Teilflächennutzungsplan Windenergie. der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft. Wolfach - Oberwolfach

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1 Teilflächennutzungsplan Windenergie der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Wolfach - Oberwolfach mit der Stadt Wolfach und der Gemeinde Oberwolfach PLANUNGSBÜRO FISCHER GÜNTERSTALSTR FREIBURG STADTPLANUNG - ARCHITEKTUR - LANDSCHAFTSPLANUNG Februar 2013

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Anlass der Planung / Allgemeines Allgemeine Bedeutung der Windenergienutzung Wirtschaftliche Bedeutung der Windenergienutzung Lage im Raum 2 2 Verfahren Allgemeines Scoping Bürgerbeteiligung Interkommunale Abstimmung 4 3 Planungsgrundlagen Landesplanungsgesetz Regionalplan Flächennutzungsplan Windenergieerlass Betroffene Windenergieanlagen Umweltprüfung 6 4 Methodik zur Ermittlung der Konzentrationszonen Vorläufige Suchräume Windhöffigkeit Tabubereiche 8 Black Forest Oberservatory Prüfflächen Belange des Artenschutzes Abstände aus Gründen des Lärmschutzes Darstellung der Vorläufigen Suchräume 13 5 Weiteres Vorgehen 14 6 Anlagen 15

3 1 Anlass der Planung / Allgemeines 1.1 Allgemeine Bedeutung der Windenergienutzung Der Ausbau der Windenergienutzung hat durch den endgültigen Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie bis 2022 erheblich an Bedeutung gewonnen. Dies gilt für Deutschland ebenso wie für Baden-Württemberg. Daher ist auch die Energieversorgung mit regenerativer Energie und dabei insbesondere der Ausbau der Windenergienutzung ein zentrales Ziel der Landesregierung und steht damit im besonderen öffentlichen Interesse. Aufgrund des hohen Potentials kommen dabei der Photovoltaik und der Nutzung der Windenergie eine hohe Bedeutung zu. Die Landesregierung hat sich im Koalitionsvertrag vom das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 mindestens 10 % des Stromes im Land aus heimischer Windenergie bereit zu stellen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, im Land rund neue Windenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils ca. 3 MW zu errichten. Zusammen mit den bereits jetzt vorhandenen Anlagen wird damit eine Strombereitstellung von etwa 7 TWh pro Jahr ermöglicht. Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Wolfach-Oberwolfach möchte mit ihren Möglichkeiten einen substanziellen Beitrag für die Erhöhung des Anteils der Windenergienutzung leisten. Die Verwaltungsgemeinschaft nutzt darüber hinaus die Möglichkeit, die Zulässigkeit von Windenenergieanlagen zu steuern. Ohne eine solche Steuerung wären Windenergieanlagen im Außenbereich priviligiert, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. 1.2 Wirtschaftliche Bedeutung der Windenergienutzung Bei der Windenergienutzung steht neben seiner Bedeutung als Wirtschaftsfaktor für das Land Baden-Württemberg vor allem die regionale bzw. kommunale Wertschöpfung im Mittelpunkt. So ist die Verpachtung von Grundstücken sowohl für private als auch kommunale Eigentümer lukrativ. Darüber hinaus bietet die Errichtung von Windenergieanlagen verbunden mit einer Reihe weiterer Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Windenergienutzung stehen, weitere Möglichkeiten der Wertschöpfung vor Ort, die in erster Linie der lokalen Wirtschaft zu Gute kommen. Stand: Februar 2013 Seite 1

4 1.3 Lage im Raum Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Wolfach Oberwolfach liegt im Südosten des Ortenaukreises, und grenzt nach Westen an den Landkreis Rottweil und nach Nordwesten an den Landkreis Freudenstadt. Die Verwaltungsgemeinschaft besteht aus der Stadt Wolfach (mit den Ortsteilen Wolfach, Kirnbach und Kinzigtal) sowie der Gemeinde Oberwolfach. Die Gemarkungsfläche des Verbandsgebietes beträgt insgesamt 119,26 km² (Wolfach 67,99 km² und Oberwolfach 51,27 km). Stand: Februar 2013 Seite 2

5 2 Verfahren 2.1 Allgemeines Der Flächennutzungsplan der VVG Wolfach - Oberwolfach wurde am genehmigt. Derzeit läuft das Verfahren zur 1. Änderung, die Offenlage ist durchgeführt. Teilfortschreibung gemäß 5 Abs. 2b BauGB Gemäß 5 Abs. 2b BauGB wird ein sachlicher Teilflächennutzungsplan für das Thema Windenergie aufgestellt, der im Gegensatz zu einer punktuellen Änderung das gesamt Gebiet der beiden Verbandsgemeinden betrifft. Der Aufstellungsbeschluss des Teilflächennutzungsplanes wurde am , de zur Frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung am gefasst. Mit der Aufstellung dieses sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie werden die für die Nutzung der Grundstücke für Windenergieanlagen betreffenden Aspekte geregelt. Er tritt nach seiner Wirksamkeit als sachlicher Teilflächennutzungsplan neben den zum jeweiligen Zeitpunkt wirksamen eigentlichen Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft. 2.2 Scoping Das Scoping wird im Rahmen der Frühzeitigen Behördenanhörung durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden daher gebeten, sich in diesem Verfahrensschritt zum Umfang und Vertiefungsgrad der naturschutzfachlichen sowie artenschutzfachlichen Untersuchungen zu äußern. 2.3 Bürgerbeteiligung Über das im Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren hinaus möchten die Verbandsgemeinden die Möglichkeiten der Bürgerinformation nutzen, um so die Akzeptanz in der Bürgerschaft gegenüber dieser Energieform zu erhöhen. Darüber hinaus unterstützt der Verband die Errichtung und den Betrieb von Bürgerwindenergieanlagen/Bürgerwindparks. Damit können sich ortsansässige Bürgerinnen und Bürger konzeptionell und / oder finanziell an Windenergieanlagen beteiligen. Stand: Februar 2013 Seite 3

6 2.4 Interkommunale Abstimmung Von der Darstellung der vorläufigen Suchräume sind folgende benachbarte Städte und Gemeinden durch eine gemarkungsnahe Ausweisung von vorläufigen Suchräumen direkt betroffen - Gemeinde Bad Peterstal-Griesbach, OT Bad Peterstal - Gemeinde Rippoldsau-Schapbach, OT Schapbach - Gemeinde Lauterbach - Stadt Hornberg - Gemeinde Gutach/Schwarzwaldbahn - Stadt Hausach i.k., OT Einbach - Gemeinde Oberharmersbach - Stadt Schiltach, OT Lehengericht - Gemeinde Schenkenzell, OT Schenkenzell und Kaltenbronn Zum gemeinsamen Vorgehen fanden bereits Abstimmungsgespräche statt, die auch zukünftig fortgesetzt werden sollen. Darüber hinaus werden alle angrenzenden Gemeinden bzw. Verbände im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB von den weiteren Planungsabsichten informiert. Stand: Februar 2013 Seite 4

7 3 Planungsgrundlagen 3.1 Landesplanungsgesetz Das Landesplanungsgesetz (LPG) in der Fassung vom sah vor, dass im Regionalplan die Standorte für regional bedeutsame Windenergieanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regional bedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Daraus resultierten in den Regionalplänen flächendeckende Planaussagen hinsichtlich der Errichtung regionalbedeutsamer Windenergieanlagen, nämlich entweder Vorrang- oder Ausschlussgebiete, die sogenannte Schwarz- Weiß-Planung. Da die bisher in den Regionalplänen festgelegten Vorranggebiete für Windenergieanlagen jedoch nicht ausreichen, ausreichend Standorte zum Ausbau der Windenergie zeitnah zu eröffnen, wurde das Landesplanungsgesetz novelliert. So wurden mit der Änderung des LPG (Beschluss ) die bisherigen Festlegungen in den Regionalplänen von Vorrang- und insbesondere Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen zum aufgehoben. Damit kann die Regionalplanung Festlegungen zu Standorten regionalbedeutsamer Windenergieanlagen nur noch in Form von Vorranggebieten treffen. Die Festlegung von Ausschlussgebieten ist nicht mehr möglich. Städte und Gemeinden erhalten damit die Möglichkeit zur eigenen planerischen Steuerung von Windenergieanlagen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes. Von dieser Möglichkeit macht die VVG Wolfach- Oberwolfach nun im Rahmen dieses Teilflächennutzungsplanes Gebrauch. 3.2 Regionalplan Im Geltungsbereich der Verwaltungsgemeinschaft im Regionalplan RVSO 1995 zwischen Wolfach und Hausach und den Siedlungsbereichen von Oberwolfach dargestellten Grünzäsuren beziehen sich auf die Siedlungstätigkeit. Durch die Darstellung von zwei Suchräumen sind die Vorrangbereiche wertvoller Biotope im Südosten von Wolfach betroffen. Durch die Darstellung eines Suchraumes im Nordosten von Oberwolfach der Vorrangbereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Der Regionalverband erarbeitet gerade Planunterlagen mit Darstellung von Vorrangflächen, die keine Ausschlusswirkung auf die übrigen Flächen haben. Stand: Februar 2013 Seite 5

8 3.3 Flächennutzungsplan Über 5 BauGB i.v.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht die Möglichkeit die Zulässigkeit von Windenergieanlagen als priviligierte Anlagen im Außenbereich zu steuern. Damit stehen den Darstellungen durch Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan einem entsprechenden Vorhaben an anderer Stelle öffentliche Belange entgegen. Positive Standortausweisungen durch Konzentrationszonen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft haben zur Folge, dass der übrige Planungsraum von Windenergieanlagen freigehalten wird (Ausschlussbereich). Voraussetzung für eine solche planerische Steuerung ist ein auf der Untersuchung des gesamten Verbandsgebietes basierendes Planungskonzept für die Windenergiestandorte. Damit soll für die Windenergie substanzieller Raum geschaffen werden. 3.4 Windenergieerlass Der mit der Änderung des LPG am vorgelegte Windenergieerlass (WEE) soll allen an dem gesamten Verfahren zur Planung, Genehmigung und Bau von Windenergieanlagen beteiligten Fachbehörden, Kommunen, Bürgerinnen und Bürgern sowie Investoren eine praxisorientierte Handreichung und Leitlinie für das gesamte Verfahren bieten. Für die nachgeordneten Behörden ist der Erlass verbindlich. Für die Kommunen und sonstigen Träger der Bauleitplanung bietet der Erlass eine Hilfestellung für die Planung. Die Planungsträger treffen dabei unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange eigenständige planerische Entscheidungen. Die im Windenergieerlass dargelegten Aussagen sind Grundlage der im Verwaltungsraum angewandten Planungsmethodik zur Ermittlung der Vorläufigen Suchräume bzw. im weiteren der Konzentrationszonen zur Nutzung der Windenergie. 3.5 Betroffene Windenergieanlagen Von diesem Teilflächennutzungsplan sind alle Windenergieanlagen mit einer Höhe über der Genehmigungsfreiheit (über 10 m) betroffen. Ausgenommen sind die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes mitgezogenen Anlagen. 3.6 Umweltprüfung Mit diesem Teilflächennutzungsplan wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit dem Landratsamt Ortenaukreis eine Umweltprüfung in abgeschichteter Form durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Für eine erste Bewertung der Vorläufigen Suchräume wurden Datenblätter erarbeitet, die dieser beigefügt sind. Sie ersetzen nicht den Umweltbericht. Stand: Februar 2013 Seite 6

9 4 Methodik zur Ermittlung der Konzentrationszonen Die Methodik zur Ermittlung der Konzentrationszonen orientiert sich an den Darstellungen des Windenergieerlasses (WEE), der zusammen mit dem Landesplanungsgesetz am veröffentlicht wurde. Die Methodik gliedert sich dabei in zwei wesentliche Arbeitsschritte, - die Vorläufigen Suchräume (aktueller Arbeitsschritt) - die Konzentrationszonen 4.1 Vorläufige Suchräume Bei der Ermittlung der Vorläufigen Suchräume wurden folgende Kriterien zugrunde gelegt: 1. Windhöffigkeit 2. Tabuflächen gemäß Windenergieerlass (soweit bekannt) 3. Abstandsflächen zu Siedlungen und Außenbereichswohngebäuden gemäß TA Lärm 4. Abstandsflächen zu Straßen / Leitungstrassen Herausgenommen wurden Flächen, auf denen nur 1 Windenergieanlage möglich ist. Zum einen verfolgt die Verwaltungsgemeinschaft das Ziel, Windenergieanlagen an geeigneten Stellen zu konzentrieren, zum anderen ist mit einer einzeln errichteten Anlage i.d.r. ein unverhältnismäßig hoher Erschließungsaufwand verbunden (siehe auch durchgestrichene Flächen in den beigefügten Suchraumplänen). 4.2 Windhöffigkeit Ein gutes Maß für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Standortes für den Betrieb von Windenergieanlagen stellt der im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) definierte Referenzertrag dar. Eine Investition in ein Windenergieprojekt bedeutet in der Regel eine langfristige Kapitalbindung, welche mit einem gewissen unternehmerischen Risiko verbunden ist. Gemäß WEE gilt für Investoren daher meist die Ertragsschwelle von 80 % des EEG-Referenzertrages als Mindestrichtwert zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines Windenergieprojektes. Die Verwaltungsgemeinschaft möchte daher nur solche Flächen der Planung zugrunde legen, die mit Sicherheit eine wirtschaftliche Nutzung bieten. Daher wird als Planungsgrundlage die Windhöffigkeit mit mind. 6,0 m/s in 140 m Höhe herangezogen, was in etwa auch der Referenzertragsschwelle von 80 % entspricht. Die in Abänderung zum WEE gewählte Höhe von 140 m entspricht in etwa der Nabenhöhe der zukünftig errichteten Windenergieanlagen (siehe auch Referenzanlage Enercon E 82 mit einer Nabenhöhe von 138 m). Stand: Februar 2013 Seite 7

10 4.3 Tabubereiche (gemäß Windenergieerlass) Folgende Schutzgebiete kommen wegen der besonderen Schutzwürdigkeit für die Festlegung der Vorläufigen Suchräume sowie der späteren Konzentrationszonen zur Windenergienutzung nicht in Betracht: - Nationalparke (nicht betroffen) - Nationale Naturmonumente (nicht betroffen) - Naturschutzgebiete (nicht betroffen) - Kernzonen von Biosphärengebieten (nicht betroffen) - Bann und Schonwälder (nicht betroffen) sowie mit weitergehender Prüfung - Europäische Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windenergieempfindlicher Vogelarten (z.t. betroffen) - Zugkonzentrationskorridore von Vögeln oder Fledermäusen, bei denen Windenergieanlagen zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos oder zu einer erheblichen Scheuchwirkung führen kann (bislang nicht bekannt) - Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln mit internationaler und nationaler Bedeutung (bislang nicht bekannt) sowie - Biotope, die aber überplant werden können (in getrenntem Plan dargestellt bzw im Datenblatt vermerkt) - Naturdenkmale (um Hinweis wird gebeten) - wasserwirtschaftliche Restriktionsflächen (Gewässerrandstreifen, Schutzzone I von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten) Ein Vorsorgeabstand zu Europäischen Vogelschutzgebieten mit windkraftempfindlichen Vogelarten, zu Rast- und Überwinterungsgebieten von Zugvögeln mit internationaler Bedeutung sowie zu Naturschutzgebieten kann im Bauleitplanverfahren von Bedeutung sein und wird mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt (bislang noch nicht bekannt bzw. z.t. betroffen) Auf der Ebene der Regionalplanung wird ein Abstand von 200 m zu Naturschutzgebieten sowie zu Bann- und Schonwäldern empfohlen. Stand: Februar 2013 Seite 8

11 Schutzabstand Black Forest Observatory Im Plan dargestellt ist auch der erforderliche Schutzabstandabstand zum Geowissenschaftlichen Gemeinschaftsobservatorium Schiltach bzw. BFO/Black Forest Observatory (3 km) in rot bzw. der Vorsorgeabstand (10 km) gestrichelt. Um sowohl dem Ziel der Landesregierung eines verstärkten Ausbaus der Windkraft als auch den wissenschaftlichen Belangen und dem Schutzbedürfnis des BFO als Referenzstandort für Geodaten in der bundesübergreifenden Seismologie gerecht zu werden, wurde von den Wissenschaftlern der Universität Stuttgart und dem Karlsruher Institut für Technologie im September 2012 ein Gutachten erstellt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ein Mindestabstand von 3 km sicherstellen würde, dass die für die BFO ganz wesentliche langperiodische Datenqualität nicht durch Windkraftanlagen beeinträchtigt wird. Bei einer Errichtung von Windkraftanlagen im Abstandsbereich von 3 bis 10 km wäre zwar mit einer Beeinträchtigung der Qualität kurzperiodischer Aufzeichnungen zu rechnen. Diese könnte aber durch die Installation eines Arrays von Seismometern um die Zentralstation am BFPO zumindest teilweise kompensiert werden. Das Wissenschaftsministerium befürwortet auf dieser Grundlage eine Verkürzung des Schutzabstandes auf einen 3 km-radius um das BFO. Eine vollständige Aufgabe des Schutzabstandes ist nicht möglich. Windkraftanlagen in der Umgebung des BFO führen durch Unwucht und Luftverdrängung zu Störungen des Observationsbetriebes. Diese Störungen verstärken sich mit zunehmender Nähe und Anzahl der Windkraftanlagen. Die Folge wäre eine eingeschränkte Verwertbarkeit der BFO-Daten für die Überwachung der regionalen Erdbebenaktivitäten. Windkraftanlagen innerhalb der 3 km- Grenze würden kurzperiodische Störungen in einem Ausmaß erzeugen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmung bisheriger Aufgaben des BFO im kurzperiodischen seismischen Signalband zur Folge hätten. Auch der Bau von Anlagen im Abstandsbereich von 3 bis 10 km würde die Messungen verschlechtern; dies kann jedoch durch die genannten baulichen Verbesserungen an der Messstation in gewissem Maße kompensiert werden. Allerdings brauchen diese Maßnahmen einen großen zeitlich n Vorlauf. Das Wissenschaftsministerium schlägt daher vor, dass das BFO über beabsichtigte Windkraftstandorte in diesem Bereich möglichst frühzeitig zu informieren, damit das BFO entsprechende Kompensationsmaßnahmen rechtszeitig und sachgerecht vornehmen kann. Ob die einzelnen vorläufigen Suchräume innerhalb des Abstandes bis 3 km bzw. von 3 bis 10 km liegen, kann den Datenblättern entnommen werden. Die Vorläufigen Suchräume WOL 6 und WOL 7 liegen innerhalb des Abstandes von 3 km zum BFO und werden daher im weiteren Verfahren nicht weiterverfolgt. Mit dieser Anhörung wird auch das BFO über die Vorläufigen Suchräume informiert und um Stellungnahme gebeten. Stand: Februar 2013 Seite 9

12 4.4 Prüfflächen (gemäß Windenergieerlass) Folgende Gebiete unterliegen bei der Festlegung der Konzentrationsflächen besonderen naturschutz- und forstrechtlichen Restriktionen und werden im 2. Arbeitsschritt berücksichtigt bzw. die Betroffenheit geprüft : - Landschaftsschutzgebiete (z.t. betroffen) Unter Berücksichtigung der betroffenen Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet wird geprüft, ob die Windenergieanlagen dem Schutzzweck widersprechen und ob eine Änderung der Abgrenzung des betroffenen Landschaftsschutzgebietes möglich ist bzw. eine Erlaubnis für die Errichtung in Aussicht gestellt werden kann - FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete, die nicht bereits Tabu - bereiche sind (siehe 4.3) (nicht betroffen) - Geschütze Waldgebiete wie Bodenschutzwälder, Schutzwälder gegen schädliche Umwelteinwirkungen und Erholungswälder (um Hinweis wird gebeten) - Naturparke (die Verwaltungsgemeinschaft liegt vollständig im Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord ) Es gelten die Regelungen der jeweiligen spezielleren Schutzgebietsform und somit auch die Ausführungen zu Tabubereichen, Abständen und Prüfflächen. Es sind die Belange bzw. Schutzzwecke des Naturparks und die für die Windenergienutzung sprechenden Belange zu berücksichtigen und abzuwägen. 4.5 Belange des Artenschutzes Nach dem BNatSchG ist bei Eingriffen zu prüfen, ob die Zugriffs- und Störungsverbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt werden können. Betroffen sind alle europarechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie alle Anhang IV-Arten nach FFH-RL) sowie solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind (besonders geschützte und streng geschützte Arten nach BArtSchV 1 und Anlage 1 zu 1). Diese Rechtsverordnung liegt jedoch noch nicht vor und ist daher für diese Planung noch nicht anwendbar. Prüfungsrelevant im Rahmen des Teilflächennutzungsplanes sind insbesondere die windenergieempfindlichen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die Europäischen Vogelarten. Andere Arten sind zu berücksichtigen, sofern durch die Anlage oder die Zuwegung deren Lebensraum betroffen sein kann. Die national geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung, also der Einzelfallgenehmigung, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) bezogen auf das oben genannte Artenspektrum erforderlich, insbesondere jedoch für Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie und die Europäischen Vogelarten. Diese spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) wird im Rahmen des 2. Arbeitsschrittes durchgeführt. Stand: Februar 2013 Seite 10

13 In Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ortenaukreis ist folgende Vorgehensweise für die windkraftempfindlichen Vogelarten im Rahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung vorgesehen: - Prüfung der Datenlage - Begehung der windhöffigen Bereiche kombiniert mit Kartierungen - Raumanalyse, grobe Biotopanalyse Daraus resultiert eine fachgutachterliche Einschätzung, die als Ergebnis auch ergänzende Kartierungen nach den Planungshilfen für bestimmte Arten im Jahr 2013 erfordert. Bei den Fledermäusen wurde in einem ersten Schritt eine Prüfung der Datenlage vorgenommen. Dazu wurden vorhandene Daten zu Fledermausvorkommen ausgewertet und eine Liste tatsächlich nachgewiesenen und der potentiell möglichen Arten für das Gebiet des Verbandes erstellt. In einem zweiten Schritt sollen für ausgewählte Arten ein Habitatmodell auf Basis der Lebensraumbindung der Arten und dem Vorkommen verschiedener Landschaftsparameter für das Verbandsgebiet erstellt werden. Zur Beurteilung möglicher Auswirkungen wird die potenzielle Verbreitung der verschiedenen Fledermausarten in den Gemeindegebieten analysiert. Die Bearbeitung der Fledermäuse hat FrInaT, Dr. Brinkmann, Freiburg, übernommen, der auf umfangreiche eigene Daten zurückgreifen kann. Die windhöffigen Bereiche werden dann in einer dreistufigen Skala bewertet (Ampel) - grün Konfliktpotential klein - gelb Konfliktpotential vorhanden - rot Konfliktpotential groß oder sehr groß (sehr groß würde Ausschluss bedeuten) Die Ergebnisse der Untersuchungen fließen in die weitergehende Betrachtung im Rahmen des 2. Arbeitsschrittes (Offenlage) ein. Eine vertiefende artenschutzfachliche Beurteilung findet i.d.r. im Rahmen der Einzelfallprüfung des Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens statt. (Quellen: Zusammenstellung und Geländebegehungen Boschert und Förschler, Bioplan Bühl/Freudenstadt, Daten zu Wanderfalke und Uhu durch Arbeitsgemeinschaft Wanderfalkenschutz Baden-Württemberg; orts- und sachkundiger Bürger: Hanspeter Püschel, Offenburg) Stand: Februar 2013 Seite 11

14 4.6 Abstände aus Gründen des Lärmschutzes Gemäß Windenergieerlass (WEE) wird ein Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen empfohlen. Die Verwaltungsgemeinschaft macht von der ebenfalls im WEE angeführten Möglichkeit Gebrauch, von diesem pauschalierten Vorsorgeabstand aufgrund einer eigenständigen, gebietsbezogenen Bewertung abzuweichen. Damit soll der Windenergienutzung ein möglichst breiter Raum gegeben werden bzw. ein bestmöglicher substanzieller Beitrag der Verwaltungsgemeinschaft zur Windenergienutzung sichergestellt werden. In Abstimmung mit dem Landratsamt Ortenaukreis wurde bei der Lärmschutzbeurteilung die Referenzanlage Enercon E 82 mit einer Nabenhöhe von 138 m zugrunde gelegt. Diese Anlage ist endvermessen. Damit ergeben sich auf der Grundlage der TA Lärm folgende Abstande zu schützenswerten Nutzungen : Nutzungsart Abstand / Puffer Bezug TA Lärm Kurgebiet, Krankenhaus u.ä m 35 db(a) Reines Wohngebiet m 35 db(a) Allgemeines Wohngebiet 700 m 40 db(a) Campingplatz 700 m 40 db(a) Dorf-, Mischgebiete 400 m 45 db(a) Außenbereichswohnen * 400 m 45 db(a) Gewerbegebiete 300 m 50 db(a) * Außenbereichswohnen (wie bewohnte Gehöfte, Splittersiedlung ohne Darstellung in FNP, Gaststätten und andere Gebäude mit zulässiger Übernachtungsmöglichkeit) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus der Einhaltung des im Rahmen des Teilflächennutzungsplanes vorgesehenen Vorsorgeabstandes noch nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens ergibt. Hierfür ist für jede Windenergieanlage eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich. Im Rahmen der Ermittlung der vorläufigen Suchräume erfolgte eine Pufferung zu den Außenbereichswohnbereichen mit 400 m sowie eine Überprüfung des Siedlungsabstandes in Abhängigkeit von der im Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan dargestellten bzw. festgesetzten Nutzung. Stand: Februar 2013 Seite 12

15 4.7 Darstellung der Vorläufigen Suchräume Die Vorläufigen Suchräume sind mit ihren (vorläufigen) Flächenabgrenzungen in den beigefügten Plänen und in den ebenfalls beigefügten Datenblättern die einzelnen Beurteilungskriterien mit Betroffenheit dargestellt. Die Darstellung der Vorläufigen Suchräume erfolgt auf der Grundlage der Topografischen Karte im Originalmaßstab M 1: Folgende Vorläufigen Suchräume sind dargestellt: Stadt Wolfach - WOL 1 Riegelsberg - WOL 2a Katzenkopf - WOL 2b Landeck - WOL 3 Ippicher Höhe - WOL 4 Kapf - WOL 5 Staufenkopf - WOL 6 Spitzkopf/Weberhöhe - WOL 7 Hasenhöhe/Hutschberg - WOL 8 Scherenberg - WOL 9 Faletseck - WOL 10 Sommerecke - WOL 11 Moosenkapf - WOL 12 Am Pilfer - WOL 13 Bühlerstein Gemeinde Oberwolfach - OWO 1 Hohenlochen/Kreuzbühl - OWO 2 Burzbühl - OWO 3 Reiherskopf - OWO 4 Regeleskopf - OWO 5 Herbensattel - OWO 6 Hahnenkopf - OWO 7 Großer Hundskopf - OWO 8 Geißrücken/Gütschkopf - OWO 9 Katzenkopf/Lachenkopf - OWO 10 Landeck/Oberwasser Stand: Februar 2013 Seite 13

16 5. Weiteres Vorgehen Im Rahmen der weiteren Bearbeitung zur Offenlage werden folgende Punkte vertiefend betrachtet und entsprechend in die Planung eingestellt: - Landschaftsbild (Beurteilung durch eine Landschaftsbildanalyse) - Wälder mit besonderer Schutz- und Erholungsfunktion - Biotopverbund (auch Generalwildwegeplan und regionalplanerische Festsetzungen wie Vorranggebiete für Natur und Landschaft, regionale Grünzüge, Grünzäsuren) - Bodenschutz - Forstwirtschaft - Landwirtschaft - Wasserwirtschaft - Denkmalschutz - Behördlicher und privater Richtfunk - Luftverkehr Stand: Februar 2013 Seite 14

17 6. Anlagen Folgende Unterlagen sind der beigefügt: Übersichtspläne der Vorläufigen Suchräume (Verkleinerung) bezogen auf die einzelne Stadt bzw. Gemeinde (Verkleinerung) Übersichtpläne bezogen auf die Verwaltungsgemeinschaft (unmaßstäblich) zu den Themenbereichen Windhöffigkeit Vorläufige Suchräume Schutzgebiete/Prüfflächen Zusammenstellung der Datenblätter je Stadt bzw. Gemeinde Verteiler CD mit - der - den obigen Unterlagen - Datenblätter zu den einzelnen Vorläufigen Suchräumen - Pläne (Originalmaßstab M 1:25.000) bezogen auf die einzelne Stadt bzw. Gemeinde zu den Themenbereichen 1 Pufferung der Außenbereichswohngebäude 2 Vorläufige Suchräume 3 Schutzgebiete / Prüfflächen Naturschutz 4 Prüfflächen Forst + Wasserwirtschaft - Shape-Dateien der Vorläufigen Suchräume Stand: Februar 2013 Seite 15

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