Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Krankenversicherungen

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1 Ebsen, Öffentl.-rechtl. Handeln von Krankenkassen als Gegenstand des Wettbewerbsrechts? vorausschauend ins Kalkül ziehenden Gestaltungen eigene Konzepte zu verwirklichen. Das setzt aber umgekehrt voraus, die europarechtlichen Vorgaben und deren Vorrang vor dem nationalen Recht wirklich und nicht nur zähneknirschend anzuerkennen und sich mit ihnen - durchaus auch mit dem Zier der Einflußnahme - auseinanderzusetzen. C Situationen des Wettbewerbs der Versicherer Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Krankenversicherungen Von Professor Dr. Maximilian Fuchs, Ingolstadt A. Krankenversicherungsmarkt und Wettbewerb Der Begriff des Wettbewerbs setzt das Vorhandensein eines funktionierenden Marktes voraus. Für den Sektor der Krankenversicherung bedeutet dies, dass einer Vielzahl von Nachfragern nach dem Produkt Krankenversicherung,l) ein Produkt, das der Abnahme des Risikos Krankheitskosten dient, eine Vielzahl von Anbietern eines solchen Versicherungsproduktes gegenübersteht. Einen echten Wettbewerb hätten wir, wenn bei einer solchen Ausgangssituation die Versicherer die Möglichkeit hätten, das Produkt im Hinblick auf Preis und Leistung zu gestalten und die nachfragenden Versicherungsnehmer sich das für ihre Person individuell beste Versicherungsangebot heraussuchen könnten. Werfen wir zu Beginn gleich einen Blick auf die Verteilung des Versichertenbestandes zwischen gesetzlicher Krankenversi_ cherung (im Folgenden GKV) und privater Krankenversicherung (im Folgenden PKV). Die Zahlen des Schaubildes 1 führen uns unmittelbar zu meinem Thema. Ist das Ergebnis dieser Verteilung eine Folge von Wettbewerb zwischen GKV und PKV? Haben es GKV und PKVin der Hand, in einen Wettbewerb um Versicherungskunden einzutreten? B. Der gesetzliche Ausschluss von Wettbewerb zwischen GKV und PKV Dass es einen Wettbewerb zwischen beiden Versicherungssystemen für den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung nicht geben kann, hängt mit strukturellen Festlegungen zusammen, die im Bereich des Rechts der gesetzlichen Krankenversi.cherung vorgenommen wurden. 314 (38) 1) Zur Idee der Versicherung als Rechtsprodukt s. das gleichnamige Werk von Meinrad Dreher, Das Thema des Wettbewerbs zwischen beiden Versicherungssystemen aus ökonomischer Sicht behandeln Edgar Forster/Bernd Vassen, Der Wettbewerb zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung, 1980 (das Werk ist aber wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen z. T. veraltet). 315 (39)

2 Schaubild 1: Anbieter und Versicherte der Krankheitskostenvollversicherung PKV ~PKV AG 29: 7,4 Mio. (9 %)PKV VaG 23 GKV 72,1 Mio. (88,5 %) I Sonstige 2,0 Mio. (2,5 %)] Quellen: l. Pflichtversicherung IAOK 18 32,7uMio ,3 Mio ErsatzK 14 BKn SeeKK Unternehmen Versicherte Versicherte (außer SeeKK): 5tat. Bundesamt. Fachserie 13.1', Mikrozensus 1995 Versicherte SeeKK: Auskunft SeeKK. Stand Okt Unternehmen PKV: Zahlenbericht des PKV-Verbandes 1998 Unternehmen GKV: Gesundheitsbericht 1998 des GBE. Stand 1997 Der erste große, an dieser Stelle zu behandelnde Komplex ist die Existenz der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Mechanismus ist einfach: Sind bestimmte gesetzlich fixierte Tatbestandsmerkmale erfüllt, entsteht ipso iure ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diesem Personenkreis ist damit automatisch der Zugang zur PKV versperrt. 2 ) Die historischen Wurzeln der Pflichtversicherung sind Ihnen allen bekannt. 3 ) Es ist der Gedanke der Schutzbedürftigkeit gewesen 4 ), der zur Einführung einer obligato- ') Zu Begriff, Zweck und Geltungsbereich der Pflichtversicherung s. Eckart Bloch, in: Schulin, HS-KV 16 RdNr. 1 ff. 3) Zur Einführung der GKV s. Horst Peters, Grundlegende Entwicklungen und Tendenzen im Krankenversicherungsrecht im letzten Jahrhundert. SGb 1981, 378 ff. 4) Vgl. dazu Maximilian Fuchs, Zivilrecht und Sozialrecht, 1992, S. 114 f. 316 (40) rischen Krankenversicherung geführt hat. Schutzbedürftigkeit war entstehungsgeschichtlich allein für die Personengruppe der Arbeiter bejaht worden. Schon für Angestellte oder - in der damaligen Terminologie - Betriebsbeamte war die Schutzbedürftigkeit verneint worden, es sei denn ihr Einkommen erreichte eine bestimmte Einkommehsschwelle nicht. S ) Im weiteren Verlauf hat jedoch der Gedanke der Schutzbedürffigkeit eine extensive Auslegung erfahren. Die Einkommensgrenzen wurden erhöht. Weitere Personengruppen wie etwa die sogenannten kleinen Selbständigen wurden zu Pflichtversicherten gemacht. 6 ) Die PKV, die in der Entstehungszeit der gesetzlichen Krankenversicherung keinerlei Bedeutung hatte 7 ), konnte sich erst in den 20er Jahren dieses Jahrhunderts stärker auf dem Markt behaupten und in der Folgezeit Versuche unternehmen, den Gesetzgeber zu hindern, einen extensiven Kurs bei der Bestimmung derschutzbedürftigkeit zu steuern. Die Geschichte des Verhältnisses von GKV und PKV ist also al~ les andere als die Geschichte eines Wettbewerbs zweier Versicherungssysteme, sondern die Geschichte eines Kampfes der PKV mit dem Gesetzgeber, das Terrain der Pflichtversicherung nicht allzu stark zu erweitern, um Spielraum für das eigene Ver-' sicherungsgeschäft zu behalten. 8 ) Bei diesen Bemühungen schien die PKV lange Zeit auf verlorenem Posten. Seit Mitte der 60er Jahre war die Zahl der voll versicherte"n Personen in der PKV kontinuierlich und drastisch zurückgegangen.9) Der tiefste Stand war 1973 bis 1975 mit ca. 4.2 Millionen erreicht d. h. die PKV hatte mehr als ein Drittel ihres Bestandes in di~sem Zeitraum eingebüßt.io). Eine Wende kam durch das am in Kraft getretene Gesundheitsreformgesetz (GRG)Y) Die Kostenexplosion im Gesundheitswesen, die erhebliche Steigerungen der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen und damit Beitrags- ') Vgl. dazu 1 S.2 des Gesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (RGBl. S. 228). Zur Einbeziehung der Betriebsbeamten in die Krankenversicherung s. Heinrich Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung, 1893, S. 159 f. 6) Vgl. dazu die Regelung in 166 RVO a. F. Grundlegend zur Einbeziehung von Selbständigen in die Sozi alversicherung Georg Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, 1. Band, 1965, S. 360 ff. ') Bis zum 1. Weltkrieg hatte die private Krankenversicherung keine nennenswerte Bedeutung, bis 1913 gab es nur eine Aktiengesellschaft, die sich speziell der Krankenversicherung widmete. Im übrigen waren es kleine berufsständische, auf Gegenseitigkeit beruhende Kassen, in denen vor allem Selbständige wie Handwerker und Kleingewerbetreibende organisiert waren, vgl. Karl Hax, Die Entwicklungsmöglichkeiten der Individualversicherung in einem pluralistischen System der sozialen Sicherung, 1968, S. 82. Die Gründe für die unzureichende Entwicklung der privaten Krankenversicherung sind zahlreich. In Versicherungskreisen herrschte die Meinung vor, Krankheitsfolgen seien kein versicherbares Risiko, vgl. dazu Ludwig Arps, Auf sicheren Pfeilern, 1965, S. 121 ff. Vnd so wundert es auch nicht. dass die Privatversicherung dem Entstehen der staatlichen Krankenversicherung keinerlei Widerstand entgegen setzte, s. dazu Fuchs (Fn. 4), S.43. 8) Vgl. zum Verhältnis von GKV und PKV im historischen Ablauf Hax (Fn. 7), S. 77 ff. ') Vgl. zur Entwicklung der Mitgliederzahlen Hax (Fn. 7). S. 87 ff. 10) Zahlenangaben nach Helmut Schirmer, Die private Krankenversicherung und das Gesundheits-Reform-. gesetz, VersR 1991, ) Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz [GRG]) vom (BGBl ). Zur Bedeutung dieses Gesetzes aus der Sicht der GKV s. Franz-Josef Oldiges, Sozialversicherung und Privatversicherung nach dem Gesundheits-Reformgesetz aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung. ZSR 1990,354 ff.; aus der Sicht der PKV Hans Christoph Vleer, Sozialversicherung und Privatversicherung nach dem Gesundheits-Reformgesetz, ZSR 1990, 363 ff. 317 (41)

3 steigerungen zur Folge hatte, führte zu einer Neuinterpretation des Gedankens der Schutzbedürftigkeit und zu einer Neuformulierung des Gedankens der Solidarität. 12 ) Die Umsetzung dieser Vorstellungen bedeutete eine entscheidende Umschichtung und Änderung der Zuordnung von Versichertengruppen im Verhältnis GKV/PKV. Es waren zwei Mechanismen, die hinter diesen Verschiebungen standen und deren genaue Kenntnis notwendig ist, wenn man sich zu der Frage des Wettbewerbs von GKV und PKV äußern will. Der erste Mechanismus war eine Ausklammerung verschiedener Personengruppen aus der gesetzlichen Pflichtversicherung. Dies betraf einmal die sogenannten kleinen Selbstständigen im Sinne des 166 RVO a. F. 13 ) Aus Gründen der Gleichbehandlung wurden ferner Arbeiter über der Pflichtversicherungsgrenze aus der Pflichtversicherung herausgenommen. 14) Besonders bedeutsam war die Beschränkung der Pflichtversicherung von Rentnern dadurch, dass diese nur noch dann pflichtversichert sein sollten, wenn sie entsprechend lange Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuweisen hatten. 15 ) Die Reduzierung des Kreises der pflichtversicherten Personen hätte in der Tat zu einem Werben um diese jetzt aus der Zwangsversicherung ausgegliederten Personengruppe führen können, wenn diese die Wahl zwischen dem Beitritt zur PKV oder GKV,gehabt hätten. Gerade dies wollte der Gesetzgeber aber nicht oder genauer gesagt weitestgehend nicht. Damit komme ich zum zweiten Mechanismus. Der Gesetzgeber hat im Gegensatz zu früherem Recht 16 ) zahlenmäßig relevanten Personengruppen das Recht zur freiwilligen Versicherung oder Versicherungsberechtigung genommen. Aufgrund der Neufassung des 9- SGB V, der Vorschrift über dieversicherungsberechtigung, haben folgende Personengruppen keinen originären Zugang zur GKV mehr: - Selbstständige -Beamte - Erwerbslose. Diese können jetzt nur noch im Wege dessen, was man früher die freiwillige Weiterversicherung genannt hat, in die GKV. D. h., sie müssen in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert gewesen sein. 12) Vgl. dazu BT-Drucks. 11/2237, S I') Kritisch zur neuen Regelung KassKomm-Peters 5 SGB V Rn ) BT-Drucks. 11/2237, S ) Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind Rentner nur noch pflichtversichert, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach 10 SGB V versichert waren. Vgl. zur Begründung dieser Einschränkung BT-Drucks. 11/2237, S Die Tendenz, den Zugang von Rentnern zur GKV zu erschweren, wurde durch den aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22. Dez (BGBI ) eingefügten 6 Abs. 3 a SGB V verstärkt. wonach die Versicherungsfreiheit von Personen über 55 Jahren ausgedehnt wird. 16) Vgl. zum früheren Recht der freiwilligen Versicherung 176 bis 176 c RVO. 318 (42) Bezüglich dieser bezeichneten Personenkreise haben wir es jetzt, soweit nicht die Weiterversicherungsvoraussetzungen vorliegen, mit einem Ausschluss von möglichem Wettbewerb zwischen GKV und PKV in anderer Richtung zu tun. Bedeutet gesetzliche Pflichtversicherung Zugangssperre zur PKV, so bedeutet der Entzug von Versicherungsberechtigung eine Zugangssperre zur gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten der PKV. Die durch das GRG eingeleitete Reform bedeutete also nicht Initiierung von Wettbewerb zwischen GKV und PKV, sondern eine Neuabgrenzung und NeuverteilU!~g des Versicherungsbestandes.17) li. Freiwillige Versicherung Im Folgenden können und müssen wir unsnun den Personengruppen zuwenden, die aufgrund des Gesetzes tatsächlich ein Wahlrecht zwischen dem Beitritt zur GKV oder PKV haben. Lässt sich wenigstens im Hinblick auf diese Personengruppen von einem Wettbewerb zwischen GKV und PKV sprechen? Wenn wir auf die zahlenmäßige Relevanz abstellen, geht es dabei um zwei große Gruppen, nämlich um Selbständige und Arbeitnehmer über der Pflichtversicherungsgrenze. Für Angehörige dieser bei der Gruppen entsteht aber eine Wahlmöglichkeit nur, wenn Sie die vorhin genannten Vorversicherungszeiten zurückgelegt haben, für Arbeitnehmer über der Pflichtversicherungsgrenze auch, wenn sie erstmals eine solche Tätigkeit aufgenommen haben. 18 ) In quantitativer Sicht geht es dabei um ca. 5 Millionen Menschen. Ob wir für diesen Personenkreis von einer Wettbewerbsbeziehung zwischen GKV und PKV sprechen dürfen, hängt davon ab, welche Anforderungen wir an das Bestehen einer Wettbewerbsbeziehung stellen. In einem formalen Sinne haben wir es sicherlich mit Wettbewerb zu tun. Denn es stehen sich eine Vielzahl von Nachfragern und eine Vielzahl von Anbietern auf Seiten der Versicherer gegenüber. Wenn wir allerdings einen Blick auf das Versicherungsprodukt werfen; kommen Zweifel auf, ob wir es mit Wettbewerb zu tun haben. Die übliche Vorstellung von Wettbewerbgeht davon aus, dass hinsichtlich eines angebotenen Produkts oder einer Dienstleistung Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf Preis und Inhalt des Produkts oder der Leistung besteht. Der erfolgreiche Wettbewerber oder Konkurrent zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass er gegenüber seinen Mitstreitern im Hinblick auf Preis und Leistung den Nachfragern gegenüber das attraktivere Angebot präsentieren kann. Zu einem solchen Wettbewerbsverständnis gehört auch die Vorstellung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Beteiligten im Wesentlichen gleich sind. Andernfalls wird die Bezeichnung als Wettbewerb fragwürdig oder wir haben von Wettbewerbsverzerrungen zu sprechen. 19) I') Eine Entwicklung, die selbst für die PKV fast überraschend kam, vgl. Schirmer (Fn. 10), VersR 1991, 510, 512. I') Vgl. 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB V: ") Zu den idealtypischen Funktionen des Wettbewerbs werden herkömmlicherweise gezählt (vgc Martin Pfaff, Funktionsfähiger Wettbewerb innerhalb und zwischen den gesetzlichen und privaten Krankenkassen, ArbuSozPol1995, 12 f.): 319 (43)

4 Werfen wir deshalb nun den Blick auf das Produkt Krankenversicherung, wie es in Form der freiwilligen Versicherung durch die GKV und in Form der freiwilligen Vollversicherung in der PKV angeboten wird. Wenn wir uns zunächst dem Aspekt des Preises der Krankenversicherung zuwenden, sind folgende normativen Vorgaben von ausschlaggebender Bedeutung: Nach allgemeinen Grundsätzen des Versicherungswesens hat der Versicherungsbeitrag oder die Versicherungsprämie risikogerecht zu sein. 20 ) Die Beachtung dieses so genannten Äquivalenzprinzips bedeutet im Hinblick auf die Krankenversicherung, dass der Versicherungsbeitrag das individuelle Gesundheitsrisiko widerspiegeln muss, das vor allem durch Vorerkrankungen, bestehende Erkrankungen, Geschlecht und Alter bestimmt wird. 21 ) Wenn man nun daraufhin die Beitragsgestaltung in der freiwilligen Krimkenversicherung betrachtet, wird man feststellen, dass diese Grundsätze für die Beitragsgestaltung in der freiwilligen Krankenversicherung keine Relevanz besitzen. Das individuelle Risiko des Versicherungsneb!llers spielt dort keinerlei Rolle. 22 ) Dies war nicht immer so. In der Frühphase der Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung war man sich bewusst, dass die freiwillige Krankenversicherung durchaus risikoorientiert sein muss. Sehr schön heißt es in dem Lehrbuch von Alfred Manes 23 ) aus dem Jahre 1928: "Um ein zu starkes Hineindrängen ungünstiger Risiken zu vermeiden, dürfen die Krankenkassen aber für freiwillig Eintretende eine Altersgrenze festsetzen sowie ein Gesundheitszeugnis verlangen." Von solchen Überlegungen hat sich lange Zeit auch der Gesetzgeber leiten lassen. 24 ) 310 Abs. 2 RVO a. F. besagte, dass eine Erkrankung, die beim Beitritt bereits besteht, keinen Anspruch auf Kassenleistung begründet. Abs. 3 der gleichen Bestimmung sah deshalb vor, dass die Kasse Versicherungsberechtigte, die sich zum Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen kann. Außerdem konnten die Kassen in der Satzung Wartezeiten bis zu maximal 6 Wochen festlegen ( 207 RVO a. F.). Mit dem GRG 1989 hat der Gesetzgeber sämtliche risikobezogenen Beitragselemente in der freiwilligen Krankenversicherung beseitigt. Ebenso wie in der Pflichtversicherung gilt deshalb auch für die freiwillige Versicherung, dass sich die Beiträge ausschließlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds orientieren ( 240 SGB V). Dies bedeutet, dass sämtliche Einkünfte des Versicherten herangezogen werden, anhand deren der konkrete Beitrag bestimmt wird. Dabei sind gegebenenfalls Min-ii~ - Die Einräumung von Handlungs- und Wahlfreiheiten - Die Steuerung der Produktion von Gütern entsprechend den Wünschen und Präferenzen der ten - Die Förderung von Effizienz, technischem Fortschritt usw. 2<') Vgl. Reimer Schmidt. Versicherungsalphabet, 8. Auf! Stichwort Äquivalenzprinzip. Speziell zur setzlichen Krankenversicherung Helmut Schirmer, in: Schulin, HS KV 14 Rn. 48. ") Vgl. dazu Günther Merkens/Werner von Birgelen, Gesetzliche oder private Krankenversicherung?, 2. Auf!. 1998, S. 24. ") Helmut Schirmer, in: Schulin, HS KV 14 Rn. 46. D) Alfred Manes, Sozialversicherung. 1928, S. 43. ") V gl. dazu Kurt Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 426 b. 320 (44) desteinnahmen zugrunde zu legen, aber ebenso Höchstgrenzen zu beachten, wobei diese durch die Beitragsbemessungsgrenze gegeben sind.25) Die Annäherung des Modells der Beitragsberechnung in der freiwilligen Krankenversicherung an jenes der Pflichtversicherung gilt auch für ein weiteres Element, nämlich die Beitragsfreiheit für Familienangehörige in Form der Familienversicherung. Während in der Privatversicherung der Beitrag risikogerecht für jedes einzelne Mitglied zu erheben ist, besteht für die in 10 SGB V genannten Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder) unter den dort genannten Voraus.setzungen ein beitragsfreier Versicherungsschutz. Das Element des Familienlastenausgleichs gilt also auch uneingeschränkt in der freiwilligen Krankenversicherung.26) Diese Parallelität der Beitragsermittlung in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung gilt seit dem wieder ohne Einschränkungen. Davor hatte es insofern eine vorsichtige Annäherung an die private Krankenversicherung in der Form gegeben, dass für freiwillig Versicherte die Möglichkeit der Wahl der Kostenerstattung bestand und - was hier entscheidend ist - über einen Selbstbehalt eine Beitragsreduzierung sowie bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen ein AIJspruch auf Beitragsrückzahlung geltend gemacht werden konnte. Dü;se in 53, 54 SGB V a. F. vorgesehenen so genannten Gestaltungsleistungen27) waren vom Gesetzgeber des 2. GKV-NOG in das SGB V eingefügt worden, um den Versicherten die Möglichkeit zu eröffnen, eigenverantwortlich an der Bestimmung der Höhe der Beiträge mitzuwirken. Ob damit gleichzeitig ein Element der Wettbewerbsstimulierung zwischen GKV und PKV geschaffen werden sollte, ist nicht ersichtlich. In der Gesetzesbegründung lässt sich kein Hinweis finden. Vielmehr wird dort eher auf die,mobilisierung von Wirtschaftlichkeitsreserven der gesetzlichen Krankenversichel rung abgestellt. 28 ) Unabhängig davon, wie man sich zu dieser,frage stellen will, ist 'die Antwort allenfalls noch von rechtshistorischem Interesse. Denn mit dem Gesetz. zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19. Det ~d_t , in Kraft getreten am sind diese Regelungen wieder beseitigt Interessant ist die Gesetzesbegründung. 29 ) Unabhängig davon, dass nach des Gesetzgebers damit kein Beitrag zu einer sparsameren Leistungsul;lIl1ahme und wirtschaftlicheren Leistungserbringung erbracht wurde, bei!;;ulucll:ntigen seiner Auffassung nach diese Elemente der privaten Versicherungsden solidarischen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, Jungen Alten, Beziehern höherer und niedriger Einkommen sowie zwischen Ledigen Familien mit Kindern. lässt sich ein vorläufiges Resümee ziehen, wobei die erste meiner Thesen eine Orientierung sein kann, wonach nämlich Wettbewerb zwischen GKV und Beitragsberechnung in der freiwilligen Versicherung s. ausführlich Wolfgang Engelhard, in: Schulin, 54 Rn. 179 ff. dazu Ursula Rust, Familienlastenausgleich in der gesetzlichen Kranken., Unfall- und Rentenversi- 1990, S. 306 ff.,iematik dieser Leistungen s. Jürgen Kruse, in: LPK-SGB V 53 Rn. I ff.; Horst Marburger, V,,;Kehrtwende" in der gesetzlichen Krankenversicherung, BB 1999, 789 ff. i;bt-drucks. 13/6087, S. 17. )h-drucks. 14/24; S (45)

5 PKV kein wesentliches gesetzgeberisches Anliegen ist. Die Auf teilung der Versicherungsverhältnisse zwischen GKV und PKV ist nach Vorstellung des Gesetzgebers nicht Aufgabe des Wettbewerbs. Die' Optik, die wir dem Gesetz entnehmen können, ist eine ganz andere. Ins Visier genommen werden sollen nur diejenigen Personen" und Gruppen, die den Schutz einer solidarischen, von zahlreichen Umverteilungsmechanismen geprägten Versicherung benötigen. Das Leitprinzip des Gesetzgebers ist deshalb der Gedanke der Schutzbedürftigkeit oder, von der Gegenseite aus betrachtet, das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der Eigenverantwortung. 3D ) Schon von daher ist klar, dass die Grenzziehung nicht eine Frage des Wettbewerbs, sondern der tatbestandlichen Konkretisierung dieser Kriterien ist. Der vom Gesetzgeber dazu eingeschlagene Weg sieht - insbesondere nach den Neuerungen des GRG wie folgt aus: mit der Institution der Pflichtversicherung stellt das Gesetz sozusagen eine unwiderlegliche Vermutung für das Bestehen von Schutzbedürftigkeit der bezeichneten Personenkreise auf. Alle anderen Personen werden zunächst als zu eigenverantwortlicher Erlangung von Krankenversicherungsschutz befähigt angesehen und auf den privaten Versicherungsmarkt verwiesen. Sie sollen deshalb auch grundsätzlich nicht das Recht haben, der gesetzlichen Krankenversicherung anzugehören. Wäre etwas anderes beabsichtigt, hätte der Gesetzgeber die freiwillige Versicherung ohne Einschränkungen oder nur mit geringen Einschränkungen zulassen können, wie wir das etwa aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung kennen. 3!) Andererseits schien auch der völlige Ausschluss dieser Personenkreise von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht akzeptabel. Das an sich versperrte Tor zur gesetzlichen Krankenversicherung musste deshalb unter dem Leitziel der Schutzbedürftigkeit vorsichti"g geöffnet werden. Vor diesem Hintergrund muss man meines Erachtens die Bestimmung über die freiwillige Versicherung in 9 SGB V sehen. Ich kann das hier aus Zeitgründen nicht im Detail ausführen. N ur einige wenige Bemerkungen müssen genügen. Bei Abs. 1 NT. 4, der die Schwerbehinderten betrifft, ist der Gedanke der Schutzbedürftigkeit evident. 32 ) In der Sache gilt aber auch für die Personengruppen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 nichts anderes. Die zahlenmäßig größte Gruppe dieser beiden Tatbestände betrifft Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze, die für 1999 in den alten Bundesländern DM 6375,- und im Beitrittsgebiet DM 5400,- beträgt. Auch diesen Personenkreis hält der Gesetzgeber grundsätzlich zur Eigenvorsorge in der Lage?3) Deshalb erklärt er sie zu versicherungsfreien Perso- " 30) Eingehend zum Spannungsverhältnis von Solidarität und Subsidiarität in der Krankenversicherung Jürgen " Wasem, in: Schulin HS-KV " 3 Rn. 128 ff. 31) 7 Abs. 1 SBG VI gibt das grundsätzliche Recht. sich von der Vollendung des 16. Lebensjahres an frei~ willig zu versichern (Ausnahmen in 7 Abs. 2 SGB VI), Bezüglich der Selbständigen ist zusätzlich auf die Besonderheit der Versicherungspflicht auf Antrag gemäß 4 Abs. 2 SGB VI hinzuweisen. 32) Die Versicherungsberechtigung Schwerbehinderter beruht einerseits auf dem Gedanken, dass hinderten ein ausreichender und finanziell tragbarer Versicherungsschutz eröffnet werden seits kann nicht allen Schwerbehinderten ein unbegrenztes Zugangsrecht eröffnet werden, um setzliehe Krankenversicherung zu überfordern, vgl. zu diesen beiden Zielperspektiven KassKomm-Peters; 9SGBVRn.27. ") Die über die Versicherungsfreiheit entscheidende Jahresarbeitsentgehgrenze stellt eine in der Diskussion wichtige Größe dar, weil sie über den Zugang zur PK V entscheidet. Man spricht in diesem sammenhang auch von einer Friedensgrenze, vgl'kasskomm-peters 6 SGB V Rn (46) nen ( 6 Abs. 1 NT. 1 SGB V). Aber der Gesetzgeber ist sich bewusst, dass dieser Personengruppe viele, und wir können sogar hinzufügen mehrheitlich Arbeitnehmer angehören, deren versicherungsrelevante Daten unter dem Aspekt der Schutzbedürftigkeit eindeutig in die gesetzliche Krankenversicherung weisen. Das Gleiche gilt für diejenigen, die bisher als Arbeitnehmer pflichtversichert waren und sich selbstständig machen. Auch Rentner können der freiwilligen Versicherung wie alle anderen Personen der GKV nur dann beitreten, wenn sie ihr vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine bestimmte Zeit angehört haben. Damit sollen Missbräuche weitgehend ausgeschlossen werden. 34 ) Durch das GSG sind die Vorversi- " cherungszeiten verdoppett worden, um das Solidaritätsprinzip zu stärken und die Versichertengemeinschaft vor unzumutbaren Belastungen zu schützen.35) Mit der Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gibt der Gesetzgeber den so bezeichneten Personen das Recht, sozusagen eigenverantwortlich ihre Schutzbedürftigkeit zu bestimmen, ein Recht, das sie im Hinblick auf die Solidargemeinschaft sehr rasch wahrnehmen müssen, nämlich drei Monate nach Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. drei Monate nach Aufnahme in der versicherungsfreien Beschäftigung. 36 ) Vor diesem Hintergrund kann. man schwerlich von Wettbewerb spre '::" ehen. Zwar kann sich der Einzelne individuell für das eine oder andere Versicherungssystem entscheiden. Aber letziich ist die Entscheidung durch gesetzgeberische Weichenstellungen vorprogrammiert. Mit einem Wettbewerb in dem Sinne, dass jeder Wettbewerber seine Leistung unter bestmöglichem Einsatz von Ressourcen erbringt und dem Einzelnen ein auf ihn zugeschnittenes Produkt mit günstigem Preis Leistungs-Verhältnis anbietet, hat dies alles nichts zu tun. Vor diesem Hintergrund würde ich die gegenwärtige Struktur der Verteilung des Versicherungsbestandes zwischen GKV und PKV deuten, wie sie dem nachstehenden Schaubild 2 zu entnehmen ist. Und insoweit stimme ich mit dem überein, was im veröffentlichten Schrifttum zu leist. Wer kein Krankheitsrisiko aufweist, das in der PKV zu Risikoausschlüssen Zuschlägen führen würde, alleinstehend ist, keine Familiengründungsabsicht oder aber Ehepartner ohne Kinder werden sich für die unter diesen Voraussetkostengünstigere PKV entscheiden, wenn die Wahlmöglichkeit37) besteht. wo ein Krankheitsrisiko besteht und/oder Krankenversicherungsschutz ",,,hrm" Personen zu beschaffen ist, erfolgt der Beitritt zur gesetzlichen Kran- Vgl. Joachim Müller/Werner Schneider, Entwicklung der Mitgliederzahlen, Beitragssätze. Versichertenstrukturen und RSA-Transfers in Zeiten des Kassenwettbewerbs - EmpiriSChe Befunde im dritten Jahr der ~ Kassenwahlrechte, ArbuSozpol1999, 20, (47)

6 Schaubild 2: Anteil GKV - PKV an freiwillig versicherten Erwerbspersonen PKV Arbeiter 22,0% Angestellte Selbständige Beamte Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 13.1, Mikrozensus 1995 IlI. Befreiung von der Versicherungspflicht Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch bei der Vorschrift des 8 SGB V über Befreiung von der Versicherungspflicht erkennbar. Bei den in dieser Vorschrift regelten Tatbeständen geht es darum, dass für die bezeichneten Personen Versie rungspflicht inder gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, ihnen aber vorbehalten bleiben soll, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht zu Um nur einige Tatbestände in Erinnerung zu rufen, sei Abs. 1 Nr. 1 erwähnt, der tritt der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgn: Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs. Sinn all dieser einz Befreiungstatbestände ist nicht die Eröffnung von Konkurrenz zwischen GKV PKV. Vielmehr soll Personen, die vorher nicht dem sozialen Sicherungssystem GKV angehörten, die Freiheit eingeräumt werden, sich gegen den VersicherllI schutz in der GKV zu entscheiden und an der bisherigen Art der zuhalten. 38 ) Funktion der Vorschrift ist es also, zu ermöglichen, dass em der privater Krankenversicherungsschutz aufrecht erhalten werden kann. 39 ) 3.') Der Sache nach handelt es sich deshalb um zusätzliche Tatbestände der freiwilligen Versicherung, Recht Bertram Schulin/Gerhard Igl, Sozialrecht. 6. Auf!. 1999, Rn (48) C. Die Annäherung von GKVund PKV Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung einer sozusagen typisierenden Zuweisung von Versicherungsgruppen an GKV bzw. PKV und nicht die Erwartung, dass der Wettbewerb über die Auf teilung des Versicherungsmarktes entscheidet, wird meines Erachtens auch durch Entwicklungen unterstrichen, die die PKV zum Teil auf freiwilliger Basis, zum Teil der Gesetzgeber initiiert hat. In aller Kürze sei hierzu Folgendes angemerkt. Der Gesetzgeber hätte vermutlich die im Jahre 1998 mit dem GRG vollzogene Neudefinition der SChutzbedürftigkeit nicht in dieser Form vollzogen, wenn die Privatversicherung nicht von sich aus bereits bedeutende Schritte in Richtung einer sozial gestalteten privaten Krankenversicherung unternommen hätte. Zu erwähnen sind insbesondere die Einführung so genannter Basistarife sowie Öffnungsaktionen für Beamte. 40 ) Mit Basistarifen der PKV ist eine Versicherungspolice gemeint, bei der Versicherte, deren Einkommen die Bemessungsgrenze der GKV nicht übersteigt, einen beitragsgünstigen Versicherungsschutz erhalten, der weitgehend dem der GKV entspricht, wobei aber Versicherte Ärzte und Zahnärzte als Selbstzahler in Anspruch nehmen können.41) Umgekehrt ist das Funktionieren dieser Basistarife auf die Akzeptanz der Leistungserbringer angewiesen, die nur reduzierte Sätze der GOÄ bzw. GOZ in Ansatz bringen ~ürfen. Mit der Öffnungsaktion für Beamte - die erste im Jahre versuchte die PKV, Beamte aus der für sie ohnehin immer unattraktiver gewordenen GKV herauszulösen, indem eine Ablehnung des Antragstellers aus Risikogründen unterblieb, Leistungsausschlüsse nicht vorgenommen wurden und Risikozuschläge nur in Ausnahmefällen, und auch dann nur begrenzt, erhoben wurden.42) Was die gesetzgeberischen Interventionen anbelangt, so sind insbesondere zwei Bereiche zu nennen, in denen wesentliche Voraussetzungen für eine Angleichung von GKV und PKV stattgefunden haben. Der erste Bereich betrifft das Recht des Beitragszuschusses von Arbeitgebern an Beschäftigte. Grundsätzlich gilt, dass freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt_. grenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags erhalten, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen wäre. Und zwar in Höhe der Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 43 ) Dieses Modell der Beitragsbezuschussung wird gemäß 257 Abs. 2 SGB V auch für solche Beschäftigte zugrunde gelegt, die ebenfalls wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind oder sich von der ") Jürgen Kruse, in: LPK-SGB V, 8 Rn.. I: Wäre der Versicherte gezwungen, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, so würde er später nur zu - altersbedingt - ungünstigeren Konditionen privaten Krankenversicherungsschutz zurückerlangen können. '") Vg!. dazu Schirmer (Fn. 10), VersR 1991, 510, 514 f. 41) Ausführlich zur Gestaltung von Basistarifen Uleer (Fn. 11), ZSR 1990, 363, 370. Zahlen zu den Personen, die einen Basis- oder Standardtarifgewählt haben. s. Die private Krankenversicherung. Rechenschaftsbericht Verband der privaten Krankenversicherung e.v. 1998, S ) Schirmer (Fn. 10) VersR 1991,510,514 f. ") Vg!. 257 Abs. 1 SGB V. 325 (49)

7 Versicherungspflicht haben befreien lassen und ihren Krankenversicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen genommen haben. Allerdings setzt dieser Anspruch auf Beitragszuschuss voraus, dass die Beschäftigten für sich und ihre Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen. Diese mit dem Gesundheitsreformgesetz 1989 geschaffene Regelung verfolgt das Ziel, indirekt einen Anreiz zu schaffen, die Leistungsansprüche der PKV möglichst an das Leistungssystem der GKV anzupassen, da andernfalls der Zuschuss des Arbeitgebers entfällt. 44 ) Der Gesetzgeber des Gesundheitsstrukturgesetzes hat diese Anforderungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Leistungen zur Begründung eines Anspruchs auf Beitragszuschuss noch einmal erhöht. In der Gesetzesbegründung.lesen wir dazu 45 ), dass ein sozialpolitisches Interesse daran bestehe, dass die Verträge in der PKV neben dem Leistungsangebot auch hinsichtlich bestimmter struktureller Kriterien mit der Qualität des Schutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein müssten. 46 ) In Umsetzung dieser Gedanken sieht das Gesetz 47 ) nunmehr seit dem 1. Juli 1994 in 257 Abs. 2 a SGB V vor, dass der Zuschuss zu den Prämien für die private Krankenversicherung durch den Arbeitgeber nur dann zu zahlen ist, wenn das Versicherungsunternehmen auf das ordentliche KUndigungsrecht verzichtet hat,. Spartentrennung durchgeführt ist, für versicherte Personen., die das 65. Lebensjahr (nach der GKV-Reform sogar das 55. Lebensjahr) vollendet haben, ein brancheneinheitlicher Standardtarif angeboten wird, dessen Vertragsleistungen den Leistungen des SGB V vergleichbar sind und dessen Beitrag den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen darf. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine zum Teil zweckbestimmte Überschussverwendung und in 257 Abs. 2 b SGB V ein Spitzenausgleich aller Versicherungsunternehmen vorgesehen, die zuschussberechtigt~ Krankenversicherung betreiben. Erfüllt das private Krankenversicherungsunternehmen diese Voraussetzungen nicht, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen ( 257 Abs. 2 c SGB V).48) Mit den vorbeschriebenen Regelungen ist also ein ganz entscheidender Schritt in Richtung Leistungsangleichung, partieller Beitragsangleichung und der Überrlahme aus der GKV bekannten Umverteilungselementen unternommen worden. "') Ausführlich dazu Helmut Schirmer, in: Schulin, HS KV 14 Rn. 142 ff. 45) BT-Drucks , S "') Dieses Ziel wurde vor dem durch die staatliche Bedingungs- und Tarifgenehmigung erreicht. Diese sind infolge der Dritten Richtlinie Schadensversicherung (ABI. EG L 228 S. 1) zum entfallen. Den daraus resultierenden Änderungsbedarf für die PKV hat der frühere Präsident des Bund,,-ssozialgerichts Reiter in einem umfassenden Gutachten herausgearbeitet, vgl. Heinrich Reiter. Möglichkeiten zum Ausbau der sozialrechtlichen Qualitätskontrolle des die gesetzliche Krankenversicherung substituierenden privaten Krankenversicherungsschutzes im Hinblick auf die Liberalisierung des europäischen Versicherungsmarktes, ) Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (GSG) vom (BGBI ). Zur Begründung der verschärften Anforderungen an den Beitragszuschuss s. BT Drucks , S. 116 f. "') Bezüglich der Einzelheiten s. Helmut Schirmer. in: Schulin, HS-KV 14 Rn. 142 ff. 326 (50) Der zweite Bereich, in dem Entwicklungen stattgefunden haben, die auf eine Annäherung von PKV und GKV zielen, betrifft Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) über die private Krankenversicherung. Es handelt sich zum großen Teil um Neuregelungen, die im Zusammenhang mit dem Dritten Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften stehen. 49 ) In aller Kürze gesagt geht es um Bestimmungen zur sogenannten substitutiven Krankenversicherung, die nach der Legaldefinition jede Krankenversicherung meint, die geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen. 50) Bei dieser sogenannten substitutiven Krankenversicherung, die für die Betroffenen die gleiche Funktion wie die gesetzliche Krankenversicherung hat, verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, versicherungsaufsichtsrechtlich und versicherungsvertraglich sicher zu stellen, dass wesentliche Ziele der gesetzlichen Krankenversicherung auch in der privaten Krankenversicherung verwirklicht werden können. 51 ) Schlagwortartig geht es dabei um Fragen wie den Ausschluss bzw. die zeitliche Beschränkung des Rechts der ordentlichen Kündigung durch das Versicherungsunternehme~, die Bildung von Altersrückstellungen sowie den Verzicht auf Risikozuschläge und Wartezeiten bei Geburt von Kindern des Versicherungsnehmers. 52 ) Die beschriebenen Rechtsentwicklungen haben dazu geführt, dass man von einer Konvergenz von gesetzlicher und privater Krankenversicherung gesprochen hat. s3 ) Ich darf vielleicht an dieser Stelle aus dem Resümee einer Untersuchung zur Konvergenz von gesetzlicher und privater Krankenversicherung zitieren54): "Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich beide Krankenversicherungssysteme unter dem Druck ständig steigender Gesundheitskosten und der Notwendigkeit, sozialverträgliche Veränderungen vorzunehmen, um diesem Druck zu begegnen, in wesentlichen Fragen angenähert haben. In beiden Systemen gibt es einen Trend zur Beschränkung des Krankenversicherungsschutzes auf wesentliche Elemente und zur Kürzung in Randbereichen. Auch besteht zunehmend in beiden Bereichen Konsens, dass ein Krankenversicherungssystem, dessen Beiträge sich ausschließlich am zu versichernden Risiko orientieren, gesellschaftlich nicht durchsetzbar ist. Bezüglich der Kosten des Krankenversicherungsschutzes im Alter hat. diese Auffassung bereits zu einer weitgehenden Annäherung beider Systeme geführt. Der letzte wesentliche Unterschied zwischen beiden Systemen besteht in der beitragsfreien Versicherung bestimmter Familienangehöriger in der gesetzlichen KrankenverSicherung und in der Beitragsbemessung nach dem Bruttoarbeitseinkommen." 49) Drittes Durchführungsgesetz 1 EWG zum VAG vom 21. Juli 1994, BGBI so) Vgl. 12 Abs. I VAG; 178 a Abs. 4 VVG. Zu Einzelheiten betreffend die substitutive Krankenversicherung s. Sahmer ZN 1996, ) Vgl. BT-Drucks , S. 60. ") Vgl. dazu Jürgen Prö1ssiAnton Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auf!. 1998, 178 a Rn. 10 ff.; Wolfgang Römerrrheo Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 1997, 178 a Rn ) Robert Seegmüller, Entwicklung des Gesundheitswesens seit dem GRG, VersR 1998, ) Seegmüller (Fn. 53), VersR 1998, 1469, (51)

8 D. Resümee Über die Frage der Zugehörigkeit zur GKV oder PKV entscheidet nicht der Wettbewerb. Die Auf teilung des Versichertenbestandes zwischen GKV und PKV ist vielmehr das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, zielgruppenorientierten Zuweisung von Personen an das eine oder andere Versicherungssystem. Auch dort, wo es formal zu einer Wahlmöglichkeit für die Betroffenen kommt, ist die tatsächliche Entscheidung letztlich durch gesetzliche Beitragsbestimmungen festgelegt, die nicht auf Förderung von Wettbewerb zielen. Darüber hinaus sind bedeutsame Tendenzen zu erkennen, die auf eine Angleichung der PKV an das Leistungssystem, aber auch die Beitragsgestaltung der GKV hinauslaufen. ' Wettbewerb zwischen den öffentlichen Versicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung A. Einleitung Von Prof Dr. Ulrich Becker, LL.M. (EH!), Regensburg J. Gestern noch hüpften grüne Gummibälle für die Gesundheitskasse von vielen Pla 'katwänden, Ersatzkassen versprachen in der Kinowerbung umfassenden Gesundheitsschutz und Betriebskrankenkassen boten ihre Leistungen zu günstigen Tarifen in den Medien an. Erregte die Werbung der Krankenkassen im größeren Stil einiges Aufsehen, hat sich die Situation heute offensichtlich beruhigt. Der Eindruck täuscht wohl nicht, dass die Kassenwerbung mittlerweile von einer gewissen Zurückhaltung geprägt ist. Zumindest eine Betrachtung der im September dieses Jahres betriebenen Werbung führt zu dieser Einschätzung. Von "Wildwest-Manier"und "riskanten Nebenwirkung"J) war nichts zu sehen. Anzeigen und Werbespots im Hörfunk beschränkten sich auf regional verbreitete Medien, und in ihnen wurde eher unspezifisch auf guten Service, Kundennähe und niedrige Beitragssätze hingewiesen. An fragwürdigen Inhalten hat meine Durchsicht nur den allgemeinen'hinweis auf "viele Mehrleistungen" einer BKK zutage gefördert.2). 11. Betrachtet man gesetzliche Krankenversicherungen insgesamt, so bieten diese in mehrfacher Hinsicht mögliche Ansätze für eine Steuerung durch Wettbewerb. Denn deren Träger sind - soweit die für Märkte verwendeten Begriffe übertragen werden - sowohl Anbieter als auch Nachfrager von Gesundheitsleistungen. Insofern existieren zwei potentielle (Teil)Märkte, die allerdings in einem engen Zusammenhang zueinander stehen. Mein Thema beschäftigt sich mit dem zuerst genannten, mit dem Markt, auf dem Krankenkassen Leistungen anbieten, die von der Bevölkerung nachgefragt werden. Ich werde nicht auf die Fragen eingehen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb im Leistungserbringungsrecht stehen, und deshalb auch die Anwendbarkeit des Kartellrechts nur streifen. Und bezogen auf die Akteure beschränken sich meine Ausführungen auf das Verhalten der öffentlich-rechtlich organisierten Versicherungsträger. III. Innerhalb des so abgesteckten Rahmens sollen zunächst die Ausgangsbedin-. gtingen des Kassenwettbewerbs in Erinnerung gerufen werden (unter RU). Dabei sind kurz vor allem die Fragen zu beantworten, welches Ziel der Wettbewerb zwi-' sehen gesetzlichen Krankenkassen verfolgt, in welchem Umfang der Gesetzgeber Entscheidungsspielräume und insofern Wettbewerbsmöglichkeiten eingeführt hat und welche Grenzen einem am Markt ausgerichteten Verhalten gesetzt sind. Am Ende dieses Überblicks wird eine Zwischenbilanz über die bisher festzustellenden Auswirkungen des Kassenwettbewerbs stehen (B.II). In einem zweiten Schritt ') Vgl. hingegen zu entsprechenden Pressemeldungen aus dem letzten Jahr Besten, Wettbewerb ehne Wett. bewerbsrecht?, WRP 1999, S. 9. ') Anzeige in der Mittelbayetischen Zeitung v. 4./ und 10./ (52) 329 (53)

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