Neue Anforderungen an die Barrierefreiheit. Referentenentwurf zur Änderung der Bauordnung NRW

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1 Neue Anforderungen an die Barrierefreiheit Referentenentwurf zur Änderung der Bauordnung NRW 1

2 Rechtlicher Reformbedarf Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet alle staatlichen Ebenen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu garantieren. Die Feststellungund Beseitigungvon Zugangshindernissen und Barrieren zu Gebäuden einschließlich Schulen, Wohnhäusern, med. Einrichtungen und Arbeitsstätten sind zu gewährleisten. Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit müssen erlassen und deren Einhaltung überwacht werden. 2

3 Bisherige Rechtslage NRW Definition von Barrierefreiheit im Behindertengleichstellungsgesetz und der Bauordnung Allgemeine Anforderungen: Einbeziehung der geltenden DIN- Vorschriftenüber die erforderliche "Wahrung der allgemein anerkannten Regeln der Technik" und die Protokolle der Dienstbesprechungen des Bauministeriums NRW mit den Bauaufsichtsbehörden Konkrete gesetzliche Vorgaben z.b. für öffentlich zugängliche Anlagen, insbes. für den Eingangsbereich, Rampen und Treppen barrierefrei erreichbare Wohnungen inkl. Angaben zur Nutzbarkeit durch Rollstuhlfahrer Aufzüge inklusive Grundflächen und Durchgangsbreiten 3

4 Auszug aus der Begründung des Referentenentwurfs "Die gesetzlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit sind bis heute bei vielen Bauvorhaben nicht oder nur unzureichend beachtet worden." "In vielen Fällen wurde nicht beachtet, dass ( ) auch Vorkehrungen zugunsten von Personen getroffen werden müssen, deren Seh-bzw. Hörfähigkeit eingeschränkt ist." Bei der Errichtung barrierefreier öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen bestehen "große Versäumnisse". Die "Errichtung barrierefreier Wohnungen (wurde) vernachlässigt". "Der Abbau präventiver Prüfungen von Bauvorhaben hat sich negativ ausgewirkt." "Die.. Bauaufsichtsbehörden verfügen nicht mehr über die personellen Ressourcen zur zeitnahen Beseitigung von Rechtsverstößen." 4

5 Geplante Änderungen Erweiterte Definition von Barrierefreiheit Einführung einer Bescheinigung für Barrierefreiheit durch staatlich anerkannte Sachverständige für öffentlich zugängliche Gebäude Unterscheidung zwischen barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen Einführung einer Quote für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen (R-Wohnungen) Aufzüge verpflichtend schon ab drei oberirdischen Geschossen Neuordnung Baugenehmigungsverfahren 5

6 Definition Barrierefreiheit Überführung der Definition aus dem Behindertengleichstellungsgesetz in die Landesbauordnung NRW "Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie ( ) ihrem Zweck entsprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind." 6

7 Planungsgrundsätze Schutzziele der DIN beachten - je nach Nutzungszweck 1 - öffentlich zugängliche Gebäude 2 -Wohnungen 3 - öffentlicher Verkehrsraum Räder-Füße-Regel:Zugänglichkeit sowohl für gehende Besucher als auch für Nutzer von Rollstühlen, Rollatoren, Kinderwagen etc. Zwei-Sinne-Prinzip:Informationen sowohl über das Sehvermögen als auch über das Hörvermögen wahrnehmbar KISS-Regel (keepitshortandsimple): Informationen müssen einfach gehalten und verständlich ausgedrückt sein. 7

8 Öffentlich zugängliche Gebäude Bislang: öffentlich zugängliche Bauten müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen ( ) barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Neu: "müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein". Auf Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit kann verzichtet werden, "wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern." Relation zu dem durch die Änderung ohnehin anfallenden Aufwand und dem wirtschaftlichen Wert der neuen Nutzung ist zu beachten (strenger Maßstab). 8

9 Bescheinigung durch Sachverständige "Spätestens bei Baubeginn muss der Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung eines ( ) staatlich anerkannten Sachverständigen für Barrierefreiheit vorgelegt werden, wonach das geplante Bauvorhaben den Anforderungen an die Barrierefreiheit entspricht." "Gleichzeitig ist der Bauaufsichtsbehörde der ( ) Sachverständige zu benennen, der ( ) mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden ist." Künftig sollen der Bauaufsichtsbehörden nur noch die Sachverständigenbescheinigungen, nicht aber auch die bautechnischen Nachweise vorgelegt werden. 9

10 Änderung Bauprüfverordnung Die Bauprüfverordnung soll zeitnah nach Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung geändert werden. Ziel: sämtliche für eine umfassende Barrierefreiheit erforderlichen Maßnahmen sollen planerisch in den Bauvorlagen dargestellt werden können. Hintergrund: Pflichten zur Barrierefreiheit können bereits im Planungsverfahren überprüft und damit Fehlplanungen und möglicher wirtschaftlicher Schaden aufgrund ordnungsbehördlichen Einschreitens vermieden werden. 10

11 Wohnungen Bislang: "In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungeneines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.in diesen Wohnungen müssen (bestimmte Räume) mit dem Rollstuhl zugänglich sein." Neu: "In Gebäuden müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarsein." Die Wohnungen müssen also durchgängig der DIN entsprechen, nicht jedoch der DIN (R) Neu: "In Gebäuden, die Aufzüge haben, müssen alle Wohnungen barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein." 11

12 Aufzugspflicht ab vier oberirdischen Geschossen Bislang: In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen( ) müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden ( ). Neu: Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Der Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. 12

13 Quote für R-Wohnungen Von den (barrierefreien) Wohnungen müssen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein in Gebäudenmit mehr als vier Wohnungen eine, in Gebäuden mit mehr als neunzehn Wohnungen zwei. Diese Verpflichtung kann auch durch entsprechende Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Abweichungen können bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. 13

14 Neuordnung Baugenehmigungsverfahren Die Möglichkeit der Freistellung bestimmter Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne von der Baugenehmigung ( 67 alt BauO NRW) entfällt. Bei den einfachen Genehmigungsverfahren werden die Regeln über Wohnungenin den Katalog der zu prüfenden Vorschriften aufgenommen. Die Pflicht zur Einreichung von bautechnischen Nachweisen bei der Bauaufsichtsbehörde (im einfachen Genehmigungsverfahren) entfällt. Stattdessen reicht künftig die Bescheinigung des staatlich anerkannten Sachverständigen aus. 14

15 Internationale Sicht auf das deutsche Baurecht Aussage des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung der Vereinten Nationen Der Ausschuss ist "besorgt über die unzulängliche Umsetzung der Vorschriften zur Zugänglichkeit" und empfiehlt, "gezielte, wirksame Maßnahmen einzuführen wie etwa zwingende Auflagen, Überwachungsmechanismen und wirksame Sanktionen bei Verstoß, um die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Sektoren und Lebensbereichen ( ) auszuweiten" 15

16 Thesen Vorlage eines Gesetzesentwurfes und Anhörung im Landtag sind noch vor der Sommerpause angekündigt. Schon heute ist jeder vierte Erwachsene auf Barrierefreiheit angewiesen. Aufgrund der demografischen Entwicklung wird der Bedarf für eine barrierefreie Infrastruktur Anteil zukünftig deutlich steigen. Barrierefreiheiterfordert oft zusätzlichen Planungsaufwand und finanzielle Investitionen, zahlt sich aber langfristig aus: Denn Barrierefreiheit spart Sozialausgaben in Milliardenhöhe. VdK-Forderung: Investitionsprogramm des Bundes in Höhe von 800 Millionen jährlich plus Landesprogramme. 16

17 Weg mit den Barrieren! 17

18 Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen - Abteilung Sozialpolitik - Carsten Ohm S Kontaktdaten: carsten.ohm@vdk.de Tel.: 0211/

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