Ausbildungsbeschreibung von Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger für Intensivpflege vom
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- Lioba Amsel
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1 Ausbildungsbeschreibung von Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger für Intensivpflege vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Finanzielle Aspekte Ausbildungsdauer Ausbildungsform Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Schulische Vorbildung - praktiziert Schulische Vorbildung - praktiziert Berufliche Vorbildung - rechtlich Mindestalter Höchstalter Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Gesetze/Regelungen Die Ausbildung im Überblick Fachkrankenpfleger/-schwester für Intensivpflege ist ein landesrechtlich geregelter Fortbildungsberuf im Gesundheitswesen. Ausbildungsinhalte Während des theoretischen und praktischen Unterrichts lernt man zum Beispiel in folgenden Bereichen: Pflegefachlicher Bereich: Kenntnisse der Berufskunde und Ethik wie man bei der Pflege des Intensivpatienten/der Intensivpatientin Anleitung, Hilfe und Unterstützung gibt, wie man unter Anwendung des Pflegeprozesses die Lebensaktivitäten übernimmt und wiederherstellt was bei lindernder Pflege zu beachten ist, worauf man in der Sterbebegleitung achten muss Kenntnisse der fallorientierten Intensivpflege wie in der Anästhesie patientenorientierte Pflege während der perioperativen Phase unter Berücksichtigung der besonderen psychischen Situation geleistet wird welche pflegefachlichen Grundlagen bestehen welche Maßnahmen bei Bewusstseins-, Wahrnehmungs- und Orientierungsstörungen zu ergreifen sind wie man bei der Einleitung, Aufrechterhaltung und Ausleitung der Narkose assistiert Kenntnisse der fallorientierten Anästhesiepflege wie man die Pflege managt und organisiert welche psychologischen und pädagogischen Aspekte der Krankenpflege es gibt Einweisung in medizintechnische Geräte und Gerätetraining Allgemeine Grundlagen: Kenntnisse der Hygiene und Mikrobiologie welche Rechtsgrundlagen von Bedeutung sind Medizinische Grundlagen der Intensivpflege: anatomische und physiologische Grundlagen der vitalen Funktionen des Organismus spezielle Kenntnisse über Ätiologie, Pathophysiologie, Symptomatik,Diagnostik, Überwachungs- und Behandlungsmethoden bei Erkrankungen, die der intensivmedizinischen Versorgung bedürfen Kenntnisse über Atem- und Kreislaufstillstand und cardiopulmonale Reanimation
2 Medizinische Grundlagen der Anästhesiologie: Kenntnisse über die Verfahren der Allgemeinanästhesie und der Anästhesie in den verschiedenen Fachdisziplinen einschließlich der Regionalanästhesie Kenntnisse der speziellen Pharmakologie wie man prä-, intra- und postoperative Komplikationen behandelt Kenntnisse der Schmerztherapie Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunktbereiches zum Beispiel in diesen Fachabteilungen: internistische/neurologische Intensivpflege operative Intensivpflege Anästhesieabteilung wahlweise in diesen Abteilungen: Endoskopie, Dialyse, Funktionsdiagnostik, Rettungsstellen, Anästhesiesprechstunden Praxisgespräche begleiten die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung. Weitere Angaben dazu kann man auch der Datenbank KURSNET entnehmen. Arbeitsumgebung in der Ausbildung Fachkrankenschwestern bzw. Fachkrankenpfleger für Intensivpflege werden an wechselnden Lernorten ausgebildet. Der theoretische und praktische Unterricht findet in geeigneten Unterrichtsräumen der Weiterbildungseinrichtungen statt. Diese sind entweder krankenhauseigene Einrichtungen oder sie sind mit Krankenhäusern verbunden. Sie heißen zum Beispiel Bildungszentrum, Bildungsinstitut, Weiterbildungsstätte für Intensivpflege. Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in der internistischen/neurologischen Intensivpflege, in der operativen Intensivpflege, im Anästhesiedienst oder anderen geeigneten Abteilungen (Endoskopie, Dialyse, Herzkatheder, Schmerzambulanz) in der eigenen oder in fremden Einrichtungen (Praxisverbund). Bei berufsbegleitenden Lehrgängen wird sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Ausbildungsstätten Weiterbildungseinrichtungen, -institute, -akademien für medizinische und Pflegeberufe, die entweder krankenhauseigen oder einem Krankenhaus angeschlossen sind. Sie werden beispielsweise bezeichnet als: Bildungszentrum für Pflegeberufe Krankenpflegeschule Weiterbildungsstätte für Intensivpflege Akademisches Lehrkrankenhaus Ausbildungssituation/-bedingungen Einschlägige Lehrgänge gibt es in Vollzeit- wie in Teilzeitform; sie bieten in der Regel sowohl Fachtheorie als auch Fachpraxis. In Teilzeitlehrgängen werden die fachtheoretischen Lerninhalte häufig in Blockunterrichtsphasen in Schulungszentren der Lehrgangsträger vermittelt. Während des Lehrgangs muss man damit rechnen, dass Wohnort, Schulort und Praktikumsort nicht unbedingt identisch sind. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Die Arbeitszeit umfasst sowohl die Unterrichtszeit an einem oder mehreren Tagen pro Woche in der Weiterbildungsstätte (Unterricht am Vorund Nachmittag oder am Abend) als auch Zeiten der persönlichen Unterrichtsvor- und -nachbereitung (auch abends und an Wochenenden). Die Weiterbildung erfolgt meist berufsbegleitend sowohl als Teilzeitunterricht als auch in Vollzeitform. Der Unterricht kann zu mehreren Unterrichtsblöcken zusammengefasst werden, die sich mit der berufspraktischen Ausbildung abwechseln. Während der berufsbegleitenden berufspraktischen Fortbildung gelten die tariflich geregelten Arbeitszeiten. Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Die in den Praxisteilen des Lehrgangs eingesetzten Materialien und Geräte entsprechen denen der Berufstätigkeit als Fachkrankenschwester/pfleger für Intensivpflege. Für den theoretischen Unterricht sind die in einer schulähnlichen Einrichtung üblichen persönlichen Arbeitsmittel erforderlich. Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Während des Lehrgangs bestehen Kontakte zu anderen Teilnehmern und Teilnehmerinnen der Fachweiterbildung sowie Beschäftigten der Bildungseinrichtung und ihres praktischen Umfelds (zum Beispiel Lehrkräften und verschiedenen in der Intensivpflege bzw. der Intensivmedizin tätigen Fachkräften). Außerdem haben angehende Fachkrankenschwestern und -pfleger für Intensivpflege im Rahmen der fachpraktischen
3 Ausbildungsanteile Kontakt mit Patienten und Patientinnen. Finanzielle Aspekte Die Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger/zur Fachkrankenschwester für Intensivpflege ist eine schulische Fortbildung, für die keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Bei berufsbegleitender Weiterbildung erhalten die Teilnehmer/innen weiter ihr Gehalt. Neben den Lebenshaltungskosten und Fahrtkosten können den Kursteilnehmer/innen weitere Kosten entstehen. Sie müssen beispielsweise Lehrgangsund Prüfungsgebühren zahlen und Lernmittel beschaffen. Die Höhe dieser Kosten ist sehr verschieden und kann bei den Bildungsstätten erfragt werden. Angaben dazu kann man auch der Datenbank KURSNET entnehmen. Für die schulische Fortbildung besteht gegebenenfalls eine individuelle Förderungsmöglichkeit nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), zum Teil stellen auch die Arbeitgeber Förderungsmittel bereit. Informationen hierzu erteilen die Agenturen für Arbeit. Es können auch betriebsinterne Förderungsmöglichkeiten bestehen. Ausbildungsdauer Die Weiterbildung dauert 2 Jahre. Sie kann im Vollzeitunterricht oder im Teilzeitunterricht (in berufsbegleitender Form) erfolgen. Die Anzahl der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden liegt zwischen 680 und 800. Die praktische Ausbildung umfasst beispielsweise in Baden- Württemberg 2350 Stunden. In der Regel enthalten die Länderregelungen auch Bestimmungen über die Höchstdauer der berufsbegleitenden Weiterbildung: Sie darf je nach Bundesland nicht länger als 3 oder 4 Jahre dauern. Ausbildungsform Die Weiterbildung findet meist an staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe statt. Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in Krankenhäusern. Es handelt sich um Vollzeit- und Teilzeitlehrgänge. Sie umfassen theoretische, praktische und berufspraktische Anteile. Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss: Es handelt sich um eine bundesrechtlich geregelte Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Prüfung wird auf Grundlage der Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Bundeslandes durchgeführt. Diese Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Erforderliche Nachweise: Wer die in den Verordnungen vorgeschriebene berufliche Vorbildung und Praxis nachweisen und die geforderten Bescheinigungen vorweisen kann, wird zur Prüfung zugelassen. Erforderliche Prüfungen: Die Prüfung wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich z.b. auf die Planung, Durchführung und Bewertung intensivmedizinischer Pflege an einem oder zwei Patienten oder Patientinnen einschließlich der Vorbereitung und der Mitwirkung bei allen von dem Arzt oder der Ärztin vorzunehmenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Der praktische Prüfungsteil dauert meist drei Stunden. Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer während der Weiterbildung innerhalb von drei Monaten selbstständig zu fertigenden Hausarbeit oder aus einer unter Aufsicht zu erbringenden Arbeit, die im Antwort-Auswahlverfahren, als Themenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten oder in Form einer Kombination beider Methoden erfolgen kann. Die Prüfungsaufgaben sind aus den Fachgebieten der Lehrgänge gewählt, wobei eines davon in der Regel das Fachgebiet Pflege ist. Für die Bearbeitung stehen gewöhnlich drei Stunden zur Verfügung. Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem fachübergreifenden Gespräch, das schwerpunktmäßig pflegefachliche Inhalte umfasst. Die Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Jeder Prüfling wird je nach Bundesland nicht länger als 20 bis 30 Minuten geprüft. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wiederholung der Prüfung: Jeder Prüfungsteil, der schlechter als ausreichend bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden.
4 Prüfende Stelle: Die Prüfung wird bei einem staatlichen Prüfungsausschuss bzw. dem Prüfungsausschuss der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte oder bei dem internen Prüfungsausschuss des Lehrgangsträgers abgelegt. Abschlussbezeichnung Die Abschlussbezeichnungen lauten: Staatlich anerkannte Fachkrankenschwester/Staatlich anerkannter Fachkrankenpfleger für Intensivpflege Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger für Intensivpflege Fachgesundheits- und Krankenpfleger/Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie Fachpfleger/Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger/Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin für pädiatrische Intensivpflege Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Für die Weiterbildung wird in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege und Berufspraxis mit Einsatz in der Intensivpflege verlangt. Folgende Voraussetzungen bestehen für die Zulassung zur Prüfung: Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenpfleger/-schwester führen zu dürfen, eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und an der praktischen Weiterbildung, gegebenenfalls der Nachweis über eine andere gleichwertige Ausbildung und je nach Bundesland auch eine mit ausreichend benotete Hausarbeit. Schulische Vorbildung - rechtlich Ein bestimmter allgemeinbildender Schulabschluss ist nicht vorgeschrieben. Schulische Vorbildung - praktiziert Einige Weiterbildungseinrichtungen setzen einen mittleren Bildungsabschluss voraus. Berufliche Vorbildung - rechtlich Die Bundesländer legen die beruflichen Vorbildungsvoraussetzungen in den Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für Krankenpflegeberufe fest. In der Regel wird vorausgesetzt: Eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege und eine berufspraktische Tätigkeit von einem Jahr als Krankenpfleger/- schwester direkt nach Erhalt der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, davon eine sechsmonatige Tätigkeit in der Intensivmedizin oder Anästhesie, je nach Bundesland (z.b. in Rheinland-Pfalz) auch in der Dialyse An einigen Bildungsstätten wird weniger Krankenpflege-Berufspraxis vorausgesetzt. Informationen hierüber enthält die Datenbank KURSNET. Generell können Ausnahmen von der rechtlich vorgeschriebenen Berufstätigkeit zugelassen werden, sofern der erfolgreiche Abschluss des Weiterbildungslehrgangs dadurch nicht in Frage gestellt wird. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Mindestalter Ein bestimmtes Mindestalter ist nicht vorgeschrieben. Höchstalter Ein bestimmtes Höchstalter ist nicht vorgeschrieben. Auswahlverfahren Bei der Auswahl der Lehrgangsteilnehmer/innen werden von den Weiterbildungsstätten unter anderem folgende Verfahren angewendet: Auswahl nach persönlichem Gespräch Auswahl nach den Bewerbungsunterlagen Auswahl nach Vorschlag der Pflegedirektion Auswahl in der Reihenfolge der Anmeldung
5 Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Je nach Weiterbildungsstätte wird beispielsweise vorausgesetzt: die Zugehörigkeit zu bestimmten Krankenhäusern (der Kooperationspartner) die Einverständniserklärung des Arbeitgebers Perspektiven nach der Ausbildung Fachkrankenschwestern und Fachkrankenpfleger für Intensivpflege arbeiten auf Intensivstationen von Kliniken und Krankenhäusern. Zu ihren Aufgaben gehört die kontinuierliche Überwachung von Intensivpatienten und -patientinnen. Je nach Ausbildungsschwerpunkt und Möglichkeiten des Beschäftigungsbetriebes können sie sich spezialisieren auf Bereiche wie die internistische/neurologische Intensivpflege, die operative Intensivpflege, den Anästhesiedienst. Auch nach der Weiterbildung in Fachkrankenpflege für Intensivpflege steht ihnen das große Spektrum der Weiterbildungsmöglichkeiten für Pflegefachkräfte offen, zum Beispiel Qualitätssicherung in der Pflege, betriebliche Organisation - Pflegedienst oder EDV im Gesundheitswesen. Wer seine beruflichen Kompetenzen weiter entwickeln möchte, kann sich über weitere Qualifikationen Gedanken machen, zum Beispiel einen Lehrgang für Leitungsfunktionen oder ein Pflegestudium. Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Fachkrankenpfleger/-schwester für Intensivpflege nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Fachkrankenpfleger/-schwester für Intensivpflege gibt es Alternativen in den Bereichen: Gesundheits- und Krankenpflege Pflegemanagement Betriebswirtschaft im Bereich Krankenhaus-/Sozialwesen Medizintechnik Die hier genannten Berufsbereiche weisen mehrere Gemeinsamkeiten mit dem Beruf Fachkrankenpfleger/-schwester für Intensivpflege auf: Im Bereich Krankenpflege werden vertiefte fachliche Kenntnisse erworben und angewendet sowie Tätigkeiten mit höherer Verantwortung im Bereich Krankenpflege ausgeführt. Zum Teil wird - wie in der Intensivpflege - in großem Umfang medizinische Technik eingesetzt, überwacht und bedient. Eine Gemeinsamkeit aller Bereiche ist die Tätigkeit im Gesundheitswesen, in deren Mittelpunkt letztendlich - sowohl seitens des pflegerischen Bereiches als auch seitens der Verwaltung - die Pflege und das Wohlergehen der Patienten und Rehabilitanden steht. Gemeinsam haben die meisten der hier genannten Bereiche auch die Arbeitsumgebung Krankenhaus/Pflegeeinrichtung. Gesetze/Regelungen Regelungen auf Länderebene Dies gilt nur für Bundesland Baden-Würtemberg: Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung in den Berufen der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege auf dem Gebiet der Intensivpflege (Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege) vom (BW.GBl S. 70) Fundstelle: 2000 (BW.GBl S. 70) Volltext (pdf, 34kB) Dies gilt nur für Bundesland Berlin: Gesetz über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz - WbG) vom (Ber.GVBl. S. 401) Fundstelle: 1995 (Ber.GVBl. S. 401) Volltext (pdf, 19kB) Dies gilt nur für Bundesland Berlin: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der pädiatrischen Intensivpflege vom (Ber.GVBl. S.276), zuletzt geändert durch Artikel V der Verordnung vom (Ber.GVBl. S. 718) Fundstelle: 1996 (Ber.GVBl. S.276), 2005 (Ber.GVBl. S. 125, 718) Volltext (pdf, 744kB) Dies gilt nur für Bundesland Hamburg: Fortbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkrankenschwester/zum Fachkrankenpfleger und zur Fachkinderkrankenschwester/zum Fachkinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie vom (HmbGVBl. II S. 394) Fundstelle: 2000 (HmbGVBl. II S. 394) Volltext (pdf, 130kB) Dies gilt nur für Bundesland Hessen: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom (Hess.GVBl. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (Hess.GVBl. S. 674) Fundstelle: 1996 (Hess.GVBl. S. 284), 1998 (Hess.GVBl. S. 63), 2005 (Hess.GVBl. S. 674) Volltext (pdf, 2019kB) Dies gilt nur für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom (GVOBl. M-V S. 564), geändert am (GVOBl. M-V S. 438) Fundstelle: 1994 (GVOBl. M-V S. 564), 2001 (GVOBl. M-V S. 438) Volltext (pdf, 599kB) Dies gilt nur für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie (Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege und Anästhesie - WPrVO-IuA) vom (GVOBl. M-V S. 329), zuletzt geändert durch VO vom (GVOBl. M-V S. 143) Fundstelle: 1996 (GVOBl. M-V S. 329), 2006 (GVOBl. M-V S. 143) Internet
6 Volltext (pdf, 1027kB) Dies gilt nur für Bundesland Nordrhein-Westfalen: Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl) vom (GV. NRW. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 306) Fundstelle: 1995 (GV. NRW. S. 305), 2001 (GV. NRW. S. 708), 2002 (GV. NRW. S. 641), 2003 (GV. NRW. S. 371), 2005 (GV. NRW. S. 306) Volltext (pdf, 2209kB) Dies gilt nur für Bundesland Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBG) vom (GVBl.Rh-Pf. S. 471), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom (GVBl.Rh-Pf. S. 29) Fundstelle: 1995 (GVBl.Rh-Pf. S. 471), 2001 (GVBl.Rh-Pf. S. 29) Volltext (pdf, 335kB) Dies gilt nur für Bundesland Rheinland-Pfalz: Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) vom (GVBl.Rh-Pf. S. 77) Fundstelle: 1998 (GVBl.Rh-Pf. S. 77) Volltext (pdf, 58kB) Dies gilt nur für Bundesland Saarland: Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen vom (Saar.Amtsbl. S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom (Saar.Amtsbl. S. 1575) Fundstelle: 2001 (Saar.Amtsbl. S. 593), 2003 (Saar.Amtsbl. S. 594, 2874), 2005 (Saar.Amtsbl. S. 1575) Volltext (pdf, 436kB) Dies gilt nur für Bundesland Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern für Intensivpflege und Anästhesie (WBluAVO) vom (GVOBl. Schl.-H. S. 252) Fundstelle: 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) Internet
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