Fachinformation Die Durchführungswege im Überblick
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- Elvira Schäfer
- vor 6 Jahren
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1 Betriebliche Altersversorgung Fachinformation Die Durchführungswege im Überblick Die nachfolgende Übersicht beschreibt die allgemein geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. Tarifspezifische Besonderheiten bzw. e Einschränkungen der jeweiligen Produkt-Anbieter sind zu berücksichtigen. Direktversicherung Pensionskasse 1. Rechtsanspruch gegen den Versorgungsträger Ja Ja Ja Nein, aber Durchgriffshaftung auf das Unternehmen gem. 1 BetrAVG; somit besteht ein Quasi-Rechtsanspruch des Arbeitnehmers Ja 2. Leistungsplan Rentenleistungen, fällig bei Vollendung des i.d.r. 65. bzw. 67. Lebensjahres sowie als Hinterbliebenenleistung bei Tod der versicherten Person Rentenleistungen, fällig bei Vollendung des i.d.r. 65. bzw. 67. Lebensjahres sowie als Hinterbliebenenleistung bei Tod der versicherten Person Renten- bzw. Kapitalleistungen fällig bei Vollendung des i.d.r. 65. bzw. 67. Lebensjahres sowie als Hinterbliebenenleistung bei Tod der versicherten Person Renten- bzw. Kapitalleistungen, fällig bei Vollendung des i.d.r. 65. bzw. 67. Lebensjahres sowie als Hinterbliebenenleistung bei Tod der versicherten Person Rentenleistungen, fällig bei Vollendung des i.d.r. 65. bzw. 67. Lebensjahres sowie als Hinterbliebenenleistung bei Tod der versicherten Person I.d.R. als BOLZ oder BZML I.d.R. als BOLZ oder BZML Zusage ggf. als LZ, i.d.r. als BOLZ Zusage ggf. als LZ, i.d.r. als BOLZ I.d.R. als BOLZ oder BZML Kapitaloption (100 %) zum Altersrentenbeginn Kapitaloption (100 %) zum Altersrentenbeginn Fondspolicen nur als beitragsorientierte Leistungszusagen (BOLZ) Einmalkapitalzahlung Teilkapitalisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase zulässig Teilkapitalisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase zulässig Teilkapitalisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase zulässig Einschluss von Berufsunfähigkeitsrente bzw. Beitragsbefreiung bei BU Einschluss von Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten Einschluss von Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten Einschluss von Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten Einschluss von Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten Altersrente (AR) Das 62. Lebensjahr gilt Zusagen AR Das 62. Lebensjahr gilt Zusagen AR Das 62. Lebensjahr gilt Zusagen AR Das 62. Lebensjahr gilt Zusagen AR Das 62. Lebensjahr gilt Zusagen Höhe der Invalidenrente meist 100 % der AR, Witwen- bzw.- Witwerrente meist 60 % der AR Höhe der Invalidenrente meist 100 % der AR, Witwen- bzw.- Witwerrente meist 60 % der AR Staffelung der Prämien, Staffelung der Prämien, Staffelung der Prämien, Staffelung der Prämien, Staffelung der Prämien, (Stand 08/2015) 1 / 9
2 Direktversicherung Pensionskasse 3. Steuerlich zulässige Aufwands- und Leistungsgrenzen EStG i. V. m. Abschn. XI EStG) EStG i.v. m. Abschn. XI EStG) Beitragszahlung kein gegenwärtiger Lohnzufluss beim Arbeitnehmer Beitragszahlung kein gegenwärtiger Lohnzufluss beim Arbeitnehmer EStG i.v. m. Abschn. XI EStG) Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf EUR jährlich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) West Zzgl EUR p.a. Neuzusagen, sofern parallel keine Pauschalbesteuerung gem. 40b EStG a.f. vorgenommen wird ( 52 Abs. 6 Satz 3 EStG) Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf EUR jährlich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) West Zzgl EUR p.a. Neuzusagen, sofern parallel keine Pauschalbesteuerung gem. 40b EStG a.f. vorgenommen wird ( 52 Abs. 6 Satz 3 EStG) Grundsätzlich keine Leistungsoder Aufwandsbegrenzung Alters- und Invalidenrenten in der Regel max EUR p.a., Witwenrenten in der Regel max EUR p.a. Kapitalleistungen zum 65. Lebensjahr in der Regel max. ca EUR Die jährlichen Beiträge müssen gleich bleiben oder steigen, damit sie als Betriebsausgaben anerkannt werden Bei Arbeitgeberfinanzierung muss der Arbeitnehmer das 27. Lebensjahr vollendet haben bzw. Finanzierung betrifft Invaliden- oder Hinterbliebenenleistung, damit die Beiträge als Betriebsausgabe anerkannt werden Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf EUR jährlich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) West Zzgl EUR p a. Neuzusagen, sofern parallel keine Pauschalbesteuerung gem. 40b EStG a.f. vorgenommen wird ( 52 Abs. 6 Satz 3 EStG) Pauschalbesteuerung gem. 40b EStG a.f. nur noch Zusagen, die vor dem eingerichtet wurden Pauschalbesteuerung gem. 40b EStG a.f. nur noch Zusagen, die vor dem eingerichtet wurden Pauschalsteuer 20 % Pauschalsteuer 20 % Pauschalbesteuerungsfähige Prämie grundsätzlich max EUR p.a. zulässig Im Rahmen der Durchschnittsbildung max EUR p.a. Pauschalbesteuerungsfähige Prämie grundsätzlich max EUR p.a. zulässig Im Rahmen der Durchschnittsbildung max EUR p.a. (Stand 08/2015) 2 / 9
3 Direktversicherung Pensionskasse 4. Sozialversicherungsrechtliche Aufwendungen Beiträge als zusätzlicher Sonderausgabenabzug Förderung ( 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG) Beiträge als zusätzlicher Sonderausgabenabzug Förderung ( 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG) Sozialversicherungsfreiheit entgeltumwandlungsfinanzierte Beiträge bis max. 4 % der jeweiligen BBG West Sozialversicherungsfreiheit entgeltumwandlungsfinanzierte Beiträge bis max. 4 % der jeweiligen BBG West Beiträge als zusätzlicher Sonderausgabenabzug Förderung ( 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG) Volle Sozialversicherungspflicht der Beiträge Volle Sozialversicherungspflicht der Beiträge Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind unbegrenzt sozialversicherungsfrei Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind unbegrenzt sozialversicherungsfrei Sozialversicherungspflicht der Beiträge bis 4 % der jeweiligen BBG West bis 4 % der jeweiligen BBG West bis 4 % der jeweiligen BBG West Sozialversicherungsfreiheit steuerfreie Beiträge unabhängig davon, ob Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberfinanzierung Sozialversicherungsfreiheit steuerfreie Beiträge unabhängig davon, ob Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberfinanzierung Sozialversicherungsfreiheit steuerfreie Beiträge unabhängig davon, ob Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberfinanzierung über 4 % der jeweiligen BBG West, hinaus max EUR p.a. über 4 % der jeweiligen BBG West, hinaus max EUR p.a. über 4 % der jeweiligen BBG West, hinaus max EUR p.a. Generelle Sozialversicherungspflicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer Generelle Sozialversicherungspflicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer Generelle Sozialversicherungspflicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pauschalbesteuerte Beiträge gem. 40b EStG a.f. (nur Direktversicherungen, die vor dem abgeschlossen wurden) Pauschalbesteuerte Beiträge gem. 40b EStG a.f. (nur Pensionskassen-Versicherungen, die vor dem abgeschlossen wurden) Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge, soweit eine Umwandlung aus Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld etc.) erfolgt Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge, soweit eine Umwandlung aus Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld etc.) erfolgt Sozialversicherungspflicht der Beiträge bei Umwandlung aus laufendem Entgelt Sozialversicherungspflicht der Beiträge bei Umwandlung aus laufendem Entgelt Sozialversicherungsfreiheit arbeitgeberfinanzierte Beiträge Sozialversicherungsfreiheit arbeitgeberfinanzierte Beiträge 5. Anpassungsprüfungspflicht bei Beitragszusagen mit Mindestleistung (BZML) bei BZML bei Kapitalleistungen bei Kapitalleistungen BZML Anpassungsprüfungspflicht kann entfallen, wenn gem. 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (bei Entgeltumwandlung gem. 16 Abs. 5 BetrAVG zwingend) bei Einmalkapitalzahlung bzw. Wahl eines Auszahlungsplans Anpassungsprüfungspflicht kann entfallen, wenn gem. 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (bei Entgeltumwandlung gem. 16 Abs. 5 BetrAVG zwingend) und der Garantiezins bei Vertragsschluss nicht überschritten wurde bei Einmalkapitalzahlung bzw. Wahl eines Auszahlungsplans Die Anpassungsprüfungspflicht kann Neuzusagen seit dem entfallen, wenn - die Rentenerhöhungen mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungskosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens entsprechen, oder - der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgeltumwandlung zwingend) Die Anpassungsprüfungspflicht kann Neuzusagen seit dem entfallen, wenn - die Rentenerhöhungen mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungskosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens entsprechen, oder - der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgeltumwandlung zwingend) 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (Entfallen Anpassungsprüfungspflichtbei Weitergabe Überschüsse) nicht anwendbar bei Einmalkapitalzahlung bzw. Wahl eines Auszahlungsplan (Stand 08/2015) 3 / 9
4 Direktversicherung Pensionskasse 6. Finanzierung der zugesagten Leistungen Durch Prämienzahlung in der Anwartschaftszeit Durch Prämienzahlung in der Anwartschaftszeit Finanzierung der zugesagten Leistungen aus den fällig werdenden Mitteln einer Rückdeckungsversicherung Prämienaufwand der Rückdeckungsversicherung lässt sich zum Teil aus der Steuerersparnis infolge Rückstellungsbildung finanzieren Durch Zuwendungen des Träger- Unternehmens an die in der Anwartschaftszeit, wobei die Höhe der Zuwendungen der Höhe der Prämien, die die die kongruente Rückdeckungsversicherung aufbringen muss, entspricht Beiträge des Arbeitgebers in der Anwartschaftszeit werden in Fonds und/oder Versicherungen investiert Variable Dotierungen bzw. Sonderzahlungen Variable Dotierungen bzw. Sonderzahlungen Finanzierungszeitraum der Rückdeckung kann individuell bestimmt werden (z. B. durch eine abgekürzte Prämienzahlungsdauer) Gleichbleibende oder steigende Beiträge erforderlich Variable Dotierungen bzw. Sonderzahlungen Kein Mindestalter die steuerliche Anerkennung erforderlich Kein Mindestalter die steuerliche Anerkennung erforderlich Rückstellungsbildung nur Mitarbeiter, die 27 Jahre und älter sind, bzw. bei Unverfallbarkeit der Anwartschaft statthaft, bei Entgeltumwandlung auch früher Grundsätzlich nur Mitarbeiter, die 27 Jahre und älter sind, (Ausnahme bei Finanzierung Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung), bei Entgeltumwandlung auch früher Kein Mindestalter die steuerliche Anerkennung erforderlich Anpassungsverpflichtung entfällt unter den Voraussetzungen des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Anpassungsverpflichtung entfällt unter den Voraussetzungen des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Rückstellungen Anpassungsverpflichtung in der Steuerbilanz nur statthaft, wenn eine feste Dynamik von min. 1 % fällige Renten zugesagt wird Anpassungen nach 16 BetrAVG werden in der Regel durch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung finanziert, wobei der Arbeitgeber ggf. nachschießen muss Bei BZML keine Anpassung erforderlich. Ansonsten erfolgt die Anpassung über das Fondsvermögen (Kapital des ), wobei es zu einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers kommen kann 7. Kalkulierbarkeit Aufwand ist überschaubar Aufwand ist überschaubar Aufwand ist bei kongruenter Rückdeckung überschaubar Aufwand ist bei kongruenter Rückdeckung überschaubar Aufwand kann je nach Konstellation überschaubar sein Betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert Betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert Betriebsfremde Risiken sind bei einer kongruent rückgedeckten auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert Betriebsfremde Risiken sind bei einer kongruenten Rückdeckung vollständig ausgelagert und damit kalkulierbar Betriebsfremde Risiken sind bei Finanzierung über versicherungsförmige auch kalkulierbar Ertragsabhängige Gestaltung Ertragsabhängige Gestaltung Ertragsabhängige Gestaltung Keine ertragsabhängige Gestaltung Ertragsabhängige Gestaltung (Stand 08/2015) 4 / 9
5 Direktversicherung Pensionskasse 8. Besteuerung der Leistungen beim Arbeitnehmer EStG i. V. m. Abschn. XI EStG) Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet EStG) zu versteuern Weitere Hinweise zu en EStG i.v. m. Abschn. XI EStG) Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet EStG) zu versteuern Weitere Hinweise zu en EStG i. V. m. Abschn. XI EStG) Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet EStG) zu versteuern Weitere Hinweise zu en Keine steuerliche Belastung der Anwartschaftsphase Keine steuerliche Belastung der Anwartschaftsphase Keine steuerliche Belastung der Anwartschaftsphase Keine steuerliche Belastung der Anwartschaftsphase (bis zu best. Grenzen) Keine steuerliche Belastung der Anwartschaftsphase Satz 1 EStG) zu versteuern, und zwar voll Satz 1 EStG) zu versteuern, und zwar voll Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern Satz 1 EStG) zu versteuern, und zwar voll Weitere Hinweise zu en Weitere Hinweise zu en Weitere Hinweise zu en Weitere Hinweise zu en Weitere Hinweise zu en Pauschalbesteuerung gem. 40 b EStG a.f. Direktversicherungen, die vor dem abgeschlossen bzw. im Rahmen einer Alt-Zusage nach dem erhöht wurden Pauschalbesteuerung gem. 40 b EStG a.f. Pensionskassen-Zusagen, die vor dem abgeschlossen bzw. im Rahmen einer Alt-Zusage nach dem erhöht wurden Pauschalbesteuerung in der Anwartschaftsphase (derzeit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Pauschalbesteuerung in der Anwartschaftsphase (derzeit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Fällige Kapitalleistungen fließen unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei zu ( 22 Nr.5 S 2b) i.v.m. 20 Abs.1 Nr. 6 EStG); Fällige Kapitalleistungen fließen unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei zu ( 22 Nr.5 S 2b) i.v.m. 20 Abs.1 Nr. 6 EStG); Kapitalleistungen aus Erhöhungen einer Alt-Zusage nach dem sind kapitalertragsteuerpflichtig. Soweit die Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres zufließt und der Vertrag 12 Jahre bestanden hat, wird nur die Hälfte der Erträge besteuert. Für Versicherungsverträge nach dem gilt das 62. Lebensjahr Kapitalleistungen aus Erhöhungen einer Alt-Zusage nach dem sind kapitalertragsteuerpflichtig. Soweit die Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres zufließt und der Vertrag 12 Jahre bestanden hat, wird nur die Hälfte der Erträge besteuert. Für Versicherungsverträge nach dem gilt das 62. Lebensjahr Fällige Renten sind mit dem Ertragsanteil nach 22 Nr. 5 S. 2a) i.v.m. 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern Fällige Renten sind mit dem Ertragsanteil nach 22 Nr. 5 S. 2a) i.v.m. 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern (Stand 08/2015) 5 / 9
6 Direktversicherung Pensionskasse 9. Sozialversicherungsrechtliche Leistungen Leistungen aus Beiträgen gem. 10a EStG (zusätzl. Sonderausgabenabzug Förderung) Leistungen aus Beiträgen gem. 10a EStG (zusätzl. Sonderausgabenabzug Förderung) Leistungen aus Beiträgen gem. 10a EStG (zusätzl. Sonderausgabenabzug Förderung) Sozialversicherungspflicht im Versorgungsfall Sozialversicherungspflicht im Versorgungsfall Sozialversicherungspflicht im Versorgungsfall Leistungen aus steuerfreien Beiträgen sowie pauschalbesteuerten Prämien nach 40b EStG Leistungen aus steuerfreien Beiträgen sowie pauschalbesteuerten Prämien nach 40b EStG Leistungen aus steuerfreien Beiträgen gesetzlichen Kranken- und gesetzlichen Kranken- und gesetzlichen Kranken- und gesetzlichen Kranken- und gesetzlichen Kranken- und Weitere Hinweise zu en Weitere Hinweise zu en Weitere Hinweise zu en Weitere Hinweise zu en Weitere Hinweise zu en 10. Abfindung der Leistungen Laufende Rentenleistungen, die erstmals vor dem fällig wurden, sind im Einvernehmen abfindbar Laufende Rentenleistungen, die erstmals vor dem fällig wurden, sind im Einvernehmen abfindbar Laufende Rentenleistungen, die erstmals vor dem fällig wurden, sind im Einvernehmen abfindbar Laufende Rentenleistungen, die erstmals vor dem fällig wurden, sind im Einvernehmen abfindbar sind, soweit sie sind, soweit sie sind, soweit sie sind, soweit sie sind, soweit sie Geschäftsführern, sofern bei Beginn der Versicherung vereinbart) Geschäftsführern, sofern bei Beginn der Versicherung vereinbart) Geschäftsführern, sofern in der vereinbart) Geschäftsführern, sofern im Leistungsplan vereinbart) Geschäftsführern, sofern bei Beginn der Versicherung vereinbart) (Stand 08/2015) 6 / 9
7 Direktversicherung Pensionskasse 11. Portabilität der Versorgung Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. 4 Abs. 3 BetrAVG Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. 4 Abs. 3 BetrAVG Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. 4 Abs. 3 BetrAVG Für Zusagen, die nach dem erteilt wurden - wenn die betriebliche Altersversorgung über einen, eine Pensionskasse o- der eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - deren Übertragungswert nicht die jeweilige BBG (West) übersteigt Für Zusagen, die nach dem erteilt wurden - wenn die betriebliche Altersversorgung über einen, eine Pensionskasse o- der eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - deren Übertragungswert nicht die jeweilige BBG (West) übersteigt Wenn die betriebliche Altersversorgung über einen, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und Deren Übertragungswert nicht die jeweilige BBG (West) übersteigt Übertragung gem. 4 Abs. 2 BetrAVG auch, wenn Zusage vor erteilt wurde oder Übertragungswert über der BBG oder Auf eine oder übertragen werden soll Übertragung gem. 4 Abs. 2 BetrAVG auch, wenn Zusage vor erteilt wurde oder Übertragungswert über der BBG oder Auf eine oder übertragen werden soll Übertragung innerhalb der Durchführungswege und gem. 4 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich ; alternativ Aufrechterhaltung der Anwartschaft bei altem Arbeitgeber Übertragung mit steuerlicher Flankierung ( 3 Nr. 66 EStG) auf einen Übertragung innerhalb der Durchführungswege und gem. 4 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich ; Achtung: Übertragung auf steuerlich nicht flankiert alternativ: Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der alten Übertragung auf andere versicherungsförmige Durchführungswege gem. 4 Abs. 2 BetrAVG auch, wenn Zusage vor erteilt wurde Übertragungswert über der BBG Anwendung des Deckungskapital-Übertragungsabkommens Direktversicherungen und Pensionskassen, wenn Anwendung des Deckungskapital-Übertragungsabkommens Direktversicherungen und Pensionskassen, wenn Übertragung auf neuen Versicherer, wenn dies innerhalb von 15 Monaten nach Ausscheiden beantragt wird Übertragung auf neuen Versicherer, wenn dies innerhalb von 15 Monaten nach Ausscheiden beantragt wird Übertragung des Zeitwerts inkl. Überschussbeteiligung und Schlussbeteiligung erfolgt ohne Abzüge Übertragung des Zeitwerts inkl. Überschussbeteiligung und Schlussbeteiligung erfolgt ohne Abzüge Übertragung von Direktversicherung auf Pensionskasse und umgekehrt Übertragung von Direktversicherung auf Pensionskasse und umgekehrt Steuerliche Förderung der Versicherung bleibt bei Übertragung innerhalb der Frist erhalten Steuerliche Förderung der Versicherung bleibt bei Übertragung innerhalb der Frist erhalten Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung BOLZ gem. 2 Abs. 2 BetrAVG Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung BOLZ gem. 2 Abs. 3 BetrAVG Mitgabe der Police durch Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf den ausscheidenden Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten Mitgabe der Police durch Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf den ausscheidenden Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten Bezugsrecht muss unwiderruflich sein Bezugsrecht ist unwiderruflich Beleihungen, Abtretungen und Beitragsrückstände sind zuvor auszugleichen Beleihungen, Abtretungen sind zuvor auszugleichen Überschüsse dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet worden sein Überschüsse dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet worden sein Fortführung mit eigenen Beiträgen muss gem. des Vertrages sein Fortführung mit eigenen Beiträgen muss gem. des Vertrages sein (Stand 08/2015) 7 / 9
8 Direktversicherung Pensionskasse 12. Auswirkungen auf die Liquidität Beiträge zur Direktversicherung wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd Keine Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der Versorgungsleistungen, da sich die Ansprüche gegen den Lebensversicherer richten Wegen in der Regel fehlender Anpassungsverpflichtung (vgl. 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) häufig keine weitere Liquiditätsbelastung; ebenso bei BZML Beiträge zur Pensionskasse wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd Keine Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der Versorgungsleistungen, da sich die Ansprüche gegen die Pensionskasse richten Wegen in der Regel fehlender Anpassungsverpflichtung (vgl. 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) häufig keine weitere Liquiditätsbelastung; ebenso bei BZML Ggf. Liquiditätsgewinne aus gestundeten Ertragsteuern Beiträge zur Rückdeckungsversicherung wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd Bei kongruenter Rückdeckung keine Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der Versorgungsleistungen Ggf. zusätzliche Belastung der Liquidität infolge einer evt. Anpassungsprüfungspflicht Liquiditätsabfluss infolge der Zuwendungen an die bereits in der Anwartschaftszeit, sofern die Voraussetzungen des 4d EStG erfüllt sind Keine Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der Versorgungsleistungen, da sich die Ansprüche gegen die, die ihre Verpflichtungen beim Lebensversicherer kongruent rückgedeckt hat, richten Bei laufenden Leistungen (Renten) ggf. zusätzliche Belastung der Liquidität infolge einer evt. Anpassungsprüfungspflicht Beiträge an den wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd Keine Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit, da sich die Ansprüche gegen den richten; Bei laufenden Leistungen (Renten) ggf. zusätzliche Belastung der Liquidität infolge einer evt. Anpassungsprüfungspflicht (entfällt bei BZML) 13. Bilanzielle Auswirkungen Keine, da Direktversicherungen beim Unternehmen nicht zu aktivieren sind Keine, da Pensionskassen- Versicherungen beim Unternehmen nicht zu aktivieren sind Ausweis der Verpflichtungen mittels der Pensionsrückstellung auf der Passivseite der Bilanz, was zu einer Gewinnminderung oder Verlusterhöhung führen kann Keine, da die Bilanz des Unternehmens nicht tangiert wird Keine, da zusagen beim Unternehmen nicht zu aktivieren sind Aktivierung des Wertes der Rückdeckungsversicherung auf der Aktivseite der Bilanz, was zu einer Gewinnerhöhung bzw. Verlustminderung führt Extreme Bilanzschwankungen bei Eintritt des Versorgungsfalles sind im Falle der Vollrückdeckung ausgeschlossen 14. Verwaltungsaufwand Gering, da die Betreuung weitgehend vom Versicherer übernommen wird Gering, da die Betreuung weitgehend von der Pensionskasse übernommen wird Gering, da Verwaltungsaufgaben, Bereitstellung von versicherungsmathematischen Gutachten vom Versicherer übernommen wird Gering, da die Verwaltung auch das gesamte Rentenmanagement unter Berücksichtigung von Lohnsteuer und Kranken- und sbeiträgen auf fällige Rentenleistungen auf Wunsch vollständig von der übernommen werden kann Gering, da die Verwaltung weitgehend vom übernommen wird Bei vorzeitigem Ausscheiden ist unter den Voraussetzungen von 2 Abs. 2 BetrAVG die Mitgabe des Versicherungsscheines Bei vorzeitigem Ausscheiden ist unter den Voraussetzungen von 2 Abs. 3 BetrAVG die Mitgabe des Versicherungsscheines Arbeitgeber ist zur Abführung von Lohnsteuer und Krankenund sbeiträgen auf fällige laufende Leistungen verpflichtet (Stand 08/2015) 8 / 9
9 Direktversicherung Pensionskasse 15. Insolvenzsicherung Bei unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen Absicherung über den PSVaG gem BetrAVG erforderlich, wenn Keine PSV-Sicherungspflicht Pensionskassen-Versicherungen Bei unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen Absicherung über den PSVaG gem BetrAVG erforderlich Bei unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen Absicherung über den PSVaG gem BetrAVG erforderlich Bei unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen Absicherung über den PSVaG gem BetrAVG erforderlich - das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist bzw. - die Direktversicherung beliehen ist Für die Ermittlung der Beitragshöhe sind als Bemessungsgrundlage nur 20 % des fiktiven Teilwerts bzw. der Barwert der Versorgungsleistung gem. 6a EStG maßgebend Keine Sicherungspflicht bei nicht beliehenen Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht Zusätzlich kann nach derzeitigem Kenntnisstand und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein privatrechtlicher Insolvenzschutz mittels Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten und seine Hinterbliebenen erzielt werden. Hierdurch soll der Personenkreis geschützt werden, der nicht in den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt und damit keine Ansprüche gegen den PSVaG geltend machen kann bzw. der nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasste Teil der Zusage Zusätzlich kann nach derzeitigem Kenntnisstand und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein privatrechtlicher Insolvenzschutz mittels Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten und seine Hinterbliebenen erzielt werden. Hierdurch soll der Personenkreis geschützt werden, der nicht in den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt und damit keine Ansprüche gegen den PSVaG geltend machen kann bzw. der nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasste Teil der Zusage 16. Eigenbeteiligung der Mitarbeiter Ggf. Eigenbeiträge gem. 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG (Umfassungszusage) sowie insb. in entgeltfreien Zeiten nach 1a Abs. 4 BetrAVG Ggf. Eigenbeiträge gem. 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG (Umfassungszusage) sowie insb. in entgeltfreien Zeiten nach 1a Abs. 4 BetrAVG Ggf. Eigenbeiträge gem. 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG (Umfassungszusage) sowie insb. in entgeltfreien Zeiten nach 1a Abs. 4 BetrAVG 17. Eignung Unternehmen, die keinen hohen Verwaltungsaufwand wünschen Unternehmen, die keinen hohen Verwaltungsaufwand wünschen Alle Unternehmen unabhängig von Personalbestand und Altersstruktur Unternehmen, die keinen hohen Verwaltungsaufwand wünschen Unternehmen, die keinen hohen Verwaltungsaufwand wünschen Nicht bilanzierende Unternehmen Nicht bilanzierende Unternehmen Bilanzierende Unternehmen Nicht bilanzierende Unternehmen Nicht bilanzierende Unternehmen Unternehmen, die keine bilanziellen Auswirkungen wünschen Unternehmen, die keine bilanziellen Auswirkungen wünschen Unternehmen, die keine bilanziellen Auswirkungen wünschen Unternehmen, die keine bilanziellen Auswirkungen wünschen Unternehmen mit geringem Investitionsbedarf Unternehmen mit geringem Investitionsbedarf Unternehmen mit (vorübergehend) hohem Investitionsbedarf und guter Liquiditätslage Unternehmen mit geringem Investionsbedarf Unternehmen mit geringem Investitionsbedarf Konjunkturabhängige Branchen, da Anpassung an die Ertragslage Konjunkturabhängige Branchen, da Anpassung an die Ertragslage Stark konjunkturabhängige Branchen, da Anpassung an die Ertragslage Unternehmen, die eine Belastung der Nachfolge-Generation vermeiden möchten Unternehmen, die eine Belastung der Nachfolge-Generation vermeiden möchten Unternehmen, die eine Belastung der Nachfolge-Generation vermeiden möchten Unternehmen, die eine Belastung der Nachfolge-Generation vermeiden möchten Unternehmen, die eine breite Produktpalette wünschen Unternehmen, die unbegrenzten Dotierungsfreiraum bav- Zuwendungen wünschen Unternehmen, die unbegrenzten Dotierungsfreiraum bav- Zuwendungen wünschen, aber Problem gleichbleibender bzw. steigender Beiträge ist zu beachten Unternehmen, die auf Grund der Kapitalanlagefreiheiten eine höhere Performance erwarten Stand 08/2015) 9 / 9
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