Scharia oder Grundgesetz Fremde Kulturen und die deutsche Rechtsordnung

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1 Scharia oder Grundgesetz Fremde Kulturen und die deutsche Rechtsordnung

2 Grundsatz: Territorialitätsprinzip Deutsches Recht gilt in Deutschland für Deutsche und Ausländer / Ausländer unterstehen der deutschen Gerichtsbarkeit Ausnahme: Exterritoriale ( 18 ff. GVG) (z.b. ausländische Diplomaten) diese unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit daher: z.b. kein Bussgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeiten

3 Grundrechte als Grenze des Gesetzes Aber: Deutsche Gesetze kollidieren unter Umständen mit Grundrechten des Ausländers Rechtfertigung durch andere Schutzgüter / teilweise nur durch kollidierendes Verfassungsrecht Insbesondere: Religionsfreiheit nach Art.4 GG

4 Religionsfreiheit, Art.4 GG Schutzbereich: Freiheit des Glaubens (forum internum) und des Bekenntnisses (forum externum) umfasst Recht, für seine religiöse Auffassung zu werben Auch kollektive Ausübung geschützt (Bsp.: religiöse Versammlung) Negative Religionsfreiheit ebenso geschützt (Recht, keinen Glauben zu haben bzw. diesen aufzugeben)

5 Religionsfreiheit II Geschütztes Handeln: Befolgung der als religiös verpflichtend empfundenen Gebote Bsp.: Tragen eines Kopftuches, Gebet, Besuch eines Gotteshauses aktuell umstritten: Ganzkörperschleier (Burka, Niqab, Tschador) Nicht: Eingriffe in Rechte Dritter (z.b. Ritualmord, Zwangsheirat) Nicht: Recht auf Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens nach religiösen Grundsätzen

6 Religionsfreiheit III Träger des Grundrechts: Einzelpersonen und Religionsgemeinschaften Nicht geschützt: Religion als solche Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichwertigkeit aller Religionen Unabhängig von Grad der Verbreitung und historischen Gegegebenheiten Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Religion

7 Strafrecht und fremde Kulturen Geltung des StGB für alle Taten in Deutschland zusätzlich auch für manche Auslandstaten (siehe 5 ff. StGB) Niedrige Beweggrunde: (Tötung aus niedrigen Beweggründen ist Mord, siehe 211 II StGB) Blutrache ist i.d.r. niedriger Beweggrund (Rache nicht immer) Ehrenmord ebenfalls Maßstab: Vorstellungen in Deutschland, nicht die des Kulturkreises des Täters

8 Strafrecht und fremde Kulturen II Unvermeidbarer Verbotsirrtum, 17 StGB Schuld ausgeschlossen, wenn Täter kein Unrechtsbewusstsein hat + dies nicht vermeiden konnte Bsp. (Ordnungswidrigkeitenrecht): Flüchtling F ist seit wenigen Tagen in Deutschland und missachtet die Vorschriften zur Mülltrennung Besondere Delikte: Zwangsheirat, 237 StGB Genitalverstümmelung, 226a StGB Rechtfertigungsgrund bei Beschneidung, 1631d BGB

9 Internationales Privatrecht Begriff: Regeln, die darüber bestimmen, welches Recht in der Sache angewandt wird Bsp. (Art.13 EGBGB): (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Grenze der Anwendung ausländischen Rechts: ordre public Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

10 Internationales Privatrecht und Scharia Anwendungsfälle: insbesondere Normen des ausländischen Rechts, welche vom traditionellen islamischen Recht (Scharia-Recht) geprägt sind Scharia ( Weg zur Wasserstelle )= Gesamtheit der Normen in islamisch geprägter Gesellschaft Geltung: in manchen islamisch geprägten Staaten vollständig, in vielen nur bezüglich Privatrechtlicher Regeln

11 Scharia Scharia-Strafrecht: Geltung nur in wenigen islamisch geprägten Ländern Merkmale: Talionsprinzip (Spiegelbildstrafen), körperliche Strafen (Auspeitschen, Amputation von Körperteilen), Todesstrafe (zb bei Ehebruch, allerdings 4 männliche Zeugen oder Geständnis erforderlich) - keine Geltung in Deutschland Scharia-Privatrecht: vor allem Regelungen im Bereich des Erb- und Familienrechts

12 Scharia Einzelfälle II Beispiele: Ehehindernis der Religionsverschiedenheit: Musliminnen dürfen nur Muslime heiraten, Muslime dürfen nur Musliminnen, Christinnen und Jüdinnen heiraten Über Art.13 EGBGB grundsätzlich maßgeblich aber: Verstoß gegen Art.6 EGBGB? Ja, unvereinbar mit Gleichheitssatz des Art.3 III GG ( niemand darf wegen seines Geschlechtes und seiner Religion benachteiligt werden ) Ergebnis: auch ausländische Muslime und Musliminnen können jeden heiraten

13 Scharia Einzelfälle III Mehrehe (Polygamie): Ein Mann darf bis zu 4 Ehefrauen haben Verstoß gegen ordre public? (+) bezüglich Eheschließung in Deutschland auch bei Ausländern Polygamie verstößt gegen Prinzip der Einehe gemäß Art.6 I GG, konkrete Form (Polygynie) zudem gegen Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau Ausländer dürfen in Deutschland keine Mehrehe eingehen (für Deutsche ohnehin unzulässig, auch wenn Heirat mit Ausländer, welcher in seinem Heimatland zulässigerweise bereits verheiratet ist)

14 Scharia Einzelfälle IV Aber: Ergebnis der Rechtsanwendung maßgeblich kein Verstoß gegen ordre public, wenn lediglich intern Beispiel: Erbquote der Ehefrauen anteilig verkleinert siehe auch 34 II SGB I: Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt

15 Scharia Einzelfälle IV Scheidung durch Verstoßung ( talaq ): Mann kann Ehe ohne Grund durch dreimaligen Ausspruch der Scheidungsformel auflösen: Verstoß gegen ordre public wegen Ungleichbehandlung früher: kein Verstoß, wenn einverständlich oder (nach 1 Jahr Trennung) wenn Ehe gescheitert jetzt: Unanwendbar wegen Sonderregel nach Art.10 Rom-III-VO ( Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden. )

16 Scharia Einzelfälle V Sorgerecht: Vermögenssorge (wilaya) beim Vater, Personensorge (hadana) je nach Alter; keine Personensorge, wenn nicht dem Islam angehörend abstrakt: Verstoß gegen Art.3 II und III GG Verstoß gegen ordre public, wenn Ergebnis gegen Kindeswohl verstoßen würde Islamic Banking: u.a. Verbot von Zinsen Rechtswahl möglich: Art.3 I Rom-I-VO: Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. kein Verstoß gegen den ordre public, da auch nach deutschem Recht zulässig

17 Scharia Scharia-Gerichte in Deutschland Vereinzelt in Deutschland private Streitentscheidung durch Friedensrichter (vor allem im Bereich der Organisierten Kriminalität (Clans) oder Salafistischen Moscheen) Entscheidung teilweise nach Grundsätzen der Scharia, teilweise nach Traditionen Rechtliche Zulässigkeit: Anhand der Regeln über private Schiedsgerichte zu bestimmen daher: nicht generell unzulässig Aber: Voraussetzungen nach 1025 ff. ZPO (nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten)

18 Scharia Scharia-Gerichte Grenze der Anerkennung von Schiedssprüchen: ordre public Nicht zulässig, soweit Straftaten begangen werden (Anstiftung zum Meineid zb) Private Streitschlichtung generell unzulässig, sofern Strafrecht betroffen (Ausnahme: Antragsdelikte/Privatklagedelikte) Fazit: Scharia-Gerichte unter Hoheit des Grundgesetzes und den Grenzen der Gesetze zulässig

19 Ergebnis Fremdes Recht / fremde Rechtsvorstellungen teilweise relevant Fremdes Recht anwendbar nach Maßgabe der Regeln des Internationalen Privatrechts Scharia oder Grundgesetz? Scharia nur nach Maßgabe der deutschen Gesetze und unter Hoheit des Grundgesetzes

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