Arbeitsplätze erhalten. Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

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1 HSI-Tagung Frankfurt am Main, Arbeitsplätze erhalten Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Verena zu Dohna-Jaeger Funktionsbereich Betriebs- und Branchenpolitik Ressort Betriebspolitik/Betriebsverfassung

2 Ausgangslage Wirtschaftliche Situation in Deutschland vergleichsweise positiv; Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Wirtschaftswachstum 2013 in Höhe von voraussichtlich 0,9 Prozent, 2014 mehr als 2 Prozent möglich Metall- und Elektroindustrie: Verbesserung bei Auftragseingängen und Produktion seit Jahresende Aber: Unabhängig von der jeweiligen Wirtschaftslage haben wir es in vielen Betrieben mit permanenten Restrukturierungen zu tun Die Handlungsoptionen des BR zum Erhalt von Arbeitsplätzen, sowie deren Erfolgsaussichten sind eng mit dem gewerkschaftlichen Organisationsgrad im Betrieb verknüpft - eine gewisse Konfliktfähigkeit ist unabdingbar 2

3 Beschäftigungssicherung und -förderung: Jederzeit ein Thema Allgemeine Aufgabe des BR gemäß 80 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BetrVG Der BR kann dem AG Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, 92a Abs. 1 BetrVG. Der AG hat die Vorschläge nach 92a Abs. 2 BetrVG mit dem BR zu beraten. Hält er die Vorschläge des BR für ungeeignet, hat er dies zu begründen (in Betrieben mit mehr als 100 AN schriftlich). Möglichkeit der Hinzuziehung eines Vertreters der Bundesagentur für Arbeit Verena zu Dohna-Jaeger Arbeitsplätze erhalten 3

4 Informationsbeschaffung und Auswertung Gesetzliche Informationsansprüche von BR und Wirtschaftsausschuss, 80 Abs. 2, 90, 92, 111, 106 Abs. 2 und 3 BetrVG Zu hinterfragen sind Ursachen und Zielsetzung beabsichtigter Personalabbaumaßnahmen, sowie die aktuelle wirtschaftliche Lage des Unternehmens einschließlich der Unternehmensplanung und strategie Hinzuziehung von Sachverständigen nach 80 Abs. 3 oder 111 BetrVG Achtung: Risiko persönlicher Haftung des BR für Sachverständigenkosten ausschließen! Vgl. BGH III 266/11 Aufzeigen von Alternativkonzepten, z.b. Material und Energie effizienter nutzen anstatt Personalkosten senken / Beratungsinstrument Task force Krisenintervention der IG Metall 4

5 Arbeitszeitkonten Gleitzeit- und Überstundenkonten als eine Möglichkeit, um Zeiten niedrigen Arbeitsanfalls aufzufangen MBR des BR bei Einführung von Arbeitszeitkonten gem. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, bei kollektiver Inanspruchnahme des Zeitguthabens gem. 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Keine Freistellung länger als 1 Monat, da ansonsten die Sozialversicherungspflicht nach 7 Abs. 3 SGB IV entfällt Kein Insolvenzschutz 5

6 Betriebsferien Reichen Gleitzeit und Überstunden nicht aus oder sind bereits verbraucht, kommen Betriebsferien in Betracht, währenddessen der Betrieb geschlossen wird Urlaubswünsche der AN sind nach 7 Abs. 1 BUrlG durch den AG zu berücksichtigen, aber nur wenn dem keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen Die Einführung von Betriebsferien, die Festlegung ihrer Dauer und zeitlichen Lage ist gemäß 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig 6

7 Kurzarbeit Vorübergehende Verkürzung/Einstellung der wöchentlichen betrieblichen Arbeitszeit im Betrieb verbunden mit entsprechendem Verdienstausfall, der teilweise durch Zahlung von KuG ausgeglichen wird. Ohne Zustimmung des BR kann der AG Kurzarbeit nicht einführen, Betriebsvereinbarung notwendig, idr. sind tarifvertragliche Ankündigungsfristen zu beachten Achtung: Zustimmung nur unter der Bedingung erteilen, dass KuG gezahlt wird bzw. bei Ablehnung durch die Arbeitsagentur die volle Entgeltzahlungspflicht des AG bestehen bleibt! BR kann Einführung von Kurzarbeit verlangen, 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, und gfs. über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen (BAG ABR 15/84) 7

8 Kurzarbeit Sozialrechtliche Voraussetzungen, vgl SGB III Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, Erfüllung der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen, Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit. Vs. erhebl. Arbeitsausfalls ist u.a. die Unvermeidbarkeit desselben: Maßnahmen zur Vermeidung von Kurzarbeit: Abbau von Überstunden, Betriebsferien (s.o.), Arbeit auf Lager, Umsetzung der betroffenen AN in andere vollarbeitende Betriebsabteilungen, Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten etc. Arbeitszeitguthaben ohne Zweckbestimmung sind bis zu einem Umfang von 10% der Jahresarbeitszeit zu verwenden. Nicht verlangt werden kann die Beendigung des Einsatzes von LAN oder das Auslaufenlassen von befristeten Beschäftigungsverhältnissen 8

9 Kurzarbeit Höhe des Kurzarbeitergeldes: 60% bzw. 67% des pauschaliert ermittelten ausgefallenen Nettoentgelts Zwischen AG und BR kann zusätzlich zum reduzierten Arbeitsentgelt ein Zuschuss zum KuG auf bis zu 99% des vorherigen Nettoentgelts vereinbart werden. Bezugsdauer: Nach 104 Abs. 1 S. 1 SGB III grundsätzlich max. 6 Monate, verlängert durch VO des BMAS vom (BGBl. I S. 2570) auf längstens 12 Monate für Ansprüche, die bis zum entstanden sind. Wird nach Ablauf der Bezugsfrist drei Monate kein KuG bezogen, kann danach erneut KuG beantragt und bezogen werden, 104 Abs. 3 SGB III. 9

10 Informationsveranstaltungen durch den BR Einberufung einer Betriebsversammlung ArbG Essen BVGa 3/11: Betriebsversammlungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit haben nach dem BetrVG absoluten Ausnahmecharakter. ArbG Darmstadt BVGa 13/09: Ein zwingender Grund für die Durchführung einer Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit folgt nicht daraus, dass es in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Investoren geben mag, die der Meinung sind, die Regelungen des BetrVG müssten nicht befolgt werden. Die Dauer ist nicht gesetzlich begrenzt, sondern richtet sich nach dem Umfang der zu behandelnden Themen, dem Informationsbedürfnis der Teilnehmer und der Anzahl der Wortmeldungen. 10

11 Betriebsbesetzung Eine Betriebsbesetzung liegt vor, wenn sich ein größerer Teil der Belegschaft gegen den erklärten Willen des AG und ohne Rechtfertigung durch anerkannte Aufenthaltsrechte im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz aufhält (vgl. BPSU-AKR, 3. Auflage, Rn 228). Typischerweise nicht gewerkschaftlich getragen und nach h.m. mit der Rechtsordnung grundsätzlich unvereinbar (Vgl. BAG AZR 103/76). Risiko strafrechtlicher Verfolgung Nicht jede Demonstration auf dem Betriebsgelände ist eine rechtswidrige Betriebsbesetzung 11

12 Betriebsübernahme durch die Belegschaft Mitarbeiterkapitalbeteiligungen entstehen idr. aus Belegschaftsinitiativen heraus und sind neben der Kapitalbeteiligung zwangsläufig mit der Übernahme unternehmerischer Verantwortung verbunden. Verbunden mit dem Anspruch einer möglichst selbstbestimmten Arbeitsorganisation? Die gelungene Übernahme/Fortführung von Betrieben durch die Belegschaft ist in Deutschland auf wenige Einzelfälle beschränkt. 12

13 Öffentlichkeitsarbeit Image und Reputation haben einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Marktwert eines Unternehmens Diverse Anbieter werben mit der medialen Begleitung von Umstrukturierungen Für den BR ist daher neben der betriebsinternen Kommunikation auch die Kommunikation nach außen von großer Bedeutung; Unterstützung durch die IG Metall Politische Entscheidungsträger sind bei drohendem Arbeitsplatzabbau dazu aufzufordern, Unterstützung im Sinne der Beschäftigten zu leisten. 13

14 Fazit und Ausblick Vielfalt der betrieblichen Handlungsmöglichkeiten erkennen und nutzen Solidarität und Geschlossenheit über Betriebsgrenzen hinweg herstellen Es sind darüberhinaus Verbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig, um Beschäftigung zu sichern und zu fördern: Wiedereinführung der erweiterten Kurzarbeiterregelungen Mitbestimmungsrechte des BR in Bezug auf Fremdfirmeneinsatz/ Outsourcing stärken Überprüfung der Arbeitsmarktinstrumente auf ihre Wirksamkeit; Wiedereinführung der Erstattungspflicht des AG nach 147a SGB III Anreiz zum Erhalt von Arbeitsplätzen durch (Erbschafts-) Steuerrecht? Förderung zukunfsträchtiger Technologien 14

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