IV Verwaltungsrecht für Gesundheitsberufe

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1 30 Teil 1 Grundlagen Gesundheitsrecht IV Verwaltungsrecht für Gesundheitsberufe Das Verwaltungsrecht umfasst jene Normen, die weder dem Zivilrecht noch dem Strafrecht angehören und vorrangig die Hoheitsverwaltung betreffen. Im Verwaltungsrecht werden jene Bereiche geregelt, in denen sich der Staat ein Regelungs- und Kontrollrecht vorbehält. 1 Verwaltungsstrafrecht Neben der gerichtlichen Verfolgung von Gesetzesübertretungen gibt es auch verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen. Gerade im Bereich des Berufs- oder Gewerberechts kommt es bei Verstößen zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Die Delikte, die im Verwaltungsstrafrecht sanktioniert werden, sind nicht zentral, wie beispielsweise im StGB geregelt, sondern ergeben sich aus den Materiengesetzen. Darunter versteht man jene Gesetze, die einen bestimmten Bereich näher regeln. Diese sind im Gesundheitsbereich vielfältig. Dazu zählen neben Berufsrechten auch Ausbildungsverordnungen, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetze, Baurecht, Gewerberecht und dergleichen. Diese Gesetze können Landesund Bundesgesetze sein. Die Vollzugsbehörde ist aufgrund der (zwingenden) mittelbaren Bundesverwaltung nahezu immer die Bezirksverwaltungsbehörde, also eine Landesdienststelle. 2 Verwaltungsrecht Bei Anträgen an die Behörden können diese nicht nach Gutdünken vorgehen, sondern haben sich an strenge Verfahrensrichtlinien zu halten. Diese finden sich vor allem im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die anzuwendenden Verwaltungsrechte sind in Materiengesetzen geregelt. Zu jedem Verwaltungsrechtsbereich besteht ein Materiengesetz, in dem genaue Regeln enthalten sind. Für Gesundheitsberufe sind dies z. B. das Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz, die Berufsgesetze, die Gewerbeordnung u. Ä. Verwaltungsvorschriften werden, gerade im Gesundheitsbereich und im Gegen satz zu den meisten anderen Verwaltungsmaterien, gleichzeitig von Bundes-, Länder- und Gemeindeorganen wie auch von staatlich eingerichteten Interessensvertretungen vollzogen. So ist beispielsweise der Bund zuständig für die Qualitätssicherheit im Gesundheitswesen, die Länder für die Meldung der selbständigen Berufsausübung von Diplompflegekräften, die Gemeinde für die Organisation und Überwachung von örtlichen Rettungsdiensten, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) für die Überwachung der Medizinmarktaufsicht und die Ärztekammer für die Verwaltung von selbständigen Ärzten. Diese werden hoheitlich tätig und haben das Verwaltungsverfahrensrecht einzuhalten.

2 Zivilrecht für Gesundheitsberufe 31 V Zivilrecht für Gesundheitsberufe Das Zivilrecht, auch als Privatrecht bezeichnet, erfasst das menschliche Leben in vielfältiger Weise. Dazu zählen etwa die Regelungen über die rechtliche Fähigkeit der Person (z. B. Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit), die Persönlichkeitsrechte (Freiheit, körperliche Unversehrtheit), die Regelungen über die Familie (z. B. Eherecht, Verhältnis zwischen Eltern und Kindern), über die schuldrechtlichen Beziehungen von Personen (z. B. Kauf, Schenkung, Dienstvertrag, Schadenersatz, ) udgl. Im Folgenden werden jene zivilrechtlichen Grundlagen dargestellt, die für die Berufsausübung von fundamentaler Bedeutung sind. Der weitaus größte Teil der Tätigkeit von Angehörigen von Gesundheitsberufen begründet sich auf zivilrechtlicher Basis. Bei der Verrichtung handelt es sich vorrangig um die Erfüllung von Verträgen, unabhängig davon, ob es sich um solche direkt mit dem Patienten als Vertragspartner oder mit einer Einrichtung des Gesundheitswesens handelt. Neben vertraglichen Rechten und Pflichten bestehen gesetzliche, die dann zum Tragen kommen, wenn keine eigenen Regelungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden, und solche, die zwischen den Parteien nicht abbedungen werden können. 1 Rechtssubjekt und Rechtsobjekt Die Summe der Gesetze, die das Zusammenleben der Menschen regeln, wird als objektives Recht bezeichnet. Dieses legt einerseits Verhaltenspflichten und andererseits Befugnisse fest. Die dem einzelnen Menschen oder Unternehmen eingeräumten Befugnisse werden als subjektive Rechte bezeichnet. Daraus folgt, dass Rechtssubjekte 55 jene sind, auf welche sich diese Befugnisse (Rechte) und Verhaltenspflichten beziehen. Charakteristisch für subjektive Rechte ist, dass die Geltendmachung der Befugnisse allein vom Willen des Einzelnen abhängig ist und sohin jeder selbst entscheiden kann, ob er sein Recht durchsetzen möchte oder nicht. Vom Menschen unterschiedliche Gebilde, die Träger von Rechten sind, werden als Rechtsobjekte 56 bezeichnet. Rechtsobjekte sind daher Gegenstände, auf die sich die subjektiven Rechte beziehen und die der Berechtigte in seinem Machtbereich (z. B. Eigentum) hat. Typische Rechtsobjekte sind Sachen (z. B. Auto, Möbel, Liegenschaften, Nahrungsmittel, Benzin, Geld, ). 55 Bydlinski, Bürgerliches Recht, Band I: Allgemeiner Teil, RZ 2/2 56 Bydlinski, Bürgerliches Recht, Band I: Allgemeiner Teil, RZ 2/5 f

3 32 Teil 1 Grundlagen Gesundheitsrecht 1.1 Natürliche und juristische Personen 57 Unter einer natürlichen Person versteht man Menschen. Während der natürlichen Person die Qualität Rechtssubjekt schon kraft ihres Menschseins zukommt, sind andere Gebilde nur dann rechtsfähig, wenn ihnen diese Eigenschaft vom Gesetz besonders eingeräumt wurde. Als juristische Person bezeichnet man ein vom Menschen unterschiedliches Gebilde, das mit Rechten und Pflichten ausgestattet ist, zu diesen werden beispielsweise Unternehmen gerechnet. Grundsätzlich haben juristische Personen die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen. Sie sind nur von den Rechten und Pflichten ausgeschlossen, die notwendig einen Menschen als Rechtsträger voraussetzen. 1.2 Sachenrechte und Persönlichkeitsrechte 58 Trägt ein Mensch bestimmte Rechte oder begründet diese durch sein Handeln und sind die Rechte unmittelbar mit ihm verbunden, spricht man von Persönlichkeitsrechten. Die Rechte dienen dem Schutz der persönlichen Entfaltung. Zu den Persönlichkeitsrechten zählen das Recht auf Freiheit, Leben und auf seinen Namen, ebenso wie Urheberrechte oder den Schutz von Erfindungen. Derartige Rechte können nicht übertragen werden. Sachenrechte haben zwar oft eine Verbindung zu einer Person, verbleiben aber an der Sache. Sie regeln, wem eine Sachen gehört oder von wem sie genutzt werden darf. Typische Sachenrechte sind Eigentum oder Besitz, aber auch Servituten (Dienstbarkeiten), die auf einem Grundstück lasten. 2 Rechte und Pflichten 59 Damit Personen Träger von Rechten und Pflichten sein können, spricht man von der Rechts- und Handlungsfähigkeit. Jeder Mensch kann Träger von Rechten und Pflichten und somit rechtsfähig sein. Die Rechtsfähigkeit ist von der Handlungsfähigkeit zu unterscheiden, also von der Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch eigenes Verhalten zu begründen. Die Handlungsfähigkeit wird vom Gesetz nur jenen Personen zuerkannt, die in der Lage sind, ihre Angelegenheiten in vernünftiger Weise zu ordnen (Geschäftsfähigkeit) und sich dem Gesetz entsprechend zu verhalten (Deliktsfähigkeit). Alle Personen sind generell Träger gleicher Rechte und Pflichten, wobei sich diese in ihrer Ausprägung in Altersstufen gliedern. Dies rührt aus der Annahme, dass der Mensch in seiner natürlichen Entwicklung Stadien durchwandert, in denen er zu bestimmten Handlungen befähigt ist oder nicht. 57 Bydlinski, Bürgerliches Recht, Band I: Allgemeiner Teil, RZ 2/3 ff 58 Bydlinski, Bürgerliches Recht, Band I: Allgemeiner Teil, RZ 2/5 ff 59 Bydlinski, Bürgerliches Recht, Band I: Allgemeiner Teil, RZ 2/13 ff und 3/1 ff

4 Zivilrecht für Gesundheitsberufe Rechtsfähigkeit 60 Durch die Zuerkennung der Rechtsfähigkeit wird ein Mensch zum Träger von Rechten, das heißt, er bekommt gesetzliche Persönlichkeitsrechte. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit erfolgter Lebendgeburt. Wird ein Kind lebend geboren, so erstrecken sich seine Rechte auch auf die Zeit der Schwangerschaft (Schutz des Nasciturus). Kommt es zu einer Totgeburt, so entstehen keine Ansprüche des totgeborenen Kindes. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Ableben der Person. Kommt es zum Tod, gehen bestimmte Rechte auf die Rechtsnachfolger über, andere erlöschen für immer. Der Beweis des Todes erfolgt regelmäßig durch einen ärztlichen Totenschein. 2.2 Deliktsfähigkeit 61 Die Deliktsfähigkeit beginnt mit vollendetem 14. Lebensjahr. Es handelt sich um jenes Alter, ab dem sich eine Person durch ihr rechtswidriges Handeln oder Unterlassen selbst schadenersatzpflichtig macht. Wenn jemand einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht, hat er grundsätzlich dem Geschädigten Ersatz zu leisten (Haftung des Schädigers). Die mangelnde geistige Zurechnungsfähigkeit einer Person im Zeitpunkt der Handlung kann die Haftung ausschließen, da diese nicht die nötige Einsicht für den von ihr verursachten Schaden hat. Für diese Personen haften deren Aufsichtspersonen (z. B. Eltern, Heimbetreiber), wenn eine Aufsichtspflichtverletzung vorlag. 2.3 Straffähigkeit Diese begründet die Anwendbarkeit des Strafrechtes auf eine rechtswidrig handelnde Person. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nimmt der Gesetzgeber an, dass ein Minderjähriger das volle Einsehen und Verständnis zur Unterscheidung zwischen richtig und falsch sowie der Tragweite seines Handelns hat. 2.4 Geschäftsfähigkeit 62 Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die altersbezogene gesetzliche Möglichkeit, durch eigenes Handeln Rechtsgeschäfte rechtswirksam abzuschließen. Da die geistige Reife eines Menschen maßgeblich vom Alter abhängig ist, unterscheidet man zwischen vier Altersklassen. Jede Altersklasse erhält eine Erweiterung der Geschäftsfähigkeit im Verhältnis zur vorangehenden. Kinder, dies ist das Alter bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, sind nicht geschäftsfähig. Die Obsorgeberechtigten haben die wirtschaftlichen Entscheidun- 60 Bydlinski, Bürgerliches Recht, Band I: Allgemeiner Teil, RZ 2/7 61 Bydlinski, Bürgerliches Recht, Band I: Allgemeiner Teil, RZ 2/37 62 Bydlinski, Bürgerliches Recht, Band I: Allgemeiner Teil, RZ 2/13 ff

5 34 Teil 1 Grundlagen Gesundheitsrecht gen für das Kind zu treffen. Selbst eine Geschenkannahme ist dem Kind ohne Zustimmung der Eltern untersagt. Der gesetzliche Vertreter kann Rechtsgeschäfte, auch wenn sie für das Kind außerordentlich günstig sind, nicht nachträglich genehmigen. Eine wesentliche Ausnahme besteht jedoch darin, dass Kinder mit den von Obsorgeberechtigten zur Verfügung gestellten geringen finanziellen Mitteln (Taschengeld) alterstypische geringfügige Geschäfte abschließen können. Taschengeldgeschäfte sind bei Kindern beispielsweise der Kauf von Schulheften, altersspezifischen Zeitschriften, Süßigkeiten oder Wurstsemmeln. Unmündig Minderjährige, dies ist die Altersklasse vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, können wie Kinder Taschengeldgeschäfte abschließen. Zudem darf der Unmündige Geschenke annehmen, die ausschließlich zu seinem Nutzen sind. Entsteht durch die Geschenkannahme eine mögliche Verpflichtung, so ist die Annahme an die Zustimmung der Obsorgeberechtigten gebunden. Mündig Minderjährige, dies ist die Altersklasse vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, können Geschäfte wie unmündig Minderjährige sowie eigenverantwortlich Dienst- und Ausbildungsverträge abschließen. Zudem ist ihnen das Wirtschaften mit selbstverdientem Geld und mit den zum persönlichen und freien Gebrauch überlassenen Vermögensgegenständen gestattet. Sonstige Verträge sind von der Zustimmung der Obsorgeberechtigten abhängig. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wird ein Mensch als volljährig bezeichnet. Ab diesem Zeitpunkt ist er für sein eigenes Handeln eigenverantwortlich und unterliegt keiner Einschränkung der Geschäftsfähigkeit mehr. Oft ist es einer volljährigen Person nicht möglich, ihre geschäftlichen Belange selbst wahrzunehmen. Ist dies der Fall, so kann der Person ein Sachwalter zur Seite gestellt werden, der ihr bei der Organisation und Abwicklung des täglichen Lebens hilft. Wird eine Person unter Sachwalterschaft gestellt, so ist sie in ihrer Geschäftsfähigkeit im Wirkungskreis des Sachwalters einem mündig Minderjährigen gleichgestellt. 3 Das Rechtsgeschäft 63 Die Privatrechtsordnung räumt dem Einzelnen die Möglichkeit ein, weitestgehend seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach eigenem Willen frei zu gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird als Privatautonomie bezeichnet. Dies bedeutet, dass jeder selbst darüber entscheiden kann, ob er einen Vertrag abschließen will, mit wem und mit welchem Inhalt. Da auch Vertragspartner über Privatautonomie verfügen, ist deren Einverständnis Voraussetzung für den rechtswirksamen Abschluss eines Vertrags. Die Vertragsparteien müssen den 63 Bydlinski, Bürgerliches Recht, Band I: Allgemeiner Teil, RZ 5/1 ff

6 Zivilrecht für Gesundheitsberufe 35 Willen haben, ein Geschäft abzuschließen, damit dieses rechtliche Wirkungen auslösen kann. Der Vertrag ist von vorrangiger Bedeutung für das berufliche und geschäftliche Zusammenleben. Er entsteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Der ursprüngliche Vorschlag wird dabei als Anbot bzw. Offerte bezeichnet, die Zustimmung als Annahme. Anbot und Annahme müssen den Parteien zugehen, sie sind empfangsbedürftige Willenserklärungen. In dem Vertrag vereinbaren die Parteien die Spielregeln, nach denen sie in ihrer Vertragsbeziehung handeln möchten. Es handelt sich um einen Akt rechtlicher Selbstverpflichtung. Wurde ein Vertrag geschlossen, sind beide Parteien an ihn gebunden. Kein Vertragspartner kann (soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde) einseitig vom Vereinbarten abweichen. An den Inhalt des Vertrags sind alle Vertragsparteien gebunden, und sie können zur Einhaltung durch Anrufung der Gerichte verpflichtet werden (pacta sunt servanda). Damit ein Vertrag zustande kommt, braucht es bestimmte Voraussetzungen: die Geschäftsfähigkeit der Parteien, keine Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit (Alkohol, Drogen oder geistige Einschränkung) die faktische Möglichkeit des Vertrags, die Erlaubtheit des Vertrags, die Freiheit von Irrtum, Zwang oder Täuschung (Willensmängeln), die Erkennbarkeit eines übereinstimmenden Bindungswillens (Abschlusswillens) nach außen, das Einhalten eventueller Formvorschriften (grundsätzlich ist ein Vertrag formfrei), der Inhalt muss in seinen wesentlichen Vertragspunkten bestimmt oder bestimmbar sein (wer schließt mit wem über was einen Vertrag). 4 Der Sachverständige 64 Wer gegenüber Dritten in einer Funktion auftritt, zu deren Ausübung es einer besonderen Sorgfalt erfordert, der gilt als Sachverständiger. Für einen solchen gelten besondere Haftungsregeln. Das Zivilrecht kennt die Sachverständigenhaftung, die in doppelter Hinsicht zum Tragen kommt. Es handelt sich dabei um Personen, die eine Tätigkeit ausüben, für die besondere Fähigkeiten oder Ausbildungen erforderlich sind 65 und deren Ausübung daher nach einem strengeren Verschuldensmaßstab beurteilt wird ABGB 65 Reischauer, Rummel Kommentar zum ABGB, 1299, RZ 1 66 Reischauer, Rummel Kommentar zum ABGB, 1299, RZ 2

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