Sicherheit schaffen. Betriebsstätte in Russland. Steuerliche und buchhalterische Aspekte

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1 Sicherheit schaffen Betriebsstätte in Russland Steuerliche und buchhalterische Aspekte

2 Sicherheit schaffen Steuern, Finanzen, Recht unsere Mandanten haben das Vertrauen zu uns, dass wir Ihre Angelegenheiten mit breit aufgestellten Kompetenzen verfolgen und begleiten. Rödl & Partner Jeder Menschenturm beginnt mit einer breit aufgestellten Basis, damit die Castellers an der Spitze einen sicheren Stand haben. Castellers de Barcelona

3 Betriebsstätte in Russland Steuerliche und buchhalterische Aspekte

4 Betriebsstätte in Russland Die steuerrechtliche Betriebsstätte eines Unternehmens spielt im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr bei allen Arten des Leistungsaustausches eine wesentliche Rolle, obwohl es sich hierbei grundsätzlich um eine ertragsteuerrechtliche Fiktion handelt, die unter anderem eine Gewinnabgrenzung und -zuordnung ermöglichen soll. Letzteres kann jedoch praktische Probleme nach sich ziehen, insbesondere wenn neben den Regelungen eines etwaigen Doppelbesteuerungsabkommens auch die nationalen Reglungen Platz greifen. Der vorliegende Leitfaden soll die wichtigsten Themenschwerpunkte bei der steuerlichen Betriebsstätte in der Russischen Föderation darstellen, ist jedoch nicht als abschließende Ausführung oder Ersatz einer Beratung für den Einzelfall anzusehen. Steuerliche Registrierung Gemäß Art. 83 Pkt. 4 des russischen Steuergesetzbuches (im Weiteren StGB ) und Pkt. 4 der Verordnung Nr. 117 des Finanzministeriums vom 30. September 2010 entsteht für jede ausländische Gesellschaft, welche ihre Tätigkeit mehr als 30 Tage im Kalenderjahr (kumuliert gerechnet) auf dem Gebiet Russlands durch eine Niederlassung, Filiale, Büro, Kontor oder jede andere feste Geschäftseinrichtung ausübt, die Verpflichtung zur steuerrechtlichen Anmeldung in Russland. Unter einer festen Geschäftseinrichtung ist gemäß Art. 11 Pkt. 2 SGB jede territorial abgesonderte Einheit mit festen Arbeitsplätzen zu verstehen, welche für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingerichtet wird. Die Anmeldung hat spätestens mit Ablauf von 30 Kalendertagen nach Aufnahme der Tätigkeit in Russland zu erfolgen. Die steuerrechtliche Registrierung bei der Steuerbehörde erfolgt innerhalb von 5 Tagen nach Einreichung aller notwendigen Unterlagen. Hiernach erhält jede ausländische juristische Person eine russische Steuerzahlernummer (INN) und einen Steuermeldekode (KPP). Bei der Anmeldung weiterer Betriebsstätten in Russland ändert sich die INN nicht, es wird jedoch eine neue (weitere) KPP zugewiesen. Bei der Erstellung aller steuerlich relevanten Unterlagen müssen die oben genannten INN und KPP stets angegeben werden. Nach Beendigung der Tätigkeit vor Ort in der Russischen Föderation ist es ratsam, sich ein Abgleichprotokoll von der Steuerbehörde zukommen zu lassen, um sicher zu gehen, dass keine Steuerschulden vorliegen. 4

5 Gewinnsteuer Begriff der Betriebsstätte Der Begriff der Betriebsstätte wird in der Gesetzgebung der Russischen Föderation ausschließlich für steuerliche Zwecke verwendet und ist an keine bestimmte Unternehmensform gebunden. National Unter einer Betriebsstätte i.s. d. Art. 306 Pkt. 2 StGB versteht man eine feste Einrichtung, durch die das Unternehmen regelmäßig eine unternehmerische Tätigkeit auf dem Gebiet der Russischen Föderation ausübt. In Bezug auf die Regelmäßigkeit wird auf die oben erwähnte 30 Kalendertagesgrenze abgestellt. Die Ausübung der folgenden Tätigkeitsarten auf dem Gebiet der RF führt nach Art. 306 Pkt. 2 StGB grundsätzlich zur Begründung einer Betriebsstätte in Russland: Förderung von Bodenschätzen, Rohstoffen und / oder weiteren natürlichen Ressourcen, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von vertraglich vorgesehenen Bau-, Installation-, Montage-, Inbetriebnahme-, Wartungs- und Betriebsleistungen; Lagerwarenverkauf von gemieteten oder eigenen auf dem Territorium der RF gelegenen Lagern; Durchführung anderer Arbeiten, Erbringung anderer Leistungen und Ausführung anderer Tätigkeiten mit Ausnahme der Ausübung von Hilfsbzw. vorbereitenden Tätigkeiten gemäß Art. 306 Pkt. 4 StGB zugunsten derselben Organisation. Die Hilfs- bzw. vorbereitende Tätigkeiten sind beispielhaft in Art. 306 Pkt. 4 StGB aufgelistet. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. DBA Sowohl in Art. 5 Abs. 1, 2 Doppelbesteuerungsmuster-abkommen OECD (im Weiteren OECD-MA ) als auch im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und Russischen Föderation (im Weiteren DBA )ist die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung definiert, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise regelmäßig ausgeübt wird. Eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für ein Unternehmen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten auszuüben, gilt hiernach nicht als eine Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 4 e) DBA). Des Weiteren sind im Art. 5 Abs. 4 DBA Tätigkeiten eines ausländischen Unternehmens auf- 5

6 gelistet, die nicht zur Begründung einer Betriebstätte in Russland führen (sog. Negativkatalog). Des Weiteren führt die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens dann nicht zum Vorliegen einer Betriebsstätte, wenn dieses Unternehmen seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln (Art. 5 Abs. 6 DBA). Dabei ist zu erwähnen, dass DBA und russisches Recht nicht unbedingt deckungsgleich sind in Bezug auf Tätigkeiten, die nicht zur Begründung einer Betriebstätte führen. Beginn, Ende, Umfang Für die Begründung einer Betriebsstätte in Russland müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein: Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung in der Russischen Föderation; Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit i. S. d. Art. 306 Pkt. 2 StGB durch diese feste Geschäfts-einrichtung auf dem Gebiet der Russische Föderation; Regelmäßigkeit der ausgeübten Tätigkeit. Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und liegt kein Ausnahmetatbestand vor, gilt die Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens grundsätzlich als begründet und die dieser zuzuordnenden Gewinne sind in Russland in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Eine Betriebsstätte gilt als beendet, wenn die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens vor Ort abgeschlossen ist. Ein Übernahme- Übergabeprotokollzwischen dem Auftraggeber und dem Hauptrauftragnehmer ist grundsätzlich nach der Abnahme der Arbeiten bzw. Dienstleistungen von beiden Seiten zu unterzeichnen. Eine Betriebsstätte gilt nach der Beendigung der Tätigkeit vor Ort als beendet und kann damit steuerlich abgemeldet werden. Bauausführung, Montage Begriff Der Begriffeiner Baustelle einer ausländischen Organisation ist im StGB wie folgt definiert: Errichtung neuer sowie Renovierung, Rekonstruktion, technische Umrüstung und/oder Reparatur von existierenden Immobilienobjekten, Errichtung und/oder Montage, Reparatur, Renovierung, Ausbau und/oder technische Umrüstung (auch Bohrinseln und Bohranlagen) von Anlagen sowie von 6

7 Maschinen und Ausrüstung, deren bestimmungsgemäßes Funktionieren eine dauerhafte Befestigung/ Fixierung am Fundament oder an Konstruktionselementen von Gebäuden, Anlagen oder schwimmenden Anlagen erforderlich macht. Beginn, Ende, Schonfrist Die Baustelle einer ausländischen Organisation beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls oder dem Datum des tatsächlichen Beginns der Arbeiten (Auftragnehmer, Subunternehmer) und endet mit dem Datum der Unterzeichnung des Übergabe-Übernahmeprotokolls durch Bauherrn oder technischen Auftraggeber bzw. GU bei Subunternehmern oder mit der tatsächlichen Einstellung der Arbeiten (mangels Unterzeichnung oder Arbeiten nach Unterzeichnung). Nach Art. 5 Abs. 3 DBA begründet eine Bauführung oder Montage erst dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate (Schonfrist) überschreitet. Das russische Recht sieht diese 12 Monats-Frist nicht vor. Planungs- und Überwachungsleistungen (Supervision) Der Begriff der Überwachung der Montage (Supervision) ist sowohl im DBA als auch im russischen Recht nicht gesondert definiert. Die russische Finanzverwaltung geht von dem Grundsatz aus, dass Überwachungsleistungen vom bauausführenden Unternehmen erbracht werden müssen. Des Weiteren ist die russische Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Montageüberwachung allein nicht als Bau- bzw. Montagestelle i.s.d. Art. 5 Abs. 3 DBA anzusehen ist, sofern das überwachende Unternehmen nicht zugleich selbst die Montage ausführt. Somit begründen Planungs- und Überwachungsleistungen, die nicht als Bau- und Montageausführung gelten, eine Betriebsstätte bereits ab einer Tätigkeitsdauer von 30 Tagen im Kalenderjahr. Rechtsfolgen Eine ausländische juristische Person ist ab dem Zeitpunkt der steuerlichen Registrierung zur Führung von Büchern für den russischen Leistungsanteil in russischer Sprache (ggf. wird eine Übersetzung nötig sein), zur Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen und Abschlüsse sowie zur Begleichung der sich daraus ergebenden Steuerschuld verpflichtet. Bei Nichtbeachtung der steuerrechtlichen Buchführungspflicht und der Deklarationspflichten drohen dem Unternehmen steuerliche Sanktionen sowie Zinszahlungen. Allgemeines Wird die Begründung einer Betriebsstätte in Russland bejaht, gilt das ausländische Unternehmen hinsichtlich der Betriebsstätteneinkünfte als beschränkt steuerpflichtig. Bau- und Montagebetriebsstätten werden von der russischen 7

8 Gewinnsteuer für die Dauer von 12 Monaten (Schonfrist) gemäß dem DBA nicht erfasst (unabhängig von der steuerrechtlichen Registrierungspflicht). Nach Überschreitung der 12 Monats-Frist muss der der Betriebsstätte zuzurechnende Leistungsanteil in Bezug auf die 12 monatige Tätigkeit in der Berichtsperiode versteuert werden, in der die Frist überschritten wurde. Strafen oder Verzugszinsen fallen durch diese Nachversteuerung grundsätzlich nicht an. Steuerliche Buchführung In der Russischen Föderation unterliegt die Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens grundsätzlich steuerlichen Buchhaltungspflichten. Jede Betriebsstätte in Russland hat somit ein steuerliches Rechnungswesen (mit allen steuerlichen Registern) zu führen, wobei kraft Gesetzes die Amtssprache zwingend Russisch ist. Dies gilt insbesondere für die Umsatzsteuer, Gewinnsteuer, Vermögenssteuer sowie Transportsteuer und gegebenenfalls Bodensteuer, sofern steuerlich relevante Sachverhalte verwirklicht werden. Die erfassten Originalunterlagen bzw. -belege sollten in Russland aufbewahrt werden, damit man diese auf Nachfrage der Steuerbehörde innerhalb der kurzen Vorlagefristen zur Verfügung stellen kann. Deklaration Gemäß Art. 307 Pkt. 8 StGB sind ausländische Unternehmen, welche in Russland über eine Betriebsstätte unternehmerisch tätig sind, verpflichtet, eine Gewinnsteuererklärung für jeden Veranlagungszeitraum sowie für jeden Berichterstattungszeitraum einzureichen. Der Veranlagungszeitraum für die Gewinnsteuer ist stets das Kalenderjahr. Demgegenüber gilt als Berichterstattungszeitraum grundsätzlich das erste Quartal, das Halbjahr und der 9-Monats-Zeitraum. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Berichterstattung monatlich zu erfolgen. Neben der Steuererklärung ist ein Jahresbericht über die Tätigkeit in der Russischen Föderation in einer durch die russische Gesetzgebung festgelegten Form abzugeben. Bei der Einstellung der Tätigkeit einer Betriebsstätte ist eine abschließende Steuererklärung spätestens innerhalb eines Monats nach dem Datum der Tätigkeitseinstellung einzureichen. Besonderheiten bei der Gewinnermittlung National Wie bereits ausgeführt, sind Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Russischen Föderation beschränkt gewinnsteuerpflichtig. Die Bemessungs-grundlage bildet nach Art. 247 Unterpunkt 2 StGB die Differenz aus den der Betriebsstätte zuzurechnenden Erlösen aus der Tätigkeit in der Russischen Föderation und den damit im Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Betriebsausgaben (sog. direkte Methode).Die Abzugsfähigkeit der 8

9 Betriebsausgaben ist gemäß den russischen Vorschriften des Kapitels 25 StGB Gewinnsteuer zu bestimmen. Als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten nur entstandene Ausgaben des Unternehmens, wenn folgende zwingende Voraussetzungen erfüllt sind: die Ausgaben müssen gerechtfertigt und wirtschaftlich begründet sein; die Ausgaben müssen ordnungsgemäß dokumentiert sein; die Ausgaben müssen zugunsten der unternehmerischen Aktivitäten getätigt werden, welche auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Gemäß Art. 255 StGB gehören zu den Betriebsausgaben unter anderem auch Personalkosten, Aufwendungen für das Arbeitsvisum und die Arbeitsgenehmigung bzw. staatliche Gebühren für die Erstellung der Arbeitsgenehmigung. Sie sind notwendige Betriebsausgaben, welche mit der Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft zusammenhängen und als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden können, wenn auch die Angemessenheit sicher gestellt ist. Die indirekte Gewinnermittlungsmethode ist nur in Ausnahmefällen anwendbar, u.a. wenn von dem ausländischen Unternehmen auf dem Gebiet der Russischen Föderation ausschließlich Hilfs- oder vorbereitende Tätigkeiten, für welche keine Vergütung vorgesehen wird, im Interesse Dritter ausgeführt werden. In diesem Fall wird angenommen, dass der Betriebsstättengewinn 20 % aller Betriebsstättenausgaben beträgt, die mit der Tätigkeit in der Russischen Föderation im Zusammenhang stehen. Der allgemeine Gewinnsteuersatz beträgt 20 %. DBA Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA können die in Russland erwirtschafteten Gewinne eines ausländischen Unternehmens, welches eine Betriebsstätte in Russland begründet, in Russland besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte sind die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, abzugsfähig, unabhängig davon, ob sie in Russland oder am Sitz des ausländischen Unternehmens entstanden sind. 9

10 Umsatzsteuer Grundsätzlich sind Lieferungen und Leistungen, welche in Russland erbracht werden, steuerbar und steuerpflichtig (Art. 146 Pkt. 1 Unterpunkt 1 StGB). Hierunter fallen insbesondere: Inländische Lieferleistungen Werk- und Dienstleistungen, sofern der Ort dieser Leistungen i.s.d. Umsatzsteuerrechts in Russland liegt; Einfuhr in das Zollgebiet Russlands. Bei einzelnen Werk- und Dienstleistungen richtet sich der Ort der Leistung nicht nach dem Sitz des leistenden Unternehmens, sondern nach dem Sitz des Leistungsempfängers. Darüber hinaus ist die Durchführung von Bau- bzw. Montageleistungen sowie der Montageüberwachung in Russland umsatzsteuerbar. Der Steuersatz beträgt regelmäßig 18 %. Art. 164 Pkt. 2 StGB enthält eine abschließende Auflistung von Waren mit ermäßigtem Steuersatz. Für Exporte aus Russland gilt der Steuersatz in Höhe von 0 % (Art. 164 Pkt. 1 StGB). Des Weiteren ist zu beachten, dass der Leistungsempfänger, sofern der Leistende ein ausländisches in der Russischen Föderation steuerlich nicht registriertes Unternehmen ist, die Umsatzsteuer grundsätzlich im sog. Reverse- Charge Verfahren einzubehalten hat. Nach der steuerlichen Anmeldung der Betriebstätte erfüllt die Betriebsstätte die Pflichten des Steuerzahlers selbständig. Für ihre Vertragspartner i.d.r. russische Gesellschaften oder Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften entfällt die Pflicht, die Umsatzsteuer im Wege des sog. Steueragentenverfahren einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Allerdings sollte hierfür dem Vertragspartner die steuerliche Anmeldung mitgeteilt bzw. eine notariell beglaubigte Kopie der steuerlichen Registrierungsurkunde zur Verfügung gestellt werden. Rechnungserstellung und Übernahme-Übergabeprotokolle Eine Handelsrechnung ist in Russland als eine bloße Zahlungsaufforderung zu verstehen. Die Faktura-Rechnung gilt als die eigentliche steuerliche Rechnung. Darüber hinaus stellt eine Faktura-Rechnung die unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar. Der Steuerpflichtige hat die Rechnung-Faktura auszustellen und für Zwecke der Umsatzsteuer drei separate Bücher zu führen: Einkaufsbuch; 10

11 Verkaufsbuch und Registrierungsbuch für erhaltene und ausgestellte Rechnung-Faktura. Die Form der Faktura-Rechnung unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß Art. 169 StGB muss diese sowohl schriftlich als auch in elektronischer Form erstellt werden. Sie ist vom Geschäftsführer sowie vom Hauptbuchhalter des Ausstellers (resp. einem Bevollmächtigten) zu unterzeichnen und dem Leistungsempfänger innerhalb bestimmter Fristen zur Verfügung zu stellen. Als Nachweis für die tatsächliche Leistungserbringung gelten in Russland die sog. Übernahme-Übergabeprotokolle, die von beiden Parteien (Leistungserbringer und -empfänger) unterschrieben werden müssen. Diese sind für die ertragsteuerliche Einbuchung unabdingbar und nur deren Vorlage begründet eine entsprechende steuerliche Behandlung. Für Bau- bzw. Montagetätigkeiten gibt es die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter KS-2 und KS-3. Für die Erbringung anderer Leistungen gibt es keine gesetzlichen Vorlagen. Deklaration Ein ausländisches Unternehmen muss gemäß Art. 143 Pkt. 1 StGB russische Umsatzsteuer zahlen, wenn es umsatzsteuerbare und -pflichtige Arbeiten bzw. Dienstleistungen auf dem Territorium der Russischen Föderation erbringt. Diese Umsätze unterliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Deklarationspflicht. Als Veranlagungszeitraum gilt stets das Quartal. Die entsprechende Steuererklärung ist spätestens am 20. des Folgemonats einzureichen (Art. 174 Pkt. 5 StGB). Die nach Maßgabe einer vierteljährlichen Steuererklärung berechnete Steuer wird zu drei monatlichen Terminen des nachfolgenden Vierteljahres, jeweils zum 20. des Monats, in drei gleichen Teilbeträgen entrichtet. Durch eine gleichmäßige Verteilung der Steuerlast innerhalb des folgenden Quartals wird dem Steuerpflichtigen quasi ein teilweiser Zahlungsaufschub gewährt. Vorsteuer Die russische Umsatzsteuer wird grundsätzlich auf Lieferungen und Leistungen erhoben und kann in der Lieferungs- und Leistungskette als Vorsteuer abgesetzt werden. Der Endverbraucher trägt zuletzt die Steuerlast. Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich nach Maßgabe der vereinbarten Entgelte, also im Moment, in dem eine Leistung ausgeführt wird (Soll- Besteuerung), wobei diese generell um die geltend gemachte Vorsteuer zu kürzen ist. Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur Steuerpflichtige mit einer INN (spr. nach der steuerlichen Registrierung). Der Vorsteuerabzug kann im Einzelnen geltend gemacht werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 11

12 Die bezogene Fremdleistung ist abgenommen und in den Büchern erfasst; Die Eingangssteuer ist ordnungsgemäß in einer speziellen Umsatzsteuerrechnung in russischer Sprache (sog. Faktura-Rechnung, welche der Formstrenge unterliegt) ausgewiesen; Die bezogene Leistung wird vom Leistungsempfänger für eigene umsatzsteuerpflichtige Leistungen verwendet. Demnach kann nach der steuerlichen Registrierung die im Zusammenhang mit der Betriebsstättentätigkeit angefallene Vorsteuer bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich abgesetzt werden. Vermögensteuer Übt ein ausländisches Unternehmen seine Tätigkeit in Russland über eine Betriebsstätte aus, ist es unter Umständen zur Entrichtung von Vermögensteuer auf unbewegliches und bewegliches Vermögen verpflichtet. In die Bemessungsgrundlage sind hierbei u.a. Büroausstattung, insbesondere Computer, Kopierer und Drucker sowie Maschinen und Werkzeuge einzubeziehen, welche als Anlagevermögen gemäß den russischen Buchführungsvorschriften gelten und für die Gewinnerzielung in Russland verwendet werden kann. Gegenstand der Besteuerung ist das Anlagevermögen zu Buchwerten im Jahresdurchschnitt. Die Steuersätze werden von den Gebietskörperschaften festgelegt, dürfen aber 2,2 % nicht überschreiten. Dieser Höchstsatz gilt zurzeit in Moskau und St. Petersburg. Mitarbeiter und Bestriebsstätte Zu beachten gilt jedoch, dass die Betriebsstätte keine juristische Person oder Unternehmensform darstellt und somit nicht den Abschluss von lokalen Arbeitsverträgen vollziehen kann. Eine direkte Auszahlung des russischen Teils der Gehälter an dort tätige ausländische Mitarbeiter über das Betriebsstättenkonto ist allerdings grundsätzlich möglich, praktisch aber schwer umsetzbar. Einkommensteuer Für die Ausführung lokaler Arbeiten vor Ort können ausländische und inländische Fachkräfte herangezogen werden. Bei Bau- und Montagearbeiten bzw. der Bau- und Montageüberwachung werden inländische und ausländische Fachkräfte der technischen Berufe insbesondere Monteure, Installateure bzw. die Supervisor vor Ort auf der Bau- und Montagestelle in Russland tätig. Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Einkünfte dieser Mitarbeiter werden wir aus Vereinfachungsgründen ausschließlich auf die Einkünfte natürlicher Person aus unselbständiger Arbeit abstellen. 12

13 Steuerpflicht National Einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die Steuerresidenten der Russischen Föderation sind und natürliche Personen, welche keine Steuerresidenten sind, aber Einkommen aus Quellen innerhalb Russlands beziehen. Unter Steuerresidenten (auch Ausländer) sind unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen zu verstehen, die sich tatsächlich nicht weniger als 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufhalten. Für die Ermittlung der Steuerpflicht werden Auslandsaufenthalte für eine medizinische Behandlung oder eine Weiterbildungsmaßnahme nicht herangezogen. Der Gegenstand der Besteuerung der Steuerresidenten ist das Einkommen aus Quellen innerhalb und außerhalb der RF (Welteinkommensprinzip), wobei bei bestimmten Einkunftsquellen das Tätigkeitsprinzip zu beachten ist. Gemäß Art. 208 Pkt. 1 StGB gehört das Entgelt für die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrages oder das Entgelt für die Arbeiten und Dienstleistungen, welche auf dem Territorium der RF durchgeführt werden, zu den Einkünften aus einer Quelle der RF und unterliegt damit der Einkommensteuerpflicht in Russland (Art. 209 Pkt. 2 StGB). DBA Nach Art. 15 Abs. 1 DBA steht Russland grundsätzlich ein Besteuerungsanspruch auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu, sofern die Tätigkeit in Russland ausgeübt wird (Tätigkeitsortprinzip). Ungeachtet dessen dürfen Vergütungen, die eine im Vertragsstaat ansässige Person für eine in der Russischen Föderation ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält und Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in anderen Staat ansässig ist, und Die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so hat alleine der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, also unter Umständen Deutschland. Daher ist es in diesem Zusammenhang auch notwendig, die Ansässigkeit der betreffenden Personen zu bestimmen. 13

14 Ausländische Fachkräfte Eine ausländische Fachkraft ist vor Ort in Russland oft auf Grundlage eines Entsendungsvertrages tätigt. Das Einkommen wird regelmäßig in einem solchen Fall durch das ausländische Unternehmen außerhalb der Russischen Föderation gezahlt. Da die Lohnauszahlung im Ausland stattfindet, ist die Abführung der Einkommensteuer im Abzugsverfahren nicht möglich. Da der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist, ist die natürliche Person bei Vorliegen einer Einkommensteuerpflicht grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung (Formblatt 3. Einkommensteuer) bei der Steuerbehörde einmal im Jahr spätestens bis zum 30. April des Folge-jahres selbständig einzureichen. Die Entrichtung der Einkommensteuer hat bis zum 15. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Der Steuersatz für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine natürliche Person mit einem Status eines Steuerresidenten der Russischen Föderation (Aufenthaltsdauer in Russland über 183 Tage im Laufe der letzten zwölf Monate) beträgt aktuell 13 %. Übersteigt die Aufenthaltsdauer die 183 Tage- Grenze nicht, ist die Einkommensteuer i.h.v. 30 % auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die in Russland ausgeübt wird, zu entrichten. Russische Fachkräfte Beim Einsatz russischer Arbeitskräfte vor Ort tritt das ausländische Unternehmen als Arbeitgeber auf. Wird der Arbeitslohn unmittelbar durch eine russische Betriebsstätte in Form einer Niederlassung oder Filiale berechnet und gezahlt, so ist die Einkommensteuer im Abzugsverfahren an den russischen Fiskus zu entrichten. Wenn keine Möglichkeit besteht die Einkommenssteuer im Abzugsverfahren durch den Arbeitgeber abzuführen, ist der russischer Arbeitnehmer verpflichtet, einmal im Jahr spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, eine Einkommensteuererklärung bei der Steuerbehörde selbständig einzureichen. Die Entrichtung der Steuer hat bis zum 15. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Außerdem hat das ausländische Unternehmen der Steuerbehörde Angaben über die an natürliche Personen ausgezahlten Einkünfte einmal im Jahr spätestens bis zum 1. April des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahr bereitzustellen. Der Steuersatz für die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit für Arbeitnehmer mit russischer Staats-angehörigkeit beträgt aktuell 13 %. Migration Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, sich auf Grundlage von Visa in der Russischen Föderation aufzuhalten, die sich je nach Reisezweck unterscheiden. In Bezug auf die Mitarbeite die sich im 14

15 Zusammenhang mit einer Betriebsstätte in der RF aufhalten, kommen grundsätzlich zwei Arten von Visa in Frage: Geschäftsvisa und Arbeitsvisa. Ein Geschäftsvisum kann für eine oder für zwei Einreisen (bei einer Gültigkeit von 3 Monaten) oder für eine unbeschränkte Zahl von Einreisen (Multivisum mit einer Gültigkeit von bis zu 12 Monaten) erteilt werden. Ein Montagevisum ist eine Unterart des Geschäfts-visums, bei dem als Zweck des Aufenthalts Chefmontagearbeiten oder eine Wartung der gelieferten Ausrüstung anzugeben ist. Arbeitsvisa werden Ausländern erteilt, die zur Ausübung von Arbeitstätigkeiten auf der Grundlage von Arbeitsverträgen oder zivilrechtlichen Verträgen nach Russland einreisen. Detaillierte Auskünfte erteilt hierzu gerne unsere Praxisgruppe Arbeits- und Migrationsrecht. Fazit Die Begründung einer Betriebsstätte in Russland kann für ein ausländisches Unternehmen erhebliche Konsequenzen haben. Daher sollte man vor einem Tätigwerden in Russland folgenden Themenschwerpunkten besondere Aufmerksamkeit schenken: Wahl der optimalen steuerlichen Struktur für die Betätigung, Notwendigkeit einer steuerlichen Anmeldung vor Ort in Russland, Führung von Büchern, Erstellung von Einkommensteuererklärungen für Mitarbeiter und Lösung der damit verbundenen steuerlichen, arbeits- und migrationsrechtlichen Fragen. 15

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17 Ihre Ansprechpartner Patrick Pohlit, LL.M. Rechtsanwalt (Deutschland) und Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Associate Partner Tätigkeitsbereiche: Handels- und Gesellschaftsrecht Steuerrecht Internationales Steuerrecht Patrick Pohlit hat mehrjährige Erfahrung in der Beratung russischer Investoren in Deutschland und Europa, sowie bei der rechtlichen und steuerrechtlichen Betreuung mittelständischer Personen- und Kapitalgesellschaften (KMU) u.a. im Zusammenhang mit dem Markteintritt und der unternehmerischen Tätigkeit in Russland. Berufserfahrung: Leiter des Russia Desk in einer deutschen Anwaltskanzlei Ausbildung: Christian-Albrechts-Universität, Kiel (Deutschland) University of Buckingham (U.K.) LL.M. International and Commercial Law Sprachen: Deutsch (Muttersprache) Russisch Englisch 17

18 Alexander Yudovich, LL.M. Jurist (Russland), Steuerberater Associate Partner Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht Steuerrecht Prozessrecht Finanzwesen Alexander Yudovich berät internationale Mandanten in steuerlichen Fragen, vertritt die Interessen von Unternehmen in Steuerstreitigkeiten, berät bei den Umstrukturierungen von Geschäften und begleitet Investitionsprojekte aus steuerrechtlicher Sicht. Berufserfahrung: Erfahrung in einer führenden internationalen Anwaltskanzlei in Moskau Ausbildung: Universität des Innenministeriums der RF, Sankt-Petersburg (Russland), Diplom-Jurist Martin-Luther-Universität Halle (Deutschland), LL.M. Steuerberaterkammer der Russischen Föderation, Moskau (Russland), Steuerberater Sprachen: Russisch (Muttersprache) Deutsch Englisch 18

19 Dr. Andreas Knaul, LL.M. Rechtsanwalt (Deutschland) Leiter Rechts- und Steuerberatung Niederlassungsleiter, Partner Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht und Unternehmenskäufe Kartellrecht Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht Dr. Andreas Knaul ist seit 1993 mit dem Russland-Geschäft vertraut. Er vertritt ausländische und insbesondere deutsche mittelständische Unternehmen in Russland und betreut internationale Unternehmenskäufe. Berufserfahrung: Rechtsanwalt seit 1990 Erfahrung im Russland-Geschäft seit 1993 über 25 Jahre Berufserfahrung im internationalen und europäischen Wirtschaftsrecht, mit dem Schwerpunkt auf Russland, Ukraine und Europäische Union Ausbildung: Universität Trier, Deutschland, Erstes juristisches Staatsexamen Universität Genf, Schweiz University of Georgia, USA, Master of Laws (LL.M.) Ecole Nationale d'administration, Paris, d.i.a.p. Sprachen: Deutsch (Muttersprache) Englisch Russisch Französisch 19

20 Rödl & Partner in der Russischen Föderation Deutschland ist seit mehreren Jahren einer der größten Außenhandelspartner Russlands. Aber auch Österreich, die Schweiz und andere westeuropäische Länder können die Russische Föderation zu ihren wichtigsten Handelspartnern zählen. Viele deutsche und westeuropäische Unternehmen sehen weiterhin gute Investitionschancen in der Russischen Föderation. Rödl & Partner berät Sie in der Russischen Föderation an den Standorten Moskau und St. Petersburg. Fast 200 mehrsprachige russische, deutsche und andere europäische Mitarbeiter arbeiten vor Ort in Teams zusammen und können dadurch eine ganzheitliche Beratung in sämtlichen Rechts-, Steuer-, Buchhaltungsund Prüfungsfragen gewährleisten. Durch unsere interdisziplinäre Zusammenarbeit und unsere Kenntnis der jeweiligen lokalen Anforderungen können wir unseren Mandanten auf dem russischen Markt eine optimale Betreuung sichern, zumal wir zusätzlich auf internationales Know-how und einen einheitlichen Standard zurückgreifen. Wir kennen die besonderen Anforderungen und Chancen des russischen Marktes durch unsere langjährige Beratungs- und Servicetätigkeit. Wir verfügen über eine russische Wirtschaftsprüfungslizenz. Unsere Mitarbeiter sind aktive Mitglieder in der Moskauer und in der Russischen Anwaltskammer, in den Fachausschüssen der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer, dem Deutsch-Russischen Forum sowie der Association of European Businesses und anderen Verbänden und Institutionen. Darüber hinaus versenden wir zweimonatlich den Rödl & Partner Newsletter Russland mit aktuellen Informationen zur Entwicklung von Recht und Steuern in Russland. Zahlreiche thematische Leitfäden geben Ihnen einen ersten Überblick über Themenkomplexe, die für Ihre Unternehmenstätigkeit in Russland von Bedeutung sind. Falls Sie am Erhalt unserer Publikationen interessiert sind, können Sie diese durch Mitteilung an bestellen. Rödl & Partner publiziert zusammen mit dem F.A.Z.-Institut und der KfW Bankengruppe den Investitionsführer Russland. Außerdem veröffentlichen wir eine Reihe von Investitionsführern für die Staaten West-, Mittel- und Osteuropas, Asiens und die USA. 20

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