Managerhaftung und Absicherungsmöglichkeiten

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1 Managerhaftung und Absicherungsmöglichkeiten GrECo International AG Elmargasse Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Reg.Nr G01/08 Alle Rechte an dieser Ausarbeitung sind vorbehalten. Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Die darin enthaltenen Informationen sind vertraulich. Die Ausarbeitung und ihre Inhalte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der GrECo International AG nicht verwendet, übersetzt, verbreitet, vervielfältigt und in elektronischen Systemen verarbeitet werden. Insbesondere ist eine Weitergabe an jegliche Dritte nicht gestattet.

2 Inhaltsübersicht 1. Das Risiko... Allgemeine... Bemerkungen Risikobereiche für Manager Zivilrechtliche Grundlagen der Haftung Strafrechtliche Grundlagen der Haftung Haftung des Aufsichtsrats Fakten und Entwicklungen Haftungsgrundlagen und mögliche Anspruchsteller Die Versicherungslösung... Grafik Manager-Haftpflicht-Versicherung (D&O Insurance) Straf-Rechtsschutz- Versicherung Vermögensschaden-Rechtsschutz- Versicherung Dienstvertrags-Rechtsschutz- Versicherung Fallbeispiele - aus der Praxis für die Haftung von Manager Pressemitteilungen

3 1. Das Risiko Manager sehen sich in den letzten Jahren verstärkt mit Schadenersatzklagen bei Managementfehlern konfrontiert. Strengere Gesetzgebung und Rechtssprechung, die wachsende Bedeutung des shareholder value sowie eine steigende Sensibilität der Öffentlichkeit und der Medien führen dazu, dass Manager zunehmend persönlich für (vorerst meist behauptete) Fehlleistungen haftbar gemacht werden. Neben zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, drohen dem Organ Gefahren aus zahlreichen Bestimmungen des Verwaltungs-strafrechts bzw. eventuell sogar dem gerichtlichen Strafrecht. In der Vergangenheit wurde ein Schaden häufig vom Unternehmen übernommen und dem Betroffenen drohte schlimmstenfalls der Verlust seiner Position. Diese Schonfrist ist zu Ende. In wirtschaftlich harten Zeiten und bei knappen Kassen nimmt das Anspruchsdenken von Gesellschaftern wie Aktionären, Gläubigern und Kunden laufend zu. Immer öfter ist man nicht mehr gewillt, von Managern verursachte Schäden einfach hinzunehmen. Dieser Trend trifft zunehmend nicht nur leitende Organe, sondern verschärft ebenso die Risikolage von Aufsichtsorganen. In Deutschland wurde unlängst ein oberstgerichtliches Urteil gefällt, welches dem Aufsichtsrat die Verpflichtung auferlegt, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen gegen das Management zu prüfen und diese auch tatsächlich geltend zu machen, um eigene Haftungen abzuwenden. Die Haftung der Organe eines Unternehmens gilt sowohl gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung)

4 1.1. Risikobereiche für Manager Egal, ob bei der Produktentwicklung oder im Finanzmanagement, bei Unternehmensakquisitionen oder der Personalauswahl, die Grenze zwischen unternehmerischem Risiko und Pflichtverletzung wird rasch überschritten. Beschaffung Produktion Absatz Finanz- und Rechnungswesen Planung und Organisation Personalwesen Der Kauf einer günstigen, aber für das Unternehmen ungeeigneten Elektroanlage bedingt teure Nachbesserungen sowie weitere Anschaffungen. Schlechte Marktanalysen und falsche Einschätzungen der geplanten Absatzmöglichkeiten führen zur Herstellung mangelhafter Produkte und zur Überproduktion. Fertige Produkte müssen nachträglich adaptiert werden, da sie mittlerweile den gültigen Standards nicht mehr entsprechen. Bei genauer Marktanalyse hätte man dies erkennen und in der Produktion darauf reagieren müssen. Ungenaue Fristenüberwachung führt zum Verjährenlassen von Forderungen. Das Outsourcing verschiedener Bereiche führt zu steuerlichen Mehrbelastungen. Ein Mitarbeiter begeht Veruntreuungen innerhalb eines Unternehmens. Die Geschäftsleitung hätte bei genauer Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen und Zeugnisse bereits vorab erkennen müssen, das schon bei den vorherigen Arbeitergebern Unregelmäßigkeiten aufgefallen waren

5 1.2. Zivilrechtliche Grundlagen der Haftung Ein Manager/Organ haftet bei schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen und somit begründeten Schadenersatzansprüchen persönlich unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Bereits die Abwehr unbegründeter Ansprüche löst in der Regel hohe Kosten-folgen aus. Es gelten die Bedingungen des Schadenersatzrechts, d.h. Voraussetzung für eine Haftung sind Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Die Managerhaftung ist insbesondere im Aktien-Gesetz, GmbH-Gesetz geregelt, wobei ein strenger Sorgfaltsmaßstab normiert ist. Vom Grad des Verschuldens reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Der Manager muss beweisen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewandt hat (Beweislastumkehr). Es besteht gesamtschuldnerische Haftung (Solidarhaftung), d.h. jedes Organ haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Fehlverhalten anderer Organmitglieder. Es gilt eine 5-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens und Schädigers (30 Jahre absolut) Strafrechtliche Grundlagen der Haftung Neben der zivilrechtlichen Haftung besteht eine umfassende strafrechtliche Verantwortung von Managern und Mitarbeitern aus zahlreichen Bestimmungen sowohl des Verwaltungsstrafrechts, als auch des gerichtlichen Strafrechts. Die Risikosituation hat sich in den letzten Jahren erheblich verschärft (Wirtschafts- recht, Anlegerschutz, Produktrisiko, Umweltrisiko, u.a.m.). Mit der Einführung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) per 1. Jänner 2006 können in Österreich erstmals auch Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden Haftung des Aufsichtsrats Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit von Aufsichtsratsmitgliedern gelten im wesentlichen die einschlägigen Bestimmungen für Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer analog

6 1.5. Fakten und Entwicklungen Im Durchschnitt hatten 30% aller europäischen Unternehmen in den letzten Jahren einen sogenannten D&O-Fall (Schadenfall aus einer Managerhaftpflicht-Polizze). In den USA haben bereits mehr als 88% aller Unternehmen eine D&O- Versicherung, in Deutschland sind es 70% der Top 500 Unternehmen. In Österreich haben nach groben Schätzungen 60-70% der Top 200 Unternehmen eine D&O-Versicherung gezeichnet. In den USA ist die, im Vergleich zu Europa, starke Stellung des Aktionärs signifikant. Seit einigen Jahren gibt es allerdings auch in Europa die Tendenz, dass Aktionäre eine immer stärkere Stellung erhalten. (Vor allem durch die Organisation von Kleinaktionären zu Aktienvereinen und durch die Macht der Kreditinstitute, die die meisten Stimmrechte der Kleinaktionäre bei börsennotierten Aktiengesellschaften bündeln, wird die Gefahr einer Inanspruchnahme des Managers immer größer.) Der Gesetzgeber verschärft die Haftung und erleichtert Klagen (z.b.: Unternehmens-Reorganisationsgesetz, KontraG und dgl.). Klagskosten stiegen in den letzten Jahren um mehr als 15%. Der Versicherungsmarkt hat aufgrund steigender Zahlen von Versicherungsfällen in den letzten Jahren mit detaillierter Risikoprüfung und Restriktionen beim Deckungsumfang reagiert. Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Empfohlene weiterführende Literatur: Joseph Schilling, Managerhaftung und Versicherungsschutz, VVW Verlag 2002 Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat Rechte und Pflichten, Linde Verlag

7 1.6. Haftungsgrundlagen und mögliche Anspruchsteller Zivilrecht/ Schadenersatzrecht Strafrecht Umwelt, Krida, Betrug etc. Manager/Organe Gesellschaft Eigener Anspruch 84 Abs 2 AktG 25 Abs 2 GmbHG Regress (Ansprüche Dritter) Innenhaftung Aktionäre 26 GmbHG 227 AktG Gläubiger Insolvenz 26 GmbHG 227 AktG URG Verwaltungsstrafrecht Unternehmens- Reorganisation s-gesetz Außenhaftung Fiskus Sozial- Versicherun g 9 BAO

8 2. Die Versicherungslösung Manager-Haftpflicht- Versicherung D&O Directors and Officers Liability Insurance Manager-Rechtsschutz- Versicherung deckt die Prozesskosten mit folgenden Produkten ab: Zahlung d.h. Befriedigung von gerechtfertigten Ansprüchen Abwehrkosten d.h. Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen Vermögensschade n-rechtsschutz- Versicherung für 1. und 2. Führungsebe ne Straf- Rechtsschutz- Versicherung (Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht) Dienstvertrags- Rechtsschutz- Versicherung für sämtliche Mitarbeiter

9 2.1. Manager-Haftpflicht-Versicherung (D&O Insurance) Versichertes Risiko Hinweis! Die D&O-Versicherung bezieht sich auf Organ- (Management-) Funktionen der versicherten Personen. In speziellen Branchen, z.b.: bei Finanzdienstleistern, bietet sich in Ergänzung eine Berufshaftpflicht-Versicherung (E&O-Insurance) an. Gerne beraten wir Sie auch zu diesem Thema. Versicherte Personen Versicherungsnehmer und Prämienzahler Zeitlicher Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Versicherungssumme Selbstbehalt Welche Ausschlüsse sind zu beachten Die Deckung beinhaltet die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche sowie die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche wegen reiner Vermögensschäden und zwar aufgrund von Forderungen Dritter (z.b.: Gläubiger, Aktionäre, etc./außenhaftung) oder des eigenen (versicherten) Unternehmens (Innenhaftung). Alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der operativen Geschäftsleitung (Vorstand, Geschäftsführer, etc.), von Aufsichtsorganen (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, etc.) Das Unternehmen sowie Prokuristen und leitende Angestellte, Ehegatten und Erben von versicherten Personen. Versichert sind Ansprüche, die während des versicherten Zeitraums geltend gemacht werden. Bei Rückwärtsversicherung für Ansprüche aufgrund einer Pflichtverletzung vor dem versicherten Zeitraum, sofern diese weder bekannt waren, noch bekannt sein mussten. Möglichkeit einer Nachhaftungsperiode nach Beendigung der Versicherung. Weltweit Zwischen 1 Mio. und 10 Mio. je nach Unternehmensgröße Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist nicht üblich (da es um den Schutz des Privatvermögens des Organs geht). Vorsatztatbestände: Betrügerische Handlungen/Unterlassungen oder wissentliche bzw. vorsätzliche Pflichtverletzung (Vorläufige Deckung für die Abwehrkosten. Bei rechtskräftiger Vorsatzfeststellung besteht eine Kosten-Rückerstattungspflicht!). Eigenschäden, bei Beteiligungen der versicherten Organe (ab ca. 15%) an der geschädigten Gesellschaft. Geldstrafen, Geldbußen mit Strafcharakter ( punitive damages ) Gegebenenfalls weitere Ausschlüsse, wie z.b.: unzureichender Versicherungsschutz, Asbest, Umwelt, etc. Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit

10 2.2. Straf-Rechtsschutz-Versicherung Versichertes Risiko Versicherte Personen Versicherungsnehmer und Prämienzahler Zeitlicher Geltungsbereich Versicherungssumme Selbstbehalt Welche Ausschlüsse sind zu beachten Reine Vorsatzdelikte Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbeistands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts, Verwaltungs-Strafrechts, Disziplinar- und Standesrechts hinsichtlich Delikte, die sowohl fahrlässig, als auch vorsätzlich begangen werden können. 1. und 2. Führungsebene oder alternativ alle Mitarbeiter Das Unternehmen Gedeckt sind Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten (als Versicherungsfall gilt in der Regel die erste nach außen in Erscheinung tretende, behördliche Verfolgungshandlung) ,- bis ,- Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist nicht üblich (bei 1.500,- Selbstbehalt für die versicherte Person beträgt die Prämienersparnis ca. 10%). Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Kartellrecht Verkehrsrechtliche Verfahren Reine Vorsatzdelikte sind mitversichert, sofern es sich um Vergehen mit einer Strafdrohung von nicht mehr als 3 Jahren handelt. Qualifizierte Straftaten mit einer Strafdrohung von mehr als 3 Jahren sind mitversichert, sofern es ein Grunddelikt mit einer Strafdrohung von maximal 3 Jahren gibt. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versicherte verpflichtet, die erbrachten Leistungen rückzuerstatten. Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit

11 2.3. Vermögensschaden-Rechtsschutz-Versicherung Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Personen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. Versicherte Personen Versicherungsnehmer und Prämienzahler Zeitlicher Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Versicherungssumme Selbstbehalt Welche Ausschlüsse sind zu beachten Versicherte Leistungen Gedeckt ist die gerichtliche oder außergerichtliche Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn eine versicherte Person vom Unternehmen (Innenverhältnis) oder von einem Dritten (Außenverhältnis) in Anspruch genommen wird. Wahlweise das gesamte Management oder einzelne Personen. Zielgruppe: Unternehmensleiter, Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsrats-Mitglieder, Verwaltungsdirektoren, Prokuristen und leitende Angestellte. Das Unternehmen, oder eine Einzelperson Gedeckt sind Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherte begonnen hat, oder haben soll, gegen seine Rechtspflichten zu verstoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein könnte (Versicherungsfall). Wahlweise Österreich/Europa oder weltweit ,- bis ,- Sublimit für den außergerichtlichen Bereich: ,- Grundsätzlich kein Selbstbehalt Im außergerichtlichen Bereich: 1.500,- bis 2.500,- Wissentliche Pflichtverletzung Vertragliche Haftung (über gesetzlichen Umfang hinausgehend) Kosten des eigenen Rechtsanwalts Gerichtskosten einschließlich Sachverständigen- und Zeugenkosten Kosten der Gegenseite Reisekosten der versicherten Person zu ausländischen Gerichten Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit

12 2.4. Dienstvertrags-Rechtsschutz-Versicherung Versichertes Risiko Versicherte Person(en) Versicherungsnehmer und Prämienzahler Zeitlicher Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Versicherungssumme Selbstbehalt Besonderheiten Versicherte Leistungen Ein Dienstvertrag sichert die berufliche Existenz des Managers, deshalb ist es auch sinnvoll, diesen Vertrag abzusichern. Denn das Prozessrisiko kann im Fall des Falles ein Mehrfaches des Jahresbezugs betragen. Anders als bei gewöhnlichen Arbeitnehmern, die bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber auf die günstigeren Bestimmungen des Arbeitsrechts zurückgreifen können, sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften auf gesetzliche Vertreter juristischer Personen nicht anwendbar. Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis müssen daher vor Zivilgerichten ausgetragen werden und das führt zu erheblich höheren Streitwerten als im Arbeitsrecht (was auch höhere Prozesskosten bedingt) sowie vollem Kostenrisiko (die unterlegene Partei hat die eigenen und die Kosten der gegnerischen Seite zu tragen). Der Versicherungsschutz umfasst die aktive und passive Der Manager gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Zielgruppe: Unternehmensleiter, Geschäftsführer, Person aus dem Dienstvertrag als gesetzlicher Vertreter des Vorstandsdirektoren Unternehmens. Der Manager Gedeckt sind Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten Wahlweise Österreich/Europa oder weltweit ,- bis ,- Grundsätzlich kein Selbstbehalt 3 Monate Wartezeit Nur in Kombination mit anderen Rechtsschutz-Versicherungen möglich Kosten des eigenen Rechtsanwalts Gerichtskosten einschließlich Sachverständigen- und Zeugenkosten Kosten der Gegenseite Reisekosten der versicherten Person zu ausländischen Gerichten Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit

13 3. Fallbeispiele aus der Praxis für die Haftung von Managern Außenhaftung Mehrere Investoren haben 1990 die Manager der Firma Philips Holland wegen irreführender Angaben zum Unternehmensergebnis 1990 verklagt, nachdem erste Quartalsergebnisse deutlich schlechter als die Prognosen der Geschäftsführer ausgefallen waren. Ende 1990 wurde ein Vergleich über USD 9,25 Mio. abgeschlossen. Innenhaftung Ein Vorstandsmitglied einer AG wurde zu verurteilt, da er eine Liegenschaft um 3,6 Mio. gekauft hat, ohne Bodenuntersuchungen durchzuführen. Später stellte sich heraus, dass der Untergrund von Altlasten verseucht ist und der Wert der Liegenschaft nur 2,2 Mio. beträgt. Überwachungsverschulden Der ehemalige Geschäftsführer der Stadthalle GmbH wurde auf verurteilt, da er angeblich die Buchführung mangelhaft überwachte. Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Zusammenhang den Grundsatz auf, dass es Sache des Geschäftsführers sei, nachzuweisen, dass er vereinnahmte Gelder pflichtgemäß an die Gesellschaft abgeführt hat. Organisationsverschulden Ein Organisationsverschulden eines Geschäftsführers hat den Konkurs des Unternehmens X zur Folge. Gegen den verantwortlichen Manager wird ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida eingeleitet. In erster Instanz wird er zu 6 Monaten bedingter Haft verurteilt, in zweiter Instanz freigesprochen. Die Verfahrenskosten betragen ca Eine Spezial-Straf-Rechtsschutz- Versicherung trägt diese Kosten. Auswahlverschulden Ein Geschäftsführer eines Textilunternehmens wurde vom Unternehmen schadenersatzrechtlich in Anspruch genommen, da er einen unqualifizierten Mitarbeiter einstellte und dem Unternehmen dadurch ein Schaden von entstand. Konkurs Der Buchhalterin eines Unternehmens gelingt es im Laufe von 3 Jahren abzuzweigen, worauf das Unternehmen in der Folge in Konkurs geht. Dem Geschäftsführer droht wegen fahrlässiger Krida, mangels ordnungsgemäßer Überwachung, nach 159 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

14 4. Pressemitteilungen Wirtschaftsblatt, 6. April 2006 Wirtschaftsblatt, 5. April

15 Gewinn, April

16 Wirtschaftsblatt 5. November

17 Der Standard, 4. April

18 Wirtschaftsblatt, 9. Mai 2006 Wirtschaftsblatt, 3. Mai

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