Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG:
|
|
- Christina Steinmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 PAP24mSBm/phi Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 24 Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-hresausgleich durch den Arbeitgeber nach 42b EStG einsetzbar. Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines 2.2 Feldlängen 2.3 Symbole 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter 3.2 Ausgangsparameter 4. Interne Felder 5. Programmablaufplan 1. Gesetzliche Grundlagen Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG: a) die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach 39b Abs. 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 23 enden, b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 EStG Sätze 1 bis 7 (Anmerkung: 39b Abs. 3 Satz 8 EStG wurde im Steueränderungsgesetz 23 gestrichen), c) die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags,
2 - 2 - d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a EStG), e) die Berücksichtigung des Haushaltsbegleitgesetz 24: teilweises Vorziehen des Tarifs 25 nach 24, Streichung des Haushaltsfreibetrags, Einführung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in Höhe von 1.38 Euro und Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 92 Euro. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von hresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf hresbeträge wird entsprechend den in 39b Abs. 2 Satz 5 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cents werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cents aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und es ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. 2.2 Feldlängen Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet. 2.3 Symbole Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 661. Darüber hinaus bedeuten: = Wert nach unten abrunden (z.b. = auf volle abrunden) = Wert nach oben aufrunden (z.b. C = auf volle C aufrunden) = übertragen nach (Zuweisung) 3. Schnittstellenkonventionen
3 Eingangsparameter Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z.b. in Betracht: Vorzeichenprüfung (z.b. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein); Prüfung auf gültigen Inhalt (z.b. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1); Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten (z.b. darf VBEZ nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen; wenn STKL = 2 ist, muss ZKF größer als Null sein). Es werden folgende Eingangsparameter benötigt: Name ALTER1 Bedeutung 1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet ( 24 a EStG), sonst = HINZUR JFREIB In der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragener Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cents hresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in Cents (ggf. ) JHINZU hreshinzurechnungsbetrag in Cents (ggf. ) JRE4 Voraussichtlicher hresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge und ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents (ggf. ) Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes ist erforderlich bei Eingabe sonstiger Bezüge (Feld SONSTB) oder bei Eingabe der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit (Feld VMT). JVBEZ In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cents (ggf. ) KRV LZZ 1 = der Arbeitnehmer ist im Lohnzahlungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und gehört zu den in 1 c Abs. 3 EStG genannten Personen. Bei anderen Arbeitnehmern ist einzusetzen. Für die Zuordnung sind allein die dem Arbeitgeber ohnehin bekannten Tatsachen maßgebend; zusätzliche Ermittlungen braucht der Arbeitgeber nicht anzustellen. Lohnzahlungszeitraum: 1 = hr 2 = Monat 3 = Woche 4 = Tag
4 - 4 - R RE4 SONSTB STKL Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. Lohnsteuerkarte (bei keiner Religionszugehörigkeit = ) Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags, des Altersentlastungsbetrags und des auf der Lohnsteuerkarte für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags in Cents. Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) in Cents (ggf. ) Steuerklasse: 1 = I 2 = II 3 = III 4 = IV 5 = V 6 = VI VBEZ In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cents (ggf. ) VBS In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge in Cents (ggf. ) VMT Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents (ggf. ) WFUNDF ZKF In der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragener Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cents Zahl der Kinderfreibeträge (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV) 3.2 Ausgangsparameter Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung: Name BK BKS Bedeutung Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cents Bemessungsgrundlage der sonstigen Einkünfte (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cents BKV LSTLZZ SOLZLZZ SOLZS SOLZV Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cents Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cents Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cents Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cents Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents
5 - 5 - STS STV Lohnsteuer für sonstige Einkünfte (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cents Lohnsteuer für Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents 4. Interne Felder Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden: Name ALTE Bedeutung Altersentlastungsbetrag in Cents ANP Arbeitnehmer-Pauschbetrag in ANTEIL1 ANTEIL2 BMG Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von hreswerten auf ganze Cents abgerundet Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von hreswerten auf ganze Cents aufgerundet Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Cents DIFF Differenz zwischen ST1 und ST2 in FVB Versorgungs-Freibetrag in Cents EFA Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in JBMG JW KENNZ KFB KZTAB hressteuer nach 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in hreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cents Kennzeichen bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeit = beim Vorwegabzug ist ZRE4VP zu berücksichtigen 1 = beim Vorwegabzug ist ZRE4VP1 zu berücksichtigen Summe der Kinderfreibeträge (einschließlich Betreuungs- und Erziehungsfreibeträge) in Kennzahl für die Einkommensteuer-Tabellenart: 1 = Grundtabelle 2 = Splittingtabelle LSTJAHR hreslohnsteuer in
6 - 6 - LST1, LST2, LST3 Zwischenfelder der hreslohnsteuer in Cents MIST Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in RE4LZZ RE4LZZV RW Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums nach Abzug von Versorgungs-Freibetrag, Altersentlastungsbetrag und in der Lohnsteuerkarte eingetragenem Freibetrag und Hinzurechnung eines Hinzurechnungsbetrags in Cents. Entspricht dem Arbeitslohn, für den die Lohnsteuer im personellen Verfahren aus der zum Lohnzahlungszeitraum gehörenden Tabelle abgelesen würde Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums nach Abzug von Versorgungs-Freibetrag und Altersentlastungsbetrag in Cents zur Berechnung der Vorsorgepauschale. Rechenwert in Gleitkommadarstellung SAP Sonderausgaben-Pauschbetrag in SOLZFREI Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in SOLZJ SOLZMIN Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in, C (2 Dezimalstellen) Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in, C (2 Dezimalstellen) ST Tarifliche Einkommensteuer in ST1 Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in ST2 Tarifliche Einkommensteuer auf das,75-fache ZX in VSP Vorsorgepauschale in, C (2 Dezimalstellen) VSPKURZ Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach 1c Abs. 3 EStG in VSPMAX1 VSPMAX2 VSPO VSPREST VSPVOR Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach 1c Abs. 2 Nr. 2 EStG in Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach 1c Abs. 2 Nr. 3 EStG in Vorsorgepauschale nach 1c Abs. 2 Satz 2 EStG vor der Höchstbetragsberechnung in, C (2 Dezimalstellen) Für den Abzug nach 1c Abs. 2 Nrn. 2 und 3 EStG verbleiben-der Rest von VSPO in, C (2 Dezimalstellen) Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach 1c Abs. 2 Nr. 1 EStG in, C (2 Dezimalstellen)
7 - 7 - X Y ZRE4 ZRE4VP ZRE4VP1 Zu versteuerndes Einkommen gem. 32a Abs. 1 und 2 EStG (2 Dezimalstellen) gem. 32a Abs. 1 EStG (6 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4LZZ in, C (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4LZZV zur Berechnung der Vorsorgepauschale in, C (2 Dezimalstellen) Sicherungsfeld von ZRE4VP in,c bei der Berechnung des Vorwegabzugs für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ZTABFB Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in ZVE Zu versteuerndes Einkommen in ZX, ZZX, HOCH, Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b VERGL Abs. 2 Satz 8 EStG in.
8 - 8 - LST24 MRE4LZZ MRE4 MZTABFB MLSTJAHR ST LSTJAHR JW = LSTJAHR * 1 UPANTEIL Programmablaufplan 24 Steuerung Ermittlung der Freibeträge (Anteile) nach 39b Abs. 2 EStG und des maßgeblichen Arbeitslohns für die LZZ-Tabelle Ermittlung des entsprechenden hreslohns und der Unter- und Obergrenze der entsprechenden Tabellenstufe Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) Ermittlung der hreslohnsteuer nach den Lohnsteuertabellen A und B für die Lohnsteuerberechnung Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer für den Lohnzahlungszeitraum ANTEIL1 LSTLZZ LSTJAHR JBMG ZKF > ZTABFB = ZTABFB + KFB Berechnung der Tabellenfreibeträge mit Kinder-, Betreuungs- und Erziehungsfreibeträgen für die Bemessungsgrundlage Kist und SOLZ MLSTJAHR ST JBMG Ermittlung der hreslohnsteuer (mit Kinderfreibeträgen) als hresbemessungsgrundlage Kist und SOLZ MSOLZ Ermittlung des Solidaritätszuschlags mit Aufteilung von SOLZJ und JBMG auf den Lohnzahlungszeitraum MSONST Berechnung sonstiger Bezüge ohne Vergütung für mehrjähriger Tätigkeit MVMT Berechnung der Vergütung für mehrjähriger Tätigkeit
9 - 9 - MRE4LZZ Versorgungs-Freibetrag, Altersentlastungsbetrag ( 39b Abs. 2 Satz 2 EStG) VBEZ = FVB = VBEZ *,4 C FVB 372 JW UPANTEIL Ermittlung des Anteils vom maximalen Versorgungs- Freibetrag für den LZZ FVB > ANTEIL2 ANTEIL2 FVB BMG = RE4 - VBEZ ALTER1 = ALTE ALTE = BMG *,4 C 198 JW UPANTEIL Ermittlung des Anteils vom maximalen Altersentlastungsbetrag für den LZZ ALTE > ANTEIL2 ANTEIL2 ALTE RE4LZZ = RE4 - FVB - ALTE - WFUNDF + HINZUR RE4LZZV = RE4 - FVB - ALTE
10 - 1 - MRE4 Maßgeblicher Arbeitslohn für die hreslohnsteuer LZZ = 1 LZZ = 2 LZZ = 3 ZRE4 = (RE4LZZ +,56) * 3,6 ZRE4VP = (RE4LZZV +,56)* 3,6 C ZRE4 = C ZRE4 = C (RE4LZZ +,89) (RE4LZZ +,67) * 3,6 / 7 *,12 *) *) *) ZRE4VP = ZRE4VP = C (RE4LZZV + C (RE4LZZV + C,89) * 3,6 / 7,67) *,12 *) *) *) ZRE4 = RE4LZZ / 1 ZRE4VP = RE4LZZV / 1 *) Die nach 39b Abs. 2 Satz 5 EStG bei der Berechnung der Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen außer Ansatz bleibenden Bruchteile eines Cents müssen dem Arbeitslohn vor der Hochrechnung auf einen hresarbeitslohn zugerechnet werden. Andernfalls würde sich bei der Hochrechnung eines Arbeitslohns in Höhe des Anfangsbetrags einer Arbeitslohnstufe ein hresarbeitslohn ergeben, der in der hreslohnsteuertabelle eine Stufe zu niedrig liegt. ZRE4 < ZRE4
11 Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) MZTABFB 1 KZTAB STKL = 1 STKL = 2 STKL = 3 STKL = 4 STKL = 5 2 KZTAB 138 EFA 92 ANP 92 ANP 92 ANP 92 ANP 92 ANP 36 SAP 72 SAP 36 SAP 36 SAP KFB KFB KFB = ZKF * 294 KFB = ZKF * 588 KFB = ZKF * 588 KFB = ZKF * 588 Berechnung der Tabellenfreibeträge ohne Kinder-, Betreuungsund Erziehungsfreibeträge für die Lohnsteuerberechnung ZTABFB = EFA + ANP + SAP KENNZ
12 MLSTJAHR Ermittlung hreslohnsteuer STKL < 5 VSP MVSP Ermittlung der Vorsorgepauschale ZVE = ZRE4 -ZTABFB -VSP ZVE < 1 X = ZVE / KZTAB ZVE, X STKL < 5 MST5-6 UPTAB4 Ermittlung der hreslohnsteuer aus dem Einkommensteuertarif
13 MVSP Vorsorgepauschale ( 39b Abs. 2 Satz 6 Nr 3 EStG) VSPO = ZRE4VP *,2 VSPVOR = 368 * KZTAB VSPMAX1 = 1334 * KZTAB VSPMAX2 = 667 * KZTAB VSPKURZ = 1134 * KZTAB KRV = 1 VSPO > VSPKURZ UMVSP VSPO VSP VSPKURZ VSP
14 MST5-6 Lohnsteuer für die Steuerklassen V und VI ( 39b Abs. 2 Satz 8 EStG) X ZZX ZZX > 2672 ZZX ZX 2672 ZX UP5-6 UP5-6 ZZX > 9228 ST = ST + (ZZX ) *,45 ST VERGL 9228 ZX UP5-6 X = ZX * 1,25 UP5-6 UPTAB4 HOCH = ST + (ZZX ) *,45 ST ST1 VERGL ST HOCH < VERGL HOCH ST X = ZX *,75 UPTAB4 ST ST2 DIFF = (ST1 - ST2) * 2 MIST = ZX *,16 MIST > DIFF DIFF ST MIST ST
15 MSOLZ Solidaritätszuschlag SOLZFREI = 972 * KZTAB JBMG > SOLZFREI SOLZLZZ SOLZJ = JBMG * 5,5 / 1 C SOLZMIN = (JBMG - SOLZFREI) * 2 / 1 SOLZMIN < SOLZJ SOLZMIN SOLZJ JW = SOLZJ * 1 UPANTEIL ANTEIL1 SOLZLZZ R > Aufteilung des Betrages nach 51a EStG auf den LZZ für die Kirchensteuer JW = JBMG * 1 UPANTEIL BK ANTEIL1 BK
16 UMVSP Vorsorgepauschale VSPVOR = VSPVOR - ZRE4VP *,16 KENNZ = 1 VSPVOR = VSPVOR - ZRE4VP1 *,16 VSPVOR < VSPVOR VSPO > VSPVOR VSPVOR VSP VSPREST = VSPO - VSPVOR VSPREST > VSPMAX1 VSP = VSP + VSPMAX1 VSPREST = (VSPREST - VSPMAX1)/2 C VSPREST > VSPMAX2 VSPO VSP VSP = VSP = VSP = VSP + VSP + VSP + VSPREST VSPREST VSPMAX2
17 UPANTEIL Anteil von hresbeträgen für einen LZZ ( 39b Abs. 2 Satz 1 EStG) LZZ = 1 LZZ = 2 LZZ = 3 ANTEIL1 = JW / 36 *) ANTEIL1 = JW * 7 / 36 *) ANTEIL1 = JW / 12 *) JW ANTEIL1 ANTEIL2 = JW / 36 **) ANTEIL2 = JW * 7 / 36 **) ANTEIL2 = JW / 12 **) JW ANTEIL2 *) Ergebnis abrunden **) Ergebnis aufrunden
18 MSONST SONSTB > 1 LZZ JVBEZ VBEZ JFREIB WFUNDF JHINZU HINZUR JRE4 RE4 MRE4LZZ Berechnung sonstiger Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG (Satz 8 wurde im Steuersenkungsgesetz 23 gestrichen) MRE4 MZTABFB MLSTJAHR LST1 = ST * 1 VBEZ = JVBEZ + VBS RE4 = JRE4 + SONSTB MRE4LZZ MRE4 MLSTJAHR LST2 = ST * 1 STS SOLZS STS = LST2 - LST1 SOLZS = STS * 5,5 / 1 C R > BKS BKS STS BKS
19 MVMT VMT > Berechnung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach 39b Abs. 3 Satz 9 EStG D 1 LZZ MRE4LZZ Steuerberechnung ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit VBEZ = JVBEZ + VBS RE4 = JRE4 + SONSTB JFREIB WFUNDF JHINZU HINZUR MRE4LZZ MRE4 MZTABFB MLSTJAHR LST1 = ST * 1 MRE4 1 KENNZ ZRE4VP ZRE4VP1 MLSTJAHR LST3 = ST * 1 RE4 = JRE4 + SONSTB + VMT/5 MRE4LZZ MRE4 MLSTJAHR Vergleichsberechnung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit als sonstigem Bezug Steuerberechnung mit Vergütung für mehrjährige Tätigkeit RE4 = JRE4 + SONSTB + VMT LST2 = ST * 1 STV D STV = (LST2 - LST1) * 5 LST3 = LST3 - LST1 Günstigerprüfung der Vergleichsberechnung LST3 < STV LST3 STV SOLZV SOLZV = STV * 5,5 / 1 C R > BKV BKV STV BKV
20 - 2 - Tarifliche Einkommensteuer ( 32a EStG) UPTAB4 X < 7665 X < 1274 X < Y = (X ) / 1 RW = Y * 265,78 Y = (X ) / 1 RW = RW RW = Y * 793,1 RW = RW * Y RW = RW + 16 ST = X *, ST = ST = RW RW * Y ST ST = ST * KZTAB
21 Allgemeine maschinelle hreslohnsteuer 24 (Prüftabelle) hresbrutto- hreslohnsteuer 24 (in ) in Steuerklasse lohn (in ) I II III IV V VI hresbrutto- Besondere maschinelle hreslohnsteuer 24 (Prüftabelle) hreslohnsteuer 24 (in ) in Steuerklasse lohn (in ) I II III IV V VI
b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,
Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 25 Das Programm bietet
Mehrb) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,
PAP26(4)/phi Stand: 1.11.5 Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer
Mehrb) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 EStG,
PAP22mSB/phi Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 22 Das
MehrInhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG:
PAP21oSB/phi DM-/Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer
MehrInhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines
PAP24Lsttab/phi Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 24 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt
Mehr- 2 - b) die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags.
PAP2/phi DM-/Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer
Mehr(BMF-Schreiben vom 19. November 1998)
Automation in der Steuerverwaltung; Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw /97 Postfach IV B 6 - S /97
Bundesministerium der Finanzen 533 Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw 7216-19/97 Postfach 13 8 IV B 6 - S 2361-92/97 Stand: 5. nuar 1998 (Korrektur der Schreibfehler MRE4LZZ und ZRE4 ) Automation in der
Mehrb) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,
PAP27(2)/phi Stand: 1.11.6 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in
MehrInhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 29 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche
MehrInhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines
PAP27Lsttab(2)/phi Stand: 1.11.6 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 27 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)
Mehrb) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,
Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2009 Das Programm
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV C POANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder
MehrPAP2008-endg.doc Stand:
PAP28-endg.doc Stand: 14.12.27 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer
Mehrb) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,
Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 29 Das Programm
Mehrb) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 29 Das Programm bietet die
Mehrd) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a EStG).
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 211 Das Programm bietet die
MehrPAP 18.11.2011 Anlage 1
PAP 18.11.211 Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 212
MehrStand: (endgültig) Inhalt
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 211 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche
Mehrb) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach 39b Absatz 3 Sätze 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer,
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 21 Das Programm bietet die
MehrStand: (endgültig) Anlage 2
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2018 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die
MehrStand: (endgültig) Anlage 2
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2019 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die
MehrPAP 22.09.2011 Anlage 1
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 211 Das Programm
MehrInhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 21 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche
MehrErläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen.
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
MehrErläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen.
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
MehrStand: 29.11.2013 (endgültig; keine Änderungen ggü. Stand: 8.10.2013) Anlage 1
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 214 Das Programm bietet
MehrIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße
MehrIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrStand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 1
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2016 Das Programm bietet
MehrStand: (endgültig) Anlage 1
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2017 Das Programm bietet
MehrStand: (endgültig) Anlage 1
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2019 Das Programm bietet
MehrStand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 2
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die
MehrStand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 2
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2016 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die
MehrStand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 1
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 215 Das Programm bietet
MehrPAP 18.11.2011 Anlage 2
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 212 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die
MehrGeänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013
o Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main o ofix: EStG/39b/4 Rundvfg. vom 27.2.213 - S 2367 A - 12 - St 222 BMF-Schreiben vom 2.2.213 o Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 213 Im Einvernehmen
MehrStand: 8.10.2013 (Entwurf) Anlage 2
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 214 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
Mehrbekannt gemacht ( 39b Absatz 6 und 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrStand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 1
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 Das Programm
MehrStand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 2
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage
MehrAuf die Erläuterungen unter 1. Allgemeines wird gesondert hingewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12
Mehr0 1 4 www.steuerlinks.de
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2014 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge
MehrGesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Vom 16.
MehrVI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:
MehrBetriebsrenten und Versorgungsbezüge. Uwe Frank LOHNAKAD GmbH 1
Betriebsrenten und Versorgungsbezüge Uwe Frank LOHNAKAD GmbH 1 Ihr Dozent Uwe Frank, Dipl.-Betriebswirt (FH), Geschäftsführer LOHNAKAD GmbH o Gerichtlich zugelassener und in das Rechtsdienstleistungsregister
MehrMerkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011
13.10.2010 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen,
MehrProgrammablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. Januar 2010)
Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von (gültig ab dem 1. anuar 2010) Hinweis Muss aufgrund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte das Faktorverfahren nach 39f EStG angewendet werden, können
MehrBelastung.VielmehrwerdedererhöhteLohnsteuerabzugbeiderEinkommensteuerveranlagungausgeglichenundsogarüberkompensiert,sodassesinallen
Deutscher undestag Drucksache 17/1519 17. Wahlperiode 22. 04. 2010 Antwort der undesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, ritta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter
MehrÜbersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2015/2016
- 1 - Lohnsteuer 2015/2016 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600,00 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei
MehrMerkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012
Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn **) beziehen, können
MehrKirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen
Landessynode Ev. Landeskirche Anhalts 10. Tagung - 23. Legislaturperiode 18. bis 19. November 2016 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchensteuerbeschluss vom 22. November 2016 1 Rechtsgrundlagen
MehrBerechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle, Absetzbeträge)
6. Abrechnung von laufenden Bezügen benpauschale ( 20.2.2.) im Rahmen der Lohnverrechnung bemessungsgrundlagenmindernd zu berücksichtigen. Weitere Freibeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche
MehrLandeskirchensteuerbeschluss
Landeskirchensteuerbeschluss Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 S. A 129) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle 1. Abschnitt II geändert Beschluss
MehrSolidaritätszuschlaggesetz 1995
TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein
MehrTabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)
Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2014 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Sollentgelt (Bruttoarbeitsentgelt
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0281-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des IngE, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch CONTROL Wirtschaftsberatungsges.m.b.H.
MehrBuchungen Personalbereich*
* Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn Lohnsteuerfreier Arbeitslohn (Auszüge) Lohnzahlung? Löhne und Gehälter Zulagen (z. B. Schmutzzulage) Zuschläge (z. B. Überstunden) Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Fahrtkostenzuschuss
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
39b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Anpassung des 39b zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs an die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale z Erweiterung des Regelungsbereichs des
Mehr(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:
TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung
MehrLohnsteuer-Tabellen 2011
Beck-Texte im dtv 5764 Lohnsteuer-Tabellen 2011 Tag, Woche, Monat, Jahr mit Vorbemerkungen, Übergangstabellen und Solidaritätszuschlag. Einkommensteuer- Tabellen 2011. Grundtabelle, Splittingtabelle 21.
MehrMerkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1
Stand: 20.11.2012 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12
MehrBerechnung der Körperschaftsteuer 2012
Berechnung der Körperschaftsteuer 2012 Ermittlung des Steuerbilanzgewinns Vorläufiger Steuerbilanzgewinn 1.500.000 + KSt-Vorauszahlungen lt. G+V 350.000 + in G+V schon enthaltene KSt-Rückstellung 25.000
MehrBuchungen Personalbereich*
* Lohnzahlung? * Das überlässt man besten dem Steuerberater! N. Leist, Steuerfachmann anno 2008! Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn Lohnsteuerfreier Arbeitslohn (Auszüge) Löhne und Gehälter Zulagen (z.
MehrAntrag. auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen (vl) nach dem Vermögensbildungsgesetz 4 0,0 0,, DE 25410200 00
Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen (vl) nach dem Vermögensbildungsgesetz 00 Persönliche Angaben Vertragsinhaber Bitte beachten Sie: Dieser Vordruck wird maschinell verarbeitet. Schreiben
MehrHäufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte
Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Stand: 10. April 2014 Quelle: www.elster.de 1 Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte... 1 1 Allgemeine Fragen...
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge
MehrProzentrechnung. 2.2 Pflegeversicherung. 2.3 Rentenversicherung. 2.4 Arbeitslosenversicherung. Aktuell 1,7% Wird hälftig von AN und AG getragen
Prozentrechnung Herr Emsig ist Geschäftsführer des Fremdenverkehrsverbandes Heidelberg. Für 2007 wird auf seiner Lohnsteuerkarte ein Bruttogehalt von 61.232,- ausgewiesen. Wieviel Geld bleibt für Herrn
MehrSTATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10
STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2010 Zeichenerklärung p vorläufiger Zahlenwert r berichtigter Zahlenwert s geschätzter Zahlenwert. Zahlenwert
MehrÜbersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2014/2015
- 1 - Lohnsteuer 2014/2015 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2013 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600,00 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei
MehrInternetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS)
Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS) FACHBEREICH Bezüge zentral THEMATIK Lohnsteuer Tarif; Versteuerung der Umlagezahlungen an die
MehrFinanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1
Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 7.1 Finanzen und Steuern Lohn- und Einkommensteuer 2010 Erscheinungsfolge: dreijährlich Erschienen am 28.11.2014, Tabellen 2.1, 2.2 und 6.1 korrigiert am 17.09.2015
MehrKirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG) Vom 15.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 2 vom 19. Januar 2015 2 Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG)
Mehr5.5 Entgeltabrechnung
5.5 Entgeltabrechnung PROBLEM Diesen Betrag wendete der Betrieb auf 1991 2 008 Euro 2005 2 744 Zweimal dreierlei Lohn Monatliche Durchschnittsbeträge je Arbeitnehmer in Euro Dieser Betrag stand oben auf
MehrInhalt der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung
Inhalt der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung Impressum Sage GmbH Franklinstraße 61-63 60486 Frankfurt am Main Copyright 2017 Sage GmbH Die Inhalte und Themen in dieser Unterlage wurden mit sehr großer
MehrSTATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13
STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2013 Zeichenerklärung und Abkürzungen Zahlenwert ist genau null (nichts vorhanden) 0 mehr als nichts,
MehrStatistische Berichte
Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im Oktober 2011 ISSN 1610-6288 L IV 3-3j / 07 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen Das veranlagte Einkommen und
MehrMCC Mastering-ConceptConsult
MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte
MehrSteuer- und Abgabenlast von Durchschnittsverdienern
Steuer- und Abgabenlast von Durchschnittsverdienern Steuer- und Abgabenlast von Durchschnittsverdienern Anteil am Bruttojahresverdienst, in Prozent, 99 bis 0 Anteil am Bruttojahresverdienst, in Prozent,
MehrDie Ministerin der Finanzen des Landes Brandenburg. Dagmar Ziegler. Kirchensteuerbeschluss 2001 der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2001 der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Auf Grund des 6 des Brandenburgischen
MehrDer Arbeitgeber trägt das Brutto-Gehalt und einbehaltene Lohn-/ Kirchensteuer ein.
Lohnsteuerkarte Arbeitnehmer, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine
MehrKirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) 1
Kirchensteuerbeschluss NEK KiStB 5.110 N_Archiv Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) 1 Vom 8. Oktober 1978 ( S. 415) Änderungen Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle
MehrLohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI
TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen
MehrGEPRÜFTE/-R PERSONALFACHKAUFMANN/-FRAU. Lohnsteuer P-P 16
GEPRÜFTE/-R PERSONALFACHKAUFMANN/-FRAU Lohnsteuer P-P 16 Zeichenerklärung: l b d f m o s a g = Lernziel Das Lernziel gibt einen Überblick darüber, welche Inhalte Sie in diesem Kapitel vermittelt bekommen.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Bearbeitungsstand: 01.06.2018 14:47 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher
MehrSage Personalwirtschaft
Sage Personalwirtschaft Inhalt der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung Impressum Sage GmbH Emil-von-Behring-Str. 8-14 60439 Frankfurt Copyright 2016 Sage GmbH Die Inhalte und Themen in dieser Unterlage
MehrDas Faktorverfahren. Stand: 01/2009
Das Faktorverfahren Gerechtere Aufteilung der Steuerklassen bei Ehegatten Stand: 01/2009 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61 / 94 06-0, Fax 0 59 61 / 9406-29
MehrFortbildungskosten. Name:... Sozialversicherungsnr:... Beruf:... Art der Fortbildungsmaßnahme:...Datum/Dauer der Fortbildungsmaßnahme:...
Fortbildungskosten Beilage zum Werbungskostenantrag für... zur Vorlage beim Finanzamt... Name:... Sozialversicherungsnr:... Beruf:... Art der Fortbildungsmaßnahme:......Datum/Dauer der Fortbildungsmaßnahme:......
MehrLandeskirchensteuerbeschluss
Landeskirchensteuerbeschluss Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 S. A 129) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle 1. Abschnitt II geändert Beschluss
MehrInhalt. ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller
Seite: 1 Die nachfolgenden Beschreibungen geben Hinweise zur im Zuge eines Jahreswechsels und im Hinblick auf den Abschluss des Einführungsjahres. Inhalt 1 Auslieferungstermin der geänderten ELStAM...
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0090-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PV, L, R-Straße 3, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand
MehrWas ändert sich durch ElterngeldPlus?
drubig-photo - Fotolia.com drubig-photo - Fotolia.com Was ändert sich durch ElterngeldPlus? Multiplikator/innen-Workshop des DGB-Projektes Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestalten am 02.11.2015 Petra
Mehr- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1
MehrFür wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro.
Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Einkommensteuer EStG 3 Nr. 62 Zuwendungen des Arbeitgebers
MehrBMF - I A 5 27. Feb 04. Einkommensteuertarif 1958-1964 60,0 53 50,0. Durchschnittsbelastung. 20 20,0 grenz58 10,0
BMF - I A 5 27. Feb 04 1. Einkommensteuertarif 1958 (1958-1964) Ei nkommensteuerbelastung in v.h. Einkommensteuertarif 1958-1964 6 53 5 4 20 2 grenz58 1 durch58 a) bis 1.680 DM (Grundfreibetrag): 0; b)
Mehr