Stand: (endgültig) Anlage 2

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 2"

Transkript

1 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines 2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung 2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag 2.4 Vorsorgepauschale 2.5 Feldlängen 2.6 Symbole 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter 3.2 Ausgangsparameter 4. Interne Felder 5. Programmablaufplan Dezember Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines Der Programmablaufplan enthält gem. 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG die Berechnung für die Herstellung von Lohnsteuertabellen einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer mit Lohnstufen. Der Programmablaufplan berücksichtigt folgende Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags - KiFBG - vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202): Entlastung durch - die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 und Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum, - den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von Euro (Grundbetrag) im Rahmen der Steuerklasse II und Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum. Erhöhungs- Seite 1 von 28

2 beträge beim Entlastungsbetrag für zweite und weitere Kinder werden ausschließlich über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt, - den erhöhten Kinderfreibetrag bei der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag sowie Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum. Aus Gründen der Vermeidung von Bürokratiekosten wird von Seiten der Verwaltung auch die (Weiter)Anwendung der auf Grundlage des Programmablaufplans vom 26. November 2014 (BStBl. I Seite 1518) erstellten Tages-/Wochen-/Monats-/hres-Lohnsteuertabellen 2015 nicht beanstandet. In den Steuerklassen I bis IV ist hierbei die Lohnsteuer für im Dezember 2015 endende Lohnzahlungszeiträume in der Weise zu ermitteln, dass nach der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer zum Ausgleich der Anhebung des Grundfreibetrags von der Lohnsteuer bei - einem täglichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 0,73 Euro, - einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 5,13 Euro, - einem monatlichen und einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum jeweils ein Betrag von 22,00 Euro abzuziehen ist. In der Steuerklasse III sind diese Abzugsbeträge zu verdoppeln. Negative Beträge dürfen nicht entstehen. Die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) sind ohne weitere Besonderheiten auf Grundlage der nach dem Programmablaufplan vom 26. November 2014 (BStBl. I Seite 1518) erstellten Tages- /Wochen-/Monats-/hres-Lohnsteuertabellen 2015 zu ermitteln. In der Steuerklasse II ist darüber hinaus vor der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer zum Ausgleich der Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vom steuerpflichtigen Arbeitslohn bei - einem täglichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 20,00 Euro, - einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 140,00 Euro, - einem monatlichen und einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum jeweils ein Betrag von 600,00 Euro abzuziehen. Die Vereinfachungsregelung kann auch beim Lohnsteuer-hresausgleich durch den Arbeitgeber ( 42b EStG) angewandt werden, d. h., es sind von der Lohnsteuer in den Steuerklassen I bis IV von der Lohnsteuer 22 Euro bzw. in der Steuerklasse III 44 Euro abzuziehen, ohne dass negative Beträge entstehen dürfen. Zu den Zuschlagsteuern siehe oben. In der Steuerklasse II sind vor der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer vom steuerpflichtigen Arbeitslohn 600 Euro abzuziehen. Seite 2 von 28

3 Der Programmablaufplan berücksichtigt auch die ab 2015 greifende Änderung der Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG i.d.f. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. I S. 1266). Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2015 berücksichtigt, dass - in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze Euro (2014: Euro) beträgt, - in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz ( 243 SGB V) 14,0 % (2014: 14,9 %) beträgt, - der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 0,90 % beträgt, - in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz 2,35 % (2014: 2,05 %) beträgt, - in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) Euro (2014: Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) Euro (2014: Euro) beträgt, - in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz 18,7 % (2014: 18,9 %) beträgt und - der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 60 % beträgt ( 39b Absatz 4 EStG). 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von hresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend den in 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden. Seite 3 von 28

4 2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer ist an den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 angelehnt. So sind Felder und Unterprogramme häufig identisch. 2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge ( 19 Absatz 2 EStG) steuerfrei. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die hresbeträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 1/30 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den, den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Die vorstehenden Regelungen geltend nicht in den Fällen des permanenten Lohnsteuer- hresausgleiches nach 39b Absatz 2 Satz 12 EStG i.v.m. R 39b.8 LStR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist in der Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG). Die vorstehende Regelung gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags entsprechend. 2.4 Vorsorgepauschale Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die soziale Pflegeversicherung - der Beitragszuschlag für Kinderlose ( 55 Absatz 3 SGB XI) in keinem Fall berücksichtigt. Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ist immer auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen (s. 242a SGB V) abzustellen (s. BT-Drs. 18/1529 vom 26. Mai 2014, S. 65 letzter Absatz). Seite 4 von 28

5 Werden vom privat versicherten Arbeitnehmer Basiskranken- und Pflege- Pflichtversicherungsbeiträge nachgewiesen, ist die Lohnsteuer in einer Nebenrechnung zu ermitteln. Dabei werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die nach den Lohnsteuertabellen für den tatsächlichen (Brutto)hresarbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale gemindert. Von dem verbleibenden Betrag ist der typisierte Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen. Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss und die Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. die Mindestvorsorgepauschale) aus. Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse III (keine Kinder, Beitragsbemessungsgrenze West) erhält einen Bruttojahresarbeitslohn von Euro. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und privat kranken- und pflegeversichert. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen Euro im hr. Dazu erhält er einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber. Die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle beträgt Euro im hr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale ein Aufwand für gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung von Euro berücksichtigt; der typisierte Arbeitgeberzuschuss beträgt im Dezember Euro. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um den nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Aufwand für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und den typisierten Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Es verbleiben (9.600 Euro Euro Euro =) Euro, die den Bruttojahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Bruttojahresarbeitslohn von ( Euro Euro =) Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse III Euro. Beispiel 2: Ein Beamter in der Steuerklasse I ohne Kinder erhält einen hresarbeitslohn von Euro. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen Euro im hr. Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber. Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle beträgt 654 Euro im hr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale bereits ein Aufwand von Seite 5 von 28

6 1.801 Euro berücksichtigt. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege- Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um die nach der besonderen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale zu mindern. Es verbleiben (2.400 Euro Euro =) 599 Euro, die den hresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem hresarbeitslohn von ( Euro 599 Euro =) Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse I 549 Euro. Für Fälle, in denen die Lohnsteuertabellen keine Möglichkeit zur Berechnung anbieten, wird auf der Internetseite eine maschinelle Berechnung der Lohnsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen angeboten. 2.5 Feldlängen Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet. 2.6 Symbole Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN Darüber hinaus bedeuten: = Wert nach unten abrunden (z. B. Euro = auf volle Euro abrunden) = Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent = auf volle Cent aufrunden) = übertragen nach (Zuweisung) 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht: Vorzeichenprüfung, Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4) Seite 6 von 28

7 Es werden folgende Eingangsparameter benötigt: Name KRV LZZ PKV PVS Bedeutung 0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 2 = wenn nicht 0 oder 1 Lohnzahlungszeitraum: 1 = hr 2 = Monat 3 = Woche 4 = Tag 0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer 1 = privat krankenversicherte Arbeitnehmer 0 = Pflegeversicherung außerhalb Sachsens 1 = Pflegeversicherung in Sachsen 3.2 Ausgangsparameter Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung: Name BK BVSP LSTLZZ LZALOG Bedeutung Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigter Teil der Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen in Cent Lohnsteuer im Lohnzahlungszeitraum in Cent Obergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent LZALUG Untergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent SOLZLZZ TAGZ Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent Typisierter Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Lohnzahlungszeitraum in Cent Seite 7 von 28

8 4. Interne Felder Das Programm verwendet intern folgende Felder. Sollen solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden. Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden: Name ANP ANTEIL1 BBGKVPV BBGRV DIFF EFA JBMG JW JWLSTA JWLSTN JWSOLZA JWSOLZN JWBKA JWBKN KFB KVSATZAG KVSATZAN KVZ Bedeutung Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Euro Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von hreswerten auf ganze Cent abgerundet Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro hressteuer nach 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in Euro hreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent hreswert Lohnsteuer 2015 vor KiFBG in Cent hreswert Lohnsteuer 2015 in Cent hreswert Solidaritätszuschlag 2015 vor KiFBG in Cent hreswert Solidaritätszuschlag 2015 in Cent hreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer 2015 vor KiFBG in Cent hreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer 2015 in Cent Summe der Freibeträge für Kinder in Euro Beitragssatz des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen) Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers in Prozent (2 Dezimalstellen) Seite 8 von 28

9 KZTAB LSTJAHR MIST PVSATZAG PVSATZAN RVSATZAN RW SAP SCHLEIFZ SOLZFREI SOLZJ SOLZMIN ST STKL ST1 ST2 TBSVORV VHB VSP Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten: 1 = Grundtarif 2 = Splittingtarif hreslohnsteuer in Euro Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro Beitragssatz des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen) Rechenwert in Gleitkommadarstellung Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro Schleifenzähler für Differenzberechnung Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Tarifliche Einkommensteuer in Euro Steuerklasse: 1 = I 2 = II 3 = III 4 = IV 5 = V 6 = VI Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro Teilbetragssatz der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung (2 Dezimalstellen) Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Krankenversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Seite 9 von 28

10 VSPN VSP1 VSP2 W1STKL5 W2STKL5 W3STKL5 X Y ZKF ZRE4 ZRE4O ZRE4VP ZTABFB ZVE ZX, ZZX, HOCH, VERGL Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege- Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro Zu versteuerndes Einkommen gem. 32a Absatz 1 und 2 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Gem. 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen) Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV) Steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Maßgeblicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes ZRE4O zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro Zu versteuerndes Einkommen in Euro Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro. Seite 10 von 28

11 PAPTAB1215 KRV =... LZZ =... PVS =... PKV =... ZRE4 = 0 5. Programmablaufplan Erstellen der Lohnsteuertabellen Dezember 2015 Tabellensteuerung 0 = allgemeine Lohnsteuertabelle West 1 = allgemeine Lohnsteuertabelle Ost 2 = besondere Lohnsteuertabelle 1 = hreslohnsteuertabelle 2 = Monatslohnsteuertabelle 3 = Wochenlohnsteuertabelle 4 = Tageslohnsteuertabelle 0 = Pflegeversicherung nicht Sachsen 1 = Pflegeversicherung in Sachsen 0 = gesetzliche Krankenversicherung 1 = private Krankenversicherung A STKL = 1 B C ZRE4O = ZRE4 + 35,99 LZALUG = ZRE4 * 100 UPANTEIL2 ZKF = 0 SCHLEIFZ = 1 Berechnung Unter- und Obergrenze der Tabellenstufe MPARA Zuweisung von Werten für bestimmte Sozialversicherungsparameter BERECH SCHLEIFZ = 2 W1STKL5 = 9873 Grenzwert für Berechnung in den Steuerklassen V / VI anpassen BERECH MLST1215 STKL < 5 Anmerkungen: ZKF < 6 Die Zahl der Freibeträge für Kinder ist hier nur beispielhaft mit 6 angegeben. STKL = 6 ZKF = ZKF + 0,5 Die 0,5-Stufung der Freibeträge für Kinder ist beispielhaft. STKL = STKL + 1 B Ende ZRE4 < C ZRE4 = ZRE A Das Ende der Lohnsteuertabelle ist hier nur beispielhaft mit Euro angegegeben Inhaltliche Änderung Redaktionelle Änderung (Darstellung) Seite 11 von 28

12 MPARA Zuweisung von Werten für bestimmte Sozialversicherungsparameter KRV < 2 Parameter Rentenversicherung BBGRV = KRV = 0 BBGRV = RVSATZAN = 0,0935 TBSVORV = 0,60 Parameter Krankenversicherung / Pflegeversicherung BBGKVPV = KVZ = 0,9 KVSATZAN = KVZ/ ,07 KVSATZAG = 0,07 PVSATZAN = 0,01175 PVSATZAG = 0,01175 PVS = 1 PVSATZAN = 0,01675 PVSATZAG = 0,00675 Grenzwerte für die Steuerklassen V / VI W1STKL5 = 9763 Wert vor KiFBG für Vergleichsrechnung W2STKL5 = W3STKL5 = Werte ändern sich mit dem KiFBG nicht Seite 12 von 28

13 BERECH Steuerung der Einzelfallberechnung SCHLEIFZ=1 MZTABFBN MZTABFBA Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) MLSTJAHR Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer bzw. der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern für den Lohnzahlungszeitraum LSTJAHR = ST JW = LSTJAHR * 100 JWLSTN = JW SCHLEIFZ=1 JWLSTA = JW UPANTEIL Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer bzw. der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern für den Lohnzahlungszeitraum ZVE = ZVE - KFB UPMLST ZKF = 0 LSTLZZ = ANTEIL1 JW = BVSP UPANTEIL BVSP = ANTEIL1 JW = TAGZ UPANTEIL TAGZ = ANTEIL1 JBMG = ST MSOLZ Ende Ermittlung des Solidaritätszuschlags mit Aufteilung von SOLZJ und JBMG auf den Lohnzahlungszeitraum Seite 13 von 28

14 Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge mit Werten vor KiFBG für Vergleichsrechnung (ohne Vorsorgepauschale) MZTABFBA KZTAB = 1 EFA = 0 STKL = 1 STKL = 2 STKL = 3 STKL = 4 STKL = 5 KZTAB = 2 EFA = 1308 ANP = 0 ANP = 1000 ANP = 1000 ANP = 1000 ANP = 1000 ANP = 1000 SAP = 0 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 KFB = 0 KFB = 0 KFB = ZKF * 3504 KFB = ZKF * 7008 KFB = ZKF * 7008 KFB = ZKF * 7008 ZTABFB = EFA + ANP + SAP Seite 14 von 28

15 Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge mit Werten KiFBG für Vergleichsrechnung (ohne Vorsorgepauschale) MZTABFBN KZTAB = 1 EFA = 0 STKL = 1 STKL = 2 STKL = 3 STKL = 4 STKL = 5 KZTAB = 2 EFA = 1908 ANP = 0 ANP = 1000 ANP = 1000 ANP = 1000 ANP = 1000 ANP = 1000 SAP = 0 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 KFB = 0 KFB = 0 KFB = ZKF * 3576 KFB = ZKF * 7152 KFB = ZKF * 7152 KFB = ZKF * 7152 ZTABFB = EFA + ANP + SAP Seite 15 von 28

16 MLSTJAHR Ermittlung hreslohnsteuer UPEVP Ermittlung der Vorsorgepauschale ZVE = ZRE4O - ZTABFB - VSP UPMLST Seite 16 von 28

17 UPMLST ZVE < 1 X = ZVE / KZTAB Euro ZVE = 0 X = 0 STKL < 5 MST5-6 SCHLEIFZ=1 UPTAB15 UPTAB14 Seite 17 von 28

18 UPEVP ZRE4VP = ZRE4O Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) KRV > 1 ZRE4VP > BBGRV ZRE4VP = BBGRV VSP1 = TBSVORV * ZRE4VP VSP1 = VSP1 * RVSATZAN VSP1 = 0 VHB= 1900 VSP2 = 0,12 * ZRE4VP STKL = 3 VHB = 3000 VSP2 > VHB VSP2 = VHB PKV = 1 BVSP = VSP2 * 100 Euro VSPN = VSP1 + VSP2 Euro MVSP VSPN > VSP VSP = VSPN Seite 18 von 28

19 MVSP ZRE4VP > BBGKVPV Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) Vergleichsberechnung zur Mindestvorsorgepauschale ZRE4VP = BBGKVPV PKV = 1 VSP = ZRE4VP * (KVSATZAN + PVSATZAN) VSP = 0 VSP2 > VSP BVSP = BVSP = VSP * 100 Euro VSP2 * 100 Euro TAGZ = ZRE4VP * (KVSATZAG + PVSATZAG) * 100 Euro VSP = VSP + VSP1 Euro Seite 19 von 28

20 MST5-6 Lohnsteuer für die Steuerklassen V und VI ( 39b Absatz 2 Satz 7 EStG) ZZX = X ZZX > W2STKL5 ZX = ZZX ZX = W2STKL5 UP5-6 UP5-6 ZZX > W1STKL5 ZZX > W3STKL5 VERGL = ST ST = ST + (ZZX W2STKL5) * 0,42 Euro ST = ST + (W3STKL5 W2STKL5) * 0,42 ZX = W1STKL5 ST = ST + (ZZX W3STKL5) * 0,45 Euro UP5-6 HOCH = ST + (ZZX W1STKL5) * 0,42 Euro HOCH < VERGL ST = VERGL ST = HOCH Seite 20 von 28

21 UP5-6 X = ZX * 1,25 UPTAB15 SCHLEIFZ = 1 UPTAB14 ST1 = ST X = ZX * 0,75 UPTAB15 SCHLEIFZ = 1 UPTAB14 ST2 = ST DIFF = (ST1 - ST2) * 2 Euro MIST = ZX * 0,14 MIST > DIFF ST = DIFF ST = MIST Seite 21 von 28

22 MSOLZ SOLZFREI = 972 * KZTAB Solidaritätszuschlag JBMG > SOLZFREI SOLZLZZ = 0 SOLZJ = JBMG * 5,5 / 100 SOLZMIN = (JBMG - SOLZFREI) * 20 / 100 Cent SOLZMIN < SOLZJ SOLZJ = SOLZMIN JW = SOLZJ * 100 JWSOLZN = JW SCHLEIFZ = 1 JWSOLZA = JW UPANTEIL SOLZLZZ = ANTEIL1 JW = JBMG * 100 SCHLEIFZ = 1 JWBKN = JW JWBKA = JW UPANTEIL Aufteilung des Betrages nach 51a EStG auf den LZZ für die Kirchensteuer BK = ANTEIL1 Seite 22 von 28

23 UPANTEIL Anteil von hresbeträgen für einen LZZ ( 39b Absatz 2 Satz 9 EStG) LZZ = 1 LZZ = 2 LZZ = 3 ANTEIL1 = JW / 360 Cent ANTEIL1 = JW * 7 / 360 Cent ANTEIL1 = JW / 12 Cent ANTEIL1 = JW UPANTEIL2 Untergrenze und Obergrenze der Tabellenstufe LZZ = 1 LZZ = 2 LZZ = 3 LZALUG = LZALUG / 360 Cent LZALUG = LZALUG * 7 / 360 Cent LZALUG = LZALUG / 12 Cent LZALOG = LZALUG + 9 LZALOG = LZALUG + 69 LZALOG = LZALUG LZALOG = LZALUG Seite 23 von 28

24 Tarifliche Einkommensteuer ( 32a EStG) UPTAB14 X < 8355 X < X < X < Y = (X ) / RW = Y * 228,74 Y = (X ) / RW = RW RW = Y * 974,58 RW = RW * Y RW = RW ST = X * 0, *) ST = X * 0, ST = RW *) *) ST = RW * Y *) ST = 0 ST = ST * KZTAB *) auf volle Euro abrunden Seite 24 von 28

25 Tarifliche Einkommensteuer ( 32a EStG) UPTAB15 X < 8473 X < X < X < Y = (X ) / RW = Y * 228,74 Y = (X ) / RW = RW RW = Y * 997,6 RW = RW * Y RW = RW ST = X * 0, ,19 *) ST = X * 0, ,29 ST = RW + 948,68 *) *) ST = RW * Y *) ST = 0 ST = ST * KZTAB *) auf volle Euro abrunden Seite 25 von 28

26 MLST1215 Differenzrechnung Dezember 2015 LZZ > 1 Differenzermittlung nur für Monat/Woche/Tag JW = JWLSTN 11 * (JWLSTA-JWLSTN) Lohnsteuer JW < 0 UPANTEIL ANTEIL1 = 0 LSTLZZ = ANTEIL1 JW = JWSOLZN 11 * (JWSOLZA- JWSOLZN) Solidaritätszuschlag JW < 0 UPANTEIL ANTEIL1 = 0 SOLZLZZ = ANTEIL1 JW = JWBKN 11 * (JWBKA-JWBKN) Bemessungsgrundlage Kirchensteuer JW < 0 UPANTEIL ANTEIL1 = 0 BK = ANTEIL1 Seite 26 von 28

27 Allgemeine hreslohnsteuertabelle 2015 (Prüftabelle) 1 2 hresbruttolohn (in Euro, Cent) hreslohnsteuer 2015 unter Berücksichtigung der Tabellenstufe Änderungen durch das KiFBG (in Euro) in Steuerklasse von Euro bis Euro I II III IV V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist. 1 Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West 2 Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 Seite 27 von 28

28 Besondere hreslohnsteuertabelle 2015 (Prüftabelle) 1 hresbruttolohn (in Euro, Cent) hreslohnsteuer 2015 unter Berücksichtigung der Tabellenstufe Änderungen durch das KiFBG (in Euro) in Steuerklasse von Euro bis Euro I II III IV V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat. 1 Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1 Seite 28 von 28

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 21 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche

Mehr

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 2

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 2

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2016 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Stand: 8.10.2013 (Entwurf) Anlage 2

Stand: 8.10.2013 (Entwurf) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 214 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

PAP 18.11.2011 Anlage 2

PAP 18.11.2011 Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 212 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen.

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Stand: (endgültig) Inhalt

Stand: (endgültig) Inhalt Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 211 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines PAP24Lsttab/phi Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 24 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt

Mehr

b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach 39b Absatz 3 Sätze 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer,

b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach 39b Absatz 3 Sätze 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer, Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 21 Das Programm bietet die

Mehr

PAP 22.09.2011 Anlage 1

PAP 22.09.2011 Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 211 Das Programm

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 29 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche

Mehr

Stand: (endgültig) Anlage 2

Stand: (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2018 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013 o Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main o ofix: EStG/39b/4 Rundvfg. vom 27.2.213 - S 2367 A - 12 - St 222 BMF-Schreiben vom 2.2.213 o Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 213 Im Einvernehmen

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Stand: (endgültig) Anlage 2

Stand: (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2019 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Stand: 29.11.2013 (endgültig; keine Änderungen ggü. Stand: 8.10.2013) Anlage 1

Stand: 29.11.2013 (endgültig; keine Änderungen ggü. Stand: 8.10.2013) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 214 Das Programm bietet

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines PAP27Lsttab(2)/phi Stand: 1.11.6 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 27 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

Mehr

Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 1

Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 Das Programm

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 1

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2016 Das Programm bietet

Mehr

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 1

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 215 Das Programm bietet

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Auf die Erläuterungen unter 1. Allgemeines wird gesondert hingewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Auf die Erläuterungen unter 1. Allgemeines wird gesondert hingewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV C POANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2009 Das Programm

Mehr

2. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)

2. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) BMF v. 26.11.2013 IV C 5 - S 2367/13/10001 BStBl 2013 I S. 1532 Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) 1 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw /97 Postfach IV B 6 - S /97

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw /97 Postfach IV B 6 - S /97 Bundesministerium der Finanzen 533 Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw 7216-19/97 Postfach 13 8 IV B 6 - S 2361-92/97 Stand: 5. nuar 1998 (Korrektur der Schreibfehler MRE4LZZ und ZRE4 ) Automation in der

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 25 Das Programm bietet

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt fü r Steuern 2010/0801807

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt fü r Steuern 2010/0801807 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 EStG, PAP22mSB/phi Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 22 Das

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Belastung.VielmehrwerdedererhöhteLohnsteuerabzugbeiderEinkommensteuerveranlagungausgeglichenundsogarüberkompensiert,sodassesinallen

Belastung.VielmehrwerdedererhöhteLohnsteuerabzugbeiderEinkommensteuerveranlagungausgeglichenundsogarüberkompensiert,sodassesinallen Deutscher undestag Drucksache 17/1519 17. Wahlperiode 22. 04. 2010 Antwort der undesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, ritta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter

Mehr

Eine Eingabe wird nur bei Auswahl "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" UND "Splittingtabelle" berücksichtigt.

Eine Eingabe wird nur bei Auswahl Arbeitnehmer oder Selbständiger UND Splittingtabelle berücksichtigt. Basisrentenrechner Begriffe: BBG BU EStG HB GGF GAV GKV GRV GPV PZ VA Beitragsbemessungsgrenze Berufsunfähigkeit Einkommenssteuergesetz Höstbetrag Gesellschafter Geschäftsführer gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, PAP27(2)/phi Stand: 1.11.6 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

1 Überblick Neuerungen 2010

1 Überblick Neuerungen 2010 Wie in jedem Jahr müssen auch zum 1.1.2010 die Basiswerte angepasst werden. Steuerlich sind dies u.a.: Altersentlastungsbetrag Versorgungsfreibetrag Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 Sozialversicherungsrechtlich

Mehr

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen.

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Sozialversicherungskennzahlen 2010

Sozialversicherungskennzahlen 2010 Sozialversicherungskennzahlen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung

Mehr

Presse-Information. / Industrie-Pensions-Verein e.v.

Presse-Information. / Industrie-Pensions-Verein e.v. Pressemitteilung Nr. 3 vom August 2010 Auswirkung des Bürgerentlastungsgesetzes auf Betriebsrentner - Warum Arbeitgeber ihre Betriebsrentner aufklären sollten - In der Beratung des Industrie-Pensions-Vereins

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen 87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a EStG).

d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a EStG). Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 211 Das Programm bietet die

Mehr

Lohnsteuer-Tabellen 2011

Lohnsteuer-Tabellen 2011 Beck-Texte im dtv 5764 Lohnsteuer-Tabellen 2011 Tag, Woche, Monat, Jahr mit Vorbemerkungen, Übergangstabellen und Solidaritätszuschlag. Einkommensteuer- Tabellen 2011. Grundtabelle, Splittingtabelle 21.

Mehr

Vorsorgepauschale ab 2010 ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG)

Vorsorgepauschale ab 2010 ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Sozialdaten West Sozialversicherungsdaten ab 1. 1. 2009 KV 4050,00 ( 48600 ) Pflichtgrenze 3675,00 ( 44100 ) Pflichtgrenze für privatvers. AN am 31.12.02 3675,00 ( 44100 ) Beitragsbemessungsgrenze AG-Zuschuss

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können

Mehr

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,

Mehr

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen

Mehr

Aufgabe zu Fall 1: Welche steuerlichen Vergünstigungen können die Eltern im Jahr 2006 für WB erhalten? Begründen Sie, warum und berechnen Sie diese!

Aufgabe zu Fall 1: Welche steuerlichen Vergünstigungen können die Eltern im Jahr 2006 für WB erhalten? Begründen Sie, warum und berechnen Sie diese! 2007, Prüfungsteil Einkommensteuer Teil I (35 Punkte) Fall 1 (20 Punkte): Wolfgang Bauer (WB), einziges leibliches Kind seiner zusammenveranlagten Eltern, geboren am 19.07.1987, hat im Mai 2006 das Abitur

Mehr

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Der aktuelle Tipp STAND: DEZEMBER 2015 Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt

Mehr

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG:

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG: PAP24mSBm/phi Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 24 Das

Mehr

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht im Jahre 2009

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht im Jahre 2009 (Stand 06/2009) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Personen ohne substitutive private vor Inkrafttreten des BSSichG) 4.050,00 (jährlich: 48.600 ) Vorjahr: 4.012,50 (jährlich: 48.150 ) Grenze für

Mehr

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte.

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN Bezahlbare Beiträge AUCH IM ALTER Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. Informationen zur Beitragshöhe im Alter Beitragsentwicklung IN DER GESETZLICHEN

Mehr

Neuanlage / Änderung Lohnarten

Neuanlage / Änderung Lohnarten Dokumentation der K&K Personalwirtschaftliche Beratung über die Neuanlage / Änderung Lohnarten Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

BMF - I A 5 27. Feb 04. Einkommensteuertarif 1958-1964 60,0 53 50,0. Durchschnittsbelastung. 20 20,0 grenz58 10,0

BMF - I A 5 27. Feb 04. Einkommensteuertarif 1958-1964 60,0 53 50,0. Durchschnittsbelastung. 20 20,0 grenz58 10,0 BMF - I A 5 27. Feb 04 1. Einkommensteuertarif 1958 (1958-1964) Ei nkommensteuerbelastung in v.h. Einkommensteuertarif 1958-1964 6 53 5 4 20 2 grenz58 1 durch58 a) bis 1.680 DM (Grundfreibetrag): 0; b)

Mehr

Ulrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012

Ulrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012 Ulrich Krumme Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD Rechtslage ab 01.01.2012 // Inhaltsverzeichnis I. Berücksichtigungsfähige Kinder 3 II. Allgemeine Voraussetzungen 5 III. Begriffsbestimmungen

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG:

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG: PAP21oSB/phi DM-/Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Sozialversicherung 2016

Sozialversicherung 2016 Sozialversicherung 2016 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 I.

Mehr

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie

Mehr

SV-Rechengrößen in 2014 und 2013

SV-Rechengrößen in 2014 und 2013 SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) ermäßigter pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung (ohne Sachsen) Pflegeversicherung

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 29 Das Programm

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Stand: 11.11.2015 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Stand: 27.11.2014 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd

Mehr

Horizontaler Vergleich 2014

Horizontaler Vergleich 2014 Horizontaler Vergleich 2014 Wie familiengerecht ist die Abgaben- und Steuerlast in Deutschland? Wir haben nachgerechnet und zeigen im Horizontalen Vergleich, wie stark Familien mit Abgaben und Steuern

Mehr

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 29 Das Programm bietet die

Mehr

- 2 - b) die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags.

- 2 - b) die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags. PAP2/phi DM-/Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor VB07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht/ Betriebliche Altersversorgung 9/2014 09.12.2014 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.-

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Einkommensteuertarif Splitting Ihr Tarif Einkommensteuertarif in 10.000 5.000 0 45.000 50.000 55.000 zu versteuerndes Einkommen in 60.000 65.000 70.000 75.000 80.000

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Steuerrechtliche Behandlung der bkv

Steuerrechtliche Behandlung der bkv Steuerrechtliche Behandlung der bkv Wichtige Hinweise zur AG-finanzierten betrieblichen Krankenversicherung (bkv) Stand: Januar 2015 Steuerrechtliche Behandlung der AG-finanzierten betrieblichen Krankenversicherung

Mehr