Die T-GmbH ist mit Sitz in München (Inland) eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die T-GmbH ist mit Sitz in München (Inland) eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG."

Transkript

1 Lösung Fall 22: I. Subjektive Körperschaftsteuerpflicht Die T-GmbH ist mit Sitz in München (Inland) eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. II. Objektive Körperschaftsteuerpflicht 1. Einkünftequalifikation Nach 8 II KStG sind alle Einkünfte der Kapitalgesellschaften i.s.d. 1 I Nr. 1-3 KStG grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. MERKE: Die GmbH fällt als Kapitalgesellschaft unter 1 I Nr.1 KStG und erzielt daher immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 8 II KStG ivm 2 I 1 Nr. 2, 15 EStG. 2. Einkommensermittlung/Bestimmung der Bemessungsgrundlage Den Gewinn als Ergebnis ihrer gewerblichen Einkünfte ( 8 II KStG) hat die T-GmbH gemäß 7 III 1, 2, IV 1 KStG nach dem Kalenderjahr (= Veranlagungszeitraum) zu ermitteln. a) Bestimmung der Einkünfteermittlungsart 8 I 1 KStG i.v.m. 4 I, 5 I EStG (Bestandsvergleich), sofern Buchführungspflicht ( 140, 141 AO) besteht. 140 AO? Da sowohl eine GmbH als auch eine AG (Handelsgesellschaften) handelsrechtlich ( 13 III GmbHG bzw. 3 AktG i.v.m. 6 I HGB i.v.m 238 HGB) und daher steuerrechtlich gem. 140 AO zur Führung von Büchern verpflichtet sind, haben GmbH und AG ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach 8 I 1 KStG i.v.m. 4 I, 5 I EStG zu ermitteln. Das Steuerbilanzergebnis wird aber noch durch im Einzelfall zu berücksichtigende Zu- und Abrechnungen modifiziert, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln: 1

2 b) Einkünfteermittlung Ausgangsgröße hier: Steuerbilanzergebnis: Verlust i.h.v Weiterer Schritt: Außerbilanzielle Hinzu- und Abrechnungen? Im Ergebnis soll es nach 8 III KStG unerheblich für die Einkommensermittlung einer Kapitalgesellschaft sein, ob und wie das Einkommen verteilt wird. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, zu vermeiden, dass die - als Gewinnverwendung - anzusehenden Gewinnausschüttungen eine Einkommensminderung bewirken. Dabei geht es um die Abgrenzung von Einkommensermittlung und Einkommensverwendung! (P): Bisher wurden bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns die Vorgänge unter 1. und 2. erfolgswirksam als Aufwendungen berücksichtigt. Dieses (Zwischen-)Ergebnis könnte zu korrigieren sei, sofern es sich nicht um für die Einkommensermittlung relevante Vorgänge, sondern um solche der Einkommensverwendung handelt. Hinzurechnung (bei Ermittlung des Steuerbilanzgewinns bisher erfolgswirksam als Aufwendung berücksichtigter) verdeckter Gewinnausschüttungen? Merke: Was das Einkommen schon gemindert hat, muss hinzugerechnet werden, damit der Vorgang im Ergebnis neutral ist. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die durch ein Rechtsgeschäft zwischen Körperschaft und Gesellschafter überlagerten Gewinnausschüttungen (sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, vga). Wie sich aus 8 III 2 KStG ergibt, dürfen auch sie das Einkommen der Körperschaft nicht mindern. 2

3 Eine Definition der vga ist weder im Körperschaftsteuergesetz noch im Einkommensteuergesetz enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BStBl. II 1988, 301; BStBl. II 2014, 174) ist eine vga: 1. eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) bei der Gesellschaft, 2. die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, Fremdvergleich: Ein gewissenhafter Geschäftsleiter hätte den Vorteil nicht gewährt oder Bei beherrschendem Ges ter: Es fehlt an einer klaren und im Voraus abgeschlossenen wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung Beachte: Rechtshandlung/tatsächliche Handlung ausreichend (Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn die Organe der Gesellschaft - durch Tun oder Unterlassen - einem Gesellschafter die Möglichkeit verschafft haben, über das Vermögen der Gesellschaft zu disponieren [BFH BStBI. II 1993, 355].) 3. die sich auf die Höhe des Einkommens (Unterschiedsbetrag gem. 8 I KStG i.v.m. 5 I, 4 I 1 EStG) der Kapitalgesellschaft auswirkt und 4. die in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung (oga) steht und [5. objektiv muss sich die Minderung des Unterschiedsbetrags dafür eignen, beim Gesellschafter einen Vorteil (Vermögensmehrung) in Gestalt eines sonstigen Bezuges i.s.v. 20 I Nr. 1 S.2 EStG auszulösen.] 3

4 Prüfung der vga im konkreten Fall: aa) Bzgl. unentgeltlicher Lieferung des PKW (1) eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) bei der Gesellschaft? Die unentgeltliche Lieferung des Pkw hat zu einer Minderung sowohl des Vermögens als auch des Einkommens der T-GmbH geführt, da kein Äquivalent (z.b. Zahlung eines Kaufpreises) zugeflossen ist (hier unentgeltliche Lieferung). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Wirtschaftsgut schon vollständig abgeschrieben worden war (d.h. Buchwert 0,- ). (2) die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, Fremdvergleich: Ein gewissenhafter Geschäftsleiter hätte den Vorteil nicht gewährt oder Bei beherrschendem Ges ter: Es fehlt an einer klaren und im Voraus abgeschlossenen wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung Ursächlich für das Rechtsgeschäft waren auch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der GmbH und dem Gesellschafter, da nicht davon auszugehen ist, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter den gleichen Vermögensvorteil gewährt hätte. Dem Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird zwar regelmäßig ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, sein Handeln muss jedoch an den Gegebenheiten des Unternehmens ausgerichtet sein. Bei Erwerbsunternehmen wie der T-GmbH besteht seine Aufgabe in erster Linie darin, Gewinn zu erzielen, und diesen Gewinn nach Möglichkeit zu steigern. Durch unentgeltliche Warenlieferungen wird ein solches Ziel jedoch konterkariert (BFH BStBl. II 1981, S. 492). Rechtshandlung/tatsächliche Handlung ausreichend (+) (3) die sich auf die Höhe des Einkommens (Unterschiedsbetrag gem. 8 i KStG i.v.m. 5 I, 4 I 1 EStG auswirkt (+) und 4

5 (4) die in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung (oga) steht (+) und (5) die Minderung des Unterschiedsbetrags muss sich objektiv dafür eignen, beim Gesellschafter einen Vorteil in Gestalt eines sonstigen Bezuges i.s.v. 20 I Nr. 1 S.2 EStG auszulösen. (+) Es liegt somit hier eine vga vor! Bewertung/Höhe der vga? Die Höhe einer im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns hinzuzurechnenden vga bestimmt sich bei der Hingabe von Wirtschaftsgütern nach ihren gemeinen Werten ( 9 I BewG). Dieser Wert umfasst auch die - für die Überlassung zu entrichtende - Umsatzsteuer. Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass der steuerliche Gewinn der T- GmbH aufgrund der unentgeltlichen Lieferung des Firmenwagens gem. 8 III 2 KStG außerbilanziell um zu erhöhen ist. bb) Bzgl. des Überbrückungsdarlehns (P): vga? (1) Vermögensminderung? Das von der Ehefrau des Gesellschafters C gewährte Überbrückungsdarlehen führt aufgrund des unangemessen hohen Zinssatzes zu einer Vermögensminderung der GmbH, die sich in Form höherer Betriebsausgaben auch auf die Höhe ihres Einkommens auswirkt. (2) (P): durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst? (P): Darlehensgeberin aber in keiner gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur GmbH. Nach der Rechtsprechung kann indessen eine vga auch durch Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an einen Nichtgesellschafter bewirkt werden (BFH BStBl. III 1964, S. 17). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem 5

6 Nichtgesellschafter um eine dem Gesellschafter nahestehende Person handelt und die Leistung an den Dritten einen Vermögensvorteil für den Gesellschafter darstellt. Nahestehende Personen im Sinne dieser Rechtsprechung sind Personen, die eine persönliche oder sachliche Beziehung zum Gesellschafter aufweisen. In Betracht kommen insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften (BFH BStBl. II 1987, S.459) oder Kapitalgesellschaften (BFH BStBl. II 1988, S. 356). Auch die Ehefrau eines Gesellschafters fällt insofern unter den Begriff der nahestehenden Person" (BFH BStBl. II 1988, 786). Gewährt eine GmbH der nahestehenden Person eines Gesellschafters (hier: der Ehefrau) einen (Zins-)Vorteil, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Vorteil mittelbar auch dem Gesellschafter zugewandt wird. Entkräftet werden kann dieser prima-facie-beweis im Allgemeinen nur durch eine Darlegung der Kapitalgesellschaft, in der diese die Beziehungen zwischen ihr (KapGes) und der nahestehenden Person als ausschließliche Ursache der Vorteilszuwendung nachweist. Da dieser Nachweis im vorliegenden Fall hinsichtlich des 3% überschießenden Betrages jedoch nicht zu erbringen sein wird, liegt eine vga vor. Rechtshandlung/tatsächliche Handlung ausreichend (+) (3) die sich auf die Höhe des Einkommens (Unterschiedsbetrag gem. 8 i KStG i.v.m. 5 I, 4 I 1 EStG auswirkt (+) und (4) die in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung (oga) steht (+) und (5) die die Minderung des Unterschiedsbetrags muss sich objektiv dafür eignen, beim Gesellschafter einen Vorteil in Gestalt eines sonstigen Bezuges i.s.v. 20 I Nr. 1 S.2 EStG auszulösen. (+), s.o. 6

7 Beachte: die vga wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Gesellschafter (nicht dem Dritten/der nahestehenden Person) zugerechnet (Schritt 1) und der Gesellschafter wendet dem Vorteil sodann dem Dritten zu (Schritt 2). Es liegt daher stets eine fiktive Verausgabung/Weiterreichung durch den Gesellschafter an den Dritten vor. Die tatsächlich unmittelbar erfolgende Vorteilsgewährung der Gesellschaft an den Dritten wird ähnlich einer Abkürzung des Zahlungsweges beurteilt. vga dem Grunde nach hier (+) Bewertung/Höhe der vga? Die Höhe der außerbilanziellen Hinzurechnung der vga bestimmt sich nach dem gemeinen Wert ( 9 I BewG), hier nach dem - für den einzelnen Veranlagungszeitraum ermittelten - Unterschiedsbetrag zwischen der angemessenen marktüblichen Verzinsung und den tatsächlichen gezahlten Zinsen. Im Falle des von der Ehefrau des C gewährten Darlehens ergibt sich demzufolge: Hinzurechnung gem. 8 III 2 KStG um ( x 12 % =) Berechnung: Ausgangsgröße Steuerbilanzgewinn Hinzurechnungen 8 III 2 KStG (vga): PKW Darlehen z.v.e. ( 7 II, 8 KStG) Im Ergebnis beträgt das zu versteuernde Einkommen der GmbH also = zu versteuerndes Einkommen nach 7 KStG 3. Steuersatz = 15 %, 23 I KStG; ggf. Freibetrag nach 24 KStG 7

8 Lösung Fall 23: Es könnte wieder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, durch die sich das zve der GmbH nicht mindern darf, 8 III 2 KStG. Dann wäre der Betrag außerbilanziell hinzuzurechnen. Dies setzt voraus: 1. Vermögensminderung (+) 2. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (Abgrenzung zu betrieblicher Veranlassung) Problematisch ist bereits, ob eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung vorliegt. Es geht also um die Frage, ob die Vermögensminderung der GmbH auch zugerechnet werden kann. Dies ist zu bejahen, wenn die jeweils maßgebliche Handlung durch das vertretungsberechtigte Organ der Körperschaft vorgenommen wird. Hier ist das vertretungsberechtigte Organ der Geschäftsführer G gem. 35 I 1 GmbHG. Durch ihn ist auch die Überlassung des PKW erfolgt. Auf die Kenntnis der übrigen Gesellschafter kommt es somit nicht an. 3. die sich auf die Höhe des Einkommens (Unterschiedsbetrag gem. 8 i KStG i.v.m. 5 I, 4 I 1 EStG auswirkt (+) und 4. die in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung (oga) steht (+) und 5. die die Minderung des Unterschiedsbetrags muss sich obj. dafür eignen, beim Gesellschafter einen Vorteil in Gestalt eines sonstigen Bezuges i.s.v. 20 I Nr. 1 S.2 EStG auszulösen. (+) vga (+) Für Bewertung des PKW-Nutzungswertes kann 6 I Nr. 4 S. 2 EStG herangezogen werden. (a.a. unter Verweis auf 32a KStG [allerdings reine Verfahrensnorm] ebenfalls vertretbar) (P): Bewertung der vga? Grds. 9 I BewG = gemeiner Wert, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist Ggf. abweichend Bewertung nach 6 I Nr. 4 S. 2 EStG i.v.m. 8 I KStG (sog. 1%- Regelung )? Dagegen: BFH v I R 8/06, BStBl. II 2012, 260 wonach Der Vorteil ( ) nicht gemäß 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten [ist]. Der BFH hält 6 I Nr. 4 S. 2 EStG i.v.m. 8 I KStG nicht für generell anwendbar. 8

9 Lösung Fall 24: Wieder steht die Zurechnung der Vermögensminderung zur GmbH in Frage. Das Handeln des A kann nicht ohne weiteres der GmbH zugerechnet werden. Der Körperschaft sind aber auch Handlungen des Gesellschafters zuzurechnen, der nicht selbst Organ ist, wenn die Handlung mit Zustimmung des Organs geschehen ist. Liegt eine solche nicht vor, so ist auf die mutmaßliche Zustimmung abzustellen. Vorliegend hatte G keine positive Kenntnis. Strittig ist, inwieweit der mutmaßliche Wille bei strafbaren Handlungen herangezogen werden kann. Nach einer Ansicht kann jedenfalls strafbares Handeln n i c h t einfach unterstellt werden (so Flume, DB 1993, 1945). Zurechnung (-)/vga (-) Anderer Ansicht zufolge (z.b. Wassermeyer, DB 1993, 1260 u. 1948) kann, wenn Indizien vorliegen, der mutmaßliche Wille auch dahingehend gedeutet werden, dass der Geschäftsführer mit der strafbaren Handlung einverstanden ist. Zurechnung (+)/ wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, vga (+) Lösung Fall 25: A. Subjektive Steuerpflicht des A A ist als natürliche Person mit Wohnsitz im Inland gem. 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit seinem Welteinkommen. B. Objektive Steuerpflicht des A I. Einkünftequalifikation 1. Gesellschaftereigenschaft des A bei der B-GmbH Zu differenzieren ist zwischen der 10%-igen Beteiligung des A an der B-GmbH einerseits und zwischen seiner Geschäftsführertätigkeit für die B-GmbH andererseits! Bezüglich der 10%-igen Beteiligung kommen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 2 Abs. 1, S. 1 Nr. 5, 20 Abs.1 Nr. 1 EStG zwar in Betracht, sofern der A Gewinnanteile (Dividenden) aus dem GmbH-Anteil erzielt. Im VZ 2014 wurden jedoch keine Dividenden von der B-GmbH ausgeschüttet, sodass A keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. 9

10 2. Geschäftsführertätigkeit des A bei der B-GmbH In Betracht kommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß 2 Abs. 1, S. 1 Nr. 4, 19 Abs.1 S.1 Nr. 1 EStG. ( 19 EStG zählt zwar exemplarisch auf, welche Einnahmen solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, definiert aber den Begriff der nichtselbständigen Arbeit nicht. Nach ständiger Rspr. enthält aber die LStDV eine zutreffende Auslegung des Gesetzes. [vgl. bzgl. Arbeitnehmerbegriff 1 I 1 S.1, 2, II S.1, 2, III LStDV - Maßgeblich ist also das Bestehen eines Dienstverhältnisses]). Voraussetzung dafür ist, dass A im steuerrechtlichen Sinne als Arbeitnehmer der B-GmbH anzusehen ist. Die Beteiligung des A als Gesellschafter der B-GmbH ist insoweit unerheblich. Denn aufgrund der zivilrechtlichen Selbständigkeit der GmbH (juristische Person, 13 I GmbHG) im Verhältnis zu ihren Anteilseignern gilt im Steuerrecht das sog. Trennungsprinzip: Körperschaft und Anteilseigner werden einander wie fremde Dritte gegenübergestellt. Die zwischen ihnen abgeschlossenen zivilrechtlich wirksamen - Verträge werden grds. auch der Besteuerung zugrunde gelegt (vgl. dazu Hey, in: Tipke/Lang 22, 11 Tz. 1). Arbeitnehmerbegriff als sog. Typusbegriff (Abgrenzung vom Unternehmer [Selbständigem/Gewerbetreibendem]): Es gibt eine Vielzahl von Merkmalen, die als Indizien für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft angesehen werden können. Da es sich aber lediglich um Indizien handelt, ist stets eine Argumentation im Hinblick auf die einzelnen Umstände des konkreten Falles erforderlich! Wdh: Arbeitnehmertypusbegriff (Indizcharakter) Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges Persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstherrn nach Art und Weise, Ort, Zeit u. Umfang Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn: keine Unterhaltung eines eigenen Büros, Gestellung der Arbeitsgeräte Fehlendes Unternehmerrisiko: festes Arbeitsentgelt, Urlaubsanspruch, Anspruch auf Sozialleistungen, Fortzahlung im Krankheitsfall Höchstpersönlichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung, 10 Abhängigkeit von einem Dienstherrn

11 Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt als gesetzlicher Vertreter und Organ der GmbH - 35 Abs.1 GmbHG zwar regelmäßig auch die Arbeitgeberaufgaben der GmbH wahr, da die GmbH selbst als juristische Person handlungsunfähig ist, und sich diesbzgl. ihrer Organe bedienen muss. Die Organstellung des Geschäftsführers vermittelt ihm auch die weit reichende Befugnis, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Zu bedenken ist aber dennoch, dass der Geschäftsführer einer GmbH organisatorisch in ein fremdes Unternehmen (GmbH) eingegliedert ist und der Gesellschafterversammlung diese fungiert als Kontrollorgan der Gesellschaft, vgl GmbHG untersteht. Außerdem trägt der Geschäftsführer (isoliert betrachtet) trotz nicht unbedeutender Haftungsrisiken letztlich kein nennenswertes Vermögensrisiko; umgekehrt partizipiert er grds. auch nicht am Gewinn (wie die Gesellschafter bei Gewinnausschüttungen). Auch fremdvergleichsübliche Gewinntantiemen vermögen eine nennenswerte Beteiligung am Gewinn in der Regel nicht zu vermitteln! Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. allgemein gesprochen das Organ einer juristischen Person - wird somit grds. als Arbeitnehmer tätig (vgl. BFH v VI 172/58 U, BStBl. III 1960, 214 sowie Hey, in: Tipke/Lang 22, 8 Tz. 472; s. auch BFH v XI R 47/96, BStBl. II 1997, 255 für Zwecke der Umsatzsteuer). Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer der GmbH sein (vgl. so auch wieder BFH BStBl. II 2012, 262), wenn er einen festen Anstellungsvertrag hat, seine ganze Arbeitskraft schuldet und die Vergütung im Wesentlichen nicht vom wirtschaftlichen Erfolg abhängt (vgl. bereits oben Trennungsprinzip; zur umstrittenen Behandlung des hier nicht vorliegenden beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers siehe: Seer, GmbHR 2011, 225; Seer, GmbHR 2012, 563; jeweils m.w.n.) A ist nach alledem im Hinblick auf die Ausübung seiner geschäftsführenden Tätigkeit als Arbeitnehmer der B-GmbH anzusehen, sodass das Gehalt, das er von der B-GmbH bezieht, als Arbeitslohn gemäß 2 LStDV zu qualifizieren und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.s.d. 19 Abs. 1 Nr.1 EStG zuzuordnen ist. 11

12 3. Verlust der Stammeinlage Grundsätzlich sind im Bereich des Privatvermögens Vermögensverluste auf der Vermögensebene steuerlich nicht relevant (quellentheoretischer Ansatz). Allerdings gilt für Verluste genauso wie für Gewinne in Durchbrechung dieses Prinzips die Norm des 17 EStG, wonach die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften einkommensteuerbar ist, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 1% beteiligt war (vgl. nunmehr außerdem auch die erhebliche Ausweitung der Besteuerung auf privater Ebene durch die Abgeltungsteuer, 20, 32d, 43 EStG insoweit ist Berechtigung des 17 EStG zweifelhafter denn je). A könnte daher einen steuerbaren Verlust aus der Auflösung der B-GmbH gem. 17 I 1, IV 1 EStG erlitten haben. Bei den Anteilen an der B-GmbH handelt es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft i.s.d. 17 I 3 EStG. An dieser war A, da er (nominell) von Anteilen hielt, innerhalb der letzten 5 Jahre zu 10%, d.h. zu mehr als 1% beteiligt. A hat den Anteil zwar nicht veräußert. Gem. 17 IV 1 EStG gilt jedoch auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Veräußerung, sodass der Tatbestand des 17 EStG erfüllt ist und insofern gewerbliche Einkünfte vorliegen. II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart a) Geschäftsführertätigkeit des A bei der B-GmbH A hat im VZ 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der B-GmbH erzielt. Einkünfteermittlungsart: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 2 II S.1 Nr. 2 EStG) als Ausfluss des objektiven Nettoprinzips b) Verlust der Stammeinlage A hat im VZ 2014 gewerbliche Einkünfte gem. 2 I Nr. 2, 17 EStG erzielt. Einkünfteermittlungsart: Gewinn 2 II Nr. 1, 17 II EStG 2. Einkünfteermittlung a) Geschäftsführertätigkeit des A bei der B-GmbH Einnahmen abzüglich Werbungskosten (WK) oder Werbungskosten- Pauschbetrag (WK-PB) = (Überschuss-)Einkünfte 12

13 aa) Einnahmen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind i.h.v anzusetzen. bb) Werbungskosten Ansatz des WK-Pauschbetrages, 9a S. 1 Nr. 1 lit. a EStG: 1000,- b) Verlust der Stammeinlage Fraglich ist, wie sich der Gewinn/Verlust ermittelt. Nach 17 II 1 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungspreis: Gem. 17 Abs. 4 S. 2 EStG gilt als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens. Solches hat A nicht erhalten. Veräußerungskosten: Ebenso wenig hatte er Veräußerungs- bzw. Aufgabekosten zu tragen, sodass er einen Verlust in voller Höhe der Anschaffungskosten erlitten hat. Anschaffungskosten: Demnach sind die Anschaffungskosten für die Beteiligung zu bestimmen. Zu den Anschaffungskosten gehört alles, was der Erwerber aufwendet, um das Wirtschaftsgut zu erlangen und zu behalten (etwa BFH BStBl. II 2004, 597). Das bedeutet, dass der Anschaffungspreis ( ) zu den Anschaffungskosten gehört. Weiterhin sind als nachträgliche Anschaffungskosten verdeckte Einlagen und andere nachträgliche Aufwendungen zu berücksichtigen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, noch Veräußerungskosten sind (BFH BStBl. II 1999, 339). Verdeckte Einlage: 1. Ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person wendet der Gesellschaft einen einlagefähigen Vorteil zu 2. Und diese Zuwendung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (Fremdvergleich) 3. Negative Voraussetzung: Nutzungsvorteile können nicht Gegenstand einer (verdeckten) Einlage sein. Daher kann die Überlassung eines Wirtschaftsgutes zum Gebrauch oder zur Nutzung nicht Gegenstand einer (verdeckten) Einlage sein. 13

14 o verdeckte Einlage/nachträgliche AK bzgl. Buchhaltungsprogramm: Die Schenkung des Buchhaltungsprogramms könnte eine verdeckte Einlage und damit nachträgliche Anschaffungskosten darstellen. Verdeckte Einlagen liegen vor, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In der Zuwendung des Computerprogramms liegt ein Vermögensvorteil der Gesellschaft, nämlich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Da dieses von A entgeltlich erworben wurde, ist es gem. 5 Abs. 2 EStG auch aktivierbar. Ein Fremder hätte der Gesellschaft das Programm nicht geschenkt, so dass die Zuwendung auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Einlage ist gem. 8 Abs. 1 KStG i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert, also mit ,- EUR zu bewerten. A hat daher insoweit nachträgliche Anschaffungskosten i.h.v ,- EUR. o verdeckte Einlage/nachträgliche AK bzgl. Darlehen/Zinsen: Zu den nachträglichen AK könnte der Verlust des Darlehens i.h.v zzgl. Zinsen gehören. Allerdings ist wie dargestellt zu prüfen, ob der Verlust des Darlehens gesellschaftlich veranlasst ist. Das ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn es kapitalersetzend ist (BFH BStBl. II 1999, 724). Dies ist etwa der Fall, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung insolvenzreif ist und ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen nicht mehr eingegangen wäre. Die B-GmbH erhielt keinen Bankkredit mehr, erst Recht nicht ohne Sicherheiten bieten zu können. Ein fremder Dritter hätte daher das Darlehen nicht gewährt, so dass die Gewährung durch A durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die nachträglichen Anschaffungskosten sind mit dem Nennwert des Darlehens, also mit anzusetzen. Zudem wären vom bis Zinsen i.h.v. 6% p.a. = angefallen, auf die A verzichtet hat. Diese gehören ebenfalls zu den nachträglichen Anschaffungskosten. A hat daher nachträgliche Anschaffungskosten i.h.v ,- EUR. 14

15 Ursprüngliche AK: Nachträgliche AK: BF-Programm Darlehen/Zinsen AK insgesamt A hat für seine Beteiligung daher Anschaffungskosten gehabt, die in gleicher Höhe grds. einen Verlust aus 17 EStG darstellen. Verlustabzugsbeschränkung - 17 II 6 EStG? 17 II 6 EStG enthält eine Verlustabzugsbeschränkung für unentgeltlich erworbene bzw. entgeltlich erworbene Anteile, die der Steuerpflichtige nicht während der gesamten letzten fünf Jahre gehalten hat. Insoweit gibt es jedoch eine Rückausnahme, wenn die Anteile in den letzten fünf Jahren erworben wurden und der Erwerb der Begründung einer Beteiligung i.s.d. 17 I 1 EStG gedient hat. Dies war hier der Fall, so dass die Verluste des A grundsätzlich abziehbar sind. Verlustabzugsbeschränkung - 3c II i.v.m. 3 Nr. 40 lit. c EStG: Weiterhin ist jedoch 3c II i.v.m. 3 Nr. 40 lit. c EStG zu beachten. Danach sind nur 60% der Anschaffungskosten abziehbar (zur zahlreichen Kritik an der Regelung s. etwa Schmidt/Weber-Grellet, EStG 34, 17 EStG Rn. 190 m.w.n.; Seer, in: FS Hüffer, 937, 946ff.). Daher beträgt der einkommensteuerlich zu berücksichtigende Verlust

16 Lösung Fall 26 A.Einkommensteuerrechtliche Beurteilungen hinsichtlich M I. Subjektive Steuerpflicht 1 Abs. 1 EStG (+) II. Objektive Steuerpflicht 1. Vermietung bis zum (Alleingeschäftsführung des M) a) Zweistufige Einkünftequalifikation Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft ( 2 I Nr. 2, 15 I Nr. 2 EStG)? aa) Ebene der Gesellschaft (1) Gesellschafter einer Personengesellschaft (2) Gewerbliches Unternehmen (P) Vermietung von Grundstücken ist regelmäßig als Vermietung und Verpachtung isv 2 Abs. 1 Nr. 6 i.v.m. 21 EStG zu qualifizieren, es sei denn, es liegen gem. 21 III, 15 EStG z.b. gewerbliche Einkünfte vor. Originäre Gewerblichkeit 15 II EStG (-) Aber: Betriebsaufspaltung führt zu gewerblichen Einkünften! Rechtsfolge (u.a.): Die Vermietung von Wirtschaftsgütern (durch das sog. Besitzunternehmen) wird als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen Hintergrund: Die Verflechtung beider Unternehmen bewirkt, dass in beiden Unternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille besteht, über den das Besitzunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und damit gewerblich tätig ist. 16

17 Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung Sachliche Verflechtung und personelle Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen. Sachliche Verflechtung = Nutzungsüberlassung einer wbg, d.h. das Besitzunternehmen überlässt dem Betriebsunternehmen eine (für das Betriebsunternehmen) wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung. (wbg= dem Betrieb das Gepräge gebend, d.h. nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszwecks des Betriebsunternehmens erforderlich und von besonderem [betriebsnotwendig] für dessen Betriebsführung [funktionaler Begriff]; nach jüngerer, zunehmend extensiver Rspr. auch Grundstücke, Büro- und Verwaltungsgebäude, wenn diese nicht qualitativ und quantitativ von völlig untergeordneter Bedeutung) + Personelle Verflechtung = wenn die an Besitz- und Betriebsunternehmen beteiligten natürlichen Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, d.h. wenn die das Besitzunternehmen beherrschenden Personen in der Lage sind, ihren Willen auch in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen. Ausreichend ist faktische Beherrscherstellung, Beteiligungs- und Beherrschungsidentität; allerdings keine grds. Vermutung, dass Eheleute/nahe Angehörige gleichgerichtete Interessen verfolgen. Voraussetzungen (kummulativ): sachliche Verflechtung (ab vermietet): Hier: Die M&F-GbR überlässt der F-GmbH das Grundstück mit der Lagerhalle zur entgeltlichen Nutzung. F-GmbH importiert Handelswaren aus Fernost Lagerhalle, die sogar nach Bedürfnissen der F-GmbH renoviert worden ist (BFH: sogar nicht individuell zugeschnittenen WG können wbg sein) = wesentl. Betriebsgrundlage sachl. Verflechtung (+) 17

18 (P) personelle Verflechtung liegt vor, wenn Betriebs- und Besitzunternehmen von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen werden, was bei Beteiligungs- oder Beherrschungsidentität der Fall ist. Letzteres liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen auf gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Grundlage in der Weise beherrscht, dass er in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (z.b. BFH BStBl. II 2002, 363). Diesen einheitlichen Willen könnte möglicherweise M in beiden Gesellschaften durchsetzen: Betriebs-GmbH (+), da M mit 75 % der Stammanteile die GmbH beherrscht und Geschäftsführer ist. Besitz-GbR (?), da M lediglich zu 50% beteiligt ist und für jedes Geschäft einer GbR die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist ( 709 I BGB) Aber: ggf. faktische Beherrschung, da M Alleingeschäftsführer und Vertreter der GbR ist Leitsatz des BFH vom : Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter allein übertragen, dann beherrscht dieser Gesellschafter die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen sind. Weiterhin hat der BFH ausgeführt, dass, solange einem nach 710 BGB berufenen Gesellschafter- Geschäftsführer die Geschäftsführungsbefugnis nicht durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ( 712 BGB) entzogen ist, die anderen Gesellschafter in Angelegenheiten der Geschäftsführung nicht tätig werden dürfen. Sie haben auch weder ein Widerspruchsrecht gegen die von dem Geschäftsführer getroffenen Maßnahmen noch können sie diesem unter Hinweis auf 713 i.v.m. 665 BGB und das zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer bestehende Auftragsverhältnis Weisungen erteilen. 1 BFH v VIII R 24/01, BFHE 202, 535 = BStBl II 2003,

19 Danach beherrscht M die Besitzgesellschaft, weil F faktisch keinen Einfluss auf die Geschäfte der GbR hat M beherrscht also sowohl die GbR (Besitzunternehmen) als auch die GmbH (Betriebsunternehmen) und die personelle Verflechtung ist zu bejahen. Es liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Diese führt dazu, dass die Einkünfte des Besitzunternehmens in gewerbliche umqualifiziert werden und die Tätigkeit der GbR als gewerblich zu beurteilen ist. (3) Gesellschafter sind Mitunternehmer (+) Mitunternehmertypusbegriff bei M und F erfüllt bb) Ebene des Gesellschafters M Es liegen keine Anhaltspunkte vor, warum die Tätigkeit für M umzuqualifizieren sein sollte. M erzielt Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gemäß 2 I Nr. 2, 15 I Nr. 2 EStG b) Zweistufige Einkünfteermittlung Gemäß 15 I S. 1 Nr. 2 EStG setzen sich die Einkünfte des Mitunternehmers aus seinem Gewinnanteil und seinem Sonderbetriebsergebnis zusammen (additive Gewinnermittlung). aa) Gewinnanteil Mangels Buchführungspflicht kann die GbR ihren Gewinn nach 4 III EStG oder nach 4 I EStG ermitteln. Hier wird von 4 III EStG ausgegangenen. (1) Betriebseinnahmen Mietzins /Monat In 2013: Okt.-Dez In 2014: Jan.-Juni (2) Betriebsausgaben Grundstück Fraglich ist wie hoch die Gesamtanschaffungskosten sind und wie diese aufzuteilen sind auf die beiden Wirtschaftsgüter (Gebäude sowie Grund &Boden). In jedem Fall stellen die Anschaffungskosten dar (vgl. 255 I HGB). Aber auch die Sanierungskosten in 19

20 Höhe von gehörten zu den Anschaffungskosten (vgl. 6 I Nr. 1a EStGanschaffungsnahe Herstellungskosten) Aufteilung der AK auf nicht abnutzbaren Grund und Boden einerseits und abnutzbares Gebäude andererseits. Da das Lagerhaus beim Kauf des Grundstücks angesichts der hohen Sanierungskosten anscheinend keinen eigenen Wert hatte, vielmehr eine abbruchreifes Haus erworben wurde, scheint folgende Aufteilung sachgerecht: für Grund u. Boden; für das Gebäude. - Grund und Boden: 4 III Satz 4 EStG = nicht abnutzbar - Gebäude: 4 III 3 i.v.m. 7 I, IV EStG = AfA AfA-Bemessungsgrundlage = AK Gebäude AfA-Satz = 7 I 1 und 4, IV 1 Nr. 1 EStG 3% p.a. (monatsgenau) x 3% x 3/12 (Oktober-Dezember 2013) x 3% x 6/12 (Januar-Juni 2014) Erg.: GbR kann für das Gebäude gemäß 4 III 3 EStG i.v.m. 7 I 1, 4, IV Nr. 1 EStG AfA in Höhe von in 2013 und in 2014 als Betriebsausgabe geltend machen. Der so ermittelte Gewinn ist zu 50% dem M zuzurechnen. bb) Sonderbetriebsergebnis (1) Sonderbetriebseinnahmen insb. Sondervergütungen isv 15 I 1 Nr. 2 HS 2 EStG, dies sind alle Leistungen der Gesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für einen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks darstellen. Sonderbetriebseinnahmen liegen aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter Einnahmen erzielt, die auf im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind. 20

21 (a) Geschäftsführergehalt von der M&F-GbR Sonderbetriebseinnahmen gem. 15 I 1 Nr. 2 S. 1, 2.HS EStG Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft (b) Gewinnausschüttungen aus der GmbH? Dividenden als Sonderbetriebseinnahmen? Voraussetzung: Anteile an der Betriebs-GmbH = Sonderbetriebsvermögen? da die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft unmittelbar der gewerblichen Betätigung des Besitzunternehmens dienen, gehören sie bei der Besitzpersonengesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen. Die auf sie entfallende Gewinnausschüttung in Höhe von stellt somit bei M eine Sonderbetriebseinnahme dar. Beachte: Teileinkünfteverfahren: 3 Nr. 40, 3c II EStG; keine Abgeltungsteuer! (b) Geschäftsführergehalt Nach Ansicht der h.m. stellen die von der F-GmbH an M gezahlten Geschäftsführervergütungen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Arg.: Eine GmbH braucht jemanden, der ihre Geschäfte führt. Dies kann auch ein Gesellschafter im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tun. Der Tatbestand der Betriebsaufspaltung liegt unabhängig davon vor, von wem die Geschäfte der GmbH geführt werden. Das Dienstverhältnis der GmbH mit ihrem Gesellschafter kann nicht als Ausfluss der Betriebsaufspaltung angesehen werden. Die von einer Betriebs-GmbH an den Inhaber eines Besitzunternehmens gezahlten Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienste der GmbH gehören somit nicht zum gewerblichen Gewinn des Besitzunternehmens. Für dieses Ergebnis spricht überdies, dass 19 EStG im Gegensatz zu den 20, 21 EStG keine Subsidiaritätsklausel enthält. Bei den Geschäftsführervergütungen handelt es somit nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (Kritisch zur Einkünftequalifikation beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer insb. Seer, GmbHR 2011, 225 m.w.n.) Bei dem Geschäftsführergehalt handelt es sich nach h.m. demnach um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von 2 I 1 Nr. 4, 19 EStG. 2. Änderung der Geschäftsführung (ab ) a) Einkünftequalifikation aa) Vermietung ab dem (gemeinsame Geschäftsführung) 21

22 21 oder 21 III, 15 EStG? Folge der Änderung zur gemeinsamen Geschäftsführung: Vom an kann M seinen Willen nicht mehr gegen F in der GbR durchsetzen; vielmehr gilt wieder 709 BGB es besteht keine personelle Verflechtung mehr, mangels durchsetzbarem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen (sog. Personelle Entflechtung). Die Betriebsaufspaltung endet am Ab dem (Entflechtung der Betriebsaufspaltung) erzielen M und F in gesamthänderischer Verbundenheit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 2 Abs. 1 Nr. 6, 21 EStG). bb) Realisation stiller Reserven wegen Entflechtung der Betriebsaufspaltung Nach Auffassung des BFH ist die personelle (ebenso wie die sachliche) Entflechtung als Betriebsaufgabe isv 16 III EStG (= Vollentnahme) des Besitzunternehmens mit voller Gewinnrealisation im Betriebsvermögen zu beurteilen. Auch wenn die Personengesellschaft weiterhin vermietend tätig ist, liege gleichwohl eine Betriebsaufgabe vor, wenn der Betrieb in seiner ertragsteuerlichen Zuordnung so verändert wird, dass die Erfassung der im Buchansatz für die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist. Wertveränderungen im Sonderbetriebsvermögen - Entnahme der GmbH- Anteile? Zu berücksichtigen ist, dass es durch die Beendigung der Betriebsaufspaltung zu einer Überführung des vormaligen Sonderbetriebsvermögens ins Privatvermögen kommt, was zu einer Realisation der stillen Reserven führt. Die GmbH-Anteile werden also aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen des M überführt. cc) Gehalt aus der GbR und der GmbH M ist Arbeitnehmer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (s.o.). Mangels Mitunternehmerschaft kommt keine Sonderbetriebseinnahme gem. 15 I 1 Nr. 2 S.1, 2.Hs. EStG in Betracht. 22

23 b) Einkünfteberechnung GbR hat Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten zu ermitteln ( 2 II Nr. 2 EStG) aa) Vermietungseinkünfte (1) Einnahmen Mietzahlungen (2) Werbungskosten 9 I 1 Nr. 7 EStG ivm 7 EStG erlaubt die Geltendmachung von AfA (vgl. insoweit obige Ausführungen, wobei im Privatvermögen gem. 7 IV Nr. 2 lit. a EStG lediglich eine Abschreibung von 2% in Betracht kommt) bb) Aufgabegewinn (GmbH-Anteile) Anzusetzen ist der gemeine Wert ( 16 III 7 EStG) abzüglich der fortgeführten Anschaffungskosten. (ACHTUNG: 17 EStG ist hier nicht anwendbar, da er nur Anteile an Kapitalgesellschaften erfasst, die im Privatvermögen gehalten werden; hier lag jedoch Sonderbetriebsvermögen vor!) Gemeiner Wert im Aufgabezeitpunkt = M hält 75 % der Anteile, die demnach insgesamt einen gemeinen Wert von haben. Der Buchwert der GmbH-Anteile beträgt Bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns sind 3 Nr. 40 lit. c (40% steuerfrei), 3c II (40% Abzugsverbot) EStG zu beachten (Teileinkünfteverfahren). Danach sind 60% von abzüglich 60% von anzusetzen, was zu einem Sonderbetriebsertrag i.h.v führt. In Betracht kommt wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen sollten zudem noch die Privilegierung des Aufgabegewinns nach 16 Abs. 4, 34 EStG. cc) Geschäftsführergehalt Sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, kann M den Werbungskostenpauschbetrag ( 9a EStG) beanspruchen. B. Einkommensteuerrechtliche Beurteilungen hinsichtlich F Die rechtliche Würdigung bei F entspricht im Wesentlichen den Ausführungen zu M. Bis zum erzielte auch F Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft. Bei F ist lediglich der Gewinnanteil anzusetzen; Sondervergütungen oder Sonderbetriebsvermögen sind nicht ersichtlich. Ab dem erzielt F dann ebenso wie M Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 23

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst.

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst. Skizze des Sachverhalts Z-GbR 535 BGB Grdst. Y-GmbH K 49% 51% 80% 20% Z GF F 1 Lösungshinweise Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 A. Steuerpflicht des Z I. Subjektive Einkommensteuerpflicht

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2013 bis 2015 beinahe ausschließlich in Frankreich

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald

Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom 01.07.2016 Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Einkommensteuerliche Behandlung bei der C1-C4 Vorbemerkung: C1-C4 können zusammen geprüft werden. I.

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft

Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip

Mehr

Beispiel: E und F sind Gesellschafter der (bilanzierenden) X-Grundstücksverwaltungs-GbR. Die X-GbR ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks

Beispiel: E und F sind Gesellschafter der (bilanzierenden) X-Grundstücksverwaltungs-GbR. Die X-GbR ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks Beispiel: E und F sind Gesellschafter der (bilanzierenden) X-Grundstücksverwaltungs-GbR. Die X-GbR ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks Abgrenzung zwischen (BW Grundstück = 100.000 ; BW Gebäude

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2009/2010 Lösungsskizze Fall 3:

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2009/2010 Lösungsskizze Fall 3: Lösungsskizze Fall 3: Einkommensteuerpflicht der F A. Subjektive Steuerpflicht der F 1 I 1 EStG: Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt

Mehr

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universität des Saarlandes Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht 1 Körperschaftsteuer:

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Die Steuerfachwirtprüfung

Die Steuerfachwirtprüfung Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung

Mehr

Lösung Übung Klausur

Lösung Übung Klausur Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip

Mehr

Steuerberater. Merkblatt. Verdeckte Gewinnausschüttung. Inhalt. Steffen Feiereis

Steuerberater. Merkblatt. Verdeckte Gewinnausschüttung. Inhalt. Steffen Feiereis Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Verdeckte Gewinnausschüttung Inhalt 1 Begriff und Funktion 2 Voraussetzungen 2.1 Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung 2.2 Veranlassung durch das

Mehr

Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Aufgabenteil I

Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Aufgabenteil I Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom 7.6.2013 Aufgabenteil I Vermietung I. Perspektive des Vermieters 1) Umsatzsteuerbarer Vorgang im Sinne von 1 I Nr. 1 UStG a) Vermieter als Unternehmer im Sinne von 2 UStG

Mehr

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional

Mehr

Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften. direkte Steuer Gemeinschaftsteuer. Veranlagungsteuer. bindend für alle KStG. Körperschaftsteuer

Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften. direkte Steuer Gemeinschaftsteuer. Veranlagungsteuer. bindend für alle KStG. Körperschaftsteuer Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Grundlagen Veranlagungsteuer Körperschaftsteuer bindend für alle KStG bindend nur für Finanzverwaltung KStR Rechtsquellen Einkommensteuer

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Oktober 2002

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Oktober 2002 Bundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Oktober 2002 IV A 6 S 2240 134/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-0 (oder 682 0) Oberste Finanzbehörden der Länder Bedeutung

Mehr

Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten.

Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Teil 3 Fall 1 -Übersicht zum Drittaufwand Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Drittaufwand ist im Gegensatz

Mehr

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung

Mehr

Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre

Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre Michael Wehrheim Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre 3. F vollständig überarbeitete Auflage GABLER ABBILDUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XIII XIV 1 EINLEITUNG 1 1.1' Definition grundlegender

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

Studienarbeit KSt Lösungshinweise

Studienarbeit KSt Lösungshinweise Zu 6.1. AQ-GmbH Studienarbeit KSt - 30 - Lösungshinweise Die Aufgabe liegt etwas außerhalb der Norm, da Ihnen eine korrekte Behandlung vorgegeben war und Sie begründen sollten, warum die Beurteilung richtig

Mehr

Übung im Steuerrecht 5. Klausur ( ): Lösungsskizze

Übung im Steuerrecht 5. Klausur ( ): Lösungsskizze Übung im Steuerrecht 5. Klausur (22.06.2012): Lösungsskizze Aufgabenteil I (vgl. hierzu auch BFHE 221, 129 = BFH BStBl. II 2008, 749): 1. Subjektive Steuerpflicht der Eheleute Anton Die Eheleute Anton

Mehr

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise Studienarbeit GewSt - 20 - Lösungshinweise Aufgabe 1 - Teil 1: Gewerbesteuerpflicht der KG - Grundfall a) Prüfung einer... originären gewerblichen Tätigkeit gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG Steuergegenstand

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Fälle zum Einkommensteuerrecht Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall bei der einkommensteuerrechtlichen

Mehr

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1 Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Abbildungsverzeichnis... XIII. Tabellenverzeichnis... XV. Abkürzungsverzeichnis... XVII. Symbolverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis VII. Abbildungsverzeichnis... XIII. Tabellenverzeichnis... XV. Abkürzungsverzeichnis... XVII. Symbolverzeichnis... 1.1 Einführung VII Abbildungsverzeichnis... XIII Tabellenverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII Symbolverzeichnis... XXI 1 Die steuerliche Betriebsaufspaltung... 1 1.1 Einführung... 1 1.2 Problemstellung

Mehr

Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+)

Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+) Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) (1) Architekt ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 S. 2 EStG. Die Veräußerung der Mietwohnhäuser ist jedoch nicht der Architektentätigkeit zuzurechnen. (2) Die Veräußerungseinkünfte

Mehr

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden

Mehr

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober K 6541/02 E (EFG 2004, 189)

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober K 6541/02 E (EFG 2004, 189) BUNDESFINANZHOF Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen

Mehr

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder

Mehr

VII. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Der Autor... V Vorwort...VI Abkürzungsverzeichnis... XV

VII. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Der Autor... V Vorwort...VI Abkürzungsverzeichnis... XV VII Der Autor... V Vorwort...VI Abkürzungsverzeichnis.... XV I. Grundsätzliches...1 1. Vorbemerkung....1 2. Klausurtechnik...1 Fall 1...2 Fall 2...3 3. Themen der Bilanzklausuren Personengesellschaften...17

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2008 bis 2010 beinahe ausschließlich in Frankreich

Mehr

Verdeckte Gewinnausschüttungen, 8 Abs. 3 S. 2 KStG 19

Verdeckte Gewinnausschüttungen, 8 Abs. 3 S. 2 KStG 19 c) Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Veranlassung der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung

Mehr

Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts WS 2009/2010

Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts WS 2009/2010 Beispiel: Der Kaufmann ist Inhaber von 100.000 Aktien der T-AG, die er 2006 zum Kaufpreis von 20 das Stück erworben hatte (2 Mio. Anschaffungskosten). Die 1.000 Aktien machen am Grundkapital der T-AG rund

Mehr

AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1. Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr.

AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1. Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr. AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr. Roman Seer Aufbau einer Falllösung im EStR Einkommensteuerpflicht des X

Mehr

Bewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer

Bewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer Ausbildung im Steuerrecht 7 Bewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer von Dipl.-Finanzwirt Martin Schäfer, Markus Strotmeier 5., überarbeitete und erweiterte Auflage Bewertung, Erbschaft-

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den 7.6.2018 Besprechungsfall 3 Stichpunkte zur Lösung Teil 1 Vorsteuer (Eingangsumsatz): 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG Z erbringt an U umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferungen

Mehr

Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen

Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen Dipl.-Finanzwirt Ortwin Posdziech Steuerberater, Heinsberg Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers II März

Mehr

Merkblatt. Verdeckte Gewinnausschüttung. Inhalt. 1 Begriff und Funktion 2 Voraussetzungen 2.1 Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung

Merkblatt. Verdeckte Gewinnausschüttung. Inhalt. 1 Begriff und Funktion 2 Voraussetzungen 2.1 Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung Verdeckte Gewinnausschüttung Inhalt 1 Begriff und Funktion 2 Voraussetzungen 2.1 Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung 2.2 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis 2.3 Auswirkung auf

Mehr

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom 27.11.2013 Vorab: Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die Abgrenzung von Einkünften auf der Ebene der Einkünftequalifizierung. Sie knüpft in Ansehung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Unternehmensteuerrecht. Besteuerung von Personengesellschaften

Arbeitsgemeinschaft im Unternehmensteuerrecht. Besteuerung von Personengesellschaften Besteuerung von Personengesellschaften Lösungsskizzen zu den Fällen 1-13: Fall 1: Die Behandlung des U als Alleinunternehmer erfolgte zu Unrecht, wenn Gesellschafter einer KG immer und ohne Einschränkung

Mehr

Personengesellschaft erzielt

Personengesellschaft erzielt Personengesellschaft erzielt Überschußeinkünfte Gewinneinkünfte Gesellschafter ist Mitunternehmer i.s.v. 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Gesellschafter ist kein Mitunternehmer i.s.v. 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Anteilige

Mehr

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte

Mehr

MCC Mastering-ConceptConsult

MCC Mastering-ConceptConsult MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen

Mehr

Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer

Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer Die Jus(z des Landes Nordrhein-Wes4alen Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer Münster, 2. Mai 2016 Dr. Jens Reddig Richter am Finanzgericht Münster A. Subjektive

Mehr

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:

Mehr

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer BUNDESFINANZHOF Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Mehr

Arbeitspapier Nr. 1 : Steuerliche Anerkennung der Schenkung von typisch stillen Beteiligungen an minderjährige Enkelkinder

Arbeitspapier Nr. 1 : Steuerliche Anerkennung der Schenkung von typisch stillen Beteiligungen an minderjährige Enkelkinder Arbeitspapier Nr. 1 : Steuerliche Anerkennung der Schenkung von typisch stillen Beteiligungen an minderjährige Enkelkinder I. Sachverhalt GmbH & Co. KG Kommanditisten und Gesellschafter A (52 %) B (24

Mehr

1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung BMF 8. 11. 2010 IV C 6 - S 2128/07/10001 BStBl 2010 I S. 1292 Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG) Bezug: aufgehoben durch: BMF v.

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M.

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt

Mehr

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO.

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. Lösungsskizze Fall 2: A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifikation

Mehr

Kapitel I - Einkunftsarten

Kapitel I - Einkunftsarten Kapitel I Einkunftsarten (s. Skript Folien S. 9 ff) Tutorium betriebliche Steuerlehre Seite 6 Kapitel I Einkunftsarten Gewinneinkunftsarten (Betriebsvermögen) (Betriebs) Einnahmen./. (Betriebs) Ausgaben

Mehr

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 21. Verordnung: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 21. Verordnung des Bundesministers

Mehr

I Lösung: 5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten. 28 s. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten

I Lösung: 5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten. 28 s. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten 28 s. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten 5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten Fall20: Betriebsaufspaltung ( 3 Nr. 40, 12, 15, 18, 19 EStG) Der in Berlin ansässige Steuerberater

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 8 Bode Bohne (B) ist Eigentümer einer kleinen Hotelanlage auf Ibiza, eines Mehrfamilienhauses in Dortmund und einer Ferienwohnung auf Norderney. Die Hotelanlage wird ganzjährig von Touristen genutzt,

Mehr

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Einkünfte aus Kapitalvermögen Differenzierung

Mehr

Körperschaftsteuer. Arten von Gewinnausschüttungen offene verdeckte ( vga ) Finanzwirtschaftliche Einordnung der KSt (2005)

Körperschaftsteuer. Arten von Gewinnausschüttungen offene verdeckte ( vga ) Finanzwirtschaftliche Einordnung der KSt (2005) Überblick über den Stoff Grundlagen Historie des KSt-Rechts Steuersystematische Bedeutung, insbesondere: Verhältnis zur ESt Finanzwirtschaftliche Bedeutung Persönlicher Tatbestand Sachlicher Tatbestand

Mehr

Verzicht bei Pensionszusagen. A. Einführung

Verzicht bei Pensionszusagen. A. Einführung A. Einführung In Krisenzeiten stellen Pensionszusagen oftmals eine finanzielle Belastung für die Kapitalgesellschaft dar und können insbesondere bei rückläufigen Gewinnen zu einer bilanziellen Überschuldung

Mehr

Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung u. -verwendung

Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung u. -verwendung Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung u. -verwendung Einkommenserzielung Einkommensverwendung = Einkommensverteilung ( 8 III S. 1 und 2 KStG) Offene Gewinnausschüttung 8 III 1 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung

Mehr

Dokumentation / Der aktuelle Fall

Dokumentation / Der aktuelle Fall Dokumentation Akt. Fall Seite 1 Dokumentation / Der aktuelle Fall 1. AfA nach unterlassener Erfassung eines Wirtschaftsgutes als BV bei EÜR Quellenhinweise: 4, 7 EStG BFH vom 22.06.2010 (VIII R 3/08; BStBl

Mehr

Unternehmensbesteuerung Teil I

Unternehmensbesteuerung Teil I Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übung 7 SS 20156 Unternehmensbesteuerung Teil I Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 1

Mehr

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen

Mehr

3. Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung

3. Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung 31 3. Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung Fall 1: 2a Abs. 1 EStG Christian W. und Clara W. sind auf dem Gebiet der Paläontologie zwei der

Mehr

Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung

Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung Berufsausübungsgemeinschaft Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung von StB Dr. Rolf Michels, Köln Das Vermögen, das eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für die ärztliche Tätigkeit benötigt,

Mehr

1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist

1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist BMF v. 23.10.2013 IV C 6 - S 2128/07/10001 BStBl I S. 1269 Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c 2 EStG) 1 2 3 Zur Anwendung des Teilabzugsverbots

Mehr

Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG

Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG Pia Friedemann Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A. Problemstellung...........15

Mehr

Personensteuer. Besitzsteuer. direkte Steuer. Eigenschaften. Gemeinschaftsteuer. Veranlagungsteuer. Körperschaftsteuer. Rechtsquellen.

Personensteuer. Besitzsteuer. direkte Steuer. Eigenschaften. Gemeinschaftsteuer. Veranlagungsteuer. Körperschaftsteuer. Rechtsquellen. Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Grundlagen Veranlagungsteuer Körperschaftsteuer bindend für alle KStG bindend nur für Finanzverwaltung KStR Rechtsquellen Einkommensteuer

Mehr

STEUER-RECHTSPRECHUNG 2016/1 KOMPAKT

STEUER-RECHTSPRECHUNG 2016/1 KOMPAKT STEUER-RECHTSPRECHUNG 2016/1 KOMPAKT Stand: 2. April 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel:

Mehr

Lösung: Die KG ist bereits ab wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks und muss es in ihrer Bilanz zum ausweisen.

Lösung: Die KG ist bereits ab wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks und muss es in ihrer Bilanz zum ausweisen. 45 V. Die laufende Besteuerung von Mitunternehmerschaften 1.1 Handelsrechtliches Vermögen/Abgrenzung zum steuerlichen Vermögen Handelsrecht Es gelten die allgemeinen Grundsätze wie für alle Kaufleute.

Mehr

3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf

3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf Inhalt A. Körperschaftsteuer...11 I. Einführung/Rechtsnatur der Körperschaftsteuer...11 II. Rechtsquellen des Körperschaftsteuerrechts...12 III. Körperschaftsteuerpflicht...12 1. Allgemeines...12 2. Ausländische

Mehr

EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 15, 15a EStG) A B S C H N I T T 1 1 Fall 137

EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 15, 15a EStG) A B S C H N I T T 1 1 Fall 137 Fall 137 FALL 137 Mitunternehmerschaft Sachverhalt: A ist zu 30 % an der Baufirma Stein OHG mit Sitz in Neustadt beteiligt. Nach der von der Firma erstellten Handelsbilanz betrågt der Gewinn får 01 87

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater B e rlin Frankfurt München Dr. Stephan Viskorf VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG ZWISCHEN ERTRAG- UND SCHENKUNGSTEUER S c h e n k u n g s s t e u e r p f l

Mehr

Falltraining Körperschaftsteuer

Falltraining Körperschaftsteuer Fälle und Lösungen zum Steuerrecht Falltraining Körperschaftsteuer Bearbeitet von Woldemar Wall, Heiko Schröder 2. Auflage 2017. Buch. 294 S. Kartoniert ISBN 9783955542016 Steuern > Steuerrecht allgemein,

Mehr

Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, SS 2015, neue PO Musterlösung

Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, SS 2015, neue PO Musterlösung Stand: 19.01.016 Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, SS 015, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. 1. Ermittlung der Steuerbelastung für die KG (Gewerbesteuer) Die KG erzielt aufgrund ihrer Tätigkeit

Mehr

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 1. Gründung einer GmbH... 1 1.1 Echte Neugründung... 1 1.2 Mantelgründung und Vorratsgesellschaften... 21 1.3 Schluss- und Eröffnungsbilanzen bei der Umwandlung... 22 2. Gründung einer Unternehmergesellschaft

Mehr

Der GmbH-Geschäftsführer im Einkommen-, Gewerbeund Umsatzsteuerrecht

Der GmbH-Geschäftsführer im Einkommen-, Gewerbeund Umsatzsteuerrecht Kristof Wilmes Der GmbH-Geschäftsführer im Einkommen-, Gewerbeund Umsatzsteuerrecht Die Beurteilung der Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig Verlag Dr. Kovac Hamburg 2010 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I.

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2012 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2012 Lehrbereich I 1 Semester

Mehr

Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen

Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Workshop Besteuerung von Hochschulen im CHE- Hochschulkurs 13. April 2010, Berlin Unterauftragsverhältnis bei Forschungskooperationen Vorgaben eines Zuwendungsbescheids

Mehr

Bereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000

Bereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000 1. Klausuraufgabe Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Körperschaftsteuer Sachverhalt Die Plastik GmbH mit Sitz in Essen stellt seit Jahren Kunststoffe her und versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen

Mehr

Unternehmensteuerrecht SS Dr. Marcel Krumm

Unternehmensteuerrecht SS Dr. Marcel Krumm Unternehmensteuerrecht SS 2011 Dr. Marcel Krumm 1 Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung Personengesellschaften Einzelunternehmen Kapitalgesellschaften Transparenzprinzip Trennungsprinzip Gewinn unterliegt

Mehr

Einkommensteuer. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P ESt. für das Studienfach. Grundstudium E 2014.

Einkommensteuer. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P ESt. für das Studienfach. Grundstudium E 2014. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2014 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2014 Lehrbereich I 1 Semester

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I.

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2013 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2013 Lehrbereich I Seite

Mehr

Abgeordneter Joachim Poß Staatsminister Gernot Mittler

Abgeordneter Joachim Poß Staatsminister Gernot Mittler Deutscher Bundestag Drucksache 14/7780 14. Wahlperiode 11. 12. 2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz

Mehr

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

Mehr