NÜRNBERGER Pensionskasse AG arbeitgeberfinanzierte Pensionskasse

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1 Fachinformation NÜRNBERGER Pensionskasse AG arbeitgeberfinanzierte Pensionskasse Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Juni 2006 BA925_062006

2 (Stand ) 1 Einleitung Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen einräumt. Eine Pensionskasse ist ebenso wie der Träger einer Direktversicherung ein privates Versicherungsunternehmen, da sie Versorgungsleistungen gegen Zahlung von Beiträgen bietet und das damit verbundene Versorgungsrisiko übernimmt. Im Sinne von 1 Abs. 1 VAG unterliegt die Pensionskasse daher der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Geschäftsgrundlage für die Tätigkeit einer Pensionskasse ist der Geschäftsplan, in dem die Satzung, die Versicherungsbedingungen und die so genannten geschäftsplanmäßigen Erklärungen enthalten sind. Der Beitrag, den die Kasse zur Finanzierung der Versorgungsleistungen erhebt, kann vom Arbeitgeber oder den Versorgungsberechtigten selbst gezahlt werden. Die Pensionskasse ist ähnlich wie die Unterstützungskasse mit einem Sondervermögen (= Kassenvermögen) ausgestattet, das ausschließlich dem Zweck dient, Versorgungsleistungen zu gewähren. In der Pensionskasse sind alle Zusagearten möglich, demnach eine Leistungszusage, eine beitragsorientierte Leistungszusage oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung.

3 (Stand ) 2 Vorteile Vorteile der Pensionskasse Auslagerung der biometrischen Risiken und des Renditerisikos vom Unternehmen auf die Pensionskasse Kein Bilanzausweis von Versorgungsverpflichtung und -vermögen beim Unternehmen Rentenanpassung über Gewinnausschüttung/keine gesonderte Anpassungsverpflichtung durch den Arbeitgeber Hohe Transparenz Keine Insolvenzsicherungspflicht Nachgelagerte Besteuerung Steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung Zusätzlicher Beitrag von EUR p.a. steuerfrei, wenn und solange kein Beitrag zu einer Direktversicherung nach 40b EStG pauschal versteuert werden Versorgung junger Mitarbeiter möglich Flexible Gestaltung Versicherungsvertragliches Verfahren bei Ausscheiden Private Weiterführung nach Ausscheiden möglich Arbeitsrechtliche Vorschriften Pensionskassen werden in der Privatwirtschaft überwiegend als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrieben. Häufig handelt es sich dabei um kleinere Betriebs-, Verbands- oder Vereinspensionskassen, mit einem sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis. Die Pensionskasse kann als rechtlich selbständiger Versorgungsträger für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig sein. Man unterscheidet Einzel-, Konzern-, Branchen- und überbetriebliche Pensionskassen. Die Zusage auf eine Pensionskassenleistung ist wie die Direktversicherungszusage eine mittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber wird Mitglied der Pensionskasse. Er wird Versicherungsnehmer und gleichzeitig Beitragszahler. Der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Gemäß der Satzung können auch Angehörige des Arbeitnehmers versichert und leistungsberechtigt sein. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gem. 1 Abs. 1 BetrAVG erbringt die Pensionskasse nur, wenn und insoweit der Arbeitgeber Beiträge hierfür aufwendet. Weil auch die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse eine mittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers ist, besteht ebenfalls die Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Einstandspflichten. Der Arbeitgeber bleibt somit für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen der Unverfallbarkeit ( 1 und 2 BetrAVG), der Abfindungen ( 3 BetrAVG) etc. verantwortlich. Die Pensionskasse selbst kann schon aus aufsichtsrechtlichen Gründen nicht für vom Arbeitgeber verschuldete Leistungslücken haften. Nicht die Pensionskasse haftet für versprochene Leistungen des Arbeitgebers,

4 (Stand ) 3 sondern dieser selbst ( 1 BetrAVG). Steuerrechtliche Behandlung der Beiträge beim Arbeitgeber Werden von einem Trägerunternehmen Zuwendungen an die Pensionskasse geleistet, so sind diese beim Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der Pensionskasse notwendig sind, d.h. zur Erfüllung einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse gemachten Verpflichtung gemacht werden, oder auf Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörden geleistet werden bzw. der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich aus den versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen der Pensionskasse, die Bestandteil des Geschäftsplanes sind. Zuwendungen sind sowohl als laufende Zahlungen oder in Form von Einmalbeiträgen möglich. Durch die Zuwendungen muß sichergestellt werden, daß die Kasse jederzeit über das notwendige Deckungskapital verfügt, um die Versorgungsverpflichtungen aufrecht erhalten zu können. Die Aktivierungspflicht beim Arbeitgeber entfällt, da die Pensionskasse den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewährt und somit das Deckungskapital den Versorgungsberechtigten zuzurechnen ist.

5 (Stand ) 4 Steuerrechtliche Behandlung der Beiträge beim Arbeitnehmer Beitragsleistungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse sind beim Arbeitnehmer grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, da dieser einen Rechtsanspruch besitzt. Bei der Versorgung über eine Pensionskasse fließt dem Arbeitnehmer in der Ansparphase Lohn zu, der vom Arbeitgeber getragen wird. Folgende Steuervorteile sind möglich: Steuerfreie Beträge nach 3 Nr. 63 EStG Lohnsteuerpauschalierung nach 40b EStG bei Zusagen bis 2005 Förderung der Privatvorsorge nach 10a EStG. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an eine Pensionskasse und einen Pensionsfonds sind seit zusammen bis zu 4% der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei. Die Begrenzung der Steuerfreiheit gilt bezogen auf das Kalenderjahr und nicht bezogen auf das Dienstverhältnis. Übersteigt der Pensionskassenbeitrag die Grenzen der Steuerbefreiung nach 3 Nr. 63 EStG, so kann bei erteilten Zusagen bis zum für den übersteigenden Beitrag die Lohnsteuerpauschalierung des 40b EStG in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer kann für die Beiträge zur Pensionskasse auch die Förderung aus Zulagen und Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, daß die Beiträge aus individuell versteuertem Arbeitslohn geleistet wurden. Steuerrechtliche Behandlung der Leistungen beim Arbeitnehmer Leistungen aus Pensionskassen sind nach 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte in voller Höhe steuerpflichtig, wenn die Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG gefördert wurden. Wurden die Beiträge aus nicht gefördertem oder pauschal versteuertem Einkommen geleistet, so sind die Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 EStG zu versteuern. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge SV-Freiheit für Zuwendungen an eine PK nach 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV Die oben aufgeführte steuerrechtliche Behandlung wirkt sich über die ArEV auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung aus, denn steuerfreie Zuwendungen nach 3 Nr. 63 EStG sind nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, d.h. Sozialversicherungsfreiheit besteht für Zuwendungen an Pensionskassen, soweit diese EUR im Jahr 2005 nicht überschreiten und aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Die Sozialversicherungsfreiheit für Entgeltumwandlungen ist bis zum begrenzt. Auch hier gilt, daß bundeseinheitlich max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei sind. Entgeltumwandlungen zugunsten von Zuwendungen für eine Pensionskasse sind damit ein legitimes Mittel zur Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen.

6 (Stand ) 5 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen Die NÜRNBERGER Pensionskasse AG Steuerliche Förderung Produkte der NPK Renten- und Kapitalleistungen aus einer Pensionskassenversicherung unterliegen der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungspflicht (Rechtstand 2004). Die Beiträge, zu deren Berechnung der volle Beitragssatz herangezogen wird, müssen alleine vom Versicherungsenpfänger gezahlt werden. Seit dem geht die NÜRNBERGER Versicherungsgruppe mit einem neuen Angebot auf den Markt: der NÜRNBERGER Pensionskasse AG. Damit kann jeder Kunde seine betriebliche Altersversorgung über diesen Durchführungsweg gestalten. Die Zusage erfolgt sowohl als beitragsorientierte Leistungszusage als Beitragszusage mit Mindestleistung. Die steuerliche Förderung der NÜRNBERGER Pensionskasse AG erfolgt ausschließlich im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG. Eine Förderung gemäß 10a EStG oder 40b EStG ist nicht möglich. Die NÜRNBERGER Pensionskasse AG bietet folgende Tarife an: Haupttarife: Klassische aufgeschobene Rente mit Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit (NPKR2301) Klassische aufgeschobene Rente ohne Beitragsrückgewähr (NPK2302) Klassische aufgeschobene Rente mit individueller Hinterbliebenenrente (NPKR2305) Fondsgebunde aufgeschobene Rente mit Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeir (NPKFR2350G) Zusatztarife: BAZ: Beitragsfreiheit bei Erwerbsausfall (B) zzgl. Rentenzahlung bei Erwerbsausfall (R) BUZ: Beitragsfreiheit bei Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit (B) zzgl. Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit (R) Tarifvarianten: Einzeltarife: NPKR2301, NPKR2302, NPKR2305 und NPKFR2350G Gruppentarife: Einzeltarif als K1 und K2 (ausgenommen Fondstarif) Gruppentarife: NPKR2331K3, NPKR2332K3, NPKR2335K3 und NPKFR2350K3 bzw. K4 Bei allen NPK-Tarifen beträgt die Mindestrente 120 EUR. Produktbesonderheiten Die Rechnungsgrundlagen der klassischen NPK-Rente sind identisch mit den entsprechenden NLV-Produkten, d.h. es existieren die gleichen Garantiewert. Die Rentengarantiezeit ist abwählbar. Sollten bei Tod des Versorgungsberechtigten keine Hinterbliebenen hinterlassen werden, verfällt die Todesfalleistung. Sollte ein Vertrag gekündigt werden, wird dieser in der Regel beitragsfrei gestellt. Des weiteren ist, unabhängig

7 (Stand ) 6 von der Restlaufzeit ein flexibler Ablauf und eine Vorverlegung des Rentenbeginns ab 60 möglich. Bei Einmalbeitragszahlungen können die Überschußverwendungsarten verzinsliche Ansammlung und Invest-Bonus verwendet werden. Bei dem Tarif der Fondsgebundenen Rentenversicherung handelt es sich um Tarif mit Beitragserhaltungs-Garantie. Hierbei garantiert die NÜRNBERGER im Erlebensfall, daß zum Ende der Aufschubdauer mindestens die für die Hauptversicherung eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Policierung Verkaufshilfen Hier kann das NLV-Policierungsverfahren vollständig genutzt werden mit NÜRNBERGER Pensionskassen AG spezifischen Inhalten. NÜRNBERGER Pensionskasse AG (arbeitgeberfinanziert) Kundenprospekt (A4) BA901 NÜRNBERGER Beratungstechnologie In der BAVplus können Angebote über das Programm arbeitgeberfinanzierte Pensionskasse und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung berechnet werden. Das Programm lehnt sich an die bereits bestehenden Durchführungswege an. Des weiteren ist die Erstellung von Angeboten über das Gruppenangebotsprogramm möglich.

8 (Stand ) 7 Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers? Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen aus, so wird geprüft, ob er gesetzlich unverfallbare Anwartschaften hat. Dies trifft zu, wenn der Mitarbeiter bei Ausscheiden mindestens 30 Jahre alt ist und die Pensionskassenversicherung mindestens 5 Jahre bestanden hat. Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vertraglich besser stellen und ihm schon vor Ablauf der Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen. In beiden Fällen kann die Pensionskassenversicherung dann im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens dem Arbeitnehmer mitgegeben werden. Liegt keine gesetzliche Unverfallbarkeit bzw. ein unwiderrufliches Bezugsrecht vor, so hat der Arbeitnehmer keine Ansprüche und der Arbeitgeber kann über den Vertrag verfügen. Was geschieht bei längerer Krankheit, unbezahlten Urlaub oder Elternzeit? Was geschieht bei Grundwehr- oder Ersatzdienstzeit? Kann der Vertrag gekündigt werden? Was ist eine beitragsorientierte Leistungszusage? Während solcher Zeiten ruht das Arbeitsverhältnis, denn der Arbeitnehmer erbringt keine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, während dieser Zeiten Beiträge für die betriebliche Altersversorgung zu zahlen. Allerdings kann der Arbeitgeber davon abweichend freiwillig weiter die Beiträge zahlen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, daß während solcher Zeiten der Arbeitnehmer die Beiträge privat bezahlt. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht. Während der Zeit von Grundwehrdienst/Wehrübungen oder Ersatzdienst ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers. Die Beiträge für eine bestehende Alters- und Hinterbliebenenversorgung (hier: Pensionskassenvertrag) müssen vom Arbeitgeber an die Pensionskasse weiterhin bezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Versorgung arbeitgeberoder arbeitnehmerfinanziert ist. Die gezahlten Beiträge werden jedoch gemäß dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) dem Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstes auf Antrag von der Wehrverwaltung erstattet. Der Erstattungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung zu stellen. Bei Kündigung nach Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfolgt eine Beitragsfreistellung. Wird die beitragsfreie Mindestrente nicht erreicht, wird der Rückkaufswert in einem Betrag ausgezahlt, sofern dies nicht anders gesetzlich geregelt ist. Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der Leistungszusage. Hier sagt der Arbeitgeber zu, bestimmte Beiträge in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Höhe der Leistung hängt von den gezahlten Beiträgen ab und errechnet sich nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Klassische Rentenversicherungen werden für diese Zusageform verwendet. Was ist eine Beitragszusage mit Mindestleistung? Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Höhe an Versorgungsleistungen zu, sonder nur einen festen Finanzierungsbetrag (die gezahlten Beiträge). Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Summe der gezahlten Beiträge sowie aus den erwirtschafteten Erträgen. Im Versorgungsfall steht dem Arbeitnehmer als Mindestleistung die Summe der Beiträge zur Versorgung zur Verfügung, die nicht zur Absicherung von

9 (Stand ) 8 biometrischen Risiken verbraucht worden sind. Fondsgebundene Rentenversicherungen werden i.d.r. für diese Zusageform verwendet. Besteht ein Nachfinanzierungsrisiko seitens des Arbeitgebers? Bei einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung kann es bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers eventuell zu einer Nachfinanzierungsverpflichtung des Arbeitgebers kommen. Der Arbeitgeber muß grundsätzlich für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Im Falle der Pensionskassenversicherung kann dies für den Arbeitgeber nur dann Praxisrelevanz erlangen, wenn er während der Anwartschaftsphase seine Beitragszahlungen an die NÜRNBERGER Pensionskasse AG vollständig oder teilweise einstellt. Ein Nachfinanzierungsrisiko kann daher nur durch ein Verschulden des Arbeitgebers selbst entstehen. Bei der Beitragszusage mit Mindestleitung, die mit dem Fondsgebundenen Rententarif mit Beitragserhaltungs-Garantie rückgedeckt wird, entsteht kein Nachfinanzierungsrisiko. Ansonsten besteht durchaus die theoretische Möglichkeit, daß aufgrund dauerhaft schlechten Verlaufs der Kapitalanlageergebnisse oder plötzlicher massiver Verluste im Versicherungsfall die im Gesetz hierfür vorgesehene Mindestleistung ( Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen Risikoausgleich verbraucht werden) nicht erreicht werden kann. Insoweit kann der Arbeitgeber für den Differenzbetrag einstehen müssen. Besteht eine Anpassungsverpflichtung der Rentenleistungen? Nach 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Anpassungsprüfungspflicht ist bei einer erteilten beitragsorientierten Leistungszusage bereits erfüllt, wenn ab Rentenbeginn alle Überschüsse der versicherten Person zustehen. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung besteht keine Anpassungsverpflichtung.

10 (Stand ) 9 Ansprechpartner Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner FD Bayern-Nord Manfred Höppel 0911/ FD Bayern-Süd Armin Schulz 089/ FD Berlin Ilka Bittermann 030/ FD Dresden Stefan Hieckmann 0351/ FD Erfurt Uwe Theil 0361/ FD Frankfurt Klaus Wener 069/ FD Hamburg Uwe von Thun Tanja Gehrke 040/ / FD Hannover Volker Stehr 0511/ VD-SO Hannover Thorsten Lohse 0511/ FD Köln Heinz Götz 0221/ FD Leipzig Frank Jahn 0341/ FD Mannheim Reiner Held 0621/ FD NRW-Nord Dirk Klein 0251/ FD NRW-Mitte I Jürgen Czerwonka 0211/ FD NRW-Mitte II Jürgen Manasterni 0231/ /07 FD Stuttgart Lars Wagner 0711/ GD Nürnberg BAV-Fachberatung 0911/ NÜRNBERGER Zeitwertkonten (NZW)/ NÜRNBERGER Altersteilzeitmodell (NAM) Versicherungsmathematische Berechnungen / Fachberatung Pensionszusage 0911/ / Gruppenverträge / Versorgungswerke 0911/ / 2908 / 2783 Sterbegeldvers. / Restschuldvers 0911/ / 2952

11 (Stand ) 10 Wichtige Adressen NÜRNBERGER VERSICHERUNGSGRUPPE Ostendstraße 100 / Nürnberg Telefon (09 11) / Fax (09 11) Internet: / info@nuernberger.de NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbh (NBB) Ostendstraße 100 / Nürnberg Tel. (09 11) / Fax (09 11) Internet: / nbb@nuernberger.de NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. (NVK) Ostendstraße 100 / Nürnberg Tel. (09 11) / Fax (09 11) Internet: / nvk@nuernberger.de NÜRNBERGER Pensionskasse AG (NPK) Ostendstraße 100 / Nürnberg Tel. (09 11) / Fax: (09 11) Internet: / npk@nuernberger.de NÜRNBERGER Pensionsfonds AG (NPF) Ostendstraße 100 / Nürnberg Tel. (09 11) / Fax: (09 11) Internet: / npf@nuernberger.de Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Lurgiallee 12 / Frankfurt Tel.: (02 28) / / Fax: (02 28) / Internet: / poststelle@bafin.de Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Friedrichstraße 191 / Berlin Tel.: (030) / Fax: (030) Internet: / berlin@gdv.org PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN VVaG (PSVaG) Berlin-Kölnische-Allee 2-4 / Köln Tel.: (02 21) / Fax: (02 21) Internet: / info@psvag.de Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) Eysseneckstraße 55 / Frankfurt am Main Tel.: (069) / Fax: (069) Internet: / vdr.frankfurt@vdr.de Bundesministerium der Finanzen (BMF) Wilhelmstraße 97 / Berlin Tel.: ( ) / Fax: ( ) Internet: / Poststelle@bmf.bund.de Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) Scharnhorststr / Berlin Tel.: ( ) / Fax: ( ) Internet: / info@bmwa.bund.de Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) Mohrenstraße 62 / Berlin Tel.: ( ) / Fax: ( ) Internet / info@bmgs.bund.de Bundesfinanzhof (BFH) Ismaningerstraße 109 / München Tel.: ( 089) / Fax: (089) Internet: / bundesfinanzhof@bfh.bund.de Bundesarbeitsgericht (BAG) Hugo-Preuß-Platz 1 / Erfurt Tel.: (03 61) / Fax: (03 61) Internet: / pressestelle@bundesarbeitsgericht.de

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