Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen

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1 Büro für Landschafts- und Freiraumplanung Leser. Albert. Bielefeld GbR Kortumstr Bochum Tel.: 02 34/ Fax: 02 34/ LANDSCHAFTS- UND L A B E S E R L B E R T I E L E F E L D FREIRAUMPLANUNG Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Abschlussbericht November 2015 Stadt Coesfeld Fachbereich 60 Markt Coesfeld

2 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen 1. Einleitung Anlass der Planung Rechtliche Grundlage Methodik Aufgabenstellung Abgrenzung des Untersuchungsraumes Nutzungssituation Beschreibung der vorhabenbezogenen Wirkungen Beschreibung der Wirkungen Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten im Zusammenhang mit WEA Artenschutzrechtliche Beurteilung Datengrundlagen Daten des LANUV Schwerpunktvorkommen (SPVK) von Brutvogelarten Biotopkataster Planungsrelevante Arten innerhalb geschützter Biotope Fundortkataster Datenabfrage bei der Unteren Landschaftsbehörde und dem Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld Auswertung vorhandener Gutachten und Kartierungen Vögel Fledermäuse Auswertung Messtischblätter Prüfung der Verbotstatbestände nach Tiergruppen Säugetiere Vögel Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten Zusammenfassende artenschutzrechtliche Beurteilung Abkürzungsverzeichnis

3 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Tabellenverzeichnis Tab. 1: Planungsrelevante Arten innerhalb schützenswerter Biotope... 9 Tab. 2: Hinweise aus vorliegenden Gutachten zum Vorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten innerhalb der artspezifischen Untersuchungsräume Tab. 3: Übersicht über die planungsrelevanten Arten in den Messtischblättern M4008-4, M4009-3, und M Kartenverzeichnis Karte 1: Artspezifische Untersuchungsräume sowie nachgewiesene Quartiere von Fledermäusen und Reviere von Brutvögeln... 1 :

4 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen 1. Einleitung 1.1 Anlass der Planung In Coesfeld hat die Bezirksregierung Münster 4 Altzonen in ihren Regionalplan übernommen. Für die momentan laufende Flächennutzungsplanung hat die Bezirksregierung in diesem Zusammenhang auch angemahnt für diese 4 bereits bebauten Altzonen eine ASP I zu erstellen, da die Altzonen auf Grund der Übernahme im Regionalplan auch durch die Flächennutzungsplanung übernommen werden muss, auch wenn Sie bereits bebaut ist. Es handelt sich neben der Zone Flamschen (nur die östliche Teilfläche mit den Bestandsanlagen), in der aktuell 3 Anlagen stehen, um folgende Zonen: Sirksfeld Harle Lette Im Rahmen des Planverfahrens sind wie bei neu ausgewiesenen Konzentrationszonen auch die artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) bei der Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des 44 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. 1.2 Rechtliche Grundlage Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange (ASP) ergeben sich aus den in 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Bei der Planung sind die artenschutzrechtlichen Belange nach 44 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen. Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Satz 1 Nr. 2), Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 3), wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 4). Als besonders geschützte Arten ( 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gelten Arten des Anhangs A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 - EU-Artenschutzverordnung (EUArtSchV), 1

5 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie), Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (V-RL). Streng geschützte Arten sind besonders geschützte Arten, die in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (EUArtSchV), in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) oder in der Anlage 1 Spalte 3 der BArtSchV aufgeführt sind ( 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten sowie Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 1 aufgeführt sind. Nach Maßgabe des 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG liegt bei anderen besonders geschützten Tierarten bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote grundsätzlich nicht vor, d.h. diese Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das Verbot von 44 Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor. Des Weiteren ist zu prüfen, ob bei der Umsetzung der Planung erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu erwarten sind. Erhebliche Störungen liegen dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Falle einer Störung können nach 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, um die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang zu sichern. Im Anwendungsbereich von 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für WEA-Konzentrationszonen erfüllt der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. Deshalb ist bei der Änderung oder Aufstellung eines Flächennutzungsplans für in diesen Fällen eine ASP durchzuführen. Anderenfalls könnte der FNP aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein. Bei Flächennutzungsplänen für WEA-Konzentrationszonen ist die ASP (Stufe I-III), soweit auf dieser Planungsebene bereits ersichtlich, abzuarbeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die konkreten Anlagenstandorte und -typen bereits bekannt sind. Stehen diese Details hingegen noch nicht fest, ist eine vollständige Bearbeitung v. a. der baubedingten Auswirkungen auf FNP-Ebene nicht sinnvoll und auch nicht möglich. 1 Nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird das BMU ermächtigt, durch Rechtsverordnung Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz zu stellen, die in ihrem Bestand gefährdet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Eine derartige Rechtsverordnung liegt bislang nicht vor. 2

6 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen 1.3 Methodik Die Vorgehensweise zur Abarbeitung der ASP ist im Leitfaden NRW 2 beschrieben. Entsprechend der VV-Artenschutz 3 bzw. dem Runderlass Artenschutz im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 4 lässt sich eine Artenschutzprüfung (ASP) in drei Stufen unterteilen: Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In der Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Immer wenn die Möglichkeit besteht, dass eines der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 BNatSchG (s.u.) erfüllt wird, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Anforderungen an den Untersuchungsumfang Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG setzt die Prüfung der Artenschutzbelange eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme voraus. Erforderlich sind Daten, denen sich in Bezug auf das Vorhabengebiet die Häufigkeit und Verteilung der betroffenen Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Es ist jedoch nicht verpflichtend, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Beeinträchtigungen ab. 2 Leitfaden - Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen; hrsg. vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV), Fassung: 12. November Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz), Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v Artenschutz im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom

7 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Hierzu ist es zunächst erforderlich, bereits vorhandene Erkenntnisse sowie Fachliteratur auszuwerten. Geeignet sind auch ernst zu nehmende Hinweise, die sich aus kommunalen Datenbanken und Katastern sowie aus Abfragen bei den Fachbehörden, den Biologischen Stationen, dem ehrenamtlichen Naturschutz oder sonstigen Experten in der betroffenen Region ergeben. Auf den sich daraus ergebenden Erkenntnissen fußt die Entscheidung, ob weitergehende Erhebungen erforderlich sind. Weitergehende Bestandserfassungen vor Ort werden in der Regel erforderlich beim Vorliegen folgender Sachverhalte: WEA-Standorte innerhalb SPVK von WEA-empfindlichen Brut-, Rast- und Zugvögeln bei ernst zu nehmenden Hinweisen über Vorkommen WEA-empfindlicher Arten (z.b. bei den Rast- und Zugvögeln sind regelmäßig genutzte Rastgebiete (im artenschutzrechtlichen Sinne von Ruhestätten) sowie essentielle Flugrouten im Umfeld dieser Stätten zu betrachten. Weitergehende Untersuchungen zum Vogelzug sind hingegen nicht erforderlich. WEA-Standorte im Umkreis von 1 km um bekannte Wochenstuben / Männchenkolonien sowie von bekannten Zwischen-, Winter und Schwärmquartieren WEA-empfindlicher Fledermausarten WEA-Standorte im Umfeld von Lebensräumen WEA-empfindlicher Fledermausarten, d.h. in Bereichen, in denen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorkommen von Arten zulassen; eine Notwendigkeit der Kartierung von Fledermäusen in solchen Bereichen muss naturschutzfachlich im Einzelfall begründet werden. In Gebieten ohne ernst zu nehmende Hinweise auf Vorkommen von WEA-empfindlichen Vögeln und Fledermäusen sind keine weiteren Untersuchungen erforderlich. 1.4 Aufgabenstellung Im Rahmen der ASP I wird durch eine überschlägige Prognose geprüft, ob und ggf. bei welchen Arten durch die Errichtung und den Betrieb einer WEA artenschutzrechtliche Konflikte auftreten könnten. Dazu werden alle verfügbaren Daten ausgewertet. Bei der Beurteilung werden alle relevanten Wirkfaktoren unter Berücksichtigung der vorhabenbezogenen Wirkungen und der örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Wenn artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art- Betrachtung in Stufe II erforderlich. Die Vorprüfung beinhaltet zwei Arbeitsschritte: Ermittlung der mit der mit dem Bau und Betrieb einer WEA verbundenen Wirkungen Erhebung der im Wirkungsbereich liegenden Lebensstätten der geschützten Arten Zu prüfen ist, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem ist zu beurteilen, ob die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ru- 4

8 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen hestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit einer Störung gemäß 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hängt von der Schwere des Eingriffs und der Störungsempfindlichkeit einer betroffenen Art ab. Dabei ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine temporäre (baubedingte) oder eine dauerhafte (anlage- und betriebsbedingte) Störung handelt. 1.5 Abgrenzung des Untersuchungsraumes Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und des zu erwartenden Artenspektrums wurde für die Beurteilung der anlage-, bau- und betriebsbedingten Auswirkungen grundsätzlich ein Untersuchungsraum von m um die geplante Konzentrationszone zugrundegelegt. Darüber hinaus wird ein erweiterter Untersuchungsraum in Abhängigkeit von den betroffenen Arten und deren Empfindlichkeiten gegenüber WEA (artspezifischer Untersuchungsraum) betrachtet. Grundlage sind die Empfehlungen für die Untersuchungsgebietsabgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten gem. Anhang 2 des Leitfaden NRW. (s. Karte 1) 2. Nutzungssituation Der Untersuchungsraum wird durch ackerbauliche Nutzung geprägt und durch kleinere Gehölzbestände (Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen, Hecken und Laubwaldparzellen) gegliedert. Das Gebiet wird im Süden vom Kannebrocksbach gequert. In unmittelbarer Nähe zur Konzentrationszone liegt hier zudem ein Abgrabungsgewässer. Im Norden reicht der südliche Stadtrand von Coesfeld in den Untersuchungsraum. Der Bereich wird überwiegend gewerblich genutzt. Im Süden grenzt das Gelände einer ehemaligen Kaserne an. Ansonsten liegen innerhalb der landwirtschaftlichen Bereiche einige Hofanlagen. Im südwestlichen Teil des Gebietes befinden sich ein ehemaliges Kasernengelände, sowie eine in Betrieb befindliche Sandgrube und eine Bodendeponie. Die Gehölzbestände setzen sich vorwiegend aus heimischen Baumarten wie Stiel-Eiche (Quercus robur), Rotbuche (Fagus sylvatica (subsp. sylvatica)), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) und Sand-Birke (Betula pendula) zusammen. Daneben sind aber auch Kopfweiden und im südlichen Teil Kiefernwaldflächen (Pinus sylvestris) anzutreffen. In der Strauchschicht kommen Arten wie Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Haselnuss (Corylus avellana) und Stechpalme (Ilex aquifolium) vor. Neben der vernetzenden Bedeutung des Gebietes, kommt den Gehölzflächen eine potentielle Bedeutung als Bruthabitat für Baumbrüter, Höhlenbrüter sowie Hecken- und Gebüschbrüter und dem Offenland für Bodenbrüter wie Kiebitz (Vanellus vanellus) und Feldlerche (Alauda arvensis) zu. Des Weiteren trägt das Gebiet als regionaltypisches Landschaftselement zur Gliederung und Belebung der Landschaft bei. Der Bachlauf ist trotz seines weitgehend naturfernen Zustandes von besonderer Bedeutung für den regionalen Biotopverbund. 5

9 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen 3. Beschreibung der vorhabenbezogenen Wirkungen 3.1 Beschreibung der Wirkungen Bei der Beschreibung der Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Wirkungen. Baubedingte Wirkungen eines Vorhabens sind unmittelbar mit seiner Realisierung verbunden und können auf der Flächennutzungsplanebene nur sehr allgemein abgehandelt werden. Sie sind in der Regel nur von temporärer Dauer und können nach Beendigung eines Vorhabens wieder behoben werden. Zu den baubedingten Auswirkungen bei der Errichtung von WEA zählen in erster Linie die Flächeninanspruchnahme für Baustraßen, Baustelleneinrichtungen, Lager- und Arbeitsflächen Verlust bzw. Gefährdung potentieller Brutplätze (z.b. Bodenbrüter oder Gebüschbrüter bei der Entfernung von Gehölzen) Optische Beunruhigungen und Verlärmung durch Maschinen und Baufahrzeuge, die Beeinträchtigungen gehen häufig über die Bauflächen hinaus, dadurch bedingt Beeinträchtigung angrenzender Lebensräume Anlagebedingte Wirkungen werden unmittelbar durch ein Vorhaben verursacht und bleiben somit bis zum Rückbau der WEA bestehen. Die bedeutsamsten und nachhaltigsten, anlagebedingten Auswirkungen werden durch die flächenhafte Inanspruchnahme und die Versiegelung von biotisch aktiven Flächen hervorgerufen. Damit einhergehen können gegebenenfalls weitere Beeinträchtigungen wie: Beseitigung von Vegetationsbeständen und damit verbunden Inanspruchnahme von Tierlebensräumen Schaffung von Barrieren durch die WEA (Zerschneidung von Teillebensräumen einer Tierart) Betriebsbedingte Wirkungen können durch die Nutzung eines Vorhabens entstehen, z.b. durch Emissionen von Lärm und Licht. Bei WEA entstehen derartige Beeinträchtigungen vor allem durch die Bewegung der Rotorblätter. Daraus können sich mögliche Auswirkungen auf die Populationen und Lebensräume insb. von Fledermäusen und Vögeln wie z.b. Meideverhalten, Kollisionsgefährdung, Scheuch- und Barrierewirkung ergeben. Anlage- und baubedingte Beeinträchtigungen können i.d.r. durch geeignete Maßnahmen (Wahl des Standortes, Bauzeitbeschränkungen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen) vermieden werden, so dass sich die Auswirkungen im Wesentlichen auf den Betrieb der Anlagen beschränken. 3.2 Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten im Zusammenhang mit WEA Die speziellen betriebsbedingten Auswirkungen von WEA betreffen insbesondere Vögel und Fledermäuse. Nicht alle Vogel- und Fledermausarten sind gleichermaßen durch WEA ge- 6

10 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen fährdet. Bestimmte Arten gelten als überdurchschnittlich gefährdet, diese werden als Windenergie-empfindliche (kurz WEA-empfindliche) Arten 5 bezeichnet. Dabei sind drei betriebsbedingte Auswirkungen von WEA für verschiedene Vogel- und Fledermausarten zu unterscheiden, die im Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des 44 Abs. 1 BNatSchG relevant sind: Verbot Nr. 1: letale Kollisionen einschließlich der Tötung durch Barotrauma, sofern sich hierdurch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Individuen ergibt. Nach einem Urteil des BVerwG ist nur eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos unter diesen Verbotstatbestand gestellt, d.h. gegen das Tötungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter und unvermeidbarer Verluste von Einzelexemplaren im Sinne des allgemeinen Lebensrisikos verursacht. Unvermeidbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Vorhabenzulassung das betriebsbedingte Tötungsrisiko artspezifisch ggf. durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen reduziert wurde. Der dabei erforderliche Aufwand richtet sich unter anderem nach der Bedeutung und dem Erhaltungszustand der lokalen Population. Die Beurteilung, ob ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegt ist in erster Linie eine naturschutzfachliche Fragestellung, für die es keine festen Kriterien gibt und die einer wertenden Betrachtung unterliegt. (OVG Koblenz Urteil vom , 1 A 10200/09; VG Hannover Urteil vom , 12 A 2305/11). Aus naturschutzfachlicher Sicht ist das Kollisionsrisiko unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen jedenfalls dann als signifikant erhöht anzusehen, wenn nicht nur einzelne Individuen einer WEA-empfindlichen Art gefährdet sind, sondern zumindest die betroffene lokale Population. Verbot Nr. 2: erhebliche Störwirkungen, sofern sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern kann. Das Störungsverbot untersagt eine erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. In der Planungs- und Genehmigungspraxis von WEA spielt das Störungsverbot in der Regel eine untergeordnete Rolle. Störungen WEA-empfindlicher Arten an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten können zur Folge haben, dass diese Stätten für sie nicht mehr nutzbar sind. Bei der Störung von Individuen an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Wirkung auch nach Wegfall der Störung fortbesteht bzw. betriebsbedingt andauert. 5 Für Nordrhein-Westfalen sind die WEA-empfindlichen Arten im Anhang 4 des Leitfadens anhand einschlägiger Fachliteratur und vorliegender Daten und Informationen zusammengestellt. 7

11 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Verbot Nr. 3: Meideverhalten bei Flügen und Nahrungssuche, sofern hierdurch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten beeinträchtigt werden können. Als Fortpflanzungsstätten gelten z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder -kolonien sowie Wochenstubenquartiere von WEA-empfindlichen Arten. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen nur dann dem Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs-/Ruhestätten, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Entscheidend für das Vorliegen der Beschädigung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte ist die Feststellung, dass eine Verminderung des Fortpflanzungserfolges oder der Ruhemöglichkeiten des betroffenen Individuums oder der betroffenen Individuengruppe wahrscheinlich ist. Dabei sind sowohl unmittelbare Wirkungen auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätte als auch graduell wirksame und/oder mittelbare Beeinträchtigungen beispielsweise durch das Meideverhalten störungsempfindlicher Arten als Beschädigungen aufzufassen sind. 4. Artenschutzrechtliche Beurteilung 4.1 Datengrundlagen Für die Untersuchung wurden folgende Datenquellen ausgewertet: Informationen des LANUV zu Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Vogelarten (Quelle: Biotopkataster des LANUV Fundortkataster des LANUV Abfrage bei der Unteren Landschaftsbehörde Abfrage beim Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld Angaben des LANUV über planungsrelevante Arten für die Messtischblätter M4212, 2. Quadrant, M4113, 1. Quadrant, M4112, 4. Quadrant und M4113, 3. Quadrant Daten des LANUV Schwerpunktvorkommen (SPVK) von Brutvogelarten Auf Basis der Fundortdaten im Fundortkataster (FOK) NRW hat das LANUV für ausgewählte Vogelarten Flächenmodelle als Planungs- und Prüfungshilfe entwickelt, die den Umgang mit WEA-empfindlichen Arten im Rahmen von WEA-Planungen erleichtern sollen. Für neun der WEA-empfindlichen Brutvogelarten (Brachvogel, Grauammer, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzstorch, Uhu, Wachtelkönig, Weißstorch, Wiesenweihe) stellt das LANUV auf Grundlage der bekannten Brutvorkommen der jeweils letzten fünf Jahre Flächenmodelle landesweit dar. Für die Auswahl der Arten aus dem Gesamtspektrum windkraftempfindlicher Arten war Voraussetzung, dass ein landesweiter Datenbestand vorliegt und die Arten nicht (fast) ausschließlich in Schutzgebieten vorkommen. 8

12 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Auch für Rast- und Zugvogel-Lebensräume internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung von Kranich, Sing- und Zwergschwänen, nordischen Gänsen und Mornellregenpfeifer wurden vom LANUV ebenfalls Schwerpunktvorkommen erarbeitet und dargestellt. Diese Schwerpunktvorkommen sind Hilfestellungen für die artenschutzrechtlichen Fragestellungen bei Planung und Bau von WEA. Dabei handelt es sich jedoch nicht um absolute Tabuzonen, sie stellen vielmehr ernst zu nehmende Hinweise auf ein Vorkommen der jeweiligen Art im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung dar. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 BNatSchG sind unabhängig von diesem Datensatz grundsätzlich bei jeder konkreten Planung und im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Hinweise der VV-Artenschutz und des Windenergie-Erlasses NRW). Bei ernst zu nehmenden Hinweisen muss eine artspezifische Betrachtung in einer vertiefenden Prüfung (ASP II) erfolgen. Bereiche mit Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Vogelarten sind von dem geplanten Standort nicht betroffen. In einer Entfernung von ca. 5,5 km südlich zur geplanten Konzentrationszone ist ein Schwerpunktvorkommen Nordischer Gänse belegt (Weißes Venn) Biotopkataster Innerhalb des m-untersuchungsraumes liegen zwölf Biotopkatasterflächen. Informationen zum Vorkommen windenergiesensibler Arten innerhalb der schützenswerten Biotope liegen nicht vor. Tab. 1: Planungsrelevante Arten innerhalb schützenswerter Biotope BK-Nr. Beschreibung planungsrelevante Arten BK Laubwäldchen südwestlich Flamschen keine Arten aufgeführt BK Kannebrocksbach keine Arten aufgeführt BK Wallhecken südlich Flamschen keine Arten aufgeführt BK BK Stillgelegte Bahntrasse südlich Coesfeld BK Wegbegleitende Wallhecke am Kannebrocksbach BK Durchgewachsene Wallhecke mit alten Rotbuchen am Erdbaumsweg BK Altes Buchen-Eichenwäldchen bei Herteler BK Feuchtgebiet Hohes Venn westlich von Lette keine Arten aufgeführt keine Arten aufgeführt keine Arten aufgeführt keine Arten aufgeführt keine Arten aufgeführt keine Arten aufgeführt BK Oligotropher Weiher im "Zuschlag" keine Arten aufgeführt BK Wallhecke am Erdbaumweg keine Arten aufgeführt BK Dünenfeld im "Zuschlag" keine Arten aufgeführt 9

13 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Planungsrelevante Arten innerhalb geschützter Biotope Innerhalb des Untersuchungsraumes liegen keine geschützten Biotope Fundortkataster Das Fundortkataster ist eine Datenbank mit einem graphischen und textlichen Teil zu den Fundorten planungsrelevanter Arten. Diese Fundortdaten erhebt das LANUV selbst (z. B. im Rahmen von Werkverträgen) oder in Kooperation mit faunistisch-floristisch tätigen Verbänden, Vereinen, Arbeitsgruppen und einzelnen Expertinnen und Experten. Zu beachten ist, dass dem Fundortkataster keine vollständigen und flächendeckenden Erhebungen zu Grunde liegen. Es liefert jedoch wichtige Grundlagen über die Vorkommen der Arten in Nordrhein-Westfalen. Im Fundortkataster sind für den Untersuchungsraum keine planungsrelevanten Arten aufgeführt. 4.2 Datenabfrage bei der Unteren Landschaftsbehörde und dem Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld Bei der Unteren Landschaftsbehörde und dem Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld liegen über die Darstellungen der im Rahmen der FNP-Änderungsplanung erhobenen faunistischen Daten (s. Kap 4.3) keine weiteren Daten vor. Hinweise zu Kollisionsopfern liegen ebenfalls nicht vor. 4.3 Auswertung vorhandener Gutachten und Kartierungen Für den südlichen Teil des Untersuchungsraumes liegen Daten aus folgenden Kartierungen vor: Ecoda Umweltgutachten 2015: Avifaunistisches Fachgutachten zu einer Windenergieanlagenplanung im Bereich des Suchraumes V (Stevede) auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld (Kreis Coesfeld), 2. vorläufige Fassung Ecoda Umweltgutachten 2015: Avifaunistisches Fachgutachten zu einer Windenergieanlagenplanung im Bereich der Suchräume XI (östlich Zuschlag) und XIII (Letter Bruch) auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld (Kreis Coesfeld), 2. vorläufige Fassung ökon GmbH 2013: Windpark Coesfeld-Flamschen - Artenschutzrechtliche Prüfung Vögel Echolot GbR 2014: Untersuchung zur Fledermausfauna anlässlich der Ausweisung zweier Windvorrangzonen in Coesfeld-Flamschen (Flächennutzungsplanänderung) Die wesentlichen Informationen dieser Untersuchungen bezogen auf den Untersuchungsraum werden im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben. 10

14 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Vögel Im Rahmen der Artenschutzrechtliche Prüfung Vögel wurden im Untersuchungsraum Reviere von Kiebitzen und Feldlerchen festgestellt. In den Jahren 2012 und 2013 wurde eine kleine Kiebitzbrutkolonie mit 3 bis 4 Brutpaaren auf den Flächen zwischen Kannebrocksbach und dem Abgrabungsgewässer (Abstand 100 bis 200 m) zur Altzone nachgewiesen. Ein weiteres Revier wurde auf einer Ackerfläche nordöstlich des ehemaligen Kasernengeländes dokumentiert. Auch zur Zugzeit im Frühjahr wurden vereinzelt rastende Kiebitze im Umfeld der Konzentrationszone festgestellt. Die Trupps mit max. 66 Individuen hielten sich vorwiegend auf den Flächen südlich der Konzentrationszone auf. Von der Feldlerche wurden 2 Reviere innerhalb des 100 m-radius nachgewiesen. Darüber hinaus wurden Feldlerchen auch einmalig auf dem Durchzug festgestellt. Mitte März 2013 rasteten ca. 60 Individuen auf einer Fläche nordwestlich des Abgrabungsgewässers. Der Trupp wechselte, wie es für Feldlerchen typisch ist, mehrmals den Standort und ließ sich auf mehreren Ackerflächen entlang des Kannebrocksbachs nieder. Das Abgrabungsgewässer wurde während der Zugzeiten von Lach-, Silber- und Sturmmöwen sowie von Kormoranen als Nahrungshabitat aufgesucht, wobei es sich um relativ kleine Trupps mit max. 40 Individuen gehandelt hat. Brutkolonien dieser Arten sind im Umkreis von m nicht bekannt. Aufgrund der vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass das Gebiet als Rastgebiet eine nachrangige Bedeutung hat. Die Nachweise von Kiebitz- und Feldlerchenrevieren zeigt eine größere Bedeutung für bodenbrütende Arten. Tab. 2: Hinweise aus vorliegenden Gutachten zum Vorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten innerhalb der artspezifischen Untersuchungsräume artspezifischer Untersuchungsraum Hinweise zum Vorkommen WEAempfindlicher Arten 100 m Kiebitz (Brutnachweis) 500 m Kiebitz (Rastvogel) mehrere Beobachtungen mit bis zu 66 Individuen m Kormoran (als Rastvogel bzw. Nahrungsgast im Bereich des Abgrabungsgewässers) Lachmöwe, Silbermöwe, Sturmmöwe, Heringsmöwe (als Rastvogel im Bereich des Abgrabungsgewässers) Uhu (ein seit Jahren bekanntes Revier in einer Sandgrube ca m südlich der Konzentrationszone m Kornweihe (überfliegend) m Baumfalke (überfliegend) 11

15 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Seit mehreren Jahren ist ein Brutplatz eines Uhupärchens in einer Sandgrube südlich des Kasernengeländes bekannt. Im Jahr 2014 wurde bei einer Fledermauskartierung der Gesang eines Uhus vernommen. Zudem wurde in der Nähe der Sandgrube ein Rupfplatz gefunden (ecoda Umweltgutachten 2015). Es ist davon auszugehen, dass das Revier auch zukünftig genutzt wird Fledermäuse Im Rahmen einer Untersuchung zur Umgestaltung des ehemaligen Kasernengeländes wurde in einem ehemaligen Schießstand eine Wochenstube der Zwergfledermaus mit mindestens 70 reproduzierenden Weibchen festgestellt (ökon GmbH 2015). Im Rahmen der Fledermausuntersuchung zum Windpark Coesfeld-Flamschen gelang zudem ein Quartiersnachweis der Zwergfledermaus bei Rottkamp. Aufgrund der festgestellten Schwärmaktivitäten besteht der Verdacht weiterer Quartiere in diesem Bereich. Die Entfernung zur Konzentrationszone beträgt ca. 800 bis m. Einen weiteren Quartiersverdacht ergab sich in einer Hofanlage bei Horstmann, ca. 250 östlich der Konzentrationszone. Im Rahmen der Fledermausuntersuchung zum Windpark Coesfeld-Flamschen wurden im gesamten untersuchten Gebiet flächendeckend Jagdgebiete der Zwergfledermaus nachgewiesen, die vor Allem im Bereich von Gehölzstrukturen wie Wäldern, Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen lagen. Über den Ackerflächen wurden hingegen deutlich weniger jagende Zwergfledermäuse beobachtet. Ein von Zwergfledermäusen stark frequentiertes Jagdgebiet verläuft entlang der Grenze des ehemaligen Kasernengeländes. Desweiteren konnten regelmäßig einzelne Große Abendsegler beobachtet werden. Die Tiere nutzten das Gebiet dabei auch zur Nahrungssuche. Die Beobachtung balzender Männchen deutet darauf hin, dass das Gebiet zur Zugzeit von Großen Abendseglern durchwandert wird. Insgesamt ist von 4 Balzquartieren im Untersuchungsraum auszugehen. Neben diesen beiden Arten wurden noch weitere Arten festgestellt, die das Untersuchungsgebiet zur Jagd nutzen. Hierzu gehören unter anderen auch die WEA-sensiblen Arten Kleinabendsegler, Rauhautfledermaus, das Braune Langohr und Breitflügelfledermaus. 4.4 Auswertung Messtischblätter In den Messtischblättern M4008, 4. Quadrant, M4009, 3. Quadrant und M4108, 2. Quadrant sind Arten der folgenden Tiergruppen aufgeführt: Säugetiere Vögel In der Tabelle ist der Schutzstatus (streng bzw. besonders geschützt) sowie der Erhaltungszustand in der biogeografischen Region aufgeführt. Beim Erhaltungszustand sind drei Stufen (Ampelbewertung) zu unterscheiden: 12

16 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen G günstiger Erhaltungszustand Erhaltungszustand verschlechtert sich U ungünstiger / unzureichender Erhaltungszustand Erhaltungszustand verbessert sich S ungünstiger / schlechter Erhaltungszustand Tab. 3: Übersicht über die planungsrelevanten Arten in den Messtischblättern M4008-4, M4009-3, und M (windenergiesensible Arten sind grau hinterlegt) Planungsrelevante Art Säugetiere Status Anh. FFH-RL / eur. Vogelart RL NRW RL BRD streng gesch. bes. gesch. Erh.-zust. atl. Reg Bechsteinfledermaus Art vorhanden Anh. IV 2 2 S Braunes Langohr Art vorhanden Anh. IV G V G Breitflügelfledermaus Art vorhanden Anh. IV 2 G G Fischotter Art vorhanden Anh. IV 1 3 S+ Fransenfledermaus Art vorhanden Anh. IV * * G Großer Abendsegler Art vorhanden Anh. IV R V G Großes Mausohr Art vorhanden Anh. IV 2 V U Kleine Bartfledermaus Art vorhanden Anh. IV 3 V G Kleiner Abendsegler Art vorhanden Anh. IV V D U Teichfledermaus Art vorhanden Anh. IV G D G Wasserfledermaus Art vorhanden Anh. IV G * G Zwergfledermaus Art vorhanden Anh. IV * * G Vögel Alpenstrandläufer rastend eur. Vogelart 0 1 U Baumfalke sicher brütend eur. Vogelart 3 3 U Baumpieper sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Bekassine rastend eur. Vogelart 1S 1 G Bruchwasserläufer rastend eur. Vogelart 0 1 G Dunkler Wasserläufer rastend eur. Vogelart k.a. k.a. U Eisvogel sicher brütend eur. Vogelart * * G Feldlerche sicher brütend eur. Vogelart 3S 3 - U Feldschwirl sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Feldsperling sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Flussregenpfeifer sicher brütend eur. Vogelart 3 * U Flussuferläufer rastend eur. Vogelart 0 2 G Gartenrotschwanz sicher brütend eur. Vogelart 2 * U Goldregenpfeifer rastend eur. Vogelart 0 1 S Großer Brachvogel sicher brütend eur. Vogelart 2S 1 U Großer Brachvogel rastend eur. Vogelart 2S 1 G Grünschenkel rastend eur. Vogelart R * U Habicht sicher brütend eur. Vogelart V * G Heidelerche sicher brütend eur. Vogelart S3 V U Kampfläufer rastend eur. Vogelart 0 1 U 13

17 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Planungsrelevante Art Status Anh. FFH-RL / eur. Vogelart RL NRW RL BRD streng gesch. bes. gesch. Erh.-zust. atl. Reg Kiebitz sicher brütend eur. Vogelart 3S 2 U Kleinspecht sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Knäkente rastend eur. Vogelart 1S 2 U Krickente sicher brütend eur. Vogelart S3 3 U Kuckuck sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Löffelente sicher brütend eur. Vogelart S2 3 S Mäusebussard sicher brütend eur. Vogelart * * G Mehlschwalbe sicher brütend eur. Vogelart 3S V U Mittelspecht sicher brütend eur. Vogelart V * G Nachtigall sicher brütend eur. Vogelart 3 * - G Pirol sicher brütend eur. Vogelart 1 V U- Rauchschwalbe sicher brütend eur. Vogelart 3S V U Rebhuhn sicher brütend eur. Vogelart 2S 2 S Rohrweihe sicher brütend eur. Vogelart 3S * U Rotschenkel rastend eur. Vogelart 1S V S Schleiereule sicher brütend eur. Vogelart *S * G Schnatterente sicher brütend eur. Vogelart * * G Schwarzkehlchen sicher brütend eur. Vogelart 3S V G Schwarzspecht sicher brütend eur. Vogelart *S * G Sperber sicher brütend eur. Vogelart * * G Steinkauz sicher brütend eur. Vogelart 3S 2 G Teichrohrsänger sicher brütend eur. Vogelart * * G Turmfalke sicher brütend eur. Vogelart VS * G Turteltaube sicher brütend eur. Vogelart 2 3 S Uferschwalbe sicher brütend eur. Vogelart VS * U Uhu sicher brütend eur. Vogelart VS * G Waldkauz sicher brütend eur. Vogelart * * G Waldlaubsänger sicher brütend eur. Vogelart 3 * U Waldohreule sicher brütend eur. Vogelart 3 * U Waldschnepfe sicher brütend eur. Vogelart 3 V G Zwergtaucher sicher brütend eur. Vogelart * * G * Abkürzungen und Erläuterungen siehe Abkürzungsverzeichnis 4.5 Prüfung der Verbotstatbestände nach Tiergruppen Aufgrund der vorliegenden Daten sind die Tiergruppen Säugetiere (Fledermäuse) und Vögel im Rahmen der ASP I näher zu betrachten Säugetiere Ein Vorkommen aller in den Messtischblättern aufgeführten, WEA-empfindlichen Fledermausarten ist auch im Untersuchungsraum durch verschiedene Kartierungen belegt. 14

18 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Von der Zwergfledermaus liegen mehrere Quartiersnachweise- bzw. verdachte vor. Besonders bedeutend ist eine Wochenstube mit mindestens 70 Weibchen im Bereich des ehemaligen Kasernengeländes. Die Zwergfledermaus wird von Brinkmann et al. (2011) und Dürr (2012) aufgrund der hohen Kollisionsrate gem. Schlagopferkartei als WEA-empfindlich angesehen. Sie ist jedoch mit Abstand die häufigste Fledermausart in Nordrhein-Westfalen und kommt in nahezu jeder Ortschaft vor. In der aktuellen Roten Liste NRW (LANUV 2011) wird die Art als ungefährdet geführt. Aufgrund der Häufigkeit können bei dieser Art Tierverluste durch Kollisionen an WEA grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Ausnahmen können sich wie im vorliegenden Fall - im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) ergeben. In diesen Fällen ist im Rahmen der Planung darzulegen, dass im Sinne der dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht. Neben der Zwergfledermaus wurde auch die Breitflügelfledermaus im Bereich des Kasernengeländes sowie an vielen Gehölzstrukturen jagend nachgewiesen. Für die Breitflügelfledermaus ergibt sich ein erhöhtes Kollisionsrisiko v.a. im Umfeld von Wochenstuben, die sich hauptsächlich im Siedlungsbereich befinden. Obwohl im Untersuchungsgebiet keine Quartiere bekannt sind, kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich hier Wochenstuben oder Zwischenquartiere befinden. Mit dem Großen und Kleinen Abendsegler sowie der Rauhautfledermaus sind auch Arten festgestellt worden, für die Nordrhein-Westfalen vor allem auch eine Bedeutung als Durchzugs- und Paarungslebensraum hat. Die Beobachtung balzender Männchen des Großen Abendseglers lässt auch einen Wanderkorridor im Bereich des Untersuchungsraumes vermuten. Während des Zuges bewegen sie sich diese Arten im freien Luftraum und sind dabei durch Windenergieanlagen potentiell gefährdet. Ein Schlagrisiko kann deshalb nicht vollständig ausgeschlossen werden. Insbesondere aufgrund der nachgewiesenen Wochenstube in unmittelbarer Nähe zur Konzentrationszone sowie der Paarungsquartiere des Großen Abendseglers, ist vor der Errichtung neuer Anlagen (z.b. durch Repowering) im Rahmen nachgelagerter Planverfahren (Bebauungsplanverfahren, immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) gemäß den Vorgaben des Leitfaden NRW eine vertiefende Untersuchung in Form eines Gondelmonitorings nach der Methodik von Brinkmann et al (Forschungsvorhaben des BMU) durchzuführen. Dabei ist es ggf. möglich, dass bereits im Vorfeld des Verfahrens durch Installation eines Erfassungsgerätes in den bestehenden Anlagen die Untersuchung durchgeführt wird (s. Kap. 6.4 des Leitfadens NRW). Auf der Grundlage der Ergebnisse ist zu prüfen, ob gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verstoßen wird. Dabei sind ggf. Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Einschränkung der Betriebszeiten) zu berücksichtigen. Mögliche artenschutzrechtliche Konflikte können somit im Rahmen des nachgelagerten Planverfahrens gelöst werden, so dass ein Eintreten der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 15

19 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann und eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten ist. Die Flächennutzungsplanänderung ist im Hinblick auf die Tiergruppe der Fledermäuse somit vollzugsfähig. Vertiefende Untersuchungen in Form einer Art-für Art Betrachtung sind auf der Flächennutzungsplanebene für die Tiergruppe der Fledermäuse somit nicht erforderlich Vögel Von den in den Messtischblättern aufgeführten WEA empfindlichen Brutvogelarten sind vom Kiebitz und vom Uhu Reviere innerhalb der artspezifischen Untersuchungsräume bekannt. Der Uhu brütet seit mehreren Jahren in einer Sandgrube, die ca m vom südlichen Rand der Altzone entfernt liegt. Da die Brut über mehrere Jahre nachgewiesen ist, scheint es bisher keine Konflikte mit den bereits bestehenden Anlagen zu geben. Der Uhu besiedelt reich gegliederte, mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie Steinbrüche und Sandabgrabungen. Die Jagdgebiete sind bis zu 40 km² groß und können bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt liegen. Als Nistplätze nutzen die orts- und reviertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien Anflug. Daneben sind auch Baum- und Bodenbruten und vereinzelt sogar Gebäudebruten bekannt. Für den Uhu ist gem. Leitfaden NRW von einem erhöhten Kollisionsrisiko (Thermikkreisen, Flug-, Balz- und Beuteübergabeverhalten v.a. in Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen Nahrungshabitaten) auszugehen, wobei in erster Linie die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge in größerer Höhe (80 bis 100 m) relevant sind. Der Leitfaden fordert daher vertiefende Untersuchungen, wenn Brutplätze im Umfeld von m errichtet werden sollen. Der Kiebitz wurde im südlichen Teil des Untersuchungsraumes im Rahmen von Kartierungen nachgewiesen. Aber auch im nördlichen Teil des Untersuchungsraumes, für den keine Erhebungen vorliegen, kann ein Brutvorkommen nicht ausgeschlossen werden. Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Inzwischen brüten etwa 80 % der Kiebitze in Nordrhein-Westfalen auf Ackerflächen. Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt. Der Kiebitz zeigt ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen bis zu einem Abstand von 100 m (Leitfaden NRW). Der Baumfalke wurde einmalig im artspezifischen Untersuchungsraum (4.000 m) im Zuge einer Kartierung beobachtet, Flüge zu essentiellen Nahrungshabitaten im Bereich des Untersuchungsraumes sind nicht bekannt. Ein erhöhtes Kollisionsrisiko ist somit auszuschließen. Neben diesen Arten sind in den Messtischblättern mit dem Großen Brachvogel und der Rohrweihe weitere WEA-empfindliche Arten aufgeführt. Von diesen Arten liegen Reviernachweise aus dem weiteren Umfeld vor. Der Große Brachvogel besiedelt bevorzugt offene Niederungs- und Grünlandgebiete, Niedermoore sowie Hochmoore mit hohen Grundwasser- 16

20 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen ständen. Sie brüten aber auch auf Ackerflächen, wo der Bruterfolg meist nur gering ausfällt. Der Große Brachvogel kann ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen bis zu einem Abstand von 500 m zeigen (Leitfaden NRW). Die Rohrweihe ist in ihrer Lebensweise ursprünglich an Schilf- und Röhrichtbestände gebunden. In den letzten Jahrzehnten kommt es jedoch auch zunehmend zu Bruten in Getreide- und Rapsfeldern. Ein Vorkommen beider Arten innerhalb des Untersuchungsraumes kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Auch andere bodenbrütende Arten wie die Feldlerche (2 Reviere im südlichen Teil der Altzone sind nachgewiesen) und das in den Messtischblättern aufgeführte Rebhuhn können den gesamten Untersuchungsraum als Bruthabitat nutzen. Obwohl sie gegenüber WEA nicht empfindlich sind, können Gefährdungen während der Bauzeit nicht ausgeschlossen werden. Im Untersuchungsraum wurden neben den o.g. Brutvögeln auch Rastvögel nachgewiesen. Das Abgrabungsgewässer nördlich des ehemaligen Kasernengeländes wurde von Lach-, Silber- und Sturmmöwen sowie von Kormoranen als Nahrungshabitat aufgesucht, wobei es sich um relativ kleine Trupps mit max. 40 Individuen gehandelt hat. Brutkolonien dieser Arten sind im Umkreis von m nicht bekannt. In den Messtischblättern sind mit der Bekassine, dem Großen Brachvogel, und dem Rotschenkel drei WEA-empfindliche Rastvogelarten aufgeführt. Aus den vorliegenden Kartierungen und Informationen lässt sich ableiten, dass der Untersuchungsraum für diese Arten nur eine geringe Bedeutung als Rasthabitat hat. Aufgrund des nachgewiesenen bzw. zu vermutenden Artenspektrums ist vor der Errichtung neuer Anlagen (z.b. durch Repowering) im Rahmen nachgelagerter Planverfahren (Bebauungsplanverfahren, immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) eine vertiefende Brutvogel-Untersuchung gemäß den Vorgaben des Leitfaden NRW erforderlich. Dabei sind insbesondere die bodenbrütenden Arten und die Lebensraumansprüche des Uhus zu untersuchen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kartierung ist zu prüfen, ob gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verstoßen wird. Dabei sind ggf. Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Maßnahmen zur Bauzeitenregelung) einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (z.b. Schaffung von Ersatzhabitaten) in die Beurteilung einzubeziehen. Untersuchungen zu Rastvögeln sind nach dem derzeitigen Stand nicht erforderlich. Mögliche artenschutzrechtliche Konflikte können somit im Rahmen des nachgelagerten Planverfahrens gelöst werden, so dass ein Eintreten der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann und eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten ist. Die Flächennutzungsplanänderung ist im Hinblick auf die Tiergruppe der Vögel somit vollzugsfähig. Vertiefende Untersuchungen in Form einer Art-für Art Betrachtung sind auf der Flächennutzungsplanebene für die Tiergruppe der Vögel somit nicht erforderlich. 17

21 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten Die übrigen, nicht planungsrelevanten Arten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand und sind durch das Vorhaben nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten. 5. Zusammenfassende artenschutzrechtliche Beurteilung In Coesfeld hat die Bezirksregierung Münster vier Altzonen in ihren Regionalplan übernommen. Für die momentan laufende Flächennutzungsplanung hat die Bezirksregierung in diesem Zusammenhang auch angemahnt für diese vier bereits bebauten Altzonen eine ASP I zu erstellen, da die Altzonen auf Grund der Übernahme im Regionalplan auch durch die Flächennutzungsplanung übernommen werden muss, auch wenn Sie bereits bebaut ist. Die Vorprüfung für die Altzone Flamschen kommt aufgrund des nachgewiesenen bzw. anzunehmenden Artenspektrums zu folgenden Ergebnissen: Bei der Errichtung neuer Windenergieanlagen können artenschutzrechtliche Konflikte gem. 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese können jedoch auf den nachfolgenden Planungsebenen durch geeignete Maßnahmen gelöst werden, so dass auf der Flächennutzungsplanebene keine weiteren Untersuchungen erforderlich werden. Die Flächennutzungsplanänderung ist für den Standort Flamschen somit vollzugsfähig. Bochum, den Albert Büro für Landschafts- und Freiraumplanung Leser. Albert. Bielefeld GbR 18

22 Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Coesfeld - Altzone Flamschen Abkürzungsverzeichnis RL D Rote Liste gefährdeter Säugetiere Deutschlands (Meinig, H. et al 2009) Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. 2008) RL NRW Rote Liste der Säugetiere in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand November 2010) Gefährdungskategorien Rote Liste der Brutvögel in NRW (LANUV, 5. Fassung, Stand Dezember 2008) 0 = Ausgestorben 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet V = Arten der Vorwarnliste R = durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet I = gefährdete wandernde Art G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes D = Daten unzureichend N = Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen * = ungefährdet S = dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet,(als Zusatz zu *, V, 3, 2, 1 oder R) 19

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