Erster Teil. Wir lernen die Grundbegriffe der Buchführung. und den Kontenzusammenhang kennen

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1 Erster Teil Wir lernen die Grundbegriffe der Buchführung und den Kontenzusammenhang kennen

2 Vorbemerkung Da wir die Buchungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) soweit wie möglich schon im ersten Teil berücksichtigen wollen, ist es notwendig, gleich zu Beginn einige allgemeine Erläuterungen zu geben. Es gibt drei steuerbare Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen im nland, 2 den Eigenverbrauch, 3. die Einfuhr von Gegenständen. Der Steuers atz war vom bis grundsätzlich 10 %, seit beträgt er Für viele Lebensmittel, für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie für die Leistungen der freien Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater) u. a. ermäßigt er sich auf die Hälfte. Zur Vereinfachung der Rechenarbeit und weil die Steuersätze sich noch weiter ändern können (Anpassung innerhalb der EWG), rechnen wir bei allen unseren Aufgaben stets mit 10 %; dabei vermeiden wir ggf. auch kleine Pfennigbeträge. Die Steuer wird vom vereinbarten Entgelt berechnet, und zwar ausschließlich Umsatzsteuer. Maßgebend ist also der Nettopreis, der in Rechnung gestellt wird (wichtig bei nachträglichen Änderungen dieses Preises, z. B. durch Rabatte). Wenn man aus dem Bruttopreis (einschließlich Umsatzsteuer) die Steuer errechnen will, muß man die Prozentrechnung auf Hundert anwenden: Bruttopreis = Nettopreis (100 io)!- Steuer (10 %) = 110 0io. Bruttopreis' 10 '/ (D". d Steuer = 11 Vsor = 11) des Bruttopreses 0 er 110 Bruttopreis. 5 9,09 % des Bruttopreises, bei einem Steuersatz von 5 % 105 = 1/21 (Divisor = 21) oder 4,76010 des Bruttopreises. Der Bruttopreis ist also immer gleich 100 Ofo +- Steuersatz. Weitere Beispiele: Steuersatz = 11 %; Steuer Bruttopreis' ; Divisor 10,0909 Steuersatz 5,5010; Steuer 9, des Bruttopreises Bruttopreis' 5, ,5 ; DVsor 19,1818 5,21 Ofo des Bruttopreises n den meisten Übungsaufgaben und Geschäftsgängen unseres Buches ist bei Ein- und Verkäufen angegeben: einschließlich 10 % USt. Sie müssen also, 13

3 um zum Steuerbetrag zu kommen, die angegebenen Bruttobeträge durch 11 teilen. Z. B.: Barverkauf einschließlich 10 Ofo USt = 1100,- DM. Steuer 1 11 von 1100,- DM = 100 DM. Reiner Warenpreis = 1000,- DM. n jeder Wirtschaftsstufe wird jedoch nur der Mehrwert (= Nettoumsatz) versteuert. Das wird dadurch erreicht, daß von der Umsatzsteuer auf den Verkauf die beim Einkauf zu zahlende Umsatzsteuer (= Vorsteuer) abgezogen wird. Einkauf Verkauf netto 100,- DM netto 150,- DM -t- 10 Ofo USt 10,- DM + 10 Ofo USt 15,- DM brutto 110,- DM brutto 165,- DM Der Wiederverkäufer der gleichen Ware hat also nicht 15,- DM Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, sondern nur 5,- DM, da er die ihm beim Einkauf berechneten 10,- DM (= Vorsteuer) in Abzug bringen kann; er zahlt also nur die Steuer für den Mehrwert von 50,- DM. Nur der letzte (private) Verbraucher trägt die Umsatzsteuer in voller Höhe. Die folgende Darstellung veranschaulicht, wie sich die Steuer beim Durchlauf einer Ware durch die verschiedenen Stufen ergibt. Nettopreis vorsteuer Umsatzsteuer Zahllast Brutto- preis Rohstoff Verkauf Herstellung '( '( Einzelhandel Einkauf Lohn- 40 veredelungl ) Verkauf '( t 4 Einkauf Lohnveredelung 70 Großhandel Verkauf 'f' Y 7 Einkauf Lohnveredelung Verkauf ! ) Löhne, Gewinn usw. J ~ s_u_m_m e 1 29 ~ 14

4 Die Summe der insgesamt (in allen Stufen) an das Finanzamt abzuführenden Steuern (= Summe der Spalte "Zahllast") beträgt 10 Ofo des Nettoverkaufspreises auf der letzten Stufe. Aus der Darstellung geht hervor, daß die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten 1st. Sie berührt daher auch nicht das Warenkonto. Auf diesem werden nur Nettopreise gebucht. Für die Buchung der Steuern sind zwei Konten einzurichten: "Vorsteuer" und "Umsatzsteuer". Die Vorsteuer ist eine Forderung an das Finanzamt, da sie ja von der Umsatzsteuer abgezogen werden darf, das Konto gehört also zu den "Sonstigen Forderungen", die Umsatzsteuer ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt, das Konto gehört zu den "Sonstigen Verbindlichkeiten". Da die Umsatzsteuer zunächst nach dem vereinbarten Entgelt berechnet wird, letzten Endes jedoch das versteuert werden soll, was tatsächlich umgesetzt wird, müssen bei allen nachträglichen Änderungen des vereinbarten Entgelts auch die Umsatzsteuer beim Verkäufer und entsprechend die Vorsteuer beim Käufer berichtigt werden. Beispiele 1. Skonto Wenn ein Kunde bei einer Rechnung über 1100 DM (1000 DM + 10 % USt) 2 % Skonto abzieht, so mindert sich der Nettowarenpreis um 2 % von 1000 DM = 20 DM und die Umsatzsteuer beim Verkäufer um 2 0J0 von 100 DM = 2 DM. Von dem Gesamtskonto entfällt also 1/11 auf Umsatzsteuer. st der Kunde ein Unternehmer, so mindert sich bei ihm auch die Vorsteuer entsprechend (Umsatzsteuer beim Verkäufer und Vorsteuer beim Käufer müssen ja immer einander entsprechen). brutto 1100 ;/. 2 0J netto Wie Skonti werden auch Rabatte und Boni behandelt. 2. Forderungsausfall Beim Konkurs eines Kunden verlieren wir 330 DM. Diese Forderung, die aus einem Warenverkauf stammt, enthält 300 DM (Netto-)Entgelt und 30 DM Umsatzsteuer (= 1/11 ). Da das Entgelt sich um 300 DM mindert, muß sich auch die ursprüngliche Umsatzsteuer um 10 0 '0 von 300 Dl\ = 30 DM mindern. Genau wie bei Skonto ist also auch hier der Gesamtbetrag aufzuteilen in Entgeltanteil und Umsatzsteueranteil. 3. Rücksendungen \Venn wir an unseren Lieferanten Waren zum Einkaufspreis von netto 200 DM zurücksenden, so mindert sich unsere Vorsteuer um 10 0: 0 von + USt

5 ::00 DM = 20 DM, wir erhalten also eine Gutschrift über insgesamt 220 DM. Entsprechend mindert sich bei unserem Lieferanten die Umsatzsteuer um ~O DM, denn sein Umsatz hat sich ja um 200 DM vermindert. 1. Verzugszinsen Wir berechnen einem säumigen Kunden Zinsen in Höhe von 50 DM. Diese stellen eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts (des Umsatzes) dar, die der Umsatzsteuer unterliegt. Wir müssen dem Kunden also 50 DM + 10 Ofo USt ce 55 DM berechnen. 'Nie Verzugszinsen werden alle anderen nachträglichen Zuschläge behandelt: ün Kunden weiterberechneter Wechseldiskont, berechnete Versandkosten, Verpackungskosten und sonstige Auslagen, die der Kunde ersetzen muß. Die "Besteuerung des Selbstverbrauchs" ( 30 UStG) ist ein Sondertatbestand des Umsatzsteuerrechts. Es handelt sich um die "nvestitionsteuer" bei Anschaffung von Anlagen und Einrichtungsgegenständen bis Ende Wirtschaftsgüter bis zu 800,- DM (geringwertig) unterliegen aber dieser Steuer nicht, auch wenn diese Wirtschaftsgüter aktiviert werden (es besteht kein Abschreibungszwang für sie). Die nvestitionsteuer beträgt für 1968: 80/0, 1969: 7 Ofo, 1970: 6 Ofo, und fällt erst ab 1973 ganz weg. 1971: 4010, 1972: 2010 Die nvestitionsteuer wird aktiviert, d. h. dem Netto-Anschaffungswert der Anlagegüter zugeschlagen: Beispiel Kauf einer Maschine bar netto + 10 Ofo USt nvestitionsteuer vom Nettobetrag Buchungen: Maschinenkonto Soll: Vorsteuerkonto Soll: Maschinenkonto Soll: 5000,- DM 500,- DM Rechnungsbetrag 5 500,- DM Umsatzsteuerkonto Haben: Kassenkonto Haben: 400,- DM 5000,- DM 1 500,- DM J 0= 5 900,- DM 400,- DM 400,- DM } 5 500,- DM = 5 900,- DM n allen unseren Aufgaben rechnen wir der Einfachheit halber stets mit dem nur für 1968 gültigen Satz von 8 6/ 0 und nehmen bei den schon vorhandenen Anlagewerten an, daß sie vor dem angeschafft wurden; ihr evt. Verkauf ist also mit der vollen Umsatzsteuer von 10 % zu belasten. 16

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