ZAHLUNGSBEDINGUNGEN IM EXPORT

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1 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN IM EXPORT

2 Inhaltsverzeichnis I. MÖGLICHKEITEN DER RISIKOABSICHERUNG... 3 II. INFORMATIONSQUELLEN ZUR BEURTEILUNG WIRTSCHAFTLICHER RISIKEN Abwicklung Aussagewert Sonstige Informationsquellen... 5 III. DOKUMENTENAKKREDITV Übersicht über verschiedene Akkreditivarten Einzelvorgänge... 7 IV. BANKGARANTIEN Definition Unterscheidung Garantiearten Bürgschaft oder Garantie?... 8 V. FORFAITIERUNG Definition Generelle Informationen Abgrenzung zum Factoring Vorteile für den Exporteur Grenzen der Forfaitierung... 11

3 I. Möglichkeiten der Risikoabsicherung Art des Risikos Schadensursache Vom Exporteur zu vereinbarende Zahlungsbedingung bzw. im Inland zu ergreifende Maßnahme Politisches Risiko Embargorisiko Transferrisiko (inkl. Moratoriums-, Konvertierungs- und Zahlungsverbotsrisiko) Währungs- bzw. Kursrisiko Wirtschaftliches Risiko Fabrikationsrisiko Außerordentliche staatliche Maßnahmen oder politische Ereignisse im Importland verhindern die Zahlung Staatliche Maßnahme im Exportland verbietet Ausfuhr in Importland Importland ist zur Zahlung unfähig oder unwillig Wert der Vertragswährung ändert sich im Verhältnis zum uro Importeur kann oder will nicht zahlen Noch vor Lieferung der Ware treten beim Importeur bzw. im Importland Umstände ein, die eine Erfüllung des Vertrages durch den Importeur gefährdet erscheinen lassen. Damit wird die vertragsgemäße Lieferung für den Exporteur unzumutbar bzw. unmöglich. a) bestätigtes Akkreditiv vereinbaren b) Forderung à forfait verkaufen c) Forderung bei Euler Hermes versichern ( Euler Hermes a) bestätigtes Akkreditiv vereinbaren b) Forderung à forfait verkaufen c) Forderung bei Euler Hermes versichern a) in uro fakturieren b) Devisentermingeschäft abschließen c) Forderung à forfait verkaufen d) Wechsel falls bundesbankfähig zum Diskont verkaufen e) in der vertraglich vereinbarten Fremdwährung Kredit aufnehmen f) in Fremdwährung lautende Schulden und Forderungen innerbetrieblich kompensieren g) Wechselkursversicherungen bei Euler Hermes beantragen h) Währungsklausel vereinbaren a) unwiderrufliches Akkreditiv vereinbaren b) Forderung à forfait verkaufen c) vom Importeur Bankgarantie verlangen d) Forderung bei Euler Hermes versichern e) Forderung bei einer privaten Kreditversicherung versichern f) Forderung an eine Factoring-Gesellschaft verkaufen a) unwiderrufliches, möglichst bestätigtes Akkreditiv vereinbaren b) Forderung bei Euler Hermes versichern c) Vorauszahlung bzw. möglichst hohe Anzahlung vereinbaren 3

4 II. Informationsquellen zur Beurteilung wirtschaftlicher Risiken 2.1 Abwicklung Informationsweg Anfrageumfang Auskunftsinhalt Rückfragen beim Importeur durch Bank/Auskunftei Nachtragsauskünfte (Ergänzungsauskünfte) Kosten Bankauskünfte Anfrage über die Hausbank des Exporteurs an die Bank(en) des Importeurs Kreditbetrag und allgemeine Verhältnisse. Im allgemeinen keine Weisungen zum Umfang der Berichterstattung bzw. zu Spezialanfragen möglich Unveränderte Weitergabe an den Exporteur Nur in Ausnahmefällen (z.b. bei hohen Beträgen) Entfallen in der Regel. Eventuell Informationen aus den im Eigeninteresse der Exporteurbank eingeholten Auskünften (z.b. bei Wechselankauf) als Serviceleistung In Abhängigkeit von Auskunftsweg und Eilbedürftigkeit ca. 5 (Inland) bis über 50 (Ausland) Auskünfte von Auskunfteien Anfrage über eine inländische Auskunftei an eine Auskunftei im Importland Starke Differenzierung des Anfrageumfangs möglich, z.b. Kurzauskunft, Vollauskunft mit Kreditfragenbeantwortung und evtl. Zahlungsindex, Spezialauskunft mit ausführlichen Firmenanalysen Übersetzung und Aufbereitung der aus dem Ausland eingehenden Informationen Generelle Aufforderung zur Selbstauskunft. Bei einzelnen Auskunftsanfragen nur in Ausnahmefällen Möglich, z.b. im Rahmen von Spezialauskünften In Abhängigkeit von Auskunftsweg, Eilbedürftigkeit, Fragestellung und Abnahmemenge im Rahmen eines Abonnements sowie Mitgliedsbeitrag: von ca. 20 (nicht eilbedürftige Inlandsauskunft) bis mehrere hundert (eilbedürftige Auslandsauskunft) 4

5 2.2 Aussagewert Erkenntnisquellen der auskunfterteilenden Stelle Ergiebigkeit Recherchen der auskunfterteilenden Stelle Eigeninteresse der auskunfterteilenden Stelle Bankauskünfte Kontoeinsicht. Bei Kreditgewährung außerdem umfassende Erkenntnisse durch eigene Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditüberwachung Auf Grundlage obiger Erkenntnisquellen tendenziell hoch, und zwar auch zur Kreditanfrage. Allerdings länderweise unterschiedlich und vom Einzelfall abhängig. Erkennung des Aussagewertes z.t. schwierig Entfallen in der Regel Bei Kreditgewährung durch die auskunfterteilende Bank u.u. gegeben Auskünfte von Auskunfteien Auswertung öffentlich zugänglicher Informationsquellen (öff. Register, Medien, veröff. Jahresabschlüsse u.a.), Befragung von Dritten (z.b. Lieferanten), Selbstauskünfte der Angefragten Auf Grundlage obiger Erkenntnisquellen hoch zu den allgemeinen Verhältnissen. Zur Kreditwürdigkeit nicht immer sehr ausgeprägt (abhängig vom Einzelfall und vom Importland). Erkennung des Aussagewertes wegen Aufbereitung und Schematisierung der Auskunft relativ leicht möglich Im Einzelfall zusätzliche Recherchen zur Ergänzung der ohnehin gespeicherten Informationen Entfällt Haftung Weitgehend ausgeschlossen Weitgehend ausgeschlossen 2.3 Sonstige Informationsquellen Bestehende Geschäftsverbindung zum Importeur Eigener Vertreter im Importland Referenzen Auswertung insbesondere vor Übernahme von Großaufträgen oder bei verschlechtertem Zahlungsverhalten des Importeurs Ergänzung durch Bankauskünfte u.a. Informationsergiebigkeit kann im Einzelfall hoch sein. Vorbehalte: Missbilligung der Recherchen durch (potentiellen) Kunden; Interessenkollision beim Vertreter, da dieser primär am Verkauf interessiert ist Im allgemeinen nur vor Übernahme von Großaufträgen. Risiko: Referenzen geben unter Umständen keine objektive Auskunft Eigene Recherchen Z.B. Auswertung von Jahresabschlüssen, Betriebsbesichtigungen u.a. Deutschausländische Handelskammern (AHKs) Bonitätsprüfung durch Dritte Voraussetzung: Eigenes qualifiziertes Kreditmanagement; aufwendig Analoge Beurteilung wie Auskünfte von gewerbl. Auskunfteien, da sich die Kammern maßgeblich auf Auskunfteien im jeweiligen Land stützen Z.B. durch Factoringgesellschaften, Warenkreditversicherungsunternehmen u.a. 5

6 III. Dokumentenakkreditv Das Akkreditiv ist im Außenhandel ein beliebtes Sicherungsinstrument für die Zahlung. Obwohl es im Europäischen Handel insbesondere im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft nur noch wenig benutzt wird, hat es im Überseehandel große Bedeutung. Mit der Eröffnung eines Akkreditivs verpflichtet sich eine Bank (Akkreditivbank) in eigenem Namen, dem Begünstigten (Exporteur) für Rechnung des Auftraggebers (Importeur) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, sofern die Bedingungen des Akkreditivs erfüllt werden, einen vereinbarten Geldbetrag in einer festgelegten Währung zu zahlen. Die Internationale Handelskammer in Paris hat für die Abwicklung von Akkreditiven Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive - ERA herausgegeben, die den meisten Akkreditivvereinbarungen zugrunde gelegt werden. Im Innenverhältnis zwischen der Bank und dem Kunden werden die ERA über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für verbindlich erklärt. Im Außenverhältnis zwischen den beteiligten Banken haben sich die deutschen Banken über ihre Spitzenverbände der Internationalen Handelskammer in Paris gegenüber verpflichtet, bei der Abwicklung von Akkreditiven die ERA anzuwenden. In ihren Vordrucken weisen die Kreditinstitute auf diese Regeln hin. Das Akkreditiv ist nach deutschem Recht ein abstraktes Schuldversprechen (BGB 780). 3.1 Übersicht über verschiedene Akkreditivarten Unwiderrufliches Akkreditiv Widerrufliches Akkreditiv Unbestätigtes Akkreditiv Bestätigtes Akkreditiv Sichtakkreditiv Nach-Sicht-Akkreditiv Akzeptakkreditiv (Rembourskredit) kann nicht ohne Zustimmung aller Beteiligten geändert oder storniert werden kann ohne Vorankündigung von der Akkreditivbank storniert werden Zahlungsverpflichtung allein der Akkreditivbank die Bank des Begünstigten gibt ein gleichartiges und gleichrangiges Zahlungsversprechen ab. Ausschaltung von Länderrisiken, Abwälzen auf die Hausbank ist sofort bei Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente bei der Zahlstelle zur Auszahlung fällig die Zahlung ist entsprechend vertraglich eingeräumter Ziele zu einem späteren Zeitpunkt fällig Bevorschussung / Forfaitierung / Finanzierung Akkreditiv benutzbar durch Akzeptleistung Der Begünstigte zieht eine Nach-Sicht-Tratte auf die im Akkreditiv vorgesehene Bank. Diese Bank akzeptiert die Tratte bei Vorkommen ordnungsgemäßer Dokumente und diskontiert auf Wunsch des Begünstigten das Akzept 6

7 3.2 Einzelvorgänge Akkreditivbank (Bank des Käufers) 3 8 avisierende/ bestätigende Bank Auftraggeber (Käufer) 6 1 Begünstigter (Verkäufer) 1 = Kaufvertrag 2 = Auftrag des Auftraggebers zur Akkreditiveröffnung 3 = Die Akkreditivbank eröffnet das Akkreditiv 4 = abstraktes Schuldversprechen 5 = Die avisierende/bestätigende Bank avisiert dem Begünstigten 6 = Versand der Ware 7 = Einreichung der Dokumente an die avisierende Bank bzw. die Hausbank 8 = Einreichung der Dokumente an die Akkreditivbank 9 = Aushändigung der Dokumente und Belastung des Kontos des Auftraggebers (Käufers) IV. Bankgarantien 4.1 Definition Im Garantiegeschäft übernehmen die Geschäftsbanken im Auftrag und für Rechnung ihrer Kunden (Garantieauftraggeber) die im Allgemeinen unwiderrufliche Verpflichtung, einen Geldbetrag an einen Dritten (an den Garantienehmer/Garantiebegünstigten) zu zahlen, sofern bestimmte, in der Garantie benannte Voraussetzungen der Inanspruchnahme erfüllt sind. Die Bankgarantie umfasst eine selbstständige Verpflichtung der garantierenden Bank, d.h. sie ist losgelöst vom (Waren-)Grundgeschäft zwischen Exporteur und Importeur. Mit dieser Abstraktheit steht die Bankgarantie im Gegensatz zur Bürgschaft, die akzessorisch ist. Durch die übernommene Garantie ist die Bank im Allgemeinen verpflichtet, auf erstes Verlangen des Garantienehmers zu zahlen. Die garantierende Bank behält sich regelmäßig das Rückgriffsrecht auf den Garantieauftraggeber für den Fall vor, dass der Garantiebegünstigte die Garantie tatsächlich in Anspruch nimmt. 7

8 4.2 Unterscheidung direkte Bank-Garantie Die ausstellende Bank erstellt die Garantie direkt an den Begünstigten oder über ihre Korrespondenzbank. indirekte Bank-Garantie Die Bank des Auftraggebers beauftragt ihre Korrespondenzbank mit der Erstellung einer Bank- Garantie unter Haftung Ihrer Rückgarantie. Eine indirekte Garantie kann notwendig sein, wenn gesetzliche Vorschriften und Gebräuche im Land des Garantienehmers dies vorschreiben. der Garantienehmer kein politisches, unübersehbares wirtschaftliches Auslandsrisiko in seine Bücher nehmen will bzw. kann. 4.3 Garantiearten 1. Bietungsgarantie (Offertgarantie, Angebotsgarantie) 2. Liefergarantie (Lieferungsgarantie) 3. Vertragserfüllungsgarantie (Erfüllungsgarantie) 4. Gewährleistungsgarantie 5. Anzahlungsgarantie bzw. Vorauszahlungsgarantie 6. Zahlungsgarantie (Ausfall-Zahlungsgarantie) 7. Kreditsicherungsgarantie (Kreditgarantie) 8. Sonderformen Konnossementsgarantie Zollgarantie Prozessgarantie 4.4 Bürgschaft oder Garantie? Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die Garantie nicht akzessorisch. Für die Beteiligten ist dieser Unterschied erheblich: Die Auszahlung einer Bankgarantie an den Begünstigten auf Grund einer u.u. ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Garantie kann von wenigen, an strengste Anforderungen geknüpfte Ausnahmen abgesehen mit Einreden, die auf dem grundgeschäftlichen Schuldverhältnis beruhen, nicht verhindert werden. Dagegen ist eine Bürgschaft nach deutschem Recht vom Bestehen einer (grundgeschäftsbezogenen) Hauptschuld abhängig, sodass eventuelle ungerechtfertigte Inanspruchnahmen durch die Begünstigten bei Bankbürgschaften zumindest unter dem Blickwinkel der Akzessorietät leichter abzuwehren sind. Aus Sicht des Auftraggebers ist somit die Bürgschaft das risikoärmere Instrument. Gleichwohl können deutsche Exporteure und deutsche Importeure zu stellende Bankbürgschaften an der Stelle von Bankgarantien in den Vertragsverhandlungen mit ihren ausländischen Geschäftspartnern nicht allzu häufig durchsetzen. Vielmehr besteht der ausländische Geschäftspartner zu seiner Sicherheit meistens auf der Stellung einer Bankgarantie, die ihm im Allgemeinen eine rasche, nur an wenige, von ihm selbst erfüllbare Voraussetzungen geknüpfte Inanspruchnahme ermöglicht. 8

9 V. Forfaitierung 5.1 Definition Unter Forfaitierung versteht man den Ankauf später fällig werdender Forderungen aus Warenlieferungen und aus der Erbringung von Dienstleistungen unter Ausschluss des Rückgriffs auf vorherige Forderungseigentümer im Nichtzahlungsfall. In der Praxis wird unter dem Begriff der Forfaitierung der regresslose Ankauf von Export- Forderungen durch Banken oder Spezialinstitute verstanden. 5.2 Generelle Informationen Die Forfaitierung zählt zu den Instrumenten, die zur Refinanzierung von Lieferantenkrediten eingesetzt werden. Bei der Forfaitierung tritt jedoch im Gegensatz zu anderen Exportfinanzierungen ein für den Exporteur vorteilhafter Aspekt hinzu: Forderungskäufer Der Forderungskäufer (Forfaiteur/Exporteur-Bank) übernimmt alle wirtschaftlichen und politischen Risiken. Forderungsverkäufer Der Forderungsverkäufer (Forfaitist/Exporteur) trägt nur noch das Gewährleistungsrisiko, das heißt: er haftet für Mängel aus dem Grundgeschäft und für den rechtlichen Bestand der Forderung. Er haftet aber nicht mehr für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung. Damit ist die Forfaitierung aus Sicht des Exporteurs in erster Linie ein Mittel zur Risikoabwälzung und Kapitalbeschaffung. 5.3 Abgrenzung zum Factoring Factoring und Forfaitierung unterscheiden sich in einigen wesentlichen Punkten. Während es sich bei der Forfaitierung in der Regel um ein Bankgeschäft handelt, wird das Factoring von Spezialinstituten betrieben. Die nachstehende Tabelle zeigt Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Im Vergleich zu anderen Finanzierungsarten bietet die Forfaitierung für den Exporteur diverse Vorteile. 9

10 5.4 Vorteile für den Exporteur BILANZENTLASTUNG Durch die nachträgliche Umwandlung eines Zielgeschäfts in ein Bargeschäft entlastet der Exporteur seine Bilanz. Dies gilt sowohl für Neugeschäfte als auch für bereits im Bestand des Exporteurs befindliche Geschäfte. LIQUIDITÄTSERHÖHUNG Durch die Erhöhung der Liquidität und Schonung der Kreditlinien werden Freiräume für Neugeschäfte und somit zusätzliche Erträge geschaffen. 100% FINANZIERUNG Die Exportforderungen werden zu 100% (einschließlich der Käuferzinsen) finanziert, das heißt es verbleibt kein Selbstbehalt beim Exporteur. RISIKOMINDERUNG Der Forfaiteur übernimmt die politischen und wirtschaftlichen Risiken sowie die Währungs- und Zinsänderungsrisiken. FESTE KALKULATIONSBASIS Der Exporteur hat eine feste Kalkulationsgrundlage, da die Kosten einer Forfaitierung in der Regel auf Festsätzen basieren und für die gesamte Kreditlaufzeit gelten. EINSPARUNG VON VERWALTUNGSKOSTEN Der Exporteur spart Verwaltungskosten durch Wegfall der Überwachung der Zahlungseingänge und Einzug der Forderungen sowie eventuell entstehende Rechtsverfolgungskosten. EINSPARUNG VON VERSICHERUNGSKOSTEN Die bei einer Kreditversicherung üblichen Prämien entfallen. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Die Vereinbarung von An- und Zwischenzahlungen ist nicht notwendig. Die erste Rückzahlung muss nicht zwangsläufig nach sechs Monaten erfolgen (Freijahre möglich). WARENURSPRUNG/ WARENART Der Export von Gütern kann ohne Rücksicht auf das Herkunftsland finanziert werden. Auch die Forfaitierung einer Forderung resultierend aus dem Export von gebrauchten Gütern ist möglich. 10

11 5.5 Grenzen der Forfaitierung Obwohl die Forfaitierung sehr flexibel einsetzbar ist, könnten in folgenden Fällen andere Finanzierungsformen vorteilhafter sein: Sehr große Beträge Hier kann die Platzierbarkeit am Markt Schwierigkeiten bereiten. Lange Vorlauf- und Finanzierungslaufzeiten, wie sie z.b. im Anlagegeschäft üblich sind: Hier kann die Forfaitierung unter Umständen nicht mit den Möglichkeiten der Besteller- /Finanzkredite konkurrieren. Insbesondere bei langen Vorlaufzeiten mit mehreren Teillieferungen scheidet eine Forfaitierung aus. Im Gegensatz zu der bei Besteller-/Finanzkrediten üblichen Auszahlung pro rata Lieferung/Leistung wird der Forfaitierungserlös erst nach vollständiger Lieferung/Leistung ausbezahlt (Ausnahme: selbstständiges Schuldinstrument je Teillieferung). Exportgeschäfte mit Ländern, in denen auf Grund von lokalen Bestimmungen die Finanzierung eines Geschäfts auf der Basis von Lieferantenkrediten nicht erwünscht ist bzw. der Besteller-/Finanzkredit aus verschiedenen Gründen bevorzugt wird. Verfasser: Bayern Handwerk International GmbH Herausgeber: Bayern Handwerk International GmbH, Sulzbacher Str , Nürnberg, Tel: 0911/ , Fax: 0911/ , Homepage: Ausdrücklich weisen die Verfasser darauf hin, dass alle Informationen und Angaben in dieser Broschüre auf Grund der den Verfassern zugänglichen Quellen sorgfältig zusammengestellt wurden. Alle Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung der Verfasser und/oder BHI gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen. Interessierte Unternehmer sind gehalten, in eigener Verantwortung weitergehende Informationen und Beratung einzuholen. 11

12 Wer wir sind Als Unternehmen der bayerischen Handwerkskammern, gefördert vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, unterstützt Bayern Handwerk International (BHI) bayerische Handwerksbetriebe bei der Erschließung von Märkten im Ausland. Im Ausland winken neue Chancen. Sie zu nutzen, erfordert Erfahrung. Die haben wir. Wir unterstützen Sie bei der Markterschließung und der Auftragsabwicklung im Ausland. Weitere Details unter Ihre Orientierungshilfe im Exportgeschäft. Jetzt kostenlos bestellen! Die Broschüre fasst die wichtigsten Regeln und hilfreiche Checklisten für das Auslandsgeschäft im Handwerk zusammen. Sie spricht vor allem kleinere Handwerksbetriebe an. Die Broschüre soll helfen, wesentliche Fragen rund um das Auslandsengagement zu klären. Themen sind unter anderem die Prüfung der betrieblichen Vorraussetzungen für ein erfolgreiches Auslandsgeschäft, Formen von Auslandsgeschäften, Partner- und Kundensuche, Informationen zu Recht, Finanzen, Zoll und Steuern, Förderinstrumente sowie Informationen zu Dienstleistungen im Ausland. Weitere Informationen Das EU-Beratungsnetzwerk Enterprise Europe Network bestehend aus 50 Experten von zehn bayerischen Organisationen unterstützt Sie bei Fragen zur europaweiten Geschäftsabwicklung, EU-Förderprogrammen, öffentlichem Auftragswesen, Markterschließung und Innovationsförderung. In diesem Netzwerk sind Bayern Handwerk International und die Handwerkskammer für München und Oberbayern die beiden Partner aus dem Handwerk. 12

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