NÜRNBERGER Pensionskasse AG Pensionskasse durch Entgeltumwandlung

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1 Fachinformation NÜRNBERGER Pensionskasse AG Pensionskasse durch Entgeltumwandlung Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Juni 2006 BA926_062006

2 (Stand062006) 1 Einleitung Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen einräumt. Eine Pensionskasse ist ebenso wie der Träger einer Direktversicherung ein privates Versicherungsunternehmen, da sie Versorgungsleistungen gegen Zahlung von Beiträgen bietet und das damit verbundene Versorgungsrisiko übernimmt. Im Sinne von 1 Abs. 1 VAG unterliegt die Pensionskasse daher der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Geschäftsgrundlage für die Tätigkeit einer Pensionskasse ist der Geschäftsplan, in dem die Satzung, die Versicherungsbedingungen und die so genannten geschäftsplanmäßigen Erklärungen enthalten sind. Der Beitrag, den die Kasse zur Finanzierung der Versorgungsleistungen erhebt, kann vom Arbeitgeber oder den Versorgungsberechtigten selbst gezahlt werden. Die Pensionskasse ist ähnlich wie die Unterstützungskasse mit einem Sondervermögen (= Kassenvermögen) ausgestattet, das ausschließlich dem Zweck dient, Versorgungsleistungen zu gewähren. Vorteile Vorteile der Pensionskasse Rentenanpassung über Gewinnausschüttung Hohe Transparenz Geringe Verwaltungskosten Keine Insolvenzsicherungspflicht Nachgelagerte Besteuerung Steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung Zusätzlicher Beitrag von EUR p.a. steuerfrei, wenn und solange kein Beitrag zu einer Direktversicherung nach 40b EStG pauschal versteuert werden Versorgung junger Mitarbeiter möglich Flexible Gestaltung Versicherungsvertragliches Verfahren bei Ausscheiden Private Weiterführung nach Ausscheiden möglich

3 (Stand062006) 2 Arbeitsrechtliche Vorschriften Anspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) Mit der Neuregelung des Betriebsrentengesetzes wurde zum 1. Januar 2002 auch der Anspruch des Mitarbeiters auf Entgeltumwandlung aufgenommen. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gemäß 1a BetrAVG ist durch die Wahl des Durchführungsweges Pensionskasse erfüllt (gleiches gilt für die Direktversicherung und den Pensionsfonds). Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf einen Durchführungsweg und bietet der Arbeitgeber aber eine Pensionskasse an, muß der Arbeitnehmer seine Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse durchführen. In der Pensionskasse sind generell alle Zusagearten möglich, demnach eine Leistungszusage, eine beitragsorientierte Leistungszusage oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung. Nach 1a Abs. 4 BetrAVG hat der Arbeitnehmern das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen, wenn sein Arbeitsverhältnis fortbesteht, er aber kein Entgelt erhält (z.b. während der Elternzeit). Unverfallbarkeit ( 1b BetrAVG) Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die ab dem erteilt wurden und aus Entgeltumwandlung finanziert werden, sind ab Beginn gesetzlich unverfallbar. Für Altzusagen, die vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, gelten die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen, einschließlich der in 30f BetrAVG beschriebenen Übergangsregelungen. Tritt also ein Versorgungsfall unmittelbar nach Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ein, so hat der Arbeitnehmer, unabhängig von den Unverfallbarkeitsfristen, sofort in voller Höhe einen Rentenanspruch auf die zugesagten Leistungen. Abfindung ( 3 BetrAVG) Unverfallbare Anwartschaften ausscheidender Mitarbeiter können abgefunden werden, indem der Arbeitgeber den Vertrag kündigt und dem ausscheidenden Arbeitnehmer das Kapital auszahlt. Die Abfindung kann bis zu 4% (Kapitalversicherung 48/10) der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Sozialgesetzbuch (SGB) IV erfolgen. Bis zu 1% kann der Arbeitnehmer dies einseitig verlangen. Die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft aus einer arbeitnehmerfinanzierten Zusage kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2006 für die alten Bundesländer EUR bzw EUR für die neuen Bundesländer. Der Anspruch wird bei Inanspruchnahme der Abfindungsregelung abgezinst und sofort ausgezahlt. Ansonsten erfolgt die Auszahlung der Anwartschaft zum vereinbarten Versorgungsendalter.

4 (Stand062006) 3 Übertragung ( 4 BetrAVG) Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wird die Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neu geregelt. Zum einen besteht die Möglichkeit, daß der ehemalige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber die Zusage oder dessen Wert (unverfallbare Anwartschaft) der Pensionskasse überträgt. Die wertgleiche Übertragung kann jedoch nur im Einvernehmen zwischen dem bisherigen, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erfolgen. Erst dann geht die bisherige Versorgungszusage des alten Arbeitgebers mit schuldbefreiender Wirkung unter. Zum anderen muß bei Neuzusagen ab 2005 auf Verlangen des Arbeitnehmers eine wertgleiche Übertragung auf den neuen Arbeitgeber innerhalb eines Jahres nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses erfolgen, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) (2006: EUR) nicht übersteigt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die dann zu erteilende Zusage über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Altersgrenze ( 6 BetrAVG) Nimmt ein Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch, so sind ihm auf sein Verlangen die Leistungen auch vorzeitig auszuzahlen. Steuerrechtliche Behandlung In 4c EStG ist geregelt, inwieweit Beitragszahlungen für eine Pensionskasse (der Gesetzgeber verwendet hierfür den Begriff Zuwendung) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Grundsätzlich sind Zuwendungen zu einer Pensionskasse als eine sogenannte Zukunftssicherungsmaßnahme nach 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser - grundsätzlich steuerpflichtige - Arbeitslohn kann ab bis maximal 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei einer Pensionskasse zugewendet werden. Hat das Arbeitsverhältnis nur einige Monate bestand, so muß der steuerfreie Höchstbetrag von 4% nicht zeitanteilig gekürzt werden. Wirtschaftlich können dabei die Beiträge sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Besteuerung in der Anwartschaft Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG wird sowohl für Zuwendungen zu der Pensionskasse als auch zu dem Pensionsfonds gewährt. Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionskassen sind bis zu maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten steuerfrei. Die hier beschriebene Steuerbefreiung gilt aber nicht für Beiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des 10a Abs. 1 Satz 4 EStG oder soweit der Arbeit-

5 (Stand062006) 4 nehmer nach 1a Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verlangt hat, daß die Voraussetzungen für eine Förderung nach 10a oder Abschnitt XI EStG erfüllt werden. Eine Förderung gemäß 40b EStG ist ebenfalls nicht möglich. Beiträge, welche die Grenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze (2006: 210 EUR monatlich) übersteigen, sind individuell zu versteuern. Besteuerung in der Leistungsphase Rentenzahlungen bzw. eine mögliche Kapitalabfindung dieser Rentenzahlungen werden grundsätzlich nachgelagert, d.h. erst im Rentenalter als Sonstige Einkünfte versteuert. Laufende Rentenleistungen werden nach 22 Nr. 5 EStG voll versteuert. Im Rahmen der Steuererhebung kann der Werbungskostenpauschbetrag nach 9a Nr. 3 EStG sowie der Altersentlastungsbetrag nach 24a EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dem Pauschbetrag, so können die nachgewiesenen höheren Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Der Altersentlastungsbetrag wird allen Steuerpflichtigen gewährt, die in dem Kalenderjahr, in welchem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 65. Lebensjahr vollenden. Er beträgt in % der Summe aus Arbeitslohn sowie der positiven Summe aller anderen Einkünfte, außer Versorgungsbezügen und Leibrenten, maximal EUR. Je nach Erstbezug der Rente reduziert sich dieser Betrag reduziert sich ab 2006 schrittweise. Gemäß 1b BetrAVG behält der Arbeitnehmer soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt ist seine Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muß das Recht zur Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung SV-Freiheit für Zuwendungen an eine PK nach 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV Die oben aufgeführte steuerrechtliche Behandlung wirkt sich über die ArEV auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung aus, denn steuerfreie Zuwendungen nach 3 Nr. 63 EStG sind nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, d.h. Sozialversicherungsfreiheit besteht für Zuwendungen an Pensionskassen, soweit diese EUR im Jahr 2006 nicht überschreiten und aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Die Sozialversicherungsfreiheit für Entgeltumwandlungen ist bis zum begrenzt. Auch hier gilt, daß bundeseinheitlich max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei sind. Entgeltumwandlungen zugunsten von Zuwendungen für eine Pensionskasse sind damit ein legitimes Mittel zur Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die NÜRNBERGER Pensionskasse AG Seit 2003 geht die NÜRNBERGER Versicherungsgruppe mit einem neuen Angebot auf den Markt: der NÜRNBERGER Pensionskasse AG. Damit kann jeder Kunde seine betriebliche Altersversorgung über diesen Durchführungsweg gestalten. Die Zusage erfolgt als beitragsorientierte Leistungszusage bzw. später auch als Beitragszusage mit Mindestleistung.

6 (Stand062006) 5 Steuerliche Förderung Produkte der NPK Die steuerliche Förderung der NÜRNBERGER Pensionskasse AG erfolgt ausschließlich im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG. Eine Förderung gemäß 10a EStG oder 40b EStG ist nicht möglich. Die NÜRNBERGER Pensionskasse bietet folgende Tarife an: Haupttarif: Klassische aufgeschobene Rente mit Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit (NPKR2301) Klassische aufgeschobene Rente ohne Beitragsrückgewähr (NPKR2302) Klassische aufgeschobene Rente mit individueller Hinterbliebenenrente (NPKR2305) Fondsgebundene aufgeschobene Rente mit beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit (NPKFR2350G) Zusatztarif: BAZ: Beitragsfreiheit bei Erwerbsausfall (B) zzgl. Rentenzahlung bei Erwerbsausfall (R) BUZ: Beitragsfreiheit bei Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit (B) zzgl. Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit (R) Tarifvarianten: Einzeltarife: NPKR2301, NPKR2302, NPKR2205 und NPKFR2350G Gruppentarife: Einzeltarif als K1 und K2 (ausgenommen Fondstarif) Gruppentarife: NPKR2331K3, NPKR2332, NPKR2235K3 und NPKFR2350GK3 bzw. K4 Bei allen NPK-Tarifen gegen laufende Beitragszahlung beträgt jährliche die Mindestrente 120 EUR. Produktbesonderheiten Die Rechnungsgrundlagen der klassischen NPK-Rente orientieren sich an den entsprechenden NLV-Produkten. Die Rentengarantiezeit ist jedoch abwählbar. Sollten bei Tod des Versorgungsanwärters keine begünstigten Hinterbliebenen vorhanden sein, verfällt die Todesfalleistung. Im Falle der Kündigung wird der Vertrag beitragsfrei gestellt. Des weiteren ist, unabhängig von der Restlaufzeit ein flexibler Ablauf und eine Vorverlegung des Rentenbeginns ab 60 möglich, sofern die Voraussetzungen von 6 BetrAVG erfüllt sind. Auch bei Einmalbeitragsversicherungen können die Überschußverwendungsarten verzinsliche Ansammlung und Invest-Bonus verwendet werden. Bei dem Tarif der Fondsgebundenen Rentenversicherung handelt es sich um Tarif mit Beitragserhaltungs-Garantie. Hierbei garantiert die NÜRNBERGER im Erlebensfall, daß zum Ende der Aufschubdauer mindestens die für die Hauptversicherung eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.

7 (Stand062006) 6 Antrag Policierung Es gibt ausschließlich Computeranträge über die Beratungstechnologie. Diese sind in der Abteilung Leben/Antrag einzureichen. Hier kann das NLV-Policierungsverfahren vollständig genutzt werden mit NÜRNBERGER Pensionskassen AG spezifischen Inhalten. Verkaufhilfen NÜRNBERGER Pensionskasse AG (Entgeltumwandlung) Kundenprospekt (A4) BA902 NÜRNBERGER Pensionskasse AG (Entgeltumwandlung) Kundenprospekt (Flyer) BA906 NÜRNBERGER Beratungstechnologie In der BAVplus können Angebote über das Programm NÜRNBERGER Pensionskasse durch Entgeltumwandlung berechnet werden. Das Programm lehnt sich an die bereits bestehenden Durchführungswege an. Des weiteren ist die Erstellung von Angeboten über das Gruppenangebotsprogramm möglich.

8 (Stand062006) 7 Besteht ein Anspruch auf Entgeltumwandlung? Seit dem hat jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Er kann also von seinen Arbeitgeber verlangen, daß Teile seines Gehaltes zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandelt werden. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist mit der Wahl des Durchführungsweges Pensionskasse durch den Arbeitgeber erfüllt. Was geschieht bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder längerer Krankheit? Pensionskassenversicherungen der NÜRNBERGER Pensionskasse AG sind flexible Produkte. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich der neuen Lebenssituation anzupassen: - Beitragszahlung privat fortführen, ggf. Beitragsanpassung - Kurzfristige Unterbrechung der Beitragszahlung - Zahlung der Risikobeiträge zur Erhaltung des Versicherungsschutzes (Wichtig für den Berufsunfähigkeitsschutz) - Beitragsfreistellung Kehrt man an den beruflichen Arbeitsplatz zurück, so kann auch die Pensionskassenversicherung wieder umgestellt werden: - Wiederaufnahme bzw. Anpassung der Beitragszahlung - Ggf. können Beiträge nachgezahlt werden Was geschieht bei Grundwehr- oder Ersatzdienstzeit? Kann der Vertrag gekündigt werden? Während der Zeit von Grundwehrdienst/Wehrübungen oder Ersatzdienst ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers. Die Beiträge für eine bestehende Alters- und Hinterbliebenenversorgung (hier: Pensionskassenvertrag) müssen vom Arbeitgeber an die Pensionskasse weiterhin bezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Versorgung arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert ist. Die gezahlten Beiträge werden jedoch gemäß dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) dem Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstes auf Antrag von der Wehrverwaltung erstattet. Der Erstattungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung zu stellen. Bei Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung. Wird die beitragsfreie Mindestrente nicht erreicht, wird der Rückkaufswert in einem Betrag ausgezahlt, sofern dies nicht anders gesetzlich geregelt ist. Was geschieht beim Arbeitgeberwechsel? Die Pensionskassenversicherung kann beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei ruhen zu lassen oder den Vertrag mit privaten Beiträgen fortzuführen. Ggf. kann der Übertragungswert auf eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds übertragen werden.

9 (Stand062006) 8 Besteht ein Anspruch auf Übertragung (Portabilität) bei Arbeitgeberwechsel? Für Pensionskassenversicherungen, die ab dem erteilt werden, kann der Arbeitnehmer das einseitige Recht ausüben, eine Übertragung der Pensionskasse (Kapital) auf den neuen Arbeitgeber innerhalb eines Jahres nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt (2006: Euro). In diesen Fällen ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer Direktversicherung zu gewähren (schuldbefreiende Übertragung). Die Zusage über den Übertragungswert ist ab Erteilung gesetzlich unverfallbar. Hat der Arbeitgeber das versicherungsvertragliche Verfahren bei Ausscheiden angewandt, so besteht der Anspruch auf Übertragung des Arbeitnehmers gegenüber dem Versorgungsträger (Versicherer). Was ist eine beitragsorientierte Leistungszusage? Was ist eine Beitragszusage mit Mindestleistung? Besteht ein Nachfinanzierungsrisiko des Arbeitgebers? Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der Leistungszusage. Hier sagt der Arbeitgeber zu, bestimmte Beiträge in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Höhe der Leistung hängt von den gezahlten Beiträgen ab und errechnet sich nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Klassische Rentenversicherungen werden für diese Zusageform verwendet. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Höhe an Versorgungsleistungen zu, sondern nur einen festen Finanzierungsbetrag (die gezahlten Beiträge). Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Summe der gezahlten Beiträge sowie aus den erwirtschafteten Erträgen. Im Versorgungsfall steht dem Arbeitnehmer als Mindestleistung die Summe der Beiträge zur Versorgung zur Verfügung, die nicht zur Absicherung von biometrischen Risiken verbraucht worden sind. Fondsgebundene Rentenversicherungen werden i.d.r. für diese Zusageform verwendet. Der Arbeitgeber muß grundsätzlich für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt und auch bei Entgeltumwandlungen. Im Falle der Pensionskassenversicherung kann dies für den Arbeitgeber nur dann Praxisrelevanz erlangen, wenn er während der Anwartschaftsphase seine Beitragszahlungen an die NÜRNBERGER Pensionskasse AG vollständig oder teilweise einstellt, also die Entgeltumwandlungsbeträge nicht weiterleitet. Ein Nachfinanzierungsrisiko kann daher nur durch ein Verschulden des Arbeitgebers selbst entstehen. Bei der Beitragszusage mit Mindestleitung, die mit dem Fondsgebundenen Rententarif mit Beitragserhaltungs-Garantie rückgedeckt wird, entsteht kein Nachfinanzierungsrisiko. Ansonsten besteht durchaus die theoretische Möglichkeit, daß aufgrund dauerhaft schlechten Verlaus der Kapitalanlageergebnisse oder plötzli-

10 (Stand062006) 9 cher massiver Verluste im Versicherungsfall die im Gesetz hierfür vorgesehene Mindestleistung ( Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen Risikoausgleich verbraucht werden). Insoweit kann der Arbeitgeber für den Differenzbetrag einstehen müssen. Besteht eine Anpassungsverpflichtung der Rentenleistungen? Nach 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Anpassungsprüfungspflicht ist bei einer erteilten beitragsorientierten Leistungszusage bereits erfüllt, wenn ab Rentenbeginn alle Überschüsse der versicherten Person zustehen. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung besteht keine Anpassungsverpflichtung.

11 (Stand062006) 10 Ansprechpartner Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner FD Bayern-Nord Manfred Höppel 0911/ FD Bayern-Süd Armin Schulz 089/ FD Berlin Ilka Bittermann 030/ FD Dresden Stefan Hieckmann 0351/ FD Erfurt Uwe Theil 0361/ FD Frankfurt Klaus Wener 069/ FD Hamburg Uwe von Thun Tanja Gehrke 040/ / FD Hannover Volker Stehr 0511/ VD-SO Hannover Thorsten Lohse 0511/ FD Köln Heinz Götz 0221/ FD Leipzig Frank Jahn 0341/ FD Mannheim Reiner Held 0621/ FD NRW-Nord Dirk Klein 0251/ FD NRW-Mitte I Jürgen Czerwonka 0211/ FD NRW-Mitte II Jürgen Manasterni 0231/ /07 FD Stuttgart Lars Wagner 0711/ GD Nürnberg BAV-Fachberatung 0911/ NÜRNBERGER Zeitwertkonten (NZW)/ NÜRNBERGER Altersteilzeitmodell (NAM) Versicherungsmathematische Berechnungen / Fachberatung Pensionszusage 0911/ / Gruppenverträge / Versorgungswerke 0911/ / 2908 / 2783 Sterbegeldvers. / Restschuldvers 0911/ / 2952

12 (Stand062006) 11 Wichtige Adressen NÜRNBERGER VERSICHERUNGSGRUPPE Ostendstraße 100 / Nürnberg Telefon (09 11) / Fax (09 11) Internet: / info@nuernberger.de NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbh (NBB) Ostendstraße 100 / Nürnberg Tel. (09 11) / Fax (09 11) Internet: / nbb@nuernberger.de NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. (NVK) Ostendstraße 100 / Nürnberg Tel. (09 11) / Fax (09 11) Internet: / nvk@nuernberger.de NÜRNBERGER Pensionskasse AG (NPK) Ostendstraße 100 / Nürnberg Tel. (09 11) / Fax: (09 11) Internet: / npk@nuernberger.de NÜRNBERGER Pensionsfonds AG (NPF) Ostendstraße 100 / Nürnberg Tel. (09 11) / Fax: (09 11) Internet: / npf@nuernberger.de Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Lurgiallee 12 / Frankfurt Tel.: (02 28) / / Fax: (02 28) / Internet: / poststelle@bafin.de Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Friedrichstraße 191 / Berlin Tel.: (030) / Fax: (030) Internet: / berlin@gdv.org PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN VVaG (PSVaG) Berlin-Kölnische-Allee 2-4 / Köln Tel.: (02 21) / Fax: (02 21) Internet: / info@psvag.de Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) Eysseneckstraße 55 / Frankfurt am Main Tel.: (069) / Fax: (069) Internet: / vdr.frankfurt@vdr.de Bundesministerium der Finanzen (BMF) Wilhelmstraße 97 / Berlin Tel.: ( ) / Fax: ( ) Internet: / Poststelle@bmf.bund.de Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) Scharnhorststr / Berlin Tel.: ( ) / Fax: ( ) Internet: / info@bmwa.bund.de Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) Mohrenstraße 62 / Berlin Tel.: ( ) / Fax: ( ) Internet / info@bmgs.bund.de Bundesfinanzhof (BFH) Ismaningerstraße 109 / München Tel.: ( 089) / Fax: (089) Internet: / bundesfinanzhof@bfh.bund.de Bundesarbeitsgericht (BAG) Hugo-Preuß-Platz 1 / Erfurt Tel.: (03 61) / Fax: (03 61) Internet: / pressestelle@bundesarbeitsgericht.de

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