Meine Gesundheit. Meine Entscheidung.

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1 Meine Gesundheit. Meine Entscheidung.

2 Herzlich Willkommen Arbeitgeber Seminar 2014/2015

3 Rechengrößen 2015 Entgeltgrenzen (in Euro) Geltungsbereich jährlich monatlich BBG RV/ALV West , ,00 Ost , ,00 BBG KV/PV West/Ost , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) West/Ost ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) West/Ost ,00 Geringverdienergrenze West/Ost 325,00 Geringfügigkeitsgrenze West/Ost 450,00 West , ,00 Bezugsgröße in der SV Ost KV/PV , ,00 Ost RV/ALV , ,00

4 Beitragssätze zur KV* Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % * Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % * * Beitragstragung je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erhebt die Krankenkasse darüber hinaus einen Zusatzbeitrag, ist dieser vom Versicherten allein zu tragen.

5 Beitragszuschuss Krankenversicherung Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private KV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2014 = 301,13 Euro Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 7,3 % Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2014 = 288,75 Euro Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 7,0 % BSG-Urteil vom PKV-versicherte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber für ihre freiwillig GKV-versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss mehr verlangen.

6 Beitragszuschuss Pflegeversicherung Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private PV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015: 48,47 Euro Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 1,175 % 1 Ausnahme Sachsen; Höchstzuschuss 2015: 27,84 Euro Berechnung: BBG KV 2014 = 4.125,00 Euro x 0,675 % 2 1 Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen PV der vom Versicherten allein zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zuschussfähig. 2 Hier trägt der Arbeitgeber nur 0,675 %; 1 % sowie weitere 0,675 % (+ ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose) trägt der Arbeitnehmer.

7 Beiträge für eine Direktversicherung Beiträge für eine Direktversicherung sind bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen RV-Beitragsbemessungsgrenze West (72.600,00 Euro x 4 % = 2.904,00 Euro) im Jahr 2015 steuerund sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für die darin enthaltenen Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen.

8 Beitragssätze Arbeitslosenversicherung: 3,0 % Insolvenzgeldumlage: 0,15 % Rentenversicherung: 18,9 % 2 Pflegeversicherung: 2,35 % 3 Künstlersozialabgabe: 5,2 % 1 Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet 2 Senkung um bis zu 0,3 Beitragssatzpunkte geplant 3 Bisher 2,35 %; zzgl. Zuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr in Höhe von 0,25 % (vom Versicherten zu tragen)

9 Umlage- und Erstattungssätze 2015 Ausgleichsverfahren BKK Landesverband Mitte 1 U1 ermäßigter Umlagesatz 1,30 % Erstattung 50 % U1 allgemeiner Umlagesatz 1,60 % Erstattung 60 % U1 erhöhter Umlagesatz 3,10 % Erstattung 80 % Ausgleichsverfahren U2 der BKK Linde 2 U2 Umlagesatz 0,33 % Erstattung 120 % (BV) Erstattung 100 % (MU) 1 Bisher 1,4 % bei 50 % Erstattung bzw. 1,7 % bei 60 % Erstattung. Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet. 2 Bisher 0,36 %, vorbehaltlich Zustimmung des Verwaltungsrates und Satzungsgenehmigung.

10 Fälligkeit GSV-Beiträge 2015 Drittletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Fälligkeitstag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Fälligkeitstag

11 Abgabetermin Beitragsnachweis 2015 Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Abgabetag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Abgabetag

12 Künstlersozialabgabe Ab 2015: Erhebliche Ausweitung der Prüfungen Künftig jährlich statt bisher Prüfungen. Regelmäßige Prüfung von bekannten Arbeitgebern und von Arbeitgebern mit mindestens 20 Beschäftigten. Prüfung von mindestens 40 Prozent der Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten. Alle übrigen Arbeitgeber werden beraten und müssen dies bestätigen. Bei Nichtbestätigung erfolgt ebenfalls eine Prüfung.

13 Künstlersozialabgabe Eigenes Prüfrecht für die Künstlersozialkasse (KSK) Ab 2015 erhält die KSK wieder ein eigenes Prüfrecht zur Durchführung branchenspezifischer Schwerpunktprüfungen und anlassbezogener Prüfungen. Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze Hiervon profitieren insbesondere kleine Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen. Aus den hierfür gezahlten Entgelten ergibt sich zukünftig nur dann eine Zahlungspflicht, wenn die Summe dieser Entgelte im Kalenderjahr 450,00 Euro übersteigt.

14 Künstlersozialabgabe Welche Unternehmen sind abgabepflichtig? Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Betroffen sind dabei vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden.

15 Künstlersozialabgabe Welche Entgelte sind beitragspflichtig? Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden auch dann, wenn diese als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften am Markt auftreten. Ferner sind sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, dem abgabepflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. Abgabesätze: ,1 % ,2 % ,2 %

16 Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) Grundsatz Ausscheiden aus der Versicherungspflicht Arbeitnehmer sind ab krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE- Grenze 2014 (= ,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2015 (= ,00 Euro) überschreitet. Berufsanfänger mit einem Entgelt über der JAE-Grenze sind ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei.

17 JAE besondere Vertrauensschutzregelung Für Arbeitnehmer, die am die JAE-Grenze überschritten hatten und deshalb versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert waren, gilt eine besondere JAE-Grenze (2015: ,00 Euro). Arbeitgeber haben bei Neueinstellung zu prüfen, ob die besondere JAE-Grenze anzuwenden ist. Die besondere JAE-Grenze gilt auch bei zwischenzeitlicher Krankenversicherungspflicht weiter.

18 JAE regelmäßig

19 JAE überschreiten Erhöhung des Arbeitsentgelts Eine Überschreitung der JAE-Grenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintreten zu berücksichtigen, also erst vom Beginn des Zeitraumes an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird. Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (wenn auch die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird).

20 JAE Erhöhung Beispiel Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 4.100,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliche Entgelt 4.700,00 Euro

21 JAE Erhöhung Beurteilung Ab besteht weiterhin Versicherungspflicht, weil im Jahr 2014 das regelmäßige JAE (49.200,00 Euro) die JAE-Grenze des Jahres 2014 (53.550,00 Euro) nicht überschreitet. Ab beträgt das regelmäßige JAE ,00 Euro und überschreitet damit die JAE-Grenze des Jahres 2015 (54.900,00 Euro). Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens zum Ende des Jahres 2015 in Betracht, vorausgesetzt die JAE-Grenze des Jahres 2016 wird ebenfalls überschritten.

22 JAE Über-/Unterschreiten Arbeitgeberwechsel Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze aufnehmen, sind vom Beginn der Beschäftigung an krankenversicherungsfrei. Verminderung des Arbeitsentgelts Krankenversicherungsfreiheit endet unmittelbar zu dem Zeitpunkt, an dem die JAE-Grenze unterschritten wird. Ausnahme: Die JAE-Grenze wird nur vorübergehend unterschritten.

23 JAE Veränderung des Arbeitsentgelts Beispiel 1 Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 3.800,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliches Entgelt 4.600,00 Euro Beginn der Mutterschutzfrist Im Anschluss an die Schutzfrist Elternzeit Beurteilung Zum kommt es nicht zur Versicherungsfreiheit. Diese kann frühestens ab eintreten.

24 JAE Veränderung des Arbeitsentgelts Beispiel 2 Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 3.900,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliches Entgelt 4.700,00 Euro AN (= Vater geworden) plant Elternzeit April + Mai 2015 Beurteilung Zum kommt es zur Versicherungsfreiheit, da sowohl die JAE-Grenze 2014 als auch bei Beurteilung zum Zeitpunkt des Jahreswechsels 2014/2015 die JAE-Grenze 2015 überschritten wird.

25 Meldungen Jahresmeldung 2014 Meldegrund 50 Abgabe der Jahresmeldung 2014 für Arbeitnehmer mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum: ( = Sonntag) Meldezeitraum bei durchgehender Beschäftigung: Jahresmeldung entfällt bei Unterbrechungsmeldung Sonstiger Meldung Abmeldung

26 Meldungen GKV-FQWG Abschaffung des Sozialausgleichs Einführung zum zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung durch pauschale Zusatzbeiträge. Abschaffung zum da mögliche Zusatzbeiträge ab 2015 einkommensabhängig erhoben werden. Folge der Abschaffung Die im Zusammenhang mit dem Sozialausgleich eingeführten Meldepflichten und eingerichteten Dialogverfahren entfallen. Dazu gehören insbesondere die Meldungen der Krankenkassen, wenn aufgrund mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen kein Sozialausgleich durchzuführen oder ein erhöhter Beitrag abzuführen gewesen wäre.

27 Meldungen GKV-FQWG Entfällt: Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone Die bislang erforderlichen Rückmeldungen zur Anwendung der Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigten hat in der Praxis nicht die erwartete Wirkung gezeigt. Arbeitgeber werden hierdurch entlastet. Sie müssen die jeweilige Krankenkasse ab 2015 nicht mehr monatlich über die Höhe des gezahlten Entgelts informieren. Wird geändert: Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigten Die bisherige Regelung zur Rückmeldung der Gesamtentgelte in den Fällen, in denen durch Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden, wird durch ein neues Verfahren ersetzt.

28 Meldungen GKV-FQWG Künftiger Ablauf des Meldedialogs bei Mehrfachbeschäftigten Krankenkasse prüft, ob durch die erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wird. Falls ja: Aufforderung an die beteiligten Arbeitgeber, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben. Krankenkasse prüft die eingegangenen GKV-Monatsmeldungen und meldet das Ergebnis den beteiligten Arbeitgebern. Arbeitgeber nehmen auf Basis des Prüfergebnisses ggf. eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte vor.

29 Meldungen GKV-FQWG Ausnahmen vom Meldedialog Der Qualifizierte Meldedialog ist grundsätzlich nur für versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigte durchzuführen. Ausgenommen sind daher u.a. kurzfristig sowie geringfügig entlohnte Beschäftigte selbst dann, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind. Meldezeiträume bis 2014 Durch den Wegfall der Regelungen zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung und zur Rückmeldung durch die Krankenkassen für Zeiten bis Ende 2014 müssen ab 2015 keine Meldungen oder Stornierungen mehr erstellt werden, die Zeiträume bis betreffen.

30 Meldungen GKV-FQWG Doch kein Wegfall von Personengruppenschlüsseln (PGR) Bei Einführung des Sozialausgleiches und der Zusatzbeiträge sind für Arbeitnehmer, die vom Sozialausgleich ausgenommen waren, neue PGR (121 bis 123 und 144) eingeführt worden. Mit dem Wegfall des Sozialausgleichs Ende 2014 werden die für diese Arbeitnehmer geltenden besonderen PGR grundsätzlich nicht mehr benötigt. Aus verschiedenen Gründen haben sich die entsprechenden Gremien jedoch gegen die (eigentlich bereits beschlossene) Abschaffung ausgesprochen. Folge: PGR 121 bis 123 und 144 bleiben erhalten und müssen weiterhin im Meldeverfahren berücksichtigt werden.

31 Meldungen Projekt OMS Optimierung des Meldeverfahrens Vor einiger Zeit ist das Projekt Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung kurz Projekt-OMS gestartet. Inhalt: Eine zweijährige umfassende Untersuchung der bestehenden elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren. Abschlussbericht liegt vor Von bisher insgesamt 31 bewerteten Optimierungsvorschlägen haben bislang vier eine ausdrückliche Umsetzungsempfehlung erhalten. Bis Ende 2014 sollen die noch nicht bewerteten Optimierungsvorschläge geprüft werden.

32 GKV-FQWG Zielsetzung des Gesetzgebers Zitat von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe Auszug:

33 GKV-FQWG Beitragssatz Änderung zum Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von bislang 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Auch der ermäßigte Beitragssatz wird reduziert von 14,9 % auf 14,0 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Ziel der Senkung Stabilität bei den Lohnzusatzkosten im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung.

34 GKV-FQWG Zusatzbeiträge Einkommensabhängiger Zusatzbeitrag Krankenkassen können ab 2015 bei entsprechendem Finanzbedarf einen individuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, der vom Versicherten allein zu tragen ist. Aufgaben der Arbeitgeber Die Unternehmen führen den Zusatzbeitrag zusammen mit den übrigen GSV-Beiträgen ab. Daher müssen sie die Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen, mit denen sie zusammenarbeiten, kennen und bei der Beitragsberechnung und -abführung entsprechend berücksichtigen. Nachweis der Beiträge Ab 2015 ist eine gesonderte Ausweisung der Zusatzbeiträge im Beitragsnachweis vorgesehen. Soweit Arbeitgeber einen Dauerbeitragsnachweis einsetzen, ist dieser ab 2015 neu zu erstellen.

35 GKV-FQWG Zusatzbeiträge Zeitversetzte Berücksichtigung Bei Rentnern und Beziehern von Versorgungsbezügen wirken sich Zusatzbeiträge mit zweimonatiger Verzögerung aus. Hierdurch erhalten die Rentenversicherungsträger und Zahlstellen eine entsprechenden Vorlaufzeit für die technische Umsetzung. Mitteilungspflichten der Krankenkassen Krankenkassen informieren ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben bzw. für den der Zusatzbeitrag erhöht wird.

36 GKV-FQWG Zusatzbeiträge Neu: Kein Zahlungsaufschub mehr bei Sonderkündigung Bisher: Kündigt der Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft wegen der Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags, muss dieser während der zweimonatigen Kündigungsfrist nicht bezahlt werden. Künftig: Auch während der laufenden Kündigungsfrist muss der Zusatzbeitrag vom Mitglied gezahlt werden.

37 GKV-FQWG Zusatzbeiträge Beispiel Krankenkasse erhebt Zusatzbeitrag ab Kündigung muss erfolgen bis Kündigung wird wirksam zum Zusatzbeiträge sind zu zahlen vom 1.3. bis

38 Pflege, Familie & Beruf Reform der Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 Zum : Inkrafttreten des 1. Pflegestärkungsgesetzes. Voraussichtlich ab 2017: 2. Pflegestärkungsgesetz. Finanzierung der Leistungsverbesserungen Schritt 1 ab 2015: Erhöhung des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte. Schritt 2 bei Inkrafttreten des 2. Pflegestärkungsgesetzes: Erhöhung des Beitragssatzes um weitere 0,2 Prozentpunkte.

39 Pflege, Familie & Beruf 1. Pflegestärkungsgesetz Die geplanten Leistungsverbesserungen Erhöhung aller Leistungsbeträge der gesetzlichen Pflegeversicherung. Verbesserte Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ausbau der Leistungen für Tages- und Nachtpflege. Stärkung niedrigschwelliger Angebote. Höhere Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel. Leistungsverbesserungen in stationären Pflegeeinrichtungen. Erweiterter Leistungsanspruch für Demenzkranke. Zusätzlich: Pflegevorsorgefonds Zur künftigen Begrenzung der Beitragsbelastung wird ein Pflegevorsorgefonds gebildet. In diesen Fonds werden künftig die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten eingezahlt.

40 Pflege, Familie & Beruf 2. Pflegestärkungsgesetz Schwerpunkt: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Voraussichtlich ab 2017 soll es fünf Pflegegrade geben, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Ausschlaggebend dafür, ob jemand pflegebedürftig ist, wird der Grad der Selbstständigkeit sein von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5). Vom neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff profitieren alle Pflegebedürftigen Demenzkranke und Menschen mit körperlichen Einschränkungen gleichermaßen.

41 Pflege, Familie & Beruf Bessere Vereinbarkeit geplant Ergänzend zu den beschriebenen Verbesserungen rund um die Pflege befindet sich ein Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in der parlamentarischen Abstimmung. Geplante Verbesserungen ab 2015 Zehntägige bezahlte Auszeit, um kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren zu können. Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate unbezahlter teilweiser Freistellung allerdings nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten und bei einer wöchentlichen Restarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Rechtsanspruch auf teilweise oder vollständige Auszeit für Angehörige, die ein Familienmitglied beim Sterben begleiten möchten. Dauer: bis zu drei Monate inklusive Rückkehrrecht und Kündigungsschutz.

42 Beschäftigung Mini- und Midijobs Bestandsschutzregelungen enden am Anfang 2013 wurden die monatlichen Arbeitsentgeltgrenzen für Miniund Midijobber um 50,00 Euro angehoben. Minijobber: Anhebung des Grenzwertes von 400,00 auf 450,00 Euro. Midijobber: Anhebung der Gleitzone 400,01 bis 800,00 Euro auf 450,01 bis 850,00 Euro. Aufgrund dieser Anhebung wurden Bestandsschutzregelungen geschaffen, die zeitlich bis Ende 2014 befristet waren.

43 Beschäftigung Mini- und Midijobs Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 Euro 2012: Versicherungspflichtig, da Entgelt innerhalb der Gleitzone. Ab 2013: Nicht versicherungspflichtig, da unterhalb der neuen Gleitzone. Aber: Eine Übergangsregelung von 2013 bis Ende 2014 sorgte (falls gewünscht) für weiterhin bestehenden Versicherungsschutz. 2015: Arbeitsentgelt weiterhin 400,01 bis 450,00 Euro Es gelten uneingeschränkt die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, da die Übergangsregelung ausgelaufen ist. Folge: Abmeldung zum bei der bisher zuständigen Krankenkasse; Anmeldung zum bei der Minijob-Zentrale.

44 Beschäftigung Mini- und Midijobs Beispiel Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 430,00 Euro Beurteilung : Die Beschäftigung war sozialversicherungspflichtig : Die Beschäftigung war geringfügig entlohnt, da sie unter dem neuen Grenzwert für geringfügige Beschäftigungen lag (450 Euro). Im Rahmen der Bestandsschutzregelung blieb sie jedoch versicherungspflichtig (mit Befreiungsmöglichkeit Ausnahme RV) : Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt (mit Befreiungsmöglichkeit zur RV).

45 Beschäftigung Mini- und Midijobs Beispiel Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 830,00 Euro Beurteilung : Die Beschäftigung war außerhalb der Gleitzone - sozialversicherungspflichtig : Die Beschäftigung lag jetzt innerhalb der neuen Gleitzone (bis 850,00 Euro); die Gleitzonenregelung fand jedoch nur auf Antrag Anwendung : Die Gleitzonenregelung findet unverändert keine Anwendung. Ausnahme: Der Beschäftigte stellt bis Ende 2014 einen entsprechenden Antrag.

46 Beschäftigung Mindestlohn Flächendeckende Einführung ab 2015 Ab dem neuen Jahr gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn von 8,50 Euro. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Anpassungen werden zum und danach alle zwei Jahre vorgenommen. Personenkreis Der Mindestlohn wird für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten über 18 gelten, und zwar unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung. Ausgenommen sind u.a.: Auszubildende, Praktikanten, Langzeitarbeitslose, ehrenamtlich Tätige.

47 Beschäftigung Kurzfristig Beschäftigte Befristete Ausweitung der Zeitgrenzen Bisher: Befristung auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres bis 2018: Befristung auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Besonderheit Entscheidend für die Anwendung der zulässigen Zeitdauer ist der Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung zu erfolgen hat; also unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn oder erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse.

48 Beschäftigung Kurzfristig Beschäftigte Kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung 2018/2019 Beispiel Befristete Beschäftigung (5-Tage-Woche) bis Monatliches Arbeitsentgelt 1.900,00 Euro Beurteilung Die Beschäftigung ist ab dem kurzfristig, da die bis zum zulässige Zeitdauer von 3 Monaten nicht überschritten wird. Zum erfolgt eine Neubeurteilung, da die gesetzliche Übergangsregelung zum endet. Ergebnis: Ab dem liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, da die Zeitdauer von 2 Monaten ausgehend vom Beschäftigungsbeginn im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses überschritten wird.

49 Beschäftigung ElterngeldPlus Längere Förderung Bessere Unterstützung von Eltern, die bereits während des Elterngeldbezuges und anschließend in Teilzeit arbeiten möchten. Einführung eines Partnerschaftsbonus: Wenn beide Eltern pro Woche 25 bis 30 Stunden parallel arbeiten, erhält jeder Elternteil das ElterngeldPlus nochmals für vier zusätzliche Monate. Individuelle Kombinationen möglich Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich künftig auf verschiedenste Art und Weise miteinander kombinieren.

50 Beschäftigung ElterngeldPlus Elternzeit soll flexibler werden Unverändert: Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes möglich Neu: Eine Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes kann künftig bis zu 24 Monate statt bisher bis zu 12 Monate dauern. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich; allerdings ist die Elternzeit rechtzeitig anzumelden. Ausblick Die geplanten Neuregelungen befinden sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung und sollen zum in Kraft treten.

51 Beschäftigung ElterngeldPlus Elternzeit soll flexibler werden Unverändert: Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes möglich Neu: Eine Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes kann künftig bis zu 24 Monate statt bisher bis zu 12 Monate dauern. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich; allerdings ist die Elternzeit rechtzeitig anzumelden. Ausblick Die geplanten Neuregelungen befinden sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung und sollen zum in Kraft treten.

52 Steuerrecht Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2015 Sachzuwendungen Persönliche Ereignisse: Erhöhung der Freigrenze für arbeitgeberseitig gewährten Zuwendungen von 40,00 auf 60,00 Euro. Wichtig: Geldzuwendungen sind immer sozialversicherungs- und steuerpflichtig auch innerhalb dieser Grenzen. Arbeitsessen: Erhöhung der Freigrenze für arbeitgeberseitig gewährte Arbeitsessen von 40,00 auf 60,00 Euro. Wichtig: Das Arbeitsessen muss im überwiegend betrieblichen Interesse stehen. Geschenke an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen: Zählen künftig bis zu einer Höhe von 60,00 Euro zu den Gesamtkosten der Veranstaltung (bisher 40,00 Euro).

53 Steuerrecht Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2015 Vereinfachung der Kindergartenzuschüsse Bisher: Komplizierte Stichtagsregelung für steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberzuschüsse. Künftig: Der Zuschuss kann vom Arbeitgeber bis zur Einschulung des Kindes steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Gestellung von Mahlzeiten Mahlzeiten, die Arbeitgeber z.b. anlässlich einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers stellen, können nicht als Reisekostenvergütung steuerfrei belassen werden. Folge: Entsprechende Kürzung der Verpflegungspauschale oder Versteuerung der Mahlzeit.

54 Steuerrecht Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2015 Lohnsteuerabzugsmerkmale Der Lohnsteuerermittlung sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten. Zukunftssicherungsleistungen Klarstellung: Die monatliche 44-Euro-Steuerfreigrenze für Sachbezüge des Arbeitgebers gilt nicht für Zukunftssicherungsleistungen.

55 Steuerrecht Jahressteuergesetz 2015 Betriebsveranstaltung Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Neue Freigrenze: Zuwendungen bis zu 150,00 Euro (bisher 110,00 Euro) stellen kein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar. Diese Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich, je Veranstaltung und je teilnehmendem Arbeitnehmer. Basisrente Analog zur Riester-Rente ist künftig eine Auszahlung als Jahresbetrag möglich. Ein Sonderausgabenabzug ist künftig bis zu ,00 Euro jährlich möglich (bisher: ,00 Euro).

56 Wir sind für Sie da ArbeitgeberService Industriepark Gottmadingen Tel Fax Ihr Dozent Name Dirk Lendle Tel

57 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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