Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge in Hamburg

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1 lenetsnikolai - Fotolia.com Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge in Hamburg Vortrag Michael Klahn Leiter Amt für Soziales Montag, 16. November 2015

2 Inhalt 1. Einführung 2. Absicherung im Krankheitsfall von Flüchtlingen leistungsrechtlicher Rahmen 3. Hamburger Modell zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen über eine Krankenkasse 4. Medizinische Versorgung in der Zentralen Erstaufnahme (ZEA) 5. Notfallversorgung von Flüchtlingen 6. Akutversorgung von Menschen ohne Papiere und Unterstützung für zugewanderte EU-Bürgerinnen und EU-Bürger 7. Schlussbemerkung 1 von 22

3 1. Einführung Monatliche Zugangszahlen in Hamburg Von Januar bis Oktober 2015: insgesamt Flüchtlinge Allein im Oktober 2015 sind Flüchtlinge nach Hamburg gekommen Vergleich Vorjahreszeitraum Januar bis Oktober 2014: Flüchtlinge 2 von 22

4 2. Leistungsrechtlicher Rahmen für die Gesundheitsversorgung Zentrale Herausforderung: Gesundheitsversorgung SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB XII Sozialhilfe 2 AsylbLG Analogleistungsberechtigte n. SGB XII Großteil der Flüchtlinge leistungsberechtigt nach 1 AsylbLG SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 1 AsylbLG Grundleistungsberechtigte 3 von 22

5 2. Leistungsrechtlicher Rahmen für die Gesundheitsversorgung Leistungsberechtigte nach 1 AsylbLG (Auszug): Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach 55 AsylG 1 AsylbLG Ausländer mit bestimmten Aufenthaltstiteln (z.b. Länderanordnung nach 23 Abs. 1 AufenthG) Ausländer mit Duldung nach 60a AufenthG, Sonstige Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind (z.b. mit Grenzübertrittsbescheinigung) 4 von 22

6 2. Leistungsrechtlicher Rahmen für die Gesundheitsversorgung - 4 AsylbLG grundsätzlich nur (zahn-)ärztliche Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände Schutzimpfungen und med. Vorsorgeuntersuchungen analog GKV-Niveau Zahnersatz, soweit aus medizinischen Gründen unaufschiebbar Leistungen für werdende Mütter und Wöchnerinnen analog GKV-Niveau - 6 AsylbLG Sonstige Leistungen, wenn im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich Erweiterung des Leistungsspektrums von 4 AsylbLG, Annäherung an GKV-Leistungen 5 von 22

7 2. Leistungsrechtlicher Rahmen für die Gesundheitsversorgung - 4 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher Gesetzgeber hat damit geregelt, was sichergestellt werden soll, nicht aber die Art und Weise der Sicherstellung In Deutschland hauptsächlich durch direkte Bewilligung i.d.r. beim örtlich zuständigen Sozialamt (z.b. durch Ausgabe von Behandlungsscheinen) 6 von 22

8 2. Leistungsrechtlicher Rahmen für die Gesundheitsversorgung Leistungsberechtigte nach 2 AsylbLG: 2 AsylbLG Flüchtlinge, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Diese erhalten Leistungen analog dem SGB XII. Absicherung im Krankheitsfall im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach 264 Absatz 2 SGB V bei einer Krankenkasse (Versorgung entsprechend GKV) 7 von 22

9 2. Leistungsrechtlicher Rahmen für die Gesundheitsversorgung Leistungsberechtigte nach SGB II / XII (Auszug): - Zuordnung SGB II / XII abhängig von Erwerbsfähigkeit und Alter - Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach 25 AufenthG (z.b. 25 Abs. 1 AufenthG: Anerkennung als Asylberechtigter, 25 Abs. 2 AufenthG: Anerkennung Flüchtlingseigenschaft nach GFK) SGB II / SGB XII Kontingentflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 2 AufenthG (z.b. Anordnungen des BMI im Jahr 2013 hinsichtlich Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien) Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG (Grds. Erteilung nach 18 Monaten Duldungszeit, wenn Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen) 8 von 22

10 2. Leistungsrechtlicher Rahmen für die Gesundheitsversorgung Absicherung im Krankheitsfall entweder SGB II / SGB XII als Mitglied einer Krankenkasse (SGB II: grds. 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, SGB XII: z.b. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) oder im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach 264 Absatz 2 SGB V bei einer Krankenkasse (SGB XII). 9 von 22

11 2. Leistungsrechtlicher Rahmen für die Gesundheitsversorgung Leistungsberechtigte nach SGB VIII: SGB VIII Flüchtlinge, die laufende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beziehen (z.b. Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch LEB nach 42 SGB VIII) I.d.R. Absicherung im Krankheitsfall im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach 264 Absatz 2 SGB V bei einer Krankenkasse 10 von 22

12 2. Leistungsrechtlicher Rahmen für die Gesundheitsversorgung Gesamtfazit: Außer der Personenkreis nach 1 AsylbLG (Grundleistungsberechtigte) werden alle anderen Leistungsberechtigten grundsätzlich von einer Krankenkasse versorgt, entweder als Mitglied oder im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach 264 Absatz 2 SGB V bei einer Krankenkasse Der Personenkreis nach 1 AsylbLG stellt jedoch die größte Gruppe dar Das Direktversorgungssystem (z.b. Ausgabe von Behandlungsscheinen) ist unpraktikabel und mit einem sehr hohen Aufwand für alle Beteiligten verbunden 11 von 22

13 3. Hamburger Modell - Ausgangslage Schwierigkeiten in der Praxis bei Umsetzung des Direktversorgungssystems: Probleme in Leistungsgewährung und Abrechnung, z.b. fehlende Prüfkonzepte und fachliche Regelwerke keine Sicherstellung der gesetzlichen Leistungseinschränkungen keine Ausstattung mit ausreichender Zahl von Fachexperten für die verschiedenen Leistungsbereiche des SGB V Aufbau krankenkassenähnlicher Strukturen erforderlich Insgesamt hoher Aufwand für Verwaltung, Leistungsberechtigte und Leistungserbringer im Gesundheitswesen Stigmatisierung der Flüchtlinge bei Verwendung von Behandlungsscheinen 12 von 22

14 3. Hamburger Modell Vertrag Seit 1. Juli 2012: Medizinische Versorgung von Grundleistungsberechtigten in Hamburg über eine Krankenkasse nach 264 Absatz 1 SGB V Vertragspartnerin: AOK Bremen/Bremerhaven Grundleistungsberechtigte erhalten elektronische Gesundheitskarte und können ohne Hürden zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen Hamburg neben Bremen bundesweiter Vorreiter des Modells 13 von 22

15 4. Medizinische Versorgung in der ZEA Hohe Flüchtlingszahlen führen zu Verzögerungen bei der leistungsrechtlichen Erfassung im IT-Verfahren für die Gewährung von Sozialleistungen und damit bei der Anmeldung bei der AOK Bremen/Bremerhaven 14 von 22

16 4. Medizinische Versorgung in der ZEA Um lokale Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte/innen zu entlasten, Einrichtung von allgemeinmedizinischen Sprechstunden in den Standorten der Zentralen Erstaufnahme: Wahrnehmung durch approbiertes Personal und medizinischen Fachkräften sowie Angebote Dritter (z.b. Krankenhäuser, DRK, Bundeswehr) Fachlich gleiche Standards in den Sprechstunden (z.b. Vorgaben zum Umfang der Grundversorgung, medizinische Ausstattung) Sprechstunden verfügen über eine feste Grundausstattung an Medikamenten Koordination durch Gesundheitsamt Altona 15 von 22

17 4. Medizinische Versorgung in der ZEA Weitere Besonderheiten: Zahlreiche kleinere Angebote, z.b. psychiatrische Institutsambulanzen, Hebammensprechstunden und Angebote von Traumatherapeuten in mehreren Einrichtungen (z.t. durch Honorarkräfte und Ehrenamtliche) ZEA-Standorte für besonders vulnerable Personengruppen direkt auf Krankenhausgelände (z.b. für kranke und allein reisende Frauen, Schwangere und Kinder) Angebot zur Impfung gegen saisonale Influenza für alle Flüchtlinge 16 von 22

18 4. Medizinische Versorgung in der ZEA Im Einzelfall Ausgabe eines 24-Stunden- Formulars durch die ZEA, wenn u.u. medizinische Versorgung durch Sprechstunden nicht sichergestellt werden kann, etwa weil Inanspruchnahme von Fachärzten/innen, Krankenhäusern oder Notdiensten erforderlich und Anmeldung bei AOK noch nicht erfolgt Formular berechtigt ab Ausstellung 24 Stunden zu med. Versorgung, Abrechnung über Regelverfahren (je nach Leistung via KVH/KZVH, NARZ/AVN, BASFI) 17 von 22

19 5. Notfallversorgung von Flüchtlingen Allgemeine Verpflichtung zu einer Notfallversorgung in Eilfällen (z.b. Notaufnahme im Krankenhaus) Nothelfer insbesondere Krankenhäuser, Ärzte und Rettungsdienste haben u.u. Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach 25 SGB XII bzw. 6a AsylbLG gegenüber Sozialhilfeträger, Voraussetzungen insbesondere Vorliegen eines Eilfalls hypothetische Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers (Hilfebedürftigkeit, keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall) Sozialämter unterliegen dem verlängerten Geheimnisschutz, d.h. keine Übermittlung von Daten an die Ausländerbehörde, wenn Kenntnis über die Person über durch Krankenhaus/Arzt erlangt (Regelfall bei 25 SGB XII bzw. 6a AsylbLG) vor allem bei Menschen ohne Papiere relevant 18 von 22

20 6. Angebot der Clearingstelle in Hamburg Clearingstelle Gesundheitsversorgung Ausländer beim Flüchtlingszentrum Hamburg seit 2012: Zielgruppe: Nicht-EU-Bürger, die kein Aufenthaltsrecht oder Duldung haben ( Menschen ohne Papiere ) EU-Bürger ohne tatsächliche Absicherung im Krankheitsfall Aufgabe: Beratung von Ausländern hinsichtlich ihrer Absicherung im Krankheitsfall, insbesondere Abbau von Informationsdefiziten und Ängsten Beratung wird sowohl zentral (Adenauerallee nahe Hbf.) als auch dezentral ( Mobile Clearingstelle ) erbracht Ziel: Integration in die Regelversorgungssysteme 19 von 22

21 6. Akutversorgung von Menschen ohne Papiere Für Menschen ohne Papiere insbesondere Unterstützung zur Legalisierung ihres Aufenthaltes Sofern bei Menschen ohne Papiere Integration in Regelversorgungssysteme nicht möglich und akute Versorgung erforderlich Prüfung Übernahme der Behandlungskosten aus humanitären Gründen aus Notfallfonds (250 Tsd. p.a.) Enge Vernetzung mit medizinischen Akteuren, um Akutbehandlungen zu ermöglichen, z.b. Ärztinnen und Ärzten aus allen relevanten Fachrichtungen Krankenhäusern Medizinische Anlaufstellen wie AnDOCken, Malteser Migranten Medizin, Medibüro, Migrantenmedizin westend und Praxis ohne Grenzen 20 von 22

22 6. Unterstützung für zugewanderte EU-Bürger Andere Situation bei EU-Bürgern: Aufgrund EU-Freizügigkeit keine ausländerrechtlichen Konsequenzen zu befürchten Für EU-Bürger, die sich in Deutschland aufhalten, besteht vielfach Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, insbesondere über eine Krankenversicherung in Deutschland oder im Heimatland Probleme in der Praxis bei Umsetzung des Krankenversicherungsschutzes Zugewanderte EU-Bürger werden von Clearingstelle bei Herstellung des Krankenversicherungsschutzes unterstützt Enge Kooperation mit Fachstelle Zuwanderung Osteuropa des Diakonischen Werkes und der Evangelischen Auslandsberatung e.v. Bei dringendem Behandlungsbedarf ggf. Ausgabe von Behandlungsscheinen durch Sozialämter 21 von 22

23 7. Schlussbemerkung Ziele des heutigen Fachtages: Überblick über Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen in Hamburg Weiterer praxisbezogener Input in Arbeitsgruppen Klärung offener Praxisfragen Entwicklung von Impulsen für Verbesserungen und neue Möglichkeiten in der Praxis 22 von 22

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