., M.IUR., Attorney at Law (USA); Angelika Herfurth, Rechtsanwältin (D); Jens-Uwe Heuer, Rechtsanwalt (D); Dr. jur. Konstadinos Massuras, Rechtsanwalt (D) und Dikigoros (GR); Thomas Gabriel, Rechtsanwalt (D); Daniela Rott, Rechtsanwältin (D); Carlota Simó del Cerro, LL.M., Abogada (ES); Belén Martínez Molina, Abogada (ES); Dr. jur. Véronique Demarne, Juriste (F); Michail B. Chidekel, LL.M., Advokat (RUS); JUDr. Yvona Rampáková, Juristin (CR); Dr. jur. Xiaoqing Zheng, Legal Counsel (CN); Ola Olusanya LL.M., Lawyer (UK); Dr. jur. Soendoro Soepringgo, S.H, Legal Counsel (RI); Egbert Dittmar, Rechtsanwalt (D); Isabelle Schmidt, B.Proc., Attorney (RSA); Jaroslaw Grycz, Rechtsanwalt (D); Metin Demirkaya, Rechtsanwalt (D). KORRESPONDENTEN (Ausland) in Amsterdam, Athen, Bangkok, Barcelona, Bombay, Brüssel, Budapest, Bukarest, Helsinki, Kiew, Kopenhagen, Lissabon, London, Luxemburg, Madrid, Mailand, Moskau, New York, Oslo, Paris, Peking, Prag, Singapur, Sydney, Stockholm, Tokio, Warschau, Wien, Zürich. VERLAG CASTON Wirtschaftsdienst GmbH Luisenstr. 5, D Hannover, Telefon , Telefax info@caston.info; Internet Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen; die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wiedergabe, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Herausgeber. 15. November 2003 * Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag wird in einem zweiten Teil fortgesetzt.

5 Die Datenbank im Internet. Compact Reform des türkischen Arbeitsrechts (Teil Il) - No Metin Demirkaya, Rechtsanwalt in Hannover Das türkische Parlament hat am 27. Februar 2003 das Gesetz Nr über die Neuregelung der Arbeitsgenehmigung für Ausländer verabschiedet. Damit wurde eine Reihe von neuen Rechtsvorschriften in das türkische Recht eingeführt. Das aus sieben Kapiteln und 37 Artikeln bestehende Gesetz wurde im Staatsanzeiger Resmi Gazete Nr am 6. März 2003 veröffentlicht. Mit Ausnahme des Art. 24 über die Zuteilung von neuen Planstellen im Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ist es bereits nach sechs Monaten ab Datum der Veröffentlichung, d.h. mit Wirkung vom 6. September 2003 in Kraft getreten. Ziel der Reform Von verschiedenen staatlichen Behörden werde die Arbeitserlaubnis an Fremde erteilt, es mangele an hinreichender Information über die im Lande tätigen Fremden und dies bedinge die mangelnde staatliche Kontrolle in diesem Bereich, so lautet die Begründung für die Notwendigkeit dieser Gesetzesreform. Um die Arbeitslosigkeit effektiver zu bekämpfen, Wettbewerbsverzehrungen zu verhindern, illegal erzielte Gewinne in die Landesökonomie einzubinden und schließlich die illegale Beschäftigung zu bekämpfen, sei es notwendig, im Wege einer gesetzlichen Neuregelung diese Angelegenheiten einer zentralen Behörde zuzuweisen. Das Gesetz Nr zielt deshalb darauf ab, die bisher unklaren und vor allem uneinheitlichen Bestimmungen über die Gewährung von Arbeitsgenehmigungen an Ausländer zu beseitigen und für die Erwerbstätigkeit von Ausländern in der Türkei eine einheitliche und verläßliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Nur auf diese Weise werde es möglich sein, so heißt es in der Begründung weiter, den internationalen Verpflichtungen zu genügen. Ziel der Reform ist es deshalb, die bislang uneinheitlichen Regelungen zu harmonisieren, Kontrollmechanismen zu schaffen, mit den im Gesetz vorgesehenen Geldbußen die illegale Beschäftigung von Ausländern zu verhindern, die langwierigen Prozedere in diesem Bereich möglichst zu verkürzen, in diesem Bereich eine Datenbank zu schaffen und die Regelungen so zu gestalten, daß diese inhaltlich internationalen Verpflichtungen genügen. Schließlich soll das Gesetz auch den Arbeitgebern ermöglichen, die Beschäftigung von Ausländern ihrem Bedarf entsprechend zu gestalten. Zielpersonen der Reform Das neu in Kraft getretene Gesetz betrifft Ausländer, die in der Türkei in einem abhängigen oder unabhängigen, d.h. selbständigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Außerdem werden auch Ausländer erfaßt, die bei einem Arbeitgeber beruflich ausgebildet werden, sowie ausbildende juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Hingegen umfaßt das Gesetz nicht Personen, die mit ihrer Geburt in der Türkei die türkische Staatsangehörigkeit erwarben und diese mit Genehmigung durch Beschluß des Ministerrats wieder aufgegeben haben. Des weiteren regelt das Gesetz nicht die nach dem Presse- und Mediengesetz akkreditierten Journalisten und Korrespondenten, ausländische Mitarbeiter von ausländischen Medien und Ausländer, die mit Sondergenehmigungen von Ministerien oder von anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen mit Arbeitserlaubnissen ausgestattet sind bzw. bei Ministerien oder anderen öffentlichrechtlichen Institutionen mit den genannten Sondergenehmigungen anderweitig beschäftigt werden sollen. Schließlich sind auch die Ausländer von der Regelung ausgenommen, die im Rahmen des Gegenseitigkeitsprinzips, internationaler Verträge oder nach

6 dem Recht der Europäischen Gemeinschaften von der Erlaubnispflicht entbunden sind. Zuständige Behörden Für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Ausländer, die in der Türkei arbeiten möchten, ist grundsätzlich das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit zuständig. Gleichwohl gesteht der Gesetzgeber ausnahmsweise auch anderen Behörden die Befugnis zu, unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitserlaubnisse an Ausländer zu erteilen. Grundlegende Voraussetzung ist die vorherige Benachrichtigung des Arbeitsministeriums über die zu erteilende Arbeitserlaubnis. Zu diesen anderen befugten Behörden zählen das Präsidium des Ministerrats, das Gesundheitsministerium, das Verteidigungsministerium, die Abteilung Außenhandel des Außenministeriums und der Ausschuß für Hochschulwesen. Des weiteren sind Ministerien und andere öffentlich-rechtliche Institutionen befugt, je nach Bedarf in ihren Behörden und Abteilungen nach vorheriger Mitteilung an das Arbeitsministerium und ihrer zu erteilenden Sondergenehmigung ausländisches Personal im Rahmen eines Arbeitsvertrags zu beschäftigen. Arten der Arbeitserlaubnis Die Neuregelung sieht verschiedene Arten der Arbeitserlaubnis vor, und unterscheidet im Wesentlichen zwischen der befristeten Arbeitserlaubnis und der unbefristeten Arbeitserlaubnis. Befristete Arbeitserlaubnis Die befristete Arbeitserlaubnis wird im Rahmen und auf der Grundlage der Verpflichtungen in bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Verträgen, deren Partner die Türkei ist, für längstens ein Jahr gewährt. Berücksichtigt werden dabei sowohl die Arbeitsmarktlage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes als auch struktur- und konjunkturbedingte ökonomische Schwankungen sowie die Aufenthaltsdauer und die vertraglich vereinbarte Beschäftigungsdauer. Nach einjähriger Beschäftigungsdauer wird die befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis unter der Voraussetzung der Fortdauer der Beschäftigung in demselben Betrieb, derselben Branche und demselben Beruf bis zu drei Jahre nach Ablauf dieser Frist lediglich unter der Voraussetzung der Fortdauer der Beschäftigung in demselben Beruf bis zu sechs Jahre erteilt bzw. verlängert. Dem zu Arbeitszwecken zusammen mit seinem Ehegatten und seinen Kindern in die Türkei eingereisten Ausländer, der den mitgebrachten Verwandten gegenüber unterhaltspflichtig ist, wird ebenfalls eine befristete Arbeitserlaubnis erteilt. Voraussetzung dafür ist, daß er sich fünf Jahre lang ununterbrochen und legal in der Türkei aufgehalten hat. Unbefristete Arbeitserlaubnis Die unbefristete Arbeitserlaubnis wird Ausländern im Rahmen der von der Türkei eingegangenen bilateralen bzw. multilateralen völkerrechtlichen Verträge ohne Rücksicht auf die jeweils aktuelle Arbeitsmarktlage erteilt. Dies geschieht außerdem ohne örtliche Einschränkungen und unabhängig davon, ob die Person in derselben Branche, in demselben Beruf oder Betrieb gearbeitet hat, wenn sie sich acht Jahre lang ununterbrochen und legal in der Türkei aufgehalten und davon mindestens sechs Jahre legal gearbeitet hat. Ausländern, die in der Türkei als Selbständige arbeiten möchten, wird die Arbeitserlaubnis erteilt, wenn sie sich mindestens fünf Jahre ununterbrochen und legal in der Türkei aufgehalten haben. Durch Ausnahmeregelungen, die ebenso im neuen Gesetz vorgesehen sind, kann bestimmten Personengruppen von Ausländern unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn dies in bilateralen oder multilateralen Verträgen entsprechend geregelt ist. Näheres im Hinblick auf Arbeitsmöglichkeiten von Personen, die von der Erlaubnispflicht im Sinne des Gegenseitigkeitsprinzips oder Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften entbunden sind, regelt eine Verordnung. Modalitäten der Erteilung der Arbeitserlaubnis Personen, die nach diesem Gesetz eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit in der Türkei benötigen, können sich in ihren Ländern oder Wohn- und Aufenthaltsorten an die dortigen offiziellen Vertretun-

7 gen der Türkei wenden. Anträge diesbezüglich werden von den Vertretungen an das zuständige Ministerium weitergeleitet. Auch der Arbeitgeber, mit dem der arbeitswillige Ausländer in der Türkei ein Beschäftigungsverhältnis begründen möchte, kann schriftlich die Erteilung der Arbeitserlaubnis bei den Landesvertretungen beantragen. Die unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweils auszuübende Tätigkeit, Betriebsart und den jeweiligen Beruf erforderliche Arbeitserlaubnis wird nach Anhörung der hierfür zuständigen Behörden erteilt. Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Arbeitserlaubnis Mit Blick auf den von der Türkei angestrebten EU- Beitritt und parallel dazu den in der Türkei eingeleiteten Anpassungsprozeß sind durch das neue Gesetz die Voraussetzungen geregelt worden, unter denen der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt werden kann. In diesem Rahmen werden dabei die jeweils aktuelle kritische Arbeitsmarktlage zum Zeitpunkt der Antragstellung, die struktur- und konjunkturbedingten Veränderungen und Schwankungen zum Nachteil des Arbeitsmarktes, die gegen die Erteilung der Arbeitserlaubnis sprechen, hinreichend berücksichtigt. Ferner bilden die allgemeine öffentliche Sicherheit und Ordnung, die allgemeine öffentliche Moral, die allgemeine öffentliche Gesundheit und der Nutzen zum Wohle der Allgemeinheit weitere Kriterien, die für den Fall, daß die Erteilung der Arbeitserlaubnis eine Bedrohung und Gefährdung dieser Kriterien darstellt, zur Ablehnung der Arbeitserlaubnis führen können. Rechtliche Möglichkeiten gegen die Anlehnung Ausländer, deren Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer bereits erteilten Arbeitserlaubnis nach Ablauf der Frist von der zuständigen Behörde abgelehnt worden sind, können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntwerden des Ablehnungsbescheides hiergegen und gegen die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, rechtlich vorgehen. Gleiches gilt für eine bereits erteilte Arbeitserlaubnis, die ihre Gültigkeit und damit ihre Wirksamkeit verloren hat, wenn die Erteilung einer neuen Erlaubnis verweigert wird. Auf diese Weise ist es der Behörde möglich, ihre Entscheidung, gegen die der Adressat des Bescheides Widerspruch eingelegt hat, auf ihren formellen und materiellen Gehalt hin zu überprüfen und zu überdenken, bevor die Angelegenheit und Streitigkeit vor Gerichten ausgetragen wird. Sanktionierung von Mißbräuchen Die gesetzliche Neuregelung ist insbesondere hinsichtlich des Teils der Sanktionierung im Mißbrauchsfalle der Arbeitserlaubnis und der gesetzwidrigen Beschäftigung von Ausländern mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen im mitteleuropäischen Rechtsraum gestaltet worden. Diese Regelungen mit ihrem Sanktionsmechanismus sehen folgendes vor: Verstöße gegen die statuierte Anmeldepflicht für Ausländer, die einer Arbeitserlaubnis bedürfen, werden mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Mio. TL. (Türkische Lira) belegt. Ein Bußgeld in Höhe von 500 Mio. TL. müssen jene Ausländer zahlen, die ohne eine erforderliche Arbeitserlaubnis in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Arbeitgeber, die ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis Ausländer beschäftigen, können mit Bußgeld in Höhe von bis zu 2,5 Mrd. TL. je Arbeitnehmer belegt werden. Ausländer, die in der Türkei ohne die erforderliche Erlaubnis einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, können mit Bußgeld in Höhe von bis zu einer Mrd. TL. belegt werden. Außerdem sieht das Gesetz in diesem Fall zusätzlich die Sanktion vor, daß Geschäftsräume, Büros etc. auf unbestimmte Zeit geschlossen werden können. Im Wiederholungsfalle wird das Bußgeld in allen oben genannten Fällen auf das Zweifache erhöht und zweifach verhängt. Neben diesen Geldbußen als wirksame Sanktionen mit Abschreckungscharakter sieht das Gesetz ferner die Möglichkeit vor, Arbeitgeber oder deren Vertreter, die illegal ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, dazu zu verpflichten, für die Kosten der Unterbringung, der Rückreise oder des Rückflugs, der medizinischen Versorgung des betreffenden ausländischen Arbeitnehmers einschließlich seines Ehegatten und gegebenenfalls der Kinder aufzukommen. Aufbau einer Datenbank Das Gesetz verpflichtet ferner Ministerien und andere öffentlich-rechtliche Institutionen, die selbst ausländisches Personal beschäftigen und davon

8 solche, die auf der Grundlage dieses Gesetzes berechtigt sind, einem arbeitswilligen Ausländer die erforderliche Arbeitserlaubnis zu erteilen, dem Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit über das jeweilige Beschäftigungsverhältnis Mitteilung zu machen. Die Mitteilungspflicht gilt gleichermaßen für selbstständig tätige Ausländer und Arbeitgeber, die im Rahmen eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses Ausländer beschäftigen. Diese Informationen sollen in einer beim Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit noch zu errichtenden Datenbank erfaßt und verwaltet werden. Ausblick Auch für diese Reform wird überwiegend und in erster Linie das langfristige Ziel der Türkei, Vollmitglied der EU zu werden, angeführt. Diese Reform sei Teil der Bemühungen, den EU- Anpassungsprozeß im Lande voranzutreiben und die Lebens- und Arbeitsverhältnisse an EU-Standards und den internationalen Normen anzupassen. Mit ein Grund für diese Reform dürfte daneben die zunehmend rege Geschäfts- und Investitionstätigkeit von Fremdinvestoren in der Türkei sein, die hoch qualifiziertes ausländisches Personal rekrutieren und in die Türkei, dem Ort ihrer Geschäfts- und Investitionstätigkeit, versenden. Gerade deshalb ist diese Reform sehr zu begrüßen. Denn dadurch wird es ausländischen Investoren ermöglicht, die erforderlichen Arbeitserlaubnisse für benötigtes hochqualifiziertes Fachpersonal vor Ort bei den Landesvertretungen zu beantragen und zu erhalten. So kann das Fachpersonal die erforderliche Arbeitserlaubnis bereits in der Tasche in das Zielland einreisen. Kostspielige und vor allem langwierige Verfahren im Land selbst, die nicht zuletzt auch durch Sprachbarrieren bedingte Schwierigkeiten bedeuten, werden auf diese Weise den Beteiligten auf beiden Seiten erspart. Die Reform beseitigt vor allem die vorher in diesem Bereich herrschende Uneinheitlichkeit und die daraus resultierte mangelnde Rechtssicherheit. Auch dies entbindet jedoch leider nicht von der gebotenen Sorgfalt, die grundsätzlich walten sollte. Denn trotz der klaren und ausgewogenen gesetzlichen Regelungen die europäische Materie hat hierbei offenkundig als Leitbild gedient verbleibt das durch die Gegebenheiten des Landes bedingte Risiko. Dieses Risiko ließe sich aber durch solide Beratung bei fachkundigen und mit den Landesverhältnissen Vertrauten beheben. 15. Dezember 2003 * Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag ist die Fortsetzung von CASTON Compact Nr Mehrere tausend Beiträge zu Recht & Wirtschaft International finden Sie kostenfrei im Internet bei caston.info. Dort können Sie nach Schlagwort und Sachgebieten recherchieren. Unsere Titelliste erhalten Sie auch per Fax. IMPRESSUM HERAUSGEBER, Rechtsanwälte GbR Hannover. Göttingen. Brüssel; Member of ALLIURIS GROUP; REDAKTION (Hannover) verantw.: Ulrich Herfurth, Rechtsanwalt (D) zugelassen in Hannover und Brüssel; Sibyll Hollunder-Reese, M.B.L., Rechtsanwältin (D). unter Mitarbeit von Kenneth S. Kilimnik, LL.M., M.IUR., Attorney at Law (USA); Angelika Herfurth, Rechtsanwältin (D); Jens-Uwe Heuer, Rechtsanwalt (D); Dr. jur. Konstadinos Massuras, Rechtsanwalt (D) und Dikigoros (GR); Thomas Gabriel, Rechtsanwalt (D); Daniela Rott, Rechtsanwältin (D); Carlota Simó del Cerro, LL.M., Abogada (ES); Belén Martínez Molina, Abogada (ES); Dr. jur. Véronique Demarne, Juriste (F); Michail B. Chidekel, LL.M., Advokat (RUS); JUDr. Yvona Rampáková, Juristin (CR); Dr. jur. Xiaoqing Zheng, Legal Counsel (CN); Ola Olusanya LL.M., Lawyer (UK); Dr. jur. Soendoro Soepringgo, S.H, Legal Counsel (RI); Egbert Dittmar, Rechtsanwalt (D); Isabelle Schmidt, B.Proc., Attorney (RSA); Jaroslaw Grycz, Rechtsanwalt (D); Metin Demirkaya, Assessor jur. (TK). KORRESPONDENTEN (Ausland) in Amsterdam, Athen, Bangkok, Barcelona, Bombay, Brüssel, Budapest, Bukarest, Helsinki, Kiew, Kopenhagen, Lissabon, London, Luxemburg, Madrid, Mailand, Moskau, New York, Oslo, Paris, Peking, Prag, Singapur, Sydney, Stockholm, Tokio, Warschau, Wien, Zürich. VERLAG CASTON Wirtschaftsdienst GmbH Luisenstr. 5, D Hannover, Telefon , Telefax info@caston.info; Internet Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen; die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wiedergabe, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Herausgeber..

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Anspruch auf Kindergeld besitzen:

Anspruch auf Kindergeld besitzen: Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Aktuellen Entwicklung der Kündigungsschutz in finnisches Arbeitsrecht. DNJV Budapest, Oktober 2007

Aktuellen Entwicklung der Kündigungsschutz in finnisches Arbeitsrecht. DNJV Budapest, Oktober 2007 Aktuellen Entwicklung der Kündigungsschutz in finnisches Arbeitsrecht DNJV Budapest, Oktober 2007 RA Dr. Antti Palmujoki Anwaltskanzlei Mäkitalo Rämö & Co. Helsinki 1 Die Anwaltskanzlei Mäkitalo Rämö &

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Gefördert durch: Vorwort Diesen Flyer finden Sie in mehrere Sprachen übersetzt unter www.landinsicht-sh.de/zugangzumarbeitsmarkt.html

Mehr

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit An der Elternzeit sind Väter bisher nur mit einem geringen Anteil von 1,5 Prozent gegenüber 98,5 Prozent Frauen beteiligt. Durch die

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG Künstler Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland Künstler aus den EU/EWR-Staaten sowie aus der

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014

1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 INHALT: 1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 Die Rechtsanwälte Tomic Sindjelic Groza organisieren das Seminar zum Thema

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Welcher Stellenwert hat die Gleichberechtigung von Frau und Mann in Ihrer politischen Arbeit?

Welcher Stellenwert hat die Gleichberechtigung von Frau und Mann in Ihrer politischen Arbeit? Eidgenössische Wahlen 2015 Befragung der Kandidierenden zum Thema Gleichberechtigung von Frau und Mann Publikation auf www.gleichberechtigung.ch Nationalratswahlen vom 18.10.2015 Kanton: SG Liste: 11 GRÜNE,

Mehr

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Headline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des

Headline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des Headline Titel Herzlich Willkommen zum Tag des Subhead Hotel- und Untertitel Gastgewerbes 2015 Inhaltsübersicht 1. Mindestlohnregelungen 2. Aufzeichnungspflicht 3. Arbeitszeitregelungen 4. Rechtsfolgen

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015

Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015 Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht 21. April 2015 FAMILIENNAME VORNAME MATRIKELNUMMER PUNKTE

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER 02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen

Mehr

Arbeits- und Ruhezeiten

Arbeits- und Ruhezeiten Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Moderne Personalpolitik Ausbildung nutzen I N F O R M A T I O N E N F Ü R A R B E I T G E B E R. Ausbildung in Teilzeit

Moderne Personalpolitik Ausbildung nutzen I N F O R M A T I O N E N F Ü R A R B E I T G E B E R. Ausbildung in Teilzeit Moderne Personalpolitik Ausbildung nutzen I N F O R M A T I O N E N F Ü R A R B E I T G E B E R Ausbildung in Teilzeit Wann ist die Teilzeitausbildung für Ihr Unternehmen attraktiv? Sie haben von einer

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon

Mehr

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? 15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Beschwerdeverfahren 2.1.2

Beschwerdeverfahren 2.1.2 Beschwerdeverfahren 2.1.2 1. Eingang der Beschwerde Datum: per Fax mündlich per Post per Email Vorgelegt von (freiwillig): vorgelegt am: Unternehmen: Verantwortlicher: 2. Beschwerdeangabe Grund der Beanstandung

Mehr

Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können.

Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können. Schützen Sie Ihr Unternehmen Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können. Neue Gesetze Strenge Auflagen für kleine und mittlere

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr