Broschüre für Urheber zum Urheberrecht. Von der Schöpfung zum Urheberrecht

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1 Broschüre für Urheber zum Urheberrecht Von der Schöpfung zum Urheberrecht

2 inhalt Inhalt I. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte an Hochschulen Seite 3 1. Schutzfähige Gegenstände Seite 3 2. Umfang des Schutzes Seite 5 II. Software und Open-Source-Gedanke Seite 7 1. Was ist Open-Source-Software? Seite 7 2. Verschiedene Arten von Open-Source-Lizenzen Seite 8 3. Beispielhafter Blick auf die GPL Seite 8 4. Vorschläge für die interne Handhabung derartiger Programmierungen an den Universitäten Seite 9 III. Rechtliche Grundlagen von urheberrechtlichen Werken an Hochschulen Seite Grundlagen Seite Vergütung für Rechtseinräumung Seite Kein Veröffentlichungshindernis Seite Auch hier ein steiniger Weg: Schöpfung Urheberrecht Verwertung Seite 12 IV. Unterstützung durch die Hochschule die ipal Seite 13 V. Wie funktioniert das? Seite 14 VI. Wer übernimmt die Kosten? Seite 16 A Z Seite 17 Kontakt Seite 20

3 i. urheberrechte und verwandte schutzrechte an hochschulen I. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte an Hochschulen In der öffentlichen Diskussion steht durch die gesetzliche Neuregelung des Hochschullehrerprivilegs im Arbeitnehmererfindungsgesetz 2002 das Patentwesen an Hochschulen im Vordergrund. Gleichwohl sollte man beachten, dass nicht nur patentrechtlich schutzfähige Gegenstände an Hochschulen erfunden, sondern auch urheberrechtlich schutzfähige Werke geschaffen werden. Hierzu zählen nicht zuletzt Computerprogramme, Datenbanken, aber auch Werke der Literatur, Wissenschaft und Musik. 1. Schutzfähige Gegenstände Das Urheberrecht schützt die Kreativen. Seine Schutzgegenstände und -voraussetzungen finden sich im Urheberrechtsgesetz. 2 Abs. 1 UrhG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von schutzfähigen Gegenständen, zu der u. a. Computerprogramme, Werke der Literatur, Werke der Wissenschaft und Musikwerke gehören. Voraussetzung ist immer, dass es sich hierbei um eine persönliche geistige Schöpfung handelt ( 2 Abs. 2 UrhG). Dies wird dahin gehend verstanden, dass die Schöpfungen sich jedenfalls ohne dass wir hier Details darstellen wollen von völlig banalen Durchschnittsschöpfungen unterscheiden. Dabei zielt das Urheberrecht allerdings, anders als das Patentrecht, nicht auf den Schutz einer technischen Erfindung, also der Umsetzung einer abstrahierungsfähigen Idee, sondern auf den Schutz von Formen und unter bestimmten Umständen auch Inhalten der Werke ab. Die Unterscheidung wird bei einem Computerprogramm am deutlichsten: Ein Patentanspruch mag z. B. darauf abzielen, die technische Erfindung des Click-down-Menüs zu schützen, wie sie in allen Standardprogrammen heutzutage angewandt wird. Dann würde ein solches Patent verhindern, dass ein Dritter ein Click-down-Menü, egal in welcher Form (sei es in Balken, sei es in Spalten oder Wolken), auf einer Bildschirmansicht platziert. Demgegenüber würde das Urheberrecht wenn ein solches 3

4 i. urheberrechte und verwandte schutzrechte an hochschulen Click-down-Menü urheberrechtlich schutzfähig wäre nur die konkrete Form des jeweiligen Click-down-Menüs (also z. B. einen Balken nach unten, ausgehend von einer oberen Zeile) schützen, nicht aber die dahinterstehende abstrahierungsfähige Technik. Voraussetzung für den Schutz ist allerdings immer, dass das Computerprogramm ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts ist. Die Voraussetzung hierfür ist eine eigene geistige Schöpfung, also ein geringeres Niveau an Kreativität, als es im allgemeinen Urheberrecht erforderlich ist. Diese Änderung ist in das deutsche Urheberrecht durch eine entsprechende EG-Richtlinie aufgenommen worden. Bei den Datenbanken kennt das Urheberrechtsgesetz Datenbankwerke sowie sogenannte einfache Datenbanken. Datenbankwerke sind alle solche Sammelwerke, die Elemente systematisch und methodisch anordnen und diese mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich machen. Dabei müssen diese Datenbankwerke die strengen Schutzvoraussetzungen eines urheberrechtlichen Werkes (persönliche geistige Schöpfung) erreichen. Auch hier gilt aber die abgesenkte Schutzhöhe, die wir bereits von den Computerprogrammen kennen. Daneben gibt es einfache Datenbanken, die nur die fünfzehn Jahre ab Veröffentlichung geschützt sind. Dies sind alle diese Sammlungen von Daten, die nicht die besonderen Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Werkes erreichen, andererseits aber dennoch eine wesentliche Investition erfordern. Stichwörter sind hier Telefonbücher etc. Darüber hinaus unterscheiden sich Patent- und Urheberrecht dadurch, dass im Urheberrecht keinerlei Anmeldung notwendig ist, der Schutz vielmehr mit der Schöpfung einsetzt. Schließlich dauert der Schutz des Urheberrechts auch erheblich länger als der des Patentrechts. Die Gegenüberstellung auf Seite 5 mag die Unterschiede deutlich machen (s. Abb. 1). Das Problem im Urheberrecht ist in der Praxis allerdings, dass dem Urheber wie oben dargestellt den Schutz niemand bestätigt. Das Urheberrecht ist also kein eingetragenes oder gar geprüftes Schutzrecht. In einem etwaigen Verletzungsprozess muss der Urheber daher darlegen und gege- 4

5 i. urheberrechte und verwandte schutzrechte an hochschulen patent urheberrecht Materielle Schutzvoraussetzungen Formelle Schutzvoraussetzungen Schutzdauer Technische Erfindung Patentanmeldung beim zuständigen Patentamt Max. 20 Jahre (Ausnahme bei Arzneimitteln) Persönliche geistige Schöpfung (sowie bestimmte Leistungen/Investitionen, z. B. Werke ausübender Künstler, einfache Fotografien, einfache Datenbanken) Keine Grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. kürzere Fristen bei den o. g. Leistungen (Investitionen) Abb. 1: Gegenüberstellung von Patent- und Urheberrecht benenfalls auch beweisen, wer ein Computerprogramm programmiert hat und ob er Inhaber der entsprechenden Rechte ist. Diesen Beweis erleichtert nach 10 UrhG eine sog. Urhebervermutung. Solange der Urheber als Programmierer z. B. auf der Hülle eines Datenträgers genannt ist, gilt er bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass aus anderen praktischen Gründen der Softwarenutzung es durchaus sinnvoll sein kann, die jeweiligen Versionen eines Computerprogramms zu dokumentieren, z. B. über ein entsprechendes marktübliches Versionierungssystem. 2. Umfang des Schutzes Ist einmal geklärt, dass ein Computerprogramm urheberrechtlich geschützt ist, stehen dem Rechteinhaber bestimmte, vor allem in 69 c UrhG erläuterte Rechte zu. Hierzu zählt das Recht der dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, das Recht, Übersetzungen, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen zu genehmigen, oder das Recht zur Verbreitung, insbesondere auch der Vermietung sowie zur öffentlichen 5

6 i. urheberrechte und verwandte schutzrechte an hochschulen Wiedergabe. Letzteres Recht ist insbesondere im ASP (Application Service Providing) des Vertriebes über das Internet berührt. Dennoch kann der Rechteinhaber bestimmte Handlungen nicht kontrollieren. Urheberrechtlich nennt man so etwas Schranken. Für den Gebrauch der rechtmäßig erworbenen Computerprogramme (z. B. Laden in den Arbeitsspeicher) benötigt der Erwerber niemals eine Rechtseinräumung. Auch sind Sicherungskopien erlaubt, das Beobachten, Untersuchen und Testen in bestimmtem Umfang oder gar das Dekompilieren zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms. Details hierzu finden sich in den 69 d und e UrhG.

7 ii. software und open-source-gedanke II. Software und Open-Source-Gedanke Programmierung und Verwertung von Computerprogrammen zu diskutieren, ohne die Idee der Open-Source-Bewegung zu besprechen, würde heißen, einen wesentlichen Teil der Wirklichkeit auszublenden. Bekanntlich hat sich vor etlichen Jahren eine Bewegung etabliert, die sich zur Aufgabe gemacht hat, durch eine Öffnung des Quellcodes einfache Änderungen von Computerprogrammen durch eine große Anzahl von Programmierern weltweit zu ermöglichen und damit letztlich aus Sicht dieser Gemeinschaft bessere Computerprogramme zu kreieren. 1. Was ist Open-Source-Software? Open-Source-Software ist zunächst nicht mit Freeware oder Shareware zu verwechseln, die zwar möglicherweise kostenfrei abgegeben wird, deren Quelltext aber gerade nicht offenliegt. Open-Source-Software ist vielmehr Free Software. Sie muss jedenfalls nach der Definition der Free Software Foundation mindestens Folgendes erfüllen: Es muss eine Freiheit zur Benutzung der Software geben, eine Freiheit zur Vervielfältigung der Software, eine Freiheit zur Weitergabe der Software und eine Freiheit zur Veränderung der Software. All dies wird über einen Lizenzvertrag sichergestellt. Open Source negiert aber keineswegs das Urheberrecht. Es handelt sich hierbei nicht um einen Verzicht auf Urheberrecht, sondern um eine Direktlizenzierung durch den Urheber im Wege eines einfachen Nutzungsrechtes an jedermann. In der Regel ist die Nutzung auch lizenzgebührenfrei, nicht aber unbedingt kostenlos. Zu den Details gleich mehr. Der Vertrieb kann in der Regel auch kommerziell erfolgen. 7

8 ii. software und open-source-gedanke 2. Verschiedene Arten von Open-Source-Lizenzen Im Open-Source-Bereich haben sich verschiedene Arten von Lizenzen etabliert, die nach den Vorgaben der Free Software Foundation Vergleichbarkeiten aufweisen, in ihren Pflichten sich jedoch durchaus unterschiedlich darstellen: a) Non-Copyleft-Lizenzen (z. B. BSD-Lizenz oder MIT-Lizenz): Hier sind Bearbeitungen des ursprünglichen Programmes ohne jegliche Einschränkung beliebig lizenzierbar. b) Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt (z. B. GPL): Bei diesen Lizenzen dürfen die Bearbeitungen nur unter der Ursprungslizenz weitergegeben werden, wobei diese auch verlangt, dass keine Lizenzgebühren für den Rechteübergang verlangt werden und im Übrigen natürlich der Code offengelegt wird. c) Schließlich gibt es Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt (MPL): Diese unterscheiden sich von den strengen Copyleft-Lizenzen dadurch, dass nicht alle Bearbeitungen unter der entsprechenden Lizenz freizugeben sind. 3. Beispielhafter Blick auf die GPL Die General Public License (GPL) als strengste und am weitesten verbreitete Lizenz im Bereich der Open-Source-Programmierung umfasst folgende wesentliche Pflichten: Ein auffälliger Vermerk, der auf die von dem Programmierer vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder Änderung hinweist. Neues Programm/abgeleitetes Programm muss Dritten gegenüber als Ganzes unter der Bedingung der GPL ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt werden. Die Auslieferung muss zusammen mit den vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltexten auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium erfolgen oder aber mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot erfolgen, jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu 8

9 ii. software und open-source-gedanke stellen, wobei nicht höhere Kosten als die anfallen dürfen, die durch den physikalischen Kopiervorgang entstehen. Weitergehende Regeln (so z. B. zu Patentrechten) enthält die neuere Version der GPL, die GP L v Vorschläge für die interne Handhabung derartiger Programmierungen an den Universitäten Betrachtet man die oben dargestellten verschiedenen Lizenztypen und die praktischen Schwierigkeiten einer Durchsetzung von Urheberrechten im Computerprogrammbereich, dürften sich folgende Vorgaben in der inneruniversitären Handhabung als sinnvoll erweisen: 1) Es sollte so viel und umfänglich wie möglich dokumentiert werden, welche Person was programmiert hat. 2) Bei Eigenentwicklungen sollte zu Beginn des Projektes überlegt werden, ob und wenn ja, welche Open-Source-Module eingebunden werden. Tendenziell ist bei der Einbindung von GPL-unterfallenen Modulen eine genaue Prüfung vorzunehmen, ob damit die neue Eigenentwicklung in irgendeiner Form beschränkt wird. 3) Bei der Verbindung mit proprietärer Software sollte eine solche Abgrenzung erfolgen und zusätzlich geklärt werden, wie die beiden Codearten in der praktischen täglichen Programmierung abgegrenzt werden können und welche rechtlichen Auswirkungen dies auf die individuellen Lizenzen hat. 4) In jedem Falle sind die eben genannten Vorgaben bei Eingehung eines Kooperationsvertrages mit einem Industriepartner zu überprüfen, da hier möglicherweise Vorgaben in den entsprechenden Kooperationsverträgen herrschen und der Industriepartner davon ausgeht, dass gerade Open-Source-freie Software geliefert wird. 9

10 iii. rechtliche grundlagen von urheberrechtlichen werken an hochschulen III. Rechtliche Grundlagen von urheberrechtlichen Werken an Hochschulen Anders als das Patentrecht mit seinem Arbeitnehmererfindungsrecht kennt das Urheber- und Geschmacksmusterrecht kein spezielles Gesetz für Erfindungen von angestellten Urhebern. Es gibt also keine Meldeverpflichtung, wie wir sie aus dem Patentrecht kennen (vgl. Berliner Erfinderleitfaden, zum Download unter oder ein wie auch immer geartetes förmliches Verfahren zur Inanspruchnahme von urheberrechtlichen Werken. 1. Grundlagen Für das Urheberrecht bestimmt allerdings 43 UrhG, der mit Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen überschrieben ist, dass nach den allgemeinen urhebervertragsrechtlichen Grundsätzen zu unterscheiden ist, ob die Nutzungsrechte an einem urheberrechtlichen Werk auf die Anstellungskörperschaft übergehen oder nicht. Dies wird in der Regel für angestellte Urheber, die gerade für die Schöpfungen angestellt werden, in vollem Umfang angenommen. Allerdings erfährt die eben dargestellte Regelung des Urheberrechts für den Bereich der Hochschulen eine Sonderlösung, da aufgrund der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG der Hochschulbereich von dem Gedanken durchdrungen ist, dass bei Hochschulangehörigen nicht automatisch die umfassenden Nutzungsrechte auf die Anstellungskörperschaft übergehen. Vielmehr verbleiben diese mangels anderweitiger vertraglicher Regelung bei dem jeweiligen Hochschullehrer. Denn die Rechtsprechung folgert aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, dass sich der zur Forschung verpflichtete Hochschullehrer um freie und eigenverantwortliche Kenntnisse im Interesse der Allgemeinheit bemühen soll, er aber selbst unabhängig darüber entscheidet, ob und in welcher Weise die Forschung weitergeführt und ihre Ergebnisse ausgewertet werden. 10

11 iii. rechtliche grundlagen von urheberrechtlichen werken an hochschulen Anders als im Arbeitnehmererfindungsrecht für Patente kann im Urheberrecht also nicht davon ausgegangen werden, dass die Hochschulen automatisch Inhaber der für eine Verwertung notwendigen Nutzungsrechte sind. Vielmehr müssen sie sich diese vertraglich ausdrücklich einräumen lassen. Dies ist jedoch sinnvoll, da andernfalls eine einheitliche und (auch und gerade für den Hochschullehrer) Gewinn versprechende Verwertung (s. hierzu Seite 12 Auch hier ein steiniger Weg... ) kaum möglich erscheint. 2. Vergütung für Rechtseinräumung Seit dem 1. Juli 2002 ergänzt das neue Urhebervertragsrecht zudem diese eben dargestellte allgemeine Regelung der Rechtsinhaberschaft an urheberrechtlich geschützten Werken. Nach den neu in das Urheberrechtsgesetz eingefügten 32, 32 a und 36 UrhG ist der Vertragspartner eines Urhebers verpflichtet, diesem für die Nutzung eines Werkes eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Angemessenheit der Vergütung soll dabei primär durch sogenannte gemeinsame Vergütungsregeln, die zwischen Verwerter- und Urheberverbänden ausgehandelt werden sollen, festgelegt werden. Solange diese noch nicht existieren, wird man auf Branchenübungen, soweit diese üblich und redlich sind, zurückgreifen. Soweit keine Branchenübung existiert, erfolgt die Festlegung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, wie Art und Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Risikotragung etc. Auch wenn das neue Urhebervertragsrecht derart neu ist, dass keine Rechtsprechung und auch nur wenig Literatur hierzu existieren, scheint sich doch bereits abzuzeichnen, dass es ohne Weiteres auch für angestellte Urheber gilt. Allerdings wird man hier zu berücksichtigen haben, dass bei angestellten Urhebern, die gerade zur Schaffung von Werken angestellt wurden, der Lohn in aller Regel bereits eine Abgeltung für die Nutzungsvergütung enthält. Da Hochschulange- 11

12 iii. rechtliche grundlagen von urheberrechtlichen werken an hochschulen stellte aber gerade nicht zur Schaffung von Werken und zur Einräumung der Nutzungsrechte verpflichtet sind wie oben dargestellt wird auf sie also die allgemeine Regel der angemessenen Vergütung anzuwenden sein. Dies berücksichtigt das von den Berliner Hochschulen bislang erarbeitete Vertragsmuster auch hinreichend. 3. Kein Veröffentlichungshindernis Ein weiterer Unterschied zwischen Patent- und Urheberrecht besteht darin, dass es dem Urheberrecht nicht schadet, wenn der Urheber das Werk veröffentlicht, ohne dass es vorher in irgendeiner Form angemeldet wurde. Da im Urheberrecht gerade keine formalen Anmeldevoraussetzungen existieren, kann eine derartige Veröffentlichung auch nicht neuheitsschädlich sein, wie wir dies aus dem Patentrecht kennen (vgl. Berliner Erfinderleitfaden, zum Download unter 4. Auch hier ein steiniger Weg: Schöpfung Urheberrecht Verwertung Der Schritt von der Schöpfung über ein Urheberrecht zur Verwertung ist ebenso steinig wie im Patentrecht (vgl. Berliner Erfinderleitfaden), sodass auch hier für jeden Abschnitt ein anderes Fachgebiet (Schöpfung Recht Verkauf) betreten wird und häufig die Unterstützung von unterschiedlichen Experten sinnvoll ist. Auch wenn man für die Erlangung eines Urheberrechtsschutzes keine Hilfe, etwa von Rechtsanwälten, benötigt, macht eine Zusammenarbeit gleichwohl Sinn, um urheberrechtliche Fragen wie die der Miturheberschaft (z. B. mehrere Programmierer eines Computerprogramms) oder aber vertragsrechtliche Probleme von vornherein sauber zu lösen. Bei der Verwertung stehen wiederum Marketing, Marktkenntnisse und Vertriebsaspekte im Vordergrund, was weitere Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. 12

13 iv. unterstützung durch die hochschule die ipal gmbh IV. Unterstützung durch die Hochschule die ipal GmbH Die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Technische Universität Berlin, die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin und die Technische Fachhochschule Berlin haben zusammen mit der Investitionsbank Berlin eine Gesellschaft mit einem maßgeschneiderten Dienstleistungspaket gegründet, welche nicht nur die Erfinder und die Hochschulen in allen Phasen von der Patentanmeldung bis zur wirtschaftlichen Verwertung betreut, sondern auch Urhebern durch Wahrnehmung der Urheberrechte die Möglichkeit einer besseren Verwertung bietet. Die ipal Gesellschaft für Patentverwertung Berlin mbh betreibt im Auftrag das Intellectual Property (IP) Asset Management für die oben genannten Hochschulen. Jeder Schritt von der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten des Werks bis zur erfolgreichen Lizenzvergabe an Dritte wird durch die ipal in Zusammenarbeit mit den Schöpfern geplant und umgesetzt. Das Leistungsspektrum umfasst dabei auch die Ebene der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Dabei arbeitet die ipal mit renommierten Kanzleien des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts zusammen. Sie steht mit ihren Leistungen Hochschulen und nichtuniversitären Forschungseinrichtungen zur Verfügung. So hat eine relevante Anzahl von Wissenschaftlern bereits die professionellen Dienstleistungsangebote der ipal im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützter Software genutzt. Für die Hochschulen leistet die ipal darüber hinaus Unterstützung in Fällen, in denen die Rechte in neuen Unternehmen (Ausgründungen) eingebracht werden. 13

14 v. wie funktioniert das? V. Wie funktioniert das? Wenn ein Mitarbeiter an einer Hochschule ein kommerziell verwertbares Werk schafft, z. B. Software, die auch für die Industrie interessant sein könnte, wendet er sich zur besseren Verwertung an die Patent- bzw. Technologietransferstelle seiner Hochschule. Hier wird der vertragliche Rahmen geklärt, z. B. die angemessene Vergütung, die der Urheber im Falle einer sich bietenden Verwertungsmöglichkeit für die Übertragung der Nutzungsrechte erhält. Die ipal übernimmt für die Hochschule die eigentliche Verwertung. Sie ist der Hochschule vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Ein Projektmanager mit dem entsprechenden fachlichen Hintergrund stellt erste kurze Vorrecherchen an, um ein zügiges erstes Treffen mit den Urhebern zu ermöglichen. In diesem ersten Gespräch werden vor allem die Verwertungsmöglichkeiten für das Werk diskutiert. Aufgrund dieses Gespräches und weiterer Recherchen erstellt der Projektmanager eine Stellungnahme, in der er eine Verwertung der Schöpfung empfiehlt oder darlegt, warum Verwertungsbemühungen nicht zu empfehlen sind. Die Hochschule trifft nun die Entscheidung, ob sie der Empfehlung der ipal folgt. Für den positiven Fall, dass die ipal eine Empfehlung ausspricht und die Hochschule das Werk nutzen möchte, wird eine Verwertungsstrategie zusammen mit den Schöpfern besprochen und ein Vertrag geschlossen. Der Projektmanager organisiert die Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten und treibt die Verwertung voran. Dieser Informations- und Datenfluss ist in unten stehender Abbildung grafisch dargestellt. 14

15 v. wie funktioniert das? Damit keine Missverständnisse entstehen: Derartige Verwertungen sollen natürlich nicht wissenschaftliche Veröffentlichungen von Hochschulangehörigen berühren (s. Abb. 2)! urheber Vertrag hochschule ipal gmbh Lizenz lizenznehmer Abb. 2: Ablauf der Verwertung 15

16 vi. wer übernimmt die kosten? VI. Wer übernimmt die Kosten? Im Gegensatz zum Patentrecht entsteht das Urheberrecht mit der Schöpfung selbst, Anmeldekosten fallen daher nicht an. Aber auch hier lohnt sich die Übertragung der Nutzungsrechte auf eine Stelle, die sich gezielt um Verwertung, Vermarktung und die Ahndung von Verletzungshandlungen kümmert. Verletzungsverfahren sind in der Regel für die Privatpersonen nicht zu bezahlen. Der Schöpfer erhält nach Maßgabe der neuen 32, 32 a und 36 UrhG eine angemessene Vergütung aus der Verwertung. In unten stehender Abbildung ist ein möglicher Geldfluss grafisch dargestellt (s. Abb. 3). lizenznehmer Erlöse ipal gmbh Kosten Erlöse hochschule Erlöse urheber Abb. 3: Geldfluss 16

17 a z A Z Formale Voraussetzungen Das Urheberrecht entsteht unkompliziert und automatisch mit der Schöpfung des Werkes. Es bestehen keinerlei Anmeldeformalitäten, folglich entstehen grundsätzlich auch keine Kosten. Ausnahmen stellen die sog. Prioritätsverhandlung (> Sicherung des Urheberrechts) sowie die kostenpflichtige Eintragung in die Urheberrolle für anonyme und pseudonyme Werke dar. Gebrauchsmustergesetz Das in vielen anderen Ländern unbekannte Gebrauchsmuster setzt vergleichbar dem Patent eine neue erfinderische Leistung voraus. Nur räumliche Muster sind schutzfähig. Eine Registereintragung ist hier wie bei Patenten erforderlich. Das Verfahren ist aber schneller und günstiger als im Falle von Patenten und kann daher vor der Patenterteilung eine sinnvolle Zwischenstufe sein. Die Schutzdauer umfasst lediglich zehn Jahre. Geschmacksmustergesetz Ein Geschmacksmuster verleiht seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Verwendung einer ästhetischen Gestaltungsform wie etwa einem Design. Das Muster kann entweder in zweidimensionaler oder in dreidimensionaler Gestalt vorliegen. Die erforderliche Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt begründet weniger Rechte als ein Patent oder ein Gebrauchsmuster, da bestimmte Motive zur Herstellung eines anderen Musters benutzt werden dürfen. Die Schutzdauer beträgt 25 Jahre. Das Geschmacksmustergesetz ist gewissermaßen der kleine Bruder des Urheberrechtsgesetzes. Es regelt all das, was im Bereich der Werke der angewandten Kunst (Design) wegen geringerer Schöpfungshöhe nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt. Anders als das Urheberrechtsgesetz enthält es aber Regelungen zur Anmeldung des Geschmacksmusters, ohne die ein Geschmacksmuster nicht schutzfähig ist. Internationaler Schutz Ebenfalls anders als im Patentrecht existiert der urheberrechtliche Schutz automatisch über die Schöpfung in Deutschland nahezu weltweit in allen 17

18 a z Mitgliedstaaten der sogenannten Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ). Bei Letzterer handelt es sich um ein internationales Abkommen, an dem derzeit 149 Länder beteiligt sind (vgl. das im Wesentlichen dadurch funktioniert, dass jeder Staat Staatsangehörigen fremder Länder, die ebenfalls Mitglied der RBÜ sind, den Schutz gewährt, den er seinen Inländern gewährt. Kosten Da das Urheberrecht nicht angemeldet werden muss, entstehen für den Schutz keine Kosten, anders als im Patentrecht. Nutzungsrecht Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar, ausgenommen ist der Übergang durch Vererbung. Da der Urheber regelmäßig nicht selbst verwerten will oder kann, darf er jedoch nach 31 UrhG einem anderen zumindest das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Die Weiterübertragung des Nutzungsrechts darf grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Schutzrechtsdauer Gemäß 64 UrhG erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Schutzumfang Laut 11 UrhG schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Der Urheber hat daher auch das wichtige und ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht sowie das Ausstellungsrecht. Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Diese Rechte muss der Urheber allerdings 18

19 a z unter Umständen mit anderen teilen. Denn auch den Inhabern von dem Urheberrecht ähnlichen Rechten stehen Verwertungsrechte zu, die dieselbe Nutzung betreffen können, z. B. Datenbankhersteller, Sendeunternehmen. Sicherung des Urheberrechts Eine gewisse Sicherung des Urheberrechts kann durch eine sogenannte Prioritätsverhandlung bei einem Rechtsanwalt erfolgen. Dabei werden die Versicherung der Urheberschaft und der Tag der Verhandlung mit der Hinterlegung des Werkes schriftlich zu Beweiszwecken fixiert. Bei Werken in Form von Software ist eine solche Prioritätsverhandlung oft sinnvoll, da hiermit das Bestehen konkreter Programmstände an einem konkreten Tag nachgewiesen werden kann. Eine absolute Sicherung kann mit diesen Maßnahmen letztlich nicht geschaffen werden, da ein Angreifer des Rechts oft versuchen wird, sein Werk als älteres hinzustellen. Urheber In 7 UrhG heißt es: Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Urheber ist also die Person, die ihrer Idee durch das Werk eine Gestalt gegeben hat. Urheberrechtsgesetz Das Urheberrechtsgesetz enthält Regelungen zum Schutzgegenstand des Urheberrechts (Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, aber auch Computerprogramme), aber auch sogenannte verwandte Schutzrechte (z. B. Werke ausübender Künstler, einfache Fotografien, einfache Datenbanken). Es regelt darüber hinaus Schutzumfang, Schutzdauer und enthält Vorschriften, wie bei Rechtsverletzungen zu verfahren ist. Anders als das Arbeitnehmererfindungsgesetz (vgl. hierzu Berliner Erfinderleitfaden) enthält das Urheberrechtsgesetz keine speziellen Formalia zur Anmeldung von urheberrechtlichen Schöpfungen bei dem Arbeitgeber. Diese sind vielmehr von der Rechtsprechung und Lehre aus 43 UrhG, der Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen regelt, entwickelt worden (vgl. dazu oben Ziffer 1). 19

20 ipal GmbH intellectual property asset management Bundesallee Berlin, Germany Phone: Fax:

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