Kinder, Job und Kohle

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1 sopospezial Kinder, Job und Kohle Rententipps für Frauen Sozialpolitik Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft 1 4. Auflage

2 Impressum Herausgeber: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bundesverwaltung, Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin Postanschrift: ver.di-bundesverwaltung, Berlin Elke Hannack, Mitglied des Bundesvorstandes Autorin und verantwortlich: Judith Kerschbaumer, Leiterin des Bereichs Sozialpolitik Unter Mitarbeit von: Dirk Schuchardt, ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Personalrates der DRV Rheinland, z. Zt. in Elternzeit, Evelyn Räder, Bereich Sozialpolitik und Jana Illhardt, Studentin, z. Zt. im Praktikum (Lektorat) Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert für Fehler oder Irrtümer kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Infos über weitere Veröffentlichungen aus der Sozialpolitik siehe Auflage, 2007, Auflage, Februar 2010, Grafik ( Auflage): Karin Pütt, Berlin Layout (4. Auflage): Ronald Cornelius, Hamburg, Titelfoto: Judith Kerschbaumer, Berlin Illustrationen: Michael Fuchs, Köln ISBN

3 Inhalt Vorwort 5 Einleitung Die drei Säulen der Alterssicherung und ihre Verbreitung 7 Kleines Glossar der Fachbegriffe und Abkürzungen 14 Teil I. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) Wer bekommt eine Rente? Welche Zeiten werden berücksichtigt? Gibt es eine Mindestrente? Wann in Rente? 19 Regelaltersrente ( Rente mit 67 ) 21 Neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren 21 Altersrente für langjährig Versicherte ab 67 Jahre 22 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahre 23 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit 23 Altersrente für Frauen Wie hoch wird meine Rente sein? Wie wirken sich Zeiten der Ausbildung und Erwerbstätigkeit auf meine Rente aus? Weitere Leistungen der GRV (z.b. Kur ) Was kann ich tun, wenn ich nicht arbeiten kann? (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, Erwerbsminderung) Kindererziehungszeiten (1. 3. Lebensjahr des Kindes) Kinderberücksichtigungszeiten ( Lebensjahr des Kindes) Wie wirken sich Pflegeleistungen auf meine Rente aus? Wie wirkt sich eine Scheidung auf meine Rente aus? Wie bin ich als Hinterbliebene abgesichert? Das Rentensplitting und wie Frauen davon profitieren Frauen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (400 Euro-Minijobs und Gleitzone) Selbstständigkeit und Altersvorsorge Was muss ich beachten, wenn ich meine Rente beantrage? Wenn die Rente nicht reicht die Grundsicherung! 48 3

4 Teil II. Betriebliche Altersvorsorge (bav) Warum Frauen oft geringere oder keine Betriebsrenten erhalten Der neue Entgeltumwandlungsanspruch Wie wird die betriebliche Altersvorsorge abgewickelt? Wie wird gefördert? Die Systematik der Riester-Förderung Kann ich meine Riester-Rente vererben? bav, Riester-Rente und Arbeitslosengeld II Frauen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind 60 Teil III. Private Altersvorsorge (pav) Berufstätige Frauen (und Männer) benötigen folgende Versicherungen Beiträge, Verzinsung und Risikoprüfung Versicherungsformen Alternative Vorsorgeformen Bestens beraten? 65 Teil IV. Informationen 67 Wo bekomme ich welche Infos, wo kann ich mich seriös beraten lassen? 67 Veröffentlichungen 68 Adressen 68 Linkliste 69 Teil V. Anhang 70 Rententabellen 70 Bestellvordruck für Publikationen aus dem Bereich Sozialpolitik 73 Beitrittserklärung 74 Adressen der ver.di-landesbezirke 75 4

5 Vorwort Liebe Kolleginnen, wir Frauen leben länger und was haben wir davon? Gemessen an unseren Kollegen meist geringere Einkünfte im Alter! Trotz einiger familien- und frauenbezogener Aspekte im Rentenrecht wie z. B. der Höherbewertung von Kindererziehung oder dem obligatorischen Unisex-Tarif bei der Riester-Rente hat sich die Lage der meisten Frauen im Alter nicht wesentlich verbessert. Mit der Anhebung der Altersgrenzen durch die Reform 2007 wurde eine neue (frauendiskriminierende) Altersrentenart, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Sie setzt 45 Versicherungsjahre voraus, wobei Zeiten des Bezugs von Alg I und Alg II nicht zählen. Nur wenige Frauen werden sie in Anspruch nehmen können! An diesem Beispiel wird deutlich, dass Frauen verstärkt ein großes Augenmerk darauf legen müssen, welche verteilungspolitischen Auswirkungen Reformmaßnahmen haben, um ihre Interessen zu wahren. Einmischen und mitmachen dieses Motto muss gerade für Frauen gelten! Wir Frauen haben regelmäßig größere Lücken in unserer Alterssicherung, die dadurch entstehen, dass wir immer noch nicht die gleichen Erwerbs- und Karrierechancen haben sowie ca. 20 % niedrigere Entgelte beziehen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf immer noch nicht selbstverständliche Realität ist! 5

6 Daneben besteht ein großes Informationsdefizit, das in vielen Fällen dazu führt, dass Frauen ihnen zustehende Rechte nicht in Anspruch nehmen. Diese Broschüre, die in der 4. Auflage erscheint und mit Bedacht knapp und übersichtlich gehalten wurde, soll Frauen (und natürlich auch Männern) einen theoretischen und praktischen Überblick über die existierende Anwartschafts- und Leistungspalette geben und sie motivieren, sich detailliert zu informieren, um ihre Ansprüche nach dem Motto Kinder, Job und Kohle! zu realisieren. Berlin, im Februar 2010 Elke Hannack Mitglied des Bundesvorstandes Judith Kerschbaumer Leiterin des Bereichs Sozialpolitik Anmerkung: Die Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen ist zwischenzeitlich weitgehende Normalität. Das ist richtig und wichtig! In dieser Broschüre, die in erster Linie Frauen anspricht, wagen wir nun das Experiment, für den gesamten Text die weibliche Sprachform zu verwenden. Dies soll Männer nicht ab- und erschrecken, sondern vielmehr verdeutlichen, wie wichtig eine geschlechterdifferenzierte Ansprache ist auf die wir Frauen so lange verzichten mussten. Wir wissen, Gleichbehandlung und Gleichberechtigung kann nur gemeinsam von Frauen und Männern in einem guten Miteinander verwirklicht werden. Dazu wollen wir einen Beitrag leisten. 6

7 Einleitung Die drei Säulen der Alterssicherung und ihre Verbreitung Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. Das gilt grundsätzlich auch für die Alterssicherung von Frauen und Männern. Das gesetzliche Rentenrecht unterscheidet nicht zwischen den Geschlechtern. Es ist jedoch ein Abbild des Erwerbslebens. Geschlechtsspezifische Unterschiede in den Rentenzahlbeträgen sind darauf zurückzuführen, dass Frauen und Männer unterschiedliche Erwerbsbiographien haben. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat zwar zugenommen, dies jedoch besonders im Bereich der Teilzeitarbeit und der geringer entlohnten Beschäftigung. Frauentypische Erwerbsverläufe sind immer noch durch einen häufigen Wechsel zwischen Erwerbs- und Familienphasen sowie Phasen der Arbeitslosigkeit, auch ohne Leistungsbezug, gekennzeichnet. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Alterssicherung von Frauen. Frauen beziehen nach wie vor niedrigere Alterseinkünfte, wobei signifikant ist, dass die erste Säule der Alterssicherung, die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die für Frauen wichtigste Säule ist. Anmerkung: Die Beamtenversorgung ist zwar ebenfalls Bestandteil der ersten Säule. In dieser Broschüre soll jedoch schwerpunktmäßig im Rahmen der ersten Säule auf die GRV eingegangen werden. In der politischen Diskussion wird das Absinken der Renten heiß diskutiert. Fakt ist, dass die Reformen der letzten Jahre die Rentenzahlbeträge haben absinken lassen. Dies zeigt ein Vergleich der durchschnittlichen Rentenzahlbeträge der Versichertenrente (Alters- 7

8 und Erwerbsminderungsrente. Im Gegensatz dazu zählen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die sogenannten Renten aus abgeleitetem Recht, nicht zu den Versichertenrenten. Der Vergleich der Versichertenrenten derjenigen, die am bereits in Rente waren (Rentenbestand) zu denjenigen, die im Jahr 2008 in Rente gingen (Rentenzugang 2008) zeigt, dass die durchschnittliche Rentenzahlbeträge (jeweils nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages) stark zurückgehen. Dies zeigt, dass es dringend geboten ist, die 1. Säule, die GRV, wieder zu stärken. Nach der Studie Altersvorsorge in Deutschland AVID 2005, die die Altersvorsorge der Deutschen der Geburtsjahrgänge untersuchte und Ende 2007 vorgestellt wurde, beträgt der Verbreitungsgrad der GRV in den abl bei Männern 95 %, bei Frauen 98 %, in den nbl bei Männern und Frauen 100 %. Dies zeigt, wie wichtig die GRV ist. Dagegen ist die Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge noch nicht in dem Maße an- 1. Säule 2. Säule 3. Säule Gesetzliche Rentenversicherung Gesetzliche Rentenversicherung, Pflichtsystem für Arbeitnehmerinnen und abhängig Beschäftigte, Durchführung: Deutsche Rentenversicherung Beamtenversorgung, Pflichtsystem der Beamtinnen Alterssicherung der Landwirtinnen, Pflichtsystem der Landwirtinnen Berufsständische Versorgungswerke, Pflichtsystem für Angehörige der in Kammern organisierten freien Berufe, z. B. Ärztinnen, Architektinnen, etc. Betriebliche Alterversorge Betriebliche Alterversorgung in der Privatwirtschaft (freiwillige Leistung kein Pflichtsystem) Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (weitestgehend tarifvertraglich vereinbart) Durch die Rentenreform 2000/ 2001 und das Alterseinkünftegesetz 2004 hat die betriebliche Altersvorsorge (z. B. durch Einführung eines Entgeltumwandlungsanspruchs sowie attraktiverer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Möglichkeiten betriebliche Versorgungsansprüche aufzubauen) eine Renaissance erfahren. Private Altersversorge Alle Formen der privaten Altersvorsorge, z. B. Erwerb von Immobilien Lebensversicherungsverträge Kauf von Aktien Langfristige Sparverträge 8

9 Männer abl Frauen abl Männer nbl Frauen nbl Rentenbestand 950 # 485 # 999 # 676 # am Rentenzugang 822 # 468 # 818 # 652 # 2008 (abl = alte Bundesländer; nbl = neue Bundesländer) gestiegen, dass die Lücken in der GRV flächendeckend ausgeglichen werden könnten. In den abl haben 34 % der Männer, jedoch nur 16 % der Frauen (der Geburtsjahrgänge ) eine Anwartschaft auf die Betriebsrente; in den nbl sind es 8 % der Männer und 9 % der Frauen. Als durchaus tragisch sind die prognostizierten Netto-Alterseinkommen der alleinstehenden Frauen nach der AVID 2005 zu bewerten. In den abl erhalten allein stehende Männer der Geburtsjahrgänge rund 950 Euro. Während der Wert bei Männern, der Geburtenjahrgänge weitgehend konstant bleibt, sinkt er bei den Frauen auf 750 Euro ab. Dies zeigt, wie sich steigende Arbeitslosigkeit auswirkt, aber auch welchen Einfluss Erwerbsbiographien haben. Während ältere Frauen mit einer relativ durchgängigen Erwerbsbiographie aus DDR-Zeiten noch etwa den Männern vergleichbare Anwartschaften erworben haben, ist dies bei jüngeren Frauen in den nbl nicht mehr der Fall. Der 3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, der die gesellschaftliche Entwicklung seit 2003 analysiert und im Mai 2008 herausgegeben wurde, belegt, dass die Erwerbsbeteiligung bei Frauen zwar im Zehnjahresvergleich in allen Qualifikationen kontinuierlich stieg (1998 waren 55,6 % der Frauen erwerbstätig, 2007 waren es 64 %), jedoch der Anteil der erwerbstätigen Personen im Niedriglohnsektor bei Frauen deutlich höher ist als bei Männern. Sie genießen seltener eine soziale Absicherung und beziehen häufiger Grundsicherungsleistungen (2007 waren Männer und Frauen geringfügig beschäftigt). Der IAQ-Report (Institut Arbeit und Qualifikation) vom Mai 2009 gab bekannt, dass der Anteil der Frauen am gesamten Niedriglohnbereich ,5 % betrug (Männer: 32,5 %), wobei der durchschnittliche Stundenlohn der Niedriglohnbeziehenden 2007 im Osten real 4,69 Euro und im Westen real 5,77 Euro betrug! Zudem haben Frauen... eine um ein zehnfaches niedrigere Chance, eine Spitzenposition zu erlangen als vergleichbar ausgebildete Männer. 9

10 Die 1. Säule: Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind in der 1. Säule, der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) obligatorisch abgesichert, d. h. pflichtversichert. Aus ihr stammen 85 % aller Alterseinkommen in den alten, 99 % aller Alterseinkommen in den neuen Bundesländern. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen zahlen die Beiträge zur GRV paritätisch, d. h. je zur Hälfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) (siehe Teil 1). Entgelte über der BBG sind versicherungsfrei, d. h. es werden dafür keine Beiträge entrichtet. In der 1. Säule wird bis auf eine kleine Reserve kein Kapitalstock gebildet. Die GRV wird im Umlageverfahren finanziert, d. h. die eingezahlten Beiträge werden gleich wieder für Rentenzahlungen ausgegeben. Diese Art der Finanzierung ist Teil des Generationenvertrages: Die jüngere, noch im aktiven Erwerbsleben stehende Generation sichert mit ihren Beitragszahlungen die Alterseinkünfte der Rentnerinnen und kümmert sich durch die Erziehung der Kinder wiederum um die nachfolgende Generation der späteren Beitragszahlerinnen. 10

11 Die GRV ist vom Solidarprinzip geprägt, d. h. sie übernimmt auch den Ausgleich von Aufgaben, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen, wie die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehung, Pflegeleistungen u. a. In der GRV sind auch alle drei biometrischen Risiken (Langlebigkeit, Hinterbliebenenschutz und Invalidität) zu für Frauen und Männer gleichen Bedingungen abgesichert, obwohl Frauen durchschnittlich ca. 4 Jahre länger leben und damit länger Renten beziehen. 1 Damit profitieren von der GRV Frauen in größerem Maße als Männer. Frauen sollten sich deshalb auch verstärkt für die Beibehaltung und Stärkung der GRV einsetzen. Die 2. Säule: Die betriebliche Altersvorsorge (bav) Unter betrieblicher Altersvorsorge (bav) wurde klassischerweise eine von Arbeitgeberinnen finanzierte Leistung zur Alterssicherung verstanden, die erst dann nicht mehr entzogen werden kann, d. h. unverfallbar ist, wenn die sogenannten Unverfallbarkeitsbedingungen erfüllt sind: 5-jährige Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 30. Lebensjahres. Beide Voraussetzungen müssen zusammen, d. h. kumulativ vorliegen. Da sich Frauen vielfach vor dem 30. Lebensjahr in der Familienphase befinden und, wenn sie nicht in den Betrieb zurückkehren, keinen unverfallbaren Anspruch erwerben, kommen sie häufig nicht in den Genuss einer Betriebsrente. Zwischenzeitlich hat sich die Funktion der bav gewandelt. Der Kern der Rentenreform 2000/2001 bestand im Ausbau der bav als Ausgleich zu den Leistungsabsenkungen in der GRV. Durch den seit dieser Reform eingeführten Entgeltumwandlungsanspruch können Arbeitnehmerinnen künftig verlangen, Teile ihres Entgelts für bav zu verwenden, so dass nun die bav sowohl arbeitnehmerinfinanziert als auch arbeitgeberinfinanziert aufgebaut werden kann. Unter bav kann deshalb nun die Abwicklung der Altersvorsorge durch den Betrieb mit den dafür vorgesehenen besonderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten verstanden werden. Die 3. Säule: Die private Altersvorsorge (pav) Private Vorsorge unterliegt grundsätzlich dem Versicherungsprinzip, d. h. zum einen werden unterschiedliche Tarife für Frauen und Männer entsprechend der unterschiedlichen Lebenserwartung zugrunde gelegt, zum anderen muss die Absicherung biometrischer Risiken wie in einem Baukastensystem einzeln erkauft werden. Mit der Riester-Rente, die sowohl im Rahmen der bav als auch privat abgeschlossen werden kann, wird Vorsorge staatlich gefördert. Auch wenn im Rahmen der privaten Vorsorge interessante Produkte angeboten werden, muss frau auch die finanziellen Möglichkeiten haben, diese zu finanzieren, zumal Arbeitgeberinnen in der dritten Säule keine Zuschüsse leisten jährige Männer werden im Durchschnitt 80,6 Jahre alt, während 60-jährige Frauen 84,5 Jahre erreichen. 11

12 Im Folgenden soll auf einige wesentliche Aspekte im Zusammenspiel der drei Säulen hingewiesen werden: Die GRV wird im Umlageverfahren finanziert. bav und pav sind kapitalgedeckte Systeme, d. h. während der Erwerbsphase wird Kapital angespart, das dann im Rentenbezugszeitraum entspart wird. Zweiter wesentlicher Unterschied ist die Absicherung von Risiken: Die GRV sichert die drei biometrischen Risiken (s. o.) ab. Da Frauen im Schnitt 4 Jahre länger leben und damit auch entsprechend länger Rente erhalten, ist die Absicherung ihrer Langlebigkeit teurer als die von Männern. Dagegen ist die Absicherung von Männern, die in der Regel Witwen hinterlassen, die Anspruch auf eine Witwenrente haben, teurer als die Finanzierung des gleichen Risikos bei Frauen. Das Invaliditätsrisiko ist geschlechtsunabhängig. Die erste Säule sichert die drei biometrischen Risiken von Männern und Frauen zu gleichen Beträgen ab. Dies geschieht in sogenannten Unisex-Tarifen, d. h., auch wenn Frauen länger leben, erhalten sie für den gleichen Beitrag länger Rente. Auch die Absicherung von Hinterbliebenen ist für Frauen ein wichtiger Baustein. In der Regel bildet die Witwenrente etwa die Hälfte der Alterseinkünfte von ehemals verheirateten Frauen. Die Absicherung der Hinterbliebenen ist automatisch durch die GRV gewährleistet. Daneben werden über die GRV Erziehungsund Pflegeleistungen rentensteigernd berücksichtigt. Die GRV beinhaltet somit einen für Unterschiede zwischen den drei Säulen der Alterssicherung GRV bav pav Finanzierung Umlageverfahren Kapitaldeckungsverfahren Absicherung biometrischer Risiken Rentenrechtliche Honorierung von Erziehungs- und Pflegeleistungen obligatorisch und automatisch, zu geschlechtsneutralen Beiträgen (sog. Unisex- Tarife) werden zum Teil rentensteigernd eingesetzt Die Absicherung einzelner, bzw. aller biometrischen Risiken in der Regel geschlechts- bzw. risikoabhängig jede sichert ihr individuelles Risiko In der Regel kein Solidarausgleich (ggf. im Rahmen der bav, wenn in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart) Tragung von Beiträgen Paritätische Finanzierung (je zur Hälfte von Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin [ArbG bzw. ArbN]) Beiträge können von ArbG und ArbN aufgebracht werden (Verhandlungssache) Alleinige Tragung durch die ArbN/ Beschäftigte 12

13 Frauen positiven Solidarausgleich. Dieser Solidarausgleich fehlt in der zweiten (von geringen Ausnahmen abgesehen) und dritten Säule, die rein versicherungsmathematisch die jeweiligen Altersrisiken einzeln oder zusammen absichern. In der zweiten und dritten Säule kann sich jede Person entscheiden, welches Risiko sie absichern möchte. Eine Zwangsabsicherung aller drei biometrischen Risiken wie in der ersten Säule sowie Erziehungs- und Pflegeleistungen gibt es in der bav selten, in der pav gar nicht. Gewerkschafterinnen versuchen seit einiger Zeit, Unisex-Tarife wegen der unmittelbaren Anbindung der bav an das Arbeitsverhältnis, an Entgelte und damit an den allgemeinen Gleichheitssatz durchzusetzen. Bisher ist dies bei der Riester-Rente gelungen. Seit dem dürfen nur noch Riester- Renten abgeschlossen werden, die einen gleichgeschlechtlichen Unisex-Tarif vorsehen. langfristig sinkt. Ergänzenden und ersetzenden Elementen der zweiten und dritten Säule wird eine größere Bedeutung zukommen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass jedes Herunterfahren der Leistungen der GRV mit ihren für Frauen wichtigen Ausgleichs- und Solidarleistungen und ein Hineinwachsen in kapitalgedeckte Systeme negative Auswirkungen für viele Frauen mit sich bringen wird. Informationen über alle rechtlichen Möglichkeiten sind deshalb wichtiger denn je, wenn Frauen nicht feststellen wollen Frauen leben länger aber wovon?. Aus diesem Grund wird uns unsere Frauen- Musterbiographie wir nennen sie Anna Muster durch diese Broschüre begleiten und darauf hinweisen, wie eine bessere Gestaltung der Alterssicherung von Frauen erreicht werden kann. Dritter wesentlicher Unterschied zwischen der ersten, zweiten und dritten Säule ist die Frage des Beitragsaufkommens. Während in der ersten Säule Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen zu gleichen Teilen an der Finanzierung beteiligt sind, gibt es in der zweiten und dritten Säule keinen Zwang für Arbeitgeberinnen, sich an der Finanzierung der Altersvorsorge zu beteiligen (Ausnahme: vertraglich festgelegt). Diese Broschüre will einen Überblick über die Leistungen und das Zusammenspiel aller drei Säulen der Alterssicherung geben. Dies ist umso wichtiger, als das Niveau in der GRV 13

14 Kleines Glossar der Fachbegriffe und Abkürzungen arw Bestandteil der Rentenformel, der den Geldwert der erworbenen -> Entgeltpunkte (EP) bestimmt. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes spielt die Lohnentwicklung aller in der -> gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten eine Rolle. Der aktuelle Rentenwert steigt, wenn die Löhne im letzten Kalenderjahr gestiegen sind. Er kann auch sinken, wenn die Lohnentwicklung niedriger ausfällt. Dies ist jedoch politisch, zuletzt mit der Rentengarantie (2009), verhindert worden. bav betriebliche Altersvorsorge Entgeltumwandlungsanspruch Rechtsanspruch der besagt, dass Entgelte der Beschäftigten in eine bav eingebracht werden können. Eckrentner Der Eckrentner ist ein Modellrentner, der 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat und somit 45 -> Entgeltpunkte erreicht hat. Der Eckrentner wurde geschaffen, um das Rentenniveau über die Jahre vergleichen zu können. Der Eckrentner hat mit der Realität weiblicher Erwerbsbiographien nichts zu tun; bestimmt aber leider immer noch Modellberechnungen. EP Ein Entgeltpunkt beschreibt das Verhältnis des eigenen versicherungspflichtigen Brutto-Verdienstes zum Durchschnittsverdienst aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten. Entspricht der eigene Verdienst genau dem Durchschnittsverdienst, erwirbt frau einen Entgeltpunkt auf ihrem Rentenkonto. Die Summe aller Entgeltpunkte multipliziert mit dem ->aktuellen Rentenwert, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor ergibt die monatliche Brutto-Rente. Familienleistungen Sammelbegriff für Leistungen innerhalb der Familie, die in der Rentenversicherung Berücksichtigung finden, ohne dass hierfür ein Beitrag eingezahlt wurde. Hierzu gehören: Kindererziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (vom bis ), Zeiten der ehrenamtlichen Pflege eines/einer in der sozialen Pflegeversicherung Versicherten, Gutschriften auf dem Rentenkonto wegen der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder und Zeiten der Pflege des eigenen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr. GRV Die Gesetzliche Rentenversicherung ist eine staatliche, umlagefinanzierte Zwangsversicherung für die Wechselfälle des Lebens (Alter, Erwerbsminderung und Tod). Kindererziehungszeit Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung zählt wie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Rente. Bei Geburten vor 1992 wird ein Jahr und bei Geburten ab 1992 drei Jahre Kindererziehungszeit gutgeschrieben. pav private Altersvorsorge 14

15 Regelaltersgrenze Das Eintrittsalter für die Regelaltersgrenze wird durch die Rentenreform 2007 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (siehe auch Tabellen im Anhang). Anspruch besteht nur, wenn frau die Regelaltersgrenze erreicht hat. Rentenanwartschaft Umfasst Rentenanspruch und -höhe. Regelungen über den Anspruch auf Rente sind meist kompliziert und nur selten ohne Beratung zu verstehen. Über die Höhe informiert die alljährliche Renteninformation. Rentenartfaktor Bestimmt das Sicherungsziel der Rente in der Rentenformel. Der Rentenartfaktor beträgt beispielsweise 1,0 bei Altersrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung, bei kleiner Witwenrente 0,25 und bei großer Witwenrente 0,55 (0,6). Rentenformel Persönliche Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor x Zugangsfaktor = monatliche Bruttorente. Verschlimmerungsantrag Betrifft nur schwerbehinderte Menschen: Wer schon einen Schwerbehindertenausweis hat, sollte die Finger vom Verschlimmerungsantrag lassen. Es besteht die Gefahr, dass statt der Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) der Ausweis entzogen werden kann. Ein GdB von 50 % ist als eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vollkommen ausreichend. Vertrauensschutzregelungen Führt in der Bevölkerung häufig zu Verwirrung, da Vertrauensschutzregelung und Anspruchsvoraussetzungen für die verschiedenen Altersrenten verwechselt werden. Zuerst prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob ein Anspruch auf Rente besteht. Falls der Anspruch besteht, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob die Rente mit Abschlag behaftet ist. Vom Abschlag wird nur dann abgesehen, wenn die Vertrauensschutzregelung erfüllt ist. Wartezeit Fachbegriff für die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Rente. Die verschiedenen Rentenarten haben unterschiedliche Mindestversicherungszeiten, auf die verschiedene rentenrechtliche Zeiten unterschiedlich angerechnet werden. Witwenrente Anspruch auf Witwenrente besteht nur, wenn im Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat und weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente hängt von Stichtagsvoraussetzungen ab. Die große Witwenrente beträgt 55 % (60 %) und die kleine Witwenrente 25 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung, die der Verstorbene bekommen hätte. Zugangsfaktor Bestimmt Ab- oder Zuschläge bei Rente innerhalb der Rentenberechnung. Er ist 1,0, wenn die Rente zu dem maßgebenden Lebensalter in Anspruch genommen wird. Wird die Rente mit Abschlag in Anspruch genommen, so werden pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,03 abgezogen. 15

16 Teil I. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) 1. Wer bekommt eine Rente? Welche Zeiten werden berücksichtigt? Gibt es eine Mindestrente? Grundsätzlich erhält eine Rente, wer Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt hat und die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die GRV kennt entsprechend den drei biometrischen Risiken (siehe Einleitung) auch drei Rentenarten: Das Langlebigkeitsrisiko wird durch die Altersrenten (siehe Punkt 2.), das Hinterbliebenenrisiko durch die Renten wegen Todes (siehe Punkt 11.) und das Invaliditätsrisiko durch die Erwerbsminderungsrenten (siehe Punkt 6.) abgedeckt. Das Recht dieser Rentenarten ist in den 33 bis 105, 236 bis 243b SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) geregelt. In der GRV sind bis auf wenige Ausnahmen alle Arbeitnehmerinnen und Auszubildende sowie einzelne im Gesetz näher bezeichnete Selbstständige (siehe Punkt 14.) pflichtversichert. Zeiten als Hausfrau zählen nicht für die Rente. Nur wer Kinder erzogen hat oder jemanden ehrenamtlich pflegt, ist zum Teil pflichtversichert (mehr unter den Punkten 7. 9.). Teilweise zählen diese Zeiten aber auch nur für die Erfüllung der sogenannten Wartezeiten. Wartezeiten sind Mindestversicherungszeiten, die erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf Rente zu haben. Unter rentenrechtlichen Zeiten werden alle Zeiten verstanden, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können. Dazu zählen sowohl die Schulausbil- 16

17 dung, die (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit, Erziehung von Kindern, Pflege, Freiheitsentzug in der ehemaligen DDR, aber auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Schwangerschaft. Anna Muster Die Wirkung kann unterschiedlich sein. Deshalb ist es wichtig, sich zu informieren, Unterlagen zu sammeln und zuzuordnen und sein Rentenkonto im Auge zu behalten. Rente ist ein Thema, das Frau von der Schule bis zum Rentenbeginn begleiten sollte, denn oftmals realisieren Frauen Rentenanwartschaften aus Unwissenheit nicht. Während Männer meist auf einer relativ durchgängigen Erwerbsbiographie ihre Alterssicherung aufbauen, können Frauen neben ihrer Erwerbstätigkeit Rentenanwartschaften durch Erziehungs- und Pflegeleistungen aufbauen. Deshalb sind Informationen über alle bestehenden Möglichkeiten für Frauen so wichtig. Denn: eine Mindestrente gibt es nicht! (siehe Punkt 3.) Reicht die Rente zur Existenzsicherung nicht aus, gibt es die Möglichkeit, die seit dem eingeführte Grundsicherung in Anspruch zu nehmen (siehe Punkt 16.). Wichtig für die spätere Rente sind die sogenannten Entgeltpunkte (EP). Das deutsche Rentenrecht ist ein leistungsbezogenes System. Für einen Beitrag, der von Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeberinnen zu gleichen Teilen aufgebracht wird (Selbstständige tragen ihre Beiträge allein), werden dem Ren- Darf ich mich vorstellen? Ich bin Anna Muster, habe eine relativ moderne und typische Frauenbiographie und begleite dich durch die Rententipps, um an Hand meines Rentenkontos zu zeigen, wie sich die spätere Rente zusammensetzt und berechnet. An meiner Rentenbiographie soll deutlich werden, dass jeder Lebenslauf in Bezug auf die spätere Rente individuell betrachtet werden muss. Verallgemeinerungen sind aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Bestimmungen und Bedingungen schwer möglich. Deshalb mein Tipp: Frau sollte sich gut informieren und dann beraten lassen! Nun sei gespannt, wie es weiter geht! 17

18 Antrag auf Kontenklärung Wer sich blind auf die von den Rentenversicherungsträgern jährlich verschickten Renteninformationen verlässt, übersieht unter Umständen gefährliche Lücken in seinem Versicherungsverlauf. Daher sollte unbedingt einmal ein Antrag auf Kontenklärung gestellt werden, um sicher zu sein, dass nichts für die Rente fehlt. Beim Formularkrieg sind die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung kostenlos behilflich. tenkonto EP gutgeschrieben. Dafür gibt es eine Richtgröße. Wer für den Durchschnittsverdienst (2010: vorläufig Euro) Rentenversicherungsbeiträge (im Jahr 2010: 19,9 %) entrichtet, erhält 1 EP. Diese EP werden gesammelt, hinzu kommen ggf. zusätzliche EP für Erziehungs- und Pflegeleistungen, für Schul-, Ausbildungs- und Arbeitslosigkeitszeiten, die zu Beginn der Rente zusammengerechnet werden. Die daraus errechneten EP werden mit dem aktuellen Rentenwert (arw), der den Wert für 1 EP bestimmt, multipliziert. Das ergibt die monatliche Rente! Jedes Jahr zum 1.7. wird der aktuelle Rentenwert grundsätzlich neu festgelegt. Dadurch erhöhen sich die Renten, wenn es keine Nullrunden gibt. Seit dem beträgt der arw (West) 27,20 Euro bzw. 24,13 Euro (Ost). In der Rentenversicherung gibt es eine fiktive mathematische Größe, den sogenannten Eckrentner. Es wird davon ausgegangen, dass er 45 Jahre immer durchschnittlich verdient hat. Der Eckrentner hat eine typisch männliche Erwerbsbiographie, die heute im Aussterben begriffen ist, da auch Männer meist keine 45 Jahre mehr erwerbstätig sind! Für Frauen ist der Eckrentner eine ungünstige Größe, denn sowohl die Dauer der Erwerbstätigkeit als auch die Entgelthöhe liegen bei Frauen wegen Unterbrechungen in der Erwerbsbiographie, Teilzeitarbeit, generell niedrigeren Entgelten und prekären Beschäftigungsverhältnissen unter den verwendeten Größen! Der Eckrentner wird aber immer noch zur Berechnung des Rentenniveaus bemüht! Beispiel: Der Eckrentner hat in 45 Erwerbsjahren 45 EP erworben. (inkl. Hochwertung in den nbl) Der aktuelle Rentenwert ( ) beträgt: in den alten Bundesländern 27,20 Euro damit beträgt die Brutto-Rente 1.224,00 Euro in den neuen Bundesländern damit beträgt die Brutto-Rente 24,13 Euro 1.085,85 Euro Im Vergleich dazu hat eine Frau z. B. 30 EP erworben. Ihre Rente beträgt: in den alten Bundesländern 816,00 Euro in den neuen Bundesländern 723,90 Euro 18

19 2. Wann in Rente? Die Rente mit 67 ist seit der Reform 2007 beschlossene Sache. Dass die Altersrente für Frauen für die Geburtsjahrgänge ab 1952 gestrichen ist, hat aber nichts mit diesem Gesetzespaket zu tun, sondern ist eine Folge des Rentenreformgesetzes von Was mal als Jahrhundertreform gestartet ist, erweist sich heute als Flickenteppich in Form des Sozialgesetzbuches VI, welche nun eine Fülle von Neuregelungen, Übergangsvorschriften, Vertrauensschutztatbeständen und Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts beinhaltet. Um hier den Durchblick zu behalten, braucht es schon eine Art Navigationssystem, welches aber noch nicht erfunden ist. Diese Broschüre kann nur einen groben Überblick geben. Daher sollte sich jede, die in Renteninformation Seit 2004 erhalten alle Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, jährlich eine Renteninformation: Die Renteninformation enthält alle Angaben über die aktuelle Höhe der Rente, wegen voller Erwerbsminderung auch die erreichten Rentenanwartschaften, die unter bestimmten Annahmen hochgerechnet werden. Ob die rentenrechtlichen Zeiten in der Renteninformation richtig und vollständig gespeichert sind, sollte am besten mit dem Antrag auf Kontenklärung (siehe Punkt 1.) geprüft werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kaufkraft zum Zeitpunkt dieser Rentenzahlungen nicht mit der heutigen Kaufkraft vergleichbar ist. Übersicht über Altersrenten Regelaltersrente ( ) Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig ab 62 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (nur noch für vor dem Geborene) Altersrente für Frauen (nur noch für vor dem Geborene) Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei ab 65 nicht vorzeitig Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig ab 63! Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

20 Anna Muster Da ich am 2. Mai 1950 geboren bin, würde das angenommen, ich erfülle bei Renteneintritt die Voraussetzungen für mich bedeuten: die Regelaltersrente kann ich mit Vollendung des 65. Lebensjahres + 4 Monate, also ab dem 5. Monat nach meinem 65. Geburtstag, d. h. ab , die Altersrente für Frauen kann ich frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres, also ab aber mit einer Minderung von 18 %, falls ich am und bei Rentenbeginn schwerbehindert, berufsoder erwerbsunfähig war, mit Vollendung des 60. Lebensjahres, also ab ohne Abschlag, in Anspruch nehmen. Da die Zugangsvoraussetzungen der Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 2004 verschärft wurden, fahren Frauen mit der Altersrente für Frauen immer besser. Da sich diese Broschüre an Frauen wendet, soll auf weitere Erläuterungen verzichtet werden. Uff, und da soll frau noch durchblicken! Ich habe mir erklären lassen, dass diese unterschiedlichen Rentenzugangstermine durch die verschiedenen Rentenreformen entstanden sind. Ich glaube, wenn mehr praktisch veranlagte Frauen Gesetze verfassen würden, könnte so ein Kuddelmuddel nicht entstehen! Nun bin ich mal gespannt, wie hoch meine Rente sein wird. der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, durch die Fachleute der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen (Adressen am Ende dieser Broschüre). Diese Beratung ist kostenlos. Wer sich heute neutral aus erster Hand informiert, kann die richtigen Weichen fürs Alter stellen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden: Der Zeitpunkt, wann eine Altersrente in Anspruch genommen werden kann und ob und in welcher Höhe Rentenabschläge zu erwarten sind. Zunächst muss also geklärt werden, ab wann ein Anspruch auf Rente besteht, d. h. wann öffnet sich die Tür zur Altersrente? Dabei können die Zugangsbedingungen für mehrere Altersrenten gleichzeitig erfüllt werden. Hier muss in einer individuellen Beratung geklärt werden, welche Rente nun beantragt werden soll. Das Sozialgesetzbuch VI kennt folgende Renten wegen Alters: Regelaltersrente ( Rente mit 67 ), Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (nur wenn vor 1952 geboren) und Altersrente für Frauen (nur wenn vor 1952 geboren). Wegen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine detaillierte Darstellung aller Feinheiten 20

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