Beschlossene und geplante Gesetzesänderungen 2014 / 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschlossene und geplante Gesetzesänderungen 2014 / 2015"

Transkript

1 Beschlossene und geplante Gesetzesänderungen 2014 / 2015 Neufassung des Begriffs Erstausbildung zum Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine erstmalige Berufsausbildung bisher keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Z. B. wurden die vergleichsweise kurzen Ausbildungen zum Rettungssanitäter und zur Flugbegleiterin deshalb als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung anerkannt. Damit wird ab 2015 Schluss sein. Problemen bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" entgegenwirken und darin neben Mindestanforderungen auch die gesetzliche Zielrichtung niederlegen. Für eine Erstausbildung nach deren Abschluss Kosten für eine weitere Ausbildung als Werbungskosten bei der Steuererklärung abzugsfähig sind gilt zukünftig eine Mindestdauer von 18 Monaten. Am Ende erfolgt die Ablegung einer Prüfung bzw., wenn keine Prüfung vorgesehen ist, die planmäßige Beendigung. Unverändert soll es bei der Zweiteilung bleiben, wonach Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, hingegen für eine Zweitausbildung der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist. Das ändert sich ab 2015: Wer bereits eine kurze Ausbildung absolviert hatte (z. B. zum Rettungssanitäter) und die Kosten für seine zweite Ausbildung deshalb bisher als Werbungskosten abziehen konnte, muss sich darauf einstellen, dass das Finanzamt ab 2015 die Ausbildungskosten nur noch als Sonderausgaben anerkennt. Das neue Lebensversicherungsreformgesetz Am hat der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte" beschlossen. Das neue Gesetzeswerk sichert auf den ersten Blick die Ansprüche der Versicherungsnehmer/innen langfristig, hat aber auch weitreichende negative Folgen. "Das niedrige Zinsniveau betrifft uns alle". So lautet der erste Antwortsatz des Bundesfinanzministeriums auf die Frage, was der Grund für die bei den Lebensversicherungen geplanten Änderungen ist. Das neue Gesetzeswerk soll nach Aussagen des Gesetzgebers dafür sorgen, dass die garantierten Zusagen der Versicherungen auch in Zukunft bedient werden können. Der Gesetzgeber kommt damit einer Empfehlung der Bundesbank und des Internationalen Währungsfonds nach. So warnt die Bundesbank seit geraumer Zeit, dass das Niedrigzinsumfeld "ein beachtliches Gefährdungspotenzial für die Solvabilität von Lebensversicherern" darstellt. Der große Teil der Neuregelungen wird sich allerdings erst mittel- bis langfristig auswirken, sprich am Ende der Laufzeit einer Versicherungspolice. Die Versicherten dürften nämlich in Zukunft erheblich weniger an Ablaufleistung erwarten können. Die wesentlichen Neuerungen werden im folgenden Überblick kurz dargestellt: Garantiezins Lebensversicherungen garantieren eine bestimmte Mindestverzinsung. Diese wird "Garantiezins" genannt. Die Entwicklung des Garantiezinses zeigt bei Lebensversicherungen seit 1990 stetig nach unten. Betrug der Garantiezins im Juli 1994 noch 4 %, so sank er bis März 2010 auf 2,25 % ab. Neue Lebensversicherungspolicen verfügen seit Januar 2012 über einen Garantiezins von nur noch 1,75 %. Doch selbst dieser niedrige Garantiezins lässt sich in dem seit 2008 bestehenden Niedrigzinsumfeld nicht dauerhaft erwirtschaften. Mit dem neuen Gesetz wird der Garantiezins ab auf 1,25 % abgesenkt. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Neuverträge. Für die bestehenden Policen wir der Garantiezins nicht gesenkt.

2 Bewertungsreserven Bewertungsreserven, die die Versicherungen für bestehende Verträge regelmäßig anlegen und die u. a. zur Sicherstellung der Garantiezinsen dienen, sollen der Gemeinschaft aller Versicherten erhalten bleiben. Das bestimmt das neue Gesetz und beschränkt die Ausschüttung der Bewertungsreserven auf jenen den sogenannten "Sicherungsbedarf" übersteigenden Teil. Der Sicherungsbedarf errechnet sich aus der Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven liegt. Kurz gesagt ist dies der Betrag, der zur Finanzierung der vereinbarten Garantien (des Garantiezinses) notwendig ist. Dabei wird von einer längerfristigen Niedrigzinsphase ausgegangen. Die Ausschüttungsbeschränkung gilt nur für Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren. Unangetastet bleibt die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven aus Immobilien und Aktien. Die Neuregelung geht zulasten der aktuell ausscheidenden Versicherten. Diese werden künftig noch weniger an den Bewertungsreserven beteiligt. Die Rückkaufswerte dürften hier also weiter sinken. Dies gilt zumindest solange, wie das Niedrigzinsumfeld anhält. Die Begrenzung soll entfallen, wenn die Kapitalmarktzinsen wieder steigen. Beteiligung an den Risikoüberschüssen Versicherungsnehmer waren bisher allgemein zu 75 % an den Risikoüberschüssen beteiligt. Risikoüberschüsse entstehen regelmäßig dann, wenn die Lebensdauer der versicherten Personen von derjenigen abweicht, die die Versicherung nach den Sterbetafeln kalkuliert. Wenn also die Versicherten länger leben als kalkuliert. Die Risikoüberschüsse sind neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen ein Teil der sogenannten Überschussbeteiligung, die die Lebensversicherten zum Garantiezins hinzu erhalten. Die Überschussbeteiligungen werden dem Versichertenkonto in Form einer jährlichen sowie im Rahmen einer Schlussüberschussbeteiligung zugeschrieben. Das neue Gesetz greift zwar in dieses bestehende Überschusssystem nicht ein. Jedoch wird künftig eine Mindestbeteiligung der Versicherten an den Überschüssen in Höhe von 90 % (statt bisher 75 %) vorgeschrieben. Diese Besserstellung mag die Auswirkungen durch die Absenkung des Garantiezinses teilweise abmildern, dürfte diese aber keinesfalls kompensieren. Gesetzliche Beschränkung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre Ausschüttungen an die Aktionäre der Versicherungsunternehmen müssen künftig an den Finanzierungsbedarf des Versicherungsunternehmens für die übernommenen Garantieleistungen angepasst werden. D. h., die Aktionäre erhalten je nach Finanzsituation keine oder eine nur geringe Dividende. In diesem Zusammenhang werden die Unternehmen zu mehr Kostentransparenz verpflichtet. Strafferes Risikomanagement Das neue Gesetz verpflichtet die Versicherungsunternehmen und ihre Manager, sich mit der aktuellen Risikosituation intensiver auseinanderzusetzen. Die Versicherungsaufsicht erhält zudem erweiterte Eingriffsbefugnisse; sie kann u. a. Prognoserechnungen auch für einen längeren Betrachtungszeitraum verlangen (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 55b Satz 1 VAG-E). Auswirkungen auf derzeit laufende Versicherungsverträge Bereits bestehende Verträge sind praktisch nur von der Beschränkung der Beteiligung an den Bewertungsreserven betroffen. Die bisherige Garantieverzinsung sowie die Schlussüberschüsse sind nicht betroffen. Die Kündigung bestehender Versicherungsverträge allein aufgrund der Gesetzesänderungen, etwa im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zum dürfte daher wenig sinnvoll sein. Letztlich hängt es von der Vertragsgestaltung, der Höhe des zu

3 erwartenden Rückkaufswertes und auch der eigenen Lebenssituation ab (wird das Geld benötigt oder nicht?). Auswirkungen auf Neuverträge 5 % Rendite im Jahr Gesamtverzinsung (die sich zusammensetzt aus dem Garantiezins von bisher 4 % und einer laufenden Überschussbeteiligung) war bis zu Beginn der Finanzkrise durchaus ein realistisches Ziel für Lebensversicherungsnehmer. Kalkuliert man die Altersvorsorgerechnung aber mit einem niedrigeren Anlagezins, müssen die Sparleistungen entsprechend steigen, um zum selben Ergebnis zu gelangen. Soll heißen, dass bei Neuabschluss eines Lebensversicherungsvertrags mehr Beitragszahlungen geleistet werden müssen. Vereinfachung beim Kindergartenzuschuss Mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien für 2015 wird der Kindergartenzuschuss vereinfacht. Auch das geplante Jahressteuergesetz 2015 soll Änderungen mit sich bringen. Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen bisher als Vereinfachungsregelung u. a. vor, dass die Schulpflicht nicht zu prüfen ist, wenn das Kind im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet, wobei diese Regelung nur in den Monaten Januar bis Juni dieses Jahres gilt. Das ändert sich ab 2015: Zukünftig sollen Kindergartenzuschüsse bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei bleiben. Dies führt im Hinblick auf die unterschiedlichen Ferienregelungen in den einzelnen Bundesländern zu einer Vereinfachung. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, sollen weitere Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Darunter werden Serviceleistungen fallen, die den beruflichen Wiedereinstieg oder die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern. Das sind Dienstleistungen durch Fremdfirmen im Auftrag des Arbeitgebers, wie z. B. Beratung, Vermittlung oder konkrete Betreuungskosten, deren Kosten vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn getragen werden. Allerdings wird dies nur gelten für zusätzliche, außergewöhnliche Aufwendungen, etwa anlässlich einer Fortbildungsmaßnahme oder bei Krankheit. Hierfür ist ein jährlicher Freibetrag mit 600 EUR vorgesehen. Zuschläge für Kindererziehungszeiten Die zu Versorgungsbezügen gewährten Zuschläge sind bisher steuerfrei; Zuschläge zur gesetzlichen Rente werden hingegen besteuert. Das könnte verfassungsrechtlich unzulässig sein, weshalb die Steuerfreiheit abgeschafft werden soll. Dies wird jedoch nicht für bereits gezahlte Zuschläge gelten, sondern soll nur Zuschläge für nach dem geborene Kinder oder danach begonnene Pflegezeiten betreffen. Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2015 Arbeitgeber zahlen pflichtversicherten Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Hälfte der Beiträge. Anders verhält es sich in der Kranken- und Pflegeversicherung.

4 Auch freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Es handelt sich dabei meist um Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt über der Krankenversicherungspflichtgrenze (2015 = EUR jährlich) liegt. Beitragszuschuss für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung Ab beträgt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 %. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers wird aus der Hälfte dieses Prozentsatzes, aus 7,3 % des Entgelts berechnet. Allerdings ist der Zuschuss begrenzt. Er wird maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze (2015 = EUR) berechnet. Der Höchstzuschuss beläuft sich somit ab auf einen Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. Altersteilzeit). Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung Auch in der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser entspricht dem Betrag, der bei Pflichtversicherten zu zahlen wäre, also 1,175 %. Der für kinderlose Versicherte zu zahlende Zusatzbeitrag bleibt hier unberücksichtigt, da er allein durch den Arbeitnehmer zu tragen ist. Im Bundesland Sachsen gibt es eine andere Beitragsaufteilung. Der Zuschuss beträgt hier lediglich 0,675 %. Der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung beträgt ab bundeseinheitlich 48,47 EUR, im Bundesland Sachsen 27,84 EUR. Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss die Hälfte des Beitrags, den er auch einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zahlen würde. Als Höchstzuschuss gilt für 2015 ebenfalls ein Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR. In der privaten Pflegeversicherung sind die "gesetzlichen" Werte analog anzuwenden. Kein Beitragszuschuss für gesetzlich versicherte Familienangehörige In einer privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber für ihre in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss verlangen. Dies hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2013 entschieden. Die Entscheidung gilt sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung. Achtung: Sollte der Arbeitgeber den Zuschuss freiwillig zahlen, so ist dieser steuer- und sozialversicherungspflichtig. Elterngeld Plus Geplant ist ein sog. Elterngeld Plus. Kernpunkt ist eine Verdoppelung des Bezugszeitraums für das Elterngeld, wenn Mutter oder Vater nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit arbeiten. Auch soll die Elternzeit flexibler ausgestaltet werden. Dazu dient ein sog. Partnerschaftsbonus, der zusätzliche 4 Monate Elterngeld umfasst. Voraussetzung ist, dass sich Mutter und Vater die Betreuung des Kindes teilen und parallel für mind. 4 Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Bereits bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine Auszeit vom Job für 12 Monate nehmen. Künftig soll dies bis zum 8. Geburtstag und für bis zu 24 Monate möglich sein. Das Ganze soll ohne eine Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein.

5 Erwerb gebrauchter Lebensversicherungen Die steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen werden beim entgeltlichen Erwerb von Versicherungsansprüchen erweitert. Betroffen sind vor allem Lebensversicherungen, bei denen die Auszahlung nach einem vorhergehenden Verkauf nicht mehr steuerfrei sein wird. Das gilt für ab 2015 eintretende Versicherungsfälle. Der Erwerb von "gebrauchten" Lebensversicherungen dient nicht der Absicherung des versicherten Risikos. Vielmehr zielen entsprechende Anlagemodelle, die mehrere Lebensversicherungen in einem Pool zusammenfassen, auf den Erwerb einer Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme zu einem unbestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Der Gesetzgeber will diesen sog. Zweitmarkt nicht durch eine fortbestehende Steuerfreiheit unterstützen, vielmehr sind die Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Gleiches gilt für sog. "dread disease" Versicherungen. Nur der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten wird ausgenommen, z. B. bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Auf Initiative des Bundesrats werden auch Übertragungen von Lebensversicherungen aus familien- und erbrechtlichen Gründen von der Steuerpflicht ausgenommen bleiben. Die Steuerpflicht der bis entstandenen einbringungsgeborenen Anteile war bisher durch 52 Abs. 37a Satz 6 ff. EStG gesichert. Dies ist nun in 20 Abs. 1 Nr. 10b Satz 6 EStG geregelt. Um Gestaltungen zum sog. "Dividendenstripping" steuerlich sicher zu erfassen, wird die Veräußerung des Dividendenanspruchs künftig keine Sperrwirkung für die Besteuerung der Dividenden mehr entfalten. Zugleich wird aber auch eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen. Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistungen (MOSS) Bei der Umsatzsteuer soll das Verbrauchslandprinzip auch für Dienstleistungen wie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- und elektronische Dienstleistungen gelten. Es wird ein sog. "Mini-one-stop-shop" (MOSS) oder "kleine einzige Anlaufstelle" (KEA) für die Umsatzsteuer als besonderes Besteuerungsverfahren geschaffen. Dies vermeidet, dass sich Unternehmen in mehreren EU-Staaten steuerlich registrieren lassen müssten. Nunmehr besteht die Möglichkeit durch einen Datensatz an das BZSt allen Erklärungspflichten nachzukommen. Das betrifft vor allem Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer erbringen. Ab gilt hierbei der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat, als Ort der Leistung. Umsatzsteuer: Voranmeldungen Geplant ist eine Sonderregelung mit der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer- Voranmeldungen. Diese soll greifen bei einer Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels und im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr gelten. In beiden Fallvarianten ist wirtschaftlich gesehen eine Neugründung gegeben, die eine analoge Handhabung rechtfertigt um umsatzsteuerlichen Betrugsgestaltungen vorzubeugen. Zudem war in der Praxis vermehrt ein Ausweichen auf Vorratsgesellschaften bzw. GmbH-Mäntel festzustellen.

6 Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen: Höhere Freigrenzen Das Bundeskabinett hat Mitte August die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 beschlossen. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen, damit die Änderungen in Kraft treten können. Davon ist aber auszugehen. Besonders hinzuweisen ist auf die höhere Steuerfreigrenze für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen. Freigrenze für Sachzuwendungen wird auf 60 EUR angehoben Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 EUR brutto (z. B. Blumen oder ein Buch), die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Das ändert sich ab 2015: Mit Wirkung ab soll diese Freigrenze auf 60 EUR erhöht werden. Achtung: Geldzuwendungen sind auch innerhalb der Grenze stets steuer- und beitragspflichtig. Freigrenze für Belohnungsessen wird ebenfalls auf 60 EUR angehoben Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind sog. Arbeitsessen deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer 40 EUR brutto nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung), im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Das ändert sich ab 2015: Auch bei dieser Freigrenze sieht der Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 eine Erhöhung zum auf 60 EUR brutto vor. Sachgeschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis 60 EUR möglich Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden bisher als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird. Das ändert sich ab 2015: Bei der Prüfung dieser Grenze sollen zukünftig Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Präsentkorb) ebenfalls bis 60 EUR in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei Überschreiten der 110 EUR-Grenze mit 25 % pauschal besteuert werden können. Gesetzentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige Die Bundesregierung will die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärfen. Daher hat sie den Entwurf des "Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" am beschlossen. Dieser enthält Abweichungen gegenüber dem vorangegangenen Referentenentwurf.

7 Der Entwurf sieht im Wesentlichen 8 Veränderungen vor: 1. Die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der einfachen Steuerhinterziehung von bislang 5 auf nunmehr 10 Jahre wird wohl nicht Gesetz. Dafür wird als Kompromiss der steuerlich erforderliche Korrekturzeitraum auf 10 Jahre festgeschrieben. Im Gesetzesentwurf heißt es hierzu: "Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen." 2. Staffelung der Zuschläge in Abhängigkeit der hinterzogenen Steuern unter Herabsetzung der bisherigen Schwelle: die Schwelle für Zuschläge von bisher EUR pro Steuerart und Veranlagungszeitraum wird auf nunmehr EUR reduziert bei gleichzeitiger Anhebung des Zuschlagsatzes von 5 auf 10 % der hinterzogenen Steuer, ab bis 1 Mio. EUR beträgt der Zuschlag dann 15 % und über eine Mio. EUR hinterzogenen Steuern pro Veranlagungszeitraum und Steuerart 20 % um das Verfolgungshindernis zu erlangen. Hier wird eine Wiederaufnahmemöglichkeit für den Fall geregelt, dass das Finanzamt erkennt, dass nach dem Absehen von der Strafverfolgung wegen fristgerechter Zuschlagserfüllung die Selbstanzeige unvollständig bzw. unrichtig war. Eine Erstattung des gezahlten Zuschlags ist dann auch bei Aufhebung der Nichtverfolgungszusage nicht möglich, allerdings fakultativ eine Anrechnung (ganz oder teilweise) durch das Gericht. 3. Für die Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung wird der Rechtszustand vor Mai 2011 wieder hergestellt indem die Wirksamkeit einer Teilselbstanzeige wieder in der Abgabenordnung verankert wird durch die schon damals geltende "soweit"-gesetzesformulierung, der der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom die für alle neue und nicht nachvollziehbare Interpretation unterlegte. 4. Die Sperrwirkung wird bei der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung über den Steuerpflichtigen hinaus auch auf Tatbeteiligte, d. h. also auch auf Anstifter und Gehilfen ausgedehnt, losgelöst ob sie von der Prüfungsanordnung Kenntnis haben oder nicht. Die Sperrwirkung wird allerdings beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Prüfung. 5. Die Anlaufhemmung wird für die Steuern auf Kapitalerträge hinausgeschoben auf den Zeitpunkt, in der der Steuerpflichtige diese Erträge erklärt oder diese Erträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Erträge aus außereuropäischen Staaten stammen oder im automatisierten Datenaustausch erfolgen. 6. Es wird ein neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen: Eine Selbstanzeige bei einer Umsatzsteueroder Lohnsteuernachschau oder einer sonstigen steuerlichen Nachschau ist mit dem Ausweisen des Prüfers nicht mehr strafbefreiend möglich. 7. Es wird ein weiterer neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Damit sind Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit Hinterziehungsbeträgen ab EUR pro Steuerart und Veranlagungszeitraum gemeint, wie etwa Umsatzsteuerkarusselle. 8. Die Nachzahlung der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung wird für die Erlangung der Straffreiheit erhoben, soweit es die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehungen betrifft mit Ausnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen. Bei letzteren wird Straffreiheit auch ohne Zahlung der Hinterziehungszinsen wie bisher überall erlangt. Das ist 2014 noch zu tun: Wer steuerlich reinen Tisch machen möchte, sollte sich damit beeilen. Wie auch immer die gesetzliche Regelung tatsächlich aussehen wird: Ab 2015 wird die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige sehr viel schwieriger zu erlangen sein.

8 Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2015: Aufzeichnungen im Lohnkonto rechtzeitig anpassen Die Finanzverwaltung hat das Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 bekannt gemacht. Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, ob künftige Aufzeichnungen im Lohnkonto angepasst werden müssen. Arbeitgeber sind verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu übermitteln. Die Verwaltung hat kürzlich die Muster für 2015 bekannt gemacht. Um geänderten Bescheinigungspflichten nachkommen zu können, sollten Arbeitgeber frühzeitig ihre Aufzeichnungen im Lohnkonto anpassen. Verfahren und Datenübermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der etin (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig. Angaben der Lohnsteuerbescheinigung 2015 weitgehend unverändert Die zu bescheinigenden Daten bleiben im nächsten Jahr in weiten Teilen unverändert. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Neuerungen: Kennbuchstabe F Der Großbuchstabe F ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgt sowie neuerdings auch bei Sammelbeförderung für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt oder weiträumigen Arbeitsgebiet. Hintergrund ist die Reisekostenreform, nach der für solche Strecken der Sammelbeförderung grundsätzlich die Entfernungspauschale zum Ansatz kommt. Bei steuerfreier Sammelbeförderung entfällt der Werbungkostenansatz beim Arbeitnehmer. Berufsständische Versorgung Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Arbeitgeberzuschuss an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des Ausdrucks auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 a) und b). In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung abführt (sog. Firmenzahler), ist der Arbeitgeberzuschuss unter Nummer 22 b) und der Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 b) zu bescheinigen. Führt der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag selbst an die berufsständische Versorgungseinrichtung ab (sog. Selbstzahler) und zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierfür einen zweckgebundenen Zuschuss, ist unter Nummer 22 b) der Zuschuss zu bescheinigen. Eine Eintragung unter Nummer 23 b) ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen. Praxishinweis: Für den Jahresabschluss 2014 und die Übermittlung bis zum sind zunächst die Bescheinigungen nach dem Muster für 2014 zu verwenden. Wichtig sind dabei insbesondere die Regelungen zu den Spesen und Mahlzeiten, die 2015 unverändert weiter gelten:

9 Spesen Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind grundsätzlich die steuerfrei gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Es gilt aber weiterhin die Kulanzregelung, dass eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich ist wenn das Betriebsstättenfinanzamt für steuerfreie Vergütung für Verpflegung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. Kennbuchstabe M Ab 2014 muss der Großbuchstabe M im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine mit dem Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Wichtige Übergangsregelung: Die Verwaltung verweist auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Danach gilt für obige Fälle mit getrennter Lohn- und Reisekostenabrechnung eine Übergangsregelung: Wenn das Betriebsstättenfinanzamt für die Spesen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist bis maximal 2015 eine Bescheinigung des Großbuchstaben M nicht zwingend erforderlich. Neue Werte für Sachbezüge im kommenden Jahr Nur für Unterkunft und Miete werden sich ab dem die maßgeblichen Werte für Sachbezüge erhöhen. Hierfür wird der Sachbezugswert voraussichtlich 223 EUR betragen. Der Monatswert für Verpflegung im Jahr 2015 bleibt gegenüber 2014 voraussichtlich unverändert bei 229 EUR. Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Für die Sachbezüge im Jahr 2015 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,1 %. Sachbezugswert für Verpflegung Der Monatswert für Verpflegung wird ab voraussichtlich bei 229 EUR verbleiben. Damit werden für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2015 voraussichtlich unverändert für ein Frühstück 1,63 EUR für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR anzusetzen sein. Unterkunft und Miete als Sachbezug Der Wert für Unterkunft oder Mieten wird ab voraussichtlich von 221 EUR auf 223 EUR angehoben. Für den Quadratmeter gelten 2015 damit 3,92 EUR und bei einfacher Ausstattung gelten 2015 voraussichtlich 3,20 EUR je Quadratmeter. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

10 Heute schon an morgen denken Angesichts des historischen Zinstiefs lohnt sich eine wohlüberlegte Finanzierungsstrategie mehr denn je. Wer jetzt richtig handelt, ist auch in Zukunft auf der sicheren Seite. Wenn sich Unternehmen heute Kapital beschaffen wollen, finden sie günstige Rahmenbedingungen wie lange nicht mehr. Die Zinsen bewegen sich auf historischen Tiefs, und die Geldhäuser buhlen mitunter sogar regelrecht um die Finanzierung solider Mittelständler. Konsequenz: Das ifo Institut meldet für die gewerbliche Wirtschaft das beste Finanzierungsklima seit 13 Jahren. Doch dieses Umfeld gilt es jetzt auch effizient zu nutzen. Unternehmen sollten die niedrigen Zinsen für ihre Kredite so lange wie möglich festschreiben, um für die nächsten zehn bis 15 Jahre eine sichere Kalkulationsbasis zu haben und die Zinsvorteile dauerhaft zu nutzen, raten Finanzierungsexperten. Auch sei es jetzt eine Überlegung wert, sich aus bestehenden Zinsfestschreibungen älterer Darlehen zu lösen. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung niedriger ist als der Zinsvorteil während der Restlaufzeit. Nicht minder wichtig ist es, das Kreditgespräch gründlich vorzubereiten. Denn auch im aktuellen Umfeld achten die Geldhäuser genau auf ihre eigenen Risiken. Ebenso sollte die angestrebte Finanzierung zu den persönlichen Bedürfnissen passen. Als Sicherheitsreserve für den kurzfristigen Liquiditätsbedarf dient die klassische Betriebsmittellinie. Zinsen fallen dabei nur an, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen wird. Je nach Branche kann die Bank dabei aber auch saisonale Bedürfnisse berücksichtigen: zum Beispiel weil ein Landwirt im Frühjahr einen größeren Kreditrahmen braucht als im Herbst, wenn die Ernteerträge fließen. Alternativen zum Bankkredit Nicht immer aber muss eine Finanzierung mit der Bereitstellung von Sicherheiten verbunden sein. Beteiligungsgesellschaften etwa verzichten darauf, weil ihr Geschäftsmodell nicht auf Zinserträge und Rückzahlung abzielt. Sie wollen stattdessen am Ertrag des Unternehmens partizipieren und ihre Anteile nach einigen Jahren zu einem möglichst höheren Preis wieder verkaufen. Für einen Mittelständler kann eine solche Partnerschaft auf Zeit dennoch interessant sein, weil er dadurch sein Eigenkapital stärkt und damit wiederum zusätzlichen Spielraum für Kredite schafft. Wer seine Kreditlinien schonen will, kann auch über andere Alternativen zum Bankdarlehen nachdenken. So bietet Leasing den Vorteil, dass das Unternehmen die so gemieteten Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte nach einer bestimmten Zeit an die Leasinggesellschaft zurückgeben kann und sich die Raten zielgenau an die Nutzungsdauer anpassen lassen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Betrieb immer auf dem neuesten Stand sein will und es vermeiden möchte, beispielsweise Altfahrzeuge mit hohen Preisabschlägen verkaufen zu müssen. Nehmen die Kunden regelmäßig lange Zahlungsziele in Anspruch, ist möglicherweise auch das Factoring interessant. Hier fließt durch den Verkauf der Forderungen die Liquidität schneller in den Betrieb, der dann seinerseits durch schnelle Zahlungen Skonti der Lieferanten nutzen kann. Kehrseite der Niedrigzinsen So erfreulich die niedrigen Zinsen bei der Kreditbeschaffung sind, so nachteilig wirken sie auf der Anlageseite. Allen voran die Lebensversicherer, die einen Großteil der ihnen anvertrauten Gelder in Zinsanlagen investieren, können kaum noch zeitgemäße Renditen erwirtschaften. Die Ablaufleistungen werden weiter sinken, warnen Anlageberater. Bei Altverträgen resultiert daraus ein

11 besonderes Problem, wenn die Kapitallebensversicherung für die Tilgung eines endfälligen Darlehens vorgesehen ist und die unter den ursprünglichen Erwartungen liegende Ablaufleistung dafür nicht ausreicht. Hier sollte durch den Kreditnehmer frühzeitig gegengesteuert werden, rät. Im Gespräch mit der Bank kann für das Darlehen eine Änderung der Tilgungsmodalitäten vereinbart werden, um durch entsprechende laufende Tilgungen die Deckungslücke immerhin Schritt für Schritt zu schließen. Betriebsprüfung - Mit Hightech kommt das Finanzamt Elektronische Daten ermöglichen es dem Fiskus, die Finanzbuchhaltung detailliert unter die Lupe zu nehmen. Wer moderne Kassensysteme sowie E-Rechnungen nutzt und zudem rechtssicher archiviert, muss weder Fehlbuchungen noch Fragen fürchten. Das Thema Betriebsprüfung lässt Thomas Gauß kalt. Bis ins Detail nahmen die Finanzbeamten vergangenes Jahr seine Buchhaltung auseinander. Mit einem fast fehlerfreien Ergebnis, freute sich der Unternehmer, der in Heilbronn zwei Sportgeschäfte führt. Sogar bei der Kassenbuchführung, die dem Fiskus in Handel und Gastronomie oft Anlass zu Beanstandungen gibt, fanden sich keine Auffälligkeiten. Wir nutzen ein modernes elektronisches System, so Gauß. Der Firmenchef kooperiert mit der Verbundgruppe Intersport. Gauß hat eine Kasse, die neben dem vorgeschriebenen Z-Bon täglich automatisch ein Verkaufsjournal erstellt, das Bons und Bargeldbestand dokumentiert. Er muss abends nur noch nachzählen, ob der Endbetrag auch in der Schublade liegt: Das Finanzamt meint, dass wir die Grundsätze ordnungsgemäßer Kassenbuchführung strikt einhalten. Bei der Prüfung ging es aber auch um andere Belege mit spezieller Software analysierte der Fiskus die Zahlen, die Gauß in elektronischer Form speichert: Wir haben dafür alle relevanten Datenbestände übergeben. Veraltete Kassen sind ein Risiko So modern läuft die Buchführung nicht überall. Vielerorts stehen noch alte Kassen. Dabei verfügt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, alle Einzeldaten inklusive der elektronisch mit einer Kasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufzubewahren, statt nur Rechnungsendsummen zu archivieren oder Unterlagen ausgedruckt aufzubewahren. Sie müssen digital über zehn Jahre verfügbar sein, sodass der Fiskus sie elektronisch auswerten kann. Bis Ende 2016 gilt eine Übergangsfrist für die Anschaffung neuer Kassensysteme, dann müssen veraltete Anlagen aufgerüstet oder ausgetauscht sein. Die entsprechende Investition sollte gut überlegt sein. Nicht jede technische Lösung eignet sich für jeden Betrieb. Außerdem ist das Thema Datenspeicherung zu beachten, denn manche Systeme nutzen die Cloud. Dabei gilt für den Standort der Server: Steuerlich relevante Informationen sind generell in Deutschland aufzubewahren. In EU- oder EWR-Staaten ist das nur unter Auflagen möglich, wenn die deutsche Finanzbehörde jederzeit darauf zugreifen kann. Um mögliche Fragen der Betriebsprüfer klären zu können, braucht es aber oft mehr als Technik. Helmut Friederici, Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf und des Steuerberaterverbands, rät vor allem Einzelhändlern sowie Gastronomen: Unternehmer sollten schriftlich vermerken, falls und warum sie an bestimmten Tagen antizyklische Umsatzschwankungen verzeichnen. Wer beispielsweise Rabatte zum Saisonende auslobt, um den Umsatz anzukurbeln,

12 sollte entsprechende Anzeigen archivieren. Man kann auch vermerken, dass es wetterbedingt oder durch Bauarbeiten zu Umsatzeinbrüchen gekommen ist. Ohne solche Begründungen vermuten Finanzbeamte gern, dass die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß sein könnte. Dann ist es gut, wenn der Unternehmer eine Erklärung liefern kann, so Friederici. Vorteile der E-Rechnung nutzen Um Nachfragen der Betriebsprüfer exakt beantworten zu können, sollten Unternehmer akribisch darauf achten, alle rechtlichen Vorgaben einzuhalten - nicht nur bei der Kasse, sondern auch im Umgang mit elektronischen Rechnungen. Viele Unternehmen verschicken mittlerweile Rechnungen per . "E-Rechnungen müssen seit etwa drei Jahren keine elektronische Signatur mehr enthalten", so Stefan Groß, Vorsitzender des Verbands elektronische Rechnungen (VeRl. Dafür gelten viele andere Anforderungen. Unter anderem sind die Dateien zehn Jahre elektronisch aufzubewahren, sonst droht Ärger mit dem Fiskus. Kaspar Althaus, Vorstand des Catering-Unternehmens aveato in Berlin, nutzt aus diesem Grund die Software DATEV Unternehmen Online. "So sind wir auf der sicheren Seite, denn unsere Daten werden im Rechenzentrum der Genossenschaft archiviert." Er verschickt seine Rechnungen über einen Dienstleister, der alle Daten für die Verbuchung im DATEV-Programm aufbereitet. "Wir fakturieren also komplett elektronisch und erzielen damit Kostenvorteile", freut sich Althaus. Damit zählt der Caterer zu den Pionieren in Deutschland. Noch erreicht nur jede fünfte Rechnung elektronisch den Empfänger, schätzt der Verband elektronische Rechnung - obwohl damit nach einer internationalen Studie des Institute of Financial Operations 40 Prozent der Anwender ähnliche Kostenvorteile erzielen wie Althaus. In 39 Prozent der Betriebe werden elektronische Rechnungen als PDF-Datei verschickt. 18 Prozent nutzen XML-E-Invoices über einen Dienstleister. Problematisch ist dabei, dass zahlreiche Unternehmen diese Rechnungen nicht vollelektronisch verarbeiten können. Das führt zu Effizienzverlusten. Die EU-Kommission plant daher eine einheitliche europäische Vorgabe für die vollautomatische Verarbeitung von elektronischen Rechnungen. Nutzen beide Seiten den Standard, lassen sich die Daten automatisch in die IT integrieren und prüfen. Die Rechnung wird nach dem Gegencheck zur Überweisung freigegeben. "ZUGFERD" IST DER NEUE STANDARD In Deutschland etabliert sich im Rahmen dieses von der EU geplanten sogenannten E-Invoicing- Standards momentan ein nationales Dateiformat mit der Bezeichnung ZUGFeRD. Das Kürzel steht für "Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland". Beteiligt an der Entwicklung sind Verbände, Bundesministerien sowie Unternehmen. Via ZUGFeRD kann die elektronische Rechnung als PDF-Datei mit integrierter XML-Datei übermittelt und empfangen werden. Das Format ermöglicht die automatische Weiterverarbeitung beim Empfänger. Den deutschen Standard können kleine und mittlere Unternehmen schon jetzt verwenden, um Prozesse der Finanzbuchführung, des Electronic Bankings und der Archivierung von Rechnungen im Unternehmen noch effizienter zu gestalten. Für Verbandschef Stefan Groß kommt das Format, über das auch DATEV-Anwendungen ab Herbst 2014 Daten auslesen können, zum richtigen Zeitpunkt: "Damit lässt sich genau das erreichen, was die EU-Richtlinie intendiert - eine weitere Automatisierung des Rechnungsversands und der Rechnungsverarbeitung."

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige Ansprechpartner Dr. Markus Rohner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gesellschafter der RST-Beratungsgruppe

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte. Fragen und Antworten

Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte. Fragen und Antworten Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Fragen und Antworten Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Fragen und Antworten

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der

Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Lebensversicherung Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Bundesregierung in Sachen Lebensversicherung. Sein Statement

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer

Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Die Reform des Reisekostenrechtes

Die Reform des Reisekostenrechtes Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61

Mehr

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG Reisekosten 2014 TOPIX:8 Version 8.8.7 TOPIX Business Software AG Inhalt 1 Reisekostenreform 2014...3 2 Kilometersätze 2014...4 3 Verpflegungspauschalen 2014...4 4 Mahlzeitengestellung 2014...5 5 Mahlzeitengestellung/Zwischenziele...6

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?

Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Veröffentlichung von Ulrich Watermann Schmitzbüchel 32a D 51491 Overath Tel: 02204 / 768733 Fax: 02204 / 768845 Mail: uw@watermann vorsorgekonzepte.de

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender

Mehr

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte.

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN Bezahlbare Beiträge AUCH IM ALTER Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. Informationen zur Beitragshöhe im Alter Beitragsentwicklung IN DER GESETZLICHEN

Mehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Inhalt: 1. Warum versendet die DRV KBS eine Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat

Mehr

LV-Umschichtung. Kurzgutachtliche Stellungnahme zu Ihrer Lebensversicherung (LV)

LV-Umschichtung. Kurzgutachtliche Stellungnahme zu Ihrer Lebensversicherung (LV) LV-Umschichtung Kurzgutachtliche Stellungnahme zu Ihrer Lebensversicherung (LV) 1 Inhalt Seite 1. Einleitung 3 2. Freizeichnung 5 3. Legende 6 4. Anmerkungen 7 15.02.2010 Hartmann + Hübner 2 1. Einleitung

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur

Mehr

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen 87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Nachberechnung Bezüge

Nachberechnung Bezüge Nachberechnung Bezüge Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1681 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Korrektur aufgrund zu viel oder zu wenig gezahlter Bezüge 2.2. Nachzahlung von Bezügen

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.

Mehr

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO + Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil Berufsunfähigkeitsversicherung neue leben start plan GO Jetzt durchstarten und dreimal Pluspunkte sammeln Sichern Sie Ihr Einkommen ab. Vom ersten Arbeitstag

Mehr

Wörterbuch der Leichten Sprache

Wörterbuch der Leichten Sprache Wörterbuch der Leichten Sprache A Anstalt des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts sind Behörden, die selbständig arbeiten. Die Beschäftigten dieser Einrichtungen sind selbständig. Sie

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:

Mehr

Neuerungen in der Sozialversicherung

Neuerungen in der Sozialversicherung Neuerungen in der Sozialversicherung Timmendorfer Strand, 06. November 2008 Herr Alexander Enderes Passwort: A09Forum Copyright OSC Name West Ost Beitragsbemessungsgrenze RV- und AV jährlich 64.800 + 1.200

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb

Mehr

Endlich Klarheit. Vertriebsinformation PKV

Endlich Klarheit. Vertriebsinformation PKV Endlich Klarheit beim Gesundheitsreformgesetz Krankenversicherung Vertriebsinformation PKV Erhöhte Wechselbereitschaft d u r c h E i n h e i t s b e i t r a g d e r G K V Beitragssteigerungen von bis zu

Mehr

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Fragen und Antworten zur Mütterrente 1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE. Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an.

Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE. Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an. Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an. Altersvorsorge und Vermögensaufbau in einem! Wieso zwischen

Mehr

Krankenversicherung Spezial

Krankenversicherung Spezial Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT BVK Bayerische V ersorgungskammer Herzlichen Glückwunsch! Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gratuliert Ihnen herzlich zur Geburt

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Altersversorgung mit Weitblick die fondsgebundene Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung FONDSGEBUNDENE DIREKTVERSICHERUNG

Altersversorgung mit Weitblick die fondsgebundene Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung FONDSGEBUNDENE DIREKTVERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitgeber FONDSGEBUNDENE DIREKTVERSICHERUNG Altersversorgung mit Weitblick die fondsgebundene Direktversicherung. ALfondsbAV die intelligente Lösung für

Mehr

Sozialversicherung 2016

Sozialversicherung 2016 Sozialversicherung 2016 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 I.

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Mandantenrundschreiben

Mandantenrundschreiben 15.12.2014 Ausgabe 13/2014 Mandantenrundschreiben Cremers & Partner Steuerberater, Rechtsanwalt Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche,

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Knollenborg & Partner Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten

Knollenborg & Partner Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten Kinderbetreuungszuschuss BetriebsKiTa Übernahme von psycho-sozialen Beratungsleistungen

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Ihr finanzstarker Partner

Ihr finanzstarker Partner Die Stuttgarter - Ihr finanzstarker Partner Inhalt Bewertungsreserven Hohe Erträge dank nachhaltiger Finanzstrategie Unsere Finanzkraft ist Ihr Vorteil Gesamtverzinsung der Stuttgarter im Vergleich Das

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Merkblatt Rentenversicherung

Merkblatt Rentenversicherung Merkblatt Rentenversicherung Von einer privaten Rentenversicherung ist besonders jungen Leuten abzuraten. Allenfalls für Ältere um die 60 Jahre kann sich eine Rentenversicherung per Einmalzahlung lohnen,

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick

Mehr

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mit weniger Steuer mehr Geld im Alter In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info

Mehr

DIE SOZIALVERSICHERUNG

DIE SOZIALVERSICHERUNG EINLEITUNG So können Sie sicher starten DIE SOZIALVERSICHERUNG BBK VBU-Schulung zum Thema Sozialversicherung EINLEITUNG Jetzt einsteigen und los! Ein neuer Lebensabschnitt hat für Sie begonnen: die berufliche

Mehr

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr