Begründung zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans Teil-FNP Windenergie

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1 S T A D T N E U E N R A D E Begründung zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans Teil-FNP Windenergie Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße Erkelenz STAND: APRIL 2015

2 Inhalt 1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Anlass der Planung Ziel und Zweck der Planung Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Geplante Konzentrationszone; Fläche A, Neuenrade - Giebel Derzeitige Konzentrationszone PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN Landesplanung Regionalplan Vorgaben der Regionalplanung Festlegungen des Regionalplans Flächennutzungsplan Geplante Konzentrationszonen Bestehende Konzentrationszonen Landschaftsplan Weitere Regelungen Standortuntersuchung Begründung der Darstellungen Abgrenzung des Plangebietes Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Auswirkungen der Planung Umweltauswirkungen Ausgleich Planverfahren 14 7 Quellennachweis/ Literaturverzeichnis 14 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

3 1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG 1.1 Anlass der Planung In der Stadt Neuenrade ist derzeit eine ca. 80 ha große Konzentrationszone für die Windenergie im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die Darstellung erfolgte im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahr Die Fläche ist derzeit nicht mit Windenergieanlagen bebaut, es existiert insgesamt nur eine Anlage außerhalb einer Konzentrationszone. Die damalige Darstellung genügt in ihrer Qualität vermutlich nicht mehr den heutigen Anforderungen, die an die Ausweisung von Flächen in Verbindung mit einer Ausschlusswirkung gestellt werden (vgl. Kapitel 3.6). Basis für die weitere Planung ist eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes, um geeignete Standorte für die Windenergie heraus zu filtern. Dabei muss sich das neue Konzept auf einheitliche Kriterien stützen, auf deren Basis auch eine Überprüfung der bereits ausgewiesen Zone erfolgen muss. 1.2 Ziel und Zweck der Planung Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine vergleichsweise günstige Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung von derzeit 4 % auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen ( Repowering ) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden. Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens 70 % des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30 % verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Eine Steuerung der Windenergiestandorte ist dabei jedoch nicht möglich. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit 5 i.v.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

4 Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung für das gesamte Stadtgebiet durchzuführen. 2 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION Die Stadt Neuenrade liegt im Nordwesten des Sauerlandes und gehört zum Märkischen Kreis im Regierungsbezirk Arnsberg. Bei einer Größe von ca. 54,1 km² (5.410 ha) hat die Stadt ca Einwohner. Die Stadt grenzt von Norden im Uhrzeigersinn an die Städte Hemer und Balve, an die Stadt Sundern (Hochsauerlandkreis) im Osten, an die Stadt Plettenberg im Süden sowie an die Städte Werdohl, und Altena im Westen. Das Stadtgebiet wird durch die Hügel des Umlandes mit Höhen von bis zu 513 m (Kohlberg), durch Wälder (54,3 %) und landwirtschaftliche Flächen (33,2%) geprägt. Neuenrade setzt sich zusammen aus dem Hauptort Neuenrade sowie den Ortschaften Küntrop, Affeln, Blintrop und Altenaffeln. 2.1 Geplante Konzentrationszone; Fläche A, Neuenrade - Giebel Das Plangebiet Giebel mit einer Größe von 84,34 ha umfasst fast den gesamten nördlichen Bereich des Stadtgebietes angrenzend an die Städte Altena, Hemer und Balve. Die Fläche ist mehrheitlich mit Wald bestanden. Das Gebiet weist viel Topografie auf. Westlich des Plangebietes liegt der Kohlberg, die höchste Erhebung in Neuenrade. Südwestlich im Plangebiet liegt Die Hörde mit ca. 480 m ü NN, von wo aus das Gelände bis auf 360 m ü NN zum Tal der Winterlit abfällt. Nach Norden steigt das Plangebiet vom Winterlit aus gesehen ebenfalls wieder bis auf ca. 475 m an. Abbildung 1: Karte der Grobuntersuchung, Fläche A Luftbild VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

5 2.2 Derzeitige Konzentrationszone Wie bereits erwähnt ist in Neuenrade eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgiewesen, die im Rahmen der erneuten Untersuchung des Stadtgebietes nach einheitlichen Kriterien zu untersuchen ist. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende auslaufen zu lassen. Abbildung 2: Karte der Grobuntersuchung Luftbild Die Zone ist derzeit landwirtschaftlich geprägt. Sie wird von der Plettenberger Straße durchquert. Die Fläche wird insbesondere ausgeschlossen, da sie sich innerhalb des m Radius um einen Horste eines Schwarzstorches befindet. Im westlichen Bereich überlagern auch die Schutzabstände zu den Einzelhöfen die bestehende Konzentrationszone. Da derzeit keine Anlagen errichtet sind, wird davon ausgegangen, dass es auch tatsächliche Hemmnisse in dieser Zone gibt. 3 PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN 3.1 Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

6 konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1 Im Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes vom wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken. Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Hierzu sollen wie zuvor auch die Träger der Regionalplanung, sprich die Bezirksregierungen, Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens zeichnerisch festlegen. Für das Planungsgebiet Arnsberg, in dem die Stadt Neuenrade liegt, sollen ha ausgewiesen werden. In diesem Planungsraum bestehen somit die höchsten Kapazitäten. Weiterhin soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können. 2 Insgesamt entstehen somit derzeit durch die Landesplanung keine verbindlichen Vorgaben für die Standortuntersuchung. 3.2 Regionalplan Vorgaben der Regionalplanung Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen als Regionalplan lediglich den Grundsatz, dass insbesondere der Einsatz heimischer und erneuerbare Energieträger anzustreben ist. Allerdings ist ein Sachlicher Teilplan Energie mit Beschluss vom in der Erarbeitung. In diesem sind im ersten Entwurf auch für Neuenrade Windeignungsbereiche vorgeschlagen worden. Es werden folgende Ziele und Grundsätze definiert: Ziel 1: Vorranggebiete für die Windenergie Innerhalb von Vorranggebieten hat die Errichtung von Windenergieanlagen Vorrang vor allen anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Die Windenergiebereiche sind dabei eine räumliche Mindestvorgabe für die nachgelagerten Planungsebenen. Der Vorrang für die Windenergie umfasst nicht die festgesetzten Naturschutzgebiete, nach 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope, Biotopverbundflächen von herausragender Bedeutung und die Zonen I und II der Wasserschutzgebiete unterhalb der Darstellungsschwelle des Regionalplans. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung wären diese Vorranggebiete somit derzeit als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung/ als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu berücksichtigen. Somit ist die Umsetzung der konkretisierten Flächen im Flächennutzungsplan erforderlich. Die Stadt Neuenrade hat jedoch mit Beschluss vom eine Stellungnahme zur Neuaufstellung des sachlichen Teilplans Energie beschlossen, in der alle fünf Flächen als nicht geeignet angesehen werden und somit der Ausweisung widersprochen wird. Ob die Flächen durch die Bezirksregierung Arnsberg weiterhin zur Ausweisung vorgesehen bleiben, ist derzeit noch offen. 1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW S.532). 2 Entwurf des LEP NRW vom VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

7 Abbildung 3: Auszug aus dem Entwurf des Sachlichen Teilplans Energie Grundsatz 1: Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiebereichen Außerhalb der im Regionalplan festgelegten Windenergiebereiche können raumbedeutsame Windenergieanlagen errichtet werden, sofern Festlegungen der räumlichen Teilabschnitte des Regionalplans oder fachrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen Somit ist für die Kommunen auch die Ausweisung weiterer Flächen als Konzentrationszone möglich. Ziel 2: Windenergieanlagen im Wald Bei der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald sind Rodungen auf das zwingend erforderliche Minimum zu begrenzen. Rodungen zur Leistungssteigerung und Verbesserung des Anströmverhaltens sind unzulässig. Grundsatz 2: Grenzüberschreitende Abstimmung Bei der Umsetzung von Vorranggebieten, die sich über mehrere Kommunen erstrecken, sollen die Planungen der Belegenheitskommunen im Sinne einer effizienten Ausnutzung der Vorranggebiete möglichst frühzeitig aufeinander abgestimmt werden. Bei der Planung weiterer Konzentrationszonen sollen die Planungen benachbarter Kommunen im Sinne einer effizienten Windparkplanung möglichst frühzeitig aufeinander abgestimmt werden. Bei der Genehmigung von Windparks im Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Immissionsschutzbehörden sollen die Verfahren im Sinne einer effizienten Windparkplanung aufeinander abgestimmt werden. Grundsatz 3: Repowering von Windenergieanlagen Zur weiteren Förderung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien sollen die kommunalen Planungsträger das Repowering älterer Windenergieanlagen an geeigneten Standorten durch planerische Instrumente steuern und begleiten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

8 Konkrete Ausschlussgebiete, in denen keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen oder dürfen, werden im Regionalplanentwurf sowie im bestehenden Regionalplan nicht benannt Festlegungen des Regionalplans Abbildunh 4: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage der Plangebiete Im Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen als Regionalplan ist die Fläche A im Wesentlichen als Waldbereich mit einigen kleinen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen dargestellt. Die gesamte Fläche ist weiterhin mit überlagernder Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) dargestellt. Nördlich an die Fläche grenzt ein Bereich zum Schutz der Natur (BSN) an, innerhalb der Fläche sind Teilbereiche durch einen weiteren BSN ausgespart. Der südöstliche Bereich ist ebenfalls mit der Darstellung Grundwasser- und Gewässerschutzbereich versehen. Diese Ziele sind jedoch nicht durch Ausweisung einer Wasserschutzzone konkretisiert. Ziel 29 des Regionalplanes legt fest, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die großflächige Versiegelungen zur Folge haben, sowie die Errichtung von wassergefährdenden Anlagen innerhalb der Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz nicht zulässig sind. Durch Windenergieanlagen werden keine großflächigen Versiegelungen ausgelöst. Ggf. können Anlagen wassergefährdende Stoffe enthalten. Durch entsprechende Auflagen im Rahmen der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz können Auswirkungen jedoch vermieden werden. Ziele der Regionalplanung sind somit nicht betroffen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

9 3.3 Flächennutzungsplan Geplante Konzentrationszonen Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, Lage der Plangebiete Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Neuenrade stellt für die geplante Konzentrationszone land- oder forstwirtschaftliche Flächen dar. Die aktuelle Darstellung steht somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche/ forstwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann Bestehende Konzentrationszonen Für die bestehende Konzentartionszone werden neben der Darstellung als Vorrangzone für Windkraftanlagen als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Diese Nutzung soll nach Aufhebung der Konzentrationszone beibehalten bleiben. 3.4 Landschaftsplan Für Neuenrade existiert kein rechtsgültiger Landschaftsplan. Dennoch steht fast das gesamte Stadtgebiet unter Landschaftsschutz. Die geplante Konzentrationszone liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG Märkischer Kreis. Das LSG Märkischer Kreis dient der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einer wald- und wasserreichen Mittelgebirgslandschaft mit ihren wesentlichen Bestandteilen des bewegten Reliefs, der Fließgewässer, der naturraumtypischen Laubwälder, der landwirtschaftlichen Offenlandbereiche etc. Da sich das LSG auf weite Teile der Stadt Neuenrade und der Nachbarstädte erstreckt, ist der Schutzzweck insgesamt allgemein formuliert. Im LSG gilt ein Bauverbot, so dass eine Befreiung zur Errichtung von Windenergieanlagen samt der Zuwegung erforderlich ist. Die Flächen sind somit nur unter Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde des Märkischen Kreises realsierbar. 3.5 Weitere Regelungen Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

10 Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind. Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft. Daneben wurde inzwischen auch der Leitfaden des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW per Runderlass eingeführt und bindet damit die Kommunen bei der Gestaltung der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und der Umsetzung deren Ergebnisse in die Planung. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung oder evt. nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.s.d. 29 BauGB und des 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 3.6 Standortuntersuchung Im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens wurde eine Standortuntersuchung (SO) durchgeführt, die im Folgenden kurz zusammengefasst wird 3. Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden. Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. 4 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch Potentialflächenanalyse ) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste(n) Fläche(n) ausgewiesen wird/ werden. Bei der Standortuntersuchung ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind. 5 3 VDH April 2015: Standortuntersuchung Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie Stadt Neuenrade 4 BVerwG Beschluss v , Az. 4 BN 25/09). 5 Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

11 Die Grobuntersuchung des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in zwei wesentlichen Schritten. In der Grobuntersuchung werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise skizziert, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels harter Tabuzonen und weicher Tabuzonen erfolgen soll. 6 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen i.d.r. aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten und der städtebaulichen Abwägung unterliegenden Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen inzwischen unisono als zwingend angesehen 7 Für Neuenrade wurden in Abstimmung mit der Verwaltung folgende Untersuchungskriterien festgelegt: Harte Kriterien (Karte 1) Siedlungsflächen (W, M) des FNP und von Innenbereichssatzungen ( 34 BauGB), Einzelgebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden sowie ggf. Sonderbauflächen für Ferienhäuser oder Campingplätze und der Gemeinbedarfsflächen für Wohnheime etc. (Quelle: FNP) Alle, insbesondere die klassifizierten Straßen (ausgenommen Feld- und Wirtschaftswege) (Quelle: FNP) 40 m Anbauverbotszone bei BAB, 20 m bei Bundestraßen Bahntrassen (Quelle: FNP) ohne Abstände Flugplatz/ Landeplatz Wasserschutzzone 1 (Quelle: FNP) Naturschutzgebiete (=NSG) (Quelle: FNP, Landschaftsplan) Weiche Kriterien (Karte 2) ASB/ Allgemeine Siedlungsbereiche (Quelle: Regionalplan) 700 m Abstände zu allen Siedlungsflächen (W, M) des FNP, inkl. der Sonderbauflächen für Ferienhäuser oder Campingplätze und der Gemeinbedarfsflächen für Wohnheime etc. sowie zum ASB. Gemeint ist hier der Abstand der Nutzung zu der äußersten Rotorspitze eines möglichen Windenergieanlagen-Standortes. 550 m Abstände zu allen Einzelgebäuden im Außenbereich, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Gemeint ist hier der Abstand der Nutzung zu der äußersten Rotorspitze der Windenergieanlage. 850 m Pufferzone um die tatsächliche Platzrunde gem. Gutachten 10 km Abstand zu VOR/ Drehfunkfeuer Gewässer (Fließ- und Standgewässer) Wasserschutzzone II, Trinkwassergewinnungsbereiche Gesetzlich geschützte Biotope FFH-Gebiete Vogelschutzgebiete (VSG) Abstandsempfehlungen der LAG VSW zu Brutplätzen von windenergiesensiblen Vogelarten BSN/ Bereiche zum Schutz der Natur (Quelle: Regionalplan) Laubwald, schutzwürdiger Wald Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der Stadt Neuenrade in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten Potentialflächen, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Hierzu sei angemerkt, dass als Potentialflächen auch nur solche Flächen benannt werden, in denen eine Windenergieanlage tatsächlich Platz 6 BVerwG Beschluss v , Az. 4 BN 25/09). 7 OVG NRW, Urteil v , Az. 2 D 46/12.NE. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

12 findet. In der Regel werden Windkraftanlagen in Konzentrationszonen in der Form genehmigt, dass das Fundament, der Mast und der Rotor innerhalb der Konzentrationszone liegen müssen. Lediglich die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen dürfen außerhalb der Konzentrationszonen liegen. Im Anschluss müssen die Potentialflächen auf ihre Eignung als Konzentrationszone überprüft werden. Hierbei wird das System der pauschalen Kriterienbildung verlassen; es findet eine Einzelfallbewertung statt. In der Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen werden Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft. Diese Detailuntersuchung wird anhand der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung fortgeschrieben werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Abwägung statt. Weiterhin soll für relevante Flächen eine artenschutzrechtliche Untersuchung (ASP I und ASP II) durchgeführt werden. Abschließend ist zu überprüfen, ob der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum geschaffen wurde und tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. Sind keine geeigneten bzw. ausreichend Flächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden und es muss eine Veränderung der Abwägungskriterien erfolgen. Weitere Einschränkungen der Potentialflächen können vor allem aus Sachverhalten erwachsen, bei denen die Stadt auf Ausnahme- oder Befreiungsregeln, z.b. hinsichtlich der Inanspruchnahme von Landschaftsschutzgebieten, angewiesen ist. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders eignen. Die eigentliche Abwägung findet im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durch den Rat der Stadt Neuenrade statt. Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde 8, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss 9. Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen. 10 Für Neuenrade sollen auch Einzelstandorte für Windenergieanlagen mit in die Betrachtung aufgenommen werden, da nicht zwingend ausreichend Flächen für mehrere Anlagen verbleiben werden. 8 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte. 9 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v , Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v , Az. 4 B 49/ BVerwG Urteil v , Az. 4 C 15/01. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

13 Abbildung 6: Analyseplan - harte und weiche Untersuchungskriterien Insgesamt konnten für das Stadtgebiet Neuenrade nach Ausschluss der harten und weichen Tabuzonen in der Grobuntersuchung 2 Potentialflächen mit einer Größe von insgesamt 310,88 ha ermittelt werden. Diese haben bei einem Stadtgebiet von ha einen Anteil von 5,7 %. Im Rahmen der nachfolgenden Detailuntersuchung 11 hat sich jedoch gezeigt, dass die Potentialfläche B jedoch aus Gründen des Landschaftsbildes sowie aus Vorsorgegründen des Natur- und Artenschutzes nicht ausgewiesen werden soll. Somit wird zunächst nur die Potentialflächen A zur Ausweisung als Konzentrationszonen empfohlen. Bei einer Ausweisung der Fläche A von 84,34 ha werden ca. 1,6 % des Gemeindegebietes in Neuenrade ausgewiesen. Somit wird dem Wunschziel des Landes NRW, formuliert im Entwurf des Landesentwicklungsplanes, von einer Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die Windkraft nahezu entsprochen. Jedoch lässt sich die Frage, ob der Windkraft ein ausreichender substantieller Raum geschaffen wurde, nicht allein anhand einer mathematischen Rechnung beurteilen. Vielmehr muss die individuelle Ausstattung des Stadtgebietes berücksichtigt werden. Die Stadt Neuenrade als ländliche Kommune hat einen hohen Anteil an Freiflächen. Weiterhin sind die Siedlungsbereiche sehr kompakt und es gibt wenige Wohnlagen im Außenbereich, so dass tendenziell viele Flächen für die Windenergienutzung in Frage kommen. Weite Teile des Gemeindegebietes fallen jedoch insbesondere aufgrund von artenschutzrechtlichen Belangen sowie durch die Bauhöhenbeschränkung des VOR weg. Insbesondere unter diesem Aspekt werden in Neuenrade relativ viele Flächen für die Windkraft ausgewiesen, so dass davon auszugehen ist, dass somit ein substantieller Raum für die Windenergie geschaffen ist. Es werden insgesamt 27 % der Potentialflächen ausgewiesen. 11 Vgl. Kapitel 8.2 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

14 Die Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone wird empfohlen, da diese nicht mehr den heutigen Untersuchungskriterien entspricht. 4 BEGRÜNDUNG DER DARSTELLUNGEN 4.1 Abgrenzung des Plangebietes Die Abgrenzung der Konzentrationszonen ergibt sich aus der Standortuntersuchung. Dem Untersuchungsergebnis folgend wird eine Potentialfläche in Teilen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Weiterhin wird die bestehende Konzentartionszone der Empfehlung der Standortuntersuchung folgend aufgehoben. Es sei angemerkt, dass sich innerhalb der Konzentrationszone Flächen befinden können (z.b. Feldwege), die nicht unmittelbar mit Windenergieanlagen bebaut werden können. Jedoch ist ein Überstreichen mit dem Rotor möglich. Daher wurden diese Flächen nicht ausgeschlossen; dies ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten. Diese Teilflächen ändern jedoch nichts an der grundsätzlichen Bebaubarkeit mit Windenergieanlagen. 4.2 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die verfahrensgegenständlichen Konzentrationszone wird als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien, hier: Konzentrationszonen für Windkraftanlagen als Randsignatur dargestellt. Die bisherigen Darstellungen bleiben bestehen. Von einer Begrenzung der maximalen Anlagenhöhe wird nach aktuellem Kenntnisstand abgesehen, da bislang keine belastbaren Erkenntnisse vorliegen, die eine solche Regelung rechtfertigen würden. 5 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 5.1 Umweltauswirkungen Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange erfolgt. Dazu wurde ein Umweltbericht gemäß 2 Abs. 4 BauGB erstellt, der im Verfahren fortgeschrieben wird. Dieser Umweltbericht beinhaltet u.a. den artenschutzrechtlichen Teil in Form einer ASP 1. Ob im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist derzeit noch nicht absehbar. Die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann sich aus einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles ergeben. Bei der Ermittlung der Zahl der Windkraftanlagen, die hinsichtlich der Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, kann sich die Notwendigkeit ergeben, bereits beantragte oder bestehende Windkraftanlagen im Grenzbereich benachbarter Gemeinden einzubeziehen. 5.2 Ausgleich Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen hängen von den zu untersuchenden Beeinträchtigungen durch die einzelnen Windkraftanlagen und deren gesamtem Erscheinungsbild ab. Die Ermittlung der Ausgleichsmaßnahmen setzt die genaue Kenntnis des Ist-Zustandes, die fortgeschrittene Planung der Gesamtanlagen und die Kenntnis der detaillierten Standorte der einzelnen Windkraftanlagen voraus. Deswegen können im Flächennutzungsplan keine exakten Festlegungen zum Ausgleich getroffen werden. Der erforderliche Ausgleich wird daher abschließend auf der Ebene des nachfolgenden Verfahrens ermittelt und VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

15 geregelt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Kompensationsbedarf pro Anlage bei ca. 1 ha liegt, wovon der überwiegende Flächenbedarf für die Kompensation der Eingriffe in das Landschaftsbild erforderlich ist. Dieser Kompensationsbedarf kann in der Regel multifunktional auch für sonstige Eingriffe in den Naturhaushalt verwendet werden. Im Rahmen der Suche nach Ausgleichsflächen sollten nach Möglichkeit insbesondere Biotopverbundflächen in räumlicher Nähe zu den Konzentartztionszonen betrachtet werden. In Bezug auf den Artenschutz können ggf. weitere Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 6 PLANVERFAHREN Für die Änderung des Flächennutzungsplanes soll zunächst die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange erfolgen. 7 QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS VDH Projektmanagement Erkelenz 2015: Standortuntersuchung - Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzenztrationszonen für die Windenergie, Stadt Neuenrade VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL / 14

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