Drucksache VIII/90. Gz.: RPGI-31-93a0110/ /4 Datum: 24. August 2015 Bearbeiter/in: Simone Philippi. Tel.: +49 (641) Simon Hennermann

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1 Drucksache VIII/90 Gz.: RPGI-31-93a0110/ /4 Datum: 24. August 2015 Bearbeiter/in: Simone Philippi Tel.: +49 (641) Simon Hennermann Dokument Nr.: 2015/ VORLAGE DER OBEREN LANDESPLANUNGSBEHÖRD E AN DIE REGIONALVERSAM M LUNG Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2010; Antrag der Windpark Weißenberg GmbH vom 24. Juni 2015 zwecks der für die Errichtung eines Windparks erforderlichen Waldrodung auf dem Gemeindegebiet von Dautphetal Anlage: 3 Karten 1. Antragsgegenstand Die Windpark Weißenberg GmbH beantragt die Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2010 (RPM 2010), um die für die Errichtung des Windparks Weißenberg erforderliche dauerhafte Waldrodung von insgesamt 5,3 ha durchführen zu können. Der RPM 2010 stellt die beantragten Flächen als Vorranggebiet für Forstwirtschaft, Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz sowie Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen dar. In den Vorranggebieten für Forstwirtschaft ist eine raumbedeutsame Inanspruchnahme (Rodung) unzulässig, mit der Forstwirtschaft nicht vereinbare Raumnutzungen sind auszuschließen (Ziel 6.4-1, RPM 2010). Zudem ist aufgrund der räumlichen Nähe zum geplanten Windpark Schwarzenberg die Waldinanspruchnahme beider Projekte (5,3 ha und 7,6 ha) kumulativ zu betrachten (siehe Karte 3 sowie DS VIII/89). Die dafür erforderlichen dauerhaften Rodungen stellen insofern eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung dar. Der geplante Windpark Weißenberg ist Gegenstand eines derzeit laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und liegt innerhalb eines Vorranggebiets zur Nutzung der Windenergie gemäß Entwurf des Teilregionalplans Energie Mittelhessen, 2. Offenlage (TRPM-E 2015). Dabei handelt es sich bislang allerdings noch nicht um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, so dass für die erforderliche raumbedeutsame Rodung ein Zielabweichungsverfahren vom RPM 2010 erforderlich ist. 2. Beschlussvorschlag Die beantragte Abweichung von den Zielen des RPM 2010 zwecks Waldrodung für den Windpark Weißenberg wird gemäß der Karten 1 und 2 zugelassen. Der forstrechtliche Ausgleich hat antragsgemäß in Form von zwei Ersatzaufforstungen in der Gemarkung Breidenbach (Flur 5, Flurstück 109 und Flur 8, Flurstück 135) sowie durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe zu erfolgen.

2 -2-3. Antragsbegründung Die Windpark Weißenberg GmbH begründet ihren Antrag wie folgt: Die Windpark Weißenberg GmbH plant die Errichtung eines Windparks nordwestlich des Ortsteils Dautphetal-Wolfgruben. Die Standorte der sechs geplanten Windkraftanlagen folgen der Gemeindegrenze zwischen Dautphetal und Breidenbach und liegen mit Ausnahme der nördlichsten Anlage, die bereits auf Biedenkopfer Gemarkung positioniert ist durchweg im Gemeindegebiet von Dautphetal. Da das öffentliche Interesse an der Ausweisung von Wind-Vorranggebieten auch im Wald in der Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen als Ziel verankert ist, geht die Antragstellerin davon aus, dass diese, dem Regionalplan übergeordnete, Planungsvorstellung für die Zulassung der begehrten Abweichung spricht, insbesondere da die Waldfunktionen durch Rodung, Bau und Betrieb der Anlagen nicht in überdurchschnittlicher Weise betroffen sind. Sowohl der Windpark Weißenberg als auch der Windpark Schwarzenberg dienen dem Ausbau regenerativer Energiequellen an einem hierfür günstigen Standort. 4. Anhörungsverfahren Im Anhörungsverfahren wurden von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange folgende Anregungen, Hinweise und Bedenken vorgetragen: Die Fachbereiche Gefahrenabwehr sowie Bauen, Wasser- und Naturschutz des Landkreises Marburg-Biedenkopf äußern keine Bedenken. Der Fachbereich Ländlicher Raum und Verbraucherschutz äußert sich hingegen kritisch zu einer der beiden vorgesehenen Ersatzaufforstungen. So werde das Grundstück Breidenbach FI. 8, Flst. 135 derzeit landwirtschaftlich genutzt. Da in Breidenbach in nächster Zeit erhebliche Verluste an landwirtschaftlicher Fläche entstehen werden (Bau einer Ortsumgehung), sollte hier auf eine Aufforstung verzichtet werden. Grundsätzlich solle unter Berücksichtigung des hohen Waldanteils der Gemarkungen im Bereich des Eingriffs die Notwendigkeit der Festlegung von Ersatzaufforstungen zu Lasten der Landwirtschaft geprüft werden. In diesem Zusammenhang könne entsprechend der Erlasslage auch die Erhebung einer Walderhaltungsabgabe in Betracht gezogen werden. Außerdem werde den im Regionalplan festgelegten Vorbehaltsgebieten für Forstwirtschaft im Landkreis Marburg-Biedenkopf bei der Suche nach potenziellen Ersatzaufforstungsflächen keine Beachtung geschenkt. Die angrenzenden Gemeinden Dautphetal und Breidenbach sowie die Stadt Biedenkopf äußern keine Bedenken. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) macht darauf aufmerksam, dass die Ge- und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung einzuhalten sind und eine Löschwasserableitung über den nahe gelegenen Kohlbach durch geeignete Sicherungsmaßnahmen verhindert werden sollte. Das Wasserversorgungsunternehmen ist im Havariefall zeitnah zu informieren. Als Vorkehrungen für eine Grundwasser- oder Oberflächenwasserbeeinträchtigung sollten geeignete technische Sicherungsmaßnahmen und das Brandschutzkonzept mit der Feuerwehr und dem Wasserversorgungsunternehmen (Gemeinde Dautphetal) abgestimmt werden. Für die Baumaßnahme wird eine Fremdüberwachung empfohlen. Aus ingenieurgeologischer Sicht werden für die Fundament- und Kranstandorte sowie für Erschließungswege und Kabeltrassen Baugrunduntersuchungen nach empfohlen. Zur Erstellung der Gründungsgutachten wird auf die DIBT-Richtlinie für Windenergieanlagen (Reihe B, Heft 8, 10/2012) verwiesen.

3 -3- Hessen Mobil weist darauf hin, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf klassifizierten Straßen des überörtlichen Verkehrs infolge des Betriebes der vorgesehenen Windenergieanlagen auszuschließen ist. Die verkehrliche Erschließung hat über das vorhandene Wegenetz an die K 39 zu erfolgen. Das Landesamt für Denkmalpflege, der Deutsche Wetterdienst sowie das Regierungspräsidium Kassel Dez. Verkehr haben keine Bedenken. Die Fachdezernate des Regierungspräsidiums Gießen äußern sich wie folgt: Das Dezernat 31 Bauleitplanung äußert keine Bedenken und weist darauf hin, dass die Herstellung einer ausreichenden Erschließung in einem separaten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist. Das Dezernat 41.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung äußert keine Bedenken, macht aber darauf aufmerksam, dass sich zwei der sechs Anlagenstandorte innerhalb der Schutzzone III des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Dautphe befinden. Seitens des Dezernat 41.2 Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz erfolgt hinsichtlich der Verlegung der Kabeltrasse und dem Wegeausbau der Hinweis, dass bei Berührung von Gewässern im Sinne des Wassergesetzes, deren Gewässerrandstreifen oder amtlich festgestellten Überschwemmungsgebieten eine gesonderte wasserrechtliche Zulassung zu beantragen ist. Das Dezernat 43.2 Immissionsschutz II macht deutlich, dass die Abgabe einer immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme aufgrund der nicht ausreichenden Begutachtung des Schutzgutes Mensch nicht möglich sei. So fehle jegliche Beschreibung und Darstellung des Hofguts Daubach, das von den Windkraftanlagen auf dem Schwarzenberg und dem Weißenberg betroffen sei. Es sei insofern mindestens die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein Mischgebiet sicherzustellen. Der gutachterliche Nachweis, dass auch bei Berücksichtigung einer Vorbelastung (Windpark Schwarzenberg) die einschlägigen Richtwerte sicher eingehalten werden, ist vorzulegen. Das Dezernat 44 Bergrecht äußert keine Bedenken, weist aber darauf hin, dass die WEA 3 sich in der Nähe eines Fundpunktes in einem angezeigten Bergwerksfeld der Concordia Bergbau AG befinde. Eine Beteiligung des Feldinhabers spätestens bei der Genehmigungsplanung wird empfohlen. Das Dezernat 53.1 Eingriffsregelung, Umweltfolgenabschätzung erklärt, dass die Standorte der geplanten Windenergieanlagen mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt wurden. Seitens des Dezernates 53.1 Obere Forstbehörde wird angemerkt, dass ausgehend von einer Bestätigung der Umweltverträglichkeit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens aus forstlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Für den Windpark Weißenberg sind z. T. erhebliche Wegeneu- und -ausbauten mit Auswirkungen auf das Waldbild und den Waldcharakter erforderlich. Die beteiligten Dezernate äußern keine Bedenken Kommunales Abwasser, 41.4 Industrielles Abwasser, Altlasten, 42.1 Industrielle Abfallwirtschaft und Abfallvermeidung 42.2 Kommunale Abfallwirtschaft, 43.1 Immissionsschutz I und 51.1 Landwirtschaft

4 -4-5. Raumordnerische Bewertung Nach 8 Abs. 1 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) i.v.m. 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) kann eine Zielabweichung zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Vertretbar ist eine Abweichung immer dann, wenn für sie wichtige Gründe sprechen, die schwerer wiegen als die Umstände, die zu einer entgegenstehenden Zielausweisung im Regionalplan geführt haben. Die Grundzüge der Planung werden insbesondere dann nicht berührt, wenn besondere Umstände im Einzelfall dafür sprechen, ihn als atypisch anzusehen. Das ist hier der Fall, mit der Folge, dass eine Befreiung von der Zielbeachtenspflicht in Betracht kommt. Die Wälder erfüllen wichtige Funktionen im Naturhaushalt (Bodenschutz, Wasserhaushalt, Klima, Lebensraum für Pflanzen und Tiere) sowie als Ausgleichs- und Erholungsraum. Die Vorranggebiete für Forstwirtschaft müssen zur Sicherung dieser Waldfunktionen bewaldet bleiben, raumbedeutsame Rodungen sind zu unterlassen (vgl. Ziel 6.4-1, RPM 2010). Die dauerhafte Waldinanspruchnahme durch den Windpark Weißenberg beträgt 5,3 ha und stellt insbesondere bei kumulativer Betrachtung mit dem benachbarten Vorhaben Schwarzenberg (7,6 ha) eine raumbedeutsame Rodung dar. Wenn übergeordnete Interessen der Allgemeinheit eine Rodung erfordern, dürfen Eingriffe zugelassen werden, sofern die Waldfunktionen nicht über ein vertretbares Maß hinaus beeinträchtigt werden und gleichzeitig ein funktionsgerechter Ausgleich geschaffen wird (Begründung zu Ziel 6.4-1, RPM 2010). Das beantragte Vorhaben liegt innerhalb eines ausgedehnten Waldkomplexes, der sich durch unterschiedliche Waldbiotoptypen und teilweise sehr großflächige Windwurfflächen auszeichnet. Die Auswahl der Standorte für die Windenergieanlagen (WEA) erfolgte unter größtmöglicher Schonung wertvoller Waldbestände. Der weit überwiegende Teil der dauerhaft entfallenden Waldfläche ist aktuell Windbruch mit Naturverjüngung bzw. Nadelholzaufforstung. Ältere Laubwaldbestände sind nahezu nicht betroffen, der geringfügige Verlust von knapp 0,2 ha des nach FFH-RL geschützten Lebensraumtyps 9110 Hainsimsen- Buchenwald" kann ausgeglichen werden. Auch insgesamt betrachtet, ist der Eingriff in die Pflanzen- und Tierwelt nur mäßig hoch und kann durch die vorgesehenen Maßnahmen kompensiert werden. Das Waldgebiet besitzt aufgrund seines Strukturreichtums, des gut ausgebauten Wegenetzes, seiner Einbindung in eine gewachsene Kulturlandschaft und seiner guten Erreichbarkeit von den umliegenden Ortschaften aus eine gute Eignung für die Naherholung, eine überörtliche Bedeutung kommt ihm aber nicht zu. Verglichen mit der beachtlichen Größe des zusammenhängenden Waldgebiets, nimmt die beantragte Rodung nur einen sehr untergeordneten Flächenanteil ein, im Ergebnis werden die o.g. Waldfunktionen nicht über ein vertretbares Maß beeinträchtigt. Es wird ein funktionsgerechter Ausgleich für den Waldverlust durchgeführt, zudem stellt die geplante Nutzung der zu rodenden Flächen als Windpark ein übergeordnetes Interesse der Allgemeinheit dar. Die beantragte Zielabweichung erscheint daher insgesamt vertretbar. Entsprechend der Begründung zu Ziel ist eine Rodung durch Ersatzaufforstung oder die Aufwertung vorhandener Waldflächen auszugleichen. Im vorliegenden Fall soll der forstrechtliche Ausgleich in Form von Ersatzaufforstungen (ca. 0,7 ha) sowie durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe erfolgen. Da die Walderhaltungsabgabe zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen einzusetzen ist, entspricht der vorgesehene forstrechtliche Ausgleich insgesamt den Vorgaben des RPM Die beiden Aufforstungsflächen von insgesamt 0,7 ha liegen in der Gemarkung Breidenbach im unmittelbaren Anschluss an bestehende Waldränder und werden im Regionalplan als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft dargestellt. Hier sind Aufforstungen < 5 ha grund-

5 -5- sätzlich zulässig (Ziel 6.3-3, RPM 2010). Eine der beiden Flächen wird von einem Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft und einem Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen überlagert, die andere von einem Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz. Diese regionalplanerischen Ausweisungen stehen einer Aufforstung zum Einen grundsätzlich und zum Anderen aufgrund der Kleinflächigkeit nicht entgegen, empfindliche Biotope sind von der Maßnahme nicht betroffen. Das Amt für den ländlichen Raum äußert Bedenken hinsichtlich einer der geplanten Aufforstungsflächen und verweist auf die Möglichkeit der Erhebung einer Walderhaltungsabgabe. Zudem kritisiert das Amt die fehlende Auseinandersetzung mit den im Regionalplan festgelegten Vorbehaltsgebieten für Forstwirtschaft bei der Suche nach potenziellen Ersatzaufforstungsflächen. Die kritisierte Aufforstungsfläche (Breidenbach FIur 8, Flurstück 135) hat eine Größe von weniger als 0,5 ha und liegt damit deutlich unterhalb einer raumordnerisch relevanten Größenordnung. Die im Regionalplan dargestellten Vorbehaltsgebiete für Forstwirtschaft sollen insbesondere die Möglichkeit eröffnen, Aufforstungen von überörtlich relevanter Größe in auf regionaler Planungsebene bereits abgestimmten Bereichen durchführen zu können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für den überwiegenden Teil der zu kompensierenden Rodung bereits auf die Möglichkeit der Errichtung einer Walderhaltungsabgabe zurückgegriffen wird. Der geplante Windpark Weißenberg liegt teilweise innerhalb eines Vorbehaltsgebiets für besondere Klimafunktionen. Hier sollen die Kalt- und Frischluftentstehung sowie der Kaltund Frischluftabfluss gesichert werden. Diese Gebiete sollen von Bebauung und anderen Maßnahmen, die die Produktion und den Transport frischer und kühler Luft behindern können, freigehalten werden (Grundsatz , RPM 2010). Das durch das Vorhaben betroffene Vorbehaltsgebiet umfasst eine Fläche von rd. 32 km² und dient der Frischluftversorgung der in weiten Teilen im Tal liegenden Ortslagen. Der geplante Windpark Weißenberg berührt das Vorbehaltsgebiet mit nur einer Anlage, die Inanspruchnahme ist daher mit deutlich unter 1 ha nicht raumwirksam. Drei der sechs geplanten WEA inkl. ihrer Zuwegung und Kabeltrassen liegen innerhalb eines Vorbehaltsgebiets für den Grundwasserschutz, zwei dieser Anlagenstandorte befinden sich zusätzlich in der Wasserschutzgebietszone III/IIIA. In den Vorbehaltsgebieten für den Grundwasserschutz soll bei allen Abwägungen den Belangen des Grundwasserschutzes ein besonders Gewicht beigemessen werden (Grundsatz , RPM 2010). Planungen von denen eine potenzielle Grundwassergefährdung ausgehen kann, sollen nur zugelassen werden, wenn keine zumutbare, für das Grundwasser verträglichere Alternative möglich ist und wenn durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann (Grundsatz , RPM 2010). Insgesamt können die durch die beantragte Rodung vorbereitete Nutzung Windpark ausgelösten Eingriffe in den Wasserhaushalt als verhältnismäßig gering bezeichnet werden. Undurchlässige Flächenversiegelungen beschränken sich auf die Fundamente, wobei das Niederschlagswasser seitlich abfließen und versickern kann, so dass keine erhebliche Veränderung der Grundwasserneubildung zu erwarten ist. Bei den geplanten Anlagen handelt es sich um einen für Wasserschutzgebiete geeigneten Anlagentyp. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit der Böden im Vorhabenbereich, der Grundwasserferne des Eingriffs sowie des vorgesehenen Schutzkonzeptes ist eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu erwarten. Zusammenfassend kann die beantragte Zielabweichung zugelassen werden. Der geplante Windpark Weißenberg liegt innerhalb eines Vorranggebiets zur Nutzung der Windenergie gemäß Entwurf des Teilregionalplans Energie Mittelhessen, 2. Offenlage (TRPM-E 2015) und entspricht damit mit großer Sicherheit den künftigen Planungsvorstellungen der Region. Das Vorhaben kann einen wertvollen Beitrag zum Erreichen des im RPM 2010 verankerten Energieziels leisten. Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Hinweise und Bedenken sind im Rahmen des derzeit laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmi-

6 -6- gungsverfahrens für den Windpark zu behandeln, da sie sich im Wesentlichen auf den Bau und Betrieb des Windparks und nicht auf die beantragte Rodung beziehen. Dr. Witteck Regierungspräsident

7 -7- Karte 1 Ausschnitt aus dem Regionalplan Mittelhessen 2010

8 -8- Karte 2 Detailausschnitt aus dem Regionalplan Mittelhessen 2010, ergänzt um geplante Windkraftanlagen, inkl. Zuwegung (rot) sowie Kabeltrasse (blau).

9 -9- Karte 3 Ausschnitt des Vorranggebiets zur Nutzung der Windenergie Schwarzen- und Weißenberg (rote Schraffur), TRPM-E 2015

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