Vortrag bei der Staatlichen Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma am Rechtsanwalt Alexander Wagner

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1 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Sach- und/ oder Personenschäden während der Berufsausbildung, bei Prüfungen oder beim Aufenthalt von Schulklassen auf dem Bauernhof (Projektunterricht) Vortrag bei der Staatlichen Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma am Inhaltsverzeichnis Rechtsanwalt Alexander Wagner I. Einführung...3 II. Grundlegendes zum Schadensersatzanspruch...3 A. Primäre Schadesnersatzansprüche...3 B. Sekundäre Schadensersatzansprüche...4 III. Absicherung von Schäden...4 A. Gesetzliche Versicherung...4 B. Private Versicherung...5 IV. Gesetzliche Grundlagen...5 A. für den Ausbildungsvertrag...5 B. Für die Absicherung von Personenschäden...6 C. Für Sachschäden...7 V. Ansprüche der Landwirtschaftsbetriebe...7 A. Haftung des Auszubildenden für Schäden Sachschäden...7 a) Grundsatz...8 (i) Betriebliche Veranlassung...8 (ii) schuldhaftes Handeln...9 (1) Einschränkung der Haftung für Fahrlässigkeit...9 (2) Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes...10 (3) Einschränkungen im Ausbildungsverhältnis...10 (4) Einfluss früheren Verhaltens...11 (5) Ausbildungsfremde Tätigkeiten...11 b) Folgerung für den Haftungseintritt...11 c) Haftungsumfang...11 (i) Sachschäden beim Ausbildungsbetrieb...12 d) Beweislastverteilung Schäden an Tieren Personenschäden...13 a) Schäden bei Arbeitskollegen...14 (i) Schäden bei betriebsfremden Personen...14 VI. Ansprüche gegen den Landwirtschaftsbetrieb...15 A. Ansprüche gegen Auszubildenen Haftungsvoraussetzungen Haftungsbeschränkungen verschuldensunabhängige Haftung...17 B. Durch Versicherer...19 VII. Ansprüche Dritter...19

2 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 2 von 19 A. Grundsatz der Haftung...19 B. Einschränkung der Haftung...19 VIII. Zusammenfassung...20

3 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 3 von 19 I. Einführung Landwirtschaftsbetriebe sind in vielen Fällen neben ihrer orginären landwirtschaftlichen Produktion auch berufsausbildend tätig. Sie erfüllen damit eine wichtige Aufgabe, die qualifizierte Produktion landwirtschaftlicher Güter nachhaltig zu sichern und berufliche Perspektiven im Bereich der Landwirtschaft zu ermöglichen. Darüber hinaus gewähren viele Landwirtschaftsbetriebe interessierten Schülern und Schulkassen im Rahmen der schulischen Ausbildung Einblicke in ihre Produktion. Nur so ist es in unserer industrialisierten und städtischen Umwelt möglich, den Schülern Grundbegriffe und -gegebenheiten landwirtschaftlicher Produktion anschaulich zu vermitteln. Bei diesen gesellschaftlich wichtigen Tätigkeiten kommt es jedoch zwangsläufig immer wieder zu Fragen oder Problemen, weil Unfälle auftreten. Dadurch kommt es zu Schäden an Leib und Leben der Beteiligten oder an beweglichen und unbeweglichen Sachen. Hier ergeben sich dann immer wieder Fragen, wer für welche Schäden aufkommen muss und im welchem Umfang überhaupt Schadenersatzansprüche bestehen. Nachfolgend werden solche Fragen erörtert und versucht, einzelne Fallgruppen strukturiert darzustellen. II. Grundlegendes zum Schadensersatzanspruch Ein Schadenersatz stellt die Kompensation des einer natürlichen oder juristischen Person entstandenen Schadens durch den Schädiger bzw. durch den zum Ausgleich Verpflichteten dar. Man unterscheidet primäre und sekundäre Schadenersatzansprüche. A. Primäre Schadesnersatzansprüche Primäre Schadenersatzansprüche entstehen unmittelbar und benötigen keine Sonderverbindung zwischen den Beteiligten. Dies sind insbesondere die so genannten deliktischen Schadenersatzansprüche. Beispiele hierfür sind Verkehrsunfälle auf öffentlichen Straßen, wo sich in den meisten Fällen Menschen begegnen, die noch nie vorher miteinander etwas zu tun hatten. Solche Unfälle kommen natürlich nicht nur im Straßenverkehr vor, sie können auch an allen anderen Stellen passieren. Hierher gehören aber auch die Fälle, wo jemand bewusst einen anderen schädigt, zum Beispiel durch eine Sachbeschädigung oder Vandalismus, ohne dass vorher zwischen den Schadenverursacher und dem Geschädigten eine rechtliche Verbindung bestand.

4 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 4 von 19 B. Sekundäre Schadensersatzansprüche Davon zu unterscheiden sind die sekundären Schadenersatzansprüche, wenn nämlich ein vertragliche oder eine vertragsähnliche Pflicht verletzt wurde. Dies stellt insbesondere Fälle dar, wenn im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Pflichten nicht erfüllt werden und dadurch Schaden entsteht. Markantes Beispiel ist der Verzugsschaden, wenn also eine Vergütung oder ein Kaufpreis nicht pünktlich gezahlt wird und zu einem bestimmten Termin fällig ist, können dann Zinsen und der weitergehende Aufwand für die Beitreibung der offenen Forderung verlangt werden. Im Bereich der Berufsausbildung ergibt sich damit eine besondere Situation. Einerseits können Ansprüche aus der bestehenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb entstehen. Andererseits können natürlich auch Ansprüche entstehen, wenn Auszubildende in anderen Betrieben als dem Ausbildungsbetrieb tätig werden. Es muss daher immer genau festgestellt werden, inwieweit rechtliche Verbindungen zwischen den am schadenauslösenden Ereignis beteiligten Personen bestehen. Auf dieser Grundlage ergibt sich dann die jeweilige Möglichkeit und der Umfang, wie Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden. III. Absicherung von Schäden Für die landwirtschaftlichen Betriebe als Arbeitgeber bestehen durch diese Situation wirtschaftliche Risiken. Diese sind nur schwer einzuschätzen und bedürfen der Absicherung. A. Gesetzliche Versicherung Da diese Risiken nicht nur für Landwirtschaftsbetriebe, sondern für alle Unternehmen ähnlich gelagert sind, ergibt sich aus dem VII. Buch des Sozialgesetzbuches die gesetzliche Unfallversicherung. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sie sollen einerseits mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bzw. arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und andererseits nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wieder herstellen bzw. sie oder deren Hinterblieben durch Geldleistungen entschädigen. Für das einzelne landwirtschaftliche Unternehmen ergibt sich dadurch der Vorteil, dass das Unternehmen weitestgehend von der Haftung befreit ist, der Geschädigte seine Ansprüche ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens

5 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 5 von 19 geltend machen kann und letztendlich Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen solcher Schäden weitestgehend vermieden werden. Eine direkte Haftung des Landwirtschaftsbetriebes bei Personenschäden kommt damit nur noch dann in Betracht, wenn ein Unfall vorsätzlich verursacht wurde oder wenn es sich nicht um einen Wegeunfall handelt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitgeber in solchen Fällen sogar strafbar machen kann, wenn er gegen die Vorschriften der Unfallverhütung verstößt und es dadurch zu einer Verletzung an Leib und Leben des Arbeitnehmers kommt. B. Private Versicherung Bei Sachschäden haftet der Arbeitgeber sowohl für Vorsatz als auch für Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet der Landwirtschaftsbetrieb als Arbeitgeber auch für die durch Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen verursachten Sachschäden. Hier werden Leistungen der Unfallversicherung nicht erbracht. Soweit jedoch der Arbeitgeber eine Versicherung solcher Schäden auf privater Basis abschließt, ist er zu einer Herausgabe der Versicherungssumme gegenüber dem Arbeitnehmer im Falle eines Schadens verpflichtet. Der Landwirtschaftsbetrieb sollte daher für eine Absicherung von Sachschäden Sorge tragen, so dass Ansprüche gegen ihn persönlich ist den meisten Fällen ausgeschlossen werden könnten. IV. Gesetzliche Grundlagen Nachfolgend werden die gesetzlichen Grundlagen erläutert, die für Unfälle bzw. deren Absicherung gelten. A. für den Ausbildungsvertrag Rechtsgrundlage für das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Berufsausbildungsvertrag gemäß 10 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der Vertrag wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden geschlossen. Ausbildender ist der Betriebsinhaber bzw. die juristische Person, bei Personengesellschaften sind es die vertretungsberechtigten Gesellschafter. Auszubildender ist derjenige, der ausgebildet wird, also die natürliche Person. Auf Grund 10 Absatz 2 BBiG gelten außerdem die für einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften bzw. Rechtsgrundsätze. Dies sind insbesondere die Regelungen des

6 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 6 von ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Arbeitsschutzgesetze. Hinzuweisen ist auch auf die Regelungen der 107 und 108 BGB, wonach beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem Minderjährigen die Einwilligung bzw. Genehmigung der gesetzlichen Vertreter notwendig ist. Im Normalfall sind dies beide Eltern. Die Regelungen der BBiG stellen spezielle Vorschriften zum Ausbildungsverhältnis dar, die anderen gesetzlichen Vorschriften vorgehen. B. Für die Absicherung von Personenschäden Zentrale Vorschrift für die Absicherung von Unfällen ist das siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII). Aus 2 Abs. 1 Nummer 2 SGB VII geht hervor, dass Lernende in der beruflichen Aus-und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen kraft Gesetzes versichert sind. Dabei werden von dieser Vorschrift alle Teilnehmer an beruflichen Aus-und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich der Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehablitation erfasst. Dies betrifft auch die Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Hilfen nach dem SGB III sowie die Teilnahme an dem so genannten Stützungsunterricht und an sozialpädagogischen Maßnahmen. Konkret ergibt sich eine Übersicht für alle in Betracht kommenden Bildungsmaßnahmen aus der am verfassten "Leitlinie für die verwaltungspraktische Sachbearbeitung: Bildungsmaßnahmen und damit zusammenhängende Fragen des Versicherungsschutzes und der Zuständigkeit ". Diese ist mittlerweile auf den Stand von Februar 2005 gebracht wurden. Für Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, gilt ebenfalls gemäß 2 Abs. 1 Nummer 3 SGB VII die gesetzliche Versicherung. Hiervon erfasst sind also Untersuchungen aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften sowie Schultauglichkeitsuntersuchungen. Auch ähnliche Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen vorgeschrieben sind, werden hiervon erfasst. Darüber hinaus sind auch Kinder, Schüler und Studierende im Rahmen des 2 Abs. 1 Nummer 8 SGB VII gesetzlich versichert. Dies betrifft einerseits den Besuch von Schulen beziehungsweise Kindertagesstätten. Für Schüler ist der Schutz auch bei Betreuungsmaßnahmen, die im Zusammenwirken mit der Schule erfolgen, gewährt. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Dinge handelt, die außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule liegen. Dies betrifft beispielsweise

7 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 7 von 19 privaten Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenerledigungen oder private von den Eltern organisierte Kurse. Für Berufsschüler besteht kein Versicherungsschutz, wenn sie privaten Besorgungen am Arbeitsplatz nachgehen oder eigenmächtig Pausen nehmen. Aus 7 SGB VII fort folgende ergibt sich sodann die Definition des Versicherungsfalles. Dies betrifft Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. 8 SGB VII bestimmt dann weiter, dass Arbeitsunfälle solche sind, die infolge einer versicherten Tätigkeiten entstanden sind. Dabei handelt es sich um zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Aus 8 Abs. 2 SGB VII ergeben sich dann weitere, versicherte Tätigkeiten. Das sind insbesondere Wegeunfälle, also Unfälle, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen. Die Regelung ist sehr ausdifferenziert und zum Teil in der Auslegung umstritten. C. Für Sachschäden Soweit es sich um Sachschäden handelt, kann der Landwirtschaftsbetrieb eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen. Hierfür gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, also insbesondere 100 ff. Dabei ergibt sich aus 102 VVG, dass sich die Haftpflichtversicherung auch auf die zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie die Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, erstreckt. Aus 103 ergibt sich weiter, dass bei vorsätzlichem Handeln keine Leistungspflicht besteht. Weiteres ergibt sich sodann aus den dem Vertrag zugrunde legenden Versicherungsbedingungen. V. Ansprüche der Landwirtschaftsbetriebe A. Haftung des Auszubildenden für Schäden Ween der Auszubildende Schäden verursacht, könnte er gegebenenfalls in Haftung zu nehmen sein. Dabei finden die diesbezüglich geltenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Zu unterscheiden sind dabei Personen- und Sachschäden.

8 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 8 von Sachschäden In 13 Nr. 5 BBiG ist lediglich festgehalten, dass der Auszubildende verpflichtet ist, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Eine weitere Regelung für den Fall, dass gegen diese Pflicht verstoßen wird, ergibt sich aus diesem Gesetz nicht. Dementsprechend gelten hier aufgrund 10 II BBiG die allgemeinen Regelungen für Pflichtverletzungen bei Vertragsverhältnissen nach den 280 ff BGB. Diese stellen die Regeln für die Pflicht zum Schadensersatz bei der Verursachung von Schäden im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses dar. a) Grundsatz Grundsätzlich gilt auch bei Auszubildenden, dass für deren Haftung gegenüber ihrem Ausbildungsbetrieb die gleichen Bestimmungen wie für die Haftung des Arbeitnehmers gelten. Im Prinzip gelten daher die gleichen Bestimmungen für Auszubildende wie für jeden Arbeitnehmer. (i) Betriebliche Veranlassung Zunächst ist festzustellen, welche Schäden überhaupt erfasst sind, damit eine Haftung des Auszubildenden besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes werden nur Schäden erfasst, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Ausbildungsverhältnisses geleistet worden sind. Betrieblich veranlasst ist nur solche Tätigkeit des Auszubildenden, die ihm im Ausbildungsvertrag übertragen worden sind oder wenn dieser Tätigkeiten im Interesse des Ausbildenden für den Betrieb ausführt. Das bedeutet, dass die jeweilige Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. dem betrieblichen Wirkungskreis stehen muss. Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung der Arbeitsleistung ist unzureichend. Entscheidend ist der Zweck der Tätigkeit. Dabei ist für den Fall eines Arbeitsgerichtsprozesses darauf hinzuweisen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Betrieblichkeit einer schadensverursachenden Tätigkeit beim Auszubildenden liegt. Wenn also ein Schaden durch den Auszubildenden verursacht wurde, muss dieser darstellen und ggf. nachweisen, dass die Tätigkeit jeweils auf Anweisung bzw. im Interesse des Ausbilders erfolgte. Fehlt es an einer betrieblichen Veranlassung, ist die jeweilige Handlung dem privaten Lebensbereich des Auszubildenden zuzuordnen und der Schaden ist dann von ihm allein zu tragen.

9 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 9 von 19 Beispielsweise wäre dies dann der Fall, wenn der Auszubildende abends, nach Dienstschluss mit einem Fahrzeug des Ausbilders, zum Beispiel dem Traktor, ohne Anweisung des Ausbilders eine Fahrt zur nächsten Disco unternommen hätte und dabei ein Unfall passierte. In diesem Fall handelt es sich um eine reine Privatfahrt, auch wenn der Traktor des Ausbildungsbetriebes benutzt wurde. Genauso wird die Fahrt in der Pause mit dem Traktor zum nächsten Bäcker einzuordnen sein, es sei denn, der Ausbildende hat den Auszubildenden damit beauftragt, für den Ausbildungsbetrieb Brötchen zu holen. (ii) schuldhaftes Handeln Sofern der Unfall betrieblich veranlasst ist, muss nur dann ein Schaden ersetzt werden, wenn derjenige, der einem anderen, also insbesondere seinen Vertragspartner, schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Das bedeutet für ein Ausbildungsverhältnis, dass bei der Verursachung eines Schadens der Auszubildende gegenüber seinem Ausbilder haftet. Im Bereich des Arbeits- bzw. Ausbildungsrechtes erfährt dieser Grundsatz jedoch eine bedeutsame Einschränkung. Die grundsätzliche Haftung des Auszubildenden für Vorsatz und Fahrlässigkeit ist eingeschränkt. 1. Vorsätzliches Handeln liegt nur dann vor, wenn es der handelnden Person auf den Eintritt eines bestimmten Schadens ankommt. Dies wäre also hier der Fall, wenn der Auszubildende in vollen Bewusstsein gegen das Tor gefahren wäre. Insbesondere hätte der Auszubildende dabei die Absicht haben müssen, seinen Ausbildungsbetrieb zu schädigen. 2. Fahrlässigkeit bedeutet die Missachtung der für die jeweilige Tätigkeit im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. (1) Einschränkung der Haftung für Fahrlässigkeit Insbesondere in Bezug auf fahrlässiges Verhalten wird aber die Haftung weiter erheblich eingeschränkt. Dies resultiert daraus, dass der Ausbildende bzw. Ausbildungsbetrieb seinen Auszubildenden mit Tätigkeiten betrauen kann, die durchaus geeignet sind, schneller einen Schaden hervorzurufen als andere Tätigkeiten. So wird zum Beispiel eine Büroangestellte kaum Sachschäden bzw. Personenschäden verursachen. Allenfalls wird die dort verwendete Technik bzw. Gerätschaft beschädigt. Dagegen wird der Mitarbeiter einer Feuerwehr bei Einsätzen trotz größter Sorgfalt bei der Löschung von Bränden immer weitere Schäden verursachen, auch ist es durch die schnelle Fahrt zum Einsatzort möglich, dass Unfälle eintreten. Gerade für diese Schäden wird eine generelle Haftung des Auszubildenden für alle Schäden, die durch eine

10 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 10 von 19 betriebliche Tätigkeit, auch wenn diese nur auf Grund leichtester Fahrlässigkeit veranlasst sind, als nicht akzeptabel angesehen. (2) Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes Auf Grund der fehlenden gesetzlichen Regelung hat das Bundesarbeitsgericht daher nachfolgende Grundsätze zur Haftung von Arbeitnehmern und damit auch von Auszubildenden aufgestellt: 1. Bei so genannter leichtester Fahrlässigkeit haftet der Auszubildende nicht. 2. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden nach den Umständen des Einzelfalles (Schadensumfang, Verschuldungsgrad, Vergütungshöhe) zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden verteilt. 3. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Auszubildende, es sei denn, es besteht ein grobes Missverhältnis zwischen Lohn und Schadensrisiko. 4. Bei Vorsatz haftet der Auszubildende ohne Einschränkungen. Diese Grundsätze sind im Ausbildungsverhältnis aber nur eingeschränkt anzuwenden. (3) Einschränkungen im Ausbildungsverhältnis Für den Grad des Verschuldens ist dabei von Bedeutung, dass an die Sorgfaltspflicht eines Auszubildenden in der Regel geringere Anforderungen gestellt werden müssen als an einen anderen Arbeitnehmer. Dabei ist grundsätzlich nicht nur die in der Regel wesentlich geringere Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden zu berücksichtigen. Besonders zu beachten ist auch die Einweisungspflicht und die Aufsichtspflicht des Ausbildenden. Soweit der Ausbildende seine Aufsichtspflicht nicht beachtet, trifft ihn ein Mitverschulden. Es muss somit festgestellt werden, welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt. Ist davon auszugehen, dass nur leichteste Fahrlässigkeit vorliegt, beispielsweise wenn zum Zeitpunkt des Unfalls Schnee und Eis war und trotz besonders vorsichtiger Fahrweise und entsprechender Streuung der Stalleinfahrten der Unfall passierte, fällt die Haftung weg. War es dagegen so, dass der Auszubildende trotz Schnee und Eis keine besondere Sorgfalt hat walten lassen, liegt mindestens ein Fall der mittleren Fahrlässigkeit vor. Hier wäre also festzustellen, welcher Schaden eingetreten ist und in welchem Verhältnis die Vergütungshöhe zu diesem Schaden liegt. Grobe Fahrlässigkeit wäre zum Beispiel dann anzunehmen, wenn trotz entsprechender Anweisung des Ausbildenden bzw. dem zum Zeitpunkt des Unfalls schon bestehenden Ausbildungsstand (z.b. entsprechende Erfahrung mit dem Umgang des Traktor samt Anhänger) der Auszubildende A weiter unachtsam ist und es dadurch zum Unfall kam.

11 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 11 von 19 (4) Einfluss früheren Verhaltens Wenn dem Ausbilder der unzuverlässige Charakter des Auszubildenden bekannt war zum Zeitpunkt des Unfalls, trifft ihn ebenfalls ein Mitverschulden. Dies wäre also der Fall, wenn der Ausbilder weiß, dass der Auszubildende A eine nicht unbedingt als sehr vorsichtig zu bezeichnende Fahrweise hat und er diesen trotz einer gefährlichen Wettersituation oder anderer bedeutsamer Gefahren ohne weitere Aufsicht bzw. Anweisung fahren lässt. (5) Ausbildungsfremde Tätigkeiten Ein weiterer Fall der Minderung oder gar des Wegfalls der Haftung besteht dann, wenn der Auszubildende zu einer ausbildungsfremden Tätigkeit eingesetzt wird. Beispielsweise wäre dies bei einem Lehrling in der Landwirtschaft eine Tätigkeit bei dem Umbau oder der Ausbesserung einer Stallanlage. Soweit dies nicht der normale Ausbildungsinhalt ist, handelt es sich dann um eine ausbildungsfremde Tätigkeit. In solchen Fällen haftet der Auszubildende nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. b) Folgerung für den Haftungseintritt Diese Einschränkungen führen im Ergebnis dazu, dass Schadensersatzansprüche gegen den Auszubildenden kaum durchgesetzt werden können. Gerade im Fall leichtester und mittlerer Fahrlässigkeit wird schon kaum ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Auszubildenden bestehen. c) Haftungsumfang Soweit trotzdem, also insbesondere in den Fällen der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes, von einer Haftung auszugehen ist, ist weiter zu klären, welche Schäden konkret ersetzt werden müssen. (i) Sachschäden beim Ausbildungsbetrieb Soweit tatsächlich eine Haftung besteht, sind Sachschäden beim Ausbildungsbetrieb grundsätzlich vollumfänglich zu ersetzen. Die Regelungen zum Schadensersatz legen dabei fest, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie in dem Fall, wo kein Schaden eingetreten ist. (vgl. 249 BGB). Dementsprechend müsste im Musterfall hier der Auszubildende A sowohl die Schäden am Gebäude, am Tor als auch am Anhänger ersetzen. Vorrang hat dabei immer die Naturalrestitution, d.h. die tatsächliche Wiedergutmachung

12 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 12 von 19 des Schadens. Nur wenn diese nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, erfolgt ein Geldersatz. Dieser Ersatz bemisst sich dann an dem Wert der Sache zum Zeitpunkt des Unfalls, den sie ohne den Schaden gehabt hat. Dies stellt den so genannten Zeitwert der jeweils beschädigten Sache dar. Zu beachten ist dabei jedoch, ob eine Ersatzbeschaffung grundsätzlich möglich ist. Wenn zum Beispiel ein gebrauchter Futteranhänger mit der gleichen Ausstattung wie der beschädigte Anhänger nicht zu beschaffen ist, muss nicht nur der Zeitwert ersetzt werden. Hier sind dann alle Aufwendungen zu ersetzen, die zur Beschaffung einer Sache gleicher Art und Ausstattung nötig sind. Im seltenen Einzelfall kann dies dazu führen, dass die aufzuwenden Kosten sogar über den ursprünglichen Kosten liegen, etwa wenn sich Geräte und Maschinen wesentlich verteuert haben. Den Ausbildungsbetrieb trifft weiter eine entsprechende Schadensminderungspflicht gemäß 254 BGB. Das heißt, dass der Ausbildungsbetrieb stets die kostengünstigste Lösung zur Behebung des Schadens nutzen muss. Beispielsweise wäre zu prüfen, ob die Reparatur des Tores billiger als eine Neuanschaffung des Tores ist. Je nach diesem Ergebnis wird zu entscheiden sein, ob eine Reparatur oder eine Neuanschaffung in Frage kommt. d) Beweislastverteilung Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde in das BGB 619a BGB eingeführt. Danach wird abweichend von den allgemeinen Haftungsregelungen die Beweislast eines Arbeitnehmers, also auch eines Auszubildenden, dahingehend geregelt, dass Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur dann zu leisten ist, wenn der Auszubildende die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass der Ausbildende, also der Ausbildungsbetrieb, soweit er gegen den Auszubildenden Ansprüche geltend machen will, nachzuweisen hat, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung des Auszubildenden vorliegt. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Haftung ist damit nicht verbunden, die gesetzliche Neuregelung will lediglich erhebliche Nachteile für den Auszubildenden verhindern, wenn dieser sich im Fall von Schäden immer selbst entlasten müsste, um nicht zu haften. 2. Schäden an Tieren Soweit durch den Unfall Tiere verletzt werden, ist auf die Regelung des 251 Absatz 2 Satz 2 BGB hinzuweisen. Danach sind Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres

13 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 13 von 19 nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn diese dessen Wert erheblich übersteigen. Vielmehr sind hier Alter und Gesundheitszustand des jeweils beschädigten Tieres zu berücksichtigen. Handelt es sich um Haustiere, kommt auch die Intensität der gefühlsmäßigen Bindung, die zum Beispiel bei einem Pferd oder einem Hund erheblich stärker sein können als bei reinen Nutztieren, hinzu. Dementsprechend ist bei der Beschädigung von Tieren der Ausbildungsbetrieb berechtigt, Heilbehandlungen durchzuführen, soweit diese aussichtsreich sind. Wird dagegen auf Grund der Verletzungen von Tieren anzunehmen sein, dass eine Heilbehandlung kaum Erfolg haben wird, sind diese nicht durchzuführen bzw. auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall gilt dann wieder die allgemeine Schadensersatzpflicht für den Verlust des Tieres. Es ist dann Geldersatz in der Höhe zu leisten, der für eine Wiederbeschaffung des entsprechenden Tieres in entsprechendem Alter und Zustand notwendig ist. 3. Personenschäden So weit auf Grund des Unfalls Personenschäden eintreten, ist zu differenzieren, ob es sich bei der geschädigten Person um einem Arbeitskollegen bzw. einen anderen Auszubildenden oder einen Dritten handelt. Darüber hinaus ist die Haftung des Unternehmens für die Angestellten und Auszubildenden aufgrund 104 SGB VII in hohem Maße eingeschränkt. Danach haften diese nur, so weit einen Unfall vorsätzlich oder auf einem nach 8 Abs. 2 Nummer 1-4 SGB VII versicherten Weg von ihm herbeigeführt worden ist. In diesem Fall findet auch kein Forderungsübergang statt. a) Schäden bei Arbeitskollegen Wenn es sich um einen Arbeitskollegen handelt, erfährt die Haftung für Personenschäden auf Grund 105 ff. SGB VII eine abschließende gesetzliche Sonderregelung. Danach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Arbeitsunfall von in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten des selben Betriebes verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach den gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder auf einem Weg zur oder von der Arbeit herbeigeführt haben. Daher ist die Haftung für alle betrieblichen Tätigkeiten bezüglich dadurch verursachter Personenschäden in aller Regel ausgeschlossen. Dementsprechend besteht dann hier gegenüber dem Arbeitskollegen keine Haftung. Auf Grund der Regelung des 105 Absatz 2 SGB VII gilt diese Regelung auch, wenn der Unternehmer selbst verletzt ist, soweit er nicht versichert ist. Im

14 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 14 von 19 Landwirtschaftsbetrieb könnte dies der Fall sein, wenn es sich um einen einzelbäuerlichen Betrieb handelt und der Unternehmer nicht selbst versichert ist. Würde also der Auszubildende auf Grund eines Unfalls auch Personen verletzt haben, wären die Schadensersatzansprüche von Arbeitskollegen bzw. durch den Unternehmer ausgeschlossen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Ansprüche auf Grund der bestehenden Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft abgedeckt sind. (i) Schäden bei betriebsfremden Personen Bei Personenschäden anderer Personen, die also nicht dem Betrieb angehören, haftet der Auszubildende demgegenüber nach den allgemeinen Grundsätzen. Hinzu kommt dabei, dass neben den Heilbehandlungskosten bzw. weiteren, durch den Gesundheitsschaden verursachten Kosten auch Ansprüche auf Grund immaterieller Schäden entstehen können. Die diesbezügliche frühere Regelung des 847 BGB findet jetzt in 253 BGB ihren Niederschlag. Dort ist in Absatz 2 der Schmerzensgeldanspruch geregelt. Im Ergebnis verbleibt es dabei bei einem Schmerzensgeldanspruch für die Fälle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Bei den meisten hier zu behandelnden Unfällen wird es also um Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit gehen. Diesbezüglich orientiert sich dann der Anspruch auf Schmerzensgeld an Art und Ausmaß der erlittenen körperlichen Schäden, wobei auch Dauer und Art der durchzuführenden Behandlung sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit einfließt. Die Höhe der Schmerzensgeldbeträge wird außerdem in verschiedenen Schmerzensgeldtabellen erfasst, um so der Rechtsprechung als auch den Anspruchstellern die Feststellung des richtigen Schmerzensgeldbetrages zu erleichtern. VI. Ansprüche gegen den Landwirtschaftsbetrieb Die Haftung des Ausbildungsbetriebes bei Schäden gegenüber seinem Auszubildenden reicht zeitlich von der Begründung des Ausbildungsverhältnisses bis zu seiner Beendigung. Gegebenenfalls kann auch noch eine nachwirkende Haftung bestehen. Die hier behandelte Haftung betrifft dabei verschiedenste Fälle, zum einen also die Beschädigung von Sachen oder die Verursachung von Unfällen mit weiteren Schäden, zum anderen aber auch die Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten. Daneben können unter bestimmten Umständen aber auch Versicherer den

15 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 15 von 19 Landwirtschaftsbetrieb in haftung nehmen, was hier weiter mit dargestelt wird. A. Ansprüche gegen Auszubildenen Soweit ausbildungsvertragliche Pflichten verletzt werden, haftet der Ausbilder bei schuldhafter Nichterfüllung. Auf Grund des 280 Absatz 1 BGB wird hier der einheitliche Haftungstatbestand für die Verletzung von Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis angewandt. Dementsprechend können Schadensersatzansprüche zum Beispiel bei 1. schuldhafter Nichterfüllung des Einstellungsanspruchs, 2. der schuldhaften verspäteten Erfüllung von Hauptleistungspflichten, also zum Beispiel der Vergütungspflicht, 3. nicht ordnungsgemäßer Ausbildung als auch 4. schuldhafter Nichterfüllung eines bestehenden Urlaubsanspruches bestehen. Neben der Haftung auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen können auch Haftungsansprüche im Einzelfall aus Delikt eintreten. Diese regelt sich in 823 ff. BGB. Auch hier ist die Haftung verschuldensabhängig, wobei im Falle der Haftung für den Verrichtungsgehilfen gemäß 831 BGB das Verschulden des Ausbildenden vermutet wird. Bedeutsam ist diesbezüglich die Regelung des 823 Absatz 2 BGB. Danach kommt eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht bei Verletzung eines dem Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes. Schutzgesetz sind dabei solche Rechtsnormen, die ein bestimmtes Verhalten gebieten oder verbieten. Dadurch soll gerade der Einzelne oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung ihrer Lebensgüter geschützt werden. In Bezug auf das Ausbildungsverhältnis sind also die Gesetze und Verordnungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften hier mit erfasst. Diese dienen der Verhinderung von Unfällen bzw. deren weitestgehender Vermeidung. 1. Haftungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Haftung des Ausbildungsbetriebes gegenüber dem Auszubildenden sind das Bestehen eines Haftungsgrundes, also einer Pflichtverletzung. Dazu gehören auch Schutz- und Sicherungspflichten sowie die Verkehrssicherungspflichten. Weiter muss eine Zurechnung des Verhaltens des Ausbildenden, die in einem Tun oder Unterlassen liegen kann, möglich sein. Dies setzt voraus, dass durch das Verhalten ein vertraglich oder deliktisch geschütztes Recht oder

16 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 16 von 19 Rechtsgut des Auszubildenden verletzt worden ist und dadurch ein Schaden entstanden ist. Es muss also eine haftungsbegründende und eine haftungsausfüllende Kausalität vorliegen. Im Rahmen dieser Zurechnung wird bewertet, ob tatsächlich ein Ursachenzusammenhang auf Grund des Verhaltens des Ausbildenden besteht, also mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen war. Weiter muss ein Verschulden des Ausbildenden vorliegen. Entgegen der Haftung des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildenden wird hier nur zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Eine weitere Aufgliederung der Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Es gelten also die allgemeinen Grundsätze für Vorsatz (Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges) und Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt). Hinsichtlich der Fahrlässigkeit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass innerhalb verschiedener Verkehrskreise verschiedene Sorgfaltsmaßstäbe vorliegen können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf eine Verkehrsüblichkeit, also zum Beispiel auf einen betriebsüblichen Schlendrian, abgestellt wird. Der Ausbildende hat weiter das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im gleichen Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Ausbildungsbetrieb einen entsprechenden Ausbilder zur Durchführung der Ausbildung anstellt bzw. beschäftigt. Soweit dieser Ausbilder Schäden beim Auszubildenden verursacht, haftet der Ausbildende dann auch. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den allgemeinen, oben behandelten Grundsätzen. Bei der Verletzung des Auszubildenden an Körper, Gesundheit oder Leben durch eine unerlaubte Handlung des Ausbildenden treten neben die allgemeinen Vorschriften auch die 842 bis 846 BGB. Dies sind also auch gemäß 842 BGB Nachteile des verletzten Auszubildenden, die für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten entstehen (z.b. durch Arbeitsplatzwechsel). Auch kann hier die Pflicht zur Zahlung einer Geldrente entstehen, wenn wegen der Verletzung die Erwerbsunfähigkeit eintritt bzw. die Erwerbsunfähigkeit gemindert ist. Bei der Tötung des Auszubildenden tritt die Einstandspflicht für Beerdigungskosten und Unterhalt gemäß 844 BGB ein. Insoweit wird die Haftung dahingehend erweitert, dass auch gegenüber Dritten solche Kosten zu ersetzen sind. 2. Haftungsbeschränkungen Weiter zu überlegen ist, inwieweit sich der Ausbildungsbetrieb durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Ausbildenden von der Haftung befreien kann. Grundsätzlich gilt dabei wegen 10 II BBiG die Vorschrift des 619 BGB. Danach hat der Ausbildende

17 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 17 von 19 keine Möglichkeit, seine Schutzpflichten für Leben und Gesundheit sowie seine Einstandspflicht im Falle der Verletzung abzubedingen. Diesbezüglich wird also immer eine volle Haftung des Ausbildungsbetriebes bestehen. Nicht grundsätzlich unzulässig ist hingegen ein Haftungsausschluss für Schäden an Vermögensgütern des Auszubildenden. Voraussetzung ist dabei jedoch eine vertragliche Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien. An dieser fehlt es, wenn der Ausbildende die Haftungsfreizeichnung einfach durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt gibt. Der Haftungsausschluss darf sich dabei nicht auf vorsätzliche Pflichtverletzungen erstrecken. Außerdem müssen solche Haftungsfreizeichnungen einer Inhaltskontrolle nach 305 ff. BGB standhalten. So weit Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge mehrfach verwendet werden, handelt es sich nämlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, für die die diesbezüglich geltenden Beschränkungen gelten. Danach ist auf Grund 309 Nr. 7b BGB die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nicht ausschließbar. Im Ergebnis ist daher nur eine einfache Fahrlässigkeit im Rahmen einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Auszubildenden ausschließbar. 3. verschuldensunabhängige Haftung Hinzuweisen ist letztendlich noch auf die mögliche, verschuldensunabhängige Haftung des Ausbildenden. Danach besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Ausbildenden auch bei den Schäden, die der Auszubildende im Zusammenhang mit seiner Arbeit ohne schuldhafte Einwirkung des Ausbildenden an eigenen Vermögenswerten erleidet. Nach der derzeitigen Rechtsprechung genügt es, dass ein arbeitsbedingter Eigenschaden dem Betätigungsbereich des Ausbildenden zuzurechnen ist und der Auszubildende diese nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält. Zunächst muss dabei ein Schaden beim Auszubildenden, also ein Sachschaden oder ein sonstiger Vermögensschaden eingetreten sein. Dieser Schaden muss wiederum dem Betätigungsbereich des Ausbildenden zuzurechnen sein. Es erfolgt dabei also eine Abgrenzung zwischen den allgemeinen Lebensbereich des Auszubildenden und dem Betätigungsbereich des Ausbildenden. Beispielsweise gehört die übliche Abnutzung der Kleidung des Auszubildenden zu dessen Lebensbereich. Auch das allgemeine Diebstahlrisiko während einer Dienstreise hat der Auszubildende zu tragen. Anders kann dies sein bei einem tätigkeitspezifischen Risiko, wenn zum Beispiel die Brille eines Tierpflegers im Kuhstall durch die Einwirkung eines Tieres zerstört wird. Ebenso kann eine Haftung eintreten, wenn durch ein Tier im Stall die Gesundheit des Auszubildenden verletzt wird.

18 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 18 von 19 Das Risiko des Verkehrsunfallschadens wird dem Ausbildenden auch auferlegt, wenn der Arbeitnehmer beziehungsweise der Auszubildende vertraglich zur Benutzung eines Privatwagens verpflichtet war oder aber diese Benutzung verlangt bzw. gebilligt wurde. Es kommt dabei jedoch darauf an, ob der Ausbildende ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Auszubildenden ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen. Allerdings trägt der Ausbildende das Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nicht, solche Geldstrafen oder Bußgelder muss der Auszubildende selbst tragen. So weit das Risiko durch den Ausbildenden abgegolten wird, also eine besondere Vergütung gezahlt wird, besteht keine Haftung. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel Gefahrenzulagen, Schutzzulagen oder Zulagen für besondere Arbeiten vereinbart werden. Im Allgemeinen steht dann fest, dass durch diese Schutzzulagen die beim Auszubildenden entstehenden Sachschäden abgegolten sind und er diese dann selbst tragen muss. Letztendlich ist der Anspruch auch ausgeschlossen, wenn ein Verschulden des Auszubildenden überwiegt, er also durch sein Verhalten den Schaden mit verursacht hat. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht daher noch eine Haftung des Auszubildenden, liegt jedoch ein Fall der mittleren Fahrlässigkeit vor, ist nur eine anteilige Haftung festzustellen. B. Durch Versicherer VII. Ansprüche Dritter Wird der Schaden nicht beim Ausbildungsbetrieb, sondern bei einem Dritten, also auch bei Arbeitskollegen bzw. anderen Auszubildenden verursacht, ergibt sich eine ähnliche Kosntelklation A. Grundsatz der Haftung Grundsätzlich haftet der Auszubildende gegenüber dem Dritten unbeschränkt. Dem Auszubildenden kommt hier die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bestehende Haftungserleichterung nicht zu Gute. Die Rechtsprechung lehnt es insoweit ab, im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten die spezifischen für den Auszubildenden geltenden arbeitsvertraglichen Erwägungen auf das Außenverhältnis zu übertragen. Dies gilt sogar dann, wenn der Auszubildende ausbildungsfremde Betriebsmittel schuldhaft beschädigt hat. Das wäre also im Musterfall dann gegeben, wenn der

19 Versicherungsrechtliche Probleme in der Berufsausbildung Seite 19 von 19 Futteranhänger nicht dem Ausbildungsbetrieb, sondern einer entsprechenden Maschinenverleihstation gehören würde. In solch einem Fall würde der Auszubildende gegenüber der Ausleihstation, die Dritter ist, haften. B. Einschränkung der Haftung Damit ist jedoch keine Möglichkeit zur Umgehung der eingeschränkten Auszubildendenhaftung gegeben. Die Rechtsprechung geht nämlich weiter davon aus, dass dem Auszubildenden in jedem Falle im Innenverhältnis zu seinem Ausbildenden ein Freistellungsanspruch zusteht. Daraus ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dem Auszubildenden bzw. Auszubildenden insoweit von der Schadenersatzforderung freizustellen, wie der Schaden zwischen den Arbeitsvertragsparteien verteilt werden würde, wenn der Geschädigte nicht ein Dritter, sondern der Ausbilder selbst wäre. Der Auszubildende hat hier sogar die Möglichkeit, diesen Freistellungsanspruch gegen den Auszubildenden abzutreten bzw. zu verpfänden. Im Ergebnis könnte also beispielsweise eine Verleihstation den Auszubildenden in Anspruch nehmen und dieser anstatt einer Zahlung dementsprechend seinen Freistellungsanspruch gegen seinen Ausbildungsbetrieb an die Verleihstation abtreten. Weiter wandelt sich dieser Freistellungsanspruch sogar in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Auszubildende dem Dritten gegenüber bereits mehr geleistet hat als er im Verhältnis zu seinem Ausbildenden zu zahlen verpflichtet gewesen wäre. Berücksichtigt wird dabei insgesamt außerdem noch, dass, soweit der Ausbildungsbetrieb mit dem geschädigten Dritten eine Haftungsbeschränkung vereinbart hat, diese auch Schutzwirkung gegenüber dem Auszubildenden entfaltet. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung kann der geschädigte Dritte dann den Auszubildenden nicht in Anspruch nehmen, so weit die vereinbarte Haftungsbeschränkung reicht. Ansonsten könnte nämlich der Dritte ungeachtet der Beschränkung gegen den Auszubildenden vorgehen, sich dessen Freistellungsanspruch pfänden und überweisen lassen mit der Folge, dass die mit dem Ausbildenden vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung zunichte gemacht werden würde. Dies würde also zu einer Umgehung der Haftungsbeschränkung führen. VIII. Zusammenfassung

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