Einheit: 3: Klausurenmethodik, Körperverletzung, erfolgsqualifizierte Delikte. Lösungsvorschlag

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1 TUTORIUM ZUR VORGERÜCKTENÜBUNG IM STRAFRECHT WINTERSEMESTER 2016/17 WACHSMANN/WERKMEISTER Einheit: 3: Klausurenmethodik, Körperverletzung, erfolgsqualifizierte Delikte Lösungsvorschlag Fall 1: Strafbarkeit der A A. 212 I, 211 I, II 1. Gr. Var. 4, 2. Gr. Var. 1, 22, 23 I A könnte sich durch den Stich mit dem Dolch in den Hals der O gem. 212 I, 211 I, II 1. Gr. Var. 4, 2. Gr. Var.1, 22, 23 I strafbar gemacht haben. I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung Der Taterfolg ist ausgeblieben, O lebt. 2. Versuchsstrafbarkeit Versuchter Mord ist als Verbrechen gem. 23 I Alt. 1, 12 I strafbar. 23, 12 ist Standard und muss nicht erläutert werden. II. Tatbestand 1. Tatentschluss A müsste zur Tat entschlossen gewesen sein. Tatentschluss umfasst den Vorsatz bzgl. der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das Vorliegen sonstiger subjektiven Merkmale. Tatentschluss immer definieren bzw. Definitionselemente im verkürzten Gutachtenstil abarbeiten. Hier die allgemeine Definition erweitern mit sowie das Vorliegen sonstiger subjektiven Merkmale wegen der subjektiven Mordmerkmale (vgl. Zueignungsabsicht, Einheit 2). a) A hatte Vorsatz in Form der Absicht, O zu töten, 212 I. Ob das von A vorgestellte Mittel, Stich in den Hals, untauglich war, kann dahin gestellt bleiben, da der untaugliche Versuch strafbar ist, wie 23 III zeigt.

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 17 b) Ihr Tatentschluss könnte auch die Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke umfasst haben. Heimtückisch tötet, wer bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist eindeutig gegeben. Eine ausführliche Darstellung wie in Einheit 1 wäre verfehlt (Zeitmanagement, Schwerpunktbildung). Also kann man in feindlicher Willensrichtung als viertes Element in die allgemeine Definition einbauen. A stellte sich vor, dass O arglos war, da sich O auf Grund ihrer Freundschaft zu A und der Einladung zum Tatzeitpunkt keines Angriffs auf Leib oder Leben versehen musste. Darauf sollte auch O s Wehrlosigkeit beruhen, was A in feindlicher Willensrichtung ausnutzen wollte. Beim Tatentschluss immer subjektiv aus Tätersicht formulieren: A stellte sich vor, A wusste und wollte, dass, A s Vorsatz umfasste In Anbetracht der absoluten Strafandrohung des 211 ist es zur Wahrung des Prinzips der Schuldangemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Strafe jedoch geboten, die Mordmerkmale des 211 II im Wege einer verfassungskonformen Auslegung besonders restriktiv zu handhaben und so auf die besonders verwerflichen Tötungen zu beschränken. Zur einschränkenden Interpretation auf zweiter Stufe der Heimtücke werden verschiedene Ansätze vertreten: E.A. fordert daher einen verwerflichen Vertrauensbruch. Diesen hat A in ihren Vorsatz aufgenommen, da sie annahm, auf Grund der engen Freundschaft zu O und der Einladung besonderes Vertrauen zu genießen und sie dieses zur Tötung missbrauchen wollte. Eine A.A. fordert ein tückisch-verschlagenes Vorgehen, was A in ihren Vorsatz aufnahm, als sie O in die Falle lockte und ihr gegenüber auf listige Weise ihre Tötungsabsicht verbarg. Nach allen Ansichten ist das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben, ein Streitentscheid kann dahinstehen. c) Es könnten sonstige niedrige Beweggründe vorliegen. Dies sind solche Tatantriebe, die nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, von hemmungsloser, triebhafter Eigensucht geprägt und deshalb verwerflich, ja verächtlich sind. A wollte die O aus Hass töten. Diese Motivation ist nicht per se als verwerflich einstufen, sondern nur, wenn sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruht und selbst im weitesten Sinne nicht mehr menschlich nachvollziehbar erscheint. Der Hass der A speist sich aus Neid auf das größere Talent ihrer Freundin. Die Tötung der O aus bloßem Neid heraus ist auch im Entferntesten nicht nachvollziehbar und fördert eine hemmungslose Eigensucht der A zutage, die eindeutig auf eine niedrige Gesinnung schließen lässt. Niedrige Beweggründe sind daher zu bejahen. 2. Unmittelbares Ansetzen, 22 Indem A in Tötungsabsicht zustach, hat sie subjektiv die Schwelle zum Jetzt geht s los überschritten und objektiv das Rechtsgut Leben der O bereits gefährdet und damit unmittelbar zur Tat gem. 22 angesetzt.

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 17 In unproblematischen Fällen spart es Zeit, wenn Sie Definition, Subsumtion und Ergebnis wie hier miteinander verbinden. III. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Wenn kein Anhaltspunkt für einen Rücktritt, insbesondere keine Rücktrittsabsicht, gegeben ist, dann erwähnt man diesen gar nicht. Der Rücktritt ist kein Pflichtprüfungsschritt, den man abhaken müsste. Meistens äußert man sich aber kurz zum Rücktritt. Der Rücktritt scheitert oft am ersten Prüfungspunkt: Subjektiver Fehlschlag. Ergebnis: A hat sich gem. 212 I, 211 I, 22, 23 I strafbar gemacht. B. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 1, Nr. 3, Nr. 5 Durch dieselbe Handlung könnte sich A gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 1, Nr. 3, Nr. 5 strafbar gemacht haben. Knüpft man an dieselbe Handlung an, so muss diese nicht immer wieder im Obersatz umschrieben werden. Es wäre falsch, einen abstrakten Obersatz (oder eine Überschrift) vor die Delikte zu stellen wie Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich A wegen des Schusses auf O strafbar gemacht hat. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grunddelikt 223 I Der Stich mit dem Dolch stellt eine üble, unangemessene Behandlung dar, die als kausal zurechenbare Folge das körperliche Wohlbefinden der O nicht unerheblich beeinträchtigt hat, so dass eine körperliche Misshandlung vorliegt. Ferner ist eine Wunde am Hals ein negativ vom körperlichen Normalzustand abweichender, pathologischer Zustand, weswegen auch eine Gesundheitsschädigung gegeben ist. Die Wunde am Hals durfte natürlich durch lebensnahe Auslegung angenommen werden [ blutend ]. Bei der Auslegung des Sachverhalts ist aber Vorsicht geboten: Bearbeiter neigen immer wieder zu unzulässiger Spekulation, verändern den SV und geraten so auf Abwege.

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 17 Es ist üblich und daher ratsam, beide Tatvarianten (Misshandlung und Gesundheitsschädigung) des 223 I zu prüfen. Ausführungen zu Kausalität und Zurechnung sind verzichtbar, wenn sie eindeutig gegeben sind und bereits in Definition und Subsumtionsarbeit zum Ausdruck gekommen ist, dass eine kausale Beziehung zwischen Handlung und Erfolg besteht. Wenn Sie trotzdem hierzu trotzdem Ausführungen machen wollen, dann halten Sie sich kurz, indem Sie entsprechende Definitionen weglassen: Der Dolchstoß hat den Körperverletzungserfolg kausal und in objektiv zurechenbarer Weise herbeigeführt. b) Qualifikationen 224 I aa) 224 I Nr. 2 Var. 1 Durch den Einsatz des Dolches könnte die Qualifikation 224 I Nr. 2 Var. 1 erfüllt sein. Ein Dolch ist eine Waffe im technischen Sinne, da er nach der Art seiner Anfertigung nicht nur dazu geeignet, sondern allgemein dazu bestimmt ist, Menschen erhebliche Verletzungen zuzufügen. Zudem verursachte gerade der Dolchstich unmittelbar den Körperverletzungserfolg, so dass die Körperverletzung auch mittels einer Waffe begangen wurde. Die Qualifikation ist somit gegeben. bb) 224 I Nr. 3 Es könnte zudem 224 I Nr. 3 gegeben sein. Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen. O versah sich keines Angriffs, dieser war auch plötzlich, ein Überfall liegt vor. Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig-berechnend verdeckt, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. A täuschte gegenüber O ein freundschaftliches Verhältnis vor, um sie so in den Hinterhalt ihrer Wohnung zu locken. Dort nutzte sie das gewonnene Vertrauen der O aus und griff diese von hinten an, was belegt, dass A die Abwehrbereitschaft der O erschweren wollte. 224 I Nr. 3 ist daher erfüllt. Die Anforderungen an einen hinterlistigen Überfall sind im Hinblick auf das Erfordernis eines planmäßigberechnenden Vorgehens ähnlich, aber wohl höher als die Anforderungen an ein heimtückisches Vorgehen i.r.d Man sollte aber nicht dieselben Begriffe verwenden. Streitig ist, ob es für die Hinterlist eines psychischen Kontakts zwischen Täter und Opfers bedarf ( in den Hinterhalt locken ) oder ob es genügt, dass der Täter gezielt eine entsprechende Tatsituation ausnutzt ( im Gebüsch verstecken ). Sollte letztere Konstellation in der Klausur auftauchen, lohnt es sich das Problem aufzuwerfen und den Streit zu entscheiden. cc) 224 I Nr. 5 Der Messerstich könnte eine lebensgefährliche Behandlung gem. 224 I Nr. 5 darstellen. Die erforderliche Lebensgefährlichkeit bezieht dabei auf die Behandlung, also die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen des Einzelfalles, nicht hingegen auf den eingetretenen Körperverletzungserfolg.

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 17 Strittig ist allerdings der vorauszusetzende Grad der Gefahr. Die h.m. lässt eine Behandlung genügen, die aus ex-ante-sicht den konkreten Umständen nach abstrakt geeignet ist, einen Todeserfolg herbeizuführen. Ein Stich in den Hals, zudem in unmittelbarer Nähe zur Halsschlagader ausgeführt, birgt für das Opfer die Gefahr zu verbluten. Auf den Umstand, dass A die Halsschlagader tatsächlich verfehlt hat, kommt es nicht an. A wäre also nach dieser Auffassung gem. 224 I Nr. 5 strafbar. Eine a.a. fordert dagegen den Eintritt einer konkreten Lebensgefahr (sog. Gefährdungserfolg), also einen Grad der Gefährdung, bei der es nur noch vom Zufall abhängt, ob sich der Schaden realisiert oder nicht. Die Beurteilung findet dabei aus ex-post Sicht statt.. O erlitt zwar keine lebensgefährlichen Verletzungen. Entscheidend ist jedoch auch nach dieser Ansicht, ob die Handlung auch ex-post eine konkrete Lebensgefahr begründet hat. Vorliegend wurde die Halsschlagader nur um 2cm verfehlt. Damit hing es letztlich nur noch vom Zufall ab, ob sich der Schaden tatsächlich realisiert. Ein Gefährdungserfolg liegt damit vor, so dass auch nach dieser Ansicht 224 I Nr. 5 StGB zu bejahen wäre (a.a. vertretbar). Ein Streitentscheid erübrigt sich damit. 224 I Nr. 5 ist erfüllt. Exkurs für den Fall, dass ein Streitentscheid für erforderlich gehalten wird: Gegen die Forderung einer konkreten Lebensgefahr spricht die systematische Erwägung, dass sich der Qualifikationstatbestand 224 I Nr. 5 mit dieser Auslegung zu stark an 212 I, 22, 23 I annähern und sich vom Unrechtsgehalt der anderen Varianten Nr. 1-4 des 224 I entfernen würde. Auch der Wortlaut Behandlung spricht dagegen einen gesonderten Gefährdungserfolg vorauszusetzen. Teleologisch rechtfertigen lässt sich die Strafschärfung schon bei abstrakter Lebensgefahr durch die besondere Schutzwürdigkeit des Rechtsguts Leben. Im Kern unterscheiden sich die Meinungen v.a. hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Todeserfolges. 2. Subjektiver Tatbestand A handelte sowohl bzgl. des Grunddelikts 223 I als auch hinsichtlich der Qualifikationen nach 224 I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 vorsätzlich, insbesondere war ihr die Lebensgefährlichkeit der Handlung bewusst. Der Vorsatz bzgl. des Qualifikationstatbestands wird sehr oft vergessen. Hier war der Vorsatz hinsichtlich aller Nummern unproblematisch gegeben. Die Kriterien hinsichtlich des Vorsatzes bei 224 I Nr. 5 sind umstritten; Rspr.: Kenntnis der konkreten Tatumstände reicht (Wissen um Stich in die Nähe der Halsschlagader). H.L: auch Kenntnis der allgemeinen

6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 6 VON 17 Lebensgefährlichkeit der Handlung zu fordern (Wissen um Lebensgefährlichkeit eines solchen Stiches) 1. Letzteres überzeugt. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. Ergebnis: A hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 1, Nr. 3 und Nr. 5 strafbar gemacht. Das Strafantragserfordernis des 230 I gilt nur für 223 I und 229! C. 226 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 3 Var. 3, II Im Hinblick darauf, dass O s rechter Arm taub und gelähmt ist, könnte sich A durch dieselbe Handlung gem. 226 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 Var. 3, II strafbar gemacht haben. Bei erfolgsqualifizierten Delikten macht es ausnahmsweise Sinn, auch den Erfolg im Obersatz zu umschreiben. Abs. 2 ist eine normale Qualifikation mit Besonderheiten im objektiven Tatbestand ( Gefahrverwirklichungszusammenhang ) und im subjektiven Tatbestand ( Absicht oder sicheres Wissen statt normalem Vorsatz), dennoch ist es ein erfolgsqualifiziertes Delikt, da es an eine schwere Folge anknüpft, vgl. 18. Erfolgsqualifizierte Delikte weisen viele Besonderheiten auf. Um Fehler zu vermeiden und die Übersichtlichkeit zu wahren, sollten sie sicherheitshalber immer getrennt vom Grunddelikt geprüft werden. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grunddelikt A hat das Grunddelikt 223 I verwirklicht. b) Schwere Folge Es müsste eine schwere Folge des 226 I eingetreten sein. aa) Ein Glied i.s.v. Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ist ein äußerliches Körperteil mit einer in sich abgeschlossenen Existenz und besonderer Funktion im Gesamtorganismus, das mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist. Ein Arm ist demnach ein Glied. Dieses ist wichtig, da ein Arm im Alltag eines Menschen von erheblicher Bedeu- 1 Sch/Sch/Stree/Sternberg-Lieben 224 Rn. 13.

7 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 7 VON 17 tung ist. Auf den Umstand, dass das Opfer bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts Ihren Beruf als Geigerin nicht mehr ausüben kann und somit in individueller Weise besonders betroffen ist, kommt es daher nicht mehr an. Problem: Wie wird die Wichtigkeit eines Körpergliedes bestimmt? Ein Körperglied ist wichtig, wenn es für das Leben jedes Menschen von erheblicher Bedeutung ist. (Bsp.: Hand, Fuß. Strittig bei einzelnen Fingern) Strittig ist, ob daneben die individuellen Verhältnisse des Opfers berücksichtigt werden müssen: 1. e.a.: Individuelle Verhältnisse des Opfers (v.a. Beruf) beachtlich dafür: -Geigerin trifft Verlust des kleinen Fingers stärker als den Durchschnittsbürger. 2. a.a.: Individuelle Verhältnisse des Opfers spielen keine Rolle dafür: Strafbarkeit hängt vom Zufall ab. 3. Vermittelnde Ansicht: Individuelle Körpereigenschaften (z.b. Linkshänder) sind zu berücksichtigen, außerkörperliche Umstände (z.b. Beruf) nicht (BGHSt 51, 252 = NJW 2007, 1988, vgl. hierzu ausführlich Jesse NStZ 2008, 605). dagegen:

8 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 8 VON 17 Verträte man die Ansicht, dass ein Arm allein noch kein wichtiges Glied ist, müsste man die Besonderheit im Fall stärker berücksichtigen, dass O Berufsmusikerin ist. Dann käme es auf die Streitfrage der individuellen Verhältnisse an. Dieses wichtige Glied kann A auch dauerhaft nicht mehr gebrauchen, der Arm ist für immer funktionsunfähig. Die schwere Folge ist eingetreten. bb) Unter Lähmung i.s.v. 226 I Nr. 3 Var. 3 versteht man jede dauerhafte, erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht. Ein Arm ist ein Körperteil. Dieser bleibt bei O für immer unbeweglich. Fraglich ist jedoch, ob dadurch der Bewegungsapparat im Ganzen beeinträchtigt ist. Die Rechtsprechung hat dies in einer älteren Entscheidung bei der Bewegungsunfähigkeit des gesamten Armes im Gegensatz etwa zur Bewegungsunfähigkeit nur einzelner Finger bejaht 2. Dafür spricht, dass die körperlichen Bewegungsmöglichkeiten mit nur einem Arm erheblich eingeschränkt sind. Dagegen spricht indes bei der angesichts der hohen Strafdrohung gebotenen restriktiven Auslegung, dass die menschliche Fortbewegung auch mit einem bewegungsunfähigen Arm weiterhin möglich ist und wesentliche Körperfunktionen auch mit nur einem Arm abrufbar sind. Eine Lähmung i.s.v. 226 I Nr. 3 liegt daher nicht vor. (a.a. sehr gut vertretbar) c) Kausalität und Zurechnung Die Tathandlung, Stich in den Hals, war auch zurechenbar kausal für den schweren Verletzungserfolg. An sich bringt man keine Ausführungen zu Kausalität und Zurechnung, wenn diese unproblematisch gegeben sind. Beim erfolgsqualifizierten Delikt empfiehlt sich jedoch eine kurze Feststellung. Auch um diese Prüfungspunkte vom Gefahrverwirklichungszusammenhang abzugrenzen. Der Gefahrverwirklichungszusammenhang wird in aller Regel auch bei den konkreten Gefährdungsdelikten wie 315c I oder 306a II geprüft. d) Gefahrverwirklichungszusammenhang Der schwere Verletzungserfolg stellt sich als typische Folge sowohl der Handlung als auch des Erfolgs des Grunddelikts 223 I dar, so dass auch der Gefahrverwirklichungszusammenhang gegeben ist. Das Besondere an erfolgsqualifizierten Delikten ist u.a. der Gefahrverwirklichungszusammenhang. Das gilt auch für das vorsätzliche Herbeiführen der schweren Folge wie hier, 226 II. 2 Sch/Sch/Stree/Sternberg-Lieben 226 Rn. 7

9 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 9 VON 17 Den Begriff Gefahrverwirklichungszusammenhang (oder früher auch Unmittelbarkeitszusammenhang ) will der Korrektor immer sehen. 2. Subjektiver Tatbestand A müsste hinsichtlich des Eintritts der schweren Folgen gem. 226 I mit Absicht oder sicherem Wissen gem. 226 II gehandelt haben. A hatte die Absicht, die O zu töten, nicht jedoch die bezeichneten schweren Folgen herbei zu führen. Mit einem Erst-Recht-Schluss könnte man annehmen, dass im Tötungsvorsatz auch der Vorsatz enthalten sei, die schweren Folgen des 226 I herbeizuführen, da der Tod die denkbar schwerste Verletzungsfolge darstellt. Nach überzeugender Ansicht sind die schweren Folgen des 226 I nicht dem Todeserfolg gleichzusetzen, die schweren Folgen beziehen sich auf ein überlebendes Opfer. Der Täter will das Opfer lebenslang zeichnen. Der Vorsatz des Täters hat insoweit eine andere Zielrichtung und Qualität als der Tötungsvorsatz, der Unrechtsgehalt ist nicht vergleichbar. Tötungsabsicht und die Absicht, die Folgen des 226 I beizubringen, schließen sich regelmäßig aus. A handelte also nicht absichtlich oder mit sicherem Wissen i.s.v. 226 II. (a.a. vertretbar) Der Tatbestand des 226 II ist nicht erfüllt. Ergebnis: A hat sich nicht gem. 226 II strafbar gemacht. D. 226 I Nr. 2 Var. 2 Durch dieselbe Handlung könnte sich A gem. 226 I Nr. 2 Var. 2 strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit Das Grunddelikt 223 I ist erfüllt. Die schwere Folge des Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ist auf kausale und zurechenbare Weise eingetreten, s.o. Der Gefahrverwirklichungzusammenhang ist gegeben, s.o. A müsste gem. 18 mindestens objektiv fahrlässig gehandelt haben. Die Verwirklichung des Grunddelikts 223 I stellt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar. Der Erfolg müsste auch objektiv vorhersehbar gewesen sein. Es ist vorhersehbar, dass Stiche in die lebenswichtige Halsgegend Nerven schädigen und so die schwere Folge des 226 I Nr. 2 Var. 2 nach sich ziehen. A handelte mithin fahrlässig, der Tatbestand des 226 I Nr. 2 Var. 2 ist erfüllt. Aufbauhinweis: Der Abs. 1 von 226 ist der klassische Fall eines erfolgsqualifizierten Delikts mit Fahrlässigkeitsteil. Im Aufbau wird wegen des Fahrlässigkeitsteils nicht in obj. und subj. Tatbestand unterteilt, sondern die Überschrift Tatbestandsmäßigkeit gewählt. Es gibt bei der Fahrlässigkeit keinen subjektiven Tatbestand. Die subj. Komponente wird bei der Fahrlässigkeit vielmehr auf der Schuldebene geprüft. Die Qualifikation 226 II, die eine bestimmte Vorsatzform erfordert, wird als Vorsatzdelikt geprüft, s.o.

10 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 10 VON 17 Es ist sauberer, die Varianten Abs. 1 (= mindestens Fahrlässigkeit, 18) und Abs. 2 (= Absicht/Wissen) wie hier getrennt zu prüfen. Zeitsparender, weniger sauber aber durchaus üblich und noch zulässig, ist es, beide Begehungsformen unter einer Überschrift 226 I, II zu prüfen. Den Abs. 2 kann man auf der Ebene I. Tatbestandsmäßigkeit ganz am Ende nach dem Gefahrverwirklichungszusammenhang abarbeiten. Wenn man die vorsätzliche Begehung gem. Abs. 2 abgelehnt hat, geht man zum Prüfungspunkt Objektive Fahrlässigkeit über, alles immer unter der Überschrift I. Tatbestandsmäßigkeit (nicht objektiver Tatbestand!). Es gibt natürlich auch andere Aufbaumöglichkeiten, z.b. erst mindestens fahrlässig, Abs. 1 zu bejahen und dann die Frage aufzuwerfen, ob nicht darüber hinaus die schwerere Qualifikation des Abs. 2 gegeben sein könnte, vgl. im Übrigen Rengier BT II 15 I. II. Rechtswidrigkeit A handelte rechtswidrig. III. Schuld A handelte schuldhaft. Insbesondere handelte A auch subjektiv sorgfaltspflichtwidrig und der Eintritt der schweren Folge war auch subjektiv vorhersehbar. Bei Fahrlässigkeitsdelikten bzw. bei Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen sollte auf Schuldebene ein solcher Standardsatz kommen, um zu demonstrieren, dass man verstanden hat, dass die subjektive Komponente der Fahrlässigkeit ihren Platz auf der Schuldebene hat. Abweichungen im Ergebnis zwischen subjektiver und objektiver Fahrlässigkeit kommen selten vor, da sich der Maßstab der objektiven Fahrlässigkeit bereits aus der konkreten Situation des Täters heraus bestimmt. Ergebnis: A hat sich gem. 226 I Nr. 2 Var. 2 strafbar gemacht. E. 223 I, 227 I, 22, 23 I Angesichts der Tatsache, dass das Grunddelikt 223 vollendet wurde und die Herbeiführung der schweren Folge des 227 gewollt war, könnte ein sogenannter Versuch der Erfolgsqualifikation vorliegen. Diesem kommt hier aber keine eigenständige Bedeutung zu, da das Handlungsunrecht dieses Versuchs von 212 I, 211 I, II, 22, 23 I und das Erfolgsunrecht von 223 I, 224 I bereits vollständig abgebildet wurde. Ein Hinweis auf die Konkurrenzen statt einer ausführlichen Prüfung spart Zeit und kostet keine Punkte. Zum erfolgsqualifizierten Versuch/Versuch der Erfolgsqualifikation ganz unten.

11 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 11 VON 17 F. Ergebnis/Konkurrenzen 221 I Nr. 1 ist nicht gegeben, da sich O nie in einer hilflosen Lage Befand. A hatte auch keinen Tatentschluss hinsichtlich eines erfolgsqualifizierten Versuchs gem. 221 I, III, 22, 23 I, da sie sich keine stabile Zwischenlage bezüglich der hilflosen Lage vorstellte. An 221 ist im Zusammenhang mit 212, 211 immer zu denken. Oft ist 221 im Bearbeitervermerk auch ausgeschlossen (Beachten!). Relevant sind dabei die Qualifikationen des Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, die Verbrechen (-> Versuch ist möglich 12 I, 23 I) darstellen. Hier wäre der Versuch ohnehin vom schwerer wiegenden Mordversuch verdrängt. 221 I, III, 22, 23 I hätte man also auch mit einem entsprechenden Hinweis lösen können. Zu beachten ist ferner, dass bei 221 im Tatbestand eine Einschränkung gemacht wird, um 221 von 212 abzugrenzen: Entsteht die konkrete Lebensgefahr bereits durch die Körperverletzung (im Fall durch den Stich), so soll nach h.m. bereits tatbestandlich keine Aussetzung gem. 221 vorliegen: Die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung muss sich nämlich gerade aus der hilflosen Lage entwickeln, in die der Täter das Opfer versetzt hat, und darf nicht bereits durch die Versetzungshandlung selbst hervorgerufen werden. Zu fordern ist also eine Zweiaktigkeit mit einer stabilen Zwischenlage der hilflosen Lage, aus der sich sodann erst in kausaler und zurechenbarer Weise der Gefährdungserfolg der Aussetzung entwickelt. 223 I tritt gegenüber den 224 I, 226 I zurück (Spezialität) und 212 I, 22, 23 I sowie 227 I, 22, 23 I treten gegenüber 211 I, 212 I, 22, 23 I zurück. (Gesetzeseinheit und Spezialität) Der versuchte Mord steht mit den Körperverletzungsdelikten in Tateinheit 52, da nur so im Urteilstenor zum Ausdruck kommt, dass das Erfolgsunrecht der Körperverletzung verwirklicht wurde, Klarstellungsfunktion. Auch 224 I und 226 I wurden tateinheitlich, 52, begangen, Klarstellungsfunktion bzgl. der Gefährlichkeit und der schweren Folge der Körperverletzung. (Auch die Mindermeinung, dass 226 den 224 verdrängt, ist sehr gut vertretbar, wenn man darauf abstellt, dass sich die Gefährlichkeit der Körperverletzung gem. 224 im schweren Erfolg gem. 226 realisiert hat, 226 die schwerere Strafe androht und 224 I bei 226 I typischerweise mitverwirklicht wird (Konsumtion).) Ergebnis: A hat sich gem. 212 I, 211 I, 22, 23 I; 52; 224 I; 52; 226 I strafbar gemacht. Man kann hier auch Gedankenstrich statt Semikolon verwenden: 212 I, 211 I, 22, 23 I I I

12 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 12 VON 17 Fall 2: A. 223 I Indem T die O geschlagen hat, könnte er sich wegen Körperverletzung gem. 223 I strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Die Schläge durch T stellen eine üble und unangemessene Behandlung dar, die zu nicht unerheblichen Schmerzen beim Opfer O geführt haben, Misshandlung. Bei lebensnaher Betrachtung trug O auch zumindest Hämatome davon, die einen negativ vom körperlichen Normalzustand abweichenden Zustand darstellen, Gesundheitsschädigung. O wurde körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. 2. Subjektiver Tatbestand T handelte vorsätzlich der Körperverletzung mittels der Schläge. Insoweit ist noch nicht auf die tödliche Verletzung abzustellen. II. Rechtswidrigkeit und Schuld T handelte rechtwidrig und schuldhaft. III. Ergebnis T ist gem. 223 I strafbar. B. 223 I, 227 I Durch dieselbe Handlung könnte sich T wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. 223 I, 227 I strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Grundtatbestand Das Grunddelikt Körperverletzung, 223 I, wurde von T verwirklicht (s.o.). 2. Eintritt der schweren Folge Die schwere Folge in Form des Todes der O ist ebenfalls eingetreten. 3. Kausalität und Zurechnung Fraglich ist, ob T der Todeserfolg zugerechnet werden kann.

13 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 13 VON 17 Die Tathandlung war eine nicht hinwegzudenkende Bedingung dafür, dass O vom Balkon sprang und starb, wirkte also kausal für den Erfolg. Objektiv zurechenbar ist der Erfolg, wenn sich die der Tathandlung innewohnende rechtlich missbilligte Gefahr im Erfolg niedergeschlagen hat, Risikoformel. T hat mit den Schlägen eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen. Diese realisiert sich dann nicht im Erfolg, wenn eine freiverantwortliche Selbstgefährdung (oder auch eigenverantwortliche Selbstverletzung) des Opfers vorliegt, sich diese Gefahr im Erfolg realisiert und den Zusammenhang damit unterbricht. Hinsichtlich ihrer Flucht und des Sturzes hatte O Tatherrschaft, also hat sie eine eigene Gefahr geschaffen, die sich auch im Todeserfolg realisiert hat. Fraglich ist, ob diese Selbstgefährdung freiverantwortlich war. Die Panikreaktion des Opfers stellt eine typische, nachvollziehbare Reaktion des Opfers auf die Körperverletzung in einer Drucksituation dar. Egal, ob man die Regeln der Exkulpation oder der Einwilligung anwendet, war das Opferverhalten unfrei und somit eine dem Täter zurechenbare Folge seines Verhaltens. Dabei muss nicht auf die versuchte Nötigung mittels weiterer Gewalt, auf die Bedrohung oder auf weitere versuchte Körperverletzungen abgestellt werden. Vielmehr stellt sich das Opferverhalten als typische Reaktion auf die Schläge selbst dar. Der Kausalverlauf ist auch nicht atypisch, ein riskanter Fluchtversuch mit tödlichen Folgen liegt nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit. Der Todeserfolg ist dem Täter zuzurechnen. 4. Gefahrverwirklichungszusammenhang Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang müsste vorliegen, was dann der Fall ist, wenn sich die dem Grunddelikt der Körperverletzung innewohnende typische Gefahr gerade in der schweren Todesfolge unmittelbar niedergeschlagen hat. Objektive Zurechnung und Gefahrverwirklichungszusammenhang können auch zusammengefasst werden (so viele Lösungsskizzen und letztlich auch der BGH), wenn die Problematik der allgemeinen objektiven Zurechnung (Risikoformel) und dem körperverletzungsspezifischen Zusammenhang (Erfolg als typische Folge des Grunddelikts) schlecht getrennt werden können bzw. die einschlägige Rspr. die Fallkonstellationen nur über den Gefahrverwirklichungszusammenhang und nicht über die obj. Zurechnung löst. Sauberer und strukturierter wirkt es, wenn die Kategorien wie hier getrennt werden. a) Abstellen auf Körperverletzungserfolg oder Körperverletzungshandlung Es ist umstritten, ob die schwere Folge durch den Körperverletzungserfolg oder durch die Körperverletzungshandlung verursacht sein muss. e.a. ( Letalitätsthese ): Abzustellen ist auf den Körperverletzungserfolg, der eine vulnus letale (= tödliche Wunde) sein muss. dafür: Wortlaut (allerdings nicht zwingend)

14 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 14 VON 17 Rechtsfolge: Der hohe Strafrahmen des 227 lässt sich nur rechtfertigen, wenn Handlungs- und Erfolgsunrecht des Grundtatbestands als Basis der schweren Folge vorliegen. Hier: Die Schläge selbst waren nicht tödlich, sondern die Sturzverletzungen. Daher wäre der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang zu verneinen. Rspr., h.l.: Es reicht, wenn die schwere Folge durch die Körperverletzungshandlung herbeigeführt wird, Handlungskausalität. dafür: Telos: Die strafschärfende Gefährlichkeit einer Körperverletzung kann sich auch aus ihrem Handlungsunrecht ergeben; daher ist die Frage nach dem eingetretenen Erfolg kein treffendes Abgrenzungskriterium. 227 verweist pauschal auf als Grundtatbestände. Bei 223 II (versuchte KV) und 225 (seelisches Quälen) tritt aber typischerweise nie ein Körperverletzungserfolg ein. Auch 224 I Nr. 5 knüpft nur an die Behandllung, nicht den Erfolg an. Wenn der Verweis nicht ins Leere geht, muss also auch eine Anknüpfung an die bloße Handlung möglich sein. Hier: O stürzt sich auf Grund der Misshandlungen aus dem Fenster; jedenfalls wurde die schwere Folge kausal durch die Körperverletzungshandlung verursacht; der tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang wäre jedenfalls möglich. Streitentscheid: Der Wortlaut ist letztlich ein schwaches Argument: 227 verweist auf die insgesamt, also auch auf die Versuchsstrafbarkeit, wo eben gerade noch kein Erfolg eingetreten ist. Damit ist das Wortlautargument der Anhänger der Letalitätsthese widerlegt. Es reicht, wenn der Tod unmittelbar durch die Körperverletzungshandlung verursacht wurde. b) Anforderungen an den gefahrspezifischen Zusammenhang Fraglich ist, ob sich im Fall die typische Gefahr der Körperverletzung realisiert hat. Letztlich wurde die Reaktion des Opfers durch die Angst vor weiteren Schlägen provoziert, so dass das Opferverhalten als nötigungstypisch bzw. bedrohungstypisch zu bewerten sein könnte oder im Zusammenhang mit einer weiteren versuchten Körperverletzung zu sehen sein könnte. Jedoch ist der Panikzustand des Opfers, seine Furcht vor weiteren Schlägen, gerade eine typische Folge einer abgeschlossener Körperverletzungshandlung, so dass der typische Zusammenhang von Körperverletzungshandlung, Opferverhalten und Todeserfolg bejaht werden kann. Dies wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Panikreaktion bei Nötigung und Drohung ebenfalls typisch ist. Typisch bedeutet nicht exklusiv. In dem dem Sachverhalt zu Grunde liegenden Rötzel-Fall hat der BGH diesen Zusammenhang noch verneint 3, der Gefahrverwirklichungszusammenhang wurde noch Unmittelbarkeitszusammenhang genannt. Der BGH 3 BGH NJW 1971, 152.

15 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 15 VON 17 hat diese Rspr. zwar nicht explizit aufgegeben, aber im ähnlich gelagerten Fenstersturz-Fall 4 und v.a. im Gubener-Fall 5 dann anders entschieden und nach 227 bzw. 227, 22, 23 I bestraft. 5. Fahrlässigkeit Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich aus der Verwirklichung des Grundtatbestandes. Des Weiteren war der Tod der O aus Sicht eines umsichtigen, dem Verkehrskreis des T angehörenden Menschen objektiv vorhersehbar, denn es liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Opfer unter dem Eindruck von Schlägen und der Erwartung von weiterer Gewalt auch riskantere Fluchtversuche unternimmt, die tödlich enden. II. Rechtswidrigkeit und Schuld T handelte rechtswidrig und schuldhaft. Der Todeserfolg war auch subjektiv vorhersehbar und vermeidbar. III. Ergebnis T hat sich strafbar gemacht gem. 227 I. 4 BGH NStZ 1992, BGHSt 48, 34.

16 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 16 VON 17 Erfolgsqualifizierter Versuch Definition: Ein erfolgsqualifizierter Versuch liegt dann vor, wenn das Grunddelikt im Versuchsstadium stecken bleibt, der qualifizierte Erfolg jedoch bereits durch den Versuch zumindest fahrlässig herbeigeführt wird. Bsp.: Das Opfer eines Raubversuchs stirbt durch die Nötigungshandlung, der Täter vollendet aber die Wegnahme nicht. Versuch der Erfolgsqualifikation: Unterscheiden Sie davon den Versuch der Erfolgsqualifikation wie er in Fall 1 als 227, 22, 23 I kurz vorkam: Bei Begehung des Grunddelikts (kann vollendet oder versucht sein) handelt der Täter mit mindestens dolus eventualis, die schwere Folge durch die Tat herbeizuführen, der angestrebte schwere Erfolg bleibt aber aus. In der Zitierweise ergibt sich kein Unterschied zum erfolgsqualifizierten Versuch. Aufbauschema des erfolgsqualifizierten Versuchs: I. Vorprüfung: Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs 1. keine Vollendung 2. Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs: Grunddelikt ist ein Verbrechen oder ausdrückliche Anordnung im Gesetz wie 223 II. Begründung: Versuch soll Strafbarkeit nicht erst begründen, sie wird vielmehr vorausgesetzt. zusätzlich Verweis auf 11 II: Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombinationen werden als Vorsatzdelikte behandelt, also ist auch ein Versuch möglich Gesetz knüpft qualifizierte Folge an Gefährlichkeit der Handlung (nicht Erfolg) an (h.m.) Speziell bei 227: M.M.: Letalitätslehre (Erfolg) <-> H.M.: Handlungskausalität, s.o. II. Tatbestandsmäßigkeit 1. Versuch oder Vollendung des Grunddelikts: Verweis nach oben auf bereits erfolgte Prüfung 2. Eintritt der qualifizierenden Folge 3. Kausalität und Zurechnung 4. Tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen (Versuch des) Grunddelikt und Eintritt der schweren Folge 5. Objektive Fahrlässigkeit, 18. D.h., objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit und objektive Vorhersehbarkeit des Eintritts der schweren Folge III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

17 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 17 VON 17 (inklusive subjektiver Fahrlässigkeit im Sinne subjektiver Voraussehbarkeit des Eintritts der schweren Folge) V. Kein Rücktritt Grundlegender Fall zur Körperverletzung mit Todesfolge in Gestalt des erfolgsqualifizierten Versuchs 223 I, 227 I, 22, 23 I ist der Gubener Hetzjagd-Fall 6, siehe bereits oben. Ein weiterer instruktiver Fall zu dieser Problemstellung: Anmerkungen an: tutoriumstrafrecht@gmx.de 6 BGHSt 48, 34.

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