Managerhaftung und Absicherungsmöglichkeiten
|
|
- Kilian Armbruster
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Managerhaftung und Absicherungsmöglichkeiten GrECo International AG Elmargasse Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Reg.Nr G01/08 Alle Rechte an dieser Ausarbeitung sind vorbehalten. Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Die darin enthaltenen Informationen sind vertraulich. Die Ausarbeitung und ihre Inhalte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der GrECo International AG nicht verwendet, übersetzt, verbreitet, vervielfältigt und in elektronischen Systemen verarbeitet werden. Insbesondere ist eine Weitergabe an jegliche Dritte nicht gestattet.
2 Inhaltsübersicht 1. Das Risiko... Allgemeine... Bemerkungen Risikobereiche für Manager Zivilrechtliche Grundlagen der Haftung Strafrechtliche Grundlagen der Haftung Haftung des Aufsichtsrats Fakten und Entwicklungen Haftungsgrundlagen und mögliche Anspruchsteller Die Versicherungslösung... Grafik Manager-Haftpflicht-Versicherung (D&O Insurance) Straf-Rechtsschutz- Versicherung Vermögensschaden-Rechtsschutz- Versicherung Dienstvertrags-Rechtsschutz- Versicherung Fallbeispiele - aus der Praxis für die Haftung von Manager Pressemitteilungen
3 1. Das Risiko Manager sehen sich in den letzten Jahren verstärkt mit Schadenersatzklagen bei Managementfehlern konfrontiert. Strengere Gesetzgebung und Rechtssprechung, die wachsende Bedeutung des shareholder value sowie eine steigende Sensibilität der Öffentlichkeit und der Medien führen dazu, dass Manager zunehmend persönlich für (vorerst meist behauptete) Fehlleistungen haftbar gemacht werden. Neben zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, drohen dem Organ Gefahren aus zahlreichen Bestimmungen des Verwaltungs-strafrechts bzw. eventuell sogar dem gerichtlichen Strafrecht. In der Vergangenheit wurde ein Schaden häufig vom Unternehmen übernommen und dem Betroffenen drohte schlimmstenfalls der Verlust seiner Position. Diese Schonfrist ist zu Ende. In wirtschaftlich harten Zeiten und bei knappen Kassen nimmt das Anspruchsdenken von Gesellschaftern wie Aktionären, Gläubigern und Kunden laufend zu. Immer öfter ist man nicht mehr gewillt, von Managern verursachte Schäden einfach hinzunehmen. Dieser Trend trifft zunehmend nicht nur leitende Organe, sondern verschärft ebenso die Risikolage von Aufsichtsorganen. In Deutschland wurde unlängst ein oberstgerichtliches Urteil gefällt, welches dem Aufsichtsrat die Verpflichtung auferlegt, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen gegen das Management zu prüfen und diese auch tatsächlich geltend zu machen, um eigene Haftungen abzuwenden. Die Haftung der Organe eines Unternehmens gilt sowohl gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung)
4 1.1. Risikobereiche für Manager Egal, ob bei der Produktentwicklung oder im Finanzmanagement, bei Unternehmensakquisitionen oder der Personalauswahl, die Grenze zwischen unternehmerischem Risiko und Pflichtverletzung wird rasch überschritten. Beschaffung Produktion Absatz Finanz- und Rechnungswesen Planung und Organisation Personalwesen Der Kauf einer günstigen, aber für das Unternehmen ungeeigneten Elektroanlage bedingt teure Nachbesserungen sowie weitere Anschaffungen. Schlechte Marktanalysen und falsche Einschätzungen der geplanten Absatzmöglichkeiten führen zur Herstellung mangelhafter Produkte und zur Überproduktion. Fertige Produkte müssen nachträglich adaptiert werden, da sie mittlerweile den gültigen Standards nicht mehr entsprechen. Bei genauer Marktanalyse hätte man dies erkennen und in der Produktion darauf reagieren müssen. Ungenaue Fristenüberwachung führt zum Verjährenlassen von Forderungen. Das Outsourcing verschiedener Bereiche führt zu steuerlichen Mehrbelastungen. Ein Mitarbeiter begeht Veruntreuungen innerhalb eines Unternehmens. Die Geschäftsleitung hätte bei genauer Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen und Zeugnisse bereits vorab erkennen müssen, das schon bei den vorherigen Arbeitergebern Unregelmäßigkeiten aufgefallen waren
5 1.2. Zivilrechtliche Grundlagen der Haftung Ein Manager/Organ haftet bei schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen und somit begründeten Schadenersatzansprüchen persönlich unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Bereits die Abwehr unbegründeter Ansprüche löst in der Regel hohe Kosten-folgen aus. Es gelten die Bedingungen des Schadenersatzrechts, d.h. Voraussetzung für eine Haftung sind Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Die Managerhaftung ist insbesondere im Aktien-Gesetz, GmbH-Gesetz geregelt, wobei ein strenger Sorgfaltsmaßstab normiert ist. Vom Grad des Verschuldens reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Der Manager muss beweisen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewandt hat (Beweislastumkehr). Es besteht gesamtschuldnerische Haftung (Solidarhaftung), d.h. jedes Organ haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Fehlverhalten anderer Organmitglieder. Es gilt eine 5-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens und Schädigers (30 Jahre absolut) Strafrechtliche Grundlagen der Haftung Neben der zivilrechtlichen Haftung besteht eine umfassende strafrechtliche Verantwortung von Managern und Mitarbeitern aus zahlreichen Bestimmungen sowohl des Verwaltungsstrafrechts, als auch des gerichtlichen Strafrechts. Die Risikosituation hat sich in den letzten Jahren erheblich verschärft (Wirtschafts- recht, Anlegerschutz, Produktrisiko, Umweltrisiko, u.a.m.). Mit der Einführung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) per 1. Jänner 2006 können in Österreich erstmals auch Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden Haftung des Aufsichtsrats Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit von Aufsichtsratsmitgliedern gelten im wesentlichen die einschlägigen Bestimmungen für Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer analog
6 1.5. Fakten und Entwicklungen Im Durchschnitt hatten 30% aller europäischen Unternehmen in den letzten Jahren einen sogenannten D&O-Fall (Schadenfall aus einer Managerhaftpflicht-Polizze). In den USA haben bereits mehr als 88% aller Unternehmen eine D&O- Versicherung, in Deutschland sind es 70% der Top 500 Unternehmen. In Österreich haben nach groben Schätzungen 60-70% der Top 200 Unternehmen eine D&O-Versicherung gezeichnet. In den USA ist die, im Vergleich zu Europa, starke Stellung des Aktionärs signifikant. Seit einigen Jahren gibt es allerdings auch in Europa die Tendenz, dass Aktionäre eine immer stärkere Stellung erhalten. (Vor allem durch die Organisation von Kleinaktionären zu Aktienvereinen und durch die Macht der Kreditinstitute, die die meisten Stimmrechte der Kleinaktionäre bei börsennotierten Aktiengesellschaften bündeln, wird die Gefahr einer Inanspruchnahme des Managers immer größer.) Der Gesetzgeber verschärft die Haftung und erleichtert Klagen (z.b.: Unternehmens-Reorganisationsgesetz, KontraG und dgl.). Klagskosten stiegen in den letzten Jahren um mehr als 15%. Der Versicherungsmarkt hat aufgrund steigender Zahlen von Versicherungsfällen in den letzten Jahren mit detaillierter Risikoprüfung und Restriktionen beim Deckungsumfang reagiert. Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Empfohlene weiterführende Literatur: Joseph Schilling, Managerhaftung und Versicherungsschutz, VVW Verlag 2002 Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat Rechte und Pflichten, Linde Verlag
7 1.6. Haftungsgrundlagen und mögliche Anspruchsteller Zivilrecht/ Schadenersatzrecht Strafrecht Umwelt, Krida, Betrug etc. Manager/Organe Gesellschaft Eigener Anspruch 84 Abs 2 AktG 25 Abs 2 GmbHG Regress (Ansprüche Dritter) Innenhaftung Aktionäre 26 GmbHG 227 AktG Gläubiger Insolvenz 26 GmbHG 227 AktG URG Verwaltungsstrafrecht Unternehmens- Reorganisation s-gesetz Außenhaftung Fiskus Sozial- Versicherun g 9 BAO
8 2. Die Versicherungslösung Manager-Haftpflicht- Versicherung D&O Directors and Officers Liability Insurance Manager-Rechtsschutz- Versicherung deckt die Prozesskosten mit folgenden Produkten ab: Zahlung d.h. Befriedigung von gerechtfertigten Ansprüchen Abwehrkosten d.h. Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen Vermögensschade n-rechtsschutz- Versicherung für 1. und 2. Führungsebe ne Straf- Rechtsschutz- Versicherung (Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht) Dienstvertrags- Rechtsschutz- Versicherung für sämtliche Mitarbeiter
9 2.1. Manager-Haftpflicht-Versicherung (D&O Insurance) Versichertes Risiko Hinweis! Die D&O-Versicherung bezieht sich auf Organ- (Management-) Funktionen der versicherten Personen. In speziellen Branchen, z.b.: bei Finanzdienstleistern, bietet sich in Ergänzung eine Berufshaftpflicht-Versicherung (E&O-Insurance) an. Gerne beraten wir Sie auch zu diesem Thema. Versicherte Personen Versicherungsnehmer und Prämienzahler Zeitlicher Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Versicherungssumme Selbstbehalt Welche Ausschlüsse sind zu beachten Die Deckung beinhaltet die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche sowie die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche wegen reiner Vermögensschäden und zwar aufgrund von Forderungen Dritter (z.b.: Gläubiger, Aktionäre, etc./außenhaftung) oder des eigenen (versicherten) Unternehmens (Innenhaftung). Alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der operativen Geschäftsleitung (Vorstand, Geschäftsführer, etc.), von Aufsichtsorganen (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, etc.) Das Unternehmen sowie Prokuristen und leitende Angestellte, Ehegatten und Erben von versicherten Personen. Versichert sind Ansprüche, die während des versicherten Zeitraums geltend gemacht werden. Bei Rückwärtsversicherung für Ansprüche aufgrund einer Pflichtverletzung vor dem versicherten Zeitraum, sofern diese weder bekannt waren, noch bekannt sein mussten. Möglichkeit einer Nachhaftungsperiode nach Beendigung der Versicherung. Weltweit Zwischen 1 Mio. und 10 Mio. je nach Unternehmensgröße Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist nicht üblich (da es um den Schutz des Privatvermögens des Organs geht). Vorsatztatbestände: Betrügerische Handlungen/Unterlassungen oder wissentliche bzw. vorsätzliche Pflichtverletzung (Vorläufige Deckung für die Abwehrkosten. Bei rechtskräftiger Vorsatzfeststellung besteht eine Kosten-Rückerstattungspflicht!). Eigenschäden, bei Beteiligungen der versicherten Organe (ab ca. 15%) an der geschädigten Gesellschaft. Geldstrafen, Geldbußen mit Strafcharakter ( punitive damages ) Gegebenenfalls weitere Ausschlüsse, wie z.b.: unzureichender Versicherungsschutz, Asbest, Umwelt, etc. Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
10 2.2. Straf-Rechtsschutz-Versicherung Versichertes Risiko Versicherte Personen Versicherungsnehmer und Prämienzahler Zeitlicher Geltungsbereich Versicherungssumme Selbstbehalt Welche Ausschlüsse sind zu beachten Reine Vorsatzdelikte Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbeistands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts, Verwaltungs-Strafrechts, Disziplinar- und Standesrechts hinsichtlich Delikte, die sowohl fahrlässig, als auch vorsätzlich begangen werden können. 1. und 2. Führungsebene oder alternativ alle Mitarbeiter Das Unternehmen Gedeckt sind Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten (als Versicherungsfall gilt in der Regel die erste nach außen in Erscheinung tretende, behördliche Verfolgungshandlung) ,- bis ,- Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist nicht üblich (bei 1.500,- Selbstbehalt für die versicherte Person beträgt die Prämienersparnis ca. 10%). Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Kartellrecht Verkehrsrechtliche Verfahren Reine Vorsatzdelikte sind mitversichert, sofern es sich um Vergehen mit einer Strafdrohung von nicht mehr als 3 Jahren handelt. Qualifizierte Straftaten mit einer Strafdrohung von mehr als 3 Jahren sind mitversichert, sofern es ein Grunddelikt mit einer Strafdrohung von maximal 3 Jahren gibt. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versicherte verpflichtet, die erbrachten Leistungen rückzuerstatten. Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
11 2.3. Vermögensschaden-Rechtsschutz-Versicherung Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Personen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. Versicherte Personen Versicherungsnehmer und Prämienzahler Zeitlicher Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Versicherungssumme Selbstbehalt Welche Ausschlüsse sind zu beachten Versicherte Leistungen Gedeckt ist die gerichtliche oder außergerichtliche Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn eine versicherte Person vom Unternehmen (Innenverhältnis) oder von einem Dritten (Außenverhältnis) in Anspruch genommen wird. Wahlweise das gesamte Management oder einzelne Personen. Zielgruppe: Unternehmensleiter, Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsrats-Mitglieder, Verwaltungsdirektoren, Prokuristen und leitende Angestellte. Das Unternehmen, oder eine Einzelperson Gedeckt sind Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherte begonnen hat, oder haben soll, gegen seine Rechtspflichten zu verstoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein könnte (Versicherungsfall). Wahlweise Österreich/Europa oder weltweit ,- bis ,- Sublimit für den außergerichtlichen Bereich: ,- Grundsätzlich kein Selbstbehalt Im außergerichtlichen Bereich: 1.500,- bis 2.500,- Wissentliche Pflichtverletzung Vertragliche Haftung (über gesetzlichen Umfang hinausgehend) Kosten des eigenen Rechtsanwalts Gerichtskosten einschließlich Sachverständigen- und Zeugenkosten Kosten der Gegenseite Reisekosten der versicherten Person zu ausländischen Gerichten Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
12 2.4. Dienstvertrags-Rechtsschutz-Versicherung Versichertes Risiko Versicherte Person(en) Versicherungsnehmer und Prämienzahler Zeitlicher Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Versicherungssumme Selbstbehalt Besonderheiten Versicherte Leistungen Ein Dienstvertrag sichert die berufliche Existenz des Managers, deshalb ist es auch sinnvoll, diesen Vertrag abzusichern. Denn das Prozessrisiko kann im Fall des Falles ein Mehrfaches des Jahresbezugs betragen. Anders als bei gewöhnlichen Arbeitnehmern, die bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber auf die günstigeren Bestimmungen des Arbeitsrechts zurückgreifen können, sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften auf gesetzliche Vertreter juristischer Personen nicht anwendbar. Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis müssen daher vor Zivilgerichten ausgetragen werden und das führt zu erheblich höheren Streitwerten als im Arbeitsrecht (was auch höhere Prozesskosten bedingt) sowie vollem Kostenrisiko (die unterlegene Partei hat die eigenen und die Kosten der gegnerischen Seite zu tragen). Der Versicherungsschutz umfasst die aktive und passive Der Manager gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Zielgruppe: Unternehmensleiter, Geschäftsführer, Person aus dem Dienstvertrag als gesetzlicher Vertreter des Vorstandsdirektoren Unternehmens. Der Manager Gedeckt sind Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten Wahlweise Österreich/Europa oder weltweit ,- bis ,- Grundsätzlich kein Selbstbehalt 3 Monate Wartezeit Nur in Kombination mit anderen Rechtsschutz-Versicherungen möglich Kosten des eigenen Rechtsanwalts Gerichtskosten einschließlich Sachverständigen- und Zeugenkosten Kosten der Gegenseite Reisekosten der versicherten Person zu ausländischen Gerichten Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
13 3. Fallbeispiele aus der Praxis für die Haftung von Managern Außenhaftung Mehrere Investoren haben 1990 die Manager der Firma Philips Holland wegen irreführender Angaben zum Unternehmensergebnis 1990 verklagt, nachdem erste Quartalsergebnisse deutlich schlechter als die Prognosen der Geschäftsführer ausgefallen waren. Ende 1990 wurde ein Vergleich über USD 9,25 Mio. abgeschlossen. Innenhaftung Ein Vorstandsmitglied einer AG wurde zu verurteilt, da er eine Liegenschaft um 3,6 Mio. gekauft hat, ohne Bodenuntersuchungen durchzuführen. Später stellte sich heraus, dass der Untergrund von Altlasten verseucht ist und der Wert der Liegenschaft nur 2,2 Mio. beträgt. Überwachungsverschulden Der ehemalige Geschäftsführer der Stadthalle GmbH wurde auf verurteilt, da er angeblich die Buchführung mangelhaft überwachte. Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Zusammenhang den Grundsatz auf, dass es Sache des Geschäftsführers sei, nachzuweisen, dass er vereinnahmte Gelder pflichtgemäß an die Gesellschaft abgeführt hat. Organisationsverschulden Ein Organisationsverschulden eines Geschäftsführers hat den Konkurs des Unternehmens X zur Folge. Gegen den verantwortlichen Manager wird ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida eingeleitet. In erster Instanz wird er zu 6 Monaten bedingter Haft verurteilt, in zweiter Instanz freigesprochen. Die Verfahrenskosten betragen ca Eine Spezial-Straf-Rechtsschutz- Versicherung trägt diese Kosten. Auswahlverschulden Ein Geschäftsführer eines Textilunternehmens wurde vom Unternehmen schadenersatzrechtlich in Anspruch genommen, da er einen unqualifizierten Mitarbeiter einstellte und dem Unternehmen dadurch ein Schaden von entstand. Konkurs Der Buchhalterin eines Unternehmens gelingt es im Laufe von 3 Jahren abzuzweigen, worauf das Unternehmen in der Folge in Konkurs geht. Dem Geschäftsführer droht wegen fahrlässiger Krida, mangels ordnungsgemäßer Überwachung, nach 159 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
14 4. Pressemitteilungen Wirtschaftsblatt, 6. April 2006 Wirtschaftsblatt, 5. April
15 Gewinn, April
16 Wirtschaftsblatt 5. November
17 Der Standard, 4. April
18 Wirtschaftsblatt, 9. Mai 2006 Wirtschaftsblatt, 3. Mai
Managerhaftung und Absicherungsmöglichkeiten
VMG Versicherungsmakler GmbH Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Berggasse 31, A-1090 Wien Tel.: +43 (0) 5 0100 78000 Fax: +43 (0) 5 0100 9 78000 E-Mail: wien@vmg.at www.vmg.at
MehrDie zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung von Managern und Aufsichtsräten 1. I. Die zivilrechtlichen Grundlagen der Haftung 1
VII Abkürzungsverzeichnis XIII Teil 1 Die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung von Managern und Aufsichtsräten 1 I. Die zivilrechtlichen Grundlagen der Haftung 1 A Umfang der zivilrechtlichen
MehrDienstleistungsüberblick. Kompetenzzentrum Financial Lines Insurance
Dienstleistungsüberblick Kompetenzzentrum Financial Lines Insurance Kompetenz Financial Lines Versicherungen D & O VHV VSV StrafRS AVRS 2 Kompetenz D & O D & O, director s and officer s liability insurance
MehrA Umfang der zivilrechtlichen Organhaftung 1 1. Wie haften Manager? 1 2. Wie haften leitende Angestellte? 3
VII Abkürzungsverzeichnis XIII Teil 1 Die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung von Managern und Aufsichtsräten 1 I. Die zivilrechtlichen Grundlagen der Haftung 1 A Umfang der zivilrechtlichen
MehrEntscheider RechtsSchutz. Ihr Rechtsschutz sollte so engagiert sein wie Sie
Entscheider RechtsSchutz Ihr sollte so engagiert sein wie Sie Entscheider kennen ihre Risiken aber kaum einer kalkuliert sie Steigender Wettbewerbsdruck fordert schnelle und richtige Entscheidungen. Falsche
MehrEntwicklungen und Optimierungsbedarf in der D&O Versicherung - EIN ÜBERBLICK -
Entwicklungen und Optimierungsbedarf in der D&O Versicherung - EIN ÜBERBLICK - Über uns ALEXANDER SPIEGEL, Dipl. Betriebswirt (BA) STECKBRIEF: über 20 Jahre Erfahrung in der Versicherungsbranche nach Traineeprogramm
MehrDeckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
MehrKreditversicherung. Seite 1
GrECo International AG Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 1191 Wien, Elmargasse 2-4 Reg.Nr. 13962G01/08 Tel. +43 (0)5 04 04-0 Fax +43 (0)5 04 04-11 999 office@greco.at www.greco.eu
MehrWie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete?
Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Absicherungsmöglichkeiten durch Versicherungsschutz Agenda Wer braucht welchen Versicherungsschutz? der Forsteigentümer/Pächter
MehrD&O - Vermögensschadenhaftpflicht- Versicherung für Organe und leitende Angestellte. Chubb Specialty Insurance
D&O - Vermögensschadenhaftpflicht- Versicherung Chubb Specialty Insurance Das Risiko Zahlreiche gesetzliche Vorgaben (u.a. OR 41ff., OR 752ff., Kartellgesetz, Basel II u.v.m.) stellen hohe Anforderungen
MehrVersicherungen für Mitgliedsgesellschaften der AWMF
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften Schatzmeisterseminar 2015 Versicherungen für Mitgliedsgesellschaften der AWMF 1 Haftungsrisiken bei (gemeinnützigen) Vereinen:
MehrAusgewählte Rechtsfragen der IT-Security
Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Steht man als Verantwortlicher für IT-Security bereits mit einem Bein im Gefängnis? Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt markus.junker@de.pwc.com HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrGrECo Online Services
GrECo International AG Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 1191 Wien, Elmargasse 2-4 Reg.Nr. 13962G01/08 Tel. +43 (0)5 04 04-0 Fax +43 (0)5 04 04-11 999 office@greco.at www.greco.eu
MehrDie Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.
Allgemeine Bedingungen zur Gothaer SB plus 2013 Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehen aus den Teilen A (Selbstbehalt- Versicherung), B (Separater Abwehrkostenschutz)
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrBerufshaftpflicht für Steuerberater
Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073
MehrWichtige Information für Unternehmen: Häufig gestellte Fragen Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung Was ist das für eine Versicherung? Die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung übernimmt die Verteidigungskosten
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrVerkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf
Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrSchutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das.
Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Mag. Elisabeth Brückler 1 Die Gesetzeslage in Österreich 1295 ABGB Auszug: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser
MehrDr. Júlia Tóth. Rechtsreferentin für Haftpflichtversicherung
Dr. Júlia Tóth Rechtsreferentin für Haftpflichtversicherung Das neue ungarische BGB: Sichert eine Vermögensschadens- Haftpflichtversicherung (D&O) den Manager und die leitenden Angestellten gegen existenzielle
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrIst Ihr Rechtsschutz so engagiert wie Sie? Rechtsschutzversicherung für Top-Manager
Ist Ihr Rechtsschutz so engagiert wie Sie? Rechtsschutzversicherung für Top-Manager Manager kennen ihre Risiken aber kaum einer kalkuliert sie Zum Unternehmer gehört das Wagnis. Doch bei den Risiken gibt
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrVSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern
OFFERTE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG KOLLEKTIV- UND VERGÜNSTIGUNGSVERTRAG für VSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern nachfolgend VSG genannt als Beitritt zum
MehrBerufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen
Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Chemnitz, den 6. Oktober 2015 Ralf M. Höhler, UNIT Leipzig UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH Führender
MehrLeistungsvergleich Seite 01/05
Leistungsvergleich Seite 01/05 Versicherungssummen Innerhalb Europa unbegrenzt 600.000 unbegrenzt Übersee unbegrenzt 155.000 150.000 Strafkautionsdarlehen unbegrenzt 100.000 250.000 Kapitalanlagen-Rechtsschutz
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrVermögensschaden-Haftpflicht
Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen
MehrRechtsschutzversicherung für Nichtselbständige
Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige Rechtsstreitigkeiten sind meistens sehr teuer Informationsmaterial Wunsiedler Str. 7 95032 Hof/Saale Tel: 09281/7665133 Fax: 09281/7664757 E-Mail: info@anders-versichert.de
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrFLC Management Solution Allgemeine Erläuterungen
FLC Management Solution Allgemeine Erläuterungen Seite 1! von 6! 1. Allgemeine Informationen In der Vergangenheit waren Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Leitende Angestellte überwiegend der
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verjährungsfristen der Inanspruchnahme der involvierten
MehrAssekuranzbericht. Praxis Dr. Max Mustermann. Stand: 18.04.2008. s.s.p. Kohlenmarkt 2 90762 Fürth fon 0911. 80 128-10 fax 0911.
Assekuranzbericht Praxis Dr. Max Mustermann Stand: 18.04.2008 s.s.p. Kohlenmarkt 2 90762 Fürth fon 0911. 80 128-10 fax 0911. 80 128-99 info@ssp-online.de www.ssp-online.de Firmenverträge Vertragsnummer
MehrMicrosoft Office 365 Kalenderfreigabe
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 29.04.2015 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrM&A im Streit. Compliance-Management-Systeme und Haftungsvermeidung. bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München
M&A im Streit bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München Compliance Management Mittelstand GmbH www.cmm-compliance.com Seite 1 Woraus ergibt sich Notwendigkeit des Handelns? Es gibt (noch) keine
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines bestehenden Exchange Server zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
MehrManager Schadenpräsentation
Manager Schadenpräsentation Index Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen Verlust von Zuschüssen Bilanzfälschung Missmanagement Mergers & Acquisitions Unzureichendes Risikomanagement Fehlerhafte Personalentscheidung
MehrManagerrisiken und ihre Versicherbarkeit
Managerrisiken und ihre Versicherbarkeit Vortrag: management club am 11.03.2015 Dr. iur. Georg Aichinger www.geschäftsführerversicherung.at 1. Welchen Risiken ist ein Manager ausgesetzt? I. Schadenersatzprozess
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
MehrPrivatrechtsschutz f. Nichtselbständige Vorschlag Seite 06/11
Privatrechtsschutz f. Nichtselbständige Vorschlag Seite 06/11 Versicherungsnehmer: Herrn Max Mustermann Moislinger Allee 218 23558 Lübeck Beratung durch: Timm GmbH Versicherungsmakler-Kontor Moislinger
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrRABER & COLL. Rechtsanwälte
INFO-Post 2/2013 Die Director s and Officer s Liability Insurance (D&O-Versicherung) RABER & COLL. Martin Krah, Rechtsreferendar Inhaltsverzeichnis: A Grundlagen der D&O-Versicherung B Grundsatz der Haftungsvermeidung
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrRISIKO MANAGEMENT. Managerhaftung vermeiden und Vorsorge treffen. WakeUp 11.07.13
RISIKO MANAGEMENT Managerhaftung vermeiden und Vorsorge treffen. WakeUp 11.07.13 Welche Möglichkeiten bietet der Markt dem Manager die Risiken zu versichern? Straf- Rechtsschutz- Versicherung Haftungssituation
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 10.12.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
MehrMicrosoft Office 365 Domainbestätigung
Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrAdvocard Rechtsschutz für Privatkunden
So einfach ist das! Advocard Rechtsschutz für Privatkunden Einmalig und nur bei Advocard: Rechtsschutz Plus XL Der Klügere gibt nicht nach, sondern ruft seinen Anwalt! Jeder braucht Rechtsschutz! In einen
MehrSchaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012
Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Kurzreferat Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung Marcel Quadri Unternehmensberater Schaffhausen, 10.06.2008 Generalagentur Gerhard Schwyn Themen
MehrWer entscheidet, der haftet. Die D&O der SV fängt Sie auf.
SV Airbag-Konzept Firmen Wer entscheidet, der haftet. Die D&O der SV fängt Sie auf. Sparkassen-Finanzgruppe D&O-Versicherung: Schutz vor den Folgen persönlicher Haftung ist wichtig. Wer in verantwortlicher
MehrMicrosoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten
Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Einrichten des Arbeitsplatzes mit Microsoft Outlook 2010 Mit Outlook können Sie schnell, sicher und komfortabel
MehrLetzte Aktualisierung: 13. Mai 2003. Gegenanträge
H U G O B O S S Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2003 Gegenanträge Nachfolgend finden sie alle zu veröffentlichen Anträge von Aktionären zur Tagesordnung der HUGO BOSS Hauptversammlung sowie die Stellungnahmen
MehrDie Versicherungen des Verwalters Von Datenverlust bis Einbruch-Diebstahl, von Elektronik bis D&O
Die Versicherungen des Verwalters Von Datenverlust bis Einbruch-Diebstahl, von Elektronik bis D&O Referentin Geschäftsführerin INCON GmbH & Co. Assekuranz KG Übersicht aller Versicherungssparten 1. Haftpflichtversicherungen
MehrKlauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)
TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrVersicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
MehrBadischer Chorverband e.v.
Badischer Chorverband e.v. Versicherungsschutz für den Badischen Chorverband e.v. - Stand 26.03.2011 - Das Vertragswerk für den BCV Versicherungsschutz besteht im Basisschutz im Rahmen einer Vereins-Haftpflichtversicherung
MehrVerantwortung des Vorstandes. Verantwortung des Vorstandes
Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Steuerliche Gesichtpunkte bei n nach MWSt System RL Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
MehrBerfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge
Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Unsere Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung ergänzt dieses wertvolle Paket. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag schon inkludiert.
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrROLAND RECHTSSCHUTZ. Rechtsschutz für Verkehrsteilnehmer PRIVATKUNDEN
ROLAND RECHTSSCHUTZ Rechtsschutz für Verkehrsteilnehmer PRIVATKUNDEN 2 ROLAND RECHTSSCHUTZ FÜR VERKEHRSTEILNEHMER Sparen Sie Geld und Nerven. Wir sorgen auf jedem Weg für Ihr Recht. ROLAND RECHTSSCHUTZ
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrWarum eine Rechtsschutzversicherung?
Rechtsschutzversicherung? Recht haben ist das eine, recht bekommen das andere Weil Sie nicht sicher sein können, nicht um Ihr gutes Recht streiten zu müssen. Dies kann auch jedem Crewmitglied passieren.
MehrFehler sind menschlich. Aber mit uns ganz sicher kein Problem.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Fehler sind menschlich. Aber mit uns ganz sicher kein Problem. Sicherheit für Freiberufler von A bis Z Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wurde speziell
MehrWas Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen
Was Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen Spezial-Straf-Rechtsschutz für Firmen Jeder arbeitet mit einem strafrechtlichen Risiko Weil es nach unserem Recht nicht
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines IMAP Konto zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden Exchange-System
Mehrkampft Mein Roland fur mich. JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract
ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract geht es mir gut Mein Roland fur mich. kampft Für Geschäftskunden JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten JurContract Ihr Schutzschild bei
MehrGAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn
Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung
MehrDie Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:
Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited
MehrRechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht
Folie 1 von 10 PFIFF Projekt Für Inklusive Freizeit Freiburg Fortbildungsmodul Nr. 4 am 20.04.2015 Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht Referent: Ingo Pezina, Jurist beim PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrBerufliche und existenzwichtige Versicherungen
Berufliche und existenzwichtige Versicherungen Berufs- und Vermögensschadenhaftpflicht- Versicherung Die Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrWenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.
Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle
MehrWeiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrMit Sicherheit für Sie da. Versicherungsschutz für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Waldbauernverband NRW e.v.
Immer da, immer nah. Mit Sicherheit für Sie da. Versicherungsschutz für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Waldbauernverband NRW e.v. Haftpflichtversicherung Rahmenvertrag zur Haftpflichtversicherung.
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN. Führungskräfte-Rechtsschutz. Führungskräfte-Rechtsschutz
ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN Führungskräfte-Rechtsschutz Führungskräfte-Rechtsschutz 2 ROLAND FÜHRUNGSKRÄFTE-RECHTSSCHUTZ Während Sie sich um Ihre Mitarbeiter kümmern, sorgen wir für Ihr Recht.
MehrVorteile. Leistungen. Sie ist das Nonplusultra an Schutz und Sicherheit für Unternehmen bis 50 Mio. Euro Jahresumsatz.
Geschäftsführer, Vorstand, Führungskraft: Wer heute in mittelständischen Unternehmen Entscheidungen trifft, ist wachsenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Mit der D&O Plus Entscheiderhaftpflicht von Zurich
MehrMicrosoft Office 365 Benutzerkonten anlegen
Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Anlegen von Benutzerkonten Ihres Microsoft Office 365 Wenn Sie die Planung Ihrer E-Mailstruktur abgeschlossen haben beginnen
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr