Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Arbeitsschutzgesetz

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1 Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Arbeitsschutzgesetz ein Wegweiser für Arbeitgeber und Beschäftigte

2 Vorwort Ein wesentliches Merkmal der modernen Arbeitswelt ist das rasante Tempo des technischen Fortschritts und eine parallel dazu verlaufende Entwicklung der sicherheitstechnischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Dementsprechend bedarf auch der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten einer umfassenden und vor allem flexiblen Grundlage, die eine Anpassung an die fortschreitende Entwicklung ermöglicht. Das deutsche Arbeitsschutzgesetz, das am 21. August 1996 in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 1246), trägt diesem Umstand Rechnung. In Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie- Arbeitsschutz erhält der betriebliche Arbeitsschutz in Deutschland eine für alle Tätigkeitsbereiche geltende, einheitliche Basis. Zugleich wird die Anpassung des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik an die Dynamik der Arbeitswelt durch die Einführung flexibler Regelungen sowie durch eine Stärkung der Eigenverantwortung der Arbeitgeber und der Beschäftigten erreicht. Mit seinen weiteren, über die bloße Umsetzung der EG-Vorgaben hinausgehenden Ansätzen u. a. im Bereich des dualistischen Arbeitsschutzsystems, durch die teilweise Ablösung der Gewerbeordnung insbesondere aber als Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung der EG-Einzelrichtlinien zum Arbeitsschutz stellt sich das Arbeitsschutzgesetz somit als Grundgesetz des deutschen Arbeitsschutzes dar. Mit ihm wird der betriebliche Arbeitsschutz in Deutschland - unbeschadet seines schon bisher hohen Niveaus - auf eine seiner sozialpolitischen Bedeutung entsprechende, einheitliche und zeitgemäße rechtliche Grundlage gestellt. Die vorliegende Information beinhaltet die wesentlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und soll den Verantwortlichen in den Betrieben sowie den Beschäftigten einen Überblick über ihre Pflichten und Rechte geben. 2

3 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes ( 1, 2 ArbSchG) Zweck des Arbeitsschutzgesetzes ist es, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Ziel der Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Durch das Arbeitsschutzgesetz werden die Pflichten des Arbeitgebers im bestehenden Arbeitsschutzrecht nicht berührt. Die dort enthaltenen konkreten Verpflichtungen füllen die im Arbeitsschutzgesetz enthaltene grundlegende Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz aus. Das Arbeitsschutzgesetz gilt für Beschäftigte in allen Tätigkeitsbereichen. Es betrifft die gewerbliche Wirtschaft ebenso wie landwirtschaftliche Betriebe, aber auch den öffentlichen Dienst, die freien Berufe, Religionsgemeinschaften und sonstige Organisationen ohne Erwerbscharakter. Geschützt werden alle Beschäftigten, d. h. alle Personen, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung zu einem Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen. Dies sind insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zur ihrer Berufsbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnliche Personen im Sinn des 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Ausgenommen sind lediglich Hausangestellte in privaten Haushalten und die in Heimarbeit Beschäftigten. Vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst werden darüber hinaus Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit für diese entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. 3

4 Grundverpflichtung des Arbeitgebers ( 3, 4 ArbSchG) Die grundsätzliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber. Arbeitgeber sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, bei denen Beschäftigte in abhängiger Arbeit tätig werden. Neben dem Arbeitgeber trifft diese Verantwortung auch seine gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter, Personen, die von ihm mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, zuverlässige und fachkundige Personen, die vom Arbeitgeber schriftlich damit beauftragt wurden, in eigener Verantwortung Aufgaben des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz wahrzunehmen. Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung aller die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten berührenden Umstände treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Bei Festlegung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber u. a. von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 4 Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

5 Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen. Eine Anpassung von Arbeitsschutzmaßnahmen kommt in Betracht bei neuen Erkenntnissen über die Beurteilung einer bestimmten Gefährdung, besseren Schutzmöglichkeiten aufgrund neuer Techniken, Änderungen in der Belastungsfähigkeit der betroffenen Beschäftigten. Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Der Arbeitgeber hat eine für die Planung und Durchführung der Maßnahmen geeignete Organisation sowie die erfor- Mittel bereitzustellen. derlichen Er hat darüber hinaus Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beach- tet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. 5

6 Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation ( 5, 6 ArbSchG) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Gefährdung als solche zu erkennen und sie bezüglich Art und Umfang eines möglichen Scha- zu bewerten. Eine Gefährdung kann sich insbesonde- dens re ergeben durch die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Gestaltung, Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, bestimmt sich nach den jeweils einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen sowie nach dem Stand der Technik. Die Beurteilungen müssen nicht für jeden Arbeitsplatz vorgenommen werden. Innerhalb eines Bereichs weitgehend identischer Tätigkeiten genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes bzw. einer Tätigkeit. Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. 6

7 Die Dokumentation dient in erster Linie dem Arbeitgeber zur Einschätzung der Arbeitsschutzsituation in seinem Be- überlässt es deshalb weitgehend trieb. Der Gesetzgeber dem Arbeitgeber, wie er der Dokumentationspflicht nachkommt. Wie bei der Gefährdungsbeurteilung müssen nicht über je- einzelnen Arbeitsplatz Unterlagen geführt werden. Bei gleicher Gefährdungssituation ist auch hier die standardi- den sierte Beurteilung typischer Arbeitsbereiche möglich. Als wesentlicher Anhaltspunkt für die Ausgestaltung der Dokumentation kommt zunächst der Bericht des betrieblichen Sicherheitsexperten in Betracht. Daneben liegen entsprechende branchenbezogene Checklisten der Unfallversicherungsträger vor. Die Unterlagen müssen nur über den jeweils aktuellen Stand vorliegen. Alte Unterlagen müssen nur so lange auf- werden, wie es für das Verständnis der aktuellen bewahrt Unterlagen erforderlich ist. Das Gewerbeaufsichtsamt kann jedoch auch für diese Be- die Verfügbarkeit von Unterlagen anordnen, wenn be- triebe sondere Gefährdungssituationen dies erfordern. Bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Weitere Arbeitgeberpflichten ( 7, 8, ArbSchG) Der Arbeitgeber - bei Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher - hat die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Die Unterweisung muss auf den jeweiligen Aufgabenbereich oder Arbeitsplatz ausgerichtet sein und auch besondere Gefahren umfassen, bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabengebiet, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. 7

8 Bei der Übertragung von Aufgaben hat der Arbeitgeber darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Aufgabenerfüllung nötigen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Ar- zu unterrichten und Verhütungsmaßnahmen abzustim- beitsplatz tätig, so müssen die Arbeitgeber bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen zusammenarbeiten. Sie haben, soweit erforderlich, sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren men. Sie müssen sich vergewissern, dass in ihrem Betrieb tätige Beschäftigte anderer Arbeitgeber ausreichend unterwiesen sind. Der Arbeitgeber muss entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung treffen. Zu den entsprechenden Maßnahmen gehören auch die Einrichtung von Notfallverbindungen zu außerbetrieblichen Stellen wie Rettungsdiensten und Feuerwehr, die Benennung einer ausreichenden Zahl von Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Pflichten und Rechte der Beschäftigten ( 9, 11, ArbSchG) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß den Weisungen und Unterweisungen des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Die Beschäftigten sind insbesondere verantwortlich für die bestimmungsgemäße Verwendung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transportmitteln und sonstigen Arbeitsmitteln, Schutzvorrichtungen und ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen. 8

9 Die Beschäftigten haben darüber hinaus den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu unterstützen. Sie haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit, jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Sie sollen entsprechende Mängel daneben auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen. Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnah- bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Si- men und cherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten, kön- wenden, wenn der Arbeitgeber einer darauf gerichteten Be- schwerde von Beschäftigten nicht abgeholfen hat. Den Be- nen sich diese an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt schäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen. Die Anzeige von Pflichtverletzungen beim Gewerbeauf- kommt also erst in Betracht, wenn die Beschäftig- sichtsamt ten zuvor alle innerbetrieblichen Abhilfemaßnahmen - ggf. auch Information des Betriebsrates - erfolglos ausge- entstehen, soweit ein Be- schöpft haben. Ebenfalls keine Nachteile dürfen schäftigter bei unmittelbarer erheblicher Gefahr den Arbeits- verlässt, um sich in Sicherheit zu bringen oder er die platz geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Scha- densbegrenzung trifft, es sei denn er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die Beschäftigten haben das Recht, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. 9

10 Die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf Wunsch der Be- keine Anhaltspunkte für eine schäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen, entfällt, wenn nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ( 5 ArbSchG) und nach den getroffenen Schutzmaßnahmen Gesundheitsgefährdung bei der jeweiligen Tätigkeit gegeben sind. Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung arbeitsmedizinischer Vorsorge nach anderen Rechtsvor- bleiben schriften unberührt. Durchführungsbestimmungen ( ArbSchG) Die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen wird von den Ge- überwacht. Die Gewerbeaufsichts- ämter sind hierbei u. a. werbeaufsichtsämtern befugt vom Arbeitgeber Auskünfte und die Überlassung von Unterlagen zu verlangen, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen, Anordnungen zu treffen, auch gegenüber Beschäftigten und bei Gefahr im Verzug auch ohne angemessene Frist, vom Arbeitgeber Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu verlangen (z. B. Begleitung bei Betriebsbegehungen). Die Gewerbeaufsichtsämter haben bei der Überwachung eng mit den Unfallversicherungsträgern zusammenzuwirken und den Erfahrungsaustausch - insbesondere über Be- und deren Ergebnisse - zu triebsbesichtigungen fördern. 10

11 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ( 25, 26) Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz sind unmittelbar nicht sanktioniert. Dies entspricht dem generalklauselartigen Charakter des Gesetzes. Erst wenn sich eine bestimmte Verpflichtung durch eine vollziehbare Anordnung des Gewerbeaufsichtsamtes konkretisiert hat, kann bei Nichtbeachtung der Anordnung ein Bußgeld bis Euro für Beschäftigte und bis Euro für Arbeitgeber verhängt werden. Wird der Verstoß gegen den Bescheid beharrlich wiederholt oder ist mit einem vorsätzlichen Verstoß eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten verbunden, kann der Arbeitgeber mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. 11

12 Auskunft über alle Fragen, das Arbeitsschutzgesetz betreffen, erteilen in Bayern die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter: GAA Augsburg, Morellstraße 30d, Augsburg, Tel / , Fax 08 21/ Internet-Kontakt: GAA Coburg, Oberer Bürglaß 34-36, Coburg, Tel / , Fax / Internet-Kontakt: GAA Landshut, Neustadt 480, Landshut, Tel /8 04-0, Fax 08 71/ Internet-Kontakt: la.bayern.de GAA München-Stadt, Lotte-Branz-Straße 2, München, Tel. 0 89/ , Fax 0 89/ Internet-Kontakt: GAA München-Land, Heßstraße 130, München, Tel. 0 89/ , Fax 0 89/ Internet-Kontakt: m- l.bayern.de GAA Nürnberg, Roonstraße 20, Nürnberg, Tel /9 28-0, Fax 09 11/ Internet-Kontakt: GAA Regensburg, Bertoldstraße 2, Regensburg, Tel / , Fax 09 41/ Internet-Kontakt: r.bayern.de GAA Würzburg, Georg-Eydel-Straße 13, Würzburg, Tel / , Fax 09 31/ Internet-Kontakt: wue.bayern.de und das Bayerische Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik, Pfarrstraße 3, München, Tel. 089/ , Fax 089/ Internet-Kontakt: Druck: Gerber GmbH, Druck+Medien, Kirchheim Stand: 07/04 LfAS 07/04 - Dr.Eh

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